1937 / 174 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Jul 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neih8- Und, Staatsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1937. S. 2

Eine Heraussortierung und ein Handel in anderen Sorten als den in Absay 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor- herige Ausnahmegenehmigung der Ueberwachungsstelle für Papier unzulässig. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art, z. B. für kolleïganäfertige- Waren oder garantiert reine Sortie- rungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, andere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die Sorten des Absaßes 1.

3) Die Preise zwischen den zugelassenen Handelsbetrieben Und E s Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein- und Mittel- händler) müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Fedoh muß der Sammler minde- stens eine Vergütung von RM 2,— für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem leßten Vor- licferanten und ebenso dürfen Verarbeiter von Altpapier bei unmittelbarem Altpapierankauf von Anfallstellen diesen keine höheren Preise bezahlen, als sich bei Abzug von 10 % von den in Absag 1 festgeseßten Höchstpreisen ergeben.

(4) Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten.

(5) Die Abgabe von Papierspanen (Altpapier) im Wege dexr Meistbietung ist verboten.“ :

II, Als L 1a und 1b werden folgende Bestimmungen ein- geführt: „S la.

(1) Bei Versand von Altpapier durch die Eisenbahn muß eine bahnamtlihe Verwiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier dur Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver- wiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch cinen von der Fndustrie- und Handelskammer vereidigten Wäger stattfinden. Die Kosten der Verwiegung tragen Käufer und Verkäufèr je zur Hälfte. Die Wiegetarten sind aufzube- wahren, : i

(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Ab- l¿eferung bringt, brauchen niht gemäß Absaß 1 verwogen zu werden.

(3) Bei der Versendung von kombinierten Ladungen muß jede einzelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeichnung gemäß § 1 in der Rech- nung aufgeführt werden.

E & 1b.

(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe- rung von Altpapier oder bei Erfüllung diesex Verträge in irgendeiner Form mittelbax oder unmittelbar

1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk- odex Dienst- leistungen anzubieten oder zu verlangen,

2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier oder Werkl- odex Dienst- leistungen annimmt.

(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von an-

deren Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk- en é verboten, un wrgen9euterx +Fornt dar: als. Végeultistirng- Dic

4 L ad e Pra Der- t Dea S

I: Diese Anordnung: tritt am Tage nah ihrex Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats=- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. Fuli 1937.

Der Reichsbeauftragte für Papier. . j Dr. L008,

Nachstehend wird die Anordnung Nr. ‘4 dèr Ueber- wachungsstélle für Papier (Papierspäne und Altpapier) in der nach Berüksichtigung der Nachträge. Nr. 2 vom 3. Juli 1937 und Nr. 3 vom 30. Fuli 1937 nunméhr geltendèn Fassung neu bekáanntgemacht.

Berlin, den 30. Fuli 1937. Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.

Anordnung Ir. 4 der Ueberwachungsstelle für 6 h (Papierspäne und Alt- ; papier).

Neue Fassung vom 30. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er- richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgeseubl. 1 S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

S L

(1) Für Papierspäne und Altpapier- (Nr. 673 a des Statistishen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif) und deren einzelne Sorten werden für unmittelbare Lieferungen an Verarbeiter von Altpapier ab Verladestation des Ver- käufers folgende Höchstpreise je 100 kg festgeseßt:

1. Gemischte Papier- und Pappenabfälle:

a) Unsortierte gemischte Papier- und Pappenabfälle, einschließlich Müll- papier mit niht mehx als 20 % U n e S H

b) Grundsäßlich unratfreie gemischte Papier- und Pappenabfälle mit nicht mehr als 5% Unxat. 5.

c) Garantiert unratfreie (follergang- fertige) gemischte Papier- und Pappenabfdle E e

2. Wellpappenabfälle wie gemischte Papier-

und Pappenabfälle. i

3. Drutckereiabfälle (Shwerdruck und Druck-

stampf) ‘E A RM

G Gs T Ad i ñ CASNULTCS 3

t TO votit

RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM

RM

_

. Alte Zeitungen I A P A . Fllustrierte Zeitschriften . Í . Neue Zeitungen... sooo . Helle (bunte) Buchbinderspäne . . Lederpappenabfälle «+5 9. Alte Natronpapiersäcke (handentstaubt) . 10: Original Dunkelhanf (Dunkel-Bündel) . . Hellhanf (Hellbündel) ..« « « « 9, Originalakten (einschließlich bunte Akten) . Weiße Akten, sortiert «„ «5 2 n 8 . Briefumschlagspäne

a) Unsortierte Briefumschlagspäne - 5

b) Nah Farben getrennt gehaltene (sortierte) Briefumschlagspäne; Stan- dardfarben: grau, blau, meliert, grun, zitronengelb, orange, rot, braun .

c) Naturfarbige holzhaltige Briefum- shlagspäne (helle Esparto- ‘Und Tauenspäne). e s

d) Holzfreie Briefumschlagspäne (holzfrei Tauen, holzfret weiß/b au und andere holzfreie, nach Farben sortierte Spâäne) E e R M R

15. Kraftpapierabfälle (insbesondere ma- [ane a Natronpapiersäcke) s x 16. Holzfret Dru L e 17. Weiße - Holzpappenabfälle- (weiße Chromo- ersabßkartonabfälle .„ « « z 18. Holzhaltige weiße Späne i ‘u 19. Holzfreie weiße Späne , un a 20. Holerithkaren. «e 21. Geschäftsbücher, deckel- und registerfrei, M S S E 22. Spinnpapicrabfälle, niht reinnatron 23. Schnellhefter, verschiedenfarbig » a 24. Manilakarton «¿ . «n 3 n 08 25. Morsestreisen . a #3 a nun a6 26. Fernsprehbücher . « « « #5 5 - 27. Gebrauchte Weberei- und Spinnereihülse 287 BUntbape L G e e RM 8,20 29, Tapet S u S RM 8,20

(2) Eine Heraussortierung und ein Handel in anderen Sorten als den in Absay 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor- herige Ausnahmegenechmigung der Ueberwachungsstelle für Papier unzulässig. Sortierungszushläge irgendwelcher Art, z. B. für kollergangfertige Waren oder garantiert reine Sor- tierungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, an- dere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die

Sorten des Absates 1.

(3) Die Preise zwishen den zugelassenen Handels- betrieben und deren Vorlieferanten Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein- und Mittelhändler) müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Jedoch muß der Samm- ler mindestens eine Vergütung von RM 2,— für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem leßten Vorlieferanten unt L;benso „düxfen Verarbeiter von Alt- papiex her unmiitelharein ALpapigrani au} «I ial ¡en

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RM 12,—

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RM 8,35 RM 9,85 RM 19,75 RM 14,50

RM 11,50 RM 9,50 RM 8,50 RM 7,50 RM 7,— RM 3,75 RM 3,20

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i j FCILGCIE Bien Pomp l ETgeDen (4) Preisvorbehalte sowie Ubjschlusse ohne Bereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten. (5) Die Abgabe von Papierspanen (Altpapier) im Wege der Meistbietung ist verboten.

L la.

(1) Bei Versand von Altpapier dur die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier durch Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver- wiegung entweder auf einer öffentlihen Waage oder durh einen von der Fndustrie- und Handelskammer vereidigten Wäger stattfinden. Die Kosten der Vérwiegung tragen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte, Die Wiegekarten sind aufzu- bewahren. i

(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Abliefe- rung bringt, brauchen niht gemäß Absay 1 verwogen zu werden.

(3) Bei dex Versendung von kombinierten Ladungen muß jede einzelne Sorte besonders verwogen und ‘mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeihnung gemäß § 1 in der Rech- nung aufgeführt werden.

8 1b.

(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe- cung von Altpapier oder bei Erfullung dieser Verträge in icrgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar

1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk- oder

Dienstleistungen anzubieten oder zu verlangen,

2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier odex Werk- oder Dienst- leistungen annimmt.

(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk- oder Dienstleistungen is es verboten, in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung die Gegen- lieferung von Altpapier anzubieten oder zu verlangen.

8 2. (1) Verarbeiter dürfen Papierspäne und Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben 3) exwerben.

(2) Soweit Vereinbarungen (Verträge, Abschlüsse jeder Axt) über Gegenlieferung von Papierspänen (Altpapier) zwischen Papier- (Pappen-) Fabriken und Papier- (Pappen-) Verarbeitern am 1. Juni 1936 bestanden haben und beim Jnkrafttreten dieser Anordnung noch bestehen, bleiben sie von der Bestimmung des Absaves 1 unberührt und können, sofern sie ablaufen, mit Wirkung bis 30. Funi 1937 verlängert oder erneuert werden. Sie sind bis zum 20. Februar 1937 auf Vordruck P 16 der Ueberwachungsstelle für Papier zu melden. (3) Soweit ein sonstiger Bezug von Papierspänen (Alt- papier) durch Verarbeiter aus örtlichen und betrieblichen Gründen herkömmlicherweise beim FJnkrafttreten dieser An- ordnung seit mehr als zwei Fahren ohne Mitwirkung zuge- lassener Handelsbetriebe besteht und aufrechterhalten werden soll, kann der Verarbeiter für sich eine Ausnahme von der Bestimmung des Absagzes 1 über die Wirischaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung bei der Ueberwachungsstelle sür Papier beantragen. :

'

‘S3.

(1) Handelsbetriebe sind für den Verkauf von Papier, \spänen (Altpapier) an Verarbeiter zugelassen, wenn sie

a) handels8gerichtlich eingetragen“ sind,

b) der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fa gruppe Alt- und Abfallstoffe der Wirtschaftsgrupy Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel angehören,

c) hon vor dem 1. August 1936 mit Papierspänen und Altpapier gehandelt und Papier- und Pappenfabrik, beliefert haben und i :

d) die zwishen der Wirtschaftsgruppe der Papier- Pappen-, Zellstoff- und Holzstöfferzeu gung Und de Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe veretnbarten Sortenvorschriften, Lieferungs- und Zahlungsbtdin gungen als für sih verbindlich \{riftlich anerkennen, sobald diese festgelegt und bekanntgegeben sind.

(2) Die Ueberwachungsstelle für Papier kann, vorbehaltlig weitergehender R einem nah Absat 1 zugelassene Handels3betrieb die Heang von Altpapier jeder Art an Vei arbeiter untersagen, wenn der Betrieb gegen die nah Abs 1d von ihm anerkannten Bedingungen verstößt.

(3) Handelsbetriebe, die erst nah dem 1. August 1936 de Betrieb eröffnet haben oder eröffnen, und Handelsbetrieb die zwar schon vor dem 1. August 1936 bestanden, aber Papie und Pappenfabriken noch nicht beliefert haben, können, wen sie die Vorausseßungen des Absaßes 1 Ziffer a, b und de füllen, auf Antrag durch die Ueberwachungsstelle für Papi zugelassen werden.

(4) Anfallstellen und nit zugelassene Handelsbetrih (insbesondere Sammler, Klein- und Mittelhändler) dürsy Verarbeiter von Papierspänen (Altpäpier) niht unmittelby beliefern, es sei denn, daß eine Ausnahme gemäß § 2 Absah vorliegt oder gemäß § 2. Absay 3 dem Verarbeiter bewilligt i

i 8 4.

(1) Papierspäne (Altpapier) dürfen im inländischen C \chäftsverkehr von Verarbeitern von Papierspänen (Altpapie nur auf Grund von Einkaufsbewilligungen erworben werd die von der Ueberwachungsstelle für Papier jeweils über ein bestimmte Menge Papierspäne (Altpapier) für einen h stimmten Zeitraum auf Antrag erteilt werden.

(2) Die Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligunge sind an die Ueberwachungsstelle für Papier unter Benuguy dex Antragsformulare P 21 zu richten. ; :

(3) Die Vordrucke sind von der Uebexrwachungsstelle f Papier anzufordern.

(4) Die Ueberwachungsstelle für Papier kann sowohl Anfallstellen wie hl zugelässene und nicht zugelassene Handels betriebe den Verkauf und die Lieferung vorhandener Vorräl von Papierspänen (Altpapier) zu den nah § 1 zulässiga Preisen anordnen, g 5

(1) Alle Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Betrieb n mit Jukrafttreten dieser Anordnung Lagerbücher anzu egen und fortlaufend zu führen, aus denén ersichtlich ist zwar a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händlern) ode - Betrieben auch der Lieferer und der Preis, Und be Abgängen ' an. fremde Läger (Händler) oder Be triebe auch der Empfänger und der Preis, b) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Numm und Datum der Devisenbescheinigung. (2) Das gleiche gilt sinngemäß für alle mit Papierspäne (Altpapier) handelnden Betriebe.

S 6, | :

(1) Die Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Bétrie! haben bis zum 20. Februar 1937 ihre Erzeugung an Papi und Papye und ihren Verbrauch an in- und- ausländische Papierspanen (Altpapier) ohne Unterscheidung Sorten im Jahre 1935 und im Jahre 1936 (für jede Jahr getrennt) sowie ihre Bestände an in- und ausländische Paierspänen (Altpapier) am 1. - Januar 1936 Und a 1. Fanuar 1937 der Veberwachungsstelle für Papier zu meldet Aal Meldung ist unter Verwendung des Vordrucks P 17 z erstatten.

(2) Die gleihe Meldung ist von den in Absaß 1 genannte Betrieben für die Monate Fanuar, Februar und März 193 unter Verwendung des Vordrucks P 18 zum. 20. Februa! 10. März und 10.' April 1937 und ab 1. Apris- 1937 laufe monatlich, jeweils bis zum 10. des Monats für den vora gegangenen Monat dex Ueberwachungsstelle für Papier erstatten. ;

(3) Die für den Verkauf von Papierspänen (Altpapie zugelassenen Handelsbetriebe haben unter Verwendung d Vordrucke P 19 a und P 19 b zum 25. Februar 1937 für da 3. und 4. Kalendervierteljahr 1936 der Ueberwachungsstel für Papier die in jedem dieser Vierteljahre gelieferten Menge Papierspäne (Altpapier) getrennt nach Abnehmern sowie d Vorräte (Lagerbestände) am 31. Dezember 1936 zu melde Die gleihe Meldung ist für die Monate N Februar u März 1937 unter Verwendung des Vordruck3s P 20 gu! 25. Februar 1937, 10. März 1937 und 10. April 1937 und 0 1. April 1937 laufend monatlich, jeweils bis n 10. -dà Monats für den vorangegangenen Monat der Ueberwachung stelle für Papier zu erstatten. 4

(4) Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle f Papier anzufordern. an

Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahme von den Vorschriften der §8 2 bis 4 zulassen.

88,

Zuwiderhandlungen gegen den § 1 dieser Anordnu!! werden nach § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Papict \späne und Altpapiex vom 26. Dezember 1936 (Reichsgeseßbl. S. 1150) bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die übrige! Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvok \chriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Ware

verkehr, Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.

v ——

T

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1937. S. 3

Anordnung 28 der Ueberwachungsßelle für Eisen und Stahl (Lagerbuch-

führung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks- und Gießereierzeugnissen).

Vom 31. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den .Warenverkehr vom 4, September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uleberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7, September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- shaftsministers angeordnet:

S1

(1) Wer von den in § 2 aufgeführten Waren im Monat in3gesamt mehr als eine Tonne ‘erzeugt, verbraucht, ver- arbeitet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält oder bei anderen einlagert, hat für diese Waren ein besonderes Lager- bu einzurihten und vom 1. August 1937 ab fortlaufend zu führen.

(2) Aus. dem Lagerbuch muß getrennt nah den 16 Ma- terialgruppen 2) ersichtlich sein:

a) der jeweilige Bestand, b) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Abgang unter Angabe des Lieferers bzw. Empfängers. Ferner muß aus dem Lagerbuch ersihtlih sein:

a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ge-

halten werden,

b) Lagerhalter und Lagerort, wenn die Bestände auf

einem fremden Lager eingelagert sind.

(3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht auch für öffentlih-rehtlihe Betriebe und Verwaltungen.

(4) Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nit erforderlich, soweit der Lagerbuchpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Absag 1 und 2 angegebenen geshäftlihen Vorgänge ohne weiteres ersicht- lih find. / : :

8 2.

Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:

15 R eug aus Stahl und Eisen: ohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, vor- tr Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in öden; /

2. Eisenbahnoberbau-Material: Eisenbahn-, auch Ausweichungs-, Zahnrad-, Platt- (Flach-), Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke G reuzungsstücke), Eisenbahnshwellen aus Eisen,

ashen. und Unterlagsplatten, Hakenplatten, Radlenker U. dgl., Eisenbahnachsen, -radeisen (Naben, Radreifen, -gestelle, -kränze), -räder, -radsäße;

ormstahl, -eisen:

-Träger, V-Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag- (Zores-) Eisen, Breitflanschträger; Stabstahl, -eisent: S

Rund- und Vielkautstahl,. -eisen, Flachstahl, -eisen, Halbxundstähl, -eisen, Winkel-, T- und. Z-Eisen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, -eifen in Stäben;

Universaleise (Breitflacheisen);

.Spundwandeisenz;

. Bandstahl, -eisen: S Auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemishem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen; Stahl- undEisenbleche:

auch geschliffen, poliert, ge-

bräunt oder sonst künstlich

oxydiert, auf mechanischem

. 83 bis untex 4,76 mm oder chemischem Wege mit (Mittelbleche) unedlen Metallen oder mit

. unter 8 mm (Feinbleche) | Legierungen aus unedlen

Metallen überzogen;

. Well- und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn- (Streck-), Riffel-, Waffel-, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche; :

. Stahl- und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder ladckiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen überzogen;

. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen;

. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen;

. Sonstige Gußstücke, roh;

. Schmiedestüdcke, roh.

83

(1) Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung ai.

(2) Die Anträge sind der Ueberwachungsstelle über die zuständige Wirtschasts-, Fachgruppe bzw. Handwerkskammer einzureichen.

84

Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Anordnun Unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 der nung über den Warenverkehr.

S _ Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1937. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege l. Bekanntmachung KP 373 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Juli 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, |

4 4,76 mm und stärker (Grobbleche)

fallen erord-

betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachungen KP 369 vom 22. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167 vom 23. Juli 1937) und KP 371 vom 28. Juli 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 172 vom 29. Juli 1937) festgeseßten Kurs- preise die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe VI11): Kupfer, nit legiert (Klasse VIII A) RM 80,50 bis 83,—

Zink (Klassengruppe XIX%) :

Feinzink (Klasse XIX A) 9 O P S ‘9 E49 RM 31 50 bis 33 50 Ron E S 2700 7 29/50

Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiext (Klasse XX A) . . .. , RM 326,— bis 336,— V Ot a on omo a a 0B E Mnn Q aaa, 228 800 je 100 kg Sn-Jnhalt RM 27,50 bis 29,50 je 100 kg Rest-Fnhalt A. R326 i8 336 je 100 kg Sn-Jnhalt Z RM 27,50 bis 29,50 je 100 kg Rest-Jnhalt. 2: Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. Juli 1937.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. StinneL.

Lötzinn (Klasse XXD). «5

Bekanntmachung.

_ Die. am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer 88 des Reichsgesetblatts, Teil T, enthält:

Verordnung über das Schornsteinfegerwesen.

_ Ausführungsanweisung“ zur Verordnung übex das Schorn- steinfegerwesen.

Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postversen- dungégebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. :

Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Fuli 1937.

Reichs8verlagsamt. Dr. Hub rid.

Bekanntmachung.

__Die am 30. Fuli 1937 ausgegebene Nummer 89 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: / I G onuns über das Deutsche Kreditabkommen on É :

Durchführungsverordnung Deutsh-Schweizer Sonderkreditabkommen. __ Verordnung zur Durchführung der §§ 29 und 112 der Reichs- dienststrafordnung im Bereich des Reichsministeriums füx Wissen- haft, Erziehung und Volksbildung. |

Verordnung über Zolländerunge.e,

über ein

Vorläufige Durhführungsverordnung zum. Deutschen Polizei=-

beamtengeset.

Zweite - Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den

Zusammenschluß der Deutshen Gartenbauwirtschaft. Zweite Verordnung über die Regelung der spannen für Rundfunkempfangsgeräte und Lautsprecher. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stütk bei Vorcinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hub uidch.

Handels-

Bekanntmachung.

Die am 20. Juli 1937 ausgegebene Nummer 28 des Reichsgeseßblatts, Teil T1, enthält:

__ Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Be- seitigung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Zweiten Zusatßvereinbarung zu dem deutsh-spanishen Handelsabkommen.

Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Ueberein- kunft zum Schuße von Werken der Literatux und Kunst (Beitritt Portugals).

Bekanntmachung über eine Vereinbarung zum deutsch-franzö- sishen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr an der deutsh- sranzösishen Grenze.

Bekanntmachung zu der dem Fnternationalên Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäcverkehr beigefügten Liste.

Großhandel und Marktordnungs.

von Sellner vor dem kosmetischßen Großhandel.

Auf der Tagung des kosmetishen Großhandels in München entwickelte in einem längeren Referat der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel, Ed - mund von Sellnexr, die Grundsäße des Großhandels in Fragen der Marktordnung. Dabei tübrte von Sellner u. a. aus:

„Jedesmal, wenn ein Markt in Unordnung geriet, haben sich am Markte Beteiligte die Mühe genommèên, eine Regelung zu suchen und als Heilmittel gegen die Unordnung anzuwenden. Waren auf einem Markte die Preise besonders labil, hat man versucht, sich mit Preisbindungen zu helfen; herrschte Unordnung in den Konditionen, so chuf man ein Konditionskartell; bestand die Gefahr der Ueberproduktion, verabredete man Produktions- beschränkungen, verteilte Quoten, ja man ging sogar soweit, daß man den einzelnen Teilnehmern am Markte vertragliche Bin- dungen auferlegte, die sich auf ihre eigene Firmenwerbung be- zogen. Die Wirtschaft hat damit nah und nach ein ungeheueres Pertragswerk geschaffen. Die Kartelle der Jndustrie gehen in die Tausende, tm Handel sind sie allerdings wesentlih geringer. Sicherlih hat man da und dort Ordnung geschaffen, einen ge- planten Aufbau gefördert, kurz: Positives erreiht, aber dur

¿ Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dunaëgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch.

É E

Vreußen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 13 Geseusammlung enthält unter

(Nr. 14 388.) Gesey zur Aenderung des Gesetzes, betr. die Errichtung der „Stiftung Schorfheide“, vom 25. Fanuar 1936 (Geseßsamml. S. 19), vom 28. Juli 1937; E

(Nr. 14 389.) Verordnung zur Durchführung des Artikels I 82 Abs. 2 des Gesetzes zum Schuge des Einzelhandels in der Stadt Breslau, vom 16. Juli 1937. E

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebuhr von 3 Rpf. _- :

Zu beziehen dur: R. v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 831. Juli 1937. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

der Preußischen

Bekanntmachung.

_ Nah Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 357) ist bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Mai 1937 über die Verleihung des Enteignungsrehts an die Gemeinde Schwarz (Kreis Calbe) zur Anlegung eines neuen Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 22 S. 92, ‘“äusgegeben am 29. Mat 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 15. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an .das Deutsche Reih (Wehrmachtfiskus) für militärische Zwecke im Stadtkreis Königsberg (Pr) dur das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Pr) Nr 29 S. 121, ausge- geben am 10. Fuli 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 21. Funi 1937 über die Verleihung des EnteignungsreWts an die Gemeinde Gumtow zur Anlage eines Schulspiel- plaves durch das Amtsblatt der Regierung ‘in Stettin r. 28 S. 167, ausgegeben am 10. Juli 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 22. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für das nocrdliche westfälishe Kohlen- revier in Gelsenfirhen zum Bau einer neuen Wasserrohr- leitung von Unna zu etner in Bergkamen zu errichtenden chemishen Fabrik in den Städten Unna und Kamen und in den Landgeineinden Uelzen, Heeren-Werwe, Derne, Rottum und Overberge durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nv. 28 S. 87, ausgegeben am 10. Juli 1937;

. durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23, JUNi 1937. Ubex die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Vorhelm zum Bau eines Hitler-Fugend- heims, zur Errichtung eines Feuerwehr-Gerätehauses und ur Vergrößerung des Schulplaßyes durch das Amtsblatt der

egierung in Münster Nr. 28 S. :113, ausgegeben am 10: -Quli 1937; 2 :

“6. der *Eïlaß- des! Preußishen: Staatsministeriums vom

"93. Juni 1937 über die Vérleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für -das—-nöordlihe westfäliihe Kohlen- revier in Gelsenkirhen für den Bau einer Wasserleitung vom Wasserwerk in Haltern zur Benzinfabrik des Hydrier- werkes Scholven, A. G. in Gelsertizchen-Burr, in den Gemeinden Hamm, Marl, Polsum des Landkreises Reckling- hausen und in der Stadt Gelsenkirhen durch das Amts der Regierung in Münster Nx. 28 S. 113, ausgegeben am 10: Ult 19373

. dexr Erloß des Preußishen Staatsministeriums vom 3. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Kiel zur Aufrechterhaltung der Waiserver- sorgung der Stadt Kiel durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 29 S. 253, ausgegeben am 17. Juli 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 5. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrets an die Gewerkschaft Lohser Werke in Berlin zur Kohlen- gewinnung in der Gemarkung Lohs durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Nr. 29 S. 159, aus- gegeben am 17. Juli 1937;

. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 5. Juli 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reih (Verwaltung der Reichsstraßen) zur Herstellung einer Umgehungsstraße bei der Stadt Heils- berg Ostpr. durh das Amtsblatt der Regierung in Königs-

berg (Pr) Nr. 30 S. 125, ausgegeben am 17. Fuli 193

. der Erlaß des Preußishen Staatsmtinisteriu 8, Juli 1937 über die Verleihung des Enteignu an das Deutsche Reih Wehrmacht- (Marine-) zu Reichszwecken in der Gemarkung Marienthal dure d Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 29 S. 253 ausgegeben am 17. Fuli 1937.

Zwang und Androhung von Strafen schafft man noch lange mit Haltung, denn eine noch so fein ausgetlügelte Mechant? mird niemals echtes Kaufmannstum ersezen.

Jn dem Augenblick,- wo man begann, einem Markt so zuw regeln, daß an Stelle der Handelss t hat man in die Wirtschaft den änderungen gelegt.

f hat das Raba e Stel

Der Großhandel hat attproblem kussion gestellt. Seine Stellungnahme ift stark beeinflußt von der Ueberzeugung, daß eine Marktregelung, z. B. nur die Produ zenten- und Konsumentenpreise einer Ware festsest und sich um die Marktanteile, die die einzelnen Wirtichaftstreibenden besitzen, nicht kümmert, zu einem Kampf um die Konsumentennähe führen muß, der wiederum Unordnung in den Markt trage wird, den zu ordnen die Marktregelung sih zur Aufgabe ge- macht hat.

Die Vorschläge des Großhandels hatten folgende Ziele: Die zunehmende Verdrängung mittelständisher Betriebs- formen in der Wirtschaft aufzuhalten.

Der Shwächung und Ausschaltung des Großhandels enmnt- gegenzuwirken.

Jhn zur Erfüllung seiner in der Volkswirtshaft unent- behrlichen Aufgaben mehr als bisher zu befähigen.

Der weiteren zur Planwirtschaft hinzielenden Bürokrati- sierung der. Abjazwirtschaft einen Riegel vorzuscziebenm,

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