1937 / 186 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 186 vom 14. Auguft 1937. S. 2

bten

tung auf Reichsmark 1250: für jede Einheit 660; Ar-

tikel [V 5), soweit nicht die Güter nah dem Konnossément höher zu bewerten sind. Hierdurch wird der Umfang der Haftung

des Verfrachters zwingend festgelegt; eine weitergehende Ver- einbarung bedarf der Schriftform 662 Abs. 3; Artikel IV 5 Abs. 3 und Artikel V). ;

Ft ein Konnossement nicht ausgestellt worden 662 Abs. 1) oder ist einer der Fälle des § 663 gegeben, so können die Parteien die Verpflichtungen des Verfrachters einschränken h aufheben, weil in diesen Fällen die Haager Regeln nicht gelten.

b) Nach 88 651 Abs. 1, 652 HGB. haftet der Verfrachter dem Empfänger gegenüber, nah dem Jnhalt des Konnosse- ments (Skripturhaftung). Die Haager Regeln stellen dem- gegenüber nur eine widerlegbare Vermutung für die Richtig- keit des Jnhalts des Konnossements auf (Artikel II[ 4).

Ob die Skripturhaftung des Handelsgeseßbuchs mit den Haager Regeln vereinbar ist, ist niht unzweifelhaft. Für die Bejahung dieser Frage kann geltend gemacht werden, daß die Haager Regeln nur das Mindestmaß der Verfrachterhaftung regeln, soweit nicht die international gewährleisteten Be- freiungen des Artikels TV entgegenstehen. Vorbehaltlich dieser Befreiungen also insbesondere auch der dem Verfrachter zugebilligten summenmäßigen Beschränkung seiner Haftung (Artikel IV 5) würde es den, Landesgeseßen unbenommen sein, die Haftung des Verfrachters zu verschärfen. Das könnte auch durch den Ausschluß des Rechts zum Gegenbeweis, durch die Uebernahme der Skripturhaftung geschehen.

Andererseits darf nicht übersehen werden, daß die Brüsseler Seerehtskonferenz (Oktober 1922) den Antrag ab- gelehnt hat, den Vertragsstaaten das Recht vorzubehalten, die. Beweiskraft des Konnossements zu verstärken.

Das Geset hat sih für die R Ga der Skriptur- Haftung entschieden. Die Skripturhaftung hat bisher keine wesentliche praktische Bedeutung erlangt, weil die Verfrachter ste ganz allgemein in ihren Konnossementsbedingungen aus- zushließen pflegen. Es ist zwar richtig, daß die üblichen Frei- zeichnungsklauseln den Verfrachter nicht von der Skriptur- haftung befreien, wenn überhaupt keine Güter verladen wer- den. Hieraus können jedoch keine Gründe für die Beibehaltung der Skripturhaftung hergeleitet werden. Denn der Reeder haftet in diesem Fall bereits aus §8 606, 485 HGB., sofern er

oder ein Mitglied der Schiffsbesaßung shuldhaft gehandelt hat. Kann dem Reeder oder seinen Leuten ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, z. B. weil der Ablader ihn über die Verladung der Güter getäuscht hat, so liegt kein Anlaß vor, thn für den hieraus entstehenden Schaden haftbar zu machen.

Daß im übrigen auch keine wirtschastlihen Gründe für die Beibehaltung der Skripturhaftung geltend gemacht werden konnen, zeigt der englische Handelsverkehr, der niemals die Marktfähigkeit des nur eine Beweisvermutung begründenden

englishen Konnossements angezweifelt hat.

Das Konnossement begründet deshalb nach dem Geseß ent- sprechend den Haager Regeln auch in dem Verhältnis zwischen

Verfvrachter und Empfänger lediglih eine Vermutung dafür,

daß der Verfrachter die Güter so, wie sie im Konnossement be- schrieben worden sind, übernommen hat 656; Artikel TIT 4 und Artikel [V 5 Abs. 2). Diese Vermutung ist jedoch zwingen- den Rechts: die sih aus- dieser Beweisvermutung ergebenden

Berpflichtüngen des Verfrachters können im voraus nitht-aits- i n E AD

gefhlossenoder beschränkt werdem (8662), =

c) Nah Ansicht der Unterkommission dexr renz (Oktober 1922) ist aus Artikel II[:3 HR. nichts darüber zu entnehmen, ob im Fall der Unterverfrachtung der Reeder oder der Chaxrterer als carrier gilt und demgemäß die Konnossemente auszustellen hat. Auch Artikel T a kann sowohl besagen, daß je nach Lage des Falles, wie, daß je nah dem im Einzelfall anwendbaren Landesrecht der Reeder oder Charterer als Subjekt der durch das Uebereinkommen geregelten Rechte und Pflichten des carrier anzusehen is. Wenn auch hiernach Die Haager Regeln nicht zur Einführung des Verfrachter- fonnossements nötigen, so hat sih doch das Gese im Fnteresse der befriedigenden Regelung der Haftung bei der Unterver- frachtung entschlossen, das Reederkonnossement 642 Abs. 4 a. F.) durch das Verfvachterkonnossement zu erseßen. Es folgt Hierbei der Entwicklung, die auch auf anderen Gebieten des Berkehrsrechts, insbesondere im Luftrecht, zu beobachten ift. Das Konnossement wird nah dem N von dem Verfrachter Und den von ihm bevollmächtigten Stellen, insbesondere also auch seinen Agenturen, ausgestellt 642 Abs. 1 und 3); sein Name ist in das Konnossement aufzunehmen 643 Nr. 1). Da jedoch in der Praxis die Konnossemente in weiterem Um- fange vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders gezeichnet werden, bestimmt § 642 Abs. 4 des Gesetzes, daß der Schiffer und jeder andere vom Reeder dazu ermächtigte Vertreter auch ohne besondere Ermächtigung des Verfrachters zux Ausstellung des Konnossements befugt ift. Zur Sicherung Der Ladungsbeteiligten ist ferner bestimmt, daß, wenn der Name des Verfrachters im Konnossement nicht angegeben ist, der Reeder als Verfrachter gilt, und daß er bei unrichtiger Angabe des Namens des Vexrfrachters dem Empfänger schadensersaßpflichtig ist 644).

Die Auswirkung dieser Regelung zeigt sih insbesondere dann, wenn der Reeder sein Schiff verchartert, ohne daß der Charterer Ausrüster 510) ist. Auch in diesen Fällen ist nah dem geltenden Recht allein der Reeder oder sein. Vertreter, vor allem also der Schiffer zur Ausstellung des Konnossements befugt (Z 642 Abs. 4). Die vom Charterer oder seinen Agen- turen gezeichneten Konnossemente sind daher keine bis. mente im Rechtssinne. Sie bgründen mithin keine Schiffs- gläubigerrechte, auch hat ihre Uebergabe nicht die dinglichen Wirkungen des § 647 a. F. Jn der Praxis hat man sich viel- fach mit der Annahme beholfen, daß der Charterer oder sein Agent als stillschweigend Bevollmächtigter des Reeders oder des Schiffers gezeichnet habe. Diese Annahme steht aber meist mit den tatsachlichen Verhältnissen in Widerspruch. Es ent- spricht daher diesen Verhältnissen besser, die Verpflichtung aus dem Korenossement ebenso wie die aus dem Frachtvertrag dem Berfrachter, im Falle der Vercharterung also dem Charterer aufzuerlegen. Damit wird auch die eigenartige Vorschrift des S 662 HGB. gegenstandslos, die in der Praxis wie im Schrift- tum lebhaft bekämpft worden ist.

Wichtig ist jedoch, daß der Ladungsbeteiligte durch die Ein- führung des Verfrachterkonnossements in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Jhm muß daher wie bisher der Zu- griff auf das Schiffsvermögen verbleiben. Nach dem Gesetz begründen deshalb die vom Charterer odex seinen Agenturen gezeichneten Konnossemente ebenso wie die vom Schiffer für den Charterer Ke Konnossemente die gleichen Rechte der Ladungsbeteiligten wie das gewöhnliche Konnossement des Reederverfrachters, insbesondere auch die Haftung des Schiff3s vermögens, § 754 Nr. 7, Aus dem Unterfrachtvertrag wird

Seerechtskonfé-

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hiernach zwar nur die Verkxagspartei, also der Unterverfrater, pérsönlich verpflichtet; der Anspruch gegen ihn wird aber durch ein gesebßlihes Pfandreht am Schiff, ein Pfandrecht für fremde Schuld, gesichert. j

‘TIL Erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften des Geseßes,

Zu § 485:

Die Vorschriften des Artikels IV HR. über den Aus\hluß der Haftung für nautisches Verschulden der Schiffsbesaßuug gelten auch zugunsten des Schiffes (Neither the carrier nor the ship ‘Soweit sie reichen, müssen die Haftung des Reeders und das Schiffsgläubigerrecht ausgeschlossen werden. Dazu ist einè besondere Vorschrift Teforderlit Andernfalls würde der Reeder, der nicht Verfrachter ist, für nautisches Verschulden der Schiffsbesaßung und für von ihr verschuldetes Feuer nah § 485 mit dem Schiff haften. Das Gesetz be- chränkt daher im Say 2 des § 485 die Verantwortlichkeit des Reeders für das Verschulden der Schiffsbesaßung in gleicher Weise, wie die Verantwortlichkeit des Verfrachters in Ar- tikel 1V 2 (a), (b) u. 5 HR. beschränkt ist. Mit dem Wort „soweit“ werden sowohl die Fälle, für die, wie der Höchst- betrag, bis zu dem gehaftet wird (§8 658 bis 660), bezeichnet.

Es wird danach in Zukunft Forderungen geben, die auf ein Verschulden der Schiffsbesazung gegründet sind 607 Abs. 2), sich aber nur gegen die shuldige Person, niht auch gegen den Reeder und den Verfrachter richten und auch eine Haftung des Schiffsvermögens nicht begründen.

Die im Einzelfall zwischen den Parteien des Frachtver- trages vereinbarte Einschränkung der Haftung des Verfrachters fommt soweit sie Überhaupt nach § 662 zulässig ist dem Reeder zugute. Andererseits wird jedoh seine Haftung nicht dyurh eine zwischen Befrachter und Vexrfrachter vereinbarte Ausdehnung der Verfrachterhaftung berührt, da eine Erweite- rung seiner im § 485 festgelegten Haftung nur mit seiner Zu- stimmung möglich ist. Verpflichtet sich z. B. der Verfrachter, der nicht zugleich der Reeder ist, auch für das nautische Ver- \hulden der Schiffsbesaßung einzustehen, so wird hierdurhch eine persönlihe Verpflichtung des Reeders- ebensowenig wie eine Haftung des Schiffsvermögens begründet. i l

8 485 Sab 2 shrankt die. Haftung des Reeders gegenüber den Ladungsbeteiligten ein. Hierunter fallen ebenso wie in § 535 HGB.: dex Befrachter, der Ablader und der Empfänger der Güter.

Zu §8 541:

Diese Bestimmung entspricht dem jeßigen § 612, der aus systematischen Gründen hierher übernommen worden ist.

Zu § 559:

Nach Artikel IIT 1 HR. sorgt der Verfrachter für See-, Reise- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes. Jnwieweit dies bereits heute rechtens ist, ist im Hinblick auf die verschiedene Fassung der jeßigen §8 513, 559 streitig. Das Geseß bringt daher in § 559 ‘eine neue Vorschrift über die See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes. : O

Me die See- und Ladungstüchtigkeit zu sorgen, obliegt dem Verfrachter, nicht dem Reeder. Eine persönliche Verpflichtung des Reeders kann nur aus f erwachsene j omn der *Schiffs-

esabung, insbesondere also der Schiffer, der nah § 513 s die: See- und Ladungstüchtigkeit, des Schiffes verantwort ist, shúldhaft handelt. 197 E : / L

Der Verfrachtèr ‘haftet nur dafür, daß das Schiff bei Antritt der Reise d. î. die Frachtreise und nicht etwa die Reise des Schiffes see- und ladungstüchtig ist. Wird das Schiff während der Reise see- oder ladungs- untüchtig, so können aus § 559 keine Rechte gegen den Ver- frachter hergeleitet werden. Seine Haftung beurteilt sich in diesem Fall allein nah 606. :

‘Unter den Laderäumen des Schiffes, für deren Geeignet- heit der Verfrachter zu sorgen hat, sind alle tatsächlich für die Aufnahme von Gütern benußten und nicht nux die dafür bestimmten Teile des Schiffes zu verstehen. :

_ Die Haftung des Versrachters aus § 559 ist zwingenden Rechts, § 662, | Zu 88 563 bis 564 c:

Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer unrich- tigen Bezeichnung der Guter nah Menge und Merkzeichen 563) und nah Art und Beschaffenheit 564) sowie die der . heimlichen- Verladung 564 a) und der Verladung gefährlicher Güter 564 b).

1, § 563 entspricht dem- Artikel ITT 5 HR. Die Haftung des Abladers und Befrachters gegenüber dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über die Menge und die Merk- eichen des Gutes ist unabhängig von ihrem Verschulden und felt sih als Ausnahme von dem das Verschuldensprinzip proklamierenden Artikel 1V 3 HR. dar. Fällt- dem Be- frachter oder dem Ablader bei den falschen Angaben ein Ver- schulden zur Last, so haften fe weiter auch den im § 512 Abs. 1 bezeichneten Reiseinteressenten.

Nach Abs. 2 kann sich der Verfrachter anderen Personen, also insbesondere auch dem Enipfänger der Güter gegenüber auf diese Ersazansprüche nicht berufen. Mit Rücksicht auf Artikel IIT 8 HR. mußte diese Bestimmung als zwingendes Recht übernommen werden, § 662.

2, Die 88 564 und 564 a enthalten altes Recht (§8 563 und 564 a. F.). | ; i

9. 8 564 þ übernimmt Artikel TV 6 HR. Sein .Tat- bestand Überschneidet sih mit denen der §8 564 und 564 a. Denn er umfaßt Fälle sowohl der unrichtigen Angaben über Art und Beschaffenheit der Güter wie auch solche der heim- lichen Verladung. Weiter fällt hierunter auch der Fall, daß der Schiffer oder die ihm nah § 564 e gleichstehenden Per- sonen troy richtiger Bezeichnung der Güter deren gefährliche Natur nicht erkannt haben, Auch in diesem Fall ist der Be- frachter bzw. der Ablader dem Verfrachter und den Reise- interessenten ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Verschulden zur Last fällt, zum Ersaß des Schadens verpflichtet.

4, Nach Artikel 1V 6 HR. entfällt die Schadensersaß- pflicht des Befrachters bzw. des Abladers, wenn der Schiffer der Verladung in Kenntnis ihrer gefährlichen Beschaffenheit zu- gestimmt hat. Es genügt aber hier, daß der Verfsrachter oder sein Agent der Verladung der gefährlihen Güter zu- gestimmt hat. § 564 c Übernimmt diese Regelung und dehnt

“sie weiter aus auf die Fälle unrichtiger Angaben über die Art und Beschaffenheit der Gütex 564) und auf die heim-

licher“ Verladung (564 a). Unter Schiffsagent im Sinne dieser Bestimmung ist der Agent zu verstehen, der für den Vexrfrachter die Frachtverträge abschließt und sih mit den aus der Verladung der Güter ergebenden Fragen zu befassen hat.

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Zu 88 606 bis 609: N

Diese Vorschriften regeln die Haftung des Verfrahters aus dem Frachtvertrag. i '

1. § 606 übernimmt die Vorschrift des Artikels TIT 2 HR: Er entspricht im übrigen -dem- bisher geltenden Recht 606 a. F.). Mit Rücksicht auf Artikel IIT 8 HR. enthält 8 606 zwingendes Recht, § 662.

Artikel ITT 2 HR. legt in dem maßgebenden französischen Wortlaut dem Verfrachter nicht die Verpflichtung auf, sach- gemäß einzuladen, zu stauen usw., sondern lediglich: die: Vér- pflihtung, hierbei sahgemäß zu verfahren. Das Geseg schließt sih dieser Regelung an. Es widerspricht daher nicht der in § 606 zwingend vorgeschriebenen Verpflichtung des Verfrachters, wenn der Befrachter nah dem Frachtvertrag die Güter selber einzuladen oder durch einen Dritten stauen- oder bewachen zu lassen hat. ; /

Die Haftung des Verfrachters ist auf den gemeinen Handelswert des Gutes beschränkt (§§ 658, 659), Übersteigt jedoch in keinem Fall den in § 660 festgeseßten Höchstbetrag von RM 1250,— für jede Einheit. : : :

2. Der Verfrachter haftet für ein Verschulden seiner Leute und der Personen der Schiffsbesaßung ohne Rülsicht darauf, ob diese in Ausführung der Beförderung oder nur. bei Gelegenheit dieser Ausführung shuldhaft gehandelt haben 607 Artikel IV 2 g). Auch diese Hastung ist zwingenden Rechts 662). S

Die Schiffsbesaßung war neben den Leuten des Ver- frahters zu erwähnen, weil es zweifelhaft sein kann, ob sie zu den Leuten “eines solchen Verfrachters“ gehört, der nicht zugleich der Reeder ist. :

Welchen Kreis die Leute des Verfrachters im einzelnen umfassen, ist ebenso wie bei der entsprehenden Bestimmung des Landfrachtrechts 431) Frage des Einzelfalls,

Der Verfrachter haftet nah Artikel IV 2a HR..- nicht für fremdes Verschulden „in the navigation or in the management of the ship“. Der anglo-amerikanischen Rechtsprechung folgend, bezieht das Geseß diese Ausnahme- vorschrift nur auf die Bedienung des Schiffes, nicht aber auf die im überwiegenden Fnteresseder Ladung getroffenen Maßnahmen. Hiernach ist z. B. der Verfrachter von der Haftung befreit, wenn der C durch falsche Navigierung einen Zusammenstoß herbeiführt und dadurch die Ladung beschädigt; ebenfalls auch, wenn er beim Füllen der der Stabilität des Schiffes dienenden Ballasttanks die. Ladung beschädigt. Dagegen ist der Verfrachter schadens- ersatpslichtig, wenn z. B. bei \cchlechtem Wetter die der Lüftung der Ladung dienenden Ventilatoren odex die Lade= luken nicht ordnungsgemäß geschlossen werden und die Güter durch das eindringende Seewasser Schaden nehmen; denn die Bedienung der Ventilatoren und der Ladeluken erfolgt Überwiegend im Juteresse der Ladung. / A

Daß der Verfrachter auh bei Feuerschäden nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, entspricht dem Artikel IV 2b. a.

3. Jn den Fällen des Artikels IV 2 c bis p HR. entfällt die Haftung des Verfrachters. Die Vertragsstaaten können jedoch nah Nr. 1 des - Zusaßprotokolls bestimmen, daß ‘der Verfrathter au ‘in! diesèn ‘Fällen ‘haftet, wenn R odér seinen ¡Leuten ein Verschülden ‘zur Last falt S608 mät: “‘dsem Vorbehalt dahin’ Gebrauch, daß“ der Verfräthtet®

i aftet, wenn der Schaden aüf iner der angeführten Ursachen beruhen kann, daß. er sh jedoch auf diese Be- fretungsvorschrift nicht berufen kann, wenn ihm nach« gewiesen wird, daß der Schaden auf einem Umstand. be- ruht, den er zu vertreten hat. Die Bedeutung dieser Vor=- chrift liegt mithin dâärin, daß die Beweislast abweichend von der allgemeinen Regelung den Ladungsbeteiligten aufgebürdet wird. §8 608 begründet danach ähnlich dem für das Eisen- bahnfrachtreht geltenden § 459 eine Vermutung dafür, daß der Verfrachter nicht haftet.

Die Fälle des Artikels IV 2e bis p HR. werden unter Nr. 1 bis 7 zusammengefaßt. Die in d’ genannten Natur=- erecignisse begründen als höhere Gewalt bereits nah allge- meinen Rechtsgrundsäßen keine Haftung; sie brauchten daher nicht besonders aufgeführt zu werden. Desgleichen erübrigte es sich, die in n und o angeführte Unzulänglichkeit der Ver- packung und Merkzeichen besonders zu erwähnen, da sie auf die in Abs. 1 Nr. 5 angeführten Handlungen des Abladers usw. zurückzuführen sind.

4. § 609 gibt die Vorschrift des Artikel 1V 5 Abs. 4 HR. wieder und befreit den Verfrachter von jeder Haftung auch gegenüber dem Empfänger wenn der Befrachter bzw. der Ablader durch falsche Angaben wissentlih bewirkt, daß das Gut seiner Art oder seinem Wert nah im Konnossement falsch beschrieben wird.

Zu 88 610 bis 613: ;

1. Nach dem jetzigen § 609 kann ein Ladungsschaden nur Mndio gemacht werden, wenn er durch amtliche Sachver- tändige binnen zwei Tagen seit der Ablieferung der Güter festgestellt wird. Läßt der Empfänger diese Frist ungenutßt berstttithen, so erlöschen seine sämtlichen E 8 611 (Artikel IIT 6 HR.) trifft eine andere Régelung. Er gibt dem Empfänger zwei Möglichkeiten, seine Ansprüche gegen den Verfrachter zu wahren, nämlich die frist- und form- gebundene Anzeige (Abs. 1) und die amtliche Besichtigung (Abs. 2). Macht der Empfänger von keiner dieser Möglich- keiten Gebrauch, so erlöschen seine Ansprüche nicht, vielmehr ist es ihm noch während eines Jahres seit der Auslieferung der Güter gestattet, den diesem Jal! m geltend zu machen

612). Jedoch hat er in diesem Fall nicht nur zu beweisei, daß der Schaden an Bord des Schiffes eingetreten ist, sondern auch weiter darzutun, daß dieser Schaden von dem Ver- frachter zu vertreten is 611 Abs. 3). Diese Regelung ijt zwar in Artikel IIT 6 Abs. 3 HR. nicht ausdrücklih aus- gesprochen, entspricht jedoch dem Sinne dieser Vorschrift, weil andernfalls die Versaumung der Frist. ohne jede Straffolge wäre. Es kann auch dem Verfrachter billigerweise nicht zu- gemutet werden, noch während eines Fahres seit der Aus- lieferung der Güter den Entlastungsbeweis führen zu müssen, da in der Regel seine Beweismittel sih während dieser Zeit verflüchtigt haben werden.

Die amtliche Besichtigung der Güter ist spätestens bet der Auslieferung der Güter an den vorzunehmen, der nah dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt ist; von dem gleichen Zeitpunkt ‘ab läuft die Anzeigefrist. Diese Regelung entspricht wörtlich dem Artikel 111 6 Abs. 1 HR. Danach i} auch die Auslieferung der Güter an die Gpll- odex Kaiverwaltung oder an einen Dritetn als maß

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bender Zeitpunkt anzusehen, wenn der Verfrachter nah Konnossement zu einer solhen Auslieferung berechtigt Eine solche Regelung wahrt auch die begründeten teressen des Verfrachters, da es für ihn im Hinblick auf

e längere Lagerung der Güter bei der Zoll- oder Kaiver- tung untragbar wäre, wenn auf die tatsähliche Abliefe- g der Güter an den Empfänger abgestellt worden wäre.

Die Anzeige bei sichtbaren Mängeln der Güter muß nach allgemeinen Regel des § 130 BGB. dem Verfrachter bz1v. em Vertreter zugehen. Bei verborgenem Mangel genügt zur Wahrung der Rechte, wenn die Anzeige innerhalb der itägigen Frist abgesandt wird.

Die Parteien sind bei der amtlichen Besichtigung zuzu- hen; andernfalls treten die in §8 611 und 612 bestimmten chtsfolgen nicht ein. Die Besichtigung nah § 610 dient ; der allgemeinen Beweissicherung, die auch erreicht wird, nn die Gegenpartei nicht zugegen ist.

Die ausdrüdcklihe Uebernahme des Artikels Ill § 6 (4 HR. erübrigte sich, weil die Parteien bereits nach 4129 BGB. einander alle angemessenen Erleichterungen bei Ermittlung von Schäden zu gewähren haben.

Die sich aus §§ 611, 612 ergebenden Verpflichtungen des 1frachters sind mit Rücksicht auf Artikel ITl1 8 HR. zwin- den Rechts 662).

8 613 entspricht dem jeßigen 8 610.

Die die gleiche Rechtsfrage behandelnden landesrecht- ¿n Geseße, die nah Artikel 19 EGHGB. unberührt lieben waren, mußten aufgehoben werden (Artikel 2).

Zu § 636 a:

Diese Vorschrift beruht auf Artikel TV 4 HR. Sie ist wendig, weil es nah geltendem Recht zweifelhaft sein n, ob der Schiffer nicht shuldhaft handelt, wenn er zum ed der Rettung von Eigentum vom Reiseweg abweicht

weil ohne sie Vertragsauflösung oder Rücktrittsrecht äß § 637 Sah 1 in Betracht kommen könnten.

Zu 88 642 bis 646 und 656:

Hierzu wird auf die allgemeinen Erläuterungen oben r IT 3e zur Einführung des Verfrachterkonnossements biesen. Jm übrigen ist folgendes zu bemerken:

1. § 642 entspricht im wesentlichen dem jeßigen § 642, wird das Konnossement nunmehr vom Verfrachter und t vom Reeder ausgestellt. Auch nach dem Geseß besteht e Verpflichtung des Verfrachters zur Ausstellung eines rnahmekonnossements.

2. § 643 entspriht dem § 643 a. F.

9. § 644: vgl. oben zu II 3 e.

4. § 645 gibt die Regel Artikel TIT 3 HR. wieder. Danach der Verfrachter auf Verlangen des Abladers ver- ihtet, in das Konnossement aufzunehmen die An- en über

1. die Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter,

2. die Merkzeichen und

3. die äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffen- der Güter.

Diese Verpflichtung - erstreckt sich nicht. darauf, ;, im.

nossement “‘xtwas ‘über die Axt dèr Güter: zu: - sagen: mt der Verfrachter insoweit dem Wunsch des “Abladevs3 643 Nr. 8), so ist er stets berechtigt, die Beweisver- ung des Konossements insoweit durch den Zusaß „Jnhalt ekannt“ zu beseitigen, § 656 Abs. 2 Nr. 2. Sind die Merkzeihen unzulänglich oder die Angaben Abladers über die Menge oder die Beschaffenheit der er unzuverlässig oder nicht nahprüfbar, so braucht der frachter auch diese Angaben niht in das Konnossement zunehmen (Abs. 2). Das gilt selbstverständlih auch dann, n der Verfrachter weiß, daß diese Angaben unrichtig sind. t das Konnossement diese Angaben gleihwohl wieder, st der Verfrachter berechtigt, einen Zusaß aufzunehmen, dem zu erschen ist, daß ein Fall des § 645 Abs. 2 vor- gen. hat (z. B. „Zahl unbekannt, da nicht zugezählt“), 6. Hierdurh wird die Beweisvermutung des Konnosse- ts (Art. ITT 4 HR.) insoweit entkräftet, § 656 Abs. 2 Nr. 1. F 656 enthält zwingendes Recht, § 662,

Zu den 88 647 bis 655 und 657 bis 659:

Diese Vorschriften enthalten geltendes Recht, und zwar prechen die §8 647 bis 653 den jeßigen §8 644 bis 650, 53 654 und 655 den jeßigen §8 659 und 660 und der 1 den jeßigen §8 656 und 651 Abs. 2 Say 2.

Auch die §8 658 und 659, die die Haftung des Ver- ters für Verlust oder Beschädigung der Güter ao den einen Handelswert beschränken, enthalten im wesentlichen 5 Recht; vor allem hat der Verfrachter wie bisher in ir Linie den gemeinen Handelswert und erst, wenn dieser t ermittelt werden kann, den gemeinen Wert der Güter Bestimmungsort zu erseßen. Gegenüber der mißdeutigen ung der geltenden §8 611 und 613 ist indessen klargestellt, diese PONL E nur Plaß greift, wenn der Ver- hter im Rahmen des § 606 für eigenes oder ' fremdes shulden einzustehen hat. Danach tritt diese Haftungs- jrankung in anderen Fällen, also z. B. bei der Haftung See- und Ladungstüchtigkeit, nicht ein, vielmehr hat der frachter hier stets das volle JFnteresse bis zum Höchst- 0g von 1250 RM für jede Einheit 660) zu erseßen.

Zu 88 660, 661 und 662:

ÿ§ 660 begrenzt den Umfang der Verfrachterhaftung auf ) RM für jede Einheit (Artikel TV 5 HR.). Hierzu ist êndes zu bemerken: Nach Artikel 1X HR. bezeichnen die dem Uebereinkommen Len Geldeinheiten Gold- te. Den Staaten ist jedoch das Recht vorbehalten, die in Vebereinkommen in Pfund Sterling englischer Währung ‘gebenen Summen durch abgerundete Beträge der Landes- jung zu erseßen. Nachdem in England und in den Êinigten Staaten von Amerika die Währung abgewertet den ist, gleihwohl aber in beiden Staaten die Geldbeträge jt geändert, in den Vereinigten Staaten von Amerika ir ausdrüdcklih auf 500 Dollar Währungsgeld bestimmt U kann Deutschland keinen höheren Betrag einseten, als Pfund englisher Währung heute entspricht. Artikel 4 Geseßes ermächtigt den Reichsminister der Justiz, diese lungssumme anders festzuseßen. Diese Vorschrift ist genden Rechts 662).

Durch § 661 wird von dem Vorbehalt des Artikels 1X 2 HR., dem Schuldner Zahlung in Landeswährung zu ten, Gebrauch gemacht. Der am Bestinimungsort am |

Ankunftstage geltende Kurswert ist für die Umrechnung der Währungen maßgebend.

Nach Artikel IIT 8 HR. sind die \sih aus dem Ucberein- kommen ergebenden Verpflichtungen des Verfrachters für diesen zwingend. Dem trägt § 662 Rechnung. Abs. 3 beruht auf Artikel IV 5 Absag 3 und Artikel Ÿ,.

Zu § 663:

Das Geseß dehnt das Anwendungsgebiet der Haager Regeln auf gewisse Tatbestände aus, für die das Ueberein- kommen feine Geltung beansprucht. Es kann insoweit auf die Ausführungen oben zu I1 2 verwiesen werden. § 663 gibt in diesen Fällen jedoch den Parteien die Möglichkeit, sich von den zwingenden Vorschriften des § 662 zu befreien. Zu ver- gleichen sind hierzu Artikel I c und e, V Abj. 2 Say 2, V1 und VII HR.

Zu § 663 a:

Bei einer Raumverfrachtung ist es den Parteien unbe- nommen, ihre Vertragsbeziehungen ohne Rücksicht auf die zwingenden Vorschriften des Entwurfs zu gestalten. Das gilt nah § 663 a, abweichend von der allgemeinen Regel des 8 662, auch dann, wenn der Raumverfrachter dem Charterer ein Konnossement ausstellt. Diese L erklärt sih daraus, daß die wirtschaftlihe Stellung des Charterers regelmäßig so stark ist, daß er eines besonderen geseßlichen Schutzes gegenüber dem Raumverfrachter nicht bedarf. Begibt jedoch der Charterex dieses Konnossement an eine dritte Person, so unterliegt es von diesem Zeitpunkt ab den zwin- genden Vorschriften des Gesetzes. Diesen widersprechende Vertragsabreden werden in diesem Zeitpunkt unwirksam.

Zu § 663 b: Diese Vorschrift entspricht dem jeßigen § 663.

Zu § 673:

8 673 entspricht dem § 673 a. F. Die Fassungs8änderung erklärt sih daraus, daß § 607 L mit Rücksicht auf die orshöpfende Regelung, die die Wertdeklaration in Art. IV 5 HR. 660) gefunden hat, beseitigt werden mußte.

Zu § 754 Nr. 7:

Diese Vorschrift erklärt sich aus der Einführung des Verfrachterkonnossements. Vgl. hierüber oben zu II 3 c.

Zu 88 902 und 903:

__ 1. Die 88 901 ff. befassen sich mit der Verjährung des dinglichen Schiffsgläubigerrehts. Nach § 902 bezieht sich die Verjährung des dinglichen Rechts zugleich auch auf die persönliche Forderung. Hieraus is} gefolgert worden, daß auch die Unterbrechung der Verjährung des dinglichen An- spruchs zugleich die Verjährung der persönlichen Forderung unterbricht. Danach würde der Verfrachter auch noch nah Ablauf der einjährigen Frist des § 612 Schadensersaß- ansprüchen ausgeseßt sein. Eine solche Regelung wäre um so bedenklicher, weil dexr Verfrachter gegebenenfalls nicht erfährt, daß der Gläubiger durch Klage gegen dén Reeder (L 761 Abs. 2) die Verjährung der Schiffsglä brochen hat. Saß 2 bestimmt demgegenüber, daß die sih aus §902 - für den persönlichen Slb ergebenden Begleit- wirkungen..- die einjährige | Aus{{hlußf ist Dés 8 612 nit

berühren. : : As 2. 8 903 Nr. 2 ist der Fassung des § 612 angeglichen

worden.

Bekanntmachung KP 381 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 13. August 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24, Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Zuli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt- machung KP 380 vom 12. August 1937 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 185 vom 13. August 1937) festgeseßten Kurs- preise die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Kupser (Klassengruppe VIII). Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) ¿ » «# RM 80,50 bis 83,—

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX).

Messinglegierungen (Klasse IX A) ; z RM 60,50 bis 63,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) » a RM 80,50 bis 83,— Bronzelegierungen (Klasse IX C) ¿ » & RM 110,50 bis 113,50 Neusilberlegierungen (Klasse IX D) ; ¿5 RM 70,50 bis 73,—

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. August 1937.

Der Reirhsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung. Die am 13. August 1937 ausgegebene Nummer 93 des

Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Dreißigste des Vom

10. August 1937.

Geseß zur Aenderung des Mineralölsteuergesebes. 10. August 1937. dias i Gesey über Aenderungen auf dem Gebiete dec Militär- versorgung. Vom 10. August 1937.

Geseß zur Aenderung von Vorschriften des Handelsgesetz- buchs über das Seefrachtreht. Vom 10: August 1937.

Geseß über die Eintragung von Handelsniederlassungen und das Verfahren in Handelsregistersahen. Vom 10. August 1937.

Verordnung zur Aenderung und Ergänzung des § 125 des Geseßes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom 10. August 1937,

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Tee mit Garten- und Weinbauerzeugnissen. Vom 12, August

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postshecklkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. August 1937. Reichsverlags8amt.

Aenderung Besoldungsgeseßes.

Vom

J. A¿ Ske ren,

Irichtamtlsiches.

Deutsches Neich.

Nummer 232 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußi-

Preußishen Ministerium des folgenden Fnhalt: Sta Rechnungswes N! d. allgem. Landesverw., Besol ed RdErl.. 3. 8. 37, Ausgabebedarf bei Kaz 9. 8. 37, Vorbereit. d. Haushalt Kommunalverbände. Pflégelintder. RdExl. 31 7. Gewähr. d. Kinderbeih. in geseßl

9 s

arbèéiter. RdErl. 2. 8. 37, Steuzerverkeil Bezug d. Zeitshr. d. RdK. „Völkischer Wille RdErl. 4. 8, 37, Richtl

U. d, Einricht. d. gemeindl. Selbstverw chaftl, Archtvpflege. RoExrl. 5. 8. 37 8, 7. 87, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Ware Beschl, 8. 7, 37, Aend. d. Grenze d. La

Beschl 8, 7. 37, Aend. d. Grenze d. La

meindebestand- u. Ortsn

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hen Ministeriums des JFnnern (herausgeg Fnnern) vom

waltung. RdErl. 20. 7. 37, Auflö, freim

L E C TS NRî R. Weranitalt. D. LIng=-

nisationen. RdErl, 31, 7.

u. Boxkämpfen. RdEr a: NdELrl. 4, 8. ( t d. Länder!

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S 9 Schankivirt]haften. Rd Pol.-Verw.-Beamten ir

Oberm.-Anw.-Liste f. d. Staatsgebiet. —* RdErk, 5

nalvermehr. in d. staatl, Lehr- u. Versuc{s Grünheide. Zu beseßende Gend.-Oberm.- 1937, Schulgeld bei d. Pol.-Bildungsanst. Gasschublehrg. bei d, Techn. Pol.-Schule.

Sonderurl. f. Schulungslehrg. RdErl. 5

einteil, u. Stundenlöhne f, Unif.-Anfert. Körperl. Leistungsprüf. d. Sicherheitspol. Pol.-Dienstkleidung. RdExrl. 6. 8. 37,

¿ AIOTUEGTLEIL Ca p 02 ei Kap. 8 fur 1938.

». S6 a für 1938. RdErl.

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31, Anxechn. v. SA.-Dienstzeit auf d: Dienstzeit d. Gemeinde-

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eben im Reichs- und 14. August 1937 hat E Rae. L rft d. Haushalts

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¡érw., f. 1938.

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RdErIl. 4. 8. 37,

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Verkehrswesen. RdErl. 2. 8. 37, NSKK.-Verkte

dienst. RdErkl. 2, 8. 37, Beteilig. v. NS

kehrsfontrollen. RdErl. 5. 8. 37, Nah räder, ‘Personenstandsangeleg 6. 8. 37, Kindesannahmeverfahxen. Grengzsachen. RdErl. 24. 7. 37, Amtktl. werk. Volksgesundheit. RdEcl. krank. an epidem. Kinderlähmung. RdErl. 2. 8. 37, Zuwiderhand!.

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è.-Angeh. an V tfsahrverbote f. enheiten. Bermessungs- 1. Landes-Grundkarten=- 8. 37, Meld, v, Er=-

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] Veterinärwesen. gegen Viebe

RdErl, 2. 8. 37, Milcherhißungseinriht. Handschriftl. Ergänz. BVücherausgleih-Liste 5. ziffer f. Juli 1937. Neuerscheinungen,-

ieheinfuhrverbote. Verschiedenes,

Reichsindexs-

ausschreibungen v. Gemeindebeamten

ziehen durch alle Postanstalten.

W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 1,75 RM

seitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe t ———_

Carl Heymanns Verlag, Berlin

für Ausgabe A (zwei- B (einjeitig bedruckt).

L. Stand der Reichsschzuld.

äubigerforderung unter= -

Bezeichnung der Shuld

Betrag

(in Mill. NM) am 13 L E

A. Fundierte Schuld, L vab mos Sd:

47% auélo#bare Schatanweisungen des Deutschen Reichs von 1937, L E

43 9% auslosbare Schaßanweisungen des Deutschen Neichs von 1937, Erste Folge .

43/0 Anleihe des Deutschen Reichs Dot O3 A

4% Schaßanweisungen des Deuts%en Reichs von 1937

439/60 Schatzanweisungen des Neis von 1937

Schuldbuforderungen, eingetragen auf Grund von § 65 des Gesetzes zur Negelung der landwirt|cattlihen

Sub e L

43 90 auélosbare Schaßanweisungen des Deutshen Neis von 1936, Dritte Folge

43% auslo8bare Schaßanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Zweite Folge S A6.

43 0/96 Schuld\cheindarlebhn von 1936 .

439/06 Schatzanweisungen des Deut|chen Mei Von 1930 C aaa

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43% auslosbare SWatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935

4 9/9 Schuldscheindarlehn von 1935 .

4239/0 Anleihe des Deutschen Reichs S A

desgl., 2. Ausgabe Ém

43% Schaßanweisungen des Deutschen MNeichs von 1935 i

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E o O A 49/0 Anleihe des DeutsWen Reichs von 1934 43%/ Schaganweisungen des Deutscßen Reichs von 1934 . . a 4% Schazzanweisungen des DeutsHen Me L Ia 43% Schaßanweisungen des Deuts®en Mi E von 1988 4e s 4 % Arbeitéshaßanweisungen des __ Deutschen Reichs von 1933 „.. 9 9% Schayanweisungen des Deutschen E R 2A 4} 9/0 (6 9/0) Schaßanweisungen des Deutschen Reichs von 1932 „.…. Reichéschuldbuchforderung für frei- „willigen Arbeitsdienst . . « ... Reichs\huldbuhforderungen, einge- tragen auf Grund: i a) des Kriegs8schädens{lufgesetes . b) der Polenshädenverordnung Sculdscheindarlehn von 1928 . .. 99% Anleihe . des Deutschen Reichs von 1927 Anleiheablösungss{huld des Deu Reichs: a) mit Auskosungsrechten . , « b) ohne Auslo\ungürechte NilteibäantarleMm Schuld des Reichs bei der Reichsbank

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Reichsmark lautende

22, 12,5 —_—_—ck 486,0 66,0 43,2

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Ao G0rn 3 038 § 2 9747

(4 66,8 408,8 408.8 174,3 174,3

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SunmèLl 6+

D D N | I 59 C 12 260,4 | 13 013,2