1921 / 158 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

[41845]

Von der Nationalbank für Deutschland Kommanditgesellschaft auf Aktien, hier, ist der Antrag gestellt worden,

M4 2100 000 Stammaktien der F. Divppe, Maschinenfabrik, Aktiengesellschaft in Schladen, Nr. 1—2100 zu je 4 1000,

zua Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berlin, den 6. Juli 1921.

Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Kopetk kv.

[41846] Bekanntmachung.

Von der Filiale der Bank für Handel und Industrie, Frankfurt am Main, ift bei uns der Anirag auf Zulassung von

nom. 4A 5050 000 neuen Stamm-

aktien zu je 4 1000, Nr. 9001 bis 14050; * Aktiengesellschaft Zuckerfabrik Offstein in Neu- offstein (Pfalz) zum Handel und zur Notierung an der hie&gen Börse eingereiht worden. Fraukfurt a. M., den 6. Juli 1921. Die Kommisfion für Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu Frankfurt a. M.

[39400] / j

Das Stammkapital ist laut Beschluß vom 24. Juni 1921 um A 6d 000 auf 4 8 000 herabgeseßt. Etwaige Gläu- biger wollen sih melden. Oberschleséshe Tondachsteinfabrik

esner & Co. Ges. m. beschr. Hftg., Falkenberg O/Schl.

[38646) Bekanntmachung. Die Mirteldeutsche Transport Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung zu Magdeburg ist E Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf- gefordert, sich bei ihr zu melden. Magdeburg, den 25. Juni 1921, Der Liquidator der Mitteldeutschen Transport Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Paul Siebert.

[38225] Ich mache bekannt, daß die

Bremer Papierhandels Gef. m. b. H.

durch Beschluß der Gesellshafter vom 15. Juni 1921 aufgelöst worden ist, und fordere die Gläubiger der Gesellschaft hiermit auf, ihre Ansprüche bei mir anzumeldeu.

Bremen, den 27. Juni 1921. Nudolf von Pustau, als Liquidator.

O

Die Gesellschaft in Firma Lausitzer Zentralheizungswerk Fungenieur Ru- dolf Pilz G. m. b. H., Kottbus, Promenade 10, ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 30. Juni cr. in Li- quidation getreten.

Die Gläubiger wollen ihre Forde- rungen mir innerhalb eines Monats \chrift- lich einreichen.

Der Liquidator: Georg Trauschke, Kottbus, Promenade 7.

[39102]

Die Vaterland - Lichtspiele mit beschränkter Haftung sind auf-

Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden, Zwickau i. Sa., den 21. Juni 1921.

Vaterland - Lichtspiele m. b. Ÿ. in Liq.

Otto Ptiebtsch, Liquidator.

gelöst.

[40882]

Deutsche Veamten-Feuerversiherung auf Gegenseitigkeit.

Gewinn- und Verlustrechnung für das Desi vom L. Januar bis 31. Dezember 1920.

A) Einnahme. 1. Reberträge: a) Prämien: Feuerversiherung Einbruchdiebstahlversicherung . . b) Schadenreserve: (epervoriWberung inbruchdiebstahlversiherung . .

„64 019,85

A S8 # S

A111 715,62 175 735

M 18 512,—

„22 000,— 40 512 216 247

. Prämieneinnahme, abzüglich der Ristorni:

Feueuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung . Nebenleistungen der Versicherten . 4. Kapitalerträge 5. Gewinn aus Kapitalanlagen . «

): Sohsige Einnabmen. ae Gesamteinnahme . .

B) Ausgabe, . Nückversicherungsprämien : U Sinbruchdiebstahlversiherung . .

. „426 942,64

. } 667 359/42

1163 091/86] 1 830 451

1 387 29 142 2 061

284 981

2 364 272

„4 272 831,88

699 774 699 774

. a) Schäden aus den Vorjahren : a) gezahlt: Feuerversiherung Einbruchdiebstahlversicherung

M 9931,70 . 1221772

8) zurüdgestellt : Feuerversicherung Einbruchdiebstahlverficherung

b) Schäden im Geschäftsjahr:

a) gezahlt: feuerboreouna Sinbruchdiebstahlversiherung

ß) zurüdgestellt: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversiherung

153 232,56

M 47 935,86 201 168

M 27 300,—

88 900,— | 116 200 339 969

Ueberträge (Reserven) auf das nächste Abschreibungen . Verlust aus Kapitalanlagen . . . Verwaltungskosten é Steuern und öffentliche Abgaben .. Leistungen zu gemeinnüßigen Zwetten . Sonstige Ausgaben

Uebershuß und dessen Verwendung An die Sicherheitsrücklage

D I NID O E

G .

Jud

Gesamtausgabe . . Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres 1920.

527 698 428

10 092 509 371 4 166 1388 221 064

50 317 2 364 272

Geschäftsjahr

4) Aktiva. . Forderungen . Kassenbestand . Kapitalanlagen : a) Hypotheken b) Wertpapiere (darunter 73140 * nah Abschreibung von 1 %)

c) Mitgliedsanteil b. d. D. B.-Genossenschaftsbank .

. Grundbesitz . Inventar und Materialbestand

Gesamtbetrag . .

B a fiva. . Gründungs\tock L

Vebexträge auf das nächste Jahr nach Abzug des

Anteils der Nückversicherer : a) Prämienüberträge: Feuerversicherung (Finbruchdiebstahlversicherung . b) Schadenreserve : æeuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung . .

„: 293 448,82

M M 991 809

7 016

0 0 0 C. 6:9

265 000

159 484/50} 100

Kriegsanleihe 424 584

117 094 1 100 505

127 700

Á 234 290,10 927 698

AÁM 27 712,—

88940 —| 116652 644 350/92

. Sonstige Passiva

. Sicherheitsrücklage 5. Nüklage für uneinbringlihe Beiträge . ). Ueberschuß

Bekanntmachung. In den Verwaltungsrat sind wiedergewählt: Rechnungsrat Holm (Hanau)

nd Iustizoberrentmeister Menßt (Berlin). Berlin, den 30. Juni 1921. Deutsche Beamten-Feuerversi Klood.

247 032/97 29 103/76

2 000|—

50 317/35

1 100 505|—

s | Caffel, ist aufgelöst.

[37348]

Verein der Deutschen Zucter-Zundustrie.

Bekanntmachung. j

I. In den Ausschuß des Vereins der Deutschen Zucker-Industrie sind neu- bezw. wiedergewählt :

1. Von der Generalversammlung:

a) bis zur Generalversammlung 1924

zu Mitgliedern: ;

Herr Direktor Dr. Wegener-Jarmen,

Herr Direktor Dr. Franz Mügge - Hed- wigsburg,

Herr Kommerzienrat Dr. h. c. Nabbethge- Klein Wanzleben,

zu Stellvertretern :

Herr Direktor Schlüter-Barth,

Herr Direktor Dr. Otto-Löbejün,

Herr Amtsrat H. Nohde-Kurtwit.

2, Von der Abteilung der Naffinerien : a) bis zur Generalversammlung 1923 zum Mitgliede:

Herr Direktor Dr. Friedriß Meyer- Tangermünde,

b) bis zur Generalversammlung 1924

zu Mitgliedern: err Direktor Hans Lamm-Halle, err Direktor G. Nitter-Braunschweig, err Kommerzienrat Wilhelm Klumpp- Frankenthal, zu Stellvertretern :

Herr Kommerzienrat Friß von Langen-

öln,

i Direktor Robert Kekulé-Alten, err Direktor Dr. G. W. Spruck- Frankenthal. :

IT. Der Ausschuß des Vereins der Deutschen Zuker-Jndustrie hat in seiner Sizung am 26. Mai 1921

1. wiedergewählt:

zum Vorsitzenden: i

Herrn Rittmeister Paul von Naehrich- Puschkowa, / :

2. gemäß § 24 des Statuts in das Vereinsdirektorium wieder- bezw. neu- gewählt : :

zu Beiräten: reh W. Wiersdorff-Wegeleben,

errn Direktor Dr. Bruno Brukner-

Stralsund, ÿ

zu stellvertretenden Beiräten: Herrn Kommerzienrat Dr. h. c. Erich

Rabbethge-Klein Wanzleben, j M Karl Loß-Wolmir-

ed

Berlin, den 15. Juni 1921. Das Direktorium. Dr. Pre ißler.

[42120]

Lebensverficherungsanstalt für die

Kommunalbeamten und Angestellten

des Deutschen Reichs Versiche-

rungsverein auf Gegenseitigkeit zu Halle a. S. :

Die diesjährige ordentliche Mit-

gliederversammlung findet am Sonn-

tag, den 18. September 1921,

Vormittags 11 Uhr, in Goslar, Hotel

„Achtermann“ statt. Anträge von Mitgliedern, welche in

einer Mitgliederversammlung zur Verhand-

lung gebraht werden sollen, müssen \pä-

testens vier Wochen vorher dem Bor-

stande \sriftlich angezeigt werden. Tagesordnung:

1. Genehmigug der Jahresbilanz, Ver- wendung des Ueberschusses, Entlastung des Aufsichtsrats uud des Vor- stands hinsichtlih der Jahresrechnung 1920/21. a

2. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds.

3. A zweier Aufsichtsratsmit- glieder.

Halle, den 4. Juli 1921.

Der Vorstand. Becher. Sorger.

[418561] Bekanntmachung.

Die Firma „Möbelfabrik J. Oppen-

heim & R. Kunath, Gesellschaft mit

beschränkter Saftung““ wird aufgelöst.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden

aufgefordert, fich bei ihr zu melden. Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Liquidator der „Möbelfabrik J. Oppenheim & N. Kunath, Gesellschaft mit beschränkterHSaftung““ in Liquidation: Nichard Kunath.

[41850] A ufforderung.

Die „Herkules-Film G. m. b. H.“ Als Liquidator fordere ich hiermit etwaige Gläubiger der Gesellshaft auf, ihre Ansprüche binnen 4 Wochen bei mir geltend zu machen. Caffel, den 5. Juli 1921.

Carl Kellermann, Grünerweg 22.

[40152)

Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Wir bitten etwaige Gläubiger, sich bei uns zu melden.

Unser Berlin, G. m. b. H.

find

(41388) i Die Gesellschaft ist aufgelöst. D Gläubiger werden aufgefordert, \sich im Kontor der Gesellschaft, Hamburg, Semper- haus, zu melden. Negociación Mercantil Alemana

[41378] :

Die Vereinigten Fleischwaren- & Konservenfabriken vorm, Lober und Micheler G. m. b, H. in Bobingen

Als Li uidator fordere ih die Gläubi-

ger der Gesellschaft auf, sih bei mir zu melden.

Diréktor der Bayerischen Treuhand-

1 Die Bi Elektotech ie Firma „ElekCtotechnische nehmungen Franken - Rice Gub schaft mit beschränkter Ha tung i Oettingen i. B.“ ist durch Kündigun mit Ablauf des 6. Dezember 1990 e, gerbst (worden. a uf: fordere die Gläubiger der schaft auf, si bei derselben zu E Nördlingen, den 2. Juni 1991 e Emil P, Kaufmann, gerihtlih aufgestellter Liquidator.

[39403] Bekanntmachung.

Die Zellkoll, G. m. b. §.,, Verlin W. 8, Mohrenstraße 44, hat ihre Auf. lösung beschlossen. Ihre Gläubiger werden aufgefordert, sih zu melden,

Berlin, den 1. Juli 1921,

Der Liquidator; V oge [,

aufgelöst.

Der Liquidator: Kempter,

Aktiengesellschaft. Die

B, nt. b. H. i. Lig. Die Liquidatoren.

——

[40885]

Karlsruher Lebensversiherung auf Gegenseitigkeit

vormals Allgemeine Versorgungsanstalt.

Gewinn- und Verlustrechnung für 1920.

A) Einnahmen. M S . Veberträge aus dem Vorjahre . . « « « . Prämien für: 1. selbst abges{lossene Versicherungen . . .. 2. in Nückdeckung übernommene Versicherungen . Kapitalerträge . . . Gewinn aus Kapitalanlagen . . . Vergütung der Nükversicherer . Sonstige Einnahmen .

M 345 939 285

99 462 291

12 538 5 474 830

17 792 4509: 639 9125 179 185/84 454 349

420 480 514

B) Ausgaben. j . Zahlungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre: geleistet zurückgestellt . i; uu en für Versicherungsverpflichtungen im eshäftsjahre : geleistet zurückgestellt . Vergütungen für in Nückdeckung übernommene VariSéputigen Hs : . Zahlungen für vorzeitig aufgelöste Versiche- rungen (Rückkauf) : . Dividenden an Versicherte aus Vorjahren: abgehoben A niht abgehoben. . «a o o aus dem Geschäftsjahre: abgehoben . . nicht abgehoben . . E eis A . Steuern und Verwaltungskosten : é 1. Steuern s 2. Verwaltungskosten . . . . Abschreibungen . Verlust aus Kapitalanlagen Pen . Deckungskapital am Schlusse des Geschäftsjahres . Uebershußrücklage der Versicherten . Sonstige Nülagen und Zurückstellungen .. . Sonstige Ausgaben. . «

2 303 038/49

1 059 785/96 3 362 824

19 572 647/65

2 446 334/73) 22018982

4932 764 823

91 338

246 162 337 501

5 798 678 83 291

5 881 930 420 680

30 886

. [17 978 251 18 009 137

13 639

86 778

324 065 677 22 694 601 16 968 357

415 875 399

C) Abschluß. ) Qa Á 420 480 514,25 415 875 359,11 M 4605 156,14

D) Verwendung des Ueberschusses.

I. An die allgemeine Nücklage . . M 1. An den Nuhegeldstock è 200 000,— IIT. An die Uebershußrücklage der Versicherten . ., 4155 155,14

4H 4605 155,14 Vermögensübersicht auf I31. Dezember 1920.

Gesamteinnahmen Gesamtausgaben

Uebershuß 250 000,-—

V

VIIL, Gestundete Prämien IX. Nükständige Zinsen und Mieten (eins{chl. 3919 894 A 35

X11. Barer Kassenbestand n

XI

I. Allgemeine Rülage IT. Deckungskapital

IL

Berlin S3W. 61, Großbeerenstr. 17.

[39106] Aktiva. C

I. Grundbesiß IT. Cen ITL.

IV. Darlehen auf Wertpapiere ....« «ck V. Wertpapiere]

VII. Guthaben bei Banken, Post u. anderen Versicherungsunter-

X. Ausstände bei Vertretern aus dem Geschäftsjahre (darunter

XIIL,

IV. UVebershußrücklage Y. Sonstige Rücklagen und Zurückstellungen VI. Barsicherheiten VIL. Sonstige Verpflichtungen . . VIII. UVebers{chuß

Fudustrielle Bankgesellschaft mit beschränkter

M 1 780 000 s 181 802 272 arlehen an öffentlihe Körperschaften . « f 124 4 N 48 680 468

19 367 948

1 892 838 9 218 4121

4 345 796

6 348 541 217 949 11 180

8 212 591/09

406 665 8794

I. Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungen . i

nehmungen

Zinsteile) noch in der Einlösungsfrist laufende Prämien 3 346 322 46 77)

I. Hajtungsdarlehen an versicherte Beamte . . onstige Werte C E

T6000 050

B) Verpfli + ) Verpflichtungen 1 093 721

324 065 677

3 506 1206 92 694 6010

17 654 049/08 584 6912

32 461 890

4 605 19514

406 660 87d

I. Nücfstellung für schwebende Versicherungsfälle ;

Karlsruhe, den 30. Juni 1921. Der Vorstand. Kimmig.

E nt

Haftung, Düsseldorf. M

v.

ilanz per 31. Dezember 1920.

Kasse, Zinsscheine, fremde Geldsorten . .. Reichsbank und Postscheckguthaben:

D Neichsbankguthaben . .. b) Postscheckguthaben . . ..

Wechsel

Eigene Wertpapiere .

Guthaben bei Banken und Bankfirmen . . Debitoren, insgesamt Bürgschaftsforderungen 4 881 000 Bankgebäude

Mobilien . . .

erung auf Gegenseitigkeit, eiffert.

Á 952 631,08

JFndustrielle Bankgesells

6 000 000/—

91 056/44 ital 5 Kapita 600 000

Mee ls Gläubiger:

1 288 508 D Banken und Bankfirmen A4 2 246 382,60 | 391 583 b) sonstige Gläubiger „50 474 435,74

91 551 Akzeptenrechnung f 742 286 Ba i M 2! E alt 575 ortrage (KRüdtzin]en a. Wechselbestan ONC E E Vortrag aus 1919... M 332 659,74 950 000! | Gewinn in 1920 „749 278,73 1|— A E 70 051 562/51

59 720 818/24 9 646 630/80

2175|

1 081 938 70 051 662

Reingewinn

0. 9- 0. 0/0 90S S O T

aft m. b, H, Loer. idi :

Hidcking.

Erste Zentral-Handelsregister-Beilage un Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 9. Zuli

Aa

Loui L

Nr. 158.

Der Jnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung 2c.

ss, 6. Vereins-, T Genofssenschafts-, 8. Zeichen-, 9.

- Musterregister, 10. der Urheberrechtseintragsrolle E Eisenbahnen enthalten find, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem besonderen Blatt unter

dem Titel

1921

von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels-, 5. Güter: sowie 11. über Konkurse und 12. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen

Zentral-HandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral -

A 32, bezogen werden.

ndelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch dur die Geschäftsstelle des Neichs- und EBaläageigees, SW. 48, Wilhelm-

_ Das Zentral-Handelsre beträgt 18 4 f. d. Viertelja

ister für das Deutsche Reich erseint in der Regel täglich. Der Bezugspreis r. Einzelne Nummern kosten 50 Pf. A

nzeigenpreis r. d. Naum einer

5 gespalt. Einheitszeile 2.4. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teucrungszushlag v. 80 v. H. erhoben.

T

Bom „Zentral-Handelsregister für das

Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 158A, 158B und 158C ausgegeben.

ug

E Befristete Anzeigen müssen d r ei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “L

Sntscheidungen des Reichsfinanzhofs zu München

Industrie, Handel und Gewerbe in Nechtssägzen. :

1. Umsassteuerpflicht eines Handlungsagenten. Die Entscheidung der Frage, ob die Vergütung (Provision) eines ndlungsagenten umsaßsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der ndlungsagent eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des iimsahsteuergeseßes ausübt. Nach § 84 des Handelsgeseßbuchs ist der Clan gagent nit Angestellter des Geshäftsherrn. Der Umstand, daß der Agent verpflichtet is, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrihteu zu geben und ihm insbesondere von jedem Geschäfts- abs(luß unverzüglih Anzeige zu erstatten 84 Abs. 2 a. a. D.), licht die Annahme einer selbständigen gewerblihen Tätig- fit des Agenten bei seiner Vermittlertätigkeit keineswe aus, Der ändler is, im Gegensaße zu dem unselb- ständigen Handklungsgehilfen, der zu tun und zu lassen hat, vas der Geschäftsherr ihm aufträgt, ein selbständiges Glied im Geschäftsorganismus des Geschäftsherrn. Bei dem Handlungs- azenten, der selbst darüber bestimmt, in welcher Art er tätig werden will, ist die Selbständigkeit begriffs8wesentlihes Merkmal. Das Ent- elt für die Leistungen, die der Agent als selbständiger Gewerbe- feibender bewirkt, bildet die ihm gezahlte Vergütung. Diese ist tmsahsteuerpflichtig.

2, Umsaßistenerpflicht des gerichtlich bestellten Zwangs®- verwalters. Ein gerichtlich bestellter Zwangéverwalter ist für die Entgelte, die er aus seiner Tätigkeit in Form von Gebühren bezicht, tasabsieuerpfliGt , da es sh um eine privatwirtschaftlihe Tätigkeit handelt und diese Feibst nit dadurch zu einer Ausübung öffentlich- tehtlider Gewalt wird, daß sie aus einem öffentlih-rechtlichen Grunde übertragen wird.

3, Minderung des kriegssteuerpflichtigen Bilanzgewinns durh die an die Gesellschafter - Geschäftsführer einer 6. m. b. S. Nes Vergütungen. Eine an die Geschäfts- ührer. einer G. m. b. H., die Co Gesellschafter find, bezahlte

ergütung kann. für das Gebiet der Kriegssteuer 1916 den steuer-

bflihtigen Bilanzgewinn mindern, gleichviel ob die Tätigkeit auf Grund eines Dienstvertrags oder gemäß einer im Gesellshaftsvertrag über- tommenen gesellshaftlißen Verpflihtung ausgeübt wird. Im leßteren Falle braucht zwar kein Vergütungsanspruch zu bestehen; es { aber doch nit ausges{hlossen, daß auch eine solche gesellschaftliche Verpflihtung nur gegen Entgelt erfüllt werden follte. Bis zum Beweise des Gegenteils is vielmehr zu unterstellen, daß der Verkehrsübung entsprechend eine Entlohnung der Dienste eintreten sollte. Le \ch die Gesellshaft auf Grund des Gesellschafts- oder Dienstvertrags jur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, so mindert die gezahlte dder geschuldete Vergütung den Bilanzgewinn in der Regel zum hollen Betrage, wenn nicht bestimmte AÄnhaltspunkte dafür gegeben ind, daß die Vergütung offenbar eine übermäßige ist, die vom cchtéstandpunkt und vom Standpunkt ordnungêmäßiger kauf- tännisher Buchführung aus nicht“ mehr als eine den geleisteten Diensten entsprechende angesehen werden kann. Denn insofern würde tit der Vergütung eine verstete Gewinnperteilung vorgenommen werden, der die Abzugsfähigkeit zu versagen ist.

4, Minderung des kriegs8abgabepflichtigen Bilanz- gewinns durch rechtshängig gemachte oder zu erwartende Schadensersauforderungen. Eine Gesellschaft m. b. H. hat in ihre Bilanz eine Rückstellung im Hinblick auf eine bereits anhängige und auf eine in Auésiht stehende Schadensersaßklage unter die Passiven aufgenommen. Für die Anerkennung solcher Passivposten \vriht, daß nach den Grundsäßen ordnungêmäßiger kaufmännischer Buhführung au rechtlich zweifelhafte Schulden mit ihrem mutmaß- liden Betrage unter die Passiven aufzunehmen sind, und daß ins- besondere bei s{chwebenden Prozessen deren Ausgang dur Ed N Aufnahme cines Passivposiens in der Bilanz zu berücksichtigen ist. Ein solcher Posten bildet dann keine echte Reserve, sondern die Be- wertung einer den Bilanzgewinn mindernden Schuld. Vorausfegung i, daß die Gesellschaft gerade in dem maßgebenden Kriegsgeschäfts- hr Anlaß hat, den ungünstigen Ausgang des s{webenden und des in Aussicht steßenden Prozesses zu befürchten. In diesem Falle ist die Gesellschaft als sorgsamer Kausmann verpflichtet, den ihr drohenden Lerlust in der von ihr pflihtgemäß geschäßten Höhe unter die Passiva tr Bilanz aufzunehmen. j N

5, Neichsstempelpflicht des Eintritts eines Gesell- shafters e Lite Mund Handelsgesellschaft. Ein reihs- sempelpfliGtiger Eintritt eines Gesellschafters in eine offene Hndelôgesellschaft liegt nit vor, wenn der neue Gesellschafter ledig- ld Rechtôsnoc(folger eines ausscheidenden Gesellschafters ist, dessen Yesdäftêanteil er übernommen hat. In diesem Falle ist der Gesell-

ift feine neue Einlage zugeführt worden. Das Gesellschafts- vermögen als solches is unverändert geblieben. Der Gesellschafts- stempel will aber nur die Kapitalassoziation oder sonstige wirtschaft- lde Stärkung der Gesellschaft treffen. Für feine Erhebung ist kein um, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht durch neue Kavital- führungen vergrößert oder die Gesellschaft nit in anderer Weise wirts{aftlih gestärkt wird. Die Erhebung des Gesellschafts\tempels (16 Tarifaummer 1 A c 1 Zusatz 2, 3 des Reichsstempelgefetßes läßt sd für einen solen Fall nicht rechtfertigen.

6. Kriegsabgabepflicht einer Gesellschaft m. b. H. in Liquidation, ° Eine Gefellschaft mit beschränkter Haftung, die qu0 nah dem Beschluß ihrer Auflösung noch bis zur tatsächlichen téfebrung ihres ganzen Vermögens fortbesteht, um die laufenden m äfte zu erledigen, ist erst mit der Beendigung des Liquidations- trfahrens, die nit vor Ablauf des Sperrjahrs eintreten kann, im ‘inne der Kriegsabgabengeseze aufgelöst und bleibt daher mindestens ° m diesem Zeitpunkte feuerpflihtia. MWird das Gel!ellschafts- Gel {on vor Tilgung oder Sigherstellung der Schulden der Æsellihaft und vor Ablauf des Sperrjahrs vecteilt, so erwächst der tlellchaft m. b, H. hieraus ein A, gegen die Liquidatoren mnd unter Umständen auch gegen die Gesellschafter, die das Vermögen fmpsangen haben. Dieser Anspruch bildet ein Aktivum in der Bilanz Gesellshast m. b. H. und begründet ihre subjektive Abgabepflicht.

7. Bewertu des fkohlenfteuerpflichtigen Selbstver- brauchs an Kohlen bei H Aais Bergwerksgesellschaft mit nehreren Grubenanlagen (Schächten), Nach § 1 des Kohlen-

steuergesezes unterliegt die im Inlande gewonnene Kohle einer in die Neichskasie fließenden Abgabe (Kohlensteuer). Nach § 3 ist zur Ent- rihtung der Steuer unter anderem verpflichtet, wer Kohle dem eigenen Verbrauche zuführt. Als Wert der auf Grund eines Kaufvertrags E Kohle gilt nah § 8 Abs. 1 Sat 1 der Verkaufspreis (ab

rube), während der Wert der dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohle fih nach dem für Kohle gleiher Art ab Grube geltenden Ver- kfaufspreise bestimmt. Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Kausfpreise, so gilt nach der rechtsverbindlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen als Wert der dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohlen leiter Sorte der niedrigste zur Zeit des Verbraudchs erzielte Verkaufspreis. Nach dem der Besteuerung zugrunde liegenden geseßgeberishen Gedanken soll durch die Kohlensteuer der wir t - \chaftliche Wert der Kohle erfaßt werden, der in dem Verkaufspreis zum Ausdrucke kommt. Liegt, wie bei der zum eigenen Verbrauche geaen Kohle, ein Verkaufsspreis nicht vor, so soll der Maßstab es wirtschaftlihen Werts der für Kohle gleicher Art ab Grube geltende Verkaufspreis sein. Dabei foll der niedrigste zur Zeit des Verkaufs erzielte Verkaufspreis für eine gleiche Sorte E sein. Bei einem eine wirtschaftlihe Einheit darstellenden Gesamt- bergwerksunternehmen, das mehrere Gruben und Schächte hat, gilt als niedrigster zur Zeit des Verbrauchs erzielter Verkaufépreis der niedrigste Verkaufspreis, der für eine gleihe Sorte aus irgend einem Schachte des Unternehmens erzielt worden ist. Dabei i} voraus- eseßt, daß im Absay der Vertrieb des Unternehmens eine Unter- \Weibina zwischen den einzelnen Schächten niht macht. Hiernach ist es nicht zulässig, bei der Bewertung des steuerpflihtigen Selbst- verbrauchs in einem solchen Falle jede Grubenanlage (Schacht) für sih zu behandeln.

8. Grunderwerbsteuerpflicht der Uebertragung der Ge- \chäfts8anteile einer Grundstücksgesellschaft m. b. H. Der Inhaber sämtlicher Anteile einer Grundstück8gesellshaft m. b. H-, der nur ein Grundstück gehört, hat durch zwei notarielle Verträge einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten und den Rest an dessen Bruder übertragen. Die Aa dieses Dritten zur Grund- erwerbsteuer kann nicht auf § 3 des eeres ge- stüßt werden. Diese Vorschrift will ÜUmgehungen oder Beeinträchti- gungen der Steuer verhüten, die dadurch eintreten können, daß statt des Eigentums am Grundstück die Anteile einer

ersonenvereinigung, der das Grundstü gehört, von Hand zu

and gehen. Es werden aber nur zwei Fälle herausgegriffen und der Steuerpfliht unterworfen: Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand und die nah dieser Vereinigung erfolgende Ueber- tragung der Anteile an einen anderen. Das Geseß seßt demnach voraus, daß a lle Anteile einem Dritten übertragen werden, trifft also nit den Fall, daß der, der die Anteile auf sich vereinigt hat, nur einen Teil dieser Anteile abgibt. Die Uebertragung der Anteile an den Dritten ist, für fich allein betrachtet, nicht steuerpflichtig. Dieses Ergebnis wird auch dadurch nicht berührt, daß gleichzeitig, wenn auch dur besonderen Vertrag, der Rest der Anteile dem Bruder des Dritten übertragen worden ist. Denn das Gesetz er- fordert die Uebertragung aller Anteile an einen anderen und nicht „an einen oder mehrere andere“. Aber auch § 6 des Grunderwerbsteuergeseßes ist nicht anwendbar. Hiernach ist ein Nechtêvorgang steuerps\lihtig, der es ohne Uebertragung des Eigen- tums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigen- tümer zu verfügen. Aus dem Vorhandensein des § 3 neben dem Ls ergibt 3 daß § 3, soweit es sich um das von ihm geregelte

ebiet der Uebertragung der Befugnisse des Grundeigentümers mittels Vebereignung von Gesellshaftsanteilen handelt, den § 6 einengt, d. h. für das bezeichnete Gebiet aus\s{ließlich gilt. Auch § 7 des Grund- erwerbsteuergeseßes findet keine Anwendung. Nach ihm foll die Be- steuerung dadur nit auêëgeschlossen werden, daß ein nah dem Gesetze steuerpflihtiger Nehtsvorgang verdeckt wird. Denn davon, daß der Ver- kauf der Gescäfteanteile nur zum Schein vorgenommen sei, kann keine Nede sein. Dagegen kann die Steuerpflicht aus § 5 der Reichs- abgabenordnung hergeleitet werden, denn die dem wirlschastlihen Be- dürfnis entsprechende Rechtsform für die Uebertragung des Eigentums an Grundstücken ist und bleibt die der di lp des Grundstücks. Die statt dessen vorgenommene Uebertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft m. b. H. ist ein Umweg, eine ungewöhnliche Nechtsform im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O. benso können die Vor- auésezungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O. vorliegen, da die Stellung der Erwerber der sämtlihen Geschäftsanteile im wirtschaft- lichen Ergebnis im wesentlichen dieselbe ist, wie wenn ihnen das Eigentum am Grundstück übertragen worden wäre. Der § © a. a. O. gilt auch dann, wenn die Gesellschaft selbst vor Inkrasttreten des Grunderwerbsteuergeseßes errichtet ist.

9, Umsaßtsteuerpflicht der Hausverkäufe eines Bau- unternehmers. Ein Bauunternehmer hat seine Häuser ver- fauft, um fich von seinen Bankyerbindlichkeiten zu befreien. Mangels der Gewerbsmäßigkeit dieser Verkäufe und jeglicher Spekulationsabsiht hat er die Umsfaßsteuerpfliht dieser Verkäufe bestritten. Jedoch zu Unrecht. Vorauésezung der Umsaßsteuerpflicht ist, daß die entgeltlichen Lieferungen oder Leistungen innerhalb der gewerblihen Tätigkeit des Unternehmers erfolgt sind. Es fallen darunter nit nur diejenigen Lieferungen und Leistungen, deren Vornahme den eigentlichen Zwetten des Unternehmers unmittelbar dient, im vor- liegenden Falle also nur die Tätigkeit des Bauunternehmers, die auf die Vermietung der von ihm bebauten Grundstücke gerihtet war. Zu der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers gehört vielmehr jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sih bringt, wenn fie nur dazu dient, das Gesamtunternehmen aufrecht zu erhalten und fortzuführen. Auch der unter dem Druck der Gläubiger zur Abwendung der drohenden Iwangsvexsteigerung erfolgte Verkauf der Häuser bildet nur ein Glied in der Kette des Gesamtunternehmens. Denn der Verkaufserlös und seine Verwendung ermöglichen die Weitersührung des gewerblichen Unternebmens. Daß Spekulationsabsicht gefehlt hat und ein Gewinn nicht erzielt ist, ist für die Umsat:steuerpflicht ohne Belang.

10. Berechnung des Neichsftempels für Gesellschafts-

verträge bei Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter. Der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. hat im Gesellschafts-

vertrage ein sofort zu gewährendes Darlehen zugesagt, das nicht zu verzinsen und bei Auflösung der Gesellschatt sofort zurückzuzahlen ist. Diese Darlehenszusage is eine von dem Gesellshafter übernommene besondere Leistung gemäß § 3 Absatz 2 des Gesehes, betr. die Gesellschaften m. b. H. Dies ergibt \sich einmal aus der Höhe des Darlehens im Verhältnis zum Stammkapital, aus der Binsenfreiheit, die ein Darlehnsgeber sons kaum bewilligen würde, und aus der andere Nückzahlungsgründe offenbar aus- \hließenden Bestimmung, E „das Darlehen bei ? Auflösung der Gesellschaft zurücckzuzahlen sei. Daß die Darlehensgewährung als eine besondere Leistung des Gesellschafters anzusehen ist, dafür genügen Umstände, die erkennen lassen, daß die Darlehenszusage erst die wesentliche finanzielle Grundlage bilden soll, auf Grund deren die Gesellschaft tätig werden kann. Daß privatrechtlich und bürger- rechtlih die Darlehen niht die Eigenschaften des Stammkapitals teilen, insbesondere nicht den Sperrvorschriften der §8 73 und 30 des Gesetzes über die Gesellschaften m. b. H. unterliegen, ist für die stempelrechtlihe Beurteilung ohne Einfluß. Der Stempel- berechnung ist daher nicht nur das Stammkapital, sondern auch der Betrag desDarlehens nachTarif- N 1Ab des Neichsstempelgesetßes zugrunde zu legen.

11. Minderung des kriegsabgabepflichtigen Bilanz- gewinns durch einen als „Rückstellung für Ueberführung der Betriebe in die Friedenswirtschaft““ bezeichneten Passivposten. Die Bezeichnung des Passivpostens als „Nü- stellung“ ift zwar irreführend, indem sie auf eine Nücklage von Ver- mögen auf Kosten des Bilanzgewinns hinweist. Troudem kann ihm die Eigenschaft eines Bewertungskontos innewohnen, weil hierfür nicht seine Bezeichnung, sondern seine tatsähliche Bedeutung ent- scheidet. Beweispflichtig hierfür ist die abgabepflichtige Gesellschaft. Die Möglichkeit, daß ein gewerbliches Unternehmen, das seinen Betrieb auf die Kriegsindustrie eingestellt hatte, wegen der später notwendigen Umstellung auf den Friedensbetirieb vor dieser Umänderung in seinem Gesamtwert vermindert sein kann, ist unzweifelhaft. Denn der Kriegsbetrieb war etwas Vorübergehendes und der Wert eines gewerblichen Unter- nehmens, welcher stets unter der Vorausfeßung seines Fortbetriebs zu ermitteln ist, wird also durch die in kürzerer oder längerer Zeit not- wendige Umstellung beeinflußt, weil diese mehr oder minder erhebliche Kosten in Aussicht stellt, welche das Unternehmen belasten und so seinen Verkaufswert herabdrücken. Die zukünftigen Ausgaben dürfen jedoh nicht voll mit der Summe zum Abzug kommen, die zur Cr- ledigung der späteren Umstellungéarbeiten notwendig ist. Denn dr Wert eines gewerblichen Unternehmens kann durch verschiedene Faktoren (3. B. auch durch eine nach dem Kriege erwartete Hochkonjunktur) wieder ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

12, Anerkennung der Gemeinnügtigkeit der Verkaufs- stelle eines städtischen Ernährungs8amts im Sinne des UNmsaßsteuergeseßzes 2 Ein städtisches Ernährungsamt hat eine Verkaufsstelle unterhalten, deren Zweck ist einerseits Versorgung der Bevölkerung mit billigen Nahrungsmitteln, anderseits die Aus- übung eines Drucks auf den freien Handel, wenn dieser ähn- lihe Waren offensihtlich zu verhältnismäßig teuren Preisen an- biete. Ein solches Unternehmen fkann nicht als gemein- nüßig anerkannt und demgemäß von der E be- freit werden. Zwar is die Versorgung der evölkerung einer Gemeinde mit billigen Lebensmitteln an sich ein gemeinnüßiger Zweck. Diese Aufgabe liegt aber grundsäßlih dem freien Handel ob. Mird sie diesem abgenommen und einer öffentlichen Körperschaft oder der A einer solhen übertragen, so hat dies eine Be- hinderung oder Schädigung dieses freien Handels zur Folge. Die vom volkswirtschaftlihen und politischen Standpunkt aus Fetiritiee Frage, ob unter gewissen Vorausseßungen und für gewisse Zeiten die Versorgung von öffentlihen Organen zu übernehmen und dann noch als gemeinnüßig anzuerkennen it, kann nur von der Gesetzgebung Atsbieden werden. Soweit dies nicht gesehen t, E dié. Slouerverwaäallung nichl berufen, zu vem Streite der Meinungen in der einen oder anderen Nichtung Stellung zu nehmen. Wenn eine gemeindlihe Einrichtung den Gemeindeangehörigen zwar den Bezug von billigen Lebensmitteln vermittelt, aber damit gleichzeitig Stellung zu der oben angedeuteten volkswirtschaftlißen Grundfrage nimmt, so führt sie neben der För- derung der Konsumenten gleichzeitig eine Schädigung des freien Handels durch Unterbieten der regelmäßig von diefem geforderten Preise herbei. Ein derartiges Eingreifen in die geseßlih zugelassene Form der gegen- wärtigen Gestaltung der volkswirtshaftlihen Verhältnisse kann aber nicht als gemeinnüßig anerkannt werden. Cine Befreiung der Ge- meinde von der Umsaßsteuer für die Entgelte, die sie beim Vertriebe von Bedarfsgegenständen in Konkurrenz mit dem freien Handel durch Unterbietung der von diesem geforderten Preife erzielt, kann daher nicht auf Grund des § 3 Nr. 3 des Umfaßsteuergeseßzes gefordert

werden.

13. Umsaßsteuer für Vermietungen. Wer den Grund- stückshandel gewerbsmäßig im Sinne des Umsaßsteuergesetzes betreibt, ist nicht verpflichtet, für die Mieten Umsaßsteuer zu entrichten, die er aus den zum Zwecke der Wiederveräußerung erworbenen Grundstücken erzielt. Denn der gewerbsmäßige Grundstückshändler hat nur den Umsatz seiner Grundstücke zu versteuern; hinsichtlih der Mieten gilt aber au für ihn die Befreiungsvorschrift in § 2 Ziff. 4 des Umsaß- steuergescßes, wonah Vermietungen von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung eingerihteter Näume von der Umsaßsteuer befreit sind.

14, Kriegsabgabepflicht einer Gesellschaft m. b. H. Die subjektive KriegsabgabepPi@t der Gesellschaften m. b. H. beruht lediglich auf dieser ihrer Nechtsform und ist daher unabhängig davon, ob sie während ihres Bestehens eine erzeugende Tätigkeit entfalten oder aus irgendrelhen Gründen von einer solhen absehen. Darum bleibt eine foldhe Gejellschaft kriegsabgabepflihtig, wenn sie ledigli) cine Abfindung von einer Aktiengesellshaft dafür erbält, daß sic jegliche Wettbewerbstätigkeit gegenüber dieser Aktiengefellschaft unter- läßt und sich ges{chäftlichß überhaupt nicht betätigt.