1937 / 173 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jul 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 30. Juli 1937. S. 4

Nuramer

des

Statistischen

Warenver- zeichnisses

Warenbezeichnung

Nummer des Statistischen Warenver- zeichnisses

Warenbezeichnung

535 b 536

537

538

539 a 539 b 540 a 540 b 54t a 541 b 541 c

aus 541 d

aus 541 e

aus 580 a

aus 5389 b

587 a 587 b 538 a

593 5914

aus 670 f aus 671

aus 890 b

—: ausgerüstet (garniert) G

Männer- und Frauenhüte aus wasserdichten Ge- weben (mit Ausnahme von Kautschukgewweben), unausgerüstet (ungarniert) oder ausgerüstet (garniert)

(537/8) Männerhüte lackierten):

aus Haarfilz

aus Wollfilz

Frauenhüte aus Filz (ungarniert)

—: ausgerüstet (garniert) \

Hutstumpen aus Filz: aus Haarfilz

—: aus Wollfilz

Hüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)

—: ausgerüstet (garniert)

Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)

Hüte aus anderen pflanzlihen Flechtstoffen als Stroh und BVinsen, aus Hanf- oder Roßhaargeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie; anderweit niht genannte Hüte (3. B. aus Leder) mit Ausnahme der Hüte und Kappen aus Kautschuk: unausgerüstet (ungarniert)

Hüte aus anderen pflanzlihen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf- oder Roßhaargeflehten,

aus Filz (mit Ausnahme der

aller Art: unausgerüstet

Sparterie; anderweit niht genannte Hüte (z. B. aus Leder): ausgerüstet (garniert) mit Aus- nahme der Hüte und Kappen aus Kautschuk: aus- gerüstet (garniert)

Frauenhüte aller Art, Kinderhüte und -mügen, auf- gepußbt

Kleider aus Leder

Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auh mit künst- lichen Augen, natürlihen Geweihen oder der- gleichen; Vogel- und andere Tierbälge, zu soge- nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) ein- gerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,

E sie niht dadurhch unter andere Nummern allen

Strümvfe und Socken mit in den oberen Rand éin- gewebten Gummifäden: ganz oder teilweise aus Seide

—: aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tier- haaren

—: aus Vaumwollgespinsten

Holzspangeflechte: ungefärbt

—: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt

Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Stroh- bänder usw.), auch bandartige Hutgeflehte, zum Zwecke der Versendung durch Zusammenschieben in eine hutähnlihe Form gebracht

Sparterie

Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Ver- bindung mit anderen Stoffen, soweit sie niht da- durch unter andere Nummern fallen

Hutstofse und -geflechte

Hutstoffe und -gefslehte in Verbindung mit Ge- spinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstoffe und -geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren

Unechtes Gold- und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder versilberten tierischen Hautchen, sowie Tressenwaren (Besäbße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Ge- webe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unehtem Gold- oder Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legie- rungen unedler Metalle (ausgenommen Alu- miniumgespinst) sowie Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz Bein, Horn, Leder) aus solhen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruh- bänder und aähnlihe Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren über- sponnen oder überzogen

Draht (Liben, Geflehte usw.) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen, umflohten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektrotehnik (ausgenommen Schweißdraht

mit Stoffen verbunden), Hutkörper usw.

Ueberwachungsstelle für Bastsasern in Berlin. __ Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nach-

stehend aufgeführten Waren zuständig *):

Nummer des Statistischen Warenver- zeichnisses

Wurenbezeichnung

*) Die Regelung der Das der Waren der 484/495, 498 a/500 b, währ

aus 28 a/p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, ge- brochen, geshwungen, entleimt und Abfälle davon zum Spinnen:

Flachs, roh, geröstet (Stengel-, Strohflachs)

Flachs, gebrochen, geshwungen, entleimt, gereinigt

Hanf, europäischer und ostasiatisher

eFlachswerg (Hede)

Hanswerg (Hede), europäisches und ostasiatisches

M Shinagras, Rhea) und Ramicabfälle (Werg, Hede)

Jute und Futewecg

Manilahanf (Abaka) und Manilawerg

Sisalhanf :

Pflanzendaunen (Kapok)

indisher und neuseeländisher Hanf, Ananas-, ar VdrgBi ter (Spartogras-, Alfa-, Halfa- fasern), Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlihen Spinnstoffe, auch anderweit nicht ge- nannte Abfälle von solchen

Ueberwachungsstelle ist weiter i für die l tat. Nen. 457 a—457 c, end für die Regelung des Verkehrs mit

diesen Waren und ihrer Be- und Verarbeitung die Ueberwachungs- stelle X b (Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Ge- biete zuständig ist.

Fischbein, Kork, Baumshwamm, Lufa, Papier, q

Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarif- nummer 28 und Abfälle davon zu anderen Zwecken als zum Spinnen

(470 a/e) Gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleiht, gefärbt, niht unter Nr. 471 fallend:

Ca auch in Bandform angelegt

Han :

Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländisher Hanf, Ananas-, Espartogras- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-) Fasern, Pflanzendaunen (Kapok), Torf-, Wald- wolle und alle übrigen pflanzlihen Spinnstoffe (ausg. Fiber und sonstige Alzavesasern)

Krollhaarersaßstoffe aus Kokos-, Manilahanf-, Agave- oder ähnlihen Fasern, auch gemisht mit Tier- haaren

(472a/474) Leinengarn (Garn aus Flahs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute oder Zell- wolle, jedod ohne Beimishung von anderen Spinnstoffen: j

(472 a/f) Flachsgarn, eindrähtig, roh:

bis Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 bis Nr. 20 englis

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch

über Nr. 75 englisch

(472g/1) Flahswerggarn, eindrähtig, roh:

.bis Nr. 8 englisch

über Nr 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

(473 a/474) Leinengarn (Garn aus Flahs und Flachswerg):

(473 alc) eindrähtig, gebleiht, gefärbt, bedrudckt:

bis Nr. 20 englis

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, ge- färbt, bedruckt

(475 a/477 c) Hanf- und Hanfwerggarn sowie Garn aus Manila-, neuseeländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Espartogras- - (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder anderweit niht ge- nannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Zellwolle, jedoch ohne Bei- s von Baumwolle oder tierischen Spinn-

offen:

Hanfgarn, eindrähtig, roh

Hanfwerggarn, eindrähtig, roh

Garn aus Manila-, neuseeländischem Hanf, Agave-, Ananas-, Espartogras- (Spartogras-, Alfa, Halfa-), Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlihen Spinnstoffen, eindrähtig, cob

Hanf- und Hanfwerggarn, Garn aus Manila-, neu- seeländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Esparto- gras- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokosfasern oder ánderweit niht genannten pflanzlihen Spinn- stoffen, eindrähtig, gebleiht, gefärbt, bedrudckt

Hanf- und Hanfwerggarn, Garn aus Manila-, neu- seelärdishem Hanf, Agave-, Ananas-, Esparto- gras- #(Spartogras-, Alfa-, Halfa-) Fasern oder anderbeit nicht geæxutmcnmen pfaenzligen Spise stoffen, z1zei- odex. mehrdrähtig (azywirn?), roh, ge- bleiht, gefärbt, bedruät

Kokosgarn (-fasern), zwci- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt

Bindfaden im Duxchmesser von 1 Millimeter oder darunter (Spagat)

(478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs, Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimishung von an- deren Spinnstoffen:

ritte roh

eindrähtig, gebleiht, gefärbt, bedruckt

ziei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleiht, ge- färbt, bedruckt

(481 a/482) Futegarn, auch gemischt mit Zellwolle, je- doch ohne Beimishung von anderen Spinnstoffen:

eindrähtig, roh: bis Nr. 8 eng

—: über Nr. 8 englisch; mehrdrähtig, roh

ebleiht, gefärbt, bedruckt

(483 a/b) Garn aus Spinnstoffen des Unterab- \hnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinn- stoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

aus Flachs

aus Hanf oder anderen Spinnstoffen :

(496 a/497) aus Jute ohne Beimishung von an- deren pflanzlihen Spinnstoffen (als Baumwolle):

496 a roh: Säcke

496 b —: and

497

ebleidht gefärbt, bedrudckt, bunt gewebt. Berlin, den 24. Juli 1937. Der Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Sarnow.

284

470 a 470 b aus 470 o

483 a 483 b

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Neichs8gesezbl1. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. Juli 1937 für eine Unze SengoD U L T A en 18946 87 0 in deutsche u nach dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 30. Juli __ 1937 mit NM 12,40 umgerechnet . . = RM 86,6191, für ein Gramm Feingold demnah . « « = pence 53,9007, in deutsche Währung umgerechnet. « « « = NM 2,78487,

Berlin, den 30. Juli 1937. Statistishe Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung.

Die Eagle, Stax and British Dominions Fnsuxance Com- pany Limited in London hat in der außerordentlichen General- versammlung vom 16. März 1937 ihren Namen geändert in Eagle Stax Jnsurance Company Limited

(vgl. die Bekanntmarhung vom 13. August 1928 im g, anzeiger Nr. 190 vom 16. August 1928).

Berlin, den 27. Fuli 1937.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Me isne r.

Anordnung 28 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern.

(Ergänzende Bestimmungen über Abgabe und Berwe von gebrauchten Säcen).

Vom 29. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenyy vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Fassung der Verordnung vom 28. Sun 1937 (Reichsgest

. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September | (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanj Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmuy Reichswirtschaftsministers angeordnet;

81 l Abgabevorschriften.

(1) Gewerbetreibende und gewerbliche Untern haben entleerte Säcke aus Jute oder Hartfasern, auch in bindung mit anderen pflanzlihen Spinnstoffen, mit Y oder Draht oder nur aus Papiergarn binnen einer Frist einem Monat durch Verkauf in den Verkehr zurückzul Die Verkaufsfrist beginnt mit dem Tage der Entleerunz Säcke, die bereits vor dem Tage des Jnkrasfttretens ) Anordnung entleert worden sind, beginnt die Verkau mit diesem Tage. Der Verkauf darf nur an die in Z! Anordnung 22 bezeichneten Aufkäufer erfolgen.

(2) Die Vorschriften des Absaßes 1 gelten nicht für leerte Säcke, die

a) find zugelassenen Leihsackverkehr 2) Verwen

inden;

b) aus\chließlich zur Verwendung im eigenen Bet

verkehr an eschafft sind; ferner nicht für Entleerer und Verteiler von Futtermi Düngemitteln und Saatgut; für diese gelten die beson) Bestimmungen der Anordnung 29 der Ueberwachung für Bastfasern. 82

Leihsackverkehr.

Waren jeder Art dürfen vom 1. September 1937 ab insoweit in Leihsäcken abgegeben werden, als die U} wachungsstelle für Bastfasern Futewirtschaftsstelle Leihsackverkehr ausdrücklich zuläßt. Bereits erteilte Gend gungen eines Leihsackverkehrs treten außer Kraft, sow niht nach dem 28. Februar 1937 shriftlich von der Uj wachungsstelle fin Bastfasern Jutewirtschaftsstelle stätigt worden sind. e 3

Verwendungsverbote.

Gewerbetreibenden und gewerblichen Unternehme verboten:

a) Säâtcke zu En oder guseingukerzuteannen.. genommen hiervon sind Sack- und Planfabriken Anordnung 22). Diese dürfen jedoch Säcke nur besonderen Richtlinien - der Ueberwachungsstelle Bastfasern FJutewirtschafts\telle gern! oder auseinandertrennen, die durch das teilungsblatt der Fachuntergruppe Sack-, Plan- Zelteherstellung zu Berlin veröffentlicht werden,

b) Säcke durch Aufkleben von Flicken auszubessern,

c) Säâcke zu beschaffen zur Befüllung mit:

. Steinkohle einschließlich Anthracit;

. Braunkohle;

. Briketts aller Art;

. Brenntorf; i

. Koks (ausgenommen Grudekoks und Kokspro

. Holz für Hausbrand, industrielle Zwecke Holzvergaser.

Bereits vorhandene Säcke dürfen nux noch bis 31. Dezember 1937 zu diesen Zwecken verwendet wt Nach diesem Zeitpunkt noch vorhandene Bestände sind a zugelassenen Aufkäufer abzugeben.

8 4 Sondervorschriften für Auffkäufer. Aufkäufer haben die aufgekauften Säke an Satk- Planfabriken gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung 22 bei d durhschnittlichen Monatsumsaß von bis zu 1000 Stück Säcke wenigstens 1 mal mon bis zu 3000 Ï 2 von über 8000 t 4; abzuliefern. 85

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenv!

bestraft. straf 8 6 Funkrasttreten.

Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verö}

lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Sl anzeiger in Krast. Berlin, den 29. Juli 1937, Der Reichsbeausfstragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beil

Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeig! und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lanysch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußishen Druerei- und Verlags-Aktien gesell! Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

Erste Beilage

m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen StaatZsanzeiger

olmtliches. Deutsches Reich.

(Fortseßzung.)

Anordnung 29 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern.

egelung des Verkehrs mit Sädcken bei der Abgabe von Futtermitteln, Düngemitteln und Saatgut.)

Vom 29. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr m 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der \ssung der Verordnung vom 28. Junt 1937 (Reichsgeseßbl. T 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er- tung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 eutsher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 909 vom 7. September 1934) und auf Grund des Spinn- ffgeseßbes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 1411) vie des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung m 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 927) wird mit Zu- umung des Reichswirtschastsministers im Einvernehmen t dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft d mit Zustimmung des Reichskommissars für die Prels- dung angeordnet:

Besondere Abgabevorschriften. 81

(1) Fúttermittel, Düngemittel und Saatgut dürfen vom ten Verteiler an Verbraucher nux dann in gewebten en aus Jute oder Hartfaser auch in Verbindung mit deren pflanzlichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Papier er nur aus Papiergarn, abgegeben werden, wenn der Ber- qucher. dieselbe Anzahl gleichwertiger leerer Sâdte abgibt er sich unter Hinterlegung eines Sichexungsbetrages in ge von 50 Pfg. für Düngemittelsäcke, 75 Pfg. für alle rigen Säcke verpflichtet, die ihm überlassenen Sacke binnen Wochen Düngemittelsäcke spätestens binnen 10 Monaten zurückzugeben.

(2) Bei der Rückgabe der Säcke dürfen dem Verbraucher rfür nur die von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern geseßten und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen aatsanzeiger veröffentlichten Preise vergütet werden.

(3) Als Verbraucher gelten:

a) alle landwirtschaftlichen Betriebe,

b) alle sonstigen Verbraucher von Futter- und Futter-

zusaßmitteln aller Art einschließli Mastmitteln.

§2

(1) Der leßte Verteiler ist verpflichtet, die für Entleerer stehenden Sacckabgabebestimmungen einzuhalten.

(2) Als letzter Verteilec gilt bei Unternehmen mit eigniederlassungen nur die örtliche Ausgabestelle.

(3) Soweit nicht ein Verteiler bereits bisher nachiveis- h Futter- und Düngemittel aus dem Anlieferungssack vor er bei Abgabe an den Verbraucher selbst entleert hat, ist er rechtigt, bei dem Verkauf der entleerten Säcke an die zu- lassenen Aufkäufer die von der Ueberwachungsstelle für astsasern festgelegten Entleererpreise um 10 vH. zu über- preiten; dieser Aufschlag ist am Schluß der Aufkaufbestäti- ngen des Aufkäufers gesondert zu berehnen.

83 Sackbuchführungspflicht der Verteiler.

(1) Der lebte Verteiler hat ein Sackbuch zu führen, aus m der tägliche Ein- und Ausgang an gesackter Ware, Der gliche Eingang an leeren Säcken nah Stückzahl und daren- bzw. Sackart, und die Verkäufe an entleerten Säen ih Stüczahl und Sackart sowie Namen der Sackaufkäufer d die erzielten Preise zu ersehen sind.

(2) Er hat ferner am Schlusse jedes Vierteljahres bis m 10. des darauffolgenden Monats an die Ueberwachungs- lle für Bastfasern Jutewirtschafts\telle eine Ueber- ht über die verfallenen Sicherungsbeträge 1 Abs. 1) ein- reichen und die Beträge an die Kasse der Üeberwachungs- lle für Bastfasern Bankkonto: Reichskreditgesellschaft A.-G., osticheckonto: Berlin 517 10, zu überweisen. j

(3) Ueber die Verwendung der eingehenden Beträge ent- heidet der Reichswirtschaftsminister.

8 4 Ausnahmen. Die Ueberwachungsstelle für e kann auf Antrag besonders liegenden Fällen Ausnahmen ' von den Vor- riften dieser Anordnung bewilligen.

85 Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung mit Aus- ahme der Preisvorsriften der 88 1 und 2 werden nah

88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr straft. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften er 88 1 und 2 finden die Strafvorschriften des Z 22 des pinnstoffgeseßes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. T è, 1411 ff.) Anwendung.

JFukrafttreten. Diese Anordnung tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Berlin, den 29, Fuli 1937.

Der Reichsbeaustragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

NRunderlaß.

Petrifst: Boden Es Vekauntgabe der Ergebnisse der

ung von Musterstücken.

Porgan g: Bekanntmahung vom 24. März 1936 (Reichs-

steuerblatt Nr. 20 vom 22. April 1936). Die Ergebnisse der Shäßung von Musterstücken aus den

(einschl. Vörsenbeilage und zwei HentralhandelsregisterbeilPahren 1936 bis 1938 werden nicht im Reichssteuerblatt be-

B erlin, Freitag, den 30. Fuli

kanntgegeben, sondern den Oberfinanzpräsidenten und durch diese den zuständigen Landesbauernführern mitgeteilt. Die Mitteilung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 4 Absaß 2 des Bodenschäßungsgeseßes. Aenderungen der Schäßungs- ergebnisse von Musterstücken aus den Fahren 1934 und 1935 (Druckfehler usw.) werden in derselben Weise mitgeteilt.

Dieser Erlaß wird im Reichssteuerblatt, im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im Reichs- ministerialblatt veröffentlicht.

Berlin, den 28. Juli 1937.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmachung KP 372 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 29, Juli 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt- machung KP 370 vom 27. Fuli 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 171 vom 28. Juli 1937) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Blei (Klassengruppe Ill) Blei, nicht legiert (Klasse 11 A) . . RM 27,50 bis 29,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse II1 B) . RM 30,— bis 32,—

9. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver-

öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. Fuli 1937.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Breußen.

Amtlicher Gewinnplan

zur 50, Preußisch=Süddeutschen (276. Preußischen) Klafsenlotterie.

800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.

Zweite| Schluß der Erneuerung Klasse. | Freitag, 12. Nov. 1937

Ziehung am 19. und 20. Nov. 1937 Gewinne Reichsmark 2 00 v 200 100 000

Erste Klas fe.

Ziehung am 20. und 21. Oktober 1937 Gewinne Neichsmark 2 000 ‘200 000

ch =

zu

S

SSSSVLBS SSSSSSS

S) pt pat ck

17 524 20 000

G

ewinne 20 900 Gewinne

Vierte | S{hluß der Erneuerung Klasse | Mittwoch, 5. Jan. 1938

Ziehung am 12. und 13. Jan. 1938 Gewinne Reichsmark 000 2

50 000 100 25 000 9

Dritte | Schluß der Erneuerung Klasse | Mittwoch; 8. Dez. 1937

Ziehung am 15. und 16. Dez. 1937

Gewinne Neichsma1k 2 00 000 200 000 100 000 25 000 50 000 10 000

o =

&

D

40 000 30 000 30 000 40 000 50 000

64 000 100 000 280 000 336 000 2 102 880

3 422 880

SSEDLSLELS | S SSSSESSSSESE

400 Z 120 20 000 Gewinne

Fünfte Klasse. | Schluß der Erneuerung: Dienötag, 1. Februar 1938.

8., 9., 10,, 11., 12., 14., 15., 16., 17, 18., 19, 2L, 92, 23., 24., 2%5., 26., 28. Februar, 1., 2., 3., 4., 5. 7., 8., 9, 10,, 11.,, 12., 14, März 1938.

Hauptgewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los: 1 Million Neichsmark

L ri» D ms s S

bsi» | O = S TS

Ziehungsötage:

Gewinne i 5 1 000 000 Reichsmark 2 000 000 Neichsmark

500 000 1 000 000 300 000 600 000 200 000 400 000 100 000 200 000 75 000 150 000 50 000 200 000 30 000 20 000 10 000 5 000

3 000

2 000

L a =

SSZEEZE SESSEESSE

Gr = =

T2 Wm [U U U L m R U R URURARARRRUURURN

G0 TS TC TO hund jun juni,

S

10 200 24304 , 18

263 000 Gewinne 55 468 100 Reichsmark Alle Gewinne sind einkommensteuerfrei!

e e m Gn wh —_— S

1937

Lospyreis für jede Klasse in Neihsmark (NM): S =- 3, 1, = 6, 1s = 12, 1/1 = 24, Doppellos = 48, Lospreis für alle 5 Klassen in Neichémark (NM):

1, = 15, 1, = 30, !; = 60, 1, = 120, Doppellos = 240.

Allgemeines,

__ I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ift für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie, einer rechts}ähigen Anstalt mit dem Sig in Berlin, maßgebend.

IL. Vereinbarungen zwishen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und feinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußish-Süddeutshe Staatslotterie nicht.

L Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie- einnehmern zur unentgeltlihen Einsicht für die Spieler offen aus, auch fann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be- zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und IL[) von je 400 000, zusammen 800 000 Lojen auégegeben. Jedes Los trägt die Abteilungébezeihnung I oder Il und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I und I[ gelten als „Doppellofe“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel- und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder IT und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präfidenten der Preußish-Süddeutshen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des zuständigen Cinnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst dur diese Unterschrift erbält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers au nur teilweise fehlt, find ungültig und begründen feinen Anspru auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung 11).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermähtigt, an Stelle der zu ihren BVertrieben gehörigen Lose, die bei der Staat8- lotterie hinterlegt find, Kautfscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namen2untershrift des Danziger Einnehmers tragen.

8 2. Lospreis8: I. Der Lospreis (Einfaß eins{l. gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenloje in jeder Klasse

je ganzes Los 24 ] Reichëmark | je Viertellos 6 | Reichsmark halbes Los 12 (NM) Achtellos 31 (NM)

b) für Kauflose 3)

| der 3. Klasse | der 4. Klasse 72 RM 96 NM

je halbes , 24 , S 48 , G.

je Viertellos 12 , 18 E M

je Achtellos 6 , d. ¡7 E Wr.

Für „Doppellose" ist das Doppelte der Beträge für ganze Lofe zu zahlen.

IL Der Preis ist Bug um Zug gegen Aushändigung des Lofes bar zu entrihten. Der Lospreis is der Losvorderseite aufgedrudckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein- nehmern verboten.

8 3. Verkauf der Lose: Die Lofe werden durh die Ein- nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorfchrift des § 1 aus- gefertigte Loje ausgeben, au weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens- oder Anteilsvermerken auf den Losen fowie von einem Gesellfchafts- spiel nimmt die Staatslotterie feine Kenntnis.

8 4. Vorauszahlung und Verwahrung: k. Eine Vor- auszahlung der Einsäße sür eine oder mehrere Klassen ift dem Spieler gestattet; der Einnehmer is verpflichtet, die vorausgezab lten Einsäße zur Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach- tung planmäßiger Vor|chriften (§S 6, 11, 13) entbindet die Voraus- zahlung nicht.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen- loses enthoben zu fein, fann es der Spieler gegen einen Gewahr- samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers laffen, der dadur bei planmäßiger Entrichtung der Einsäße durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn- fall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kausloses (§§ 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird; eine Verzinsung von Gewinnen findet niht statt. Werden für so!che Gewahrsamloje Ein!äge für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), fo werden Quittung und Gewahrsam|chein gemeinsam auf rotem Papier ausgetertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrfamscheins kann der Spieler, der Loje geaen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Ein- nehmers belaffen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahiten Lose verlangen.

8 5. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehung8gräder benußt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klafie werden für die ganze Lotterie die Loënummerröllhen mit den auf- gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose diefer Lotterie in den beiden Abteilungen (I und 11) tragen, in das Nummernrad ein- geshüttet. Vor Beginn der Ziehung ieder Klasse werden die Gewinn- röôllhen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeshüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1 000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Shlußklafse vor Ziebungs- beginn ein zusäßlihes NRölchen mit einem Gewinn von 300 Meichs- mark B 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und MisÆen der Nöllchen fowie die Ziehungen geschehen öffentli im Ziehungssaal der Staatslotterie in Berlin. 11. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Nöllchen ent- nommen und die aufgedruckte Nummer verlejen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Nöllhen entnommen und der aufgedruckte Ge- winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungén 1 und IL derjenige gleih hohe Gewinn, der dem gleih- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge=- zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und 11) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeshüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurücbleibenden Nummern sind Nieten. IIL Ueber die Gültigkeit oder ÜUngültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des NRechtsweges der Präsident der Preußish-Süddeutschhen Staats- lotterie und auf Beschwerde gegen [einen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

8 6. Erneueruug der Klafsenlose: I. Iedes Klafssenles gewährt Anfpruh auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, fo gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenloëpreis \. o. § 2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 95. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer 1) spätestens am legten Erneuerungs8tag bis 18 Uhr unter

Schreib-

der 5. Klasse

der 2. Klasse 120 RM

je ganzes Los 48 NM