1921 / 155 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Natne des Herstellers: L Ti Gia E So v p - mt A m:

Berlin, den 30. Juni 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Mis futter vom 8. April 1920 (RGBI. S. 491) ist am 80. Zuni 1921 J.-Nr.V/6. M. 680 die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden:

Bezeichnung: Nährstoffgehalt:

Kälbermekl[, 6,8 9% Wasser,

14,3 9/9 Protein, i 5,7 9/9 Asche (haupts. phosphors. Kalk), 2,7 2/0 Rohfaser,

63,6 9/9 Stikstofffreie Ertraktstoffe.

Handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile :

Leinfuchenmeß!,

Hafernalmeh[,

PHosphorsaurer Kalk.

Name des Herstellers: Otto Krumm, A.-G. Nahrungsmitte!k-

fabrik tn Stuttgart, Kronenstraße 33.

Berlin, den 30. Juni 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Nikl

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch- fuiter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 30, Juni 1921 J.:Nr. V/3. M. 898 die Herstellung folgender Mischfutterarten genehmigt worden:

Éi Hensels nährsalzreiches Kükenfutter.

rstoffgehalt: 11,0 %/% Wasser,

42,2 9/6 Stiästofffreie Extraktstoffe, 2,2 9/ Rohfaser, : 3,9 9% Gesamtyhosphorsäure in der Asche. Handelsübliße Bezeichnung der Gemengteile: Kanariensaatmehl, Pulv. Hühnervollei, Dörrge!berübenmehl, Futtgrmeh],

Milchalbumin, Molkenertraft, Phosphorfaurer Kalk.

9 Hensels nährsalzreiches Kraftfutter für Geflügel. 10,1 9% Wasser, 46,9 9% Stickstoffhaltige Stoffe, 1,3% Rohfaser,

95,4 0/0 Ashe {

Bezeichnung : Nährstoffgehalt:

16,8 9% vyhosphorf. Kalf) 4,29/6 fohlent. Kalk) : 12,8 9% Stickstofffreie Extraktstoffe. Handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile: Tierkörpermeh!, Molkenextrakt, Futtermeh! (Neisfuttermehl und Grünkernklopf-

mehl). Name des Herstellers: Henselwerke Cannstatt, Julius Hensel, in

Berlin, den 30, Juni 1921, Der E s Erz erung und Landwirtschaft.

Bekanntmachung,

betreffend Belieferung und Meldepflichti gewerblicher Verbraucher.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus- lunftspfliht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:

F 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einheimishen wie eingeführten Koblen und die daraus hergestellten Ver- fokungs-, Brikettierungs- oder sonstigen festen Produkte, eins{chkließli brennbarer fester Abfallprodukte jegliher Art, wie Schlammkohle, KoksgruB, Generatorrückstände, Schlacfe, Nauhkammerklösche u, dergl., sei es, daß die Gewinnung unmittelbar aus dem Bergwerksbetrieb vder von anderen Stellen (Bergehalden, Ablagerungen in Gewässern, Industrie- und anderen Feuerungen usw.) gleichgültig, für welche Zwecke sie verwandt werden und ob sie in anderer Beziehung der Bewirtschaftung unterliegen oder nicht.

Lesekoks und Nückstände sowie daraus und aus Abfällen her- gestellte Briketts (Ersaßbriketts) unterliegen der Meldepflicht.

2. Brennstoffe dürfen im Se tember 1921 nur bezogen weden, wenn i Y ezüglih dieser Brennstoffe den Be- stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im August pünktlich nacgekommen ist.

3, Brennstoffe dürfen im September an einen meldepflihtigen Ver- braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

_ Von den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be- zieher von minderwertigen Brennstoffen (Schlammkohle, Mittel- produkten, Waschbergen, Feinwashbergen, Koksgrus), ferner Stollen- kohle, Gaskoks, Grudekoks, Naßpreßsteinen, Rohbraunkohle, Ersatz- brifetts und Lesekoks abgesehen werden. mungen über Aushilfslieferungen nah § 3a

4, Meldungen fiber Kohlenverbrauch un vom 1. bis spätestens b. August 1921 erneut zu erstatten.

9. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen ; wegen Aushilfs=lieferungen . § 3a! und § 12,

§2. MeldepfliGtige Personen,

eldung verpflichtet sind alle gewerblichen l ] h juristis{e Personen), 1. Iuli 1920 in mindestens drei beliebigen Monaten monatli je 10 t Kohlen usw. verbraucht haben (1 t = 1000 kg auch wenn sie im Landabsaß bezogen baben, oder die von den zu- ständigen Landeskoblen- bezw. Kohlenwirtschaftêstellen oder von dem i Koblenverteilung als meldepflihtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflihtig, wenn ihnen die Brennstoffzufuhr gesperrt is oder wenn sie infolge von Kürzungen oder vorübergehender freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniges als 10 t monatlich verbraucen, Stillegung oder zeitweilig auftretendem Kohblenbedarf müssen ununter- brochen Meldekarten eingereiht werden. Dle entsprechend

der Moldekarten fmd in solchen Fällen mit Null

Dafür ist es

der gewerblihe Verbraucher

Alsdann gelten die Bestim- d -bedarf sind in der Zeit

1. Zur allmonatlihen M

Nerbrauckßer (natürlihe und die seit dem

= 20 Ztr.)

Neichskommissar für die

Bei vorübergehender

en Spalten Anh

b) die Neichsmarine für ihre Bunkerkoblen;

finanzämter beschafft wixd; i Deputatkohle und zur Aufre

selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet find;

die in wirts

Unternehmens ; f) Sdhlachthöfe, Gastw

dienen.

4, Ob h ( Zwékfelsfalle zunächst die

mung ents{hetden. : §3. Fuhalt der Meldung.

nach Art (Steinkohle, Ses briketts, Zechenkoks und Gaskoks

Weiter \ind' zu melden :

N Bestand am Anfang des Vormonats, c) Zufuhr im Vormonat,

2 estand zu Beginn des laufenden Monats, e) Verbrauch im Vormonat,

f Bedarf für den laufenden Monat,

g

h) Bedarf für den Vormonat,

bei Bezu rene ab Zeche: „Landabsatz“;

„Plaß mit der Vollbahn ab e! „Bahn“; mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; : auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;

Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

an sich für den Monat Augu

nit arbeiten, musgesWlofen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden,

nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

8 3a. Aushilfslieferungen. 1. Wenn Brennstoff im Juli von einem Lieferer bezogen

Aushilfslieferungen sind nit zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück- zuerhalten, fo sind die nicht zurüderhaltenen Mengen, sofern sie ins- gesamt 10 & oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen niht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrehnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Nückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strihen zu melden. Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nit berührt.

Á §4. Nachprüfung der Angaben.

er Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbr

W N O s A E C tas in olcher ete U zu Tudyren, etn eraglei er u y

Beständen jederzeit möglich 4 g chungen mit den

8 5. Meldestéllen.

T. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in e R TEgungen: Koblenwirischet Ns Pa T des oe zuständige

l Mass Zandesfohlenstelle, für das besezte westliche E \, Ziffer T1], für Freistaat Sachsen \. Ziffer e : „an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichti

Brennstoffe zuständige Amitli e Vertei nile (siehe gen und VITL, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe qus den Gebteten mehrerer Amtlider Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungss\tellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflihtigen, Bestellt der Melde- pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Mesldekarte zu rihten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- karten nit an den ausländischen Mee sondern (soweit es sich um niht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Koblenausgleich Dreêden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mft der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- stelle München Ÿ 6, 8) zu senden,

Außerdem is eine besondere sech\te Meldekarte mit der Auf- \{chrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenguëgleih Dresden von den- lab en Én Een u A Rabl E wi Bayern ihre

erbrauchéstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein odex neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer S : E

TI. Außerdem haben Melde slicitige, deren Verbrauchsstelle im Absagzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Necvereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Goburg eine besoudere Meldekarte an den „Kohlen-

ausgleich, Mannheim“ {siehe aub § 6, 7 a) zu senden, auch wenn fi feine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigefell\chaf Diese besondere sech#e Meldekarte ist in den Melde: die bei den betreffenden süddeutschen Zivil. perwaltungsstellen nach“S 5. T, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich find.

T1. Mesldepslihtige Verbraucher des besegten Gebiets haben außer den in Ziffer T genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, senhausea 9, zu tenden, auch wenn fie feine Brennstoffe inischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 9, I, 2 erwähnten einen 4: Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt tellen ausgegebenen Meldekarten hefte Elektrizitäts-, Gas- und Landeskohlenamt unmittelbax mit einer

die Betriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen, öffeñtlih-ré{ht- lihen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig. 2. Wegen Bunkerkohlen siehe §7. 3. Der Mesldepflit unterliegen nit, und -gwar ohn&®Nüuckfiht auf die Höhe des Verbrauchs: B die Staatseisenbahnen; „*

- verwenden. fartenheften enthal

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch die Landes- a) ZeSenbesiger, soweit sie jelbst erzeugte ohl Foz und 1019 Nh ritetts als trbeltun ihres rubenbetriebs (Zechenselbstverbrauh) oder zum trieb - eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagetn) j abriken verwenden. (verkoken, britkéttieren),

wert diése Werke in unmittelbarem Anschluß an die dee aufsichtsamt zu senden. -

bzw. von dessen Unterverteilun enthalten dementsprechend 6 Wasserwerke melden dem

V. Wegen Bunkerkohlen fiehe S 7. VI: Sämtliche Meldekarten find gleihlautend auszufüllen. Auch hrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder müssen sämtliche Karten in allen zieht sich auch auf die Bezeichnun Meugen und die Namen der Lieferer, ebenso qa : etwaige beigefügte Bemerkungen. VII. Für Gasfkoks ist die unter Absatz T, Ziffer 3 genannte, an „4 die Amtliche Verteilungsstelle zu_rihtende Meldekarte an die Adrefse: „Gasfkoksabteilüng, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“, zu fenden. VIIIL. Für Rüdstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daxaus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersaßbriketts) ist die unter Abs. 1, Ziffer 3 genannte Karte. nicht an die Amtliche Abteilung V des Reichskommissars ohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu

e) die land r Senate "endetriche, d. h. solche Betriebe,

lichem Zusammenhang mit einem land- wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werbe, soweit sie niht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen

1 irtshaften, Gasthöfe, Badeanstalten. Warenhäuser, Ladengeshäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, férner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10000. Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

verschiedene Lieferèr zu richten \in Teilen genau glei lauten. Dies

hie éin Yerhrauser meldepflichtig ist, bestimnit “im t ür den Siß des Betriebs zuständige Köohlen- wirtschaftsstelle nah § 9, L, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung kaun über die Meldepflicht abweichend pou dieser Bejtim-

sftelle, sondern an die

1. Die Angaben haben in Tonnen =-1000 kg zu erfolgen und find unter genauer ange Le Lieferers oder der Lieferer enbriketts, Braunkohle, Braunkohlen-

) s , Herkunft nah Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeihnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Nuhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stük-, Schlammkohle bzw. Grob-, Perlkoks usw.) zu trennen.

TX. Bezicher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Neichskommissar für die Kohlenverteilung eingereiht werden. Vorschriften über die Meldung, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder-

Amtliche Verteilungsstelle für Berlin NW. 52, Alt Moabit 1 2. Für Nuhrfkoh Amtliche V Bertha-Krupp-Straße 4. 3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Nevier ür die Steinkohlengruben des

Ueberdies- gelten für fie die die von der Abteilung Einfuhr,

a) Ae Sporn der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

FWlesildhe Steinkohle in 18.

Lu tlicher Bedarf für den folgenden Monat (siche ilungsftelle für Ruhrkohle, Essen, Fraw

2, Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die

: : 2 / ch Amtli ilungsstelle im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, mtliche Berteilungôste

Aachener Neviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun-

mtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rets der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 5. Für die mitteldeutshe Braunkohle) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 11 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutshen Braun- kfoblenbergbau in Halle a. S,, Magdeburger Straße 66, Braunkohle)

durch Fuhrwerk vom Plathändler oder dem Aushelfenden : fohlet):

genannten:

durh Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene L Freistaaten Sachsen un chsen-Altenburg sowie für böhs- nach Deutschland (außer Bayern) geführte Kohle und für sächsische Steinkohle *): Kohlenausgleih Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplayß 1. e Braunkohle }): i ; l ilungs8\telle für das beseßte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 977). 7a. Für Braunko Westerwald und dem

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die

iat August zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, glei{gültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be- tand oder aus neuen Lieferungen gedeck werden soll. Etwaige ieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aufgelchlofsen find oder im Monat August aus anderen Gründen

aben als Bedarf Null anzugeben; s\olcbe, die von der

7. Für rheini f ch 6 aile B

ef) aus dem Dillgebiet, dem

eta at Se Kohlenausgleih Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Stein-*) und Braunkohle} aus dem

rechtsrheinis{en Bayern und

Bayern eingeführte Kohle*}: i Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9 Dar Sielle) des Deiters ird setnes

Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbben-

büren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

10, Für Saarkohle: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

11, Für Gask-oks**) gilt als Amtliche Verteilungsstelle die

Gaskoksabteilung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,

Berlin W. 62, Wichmannstras;e 19.

12. Für die Ersaßbriketts gilt als Amtliche Verteilungsstelle

Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin

W. 62, Wihmannstraße 19.

13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, IX.

S 7. Bunkerkohlen.

___1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von - Meldekarten ge- liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Leferer von , Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen-

3, Die Meldu

Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus

4, Der Bestand ist nicht nur auf Grund buhmäßiger Errech- füx böhmische nad)

wurde, der in der Junimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nit angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der August- meldelarte rot zu unterstreihen. Besondere Meldekarten für die

en find zu erstatten: : ) eichsfohlentfommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, f. § 5, L, Ziff. 3 an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen- bezw. Koblenwirtschaftsstelle, s. § 5, 1, Ziff an den Vorlieferer des unmittelbaren

an die Bunkerkohlenstelle,

§8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutl : unterschrift (

p

1 Lieferers von Bunker-

E CARO

Ne ie mi: icher rechtsverbindliher Namens- j t (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, eder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks- ehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen- | stelle § b, 1, 2 beziehen fann. rechtigt, für die Mesldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu Für Bezirke gemäß § 5, I], II1 und IV find Hefte zu Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde- 5, 1? und 4) find dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Vetrieb ‘die Meldungen gesondert erfolgen. i

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe ( Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt- lih zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art seines ge-

*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. E Old G aetotborue R und der sowie von Gasanstalten hergestellte Koksgrus +4) Auch Brikelts, Naßpreßsteine und Grudekoks. i

Wegen der -Meldepflicht in den beseßten Gebieten vergl.

nstelle, beim

wirtschafts\telle na Diese Stellen sind be-

7 Karten vor karten (fiche

leiden Abfallerzcugnisse

zen Betriebes zu mehreren Verbrauhergruppen gehört, ist ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines V hes gebört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver- bergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu dur(kreuzen. ¡t unzuläfsig, mehrere Verbrauchergruppen zu durkreuzen.

dung im Falle der Annahmeverweigerung Mel der Meldekarten durch Lieferer. in Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme feiner Satie bereit findet, so hat er ‘neben der Ar den Neichskommissar mten Meldekarte au die für den Lieferer bestimmte dem zkommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in anzugeben ist, warum die Meldekarte niht an einen Lieferer regeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

8 10. Die Lieferer und die Meldung.

1, Die Leferer dürfen nur durhlochte Meldekarten E Qurchlohung muß das Zeichen derjenigen Koblenwirtsafts|\telle 11, die für den Betrieb des Verbxauhers zuständig ist. 9. Jeder Lieferer, dem. eine Meldekarte zugegangen ist, hat in dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene a und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne ug seinem eigenen Lieferer WERTIENEEA, bis fie zu dem itlieferer“ gelangt. Hauptlieferer. ist das liefernde Werk (Zeche, anstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten tquféfartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion sassen hat, dieser Dritte. 3, Falls. ein Leferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- Wi brten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, fo gibt er { die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage nen. Lebtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen { mehr ergeben als die der urscriftlichen Karte. Jede neue e hal: tet Po uf die Karte entfallende Menge,

þ) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlihen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten ind mit dem Vermerk , Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Ps zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren. i i beine

eder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande u Ueferer böhmische Koblen bezieht, hat die betreffenden \defarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es \ich Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben ihren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 3), enfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

g 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Leferern sind oten,

9 Ausnahmebestimmungen(Aushilfslieferung) 1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher

sig, , Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs: L cen 1, 1 und 2 bedürfen der Anweisung der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe )), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent- dung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs- missar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim liegen eines Taónders wichtigen Grundes E a Ebe ir die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche bs biet Dor Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Ges. b. H. (Koblenkontor Mannheim) bestimmt \ind, tritt hinsichtlich

emäß Absatz 1 erforderliGen Anweisung oder Genehmigung für itoble an bie Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle. in Éssen der lenausgleic Mannheim. ; :

Auf § 3 a, Ziff. 1, u. § 10 wird any deg idi M

3, Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauhern sowie Aus- Main en Pla Händlers aus Mengen, h bereits bei ihm far sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben Einverständnis der Parteien die Bang der Landeskohlen- i. Aohlenwirtschafts\telle nah § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen hilfslieferungen Eisenbahnwagen benußt werden, so bedarf die ferung außerdem der Genehmigung der zuständigén -Amtlichèn- Ver- [naiidlè (siehe § 6). / 4. Ein Hauptlieferer (F 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor- en eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in deim L gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver- net it, durh einen anderen Händler liefern.*) Auf leßteren det in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige eldekarte vorgelegen haben muß O 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. genügt die cinslägige Mitteilung des Hauptlieferers.

b, Die nachträgliße Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt- denden Ueferungen ist in § 3a geregelt. ;

8 13. Anfragen und Anträge. G

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, eit nichts vers bestimmt ist, an den Reichskommissar für die hlenverteilung, Berlin, zu richten. M L

2, Besizwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma dem Ao len ien, der Amtlichen Verteilungsstelle- und Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

14, Verwendung von gewerblihen Kohlen für andere Zwedcke. ea i Gs ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- hén Verbrauchers bezogen sind, einschließlich ber Bunkerkohlen, ohe nehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder Hauêbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

815, Nichtmeldepflihtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepfliht unterliegen, sind zurn nreichen n Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldep idtige tbrauher dürfen Karten nur einreichen, nahdem sie von der Kohlen- thafts\telle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflitig erfannt worden sind.

8 16. Strafen. Z

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nac 7 der Belarateandand n 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis inem Jahr und mit Gee bis zu zehntausend Mark oder

nen Jal *iratei äß § o Abs, 2 der finer dieser Strafen, bei Fahrläf gte Fen b Geldstrafe bis

erordnung des Bundesrats vom 12. Juli dreitausend Mark bestraft. : | 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichéên Zuwider- indelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die si ? Quwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- en oder nit w 17, Wirkung unterlassener “Ada L „, Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepfliht niht- oder ni \tgerecht enten S falle ppa nnvollsiandige Angaben macht, ût neben der Delraluna gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der (lieferung ausges{lossen wird. : § 18. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1921 in Kraft. ÿ Verlin, den 6, Juli 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Stußs.

) ée Bestimmung nicht

egünstigt werden.

Bekanntmachung fiber Höchstpreise für Zement.

95. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:

vom 7. April 1921 (vergl. „Deutsher Neichs- und eule taats- anzeiger“ Nr. 81 vom s. April 1921) festgeseßten Preise werden mit Wirkung vom 1. Ful 1921 an durch Zu\chlag infolge der am 1. Juli 192 t l

nachstehend angegebener Weise erhöht; die Preise gelten für 10 000 kg Zement ab Werk ohne Verpackbung und für die Gebiete sämtliher Deutschen Zementverbände und find Höchstpreise

S. 339) ‘in der Fassung der Bekanntmahung vom 17. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (NGBl, 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 S. 94). Zement im Sinne dieser Bekanntmachung sind. Portlandzement, Eisenportland- zement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnlihe Binde- mittel, die. in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung nah 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 150 kg/gem haben. Die Umsaßsteuer ist in diesen Preisen mitenthalten.

a) Im Gebiete des Norddeutschen Zement-Verbandes:

b) Jm Gebiete des Rheinis - Westfälischen Zement-Verbandes,

c) Im Gebiete des Süddeutschen Zement-Verbandes:

B) Für Ueferungen an die Staatsverwaltungen für Staatsbauten a) Im Gebiete des Norddeutschen Bemenk Tante b) Me Gebiete des Rheinish-Westfälisch

Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für 10000 kg mit 55 vH in Anrehnung zu bringen und den Zementpreisen zuzuschlagen ist. Hierbei sind die vom Reichskohlen- verband für den Bezirk des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats für Settfoblen festgeseßten Höchstpreise (einshließlich Kohlen- und Umsaßsteuer) gin zu legen,

Kohlenfrahterhöhungen sollen ebenfalls eine rhöhung- der Zement- preise "aaa die auf ähnliche Weise berechnet wird.

Zu A wird bemerkt:

den einzelnen Verkaufsstellen Stationsfra tatsäGliden oder den Durdshnittsfrahten bemessen sind. Von der Neichs\telle für Zement werden diese Stationsfrankopreisberechnun en vor ihrem Inkrafttreten auf die Zulässigkeit der angewandten Be-

rechnungsarten geprüft.

erdinand Hund und Julius de Crignis, Inhaber der irma Oberbadische Futterzentrale, Freibu A gemäß § 4 der erordnung pom 24. Juni 1916, betr, Hande j Futtermitteln (NGBl. S. 581 § 2 der bad. V.-V.-D., vom 13. Juli 1916, betr. den Handel mit Lebens- und Futtermitteln) und die Be- fämpfung des Kettenhandels (Ges.- u. V.-D.-Bl. S. 187), die unterm 9, September 1920 erteilte Erlaubnis zum Großhandel mit Futtermitteln, Obst und Gemüse entzogen.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom

Die durch Bekanntmachung des Neichskommissars für ent eingetretenen Kohlenpreisverteuerung in

Sinne des Höchstpreisgeseßes vom 4. August 1914 (RGBl.

A. Für Lieferung an private Zementabnehmer:

Höchstpreis vom 1. April 1921 ab . . .. . 3410,— M neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung. . .__60,— östpreis vom 1. Juli 1921 b .. . 3470, M

n der Verkaufsvereinigung Rheinisher Hochofenzement- werte: Höchstpreis vom 1, April 1921 b... . . 3220,— M

neuer Zuschlag für Kohlenpreiserhöhung 60,— , Höchstpreis vom 1. Juli 1921 b . . 3280,— M

¿dstpreis vom 1. April 1921 b . . . 3503, M On Zuschlag füx Kohlenpreiserhöhung. . . 60,— „, Höchstpreis vom 1. Juli: 1921 bb ...…. C M

gelten ‘dementsprechend folgende Fo!

-+ 60 = 3400 4 en Zement- O ANDED d cia Seide con lele) 3150 + 60 = 3210 ,

c) Im Gebiete des Süddeutschen S A = 3493

n Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine

n Zukunst auf den deutschen Reichseisenbahnen eintretende

är ür î rivatkundschaft in Die Zementverbände seßen für ihre Ae e S A Ven

Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Reichskommissar für Zement. Wessig, Ministerialrat.

Bekanntmachung. Mit Entschließung vom 21. Februar 1921 wurde dem Kaufmann

mit Lebens- und

Freiburg, den 13. Juni 1921. : Bezirksamt. Abt. TIL. Grüninger.

U N mann in Marienwerder zum Landrat ernannt, . Jhm ist

wird der Landgemeinde Görzke im Kreise“ Jerichow. T hierdurh das Recht verliehen, zur Erweiterung des ihr hörigen Friedhofs die zu dem Grundstück Grundbuh von Görzke Band 6 Blatt Nr. 237 gehörige ag Kartenblatt 3 Parzelle 322/31 mit einem Flächeninha

im Wege der Enteignung zu erwerben,

Senatspräsidenten Me st exnannt.

AGRat Goeschen in Merseburg ist die nachgesuchte Dienst- entlassung mit Ruhegehalt erteilt.

die Stelle des Ersten auf tragen.

‘Stellung als LGRat zum Vorsißenden der Kammer für Handelssachen daselbst bestellt.

, AGRNat Rother in Hindenburg i. O, Schl. an G DARLS Gia, AGRat Fricke in Rosenberg

i. Westpr. nah- Dramburg

; lin-Schöneberg Und die Ernennung des AR. gn D n ‘Gar bei dem AG. Berlin-Lichtenberg sind

pur gen u

AG. Berlin-Lichtenberg, AR. Wodaege in Soldin und GerAsse}. Otto Siemens in Lauenburg i. P.

ite as bestehender Lieferungsbezichungen soll dund mund in Duisburg, zu StARäten die StA.: Dr. Ziegel,

Preufen.

Ministerium des Jnnern. Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungsrat

as Landratsamt in Marienwerder übertragen worden.

E R

- Auf Grund ‘des Geseßes vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221)

von 14 a 81 qm

Berlin, den 2. Juli uth S O iRiA m Namen des Preußischen Staatsministeriums, Mus für den inister ür Handel und Gewerbe.

Der Minister des Jnnern. J. A.: von Falkenhayn.

Fustizministerium. OLGRat Dr. Schweling in Naumburg a, S. ist zum

Dem LGRNat Silbermann in Allenstein und dem

öring bei dem AG. Berxlin-Wedding ist Dam: AGRA! H rufchtführenden Richters daselbst über-

LGRat Dr. Tapper in Kiel ist unter Belassung in der

Versezt sind: AGRat Dolega in Rössel als LGRat nach ie Versezung des AGRats Schirliß- in Schneidemühl

AGRüäten sind ernannt: LR. Dr. Augustin bei dem

ständ. Hilfsarbeiter bei der StA. 1 in Berlin, daselbst, Steuer in Duisburg und Pöhler in Dortmund. Versegt sind die StARäte: van Hout in Breslau und Dr. Polzin in Schneidemühl an die StA. T in Berlin, Scchmeißer in Dortmund an die Amtsanwaltschaft daselbst. Dem StA. Pfeiffer ist die nahgesuhte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. i il Dem Notar Dr. Ostberg in Berlin ist dec Amisfiß im Bezirk des AG. Berlin-Tempelhof angewiesen. ! RA., JRat Meyerowig in Königsberg i. Pr. ist zum Notar ernannt. Jn der Liste der RA. find gelöscht: die RA. Scholten bei dem OLG. in Köln, Dr. Kämper bei dem LG. in Frank- 6D. C bei dem LG. in Wiesbaden, JRat Schenk ei dem LG. in Magdeburg und Marquardt bei dem AG. in Trebbin. Mit der Löschung der RA. Dr. Kämper in Frank- furt a. O., JRat Schenk in Magdeburg und Marquardt in Trebbin in der Rechtsanmwaltsliste ist auch ihr Amt als Notar erloschen. In die Lisie der NA. sind eingetragen: der frühere AR. Friedrih Meyer bei dem AG. in Trittau, Notar Höffken bei dem AG. in Waxweiler, die RA.: Rat Memelsdorff, bisher bei dem AG. Berlin-Schöneberg, Rumpel in Berlin-Niederschöneweide, bisher bei dem AG. in Cöpenick, und Sonnenburg, bisher bei dem AG. in Cöpenick, ania au bei dem LG. I1. in Berlin, Aurin aus Nordhausen bei dem AG. und dem LG. in Düsseldorf, JRat Grote, bisher bei dem LG. in Hannover, au bei dem AG. daselbst, JRat Nölke und Dr. Geiß in Hannoper-Linden, bisher bei dem LG. in Hannover, auch bei dem AG. in PAURaP, Dr. Wittig aus Nassau bei dem AG. inBad Ems undDahlke aus Stettin beidem AG. in Greifenhagen, der frühere RA. Dr. Ellger bei dem LG. Il in Berlin, die GerAssess.: Dr. Henry Cohn und Dr. Gerhard Jacoby bei dem LG. T in Berlin, Dr. Max Hermann Maier und Dr. Mosbacher bei dem LG. in Frankfurt a. M., Dr. Grobel bei dem AG. und dem LG. in Elberfeld und der Kammer für Handels\. in Barmen, Gleser bei dem. AG. und dem LG. in Naumburg a. S., die früheren GerAfsess.: Dr. Buschius bei dem LG. T in Berlin, Hauff bei dem LG. 11 in Berlin, Frip Schwarz bei dem. LG. Ill in Berlin, Wagenführ bei dem LG. in Düsseldorf, August Müller bei dem AG. in Goch, Reichsmilitäranwalt z. D. Schürmann bei dem LG. I in Berlin, Oberkriegsgerichtsrat z. D.- Dr. von der Hörst bei dem AG. und dem LG. in Königsberg i. Pr.

Dié RA. und Not. JRat E in Perleberg und Koepnick in Landsberg a. W. sowie die RA. Dr.-Martens in Berlin und JRat Dr. Adler in Köln sind gestorben,

Zu GerAfßsess. sind ernamit: die Referendaxe Dr. Leo Scherek, Viktor Sommer, Ludwig Bielschowsky, Werner Meier, Friy Bohne, Dr. Joahim Hnberecht, Dr. Herbert Vorwerk, Karl Radke, Albert L Loi, im Bez. des KG., Dr. Franz Dittmann, Dr. Karl Hoffmann, Dr. Sieg- fried Moses, Dr. Günther Rachner, Dr. Georg Hubrich im Bez. der OLG. Breslau, Johannes Merten, Wilhelm Jung, Wilhelm König, Martin Kleine im Bez. des OLG. Celle, ¿eromano In E, im Bez. des OLG. Düssel- dorf, Alexander Orgler, Dr. Arthur Rosenblatt im Bez. des OLG P a. M., Adolf Glebe, Dr. Otto Pott, Dr. Eri nieper, Leo Huttrop, Hermann Nies im Bez. des OLG. Hamm, Dr. Karl Harders im Bez. des OLG. Kiel, Dr. Bernhard Hein, Bruno van Kann, Dr. Albert Blaß, Dr. Josef Braun, Dr. jur. et rer. pol, Hermann von Roesgen, Dr. Franz Sturm im Bez. des OLG. Köln, Dr. Linus Kather, x. Jiri Lohrenß im Bez. des OLG. Königsberg i. Pr., Hermann Rückheim, Dr. jur. et rer. pol.

ermann Kröger im Bez, des OLG. Naumburg a. S., ident Neumann im Bez. des OLG. Stettin.

Den GerAff}se\s. Dr. Egon Alexander-Kat, Dr. Blaß, Dr. Machens, Dr. Meyn, Dr. Ostrop, Dr. Pott, Prodehl, Rautenberg, Dr. jur. et rer. pol. von MOEN und Dr. Pal lnar ist die nachgesuchte Entlassung aus dem

ustizdienst erteilt. ; 9 Bie Ln GerAs}sess. van Koolwyk erteilte Dienstentlassung ist zurückgenommen,

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die Landwirtshaftskammer für die Provinz Sa(sen in Halle a. S. hat in ihrer Vollversammlung vom 28, April 1921 besGloisen, dem Absay 1 des § 9 ihrer Saßungen

ende Fassung zu geben : bd 8 lus Vorstand der Laridwirtschaftskammer besteht

aus dem Vorsißenden, dessen ersten und zweiten S vertreter sowie aus zwölf Mitgliedern, für jedes dier zwölf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt.

Vorstehende Saßungsänderung wird auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 8. August 1895 (Geseßsamml. S. 363) f erband genehmigt.

Berlin, den 30. Juni 1921. ,

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Warmbhold.

f PLMPRA i B ch4 lit ommissionär OttoSch{nerrinFürstenfelde, Nm., ist F P O 1 der Bundesratsverordnung zur Fernha unzuverlässiger Personen vom ndel vom 23. éptember 194 (RGBl. S. 603 ff.) der Handel mit Kartoffeln, Ge- treide, Mais, Hülsenfrüchten, Futtermitteln, Düngemitteln wie überhaupt mit Gegenständen des täglihen Bedarfs mit sofortiger Wirkung unter- sagt worden.

Königsberg, Nm., den 30, Juni 1921,

Der komm, Landrat. I. V.: Wot\ch ke, Kreissekretär.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Ausschüsse des Reichs rats Steuar- und Dilivrsen und für r u Gast ben asu für irfhiere heute Si

Verwaltung sowie die vereinigten innere Ver-

Es sind ernannt: zum EStA. StARat Henke aus Dort-

waltung und für Seewesen hielten