1921 / 164 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

& 52d.

Die zur Dur@(führung der Vorschriften der §8 45 bis 520 er-

forderlihen Anordnungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

2. Im § 9 Nr. 1 am Ende wird das Wort „(Arbeitslohn)“ gestrichen.

3. Im § 26 wird a) der Abs. 3 gestrichen;

fetner wird : b) der bieherige Abi. b als dritter Sat dem Abs. 4 angefügt.

4. Im § 44 werden die Cingangsworte „Die von dem Steuer- pflichtigen in einem Kalenderjahr entrichtete“ durch die Worte „Die von dem Steuerpflichtigen für ein Kalenderjahr zu ent- richtende“ ersegt.

5, Im § 53a werden die Eingangsworte „Wer den Vorschriften der 88 45 bis 47 oder den auf Grund der §§ 40 a, 92 ge- troffenen Bestimmungen“ durch die Worte „Wer den Vor- \hriften der sÿ 45 bis 47, 50 und 51 oder den auf Grund e 8& 40 a, 51 Abs. 2, 52d getroffenen Bestimmungen“ erseßt.

G Artikel II Das Gese zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohne vom 21. Fuli 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 1463) wird

bolbn, ages Artikel I.

Die Ermäßigungen des einzubehaltenden Betrags nah § 46 Abs. 2 Nr. 3 treten bei jeder Lohnzahlung ein, die nah dem 31. Juli 1921 erfolgt; in denjenigen Fällen, in denen Abzüge im Sinne des 13 nit \{chon beim Steuerabzug in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli 1921 berücksichtigt sind, erhöhen 1 zum Ausgleich dieser Abzäge die im § 46 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ermäßigungen für den- in der Zeit vom 1. August bis 31. Dfktober 1921 gezahlten und bis zum 31. Öftober 1921 fällig gewordenen Arbeitslohn a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden auf 0,40 Mark für je zwei angefangene oder volle Stunden,

b) im Falle der poblung des Arbeitslohns nah Tagen auf 1,40 Mark täglich, | E

c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns näch Wochen auf 8,40 Mark wöchentlich,

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten auf 35 Mark monatli. :

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 24 000 Mark nicht übersteigt, so gilt die Einkommensteuer vom Arbeitslohne für die Zeit vom 1. April 1921 bis um Inkrafttreten dieses Gesezes durch den für diese Zeit vorschriftsmäßig bewirkten Steuerabzug als getilgt.

Wenn das gesamte steuerbare Einkommen den Betrag von 94 000 Mark übersteigt, werden auf die endgültige Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten dieses Geseßes vom Arbeitslohn einbehaltenen und vorschriftsmäßig verwendeten Beträge angerechnet.

Artikel IV.

Die Vorschriften des Artikels T Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. April 1920, die Vorschriften des Artikels l1IT mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft. Im übrigen bestimmt der Reichs- minister der Finanzen das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 11. Juli 1921.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth. s

att

Gesetz über Anmeldung des - zur Durchführung des

Artikels 202 des Friedensvertrags beshlagnahmten Luftfahrzeuggeräts.

Vom 9. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

4,

Wer Luftfahrzeuggerät, das nach Artikel 202 des Friedensvertrags der Auslieferungspfliht unterliegt, noch im Besiß oder Gewahrsam o ist verpflichtet, es bis zum 15. August 1921 bei den von dem

teihss{chaßminister zu A Stellen anzumelden.

Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmachungen des Neichs\chaßministers vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. a und vom 30. Dezember 1920 (NGBI. 1921 S. 44) sowie im Geseye, betreffend Anmeldepfliht des zur Durchführung des Artikels 202 des Friedensvertrags beichlagnahmten Luftfahrzeuggeräts vom 30. Dezember 1920 (RGBI. 1921 S. 43), festgeseßte Anmelde- pfliht wird Straffreiheit gewährt, wenn die der Anmeldepflicht unter- liegenden Gegenstände bis zum 15, August 1921 nachträglich an- gemeldet werden.

Für Zuwiderhandlungen gegen die in den Bekanntmachungen des Neichsschatzminislers vom 24, Vuni 1920 und- 30. Dezember 1920 Sgaoraete Beschlagnahme wird Straffreiheit gewährt, wenn die be- E e An Gegenstände bis zum 15, August 1921 an das Reich abgelietert sind.

Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nit eingeleitet.

3,

_Das bis zum 15. August To21 nit gemeldete, der Beschlag- nahme unterliegende Luftfahrzeuggerät ist durch den Reichsshay- minister zugunsten des Reichs für verfallen zu erklären.

Eine Entschädigung wird in diesem Falle niht gewährt. Der § 3 des Gesehes vom 30. Dezember 1920 wird aufgehoben.

4.

Mit Gefängnis nit unter 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark wird, sofern niht nah den allgemeinen Strafgeseßen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsäglich ce im § 1 dieses Gesezes geforderte Anmeldung unrichtig, unvoll- ändig oder nit bis zu dem festgeseßten Zeitpunkt bewirkt.

__ Gbenso wird bestraft, wer por}äßlich der Beschlagnahme unter- liegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feilbält, veräußert, erwirbt oder feine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.

Bei mildernden Umständen is die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhundertiausend Mark oder eine dieser Strafen.

S 5. : _ Wer die im § 4 genannten Handlungen fahrlässig begébt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhundert- tausend Mark oder mit einer diRIeR Matrajen bestraft.

Wer vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugmotoren, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Anmeldepflicht bestebt, Kenntnis hat oder erhält, bat unverzüglih bei den vom Reichsschatzminister zu bestimmenden SteUen Anze'ge zu erstatten.

_ Wer es vorsäßlih unterläßt, der im Abs. 1 festgeseßten Anzeige- pflicht nachzukommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. e

Dieses Geseg tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. Juli 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichs\schaßminister. auer.

wr iGA E Me

Bekanntmachung,

betreffend Erfassung des auszuliefernden Luftfahr - zeuggeräts.

Vom 9. Juli 1921. ;

Auf Grund des Geseßes über Anmeldung des zur Durch- führung des Artifels 202 des Friedensvertrags beschlag- nahmten Luftfahrzeuggeräts vom 9. Juli 1921 (RGBl..S. 850) wird folgendes bestimmt:

1. Die gemäß § 1 des Gefeßes vom 9. Juli 1921 zu erstattenden Antneldungen über Luftfahrzeüggerät sind entsprechend den in der Be- kanntmachung des Neichsschaßministeriums, betreffend Beschlagnahme des auszuliefernden Luftfahrzeuggeräts, vom 30. Dezember 1920 (RGBLl. 1921 S. 44) unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen testimmungen an die näste örtlihe Stelle der eidöteuhandgetnsGaNt A. G. zu erstatten. Die Reichstreuhandgesellshaft ist mit der Durchführung der Auslieferung der beschlagnahmten Gegenstände eins{ließlich. der vorläufigen Feststellung ihres Zustandes beauftragt. Sie wird die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen. Ihr sind die auf Grund des § 4 des Gesezes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwishen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 geforderten

Angaben zu machen. Die örtlichen Stellen der Reichstreuhandgesellschaft befinden fi in :

A. Zweigstellen:

Berkin W 8, Französishe Str. Königsberg (Ostpr.), Kaiser-Wil-

53—56, helm-Damm, Neues Gerichts- Breskau, Junkernstr. 38—40, gebäude, : Bremen, Langenstr. 23, Magdeburg, Regierungss\tr. 28, Cassel, Bahnhofstr. 1, München, Prannerstr. 11, Dresden, Bismarckplayt 1, Münster (Westf. ), Ludgeriplaß 3b, Frankfurt (Main), Skeinweg 8, Schwerin (Mecklb.), Wismarsche Franfkfurt(Oder), Ziegelstr.26—29, Straße 21, Halle (Saale), Lindenstr. 83, Stettin, Augustastr. 54, Hamburg, Spaldingstr. 160, Stuttgart, Friedrichstr. 21, Hannover, Göthbestr. 46, i Weimar, Schloß. Karlsruhe (Baden), Stefanien-

straße 51, B. Nebenstellen:

Essen, Burgplatz 5, Kiel, Knooper Weg 27, Wilhelmshaven, Osttriesenstr. 16.

2, Jedermann, der vom Vorhandensein von Flugzeugen oder Flugzeugmotoren Kenntnis hat oder erhält, hat dieses, foweit möglich, unter genauer Angabe der Lagerorte, der Menge und der Besißver- hältnisse der nächsten örtlidben Stelle (siehe Ziffer 1) der Reichs- treuhandgesellschaft-Aftiengesellshaft anzuzeigen.

3. 1. Nach § 4 des Gesetzes über Anmeldung des Luftfahrzeug- geräts usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis nit unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfhundertitausend Mark, sofern nit nah den allgemeinen Strafgeseßen höhere Stafen verwirkt sind, bestraft, wer /

a) vorsäßlich die im § 1 des genannten Geseßes geforderte An- meldung unrichtig, unvollständig oder nicht bis zu dem fest- geseßten Zeitpunkt bewirkt,

b) vorsäglih der Beschlagnahme unterliegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feilbält, veräußert, erwirbt oder seine Veräußerung oder seinen Erwerb vermittelt.

Bei mildernden Umständen oder bei fahrlässigem Zuwider- handeln is die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre und Geld- strafe bis zu einhunderttausend Mark oder eine dieser Strafen.

IL Nach § 10 des Gesezes über Enteignungen und Entschädi- gungen usw. vom 31. August 1919 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer diefer Strafen, fofern niht nah den allgemeinen Strafgeseßen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer

a) vorsäßlich der Beschlagnahme zuwiderhandelt ‘oder

b) eine bon ibm auf Grund des § 4 Abs. 1 dieses Geseßes geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm be- stimmten Frist oder unribtig oder unvollständig gibt,

e) der Vorschzift des § 4 Abs. 2 dieses Gefeßes zuwider die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verweigert.

Nach § 11 dieses Gesetzes wird mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark bestraft, wer den vorstehend erwähnten Verpflichtungen fahrlässig zuwiderhandelt.

111, Nach § 6 des Gesetzes über Anmeldung von Luftfahrzeug- gerät usw. vom 9. Juli 1921 wird mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer es vorsäßlih unterläßt, der Anzeigepflicht (siehe Ziffer 2) nachzukommen.

4, Die bereits durch besondere Verfügungen ausgesprochenen Beschlagnahmungen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.

__ 5. Wer durch Verzicht auf Uebergabebesheinigung zu erkennen gibt, daß er. auf eine Entschädigung verzichtet, brauchßt weder seinen Namen noch die Herkunft des Luftfahrzeuggeräts anzugeben.

Berlin, den 9. Juli 1921. :

Der Reichs\{haßminister. Bauer.

M fr aa 4

Verordnung über Beschlagnahme von Luftfahrzeuggerät.

Vom 9. Juli 1921.

Auf Grund der §8 2 und 4 Abs. 2 des Geseßes über Beschränkung des Luftfahrzeugbaues vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) wird bestimmt:

S1 Folgendes, seit dem 10. Januar 1920 in Deutschland hergestellte Luftfahrzeuggerät wird beshlagnahmt: Y gest 1. Flugzeuge jegliher Art, flugfähige und nichtflugfähige, 2. Höhen-, Zeit- und Geschwindigkeitsmesser für Bordzwedle, Flugzeugkompasse, 3. Flugzeugzellen, -flächen und -rümpfe, 4. Spezialwagen, Flugzeugtransportwagen, Flächentransportwagen, 5. O O gebrauchsfähige oder nihtgebrauhsfähige jegliher Art, 6. AYOLILS R n SESEOs nämli Zylinder- und Kurbel gehäufe, Vergaser, Zündungen, 7. Speziallichtbildkammern für Luftfahrzeuge mit den dazugehörigen Kassetten, 9. Fesselballone Matorwinden für Fesselball . Fesselballone, Motorwinden für Fesselballone mit Kabeln 10. Lustschiffergasflaschen. h

5 2,

Die Beschlagnahme hat die viztung, daß ohne Zustimmung des Reichs\bäßministeriums die Vornahme von Veränderungen, inébe- sondere Ortöveränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist, und daß rechts8ge|chäftlide Verfügungen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsges{äftlichen Ver- fügungen stehen Verfügungen glei, die im Wege der Zwangsvoll- streckung oder der Arrestvellziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Erwerbe durh das Reich, mit der Ent- eignung oder mit der Freigabe.

Die beshlagnahmten Gegenstände sind pfleglih, zu behandeln.

8 3, Mer Wsftfahrzeuggerät seit dem 10. Januar 1920 hergestellt hat, hat bis zum 15. August 1921 der nächsten örtlichen Stelle der Reichs- treuhandgesellshaft-ÄAktiengesel schaft unter eingehender Darlegung der

Eigentumsverhältnisse und der Lagerorte

a) das von ihm seit dem 10. Januar 1920 Hergeste"lt ) zeuggerät listenmäßig anzumelden, gestellte Luftfahr b) in ciner besonderen Nahweisung anzugeben, welhes von dey laut a anzumeldenden Gerät - 1. nach dem Ausland ausgeführt, und zwar wann, an wen wohin, unter Angabe der Nummer und des Datums j o R d, G i i s der im Fnland von dem Heritellungsort entfernt i wann, an wen und wohin, sl, und war 3. sih noch ám Herstellungsorte befindet. 8 4. Jeder, der? Luftfahrzeuggerät im Besiß oder Gewahrsa hat dieses, soweit nicht bereits für ihn gene 8 3 die Anmelteyt besteht, bis zum 15. August 1921 der nächsten örtlichen Stelle d Reichstreuhandgesellschaft - Aktiengesellschatt listenmäßig, unter l dert Darlegung der Cigentumsverhältnisse und der Lagerorte S zumelden.

S 5.

Federmann ist verpflichtet, dem Reichs\haßministerium und \; nachgeordneten Dienststellen sowie feinen Beauttragten auf B eien die von diejen als S erachteten Auskünfte über das A 8 1 bis 4 beschlagnahmte oder anmeldepflihtige Luftfahrzeuggerät äß erteilen. Die Auskunft kann dur öffentliche Bekanntmachung ite un Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werdèn.

Die vorbezeidineten Dienststellen und Personen sind befu Ermittlung wichtiger Angaben die Geschtftöbriehe, Geschäfte und sonstigen Urkunden einzusehen sowie Näume zu besichtigen und jy untersuhen, in denen Gegenstände oder Urkunden si befinden oder zu vermuten sind, über welhe Auskunft verlangt wird,

Die Beauftragten sind vorbehaltlich der dienstlichen Bericht, erstattung und der Anzeige von Geseßwidrigkeiten verpflichtet, übe: die Einrichtungen und Geschäftsverhäl E die ‘durch ihre Tâtigk,it zu ihrer Kenntnis fommen, Beclchwiegen eit zu beobahten und sig der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgebeim, nisse zu enthalten, f

Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nit y steuerlihen Zwecken verwendet werden.

S6. i __ Der Reichsshaßminister wird ermächtigt, Leistungen, insbesondere Lieferungen und Dienstleistungen -anzufordern, die - zur Er}üllung der in der Erklärung der Alltierten Regierungen vom d. Mai 1921 dem Deutichen Neiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. * Die Antorderung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglihst nah An: hôrung des Betriebsinhabers durch Bescheid an diesen. Zur Zu S genügt die Uebersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen üdschein.

Der Bescheid hat Art und Umfang sowie Ort und Zeit der an- geforderten Leistung zu bestimmen. Er soll ausdrülih darauf hin, weisen, daß die Leistung zur Erfüllung der dur die Erklärung der

Alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auf |

erlegten Verpflichtungen bestimmt ist.

8 T.

Der Réeichsshaßtminister wird ermächtigt, Gegenstände der im 8 1 bezeihneten Art zu enteignen, sowgit dies zur Erfüliung der in der Erklärung der Alliierten Regierungen vom 9. Mai 1921 dem Deutschen Neiche auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist.

Die Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglichst nah Anhörung der Beteiligten durch Be}icheid ‘an den" Eigentümer, falls dieer nit ermittelt werden kann, an den Besitzer der zu enteignenden Sache. Zur Zustellung genügt die Uebersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen Nüdschein. Die Enteignung kann au durch öffent: lihe Bekanntmachung erfolgen. j

Das Reich erwirbt den Gegenstand mit der Zustellung des Ent- eignungsbescheids, im Falle' der Enteignung dur öffentliche Bekannt- machung mit dem Ablauf des Tages - nah Ausgabe des Blaties, in welhem die öffentlihe Bekanntmachung ergeht. Rechte Dritter an„dem Gegenstand erlö|hen, joweit die Enteignungsbehörde nic ein anderes bestimmt. :

Die enteigneten Gegenstände \ind pfleglih zu behandeln.

Die Besizer der enteigneten Sachen sowie die Jnhaber bon Urkunden über die Eigentumsberhältnisse an den enteigneten Eaden sind zur Herausgabe verpflichtet. Die Enteignungsbehörde tann nähere Vorschriften erlassen.

8 8.

Mit der Nachprüfung der Anmeldung einshließlich der vor

läufigen ne des Zustandes der beshlagnahmten, enteignelen

oder angeforderten Gegenstände wird die Reichstreuhandgesell]chaft: Aftiengesell| chaft beauftragt.

9, Die örtlichen Stellen der Nei streubanbgesell saft befinden si in:

A) Zweigstellen:

Berlin W 8, Französishe Str. annover, Göthestr. 46, 53— 56 6 e ; Sloeike - (Baden), Stefanien

Bremen, Langenstr. 23, straße 91, N Breslau, Junkernstr. 38—40, Königsberg (Ostpr.), Kaiser-WVil“ Cassel, Bahnhofstr. T helm-Damm,

München, Prannerstr. 11, Münster (Westf.), Ludgeriplaß b, Schwerin, Wismarsche Str. 9,

Dresden, Bismarplaß 1, Frankfurt a. Main, Steinweg 9, Unionhaus, ) ranffurt(Oder), Ziegelstr.26-—29, Stettin, Augustastr. 94, alle a. Saale, Lindenstr. 83 Stuttgart, Friedrichstr. 21, Hamburg, Spaldingstr. 160 IL,

B) Nebenstellen: Essen, Burgplatz d, Kiel, Knooper Weg 27, a peroura, Negierungsstr.. 28, Weimar, Schloß, ; Wilhelmshaven, Ostfriesenstr. 16. / s 10. : Gl Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldsirafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestraft, wer vorsäglih oder fahrlässig a) den Bestimmungen des § 2 oder den Verpflichtungen des Abs. 4, 5 tuwieandel i: idi b) die nah den 88 3 und 4 geforderte Liste nit oder 7 innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvo ständig einreicht, i funf c) eine von ihm auf Grund des § 5-Abs. 1 geforderte Aus e nit oder nit innerhalb der ihm bestimmten Frist oder richtig oder R R ibt, i in seine @) der Vorschrift des § bi, 2 zuwider die Einsicht in el Geschäftsbriefe, Geschäftebücher oder sonstige Urkunden 2 die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume ver 6) der Vorschrift des & 5 Abs. 3 zuwider Vershwiegenbe!! "1 beobachtet oder hs der Mitteilung oder Verwertung Geschäfts- oder Betriebsgeheimuissen nicht enthält. G die Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die ea i; strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschie elbe sie dem Tâter gehören oder nicht. Auf die Einziehung kann be ständig erkannt werdén, wenn das Strafverfahren gegen eines stimmten Täter niht durchgeführt werden kann.

9 11, j ührung Der Reichsshaßzminister wird ermächtigt, die zur Durdhf dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

8 12. ;

Die durch die Bekanntmachungen des Reichs hahminiseri n vom 24. Junt 1920 (Deutscher Reichsanzeiger 1920 Nr. 13 lglop 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 44) ausgesprodenen Bi nahmen des für militärische Zwede gebrauchten oder bestimmter p ziehungêweise im Gebrauch oder bestimmt gewesenen Luftfahrs geräts werden dur diese Bekanntmachung nicht berührl

Berlin, den 9. Juli 1921. Die Reichsregieru Dr. Wirth. 0

Pp aan Ba

Bekanntmachung timmungen über die Vergnügungssteuer.

der Bel : Vom 28. Juni 1921. : Grund der §8 12, 13 des Landessleuergesehes vom '

Auf D ° 7 x 1920 (RGBl. S. 402) hat der Reichsrat in seine: 9) Mr) 4 9. Juni 1921 die nachstehenden Bestimmunge!!

eung 40A gungsstener erlassen. ite Berlin, den 8. Zuni 1921,

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.

gestimmungen über die Vergnügungs8steuer. Vom 9. Juni 1921.

Artikel L

weit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landes- rung oder ber von ihr beauftragten Behörden besondere Steuer- I gen nah Mañßgabe des Artikels IIT dieser Bestimmungen er- n in allen Gemeinden die im Artikel IT enthaltene Steuer -

(afen, d attnunge Artikel I. Stenerordnnng.

x. Allgemeine Bestimmungen.

8 1. Steuerpflihßtige Veranstaltungen.

(1) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen umntker- ‘iner Steuer nad den Bestimmungen dieser Steuerordnung. e 418 stenervflihtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1

f 1 insbesondere folgende Veranstaltungen:

(t : Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle ; :

9 Nolfbelustianngen. wle Karvsselle, Schaukeln, Hipvodrome,

' Shieß- und Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Apparate, Norridtungen zur meGanisden Wiederaabe musikalischer Stücke oder deflamatorisder Vorträae, Geschicklichkeitsîpiele, Glüdks- eider, Veranstaltungen zum Ansspielen von Geld oder Gegen- fänden, Rutsh- und ähnliche Bahnen, Velodrome und

eiden :

3 O Svezsalitäten-, Variets-, Tingeltangelvorstellungen,

" Fabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Anss\tellungen und Museen mit Ausnal me derfenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerb8zwecken dienen, Figurenkabinette, Yanoramen, Panoptiken, Borführungen abgerichteter Tiere, Menaaerien und dergleichen ;

4 syortliGde Veranftalkunaen ;

Marionettentheater ;

6. Theatervorstellunaen, Ballette;

1 onzerte und ‘sonstiae musifkalisGe und gesanalidhe Auf- ihrunaen, Vorträge, Vor!esungen, Deklamationen, Rezitationeri, Norfükrunaen der Tanzkunstk. : )

(3) Die Annabme einer Veranfiqung im Sinne dieser Skeuer-

ama wird nicht tadurch ausges{lossen, daß die Veranstaltung

Vbieitia au nod erbauenden, belchrenden oder anderen nit als

hranfarnaen anusebenden ZweFen dient, oder daß der Unternehmer

jdt die Absicht hat, eine Vergnligung zu veranstalten.

8 2, Steuerfreie Veranstaltungen.

Ver Steuer unterliegen nit: :

4 Neranstaltunaen, die ledilid dem Unferricht an öfentliBen oder erlaubten vrivaten Vnterricht2ansta!ten dienen oder mit Genehmiauna der S@ulkbehörde aus\{ließlid für Scwbüler older Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volksbobs{ulkurse; ; O

9, Veranstaltungen, deren Erkraa aus\{\ießlich und untinittelbar u vorher anmzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustiqunaen damit verbunden sind;

3, Neransla)lunaen, die aus\cckließ!ich der Auaendpflege oder der Libetübuna dienen. Die Befreiuno tritt nit ein bei aewerbg- mäßigen Veranstalkunaen dieser Art und solden, die mit Totalisator, Wettbekrieb oder Tanz verbunden sind:

4, Veranstaltungen von einze!nen Personen in privaten MWohn- räumen, wenn weder ein Entgelt datür zu entribten ist, noch Speisen oder Getränke aeaen Bezahluna verabreicht werden. Nereinêräume gelten nicht als yrivate Wohnräume;

d. Neranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 kbezeicbneten Art, die von den Ländern im ösöffentliden Interesse unter- nommen, unterhalten oder wesentich unterstükt werden, fowie Neranstaltungen, die obne die Absicht auf Gewinnerzieluna auschGließlih zum Zwecke der Kunstyflege oder der Volks- bildung nnternommen werden ‘und von! den Landesregierungen als gemeinnüßig ausdrücklich anerkannt find. ,

83. Steuerform.

(1) Die Steuer wîrd in der Form der Kartensieuer erboben, fern und soweit die Teisnabme an der Veranstaltung bon der Yifuna bon Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhänaig gemacht ff Ist die Veranstaltung obne irgenteinen Ausweis zugänglich, so betden feste Steuersäße erhoben (Pauschsteuer).

(2) Die Paus{stener wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, lern dadur ein höberer Steuerbetrag erzielt wird. Auf Ver-

F stoltunaen im Freien findet diese Bestimmung keine Anwendung. ; (3) Als Teilnebwmer gelten alle Anwesenden mit Ausnabme der 1 Autübung ihres. Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. N svortliden Veranstaltungen gilt als Teilnehmer niht, wer \ich her \portlih betätigt. 3 (4) Die vorstehenden Bestimmungen über Karten- und Paufh- N gelten nit für künstlerisch bodstebende Veranstaltungen. llmehr gelten für diese die besonderen Bestimmungen unter 1V.

j 8 4, (1) 9 Anmeldun 4g. j i B ede \euerpfliGtige Veranstaltung if spätestens einen Werk-

M und, falls sie dec Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werk- i borber bei der Steunerstelle anzumelden. Hat die Anmelduna 4 retzeitig erfolaen fônnen, weil die Veranstaltuna -nod nit and, so if sie spätesiens bis zum zweiten Werktag nah der Ver- inslaltuna nachzubo”en. i

(2) Veber die Anmelduna wird eine Besckeinigung erteilt. K ) Zur Anmeldung verpflitet ist sowobl der Unternehmer der gnstatung wie der Anhaber der dazu benutzten Räume oder ndslüde, Ltterer darf die Abbaltung einer \teuervflictinen Ver- ies M0 erst zulassen, wenn ibm die Anmeldebesckeinigung vor- inb ist, es sei denn, tak es fch um eine unvorbereitste und nicht

trisebende Veranstaltung bantelt. selle e; Vei Veranstaltungen einzelner Unternebmer kann die Steuer- ir e finwalioe Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen

audêreichend erklären. G AA

8 5, D Steuermaßstab. Gint i Kortensteuer wird nach Preis und Zah! der auagegebenen t garten berenet. Vnentgeltliß ausgegebene Karten bleiben n d aa unberücktsihtigt, wenn sie als sol&e fenntlih aemaht sind stimm, Na@weis ibrer unentgeltliden Ausgabe nah näherer Be- "9 der Steuerstelle erbracht wird.

8 6. (1) Preis und Entgelt. ph Die Steuer is na dem auf der Karte angegebenen Preise

5 Norführungen von Licht- und Sattenbildern, Puppen- und |

‘reden, au wenn die Karte taisäclidh billiger abgegeben worden

is, Sie i} na dem Eatgélte zu bereGnen, wenn dieses Höher i als der auf der Karte angegebene Preis. ses Höbes ‘if __(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zu- lassun zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewah. ung fowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleibücc ofen oder die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung niht zugelassen werden. Wird neben- diesem Engelt unter bestimmten Vorauésezungen oder zu bestimmten Zweckden noh eine Sonderzahlung verlangt, fo wird dem Entgelt dex Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nit zu ermitteln ist, ein Betrag von 1.4 hinzugerechnet, es sei denn, daß die Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der

Landesregierung als gemeinnüßig anerkannten Zwecke zufließt.

8 7.

Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.

(1) Für eineln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlih auseinander- liegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dußendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nah der Zahl der zugesicherten Ver- anstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nah dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

_ (2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nah deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbe- stimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so it fie auf fünf an-

zunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entspre{henden Einzelkarte. (3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen. 88. Steuersäte.

(1) Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzelkarte bei cinem Preise oder Entgelt 6) 3 liezli 3 M is eins{ließlichß 3 Mark 10 vom Hundert von mehr als 3 Mark ,„ i D 10e P L o v w D u u o 10 20 w " R E O D ¿ (2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf volle 10 Pfennig nah oben abgerundet.

_(3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 be- zeichneten Art, bei denen der fünstlerishe oder volfsbildende Charafter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es fei denn, daß während der Veranstaltung Speiîen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werdea oder ge- rauht wird.

8 9, Eintrittskarten. (1) Bei der Anmeldung (§8 4) d er Veranstaltung hat der Unter-

nebmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Stener-

stelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veran- staltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.

_(2) Die Steuerstelle kann bei der Anme1dung die Leistung einer Sicherheit in der vorauésihtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; ebenso kann sie Ausnabmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen.

8 10. Entwertung und Vorzeigung.

Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur egen Vorzeigung und Entwertung der abgeslempelten Karten ge- statten. Die entwerteten Karten sind den Leilnehmern zu belassen und von diesen den Beaustragten der Steuerstelle auf Verlangen

yorzuzeigen. 8 11.

Nachweisung.

Veber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine fortlautende Nachweisung zu führen, die mit den nicht auêgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.

8 12.

Entstehung, Festseßung und Fälligkeit der Steuerschuld.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe it vollendet mit der Uebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuershuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Ra e gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden find.

(2) Nah Absc{luß ihrer Ermittlungen seßt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlidhen Steuerbesckeids bedarf es nicht. / j

(3) Soweit die Steuerstelle nihts anderes vorschreibt, wird die Steuers{uld mit Ablauf von zwei Werktagen nah der Mitteilung an

den Steuerpflichtigen fällig. j 8 13.

Festseßung in besonderen Fällen.

NVersiößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§ 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung ‘der Steuer maß- gebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, fo kann die Steuerstelle die Steuer so festsezen, als ob sämtliche verfügbaren Pláve für ‘die gewöhnlichen oder im | i chäßten höheren Kassenpreise verkauft worden wären, Festlegung ist ein jörmlicher Steuerbescheid . zu erteilen.

8 14. Steuerzuschlag.

Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Ver- anstaltung 4), die Vorlegung der Karten 9) und die Entrichtung der Steuer 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endauttia fest- geseßten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entihuldbar

erscheint. I1x. Pauschsteuer. 8 15, i Nach der Roheinnahme.

(1) Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Cintutiskarten niht ausgegeben oder ist das Entgelt niht höher als 2% Pfennig, so kann die Steuerstelle die Steuer mit fünfzehn vom Hundert der gesamten Roheinnahme fest- seßen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Cinzel- nachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

8 16.

i ß das Halt Nach dem Werte. ür das en i

H "Be Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschidllichkeitéapparats oder

b) einer Vorrichtung zur mechanischen D musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchesirion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Scankwirtschaften sowie in fonstigen (ermaun zugänglidhen Räumen ift eine Steuer nach dem

erte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten. (9) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

ür die zu a bezeihneten Apparate bei einem Werte 4E bis einschließlidh 8 Ma 6 os « ch1 Darf

a E 6

V s O B und für jede augefangenen weiteren 1000 Mark je Mark;

Veber die

Einzelfall ermittelten oder ge-

lien Steuerbescheids

b) für die zu b BezelGneten VorriGtungen bei einem Werte

bis einschließlih §00 Mark . . . ..…. 1 Mark : L a E as S A Ï L E 10

D ä O B O, und für jede angefangenen weiteren 10 000 Mark je 20 Mark.

(3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten. /

(4) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnußung überiassen ist, hat gig Pg 2s Ne der nd Sens inners

alb einer Wo er Steuerjtelle anzuzeigen. Die Bestimmung des d 4 Ab. 3 bleibt unberübrt, La L G E

i uf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die [ledigli bestimmte Stücke spielen, finden die Be iam der Abi. 1 bis 4 keine Anwendung, 6 17

Nach der Zahl der Mitwirkenden.

1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in eit, und Schankwirtschaften, öffentlihen Vergnüigungelokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mark für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.

(2) Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die im Umberziehen au id Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlihen Orten, in Gast- und Schankwirtshaften, öffentlichen Vergnügungsl!okalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohn- häusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die :

bei einem oder zwei Mitwirkenden. . 3 Mark

bei drei Mitwirkenden. . « +6 y

bei vier oder fünf Mitwirkenden . . 9 ,

und bei jedem weiteren Mitwirkenden je 3 Mark für den Tag beträgt. i

(3) Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeihneten Art find von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren p befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie ih aus- zuweisen.

(4) Gelegentlihe Gesang- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Pläzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei. ¿4d

Na der Größe des benußtenRaumes.

(1) Soweit die Ps niht nah den Bestimmungen der S8 15 bis 17 zu berehnen ist, wird sie nah der Größe des Naumes berechnei, der für die steuerpflihtige Veranstaltung benußt wird. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalte der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließli der Nänge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Crfrishungsräume, aber aus\{ließlich der Bühnen- und Kafssenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flähen nur die tür die Vorführung und die Zuschauer bestimmte! Flächen ein|chließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2) Die Pauschsteuer beträgt:

1 2 3 s j | Für Tanzbelusti- a G Für Ag hrung gungen, uter N i ¿rfy8, (von Lichtbildern, | tangel, arietés Bei einem G Theatervor- | Kabarette und l VlaVenraume } - Polrébeliesil, | Luna Moe LLIU R, Leon ; zerte, Vorträge, | staltungen, die im von nicht gung Le und alle wesentlichen der mehr als Schiffs\ aufeln sonstigen Ver- | Gewinnerzielung Schießbuden ' | anstaltungen, die | aus der Verab» Vorführung von S 3 l 1 a d G , un allen | Speisen und Ges Tieren usw.) tränken dienen Quadratmeter Mark Mark Mark 00: La 8 20 100 _ 16 30 200: p 30 50 300 E) E 45 60 400... 60 N T5 und für jede weiteren 200 20 95 1000 ... 10 2000 .., 20 e 3000 30 —_— dis und für jede weiteren 1000 10 in

(3) Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders erhoben, au wenn in dem Raume an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender Auteinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Ver- anstaltung. Bei Veranstaltungen, vie mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

G Ist die Berehnung der Steuer nach_ Abs. 1 bis 3 {wer dur(führbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren. 8 19

Entrichtung.

(1) Die Pauschsteuer (§8 15 bis 18) is bei der Anmeldung (88 4, 16 Abs. 4, § 17 Abî. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Nan u E M Der Erteilung eines förm- edarf es nicht.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs, 3 und des § 14 finden finngemäß Anwendung.

LV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen,

8 20. Steuer vom Bruttoertrage.

(1) Künstlerish hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an käufmnännish geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 vH des Bruttoertrags herangezogen.

(2) Darüber, ob es sich um künstlerish hochstehende Veran- staltungen handelt, und ob die Vorausseßungen ordnungsmäßiger Geichäfts- und Kassenführung erfüllt find, entscheidet die Landes- regierung oder die von ihr beauftragte Behörde.

V. Gemeinsame Bestimmungen. 8 21.

Steuerpfliht und Haftung. L Ans E neen N e. De ur nmeldun e , pvhne je niernehmer zu t neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. M A 8 22. Steueraufsicht.

Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Teil- nehmer an einer Fegerp gen Veranstaltung finden die Vor- schriften der §§ 193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäß

Anwendung. 8 23

Erlaß und Erstattung der Steuer. Zur Vermeidung feraerbnliher Härten kann die Gemeinde in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.