1921 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

verursaGten Krankheit gestorben oder infolge Kriegsver- shollenheit für tot erflärt worden, fo wird es auf Antrag des Fey derl ebenfalls mitgezählt. b) als Abs. 5 folgende Vorschrift angefügt : Als Kinder im Sinne dieses Paragraphen gelten auch an Kindes Statt angenommene Kinder. Der § 27 Abs. 1 Say 1 wird dur folgende VorsHriften

Einem Abgabepflichtigen, dessen steuerbares Vermögen nicht Über einhundertfünfzigtautend Mark und dessen Jahreseinkommen nit über siebentaufend|ünfhundert Mark beträgt, ist die Abgabe aut Antrag ganz oder teilweise zinslos zu stunden, falls er obne Gefährdung des Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Beträgt das steuerbare Vermögen nicht über zweihunderttausend Mark und das Jahreseinkommen niht über - zehntausend Mark, so ist die Abgabe auf Antrag ganz oder . teilweise zinslos zu stunden, wenn der Abgabe- pflichtige über sechzig Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloß vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt dur eigenen Erwerb zu bestreiten, und wenn das Einkommen \ih hauptsächlich) aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im § 9 Nr. 3 des Cinkommensteuergesezes vom 29. März 1920 (Neichs-Gefeßbl. S. 359) bezeichneten Art zusammensegt oder bauptsächlich aus einer von beiden Einkommensarten besteht.

6. Der § 30 des Geseßes erhält folgenden zweiten L

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für ein Rechnungsjahr sind vom steuerbaren Œinkommen die Zinsen der Vermögensabgabe abzuziehen, die für das Kalenderjahr geschuldet werden, dessen Ende in das Rechnungsjahr fällt. Soweit hiernah die Zinsen der Vermögensabgabe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abgezogen worden sind, dürfen sie bei der Veranlagung für das Rechnungsjahr, in welGem sie fällig werden. nicht noGmal3s vom fteuerbaren Einfommen abgesezt werden. Ergibt G nach endalltiger Feststellung der Verinöbgensabgabe, daß der Betrag der hiernach insgesamt vom fteuerbaren Einkommen abgeseßzten Zinsen den Betrag der tatfächlich zu entrihtenden Zinsen übersteigt, so gilt der Unter|chied al8 steuerbare Einnahme des Kalenderjahrs, in dem die endgültige Feststellung der Vermögensabgabe erfolgt; bleibt der Betrag der abgesciten Zinsen binter dem Betrage der tatsächlih zu entrihtenden Zinien zurück, so ist der Unter: schied von dem Einkommen des Kalenderiahrs abzusezen, in dem die endgültige Feststellung der Vermögensabgabe erfolgt.

7. Der § 31 wird dur folgende Vorschrift ersetzt : 8& 31.

Soweit der Abaabepflicbtine den Teil der Abgabe. der na Leistung der Zahlungen auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die besbleunigte Veranlagung und Erhebung des Neich3notopfers, vom 22, Dezember 1920 (RGBl. S. 2114) verbleibt, mit den Zinsen der gesamten Abgabe nicht bis zum 30. Sevtember 1922 entridtet. ist der durch fünfhundert nicht teilßkare Markbetragg am 1. Oktober 1922 zu zahlen. Im übriaen ift die Abgabe eins{ließlich der Zinsen 30) dur eine Tilgurigsrente von 6} vom Hundert des noch verbleibenden Betraas zu entriGten.

Die NRentenbeträge find nach Wah! - des Abgabevflihtigen jährli am 1. Oftober oder Halbfährlißh am 1. Oktober und 1. April, erstmaï8 am 1. Oftober 1922, im voraus zu entrichten.

- Mird ein Steuerbescbeid ers nach dem 1. Oftober 1922 zuaestellt, so wird die- Nente glei{wohl vom 1. Oktober 1922 ab bereSnet. - Die khiernaHß auf die Zeit vor der Zustellung des Bescheids entfallenden Nentenbeträge find binnen zwet Monaten nad der Zustellung zu zablen.

8. Der § 33 Abf\. 1 wird durch folgende Vorschrift erseßt:

Ein Abgabepflicbtiger, zu dessen Vermögen Grundbesiß aebört, kann beantraaen, daß zur Ablösung der Abgabe eine KilgunaKrente a8 sfentlihe Last in das Grundbuch einge- traaen . wird (MReichänotzin®). Der Neichsnotzins beträgt iährlih fünfeinkalb vom Hundert der Summe, die bei ge- sonderter Berechnung der Abgabe vom Werte des Grund- besites na Abzua der den Grundbesiß betreffenden dinglichen S@{ulden und Lasten \ich ergibt. Für die gesonderte Berech- nuna der Abaabe na Satz 2 bleiben das übrige Vermögen des Abgabevflichtigen sowie die nach §8 15, 23, 26, 60 abzu- setßzenden Beträge außer Betracht. Um den Betrag. von dem der NeiGanotztns berechGnet ist, mindert {G die Abgabe.

Die Vorschriften des Abs\. 1 finden auf die Beträae ketne Anwendung, die nad § 1 des Geseßes über die bescleunigte Neranlaqung und Erhebung des Reihsnotopfers beschleunigt zu entrichten find.

Der Neich8minister der Finanzen kann näbere Bestimmungen zur Durbführung dieser Vorschriften erlassen.

9, Im §8 34 Abs. 1 wird das Wort „Kalendervierteljahrs“ dur „Kalender kalbiabrs" erseßt. 10. Der § 36 wird durch folgende Vorschriften erseßt: & 36.

Menn eîn Abgabevflibtiaer, um den dem Neich2notzins warunde liegenden Abaabebetraa bar zu zab"en, ein in h8chstens8 fünfzig Jahren rüdckzablbares Tilgunatdarlehn bei einer sffent- siden oder unter Staat8aufsiht stehenden Kreditanstalt auf- nimmt, \o geht die dafür zu klestellende Hypothek (Notopfer- hypotbef) allen anderen vrivatrechtliden Lasten im Nanae vor.

Œine Notovpferbypothe? fann au für die Abgabebeträge besteVt werden, für die kein Neibsnotzins eingetragen oder für die die Eintraaung eines Neicbsnotzinses nach & 33 Abs, 2 autaesdlossen ift, fofern das Darlehn zur baren Zahlung des Teiles dexr Abgabe aufgenommen und tat\äckchlich verwendet wurde, der vom Werte des Grundbesitzes gemäß § 33 Abs. 1 Sat 2, 3 gefondert berechnet ist.

Y18 Notopferhvyothek im Sinne des Abf. 1 gilt auG die Hypotbek für ein Tilaunasdarlehn, das ein Abgabepflichtiger vor Inkrafttreten des Geseßes zur Abänderung der Gesetze über das Neichs8notovfer und die. Krieasabgabe vom Vermögens- zuwadbse vom G6. Juli 1921 (NGBl. S. 838) zur baren Zahlung des in Abs, 1, 2 bezeichneten Teiles der Abgabe auf- genommen und tatsäGlich verwendet hat.

Hat eine csffentlide oder unter Staatsaufsiht stehende Kreditanstalt das Grundstück an erster Stelle belieben, so kann der Abaabevflichtige die Notopferhyyotbek nur zugunsten eines bei dieser Anstalt aufgenommenen Tilgunasdarlehns bestellen, Bt Os daß diese Anstalt die Gewährung des Darlehns ableßnt.

Die Eintragung der Notopferbypothek ift kosten-, stempel- und aebührenfrei, wenn das Finanzamt bescheinigt, daß das Darlehn zur Barzahlung auf das Neichsnotopfer gemäß den Norscriften des Abs. 1 bis 3 verwendet worden ist, Die Be- urkundung des Dorlehns ist stempelfrei. Auch die Löschung der Notopferbyvothek erlolgt kosten-, stempel- und geblührenfrei.

Mit der Forderung erlisckGt die Notopferhypothek ; der & 1163 Abs. 1 Sah 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs findet feine Anwendung.

Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Bestim- mungen zur Durcbführung dieser Vorschriften erlassen. Er bestimmt in8besondere, welche Anstalten im Sinne dieser Vor- \@&riften als öffentlihe oder unter Staatsaufsicht stehende an- zusehen sind. j /

11. Hinter § 36 werden folgende Vorschriften eingefügt:

& 36 a.

Soweit nach reis, oder "sandesre{tliden Vorschriften oder ten SCatuungen von Kreditanstalten im Sinne des § 36 Hypotheken, Grundsbulden oder Rentens{ulden \ich innerhalb einer bestimmten Sicherheitêgrenze halten ‘müssen, bleiben bei deren Anwendung der Reichsnotzins und die Notopferhypothek außer Betracht. 96b

«4 8 Die Kosten-, Stempel- und Gebührenfreibeit gilt auch für die Eintragung- sonstiger von dem Abgabepflichtigen zur Ah-

lösung des Neich8notzinses aufgenommenen Hypotheken, Grund-

schulden und Rentenschulden, foweit durch Bescheinigung des

Finanzamts nachgewiesen wird, daß der Gegenwert zur Ab-

lösung verwendet worden ist sowie für die Löichung \o cher

atr bpdgea Grundschulden und NRentenschulden ; die Beur- ndung der zugrunde liegenden Darlehn ist stempelfrei.

8 36 c. : Die Kündigung der Abtretung der Notopferhypothek bedarf der Zustimmung des Landesfinañnzamts. :

12. Hinter § 41 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: «e 841la. i

Für die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1921

auf das Reichsnotopfer geleisteten baren Vorauszahlungen wird

eine feste Vergütung von vier vom Hundert des gezahlten

Betrags gewährt, für die nach § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes,

betreffend die besh1eunigte Veranlagung und Erhebung des

Reichänotopfers, zu leistenden Fobiungen jedoch nur, wenn die

Barzahlung mindestens drei Monate vor Eintritt der Fällig-

keit dieser Zahlungen erfolgt. Für Zahlungen auf den nah

L Ab). 1, 2 des genannten Gesezes zu entrihtenden ersten

eilbetrag wird die Vergütung nicht gewährt.

8 41 Abj. 2 findet Anwendung.

8 41 b, Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für einzelne Gebietsteile des Reichs anzuordnen, daß die im 41 Abs. 3, § 41a vorgesehenen Vergütungen auch nah blauf der dort béstimmten Fristen gewährt werden; die Ge- währung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. 13. Im § 42 Abs. 1 werden die Worte „43 bis 46“ ersegt dur „43, 44". 14. Die 8 45, 46 werden gestrichen, 15. Im § 48 Abs. 1 wird als Saß 3 folgende Vorschrift angefügt:

Das Gesetz, betreffend die beshleunigte Veranlagung und

Erhebung des Reichsnotopfers, findet keine Anwendung.

16. Im § 56 Abs. 1 werden die Worte „innerhal Jahre* erjegt durh die Worte „bis 31. Dezember 1923“.

17. Der § 57 erhält folgende Fassung:

Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die Abgabe nah dem

Stande des Vermögens vom 31. Dezember 1922 neu zu be-

messeckt, wenn er nachweist, daß sich dieses gegenüber dem

Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgeitlicher Ver-

äußerung von Vermögensteilen, infolge Verlustes oder Ent-

wertung von Vermögensteilen oder infolge außerordenilicher Unglücksfälle um mehr als den füntten Teil verringert hat.

18. Im § 60 Abi. 1 und 2 wird das Wort „fünfzigtausend"

dur „hunderttausend“ erseßt. i

Artikel Il Das Geies betreffend die beschleunigte Veranlagung und Er- hebung des Neichsnotopters, vom 22, Dezember 1920 (RGBl. S. 2114) wird wie folgt geändert: A1s § 8 a wird folgende Bestimmung eingefügt: Im Ein- spruh8verfahren gegen den einstweiligen Steuerbesheid werden Gebühren 289 der Reichsabgabenordnung) nit erhoben.

Artikel III

Das Gesetz über die Kriegêabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. E 1919 (Neichs-Gesezbl. S. 1579) wird wie folgt geändert ;

dreier

ersetzt :

| 1917 (RGBl,

1, Im § 24 wird als Abs. 2 ‘folgende Vorschrift neu eingef Ét: Laufen die Fristen des Abz. 1 nicht innerhalb dreier Monat:

seit dem Infrasttreten des Geseges zur Abänderung der Gese e über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermögens zuwahie vom 6. Juli 1921 (Reihs-Geseßbl. S. 838) P ist die Kriegsabgabe binnen drei Monaten nah Zustellung dez Kriegsabgabebescheids, jedoch niht vor Ablauf von drei Monate nah Inkrafttreten diejes Gesezes zu entrichten. n 2. Der § 24 Abs. 3 Say 2 wird durch folgende Vorschrift

Gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuhs ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt gegeben. 3. Der § 30 wird gestrichen.

Artikel IV

Im Falle einer zu niedrigen oder zu hohen Veranklagu E abe vom Vermögenszüwachs ‘und zu der Besisteuer, do ai en 3l, Reichs-Geseubl. S. 524 —), kann bis zum 31. Dezember 1923 mindestens aber bis zum Ablauf von zwei eYgbren vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab, eine- neue Veranlagung erfolgen und zwar auch ohne daß neue Tatsachen oder Beweismittel ermittelt

Artikel V.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Neichsrats. Dieses Geseg tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert.

| werden.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. W irth.

Verordnung,

betreffend Aufhebung der, Bekanntmachung über die usammenlegung von Brauereibetrieben.

Vom 5. Juli 1921.

Auf Grund des § 18. Saß 2 der Bekanntmachung fiber die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November S. 993) wird- verordnet:

Die Bekanntmachung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 (RGBLl. S. 993) sowie die Bekanntmachung über das Verfahren vor den nah S 14 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 (RGBl. S. 993) eingesezten Schiedsgerichten vom 3. November 1917 (RGY|, S. 1003) treten mit dem Tage der Verkündung diefer Ver- orönung außer Kraft.

Berlin, den 5, Juli 1921.

Der Minister für Ernährung und Landwirischa J. A: Dr. Beyerlein.- Mie

Bekanntmachung.

Durch Annahme des Ultimatums der alliterten Regierungen vom 5. Mai 1921 ist die gemäß Art. 168 des Friedens: vertrages festgeseßte Liste der zukünftigen Lieferanten von Waffen, Munition und Kriegsgerät seitens der deutschen Regierung angenommen- worden, Die Liste wird nachstehend bekanntgegeben : : eet

Liste der Firmen, deren Zulassung für die bewilligten Fertigungsarbeiten von Waffen, Munition und Kriegsgerät i (Art, 168 des Friedensvertrages) durch die Verbandsstaaten genehmigt worden ist.

I. Für das Heer.

2D m

—-

Art des zux Herstellung zugelassenen aterials

Fabrik

Bemerkung

Artikel 1.

Vollständige Geschütze, Proben, Rohre, | 1. Lafetten, Bremsen, Spezialwagen, Beobachtungsstände. bei Meppen.

2, Nheinische

Artikel 2, Visierapparate und Richtvorrichtungen.

Artikel 3, Optische Instrumente,

¡ Artifel 4 Minenwerfer. . j , Antike l 0/67 Gewehre . und - Karabiner, Pistolen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen.

Mas hinengewehrwagen.

Artikel 8, Stichwaffen. . ..

e Artikel 9, Herstellung . der . Ges{Woßmäntel (Hüllen) aller Klassen.und Bombenhülsen (Hüllen) für Minenwerser.

Anfertigui “id Zesiends nfertigung“ "uñ rstandsetzung d Hülsen für Artillerkemunitiet A

Artikel 11. Zünder und Zündsysteme,

Ô. Fahbrzeugfabrik Eisenach.

Solingen.

Hütten-A.-G.

Werk in

Südéunuta L M en T ew Zündhütchen für Aäider. ft D

Artikel 13, 14, 15, Nitroglyzerinpulver, Nitrozellulosepulver, Beiladungspulver, Mansverpul!ver, A, - Schwarzpulver, Sprengstoffe, Spreng- kapseln, Sprengladungen, Ladungen von Geschossen jeder Klasse und von Bomben mit ges\{molzener Füllung, ertigung dex entfernbaren Gesoß-

adungen. i Artikel 16,

Fertigung der Munition für Tragwaffen. Aufarbeitung der Hülsen und Zusammen- | (Nur neues Werk.) stellung der E Ra ton: orarbeiten für die Hülsen und anderen Arbeiten | zur Herstellung der Exerzieryatronen,

“cAvtiel 17, 16190 Stielhandgranaten, Eierhandgranaten, Ge- wehrgranaten, dazugehörige Zünder.

Werk in Sömmerda.

2. Köln-Nottweil Werk in Hamm,

(Kreis Iserlohn).

Für draht! (e Teloccaviis ingerichtete rahtlose Telegraphie einge Wagen, einschließli Gerät, - E ]

riedrichKruppA.G Essen/Ruh.r. Werk- tätten in Essen, Stahlwerke in Annen, Schießplaßy _ (Feuerwerkstechnisdhe Bottrop sind nicht zugelassen.) / Metallwaren- schinenfabrik inDüsseldorf, Werkstätten von Düsseldorf-Derendorf, (Das Laboratorium Unterlüs wird nit zugelassen.)

Simson& Co. in Suhl, Suhler Werk. Carl Zeiß-Jena. Werk in Jena.

Fahrzeugfabrik Eisena ch. Werk in Eisenach. 1. Simson & Co. inSußhl![. Suhler Werk.

Weyersberg - Kirschbaum & Co. in Solinger Werk. :

Deutsh-Luxemburgishe Bergwerks- u, Abteilung Dortmunder Union in Dortmund, Dortmunder Werk.

Polte, Mo [ronensahri?, agdeburg. (Nur neues Werk.)

Nheinische Metallwaren- und Maschinen- fabrik Düsseldorf: Werk in Sömmerda.

Dreyse u, Collenbusch in Sömmerda.

1, Westfäli - A ' ä E Been Mbaltisde Sprengstoff

A.-G., Berlin NW. 7,

Polte, Patronenfabrik, Magdeburg.

Richard Ninker G, m. b, H. in Menden

A. -G. Telefunken, Berkin.

Anfertigung von Material an Kalibern über 17 cm hinaus, mit Aus\{chluß Werke von | dieses leßteren Kalibers. und Ma-| Anfertigung von Material an kleinen und mittieren Kalibern bis zu 17 em einsl,

Schießplay Unterlüs. | mit Auss{luß der höheren Kaliber.

erstellung der Gewehre, Karabiner, 9 Pistolen Maschinengewehre, Maschinen- pistolen. Anfertigung der Maschinengewehrwagen.

Eisenah, Werk in

Magdeburg.

Aatetee dasjenige Uhrwerk, das von der . M. K. K. als Unterlieferant für die mechanischen Zünder genehmigt wird.

ür die gesamte bei den Artikeln 13, 14 5 und 15 erwähnte Fertigung mit Aub {luß des Schwarzpulvers.

(Nur Schwarzpulyer.)

Werk in Reinsdorf.

ezèmber 1919 festgeseßt wird (Gefeß vom 3. Juli 1913

e i

Fabrik

1. Für die Marine.

t e

Art des zur Herstellung zugelassenen Materials (siehe Blaubuch).

| Friedr. Krupp A.-G., Essen-Ruhr, Essener Werke, Schießplay T; Die Bottrop-Fabrik wird nit zugestanden.

gheinische Metallwaren- und Mascinenfabrik, Düsseldorf ; gerendorf-Werkstätten, Unterlüs-Schteßstände. Kem: Das Unterlüs-Laboratorium wird nicht zugestanden.

» podbader & Co., G. m. b. H. Köln-Ehrenfeld.

| gestfälisch-Anhaltishe Sprengstoff Akt.-Ges. Chemische Fabriken, Fabrik Reinsdorf.

; 9zln-Notiweil A.-G. Berkin. ; Yolte Metallwerk, Magdeburg (nur die neuen Werke).

y Deutsh-Luremburgische Bergwerks- und Hütten, A.-G., Dortmund. b Simson & Co., Suhl, : ) Peversberg Kirshbaum & Co., Solingen.

) Carl Zeiß, Jena.

, Julius Pints{, A.-G., Fürstenwalde und Berlin.

Berliner Maschinenbau A.-G. vorm. L, Schwarßkopff, Berlin.

y Eisenhüttenwerk Thale a. Harz.

4 Gesellshaft für elektrische Apparate m. b. H., Berlin-Marienfelde. h, Siemens-Schuckertwerke G. m. b. H., Berlin-Siemensstadt.

6, Shäffer und Budenberg G, m. b, H.,, Magdeburg-Buckau.

7. Telephon-Fabrik A.-G. vorm. X. Berliner, Hannover. s, Affumulatorenfabrik! Hagen i. Westf.

9. Felten und Guilleaume-Carloswerk A.-G,, Köln-Mülheim.

0, Gelsenkirhener Bergwerke A.-G., Westfalen. l, J. H, Gempt, Langeri. ), Voltohm, Seil- und Kabelwerke, Frankfurt.

?, Geißler & Co., Berlin.

l, ast für drahtlose Telegraphie m. b, H. (Telefunken), erin.

C. Lorenz A.-G., Berlin-Tempelhof. , Signalgesell saft, Kiel. ; Marinewerft in Wilhelmshaven.

\. Marinewerft in Kiel.

a) Geschüße über 17 cm K. ,

b) Feste und bewegliche Lafetten, hydraulish-elektrische Preßluft- und Handbetriebe, Munitionswinden usw. für a,

c) Panzerplatten und Geshüßschilde für a,

d) mechanishes Abfeuerungsgerät für a,

e) Uebungs8gerät zur Ausbildung des Personals im Schießdienst a,

f) Luftfessel für Torpedos in unbearbeitetem Zustande.

a) Geschüße leihten und mittleren Kalibers niht über 17 cm K. (einschl. der für Zerstörung von Minen),

b) feste und bewegliche Lafetten, hydraulisch-elektrishe Preßluft- und Handantriebe, Munttionswinden usw. für a,

c) Geshüßschilde für a,

d) mechanishes Abfeuerungsgerät für a,

e) Uebungsgerät zur Ausbildung des Personals im Schießdienst für a,

f) Zünder (in der Sömmerda-Fabrik).

Herstellung von Munitionspackgefäßen jeder Art.

a) Für Anfertigung von Exvlosivstoffen aller Art mit Ausnahme von Schwarzpulver eins{ließlich derjenigen für Torpedogefechts- köpfe, für Geschosse, Minenladungen, Ladungen zur Minen- zerstöruig, zur Netzverteidigung, Zündladungen usw.,

b) als Füllfabrik für Granaten, Zündladungen usw.

Zur Herstellung von Schwarzpulver.

a) zur Herstellung von Munition für Kleinwaffen, b) für Patronen und Kartuschhülsen für GesGüte a!l-x Kaliber.

Für Geschosse aller Kaliber. Kleine Waffen und Maschinengewehre, Pistolen usw. Säbel, Bajonette usw. -

Optische Geräte aller Art eins{l. der zur Artillerie- und Torpedo- teuerleitung gehörigen Scheinwerfer usw. Soweit zugelassen

Feuerleitungsanlagen und Meßgeräte für Küstenwoerke.

a) Torpedorohre, b) Luftpumyen.

Vollständige Torvedos eins{!. Gyroskop (aus\{Gl. Gefechtsköpfe). Bem. : Torpedoluftkessel in unbearbeitetem Zustande liefert Krupp, Torpedohülsen das Eisenwerk Thale.

. a) Torpedohüllen, _b) Torpedogefechtsköpfe, c) Minengefäße, d) Bojen und Behälter zur Neßverteidigung, 0) Bojen und Behälter zum Suchen, Zerstören von Minen.

a) eleftrishe Artilleriefeuerleitungsanlagen,

b) eleftrische TLoryedofeuerleitungganlagen,

c) eleftrishe Abfeuerungseinri{tungen,

d) soweit zugelassen Küstenfeuerleitung und Meßapparate.

a) Minenteile zur Konstruktion und Zerstörung von Minen, b) Neßsperrgerät,

c) Scheinwerker,

d) eleftrishe Maschinen.

Röhrenfedern für Minen (Zulassung dieser Firma ist von dem Er- gebnis der Nachprüfung der Fertigung von Nöhrenfedern durch einen Vertreter der Niaco abhängig).

Telefonanlagen jeder Art für Artillerie- und Torpedofeuerleitungen.

Akkumulatoren und Batterien jeder Art für Befehls8übermittlungs- S Meinenabfeuerungsstromkreise und allgemeine elektrische nlagen.

ZeiteinriGtungen und kleine mechanische Einrichtungen für Minen

und Minenzerstörung, Neßverteidigung. usw. Minenanker. Drahtseile für Ankertaue, Minensuchleinen, Neßsperrgerät usw.

Minensuchleinen bis 30. September 1921. Nach diesem Datum darf von der Firma kein Kriegsmaterial mehr geliefert werden.

Minengläser. F.-T.-Apparate für Marine.

F.-T.-Apparate für Marine. Unterwassertelegraphie.

Anfertigung von Scbiffen, Maschinen und Kesseln für Krieas\c{iffe, Neparaturen, Instandsezungen und Aenderungen jeder Art für Kriegsschiffe.

dto.

merkungen: 1. Kein Kriegsmaterial oder Einzelteile dafür dürfen in irgendeiner anderen Fabrik als in der speziell hier angegebenen

hergestellt werden.

2. Beschränkungen in der Herstellung wirtschaftlicher und industrieller Artikel in den Nachkriegsfabriken greifen niht Pla.

4 Im Anschluß hieran wird noch besonders auf das Ausführunasgeseß zum Friedensvertrane vom 31. August 1919 6Vl. Nr. 171 S. 1530 8 24 Ziffer 1 und 6) hingewiesen, wona Uebertretungen slrafrechtlich verfolgt werden.

Berlin, den 4. Juli 1921.

Der Reich3wehrminister. J. V.: von Feldmann.

Bekanntmachung,

‘iteffend die Begründung, Erhaltung oder Wieder- dellung von gewerblichen Schußrehten der An- rigen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Vom 6. Juli 1921.

guf Grund des 8 17 des Ausführungsgeseßes zum

\„vensvertrage vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1530) und

gelbes, zur Sicherung von gewerblihen Schußrechten

B Neichsangehöriger im Ausland vom 6. Juli 1921 S, 828) wird bestimmt:

, , Die nachstehenden Vorschriften sind, nachdem in den Ver- einigten Staaten von Amerika den deutshen Reich8angehörigen unter der Voraus\ezung der Gegenseitigkeit aleichartige Ver- Onstiqungen zugestanden sind, zugunsten der Angehörigen der

ereinigten Staaten von Amerika anzuwenden. Sie treten mit der Verkündung in Kraft.

8 1. h f im Artikel 4 ‘der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft I13 S e des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 (RGBl. benen d für die Anmeldung geéwerblicher Schußrehte vorge- I abs rioritätsfristen werden, soweit sie niht hon am 1. August i djespd aufen sind, bis zum 3. September 1921 verlängert. Bis Zeitpunkt kann die Prioritätserklärung über Zeit und Laud

‘’ranmeldung nachgeholt werden.

8 2. Zeitpunkt der Veröffentlihung dieser Bekanntmachung Dritken justehenden Rechte, die mit den unter Be- der Priorität nacgesuhten Rechten (8 1) im Wider- bleiben unberührt, Die gutgläubigen Dritten behalten 0 Rechte für ihre Person wie in der Person von Ver- hung dies Lizenzinhabern, welche diese Nehte vor der Veröffent- tier Bekanntmachung von ihnen erworben haben,

- 8&3.

Die geseßli{Gen Fristen für die Vornahme der zur Begründung oder Erbaltung gaewerbliher Schutzrehte erforderlißen Handlungen, insbesondere für die Zahlung von Gehühren, werden, soweit sie nit {hon am 1. August 1914 abgelaufen sind, bis zum 3. März 1922 verlängert. Zuscblags- oder Nachholungsgebühren find bei Zahlungen, die-hiernah rechtzeitig geleistet werden, nit zu entrichten.

8 4. Den geseßlichen Fristen 3) steben behördlich bestimmte Fristen gleich, es sei denn, daß nah ihrem Ablauf eine geseßliche Frist in Lauf gesetzt ist. L

85.

Gewerblichße Shußredchte, die nach den bisher geltenden Vor- {riften infolge Nichtvornahme einer Handlung, insbesondere infolge Nichtzahlung einer Gebühr, in der Zeit vom 1. August 1914 bis {ur n dieser Bekanntmachung erloschen sind, treten wieder n Kraft.

: 6.

8 : / Unberührt bleiben die Rechte desjenigen, der vor der Veröffent- lihung dieser Bekanntmachung den Gegenstand des gewerblichen Schutßrecchts in gutem Glauben im Inland in Benußung genommen hat. Der Benutzung steht es gleich, wenn die zur Benutzung er- forderlichen Veranstaltungen getroffen- sind. Der Benußer i} befugt, die Erfindung für die Bodürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunußen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.

, y ‘lu MWarenzeichenrechte gehören wt zu den gewerblihen Schußrechten im Sinne der 8§§ 1 bis 6. reh

Berlin, den 6. Juli 1921.

Die Reichsregierung. Dr. Wirth.

———

Bekanntmachung.

- Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengeseßzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Juni 1921 Dar- (éUUnt@fs ens Seine im Betrage von 17 067 500 000 # Ee waren. Davon befanden sih 8654 497 000 #4

im freien Verkehr. Berlin, den 12. Juli 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. A A MUlleLr,

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch- futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) is am 11. Juli 1921 J.-Nr. V/3. M. 90921 die Herstellung fo l- gender Mischung genehmigt worden:

Bezeichnung: Gewürzter phosphorsaurer Futterkalk, Marke

„Casanta“. Nährstoffgehalt: 39,0% Gesamtphosphorsäure, darunter

37,0 9% zitratlöslich nah Petermann, entsprechend ca. 90—93 9% phosphorfaurem Futterkalk, 5,0 9/% DOER Rv, 2,3 9% o/falz. 5 Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 4 Phosphorsaurer Futterkalk, Fenchel pulver,

Kochsalz. Name des Herstellers: Emil Meier, Stuttgart, Reinsburgstr. 116 a, Berlin, den 11. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. L M: MLITLNS,

Bekanntm«ckchung.

Der Reichstag hat beschlossen:

1. die zu dem Geseßentwurf zur beschleunigten Echebung des Reichsnotopfers und der Kriegsabgabe vom Vermögens- zuwachs eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über den genannten Geseßzentwurf,

2. die zur Frage der Ergänzungsprüfung für die Sekretäre der Besoldungsgruppe ŸVT für ihre Aufrückung nach Gruppe VII und der gleihmäßigen Behandlung der Militär- und Z vil- anwärter, :

3. die bezüglih Vorbereitung der Abstimmung in Ober- \hlesien eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären sowie

4. die eingegangenen Petitionen, betreffend Nevision des Impfgeseßes und Verweigerung der Mittel für die Landeskirche Sachsen durch die Sächsische Volkskammer, der Reichsregierung als Material zu überweisen.

Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht.

Berlin, den 7. Juli 1921. Jungheim, Direktor beim Reichstag.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Das preußishe Staatsministerium hat den - bisherigen Kreistiérarzt Dr. Heyden zum Negierungs- und Vetertnärrat ernannt. Jhm ist die Stelle des Regierungs- und Veterinär- rats bei der Regierung in Trier verliehen worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Bei dem Evangelischen Oberkirchenrat sind die bisherigen Konsistorialobersekretäre Ganns vorn Konsistorium in Koblenz und Erdmann vom Konsistorium in Königsberg i. Pr. zu - Verwaltungsoberseïkretären ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Schankwirtin Elisabeth Kempa, geb. Grutza, in Berlin, Charlottenstraße 13, habe ih die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 1. Oktober 1920 (N.-A. Nr. 226) Amts- blatt Stü 40 untersagten Handels mit Gen Kmd en des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Absaß 2 der Bundes- ratsverordnung vom 23. September 1915 (NRGBIl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 8. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Dr. Hülsberg.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sißzung.

Die Verhandlungen, die in Paris vom Staatssekretär Bergmann; dem Reichskommissar Dr. Guggenheimer und dem Ministerialrat Cunze mit dem Minister Loucheur

art wurden, haben in der Hauptsache die Frage der Preis- L tsezung für deutsche Sachlieferungen an Frankreih und die rage ihrer Verrehnung im Rahmen des Zahlungsplans des ondoner Ultimatums betroffen. Sie sind, wie bereits mit- geteilt, vorgestern zu einem vorläufigen Ende gebracht worden. Jhr vorläufiges Ergebnis unterliegt nunmehr der Prüfung der auf beiden Seiten an Stellen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, haben, wenn auch nicht in allen Punkten eine völlige Einigung hat erzielt werden können, die Verhandlungen doch zu einer wesentlihen Klärung der Hauptfragen geführt, so daß zu hoffen steht, daß man \{hließ- lih zu einer guna gelangen wird. Außer den beiden Hauptfragen sind bei den Verhandlungen einige Nebenfragen eklärt worden. Es handelte sig dabei um technische und Preis- fra auf dem Gebiete der Kohlenlieferung, ferner um Ab- uns der Restitutionsverpflichtungen sowie der Viehlieferungen. Dabei wurde davon ausgegangen, die Nebenfragen gleichzeitig mit den Dau pfragen weiter zu behandeln und zu

L 6 einem ge- meinsamen Abschluß zu bringen.

Die deutsche Regierung hat nah einer Meldung- des Wolffschen E die de jure-Anerkennung Estkands ausgesprochen.