1921 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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[Di V e L M m rennen | S G f Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ere L M : einscchließlich des Portos abgegeben, f f T / x an —— \ - A. i : ; M O R R Juhalt des amtlichen Teiles: i 8 2, Die Gemeinden sind außervem berechtigt, zu dem im S 1 ge- A : D Deutsches Reich. Abgabeschuldner ist, wer zum Gebrauche des Gebäudes oder nannten Zwede von Wohnungen, welhe im Verhältnis zur Zahl der E : i , I Ernennungen 2. - j S G Me ia die E ler be rena p ea oder r: Ae uno E E es Erg nau ; i j K S A L ntervermietung oder Untervecpahtung ist Abgabe uldne/ der | lehen find, etne bel ondere gabe zu erheben (Wohnungs urustteuer). j : - s j SUR S i | j i , 6 S Gefes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des | Mieter oder Pächter. Ueberläkt der De rinietoo Ai dem Cebäude | Die Erhebung bedarf der Genehmigung der obersten Randesbehörde, % ¡ ; : ; E C j i E 4 : i F Wohnungsbaues. E as [oder Gebäudeteil auch den Hausrat oder andere Einrichtungn zum der die nähere Negelung nah Maßgabe der von der Reichsregierung : i : N S E j Ee: : A N A Bekanntmachung gemäß § 14 des Reichsgeseßes vom 7. August | Gebrauche, so ist er der Abgabeschuldner. Bei Dienst- un? Miet- | aufzustellenden allgemeinen Grundsäße und nach Maßgabe des Landes» 4 E e : Lf E | 1920. ; / ; wohnungen sowie untervermieteten Räumen in Gebäuden, wache dem | rechts vorbehalten bleibt. i 2 i s i | E | Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 66 des Reichs- Reiche, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlih-etlichen e i S7 S 4 : p 6 t : ; R (3 : À | Geseßzblatts. Verbänden gehören oder von ihnen ermietet sind, ist in jeem Falle | Die Under und Gemeinden oder Gemeindeverbände liefern & Ÿ O : j O E A n der Wohnungsinhaber beziehungsweise der zum Gebrau vimittelbar | 10 vH des Rohertrags der Abgabe (S 5) und der Zuschläge 6) : i E / 4 | | i A : E : Preußen. i Beréchtigte Abgabeshuldner. an das Reich ab. Die Ablieferungspflicht entfällt für die nach S 6 Î : : S i i , E C A Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bei Wohnungen und Gebäuden, die Arbeitgeber ihren An- | Abs. 1 Say 3 den Say von 9 vH (S 9°) übersteigenden Zuschläge ¡ A ü O E E : A Erlasse, beireffend Verleihung des Enteignungsrechts an den gestellten und Arbeitern als Teil des vertragömäßigen Céhalts oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände. j d 48 / | j i | A Provinzialverband der Provinz Pommern und an die Basalt- Lohnes zur Benußung übergeben haben, ist die auf den Angestellten N S S j / j + ; F / i Ea : S O É i L l Akt.-Gef. in Linz a. Rh. und Arbeiter entfallende Abgabe vom Arbeitgeber zu entidten. i Die im fi genannien Mittel sund „zun Ausgleich zwischen den : : - ; L i 2 A A s Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 1. Klasse der le ra §3. n O ur N E E Ur a5 Vex- ; O ; - ; ; R t : 18./244. Klassenlotterie. S Ven e Reich Cg Me den Gemeinden oder and tretern der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zufammens s H E : / : * / j Erlaß, betreffend Befreiung des Landesarmenverbandes der ' öffentlich recilid ; Körperschaft ies *Antliche “Bie eseut ist; die Gemeindevertreter sollen nah Anhörung bestehender M L Á M : i S M ie Brandenburg von der Anstaltsunterbringung der Pte Gebäude: A An N Gemeindevereinigungen (Deutscher Städtetag usw.) bestellt werden. 1 E Ec j t ; L E g d 2. Gebäude, die den Qweden eines Unternehuzns dienen, dessen S 9. | 4 Ÿ | : | 588 14 i Bekannimachung, betreffend die nächste Diplomprüfung für den Grträge D dem Reiche, n a, den Ge- Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, daß an Stelle der in s i E L \ ; LEN / / mittleren Bibliotheksdienst usw. j, : meinden oder anderen öffentlih-rechtliden Körperschaften den E 2 bis 6 geregelten Abgabe Steuern von Grundvermögen oder V j i id | I ir Bekanntmachungen, betreffend zur Einziehung bestimmter Diph- zufließen; : Zuschläge zu bestehenden oder neu einzusührenden Steuern von Grund« L : j : : s N / R | 4 R s a atm det Bi 268 f Reichsbank für ihren Geschäfsbetrieb bestimmte | vermögen La welche. E Es een ; : E A A Es : À 2 vfbebung von Handelsverboten. Handelsverbot Gebäude; nüssen. iese Steuern oder LNuschkäge dürfen nur von bebauten z D i j 4 | s Ô v E 4. von fremden Botschaften, Gesandticafen oder Konsulaten Grundstücken erßoben werden, deren Göbäude vor dem 1. Juli 1918 : j i : } f : E E E benazte Webuude, jofeci Gegenseitigä! geivährt wird: fertiggestellt sind. Die Länder und Gemeinden liefern in diefem Falle , , A : \ \ e S A 4 5, Universitäts- und andere zum: döffeutlihen Unterrichte be: | auf den Kopf ver Bevölkerung je 0,29 H an das Reich ab. Die : i | | A S E 4 d Eee Gebäude sowie wissenshtliße Forschungs- | § 3, 6, 8 gelten entsprecend. L i Ga : A S ¿0M : / ; f / 4 - A in\titute und Museen; R | Dex bei einer Regelung gemäß Äbf. 1 zur Zahlung Verpslichtetè / - S M : A i : (1A 4 | mtliches. 6. Gebäude, die religiösen Zwecken ode firdlidher Arbeit | kann von den Nüßungsberechtigten der Gebäude- oder Gebäudeteile | i t . Y 3 dienen; des steuerpflihtigen Grundstücks die Erstattung der Abgabe nach den Ÿ Deutsches Reich U E Us Ouiles oder sffentlich: Krankenhäuser be- S verlangen, A ogin der R E a bi be- 4 s i / A E / nukte Gebäude; N nußten Räume zu dem Nußzungswerte des ge!amten jteuerpftl igen Ä …_ Dex Herr Reichspräsident hat die bisherigen wissenschaft- 8, Gebäude, die "den Zwecken cines die Volkswohlfahrt Grundstitcks steht. Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß 4 aaa L h, in E U U - Te Een Reichs- GIUO: Lnteenelnent s F au gemeinnüßiger | die zu erstattenden Beträge wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. # anstalt Dr. Bothe un r. Behnken zu Regierungsräten ; rundlage betrieben oder unterhaîle1/ wird. E S 10, | in der Physikalisch-Tehnischen Reichsanstalt ernannt. Liegen nur für einen Teil des Gebäudes de vorstehend genannten Die Abgabe wird auf Antrag erstattet, wenn bei cinem Abgabe- A 10 F Vorausseßungen vor, so bezieht sib die Befrettng nur auf diesen Teil. | shuldner die Vorausseßungen des § 44 Abs. 1 des Einkommensteuers 2 0 / - Bei Gebäuden solcher gemisht-wirtshaflihen Unternehmungen, | gesezes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetbl. S. 359) in der Fassung / 4 Durch Erlaß des Herrn Reichspräsidenten sind die Marine- deren Vermögensanteile zu mehr als 50 H ‘im Eigeutum öffentlih- | des Gefeges vom 24. März 1921 (Reichs-Gesegbl. S. 313) vorliegen“ ; Î vbauräte Ehrenberg und Ahnhudt zu Obermarinebauräten rechtliher Verbände stehen, ermäßigt f die Ab abe entspreend und sein steuerbares Jahreseirikommen für das der Veranlagung j Ï ‘ernannt worden. Snifea Verm M gau E er Verbände be- t main us sjahr 10 m 6 nihi übersteigt oder «wenn : / ndlichen Vermögensanteile zum GeschsKvermögen. _| die Erhebung der Abgabe wegen Krankheit oder Erwer slosigkeit des i: 4 N Yuktas t as der Abgabe /ganz oder teilweise zu befreien Aga Qu nens eine S “rial bedeuten würde. uz « c ) ic j Mtnisteri Nußungsberechtigte l , Liegen bei einem nach S . 1 zur Zahlung der AUbgab j G L im R ergan, gatsch N gun Ministerialrat 1. von Gebäuden oder Gebäujeteilen, die wirtschaftlichen | bei nent nah § 9 Abs. 2 f Erstaitung Ferpflihteien fie Berau: i i | 4 / | s Zwecken gewidmet sind, sowek sie infolge völliger oder teil: | seungen des Abs. 1 vor, fo ist der von ihm gezahlte Betrag auf j 4 weiser Einstellung des Betuebs ganz oder teilweise niht | Antrag insoweit zu erstatten, als er bei einer Verteilung gemäß § L : M e der Reichsbank sind zum 1. September d. J. verseßt i a L E! vefek Nubdia bür bai Abs. 2 auf ihn entfällt oder Et würde. A worden: 2, von Geba der Wohnzmgen, n ( » : & 11. Y A S ; G ; : em 1. Juli 1918 so verteuert S atn: Ant ; : Ce (R : i f \ der Reichsbankdirektor Pohl in Allenstein in gleicher liche Veränderungen, nah m F : Wenn in einem Lande beim Inkrafttreten dieses Gesebes bereits Eigenschaft an die Reichsbantkstelle in Schweidniß, unter weiterer worden ist, daß fie im Yéise der Nußung einer naß den | dur Landetgeses die Erhebung einer Abgabe zur Fhrderuns bet Tee : ; p : E v : 1. Juli 1918 neu gebg nung gleih- oder nahe: | 9g } ch N j Belassung in seinem Kommissorium als Hilfsarbeiter im Reichs- kommt i melaa vie Aa und 6 LiEae Oefeyes belttntne E Tan be Í Ui A , ; l imtnen, so Fann der i j E Diceflar bei der Reichsbank Freiesleben in Der Abaabe wird d add Nugungswert (Mietwert) d Et R E oh L T ux E e an E A e O l er Abgabe wird der jähriche Icuzungswe ie er | gabe an Stelle der in den §S 2 bis dieses Gesetzes e( t a Y Halle a. S. unter Ernennung zum Reichsbankdirektor an die | Gebäude aue Gebäudeteile nd dem Stande vom 1. Juli 1914 bis spätestens zum 1. April 1923 erhoben wird. Die 28 8,99 Äbf 1 : ñ : Reichshankstelle in Allenstein; : i zugrunde gelegt. ; Saz 3 gelten entsprechend. : t * f der Direktor bei der Reichsbank Renneberg in Tilsit in Bei Dienstwohnungen is als Nupungswert der Teil der Be- L i S1 i gleicher Eigenschaft an die Reichsbankstelle in Halle a. S. soldung des Dienstwohnungsipabers anzusehen, der nah Festftellung Die Reichsregierung stellt mit Zustimmung des Reichsrats all- : der Dienstaufsichtsbehörde n den am 1. Fuli 1914 gültigen Vor- | gemeine Grundsäye für die Förderung des Wohnungsbaues mit den s S / evt [nten au die derzeitige I spruchnahme der Wohnung angemessen u legun E L Renn zu stellenden Mitteln sowie : La ( ¿ : M gewesen sein würde. : : r die Festseßung des nach S . 2 zu berechnenden an E N e R if Gesegs i Bei Gebäuden oder Febäudeteilen, welche mit Ausstattungs- uet An : M , | H : /1 V4 q über die Erhebung einer gele zur Förderung des genten vermietet sind/foder die erst nah dem 1. Juli 1914 in Die oberste Landesbehörde erläßt die zur Dur&führung dieses : i j u | Wohnungsbaues. ( ebrauch genommen nt e als Luaungawarl per dure E Gesetzes notwendigen Bestimmungen. Sie regelt insbesondere die wie / : Vom 2 : 1921 zu ermittelnde Betrag, rg eihartige Gebäude (Gebäudeteile) | Veranlagung und die Erhebung der Abgabe, soweit die Negelung 2 om 26. Juni î zu A 4 dle! s r kagenezer elen Me s R e ees E e Die Veranlagungs- und Er- e | N Der Reichstag hat das folgende Cesey beschlossen, das mit | F petrile nad dem 1 I0L wesentli, enn Gebäude oder | hebungskosten gehen zu Lasten der Abgabe, L u ENt A Se P L Gebäudeteile nah dem 1 Juli 1914 wesentli umgestaltet worden v; i Zusuimmung des Reichsrals hiermit verkündet wird: sind oder wenn f Art fr Benuhung wesentli geändert ist, Berlin, den 26. Juni 1921. Î Z d G ; O \ Die oberste LandetEhörde erläßt nähere Bestimmungen über die Der Reichspräfident. i. : z i A Lis beit e Le E ens r Ghrdemivg, ber E Sem des M A wobei sie cinen anderen Stichtag als ben R e E é ' e S \ eschafung und der Siedlung auf Grund und nah Maßgabe dietes | innerhalb des ahres estimmen kann. Für den Reichsarbeitsminister : / é Senatebibliothek Geseßes {ür die Rehnun sjahre 1921, bis 1941 eine Abgabe von den Cic a Evjitllung des Nubungswerts auch auf der Grund- 9 Der p sfkanzler nister B lin \ Nuzungsberechtigten \ solcher Gebäude, die vor dem 1. Juli 1918 | lage des Feuerversipecungêwerts oder auf der Grundlage bon Dr. irth N T / ; fertiggestellt sind. i A Besteuerungsme-kmalck1 bewirken oder zulassen, die in Geseyen über / | ' Die Einkünfte aus der Abgabe sind in erster Linie zur Ver- | die Besteuerunç des rundbermögens enthalten sind. : x - zinsung und Tilgung der Beträge bestimmt, welche für nach dem Die Eigeitümex von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind ver- efann g B nnimachung / : g bes. @ j bés E e E an ede s W Be megbaies p De F gemäß Ai L DE D AUO RANERE O gemäß § 14 des Reichs geseßes Riede 7. August 192 L M es Gesetzes Uber die vorlaufige orderung De oBnungöbau Gndesblhörde zu machen. d L . D di f vom 12. Februar 1921 RGBl. S. 175 —). E N i (RGBL. S. 1553). i . ( : : 6 h E Hilfe. diejer Abgabe dürsen Wohnungsbauten nur gefördert Die Alhabe betúgt b vH des N ußungöwerts Vom 27. Juni 1921. ( l L ü 1. wenn die Kosten der Bauausführung einschließli der 84 O Militärwaffen, welche nicht innerhalb der festgeseßten Fristen | ° ee | e Dausafe Z Fesilezung oder Kontrolle einer öffentlich- 2 e Fe T M n w 1 beriQuenn aue ene oder abgeliefert worden sind, werden hiermit als ; ' rechtlichen Stelle unterstehenz; usläge von d b es Nukungswerts zu der vom Lande | ohne ( ¿di Nei 7 Fl art : S S 26 2. wenn die Bauten dauernd im Eigentum öffentlich-reht- lbobaneii Abgabe ¡u erheben. Die Verpflichtnng zur Erhebung der ) ‘O E Ens 9 Ee P DELFRNEN ELIRIE N H / ; licher oder Smenliiane Stellen verbleiben. “Zuschläge kann dur die oberste Landesbehörde Gemeindeverbänden Ee A a: O E E N, E j Aus besonderen Gründen können die Bauten in | übertraga werden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörde kann Der Reichskom missar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung. N 4 : « G i Privateigentum ‘errichtet werden und verbleiben, wenn dur) | von der/ chehungser Zuschläge ganz oder teilweise Abstand R Dr. Peters. : i i geeignete Maßnahmen verhindert wird, daß der Bauherr | oder d Hunderlsaz erhöht werden. Auch ist die Landes d Gigentümer) aus der Vermietung oder dem Verkauf einen | behörd berechtigt, die Erhebung von Zuschlägen für einzelne Gemeinden } s übermäßigen Gewinn erzielt. t oder Gemeindeverdände ganz oder teilweise außer Kraft zu [eze