1921 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Die Ausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vor- sibendem und vier Beisivern, die er aus den Stimmberelhtigten beruft. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit.

S 10. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Ergeb- nisses sind öffentlich. S El. Abstimmen kann nur, wer in eine Stimmliste oder Stimm- fartei eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

S 19:

Ein Stimmberectigter, der in eine Stimmliste oder Stimm- kartei eingetragen ift, it auf Antrag mit einem Stimmschein zu versehen,

1. wenn er am Abstimmungstag außerhalb seines Wohnorts

sih aufhält oder ihn so frühzeitig verlassen muß oder an

ihn so spät zurückehrt, daß er innerhalb der“ Ab- stimmungszeit dort niht mehr abstimmen kann;

wenn er nah Ablauf der Frist zur Auslegung der Stimm-

liste oder Stimmkartei seine Wohnung in einen andern

Stimmbezirk verlegt;

3. wenn er infolge eines körperlihen Leidens oder Ge- brechens in ines Bewegungen keit behindert ist und durch den Stimmschein die balihkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzusuchen.

8 13.

Stimmberechtigte, deren Namen in eine Stimmliste oder Stimmkartei niht eingetragen oder gestrißhen worden sind, sind auf Antrag mit einem Stimmschein zu versehen,

1. wenn sie wegen Ruhens des Stimmrechts oder wegen Behinderung in seiner Ausübung gestrihen oder nicht eingetragen waren, der Grund hierfür aber nahträglih weggefallen ist; wenn sie Auslandsdeutshe waren und ihren Wohnort nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Stimmlisten und Stimmkarteien in das Fnland verlegt haben;

3. wenn sie nahweisen, daß sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Stimm- liste oder Stimmkartei versäumt haben.

8 14.

Stimmberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmliste oder Stimmkartei sie ein BESSen sind. Ju-

DO

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Haber von Stimmscheinen können in jedem beliebigen Stimm- bezirk abstimmen. 8 15. Die Stimme lautet nur auf Ja oder auf Nein; Zusäße sind un- ¿Wässig. 8 16

Abgestimmt wird mit Stimmzetteln in amtlih gestempelten Umschlägen.

Die Va Sra gen liefern die Stimmzettel von weißem oder weißlihem Papiere mik dem im Reichsanzeiger veröffentlichten Aufdruck und lassen sie in den Abstimmungsräumen in aus- reihender Zahl bereithalten.

S'AT,

Die Abstimmenden tagen in die Stimmzettel das Wort Ja oder Nein ein oder durhkreuzen eines der für Ba und Nein vor- gedruckten Vierecke oder streichen eines der vorge ruckten Worte Fa und Nein.

_ Abwesende können sich weder vertreten lassen noh sonst an der Abstimmung teilnehmen.

8 18,

Ungültig sind Stimmzettel,

. die nicht amtlich geliefert sind; die keine SUNTa gung enthalten; aus deren Fnhalt der Wille des Abstimmenden nicht un- zweifelhaft zu erkennen ist; ; S den Worten Ja oder Nein einen Zusaß ent- alten; die im Falle des § 1 Nr. 4 beide Fragen mit Fa oder mit Nein beantworten;

6. die mit einem Kennzeichen versehen sind,

Mehrere in einem Ama enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleihlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Eintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.

8 19. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Abstim- Mg vorlas mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Abstimmungsvorsteher den Ausschlag.

8 20.

Jum Stimmkreis stellt der Abstimmungsausshuß zur Er- mittlung des Abstimmungsergebnisses fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel auf Fa und auf Nein lauten.

Das Gesamtergebnis stellt dexr Reichswahlauss{chuß fest.

8 21.

Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Ein Beschluß des Reichstags kann durch einen Vo!ksentscheid nar dann außer Kraft geseßt werden, wenn sih die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt (Artikel 75 der Reichsverfassung). __ Soll auf Volk3begehren durch Volksentscheid eine Daa nas, änderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich (Artikel 76 Abj. 1 Saß 4 der Reiggvarfalung) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und für die Ba einer Frage aut 2e Frage als verneint. Bei Gleich- eit der Stimmen für die Bejahung zweier Fragen entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter ete G E 10

| 8 92. __ Nah der Feststellung durch den Reichswahlausshuß prüft das Woahlprüfungsgeriht beim Reichstag das Abstimmungsergebnis.

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8 28. Wird die ganze Abstimmung für ungültig erklärt, so find eine neue Abstimmung statt. 84 E so findet 24

Jst in einzelnen Stimmbezirken die Abstimmung nicht ord- nungsgemäß vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungs- ericht dort die Wiederholung der Abstimmung beschließen, Der teichsminister des Fnnern hat den Beschluß alsbald auszuführen. __ Ft die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Reih3- minister des Jnnern auf Antrag des Abstimmungsausschusses des Stimmfreises und mit Zustimmung des Reichswahlausshusses dort die Wiederholung der Abstimmung anordnen.

Die Anordnung des Reich3ministers unterliegt im Prüfungs- verfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungs8gericht.

Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als \sech3 Wochen nah der Hauptabstimmung stattfinden. __ Bei der Wiederholung der Abstimmun wird auf Grund der- selben Stimmlisten oder Stimmkarteien abg Houptabstimmung.

S 26. Der Reichsminister des Fnnern veröffentliht nach Abschlu des Prüfungsverfahren3 das Abstimmungs3ergebnis im Reihe: anzeiger,

estimmt wie bei der

26. Anträge und Begehren f 8 1 Nr. 2 und 3 unterliegen einem besonderen Zulassung3- und Eintragungsverfahren,

8 27.

Der Zulassungsantrag ist schriftlih an den Reichsminister des Fnnern zu richten. Er bedarf dex Unterschriften von fünftausend Stimmberechtigten, Dabei ist das Stimmrecht dex Unterzeichner des Antrags eine Bestätigung der Gemeindebehörde ihres Wohnorts nachzuweisen.

Unterschriften von fünftausend Stimmberechtigten kann abgesehen werden, wenn die Vorstand- haft einer Vereinigung den Antrag stellt und glaubhaft macht, daß ihn hunderttausend ihrer stimmberechtigten Mitglieder unter-

Von der Beibringung der

„7 Mark 50 Pf.“ B Mark“ die Worte „30 Mark“

28. « Der Volksentscheid über 4 Geseb, dessen Verkündung &us- eseßt ist, muß innerhalb zweier Wochen na Í in, an dem im Reichstag die Ausseßung verlangt worden ist.

dem Tage beantragt

8 29, Zulassung eines Volksbegehrens zugunsten einés eseßentwurfs können erst nah „Ablauf eines Jahres von neuem gestellt werden.

Anträge auf ausgearbeiteten

8 30. Der Reichsminister des Fnnern prüft, ob die Vorausseßungen 27 bis 29 erfüllt sind. Er entscheidet über den Antrag au Zulassung. Wird dem Zulassungsantrag stattge der Reichsminister des Fnnern in Reichsanzeiger und seßt dabei Beginn und Ende der Eintragungs-

Veröffentlihung

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E e E E e a M M M d S a Q O-A Q O D

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geben, so veröffentliht ihn er zugelassenen Form im

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U U BWU Uz 28 V C E. Q M. U U Y

e Zahl „10 durch die 3. Im § 10 werden die Zahlen „2000* und „20 000" dur) die Zahlen „5000“, und „500 000° erjegt 4. Als § 23a wird folgende V „Wird ein Ürteils durch einen vor Ge Gerichte vor diesem Zeitpun! mitgeteilten Vergleich erledigt, n nur zur Hälfte erh Ì cht einhundert Mark, so nit erhoben.“ 5. Im § 41 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „drei Zehn: teile“ die Worte „zwei Zehnteile“. 6. Im § 49 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „ein Viertel“ die Worte „die Hälfte“. Der § 49 Abs. 2 fällt fort. Abs. 1 treten 1 an die Stelle der Zahl

Im § 8 Abs. 3 wird di Die Frist beginnt frühestens zwei Wochen nach

Ln ; ter T der Zulassung; fie soll in der Regel vierzehn Tage umfassen. orschrift eingestellt:

it vor Erlaß des erstinstanzlichen richt abgeschlossenen oder dem ft seinem vollen Inhalt nah so werden die Gerichts oben; übersteigt der Streit: werden die Gerichtsgebühren

8 32.

Nach der Veröffentlihung kann der Zulassungsantrag nit mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jeder- Die Zurücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeihner oder von dex Vorstandshaft der Vereinigung, die- den Antrag ge- stellt hat, abgegeben ist.

S Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Reichstag wählen kann.

8

Die Gemeindebehörden müssen den Eintragungsberechtigten während der Eintragungsfrist Gelegenheit geben, sih in die vor- \hriftsmäßigen Eintragungzslisten, die stellern übergeben werden, eigenhändig ein

Erklärt ein Eintragungsberechtigter, kann, so wird seine Unterschrift dur flärung erseßt.

S Die Eintragung 34) muß enthalten Vor- und Zunamen,

zurückgenommen werden.

ihnen von den Antrag- 7. Im § 62 j , die Zahl daß er niht schreiben 10"

die Feststellung dieser Er-

bei verheirateten oder verheixatet ewesenen Frauen auch den Geburtsnamen,

9, Stand, Beruf oder Gewerbe,

3, Bezeihnung dex Wohnung.

T CTCLVLIRRARANRTS T Q RURANNBVYV | S À on MOOII-INUT! E D T LUUíQVUKF T T URAVLELLVT TTLURUURV[VIV T TVLURtRLVBNIBZBN T A UAS

[A VLIARUSßWUAN

Zur Eintragung ist nur zuzulassen, a) wer in die zuleßt abgeschlossen oder Wahlkartei (Stimmkartei) denn, daß das Wahl- oder S gegangen ist oder während d

b) wer einen Eintragungsschein hat.

die Zahl „9 die Zahl „45“ durch die Zahl „500" erseßt. 8. Im § 63 werden im „fünf Zehnteile“ und im Abs. „acht Zehnteile“ erseßt. 9. Im § 68 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „L* die

ce Wählerliste (Stimmliste) eingetragen ift, timmrecht inzwishen verloren er Eintragungsfrist ruht,

8 37.

Eintragungsscheins gelten die Vor- Ein Eintragungsschein der Eintragungsberechtigte nahweist, leßt stattgefundenen Wahl oder Abstimmung

Für die Ausstellung eines riften der §8 12 und 13 ist ferner auszustellen, daß er erst nah der zuleßt stimmberechtigt geworden ist,

8 38, Gegen die Ablehnung der Zulas en die Versagung ein ig. Gibt“ die G statt, so entscheidet ihre

10. Im § 69 Abs. 1 treten

entsprechend. an die Stelle der Zahl t

¿die Zahl „50“ z 150“

An die Stelle des § 69 Abs. 3 Say 2 gende Vorschrift : 4

„Erfolgt nach eröffnetem Hauptv

stellung des Verfahrens wegen Zurückna

trags, durch welchen dasselbe bedingt war,

Uebertretung handelt. 10 M, um ein Vergehen: handelt 5 | wenn es sich um ein Verbrechen handelt . 11. IÏm § 70 Abs. 1 treten

bei Nr. 1 an die Stelle der Zahl 8

sung zur Eintragung oder asscheins ist Einspruh zu- debehörde dem Einspruch nicht alsbald Aufsichtsbehörde binnen einer Woche.

es Eintragun

so beträgt die Gebühr: wenn es fi

tig sind die Eintragungen, die wenn es si

e Person des Eintragenden ni

ungsberechtigen Personen herrühren, 3mäßige Eintragungslisten gemacht sind.

cht zweifelsfrei erkennen

2. von nicht eintra 3, nit in vorschri

beurkunden die Gemeinde- ob die Eingetragenen am berechtigt waren und in der er Aufenthalt hatten odex Ein-

8 40. Nach Ablauf der Eintragungsfrist behörden auf den Eintragungslist Tage der Eintragung eintra ihren Wohnsiß 0 cheine übergeben haben. gilt entsprechend.

12. Der § 71 erhält „In dem Verfahren auf erhobene Privatklage find ._ in den Fällen. des § bei Zurüdckweisun \ 1 Nr. 1, 2, 3 bezeihneten Entscheidungen, bei einer Privatklage und Verwerfung einer Beschwerde über

Zurücweisung einer Privatklage A, 92, in den Fällen des § 68 zu erheben.“ ; 13. Im § 72 tritt an die Stelle der Zahl „2“ die Zahl „9 14. Im § 7b tritt an die Stelle der Zahl „5“ die Zahl „19*

15. Im § 79 Absf. 1 werden }

der Nr. 1 folgende Worte angefügt: i „sowie. für Ausfertigungen und Abschrifte soweit in den Fällen der persönlichen und Gebührenfreiheit Auslagen erhoben werden ; in Nr. 2 die Worte „einschlie ! bühren auf Grund des Geleßes vom 21. Juni 191 (RGBl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ g

der Nr. 7 die- Worte an „Tieren und Sachen

folgende Fassung:

Nr. 1, 2, 3 und de

von Beschwerden gegen die im § urückweisung

chuß stellt fest, wieviel Eintragungs- ih für den Antrag oder das Begéhren Das Ergebnis wird dem Reichswahl-

Der Abstimmungsaus]\ berechtigte im Stimmkreis ültig eingetragen haben. eiter mitgeteilt.

Reiche fest. ( Bu verò

eichswahlausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Das Gesamtergebnis wird vom Reichswahlleiter im ffentliht und dem Reichsminister des Fnnern

S Als Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist die amtlich ermittelte Zahl bei der leßten Reichstag8- oder Reichspräsidenten-

wahl odex allgemeinen Volks8abstimmung maßgebend. lih- der mit die

Dem Antrag auf Volksentscheid nah § 1 Nr. 2 ist Folge zu eben, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten gültige Unter- riften dafür abgegeben hat, daß ein Geseß, dessen Verkündung t, dem Volksentscheide zu unterbreiten sei. egehren nach § 1 Nr. 3 ist zustande gekommen, wenn ein Zehntel “dex Stimmberechtigten gülti abgegeben hat, daß ein ausgearbeiteter G tag unterbreitet werde.

Die Reichsregierung hat unverzüglih in den Fällen des Abs. 1 einen Volksentscheid nah § 4 einzuleiten, in den Fällen des Abs. 2 den begehrten Gesetzentwurf einzubringen.

e Unterschriften dafür eseßentwurf dem Reichs-

ahl „15“ ersetzt. bs. 4 tritt an die

Artikel Il.

n oder in Landesgeseßen auf Vorschriften viesen ift, die durch dieses Gesetz geändert r Negelung

8 44. Für die Verteilung der Kosten des 8verfahrens, soweit sie nicht den 2 , sowie der Kosten des Volksentscheids gelten die Vorschriften es Reichswahlgeseßes entsprechend.

Zulassungs- und Ein- 7 ntragstellern zur Last Zahl „75,

Soweit in Reichêgeseße des Gerichtskfostengeseßes ver! werden, treten vorbehaltlih anderweitiger landeägesegzliche die entsprechenden Vorschriften dieses Geleßes an ihre Stelle.

Artikel III.

Dieses Gese tritt mit dem 1. August 1921 in Kraft. Gleich- zeitig treten der § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die erichtlide Bewilligung von Zahlu anntmahung vom 26. Mai -1915 ( der Verordnung des Bundesrats über die Geltendmachung von Hy Grundschulden und Nentenshulden vom 8. 19 (NGBl. S. 454) sowie § 5 des Geseges über LTeuerun zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzte 18. Dezember 1919 (RGBl. S. 2115) außer Kraft. Die Vorschriften der Artikel 1 und 11 finden auf die vor den Inkrafttreten dieses Gesezes anhängig gewordenen Rechtssachen An- ie Instanz vor dem Tage des Inkra]ttreten

Der Reichsminister des Jnnern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Geseßes. Berlin, den 27. Funi 1921. Der A Nen

Der Reichsminister des Fnnern Dr. Gradnauer,

Geseg, betreffend Aenderung des Gerichtskostengeseßtzes. Vom 29, Juni 1921.

stag hat das folgende Geseg beschlossen, das mit es Reichsrats hiermit vetitibié wird;

Arte T L. Das Gerichtskostengeseß (NRGB!. 1898 S. 659, 1909 S, 475, 1910 S. 767, 1916 S. 1263) wird wie folgt geändert : 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung : er Mindestbetrag einer Gebühr ist, u des & 59 Abs. 3 Sah 2, drei Mark 2, Im § 8 Abi. 2 treten

wendung, soweit nit d beendigt war.

Berlin, den 29, Juni 1921. Der E

Der Reich

Zustimmung

nbeschadet der Vor-

inister der Justiz, iffer.

die Stelle der Worte „1 Mark“ die Worte ,3 Mark!

que „2 Mark 40 Pf.“ die Worte

4 Mark 60 Pf. die ë ar Bie M

10 Mart!

die Worte

arf“

„0 „60 „70 „80 „100 «115 «130 145 „160 „180

"990

„20 erseßt,

è «J000r durch die Zahl „10“ und

Abs. 1 die Worte „zwei Zehnteile“ dur 2 die Worte „vier Zehnteile" dur

300“, tritt als Abs. 4 fol-

erfahren die Cin- hme desjenigen An-

I 50 s die Zahl „15“ Zah Mi

7.

8 §8 67 sowie

n aller Art, sachlichen

sen Ge-

owie der Verwahrung von und der Verwahrung und Fütterung von Tieren.“ 16, Im § 80 treten an die Stelle der Worte die Worte „zweiunddreißig Zeilen“, der Worte „zwölf Sil Worte „fünfzehn Silben“, der Worte „zwanzig Pfennig“ die Worte

17. Der § 80b fällt fort. ._Im S 83 wird die Zahl „10" durch dié Zahl „30“

Stélle der Zahl „30" die

„zwanzig Zeilen“ ölf Silben“ die

isten in der Fassung der Bl. S. 290) und der § !

Juni 19 fe ta

oran maGuna Anmeldung und Beschlagnahme von *Ur- und Wertpapieren aus Anlaß der Durch- ; Ves N 10 Abl, 1 dey ge zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

rund der S8 1, 4 und 5 des Geseßes über Ent- thädigungen aus Anlaß des Friedensver- hen Deutshland und den alliierten und assoziierten om 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) wird im hmen mit dom Reichsminister der Finanzen folgendes

der Bestimmungen

n und En

e L

Neichsangehörige, eins{ließlich der in Deutschland an- ishen Personen und Gesellschaften, haben in der Zeit 31. Juli 1921 folgende in ihrem Eigentum \tehende- de anzumelden: Wertvapiere, Zertifikate, Gesellschafts- nd sonstige rehtserhebliche Urkunden, die sich auf Güter, d Interessen in dem Gebiete der Republik Liberia beziehen, % Aktien, Schuldverschreibungen und sonstiger Wertpapiere,

von Gesellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des In- Friedensvertrages gegenüber Liberia ihren Sig in d gemäß dem Recht dieses Staates zugelassen waren. ldevflicht erstreckt sih nicht auf Wertpapiere, aus denen a oder in dessen Gebiet belegene Gemeinden oder andere öffentlich- he Körperschaften als Schuldner haften. ie Anmeldepflicht erstreckt \sich nicht auf Gegenstände, die si des Inkrafttretens des Friedensvertrages gegenüber Liberia in der in dem Gebiet einer der alliierten und assoziierten Mächte

sowie ferner nicht auf Gegenstände, die nah diesem Zeit- s ausländishem in deutsches Eigentum übergegangen sind.

r Friedensvertrag ist gegenüber Liberia am 30. Juni 1920 in

Ausland befindlihe Gegenstände anzumelden sind, ist Yufbewahrung8ort anzugeben.

Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben,

W-M: M: S Se 0a S

trafttretens des gjheria hatten

i 8 2,

Die Anmeldung der _în § 1 bezeichneten Wertyapiere hat beim Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländishe Wertpapiere,BerlinW., Straße 122 b, die Anmeldung der übrigen in § 1 be- neten Gegenstände bei dem Ne'cklskommissar für Auslandsschäden,

„120° \rfundenanmeldestelle in Berlin-Zehlendorf-Mitte, Am Urban, zu er-

: 8 3, Jedermann is auf Erfordern des Reichskommissars für Auslands- hâden oder der bezeihneten Stelle für ausländische Wertpapiere ver- vilihtet, binnen einer von diesen fe darüber abzugeben, ob bei ihm die Vo vorliegt sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen.

4.

Die bei den in § 2 bezeihneten Stellen tätigen Perfonen find vorbehaltlih der dienstlichen Berichterstattung oder Anzeige von Gesezwidrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Tätigkeit Kenntnis kommenden Geschäftsverhältnisse der Beteiligten l _Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeihnungen und Abschriften bei Beendi- gung ihrer Tätigkeit an den Reichskommissar für Auslandsshäden auézuhändigen.

useßenden Frist eine Erklärung oraussezung der Anmeldepflicht

Vershwiegenheit zu beobachten.

85. Die nach § 1 anzumeldenden Gegenstände, die Wertpapiere cin- ins- und Gewinnanteilscheine

{ließlich der noch nicht fälligen efanntmachung beshlagnahmt.

werden mit dem Inkrafttreten dieser Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgelost worden sind.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, Veränderungen an den von -der-Beschl ständen verboten ist - und daß rechtsge{äftliche Verfügungen über sie für die Entgegennahme der An- meldung zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im W der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

daß die Vornahme von betroffenen Gegen-

ohne Zustimmung

8 6, | Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Ver- ordnung werden für die in § 1 bezeihneten Wertpapiere von der Stelle für ausländische Wertpapiere, für die übrigen in § 1 be- ¡eidneten Gegenstände vom Reichskommissar für Auslandsschäden

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 bis 3 und gegen S 5 werden

gemäß 88 10, 11 des Enteignungsgeseßes vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) bei Vorsaß, sofern niht nach allgemeinen Straf- gesehen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark bestraft. _ Zuwiderhandlungen gegen § 4 werden gemäß § 12 des Ent- eignungsgeseßes vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527) mit Ge- fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

/ S 8, | E Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in L

Verlin, den 2, Juli 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J, V.: Müller.

Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministerium ländishe Wertpapiere, un r Auslandss\chäden Neihsministers für W iber die Anmeldung u qapleren und Urkunden “nlaß der Durch füh d 10 Absag 1 der Anlage

Friedensvertrags.

__Die in den Ausführungsanweisungen des Reichsfinanzs winisteriuums, Stelle für ausländishe Wertpapiere, und d eihslommissa1s für Auslandsschäde ieihsanzeiger Nr. 102) enthal de Anmeldung liberianisher W brehende Anwendung.

_ Verlin, den 2. Juli 1921. Neichsfinanzminisierium, ESlelle für ausländische Wertpapiere.

fur aus- d des Reichskommissars u der Bekanntmachung des ederaufbau vom 2. Juli 1921 nd Beschlagnahme von Wert- der Republik Liberia aus rung der Bestimmun zu Artikel

n vom 12. Mai estimmungen finden auf ertpapiere und Urkunden ent-

r

Der Reichskommissar für Auslandsschäden. T\chier\shk

11. Ausführungsanweisung inanzministeriums, Wertpapiere, zu der chsministers für Wiederau ü Über die Anmeldung un rkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch-

Bekanntmachung des d Beschlagnahme von

führung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens vertrags.

_ Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und E von Urkunden und

Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absay 1 der Anlage zu Artikel 298 w Friedens vertrags (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920, vom 28. September 1920 und vom 29. Dezember 1920 folgendes bestimmt:

1. Die Beschlagnahme folgender Zinsscheine : a) am 30. Juni 1921 fällige Zinsscheine der 349/ Anleihe der Aussig-Teplizer Cisenbahn-Gef. v. 1896, 349/9 Anleihe der Aussig-Teplißer Eisenbahn-Gef. v. 1905, 49/0 Anleihe der Aussig-Teplißer Eisenbahn-Ges. v. 1909, b) am 1. Juli 1921 fällige Zinsscheine der / 59/0 Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken v. 1912 wied en iv f . Die Beschlagnahme der für das Jahr 1921 tilgungsplanmäßi zur Nückzahlung ausgelosten Teilschuldverschreibungen E Anlei der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Gesellschaft, 1. zu 3§9/6 von 1896. 2. zu 9% von 1905,

i 3, zu 4 % von 1909,

wird L d

3. Jeder Eigentümer einer der zu 2 bezeihneten Schuldver- schreibungen hat die auf Grund der Bekanntmachung des Reichs- ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführungs- anweisung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anmeldung bei der für die Anmeldung rüber in Anspruch genommenen Einreichungsstelle entsprehend zu berichtigen.

Berlin, den 7. Juli 1921.

Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländishe Wertpapiere. von Krosigk.

Bekanntmachung.

zu der Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer vom 10. März 1920.

Die Ermäßigung der Tabaksteuer wird für die Zeit vom 1. Oktober 1921 ab bis auf weiteres für Zigarren auf 50 vH der im §8 5 Abs. 1 Abt. A des Tabaksteuergesezes vom 12. September 1919 vorgesehenen Säße ohne Beschränkung as einen bestimmten Höchstbetrag festgeseßt. Für Zigaretten und feingeschnittenen Rauchtabak wird vom 1. Oktober 1921 ab eine Ermäßigung der Tabaksteuer nicht mehr gewährt.

Berlin, den 4. Juli 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.

rin ara a m

Ausführungs3bestimmungen zur Verordnung über die Preise für das Umlage- getreide aus der Ernte 1921.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921 (NGBl. S. 804) wird bestimmt:

8 1. Der Preis für :zusammengewachsenes Getnenge rihtet sich nach der Art des Getreides und seiner Zusammensetzung.

Cin 08 2

Als Getreide vön “mindéstens mittlerer Art und Güte gilt Ge- treide nur, wenn die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1921 = 19 vH und bei Lieferungen vom 1. Oktober 1921 ab = 17 v nit übersteigt, und wenn es gut und gesund ist, auch hinsichtli feiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit ‘der be- treffenden Getreideart in der Abladegegend entspricht.

8 3. ür die Bewertung des Getreides ist seine Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeihneten Bestimmungsorte maßgebend.

8 4,

Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Die näheren Be- stimmungen für leihweise Le ans von Säcken, insbesondere über die Leihgebühren und über die Preise der Säcke, trifft die Reichs- getreidestelle jeweils durch Veröffentlihung im Deutschen Reichs- anzeiger.

Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

8 5.

Die Preise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ah- lieferung, Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 9 yH Iahreszinsen über Neichsbankdiskont zugeschlagen werden.

Berlin, den 5, Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J, A.: Dr, Heinrici,

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 8 der Verordnung über künstliche Dünge- mittel vom 3. August 1918 (RGBVl. S. 999) ist die ge- werbsmäßige Herstellung und der Absaz des nach-

* stehenden künstlichen Düngemittels zu dem angeführten

reise von mir genehmigt worden: E ‘Gesellschaft für landwirtschaftlißen Bedarf G. m.

. H, München. Ï Bezeichnung: 12 9/% Stickstoff enthaltendes Düngegaswasser. Gehalt: 12 9/0 Ammoniaksticstoff. Ga ; Preis: 7,50 4 für das Kilogramm Stickstoff frachtsrei Station des Empiängers, einscbließlih der Kosten für leihweise Her- gabe der erforderlid;en Vebälter, Versicherung und Nücksendung derselben sowie der Analysenkosten,

Berlin, den 4. Juli 1921. Ó Der Reiche minister für Ernährung und Landwirtschaft. / 9 O G Dr. Hoffmann.

Bekanntmachung.

Die der Firma M. Meier, Fabrik für Nährmittel hem. pharmazeut. und cem. techn. Präparate, Stuttgart, dur Erlaß vom 11. Mai 1921 V/6. M. 528 erteilte Genehmigung ur Herstellung der Mischung „Gewürzter kohlen- aurer Futterkalk, Marke Gusanta veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger ohrgang 1921 Nr, 110 wird infolge Abänderung der herstellenden Firma in „Emil Meier, Fabrik für Nährmittel, hem. pharmazeutk. und chem. ten. Präparate“ auf diese leßtere Firma übertragen.

Berlin, den 5. Juli 1921.

Reichsministerium sür Ernährung und Landwirtschaft.

N ! J, A.: Hoffmann.

Die von heute ab zur Ausgabe aelangende Nummer 68 des Neichs-Gesezblaits enthält unter i

Nr. 8185 das Ccsetz Uber die, Beschränkung des Luft- fahrzeugbaues, vom 29. Juni 1921, unter

Nr. 8186 das Gesetz über den Volksentscheid, vom 27. Juni 1921, unter

Nr. 8187 das Gesetz, betreffend Aenderung des Gerichts- fostengeseßzes, vom 29. Juni 1921, unter

ÑNr. 8188 eine Verordnung über die Errichtung eines Fachausschusses für Hausarbeit im Korbmachereigewerbe im Regierungsbezirk Oberfranken, vom 22. un 1921, unter

Nr. 8189 die 2. Bekanntmachung über die Abgabe eides- stattliher Versicherungen und die Abstempelung tshecho- \lowakischer Wertpapiere zum Zwecke der Einlösung der Fällig- feiten und der Ausreichung neuer Zins- und Dividendenschtin- bogen gemäß dem mit der tshecho-slowakishen Regierung ge- troffenen Wirtschafisabklommen vom 29. Juni 1920, vom 30. Juni 1921, unter

Nr. 8190 eine Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade, vom 1. Juli 1921, und unter

Nr. 8191 eine Verordnung über die Preise für das Um- lagegetreide aus der Ernte 1921, vom 4. Juli 1921.

Berlin W., den 8. Juli 1921.

Postzeitungsamt. Krüer.

Vreufßen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der e und Baurat Schonk in Hannover ist zum Vorstand des Kanalbauamts daselbst ernannt und

der Regierungs- und Baurat Wellmann in Geestemünde an die Regierung in Arnsberg verseßt worden.

Bara tau a

Dem Händler A u g ust Janbsöke, hier, Goldstraße 3, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Bielefeld, den 4. Juli 1921. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Heitkamp.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

(EBH C N O N! C O E E E E R R R S F I T E I R R E A I SEIP E

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Nechtspflege und für Boltewirsdaf, der Ausschuß für Volks- wirtschaft, die vereinigten Aus]hüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen, sowie die vereinigten Aus- schüsse für Volkswirtschaft, für Verkehrswesen und für Haushalt und Rechnungswesen hielten heute Sigung. :

Das Generalsekretariat der Botschafterkonferenz hat der Deutschen Botschaft in Paris, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, folgende Note vom 4. Juli übersandt :

Unter dem 30. Juni hat Herr Mayer dem Präsidenten der Bot- \chafterkonferenz mitteilen lassen, daß die polnischen Behörden im Begriff wären, am 1. Juli mit der Vertreibung der Pächter der ehemaligen preußischen Domäneu in den an Polen abgetretenen Gebieten zu beginnen, eine Frage, die bereits mit Schreiben Nr. 6352 vom 4. Juni von deutshen Botschafter der Konferenz zur Prüfung unterbreitet worden war. Herr Mayer hat die Konferenz ersucht, ohne Verzug zu intervenieren, um die drohenden Vertreibungen zu ver- hindern. Das Generalsekretariat der Konferenz beehrt \sich als Antwort auf diese Mitteilung den deutshen Botschafter wissen zu lassen, daß Herr Alphand, der mit der Berichterstattung in deer ' Frage von der Konferenz beauftragt worden war, aus eigener Initiative vei der polnischen Delegation intervenierte, worauf diese sofort die polnische Regierung aufgefordert hat, die in Aussicht genommenen Vertreibungen einzustellen. |

Der von Herrn Mayer ausgedrückte Wunsch ist demnach erfüllt worden unter Vorbehalt der Entscheidung, die die Konferenz selbst auf Grund der verlangten Informationen in dieser Frage treffen wird,

Bis zum 15. Juni 1921 sind der Entente 10753 Beutefahrzeuge zurückgegeben worden, und zwar: an Frankreich 3151 Staatsbahnwagen und 311 Privatwagen, an Belgien 7185 Staatsbahnwagen und 106 Privatwagen,

Am 30. Juni d. J. hielt der Unteraus\{chuß Für Ernährungsgesellshaften (Ausshuß zur Prüfung der Kriegsorganisationen) eine seiner in der Regel allmonatlich stattfindenden Sihungen ab, in der, wie gewöhnlich, die Frage des Abbaues der dem Reichsministerium für Ernährung nnd Landwirtschaft unterstellten Krieg8organisationen ein- gehend Ugen wurde. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ konnte festgestellt werden, daß der Perjonal- bestand der Kriegsorganisationen vom 31. Mai d. P: gegenüber dem Stand vom 31. Dezember v. J. eine Ab- nahme um 943 Köpfe und gegenüber dem Stande vom 1. April v. J. eine Abnahme um 59837 Köpfe aufweist. Der den Vorsiß führende Vertreter des Reichsministeriums für Ernährung und EEaicgaal erklärte, daß sich in der Beil vom 1. Juni bis 1. Oktober noch weiterhin ein sehr edeutender Abbau vollziehen werde, da nunmehr sämtliche Ernährungsgesellshaften mit Ausnahme der der Getreide- und uckerbewirtschaftung dienenden Organisationen von ihren S Aufgaben befreit seien. Auch bei der Reichsgetreidestelle werde infolge der Umstellung der Getreide- wirtschaft demnächst eine sehr bedeutende Verminderung tes Personals eintreten. Bemängelt wurde die bei mehreren Ge- sellshaften vorhandene, noch unverhältnismäßig hohe Anzahl gewerblichen Personals. Jm Einvernehmen mit dem Reichs- ernährungsministerium wurde G, die Zurückführung der Zahl des gewerblichen Personals auf den unbedingt nötigen Stand unverzüglich herbeizuführen.

Die Minenräumarbeiten in der Nordsee sind, dank der unermüdlichen Tätigkeit der Minensuchflottillen, beendet, Die ganze Nordsee ist minenfrei. ie „Wolffs