1921 / 167 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

34.

2/4 1921. Fa. ‘A. 25/6 1921. [Beschäftsbetrieb: Herstellung

trieb fosmetisher und hygienischer Präparate Waren: Chemische Produkte

und Apparate. für hygienische Zwecke, pharmazeuti und Präparate, Friseurarbeiten, ivaren und Toilettegeräte, Waren

chen, Horn, Schildpatt, Elfenbein, Zelluloid

und ähnlichen Stoffen, gesundhe

parate, Jnstrumente und Geräte, Parfümerieu, Öle,

kosmetishe Mittel, ätherische Wasch- und Bleichmittel.

L. Villen, Bernburg.

-07868.

und Ver-

sche Drogen

Bürsten- aus Kno- itlihe Ap=-

Seifen,

267869.

Vizgs E 7

24/8 1920. Aktiengesellschaft

dukte vorm. H. Sheidemandel, Berlin.

Geschäftsbetrieb: Chemische

Pharmazeutische Drogen und Präparate, fosmetische

38. 267867.

Zigarettenfabrik Tassi -Thespia

ZIGARETTENFABRIK TASSI- THESPIA |

12/4 1921. & Schuur, Berlin.

29/6 1921.

_KassaBa [la Zigaretten C N | Lm

Ineenll |

Zigarettenfabrik Tassi-Thespia Reisner

für chemishe Pro- | Mittel, Blutalbumin, Serumalbumin, Abbauprodukte von Blut und Keratinstoffen für Ernährungs- und Futter-

25/6 1921.

Fabrik. Waren: | zwecke.

100 ZIGARETTE N

N

ssaba

TTTTITIL

11/4 1921. Max Mehling, Breslau, Ursulinerstr. 11/12. 25/6 1921.

[Heschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Waschpulver, Scheuersand, Scheuerpulver,

Geschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: | Chlorkalk. Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakfabrikate. Beschr. 34. 267871, O, 8184. Lja L 1920. Oja Aktiengesellschast, Berlin. 25/6 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von

‘Parfümerieartikeln, diätetischen und paraten, Nahrungs- Jmportgeschäft. Waren:

Seifenpulver, Seifensand, Wasch-

Wäschemittel aus Seifen, Soda, Räuchermittel, Schuh-

creme,.

9e. 267872.

9/4 1921.

Nadeln, Fahrradteile, zu

Vorderradachsen, Steuerungsvorrich: u:

Lager, Naben, und zwar diese sämtlichen Maschinenteile einzeln oder fkombiniert, sowie deren Einzelbestandteile,

Landfuhrwerke

und Wasserfahrzeuge Motor.

und Genußmitteln, Eau de Cologne, Seifen,

Fafnirwerke A.-G., Aachen. |Beschäftsbetrieb: Stahlwarenfabrik. Motorfahrzeugen Kraftmaschinen,=Geschwindigkeitswechsel, Kuppelungen, Bremsen, Gelenkwellen,

medizinischen Prä | ——— Export- und

267873.

und Bleichmittel,

267870.

B. 40268. | 10. 267874.

1921. sBeschäftsbetrieb:

behör.

maschinen, Rechenmaschinen,

papiere, Wachspapiere.

10.

A. 14368,

19/3 1921. furt a. M. 25/6 1921.

Freilaufnaben.

M. 32168.

14.

4/4 1921. Gruschwiß Textilwerke Aktiengesellschaft, Neusalz (Oder). 25/6 1921. j [Beschäftsbetrieb: Flahs-, Werg- und Hansf- garnspinnerei, sowie Ersaßt- faserstoffe-Spinnerei, Leinen- und Hanfgarnztwirnerei, so- wie Ersahfaserstoffe-Zwir- nerei, Fabrik von Baum- woll- und deren Ersaßfaser- Nähfäden, Hanfbindfäden, Seilerei, Bleicherei, Fär- berei, Appretur, Kartonagen- fabrifation etc. Waren: Papiergarne und -zwirne, sowie andere Garne und Zivirne, Seilerwaren, Ge- spinstfasern, Kartonagen.

W. 27130.

F. 19357.

16a.

7/10 1920. gesellschaft, Köln a. Rh. 25/6

25/6 1921. Waren: gehörende Wendegetriebe, Hinterradachsen, igen, Zahnräder,

10/2 1921.

schaft, Berlin. 25/6 1921.

mit und ohne

Beschr.

A. Weinrih & Co. Kommanditgesell-

sBeschäftsbetrieb: Handel und Export mit pyro- technishen Artikeln. Waren: Zündwaren und Feuer- werksförper (ausschließlich von Nußzündhölzern).

|Besch äft3betrieb: Bierbrauerei. Bier und alkoholfreie Getränke.

Großhandlung in Fahrrädern, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, sowie Zu- Waren: Fahrräder, Nähmaschinen, Motorräder, Automobile und Ersaßteile zu diesen Waren, Schreib= i Vervielfältigungsapparate, Kopiermaschinen, Farbbänder, Koklepapiere, Durchschlag-

[Beschäftsbetrieb: Maschinenfabrik.

S 28/12 1920. Fa. Chr. N. Schad, München. 25/6

Stempel Werk G. m. b. H., Frank-

Hitdorser Brauerei Friede Aktien- 1921.

Waren:

Kraftwagen,

Waren;

20b.

24/3 1921. Slidum-W s 25/6 A ch erke A-G, eshäftsbetrieb: Wahs- und C-rx;,- ren: Chemische Produkte für fbüstriet 0 liche und photographische Zwede, Abdruck, 1

ärztliche Zwecke, Firnisse, Lacke, emel] stoffe, Wichse, Lederpug- und Lederkonsecyiea f

Appretur- und Gerbmittel, Bohnermass /

: : ' he, Wachs stoffe, tehnishe Öle und Fette, Bemer Nachtlichte, Montanwachs, Wachswaren, Paraffi

, 1

267875. E

R O

D _DEEN N R R

D, E R 2:

De

S

P O r

Q

267876.

j

267877. H. 41 Ee E S E E A S ck d d t 5s S 2 : e] L E Bs E

Lr Sd

Hitdorfer // rauerei Friede/#

Actiengesellschaft

óôln.

(Schluß in dèr folgenden Beilage.)

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck von P. Stankiewicz" Buchdruckterei G. m, b. H-, Berlin 8W. 11, Bernburger Straße 14.

“für das Umlagegeträide aus der' Ernte 1921.

| V

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 42 ML. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Bostanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

Einzelne Nummern kosten 1 Dk.

Berlin, M

__ Duutscher Reichsanzeiger j Preußischer Staatsanzeiger.

guf

ttwoch, den 20. Fuli, Abends.

o Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- 7 eile 2 Mk. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk ußerdem wird auf

n Anzeigenpreis ein Teuerungs-

lag von 80 v. Ÿ. erhoben. Anzeigen natmmt Geschäftsstelle Les Wi; Se erlin SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

eihs- und Staatsanzeigers.

1921

Postschecktkonto: Berlin 41821,

Nr. 167. aéiidaitéicótonto.

Jnhalt des amtlichen Teiles: b Deutsches Reich. * ‘Ernennungen 2c.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Sivilstandsaften.

|' Fxrequaturerteilungen.

Ÿ Gese. über den Staatsgerichtshof. 2

._Geseß, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher.

Das Fern\sprehgebührengeseß.

¡Pékannimachung; : betreffend Aenderung der Bekanntmachungen

1 über den Verkehr mit 'Zündwaren vom 30. Oktober 1920, M vom 9. Mai 1921 und vom 22. Dezember! 1919.

" Ausführungsbestimmungen zur . Verordnung über die Preise

Verordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch.

Ÿ Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen

"dur. das Ueberlandwerk Oberfranken A.-G. in Bamberg. “Berichtigung. E Preusten.

“Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

an Erweiterung des Stadtkreises München-

adbach.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Wohnungsbeschlagnahme bei Werkwohnungen.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Ver- wendung von Hotels.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10, April 1872 dur die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Aufhebung von Handelsverboten. Handel3verbot.

Amtliches.

Deutsches Reich. |

Zu - Regierungs-Medizinalräten. im Geschäftsbereih des

Reichsarbeitsministeriuums sind ernannt worden: der Marine- Generaloberarzt a. D. Dr. Bentmann, der Stabsarzt a. D. und Assistent am Pathologishen Institut im Charitékranken- hause Dr. Heiß mann, der Regierimgsarzt und Medizinalrat Dr. Baudevin, der Assistenzarzt der medizinischen Universitäts- ilinik zu Königsberg i. Pr. Dr. Eisenhardt und die Fachärzte für Ohrenkranke Dr. Kaßshmann und Dr. Meyer-Brons sowie die Medizizalamtmänner Dr. Schöpperl, Yrige, Dr, Greve, Dr. Moll, Schreiber, Dr. Sattler, Eschle, Tr, Strauch, Dr. Rohlfing und Dr. Diehl.

Im Bereiche des Reichswirischafisministeriums sind die nachstehend benannten Ständicen Mitglieder und Mitglieder zu Oberregierungsräten ernannt worden: i

l. Im Statistischen Reichsamt: Klingler, Dr. Tenius, Meijinger, Jürgens, Grosse, Dr. Rahts, Stein- mann, Säger, Blankenstein, Dr. Plaßer, Dr. Felcht:

IL Im Reichs\chiffsvermessungsamt: Gehlhaar,.Rott- mann, Luttermann;: j ) :

| I. Im NReichéoufsicht¿eamt für Privatversicherung: de Niem, Vecker, Dr. Leitmann, Dr. Braunkälter, Mehlis, von Werner, Petersen, Pfaffenberger,

_ Meisner, Dr. Heinge, Theodor Müller, Dr. Ludwig Zchmidt Dr. Brandstätter, Dr. Wilhelm Schneider, dr. Bruno Sch midt.

Meyer, Dr. Stadthagen, Dr. Bein, Dr. Felgenträger, Zingler, Dr. Bott. l j

pre ertr t

_ Dem Verwalter des Deutschen Konsulats in Porto Alegre

- Vizekonsul Reinhardt ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4, Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer ¡seiner Geschäftsführung f worden bürgerlih gültige /Ebeschließungen von Neichs- angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Dem Königlich italienishen Ceneralkonsu! in München, Comm, Giovanni Cesare Majoni, dem Königlich italie- nischen Generalkonsul in Dhsseldorf, Lorenzo Anielli, dem öôniglich spanischen Vizekonsul in Stettin," Arthur Kunstmann, und dem peruanischen Konsul in Dresden, Pedro Paulet, ist

namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Eda S A I

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

die Ermöchtigung erteilt |

Gesetz über den Staats3gericht3hof. Vom 9. Fuli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

8 1. Der Staats3geriht3hof wird in den Fällen der 28 2 bis 15 bei dem Reichs8gericht, in den Fällen der §8 16 bis 23 bei dem Reich3- verwaltungsgerichte gebildet.

I. Zuständigkeit und Verfahren auf Grund von Aukllagen des Reichstags.

8 2.

Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Ent- scheidung über Anklagen des Reichstags gegen Reichspräsidenten, Reichskanzler und Reichsminister wegen shuldhafter Verleßung der Ae bver/assung oder eines Reichsgeseßes nach Artikel 59 der

eihsverfa

Fn den Fällen des § 2 besteht der Staat3geriht3hof aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsißenden und je einem Mit- glied des Preußischen Oberverwaltung8gerihts, des Bayerischen obersten Landesgerichts und des Hanseatishen Oberlandesgerichts, einem deutshen Rechtsanwalt und zehn weiteren Beisißern. Die Mitglieder der genannten drei Gerichte werden nebst den Stell- vertretern vom Präsidium ihres Gerichts für die Dauer ihrer Zu- ehörigkeit ju diesem Gerichte, der Rechtsanwalt für die Dauer iner Zugehörigkeit zur deutshen Anwaltschast vom Vorstand der Anwaltskammer beim Reichsgerichte gewählt. Die weiteren zehn Peisißer werden nebst den Siellvertretextt je zur Hälfte vom Reths- tag und vom Reichsrat gewählt. i

ung.

8 4. d Reichstag und Reichsrat wählen die weiteren zehn Beisißer und ihre Stellvertreter nah dem Zusammentreten jedes neuen

4- Reichsta

s. Wählbar sind Deutsche, die das 30, Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder der Reichsregierung, des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, einer Landesregierung, eines Landtags oder eines Staats3rats können - niht Beisißer sein.

8 5. j Wenn der Reichstag die Erhebung der Anklage beschlossen hat, so übersendet sein Präsident dem Vorsißenden des Staatsgerichts- hofs eine Anklageschrift. Sie muß die Tat, wegen der die An- klage erhoben ist, die Bestimmung der Reihsver Os oder des Reichsgesebes, die verleßt sein soll, ‘und- die Tatsahen bezeichnen, auf die sih die Anklage stüßt. Der Vorsivende des Staatsgerichtshofs stellt dem Angeklagten Abschrift der Anklageschrift zu. 86 Auf das Verfahren finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist die Vorschristen über den Strafprozeß in Strafkammersachen sinngemäße Anwendung. Die édersentuna der Anklageschrift er- offnet das Hauptverfahren. Ausgeschlossen von der Anwendung sind die §8 49, 53, 76 Abs. 2, 81, 99 bis 182, 139 bis 141, 265 der Strafprozeßordnung.

8 7, ur Vorbereitung der mündlihen Verhandlung kann der Staatsgeriht8hof Ermittlungen anordnen. Dem Ie ten ist auf sern Verlangen Gelegenheit zu geben, sih über die Anklage vor einem Richter mündlih zu äußern. Anträgen des Vertreters der Anklage und des Angeklagten auf Erhebung von Beweisen vor der mündliwen Verhandlung soll i'attgegeben werden. Der Vorsivende des Staatsgerichtshofs kann die Beweisauf= nahme eine:n Mitglied dieses GerichiShofs oder eines anderen deutschen Gerichts übertragen.

88, Der Reichstag bestimmt wer die Anklage bei dem Staats- geriht3hofe zu vertreten hat.

9. Ladungen, Zustellungen und die Herbeischaffung der als Be- weismittel dienenden Gegenstände bewirkt das Gericht. 8 10. Jst gegen den Angeklagten wégen einer Handlung, die mit

IV. In der Reicheanstalt für Maß und Gewicht: Dr. Ernst | dem BVerjahren vor dem Staatëgerichtshofe zusammenhängt, ein

Strafverfahren anhängig so kann der Staatsgerichtshof durch Be- chluß sein Verfahren dis zur Erledigung des Strafverfahren3 aus- even oder die Aussepung des: Strasversahrens bis zur Erledigung eines Vexfahrons anordnen 8 11. Bleibt dex Angeklagte in der Hauptverhandlung aus oder ent-

' fernt ex si, so kann ohne ihn verhandelt oder seine Vorführung

verfügt werden. § 230 Abs. 1 Say 2 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. | & 12. !

Der Staat3gerichtshof spriht in seinem Urteil aus, ob der Angeklagte \{chuldhaft eine bestimmte Vorschrift der Reichs- verfassung oder eines Reichsgeseßes verletzt hat oder ob er von der Anklage friivusbreden ist. ;

Der Staat?gerichtshof kann den Schuldigen, wenn ex sich noch

‘im Amte befindet, seines Amtes verlustig erklären.

S 183. Der Verurteilte kann nur mit Zustimmung des Reichstags begnadigt werden.

8 14. | __ Die Reichsregierung hat die Entscheidung zu veröffentlichen.

»

werden nur gegen Barbezahlung oder ‘vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

8 15. __ Der gemäß den 8§§ 3 und 4 zusammengeseßte Staat3gerihtshof ist auch zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über Ai« flagen der Volfsvertretung eines Landes gegen dessen Staats prästdenten und parlamentarish verantwortlihe Regierung8mit= glieder, wenn m diese Befugnis durch Lande3gesey übertragen ist. Die 8F 5 bis 12 finden entsprehende Anwendung.

IL, Zuständigkeit und Verfahren in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.

15 U

8 16. Der Staats3gerihtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung: 1. über Meinungsverschiedenheiten in den Fällen des Artikel 15 Ab}. 3 der Reichsverfassung, falls niht durch Reich3geseg ein anderes Gericht bestimmt ist, über VermögensausSeinandersezungen in den Fällen des Artikel 18 Abs. 7 der Reichsverfassung, 3, über Streitigkeiten in den Fällen des Artikel 19 Abs. 1 der fänbie ung, soweit nicht ein anderes Geriht gzu- andig ijt.

O

S Va

Dex Staat3gerichtshof ist ferner. zuständig zur Verhandlung

und Entscheidung:

1. über den Umfang der Rechte des Reichs in Streitfällen nah Artikel 90 der Reichsverfassung,

2, über die Bedingungen für die Uebernahme der Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs sowie der Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeicheu der Länder auf das Reih nach Artikel 170 Abs. 2 und Artikel 171 Abs. 2 der Reichsverfassung,

3. über Meinungsverschiedenheiten, für deren Entscheidung dic Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs in den Staatsver- verträgen über die Uebernahme dieser und ähnlicher Ein- richtungen auf das Reih und über die hiermit zusamme:=- hängenden Angelegenheiten vorgesehen wird.

§ 18.

Der Staat3gerichtshof seyt sich zusammen:

1. in den Fallen des § 16 aus dem Präsidenten des Retchs3- verwaltung3gerihts als Vorsizendem, drei Reich3gerichts=- râten und drei Räten des Reihsverwaltung3gerichts,

2. in den Fällen des § 17 aus dem Präsidenten des Reihs- verwaltungsgerihts als Vorsißendem, je einem Rate des Reichsgerihts und des Reichsverwaltungägerichts und vier weiteren Beisißern, die nebst vier Stellvertretern je zur Hälfte vom Reich3tag und vom Reichsrat gewählt werden,

19.

Wird der Zusammentritt s Staatsgerichtshofs nach § 18 Ziffer 2 notwendig, so werden die vier weiteren Beisißer und die Stellvertreter für jedes Fahgebiet gesondert gewählt. Sie follen für das betreffende Gebiet sahverständig sein. Wählbar sind nur Deutsche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

8 20.

Der Antrag auf Entscheidung ist s{hriftlich beim Staatsgerichts- lia einzureichen. Die Erklärungen der Beteiligten werden schrift=- lih abgegeben und zur Kenntnis der Gegenpartei gebracht.

Die Beteiligten sind befugt, zu den Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen Vertreter zu entsenden. l

Für die Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilvrozeßordnung.

8.21

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Er= suchen des Staatsgerichtshofs um Rechtshilfe zu entsprechen. De S8 157 bis 162, 165 bis 167 des Gerichtsverfassungsgeseßes finden Anwendung. 8 22

Erachtet der Staatsgericht3hof die Streitfrage für hinreichend geklärt, so entscheidet er auf Grund nichtöffentliher Beratung dur \hriftlihen Beschluß, der den- Beteiligten zuzustellen ift.

Er kann vor der Beschlußfassung eine mündliche Verhandlung anordnen. Auf Antrag einer Partei muß er fie anordâdnen.

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs * sind \{riftlich niederzulegen und mit Gründen ‘zu versehen.

' 8 23.

Soweit Ae Gesep keine Bestimmungen trifft, regelt der

Eretert des Reichsverwaltungsgerihts" das Verfahren und den \häft3gang durch eine Geschäft8ordnung. Sie bedarf der Ge- nehmigung des Reichsrats und ist im Reich3-Geseublatt zu ver-

öffentlichen. ITL. Gemeinsame Bestimmungen.

S 24. Ga

Jn der Hauptverhandlung kann die Oeffentlichkeit nur wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen werdem

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind, soweit sie ni@t

Berufsrichter As: von dem Vorsivenden bei ihrer ersten Dienst

leistung in öffentlicher Sibung du vereidigen. Auf die Vereidigwg

finden die Vorschriften des Gerichtsverfassung3geseyes über die

Vereidigung der Schöffen FRA S EIEANE ‘Anwendung.

Außerhalb der Sißun nimmt der Vorsizende die Befuguisse des Staatsgericht3hofs wahr.

Alle Behörden haben dem Staatsgerihtshof auf Verlangen Akten und Urkunden SERO:

Der Staatsgerichtshof führt jedes einzelne Verfahren in der

Zusammenseßung zu Ende, in der er es begonnen hat, ohne Rück?

{1