1921 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmathung.

Dem Brauer Karl Freirich, geboren am 12.

fit darauf, ob inzwishen ein rihterlihes „Mitglied aus seinem rf 1883 in Dienstadt, Bez.-Amt Mosbach, R iín Frankfurt

Hauptamt geschieden oder die Wahlperiode êines gewählten Mit- glieds abgelaufen ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Sah 2 bleibt

“Strafsachen 50 vom Hundert und von den Gebühren in bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten und im Konkursverfahren bei Gegenständen bis zu 8200 Mark einschließlich 50 vom

BeriGtigung.

Bekanntmachung, In der in Nummer 162 des „Reichsanzeigers“' vom

5. ür die Berehßnung der Geundgebübr ist die ; ü Für d Dahl der f enderung der Bekannimachungen über

Ç : R (D pf 8 28 S 4 Son g Beginn des Kalenderjahrs im Ortsneyß vorhandenen Hauptanshlüß E Tbei mit

unberührt. undert, nd. Die hi tgestellte Grundgebü itt mi end A ü i 20 i 192 | etreffend An- ; p ird hierdur Der Staatsgeritsl S E G E be Gegenständen über 8200 bis 20 000 Mark einfchließlich “Le ph N April in Kraft, Aenderungen der Grundgebüge dn grfehr mit Dai 1921 (RGBL S. Sl) und pi s 2E n cis E. Eigentum be- G 4 L Ave se z/ gui Sen SDES 194 Gee Gegen die Entscheidung findet A rin Rechtsmittel noH die i Gegenständen ül E rirabe #7 sind in en Quien, Me die fie gelten, amilih le, Mg Dezember 1919 (RGBl. S. 215/). findlichen ungarischen Kriegsanleihestücken zum Zweck der Nahrungs- und F E Le Las 957 e e y d A IE g Nostrifizierung (Schuldanerkennung) durch die königlich ungarische | rohen Naturerzeugnissen, De!t

: ng t Hei Oen über 20 000 Mark sowie in nichtvermögens- Wiederaufnahme des Verfahrens statt: then Streitigkeiten 100 vom Hundert. Hs

IV. Kosten des Verfahrens. Artikel I. § 29. Fm ane einer wesentlihen Aenderung der wirtshaftlihen |

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und den von ihm | Vexbältnt t QER An Gs 2 ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. einigung der A De nas E L,

fen sowie jeglihe mittelbare oder unmittelbare Beteiligung Ee A solchen jene wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. Frankfurt a. Main, den 14. Fuli 1921. Der Polizeipräsident. Ehrler. /

ret ae auf S e neuen E fine Erböbuug ter Vom 9. Juli 1921. run dgebühr eintritt, find die Teilnehmer berechtigt, ihre Ans{lüss Verord über den Verkeh Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhö it oi „he 1d des § 1 der eroronung Uber den Verkehr E e Ma Jet BTED E R so n 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1393)

S 6. N aut Wird ein Orksneß neu errichtet, so is für die Festsezung eimm! Ll

Regierung, vom 11. Juli 1921“, muß es in §6 Absatz 1 statt Reichsbanknebenstellen Reich sbankstellen heißen.

Anivaltskammervorstände mit Zustimmung des

Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Doch T 8 ie : s ; “f i : kann der Staatsgerihtshof in den Fällen der §8 2 und 15 dem lanen für Red tanwvülte M civeitit festseten. 4 Sra di pl E L ol d vorhandenen j s 1 bis 8 der Bekannimachung vom 0. Oktober LE MELNN E COMDESD E I E O R E P R E E S E R R E für schuldig Erklärten die Auslagen ganz oder zum Teil auf- Î : Hauptan schlüsse maßgebend, bis die Anwendung des § 5 mögli j, M! È, 1861) in der Fassung des Abschnitts T der Bekaunt- Geseg erlegen; er kann aussprechen, daß dem nit für s{huldig Erklärten | Artikel IV. j E E ; due 9, Mai 1921 (RGBL. S. 511) treten außer Kraft. ; 9 s Städtkreises seine Auslagen ganz oder teilweise erseßt werden. Durch die Vorschriften des Artikels II wird der § 93 der Ge- Hauptanschlüsse dürfen mit Gesprächen in abgehender und q, M“ II. betreffend Exweoruug n LT ; Nichtamtliches A § 30. | E bührenordnung für Rechtsanwälte niht berührt. Fedoch sind | Fommender Richtung nicht derart belastet sein, daß fie bei besonderer der Bekanntmachung vom 22, Dezember 1919 : Müngen-Gladhag. h: Das Amt der Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist ein Ehren- | Uebereinkünfte von Rechtsanwälten untereinander, durch die sie | Prüfung unverhältnismäßig oft beseßt befunden werden. Hat di, y 6 und 7 der De g) aft 8 B Vom 15. Juli 1921. i N E N E Sinne, Is L dns He Laaer M D gden oder #pfehlen, reg hig hehere E walung Mes S O E 2 fter sie f S, 2191) treten außer e . S Em n Geferveithiofien Deutsches Reich. §vertvaltung8gerichts en zugleich die Geschaste bei- dem-| als. die geseßlichen Gebühren zu vereinbaren, unzulässig. Hat ein | den Lellneymer auï, die Herilelüung etnes weiteren Anschlusse : er Landtag hak folgendes Geje3 vejc:o}en: ; Lyoi Berli h Staatsgerichtshof ohne besondere Entschädigung zu versehen. __| Rechtsanwalt auf Grund einer solchen Uebereinkunft, nach dem | beantragen. Der Teilnehmer hat das Recht, binnen zehn Tag ote Hersteller inländischer Zündhölzer haben für je 600 000 / Y C1, Der schwedische Gesandte Areerr beit hi n en i Bei Dienstverrihtungen außerhalb des Wohnsißes haben diz | Fnkrafttreten des Geseßes mit seinem i ragen ee eine höhere als | nohmalige Prüfung zu verlangen. Verzichtet er darauf, oder hat die e N in Höhe von 300 Mark zu entrichten, die an Die Stadtgemeinde Rheindahlen und die Landgemeinden München- L. e 6 l wg erga G chäfte der Ce- | ein Legations])etretar von Neue : 7

nochmalige Prüfung das gleihe Ergebnis, fo ist der Teilnehmer ver,

Mitglieder und Beamten Anspruch auf Ersaß ihrer Auslagen. die geseßlihe Gebühr vereinbart, so ist der Auftraggeber an die Gladba und Neuwerk werden von dem Landkreise Gladbach ab-

V. Uebergangs- und Seßlußbestimmungen. 8 31.

Vis zur Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts tritt an |- die Stelle des Reichsverwaltungsgerihts 1) das Reichsgericht, an die Stelle des Präsidenten des Reichsverwaltungsgerichts der Präsident des Reichsgerihts und bei der Beseßung des Staats-

gericht3hof3:

in den Fällen A 18 Ziffer 1 an die Stelle der drei Räte tungsgerihts je ein Rat des Preußischen

des Reich8verwa

Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungs-

Vereinbarung nicht gebunden.

Artikel V.

Das Geseg über Teuerungszuschläge zu den Gebühren. der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919 (Retichs-Gesebbl. S. 2115) wird dahin geändert:

M n § 4 wird die Zahl „2“ gestrihen; an die Stelle der

Worte „fünf Zehntel“ treten die Worte „zwanzig Zehntel“

und an die Stelle der Worte „dreißig Pfennig“ die Worte „fÜnfzig Pfennig“. 2. Jm § 6 werden die Worte „31. Dezember 1921“ durch die

pflichtet, der Aufforderung der Telegraphenverwaltung innerhalb einez Monats nadhzukommen. Andernfalls ift die Telegraphenverwaltun berechtigt, überlastete Anschlüsse zum nächsten zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. Das Nähere regelt die Fernsprehordnung 12),

STS Für die Benußung der Verbindungsleitungen zwischen ter, schiedenen Ortsneßen oder selbständigen öffentlichen Sprestellen werden Ferngesprächsgebühren erhoben. Sie betragen für ein von einer Teilnehmerstelle ausgehendes Gespräch von niht mehr als dr Minuten Dauer bei einer Entfernung

über 100 Kilometer für iede angefangenen weiteren 100 Kilometer

“let abgeführt wird. i P ens und Verwaltung der Umlage regelt der Reichs-

¿minister s s et Bestimmung. des § 1 zuwiderhandelt, wird mit

rit bis zu fes Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- Mark bestraft.

gulin, den 9. Juli 1921. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

a era

etrennt und nach Maßgabe der in den Anlagen A, B und C der egründung zum Entwurfe dieses Gesetzes je unter Nr. T ent» haltenen, im Amtsblatte der Regierung in Düsseldorf zu veröffent- lichenden Bedingungen mit der Stadtgemeinde und, dem Stadtkreise

München-Gladbach vereinigt. g 2

Dieses Gesetz iritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Geseß wird hiermit verkündet, nachdem der Staatsrat von seinem verfassungsmäßigen Rechte des Einspruchs keinen

Gebrauch gemacht hat.

sandtschaft.

n den lebten Tagen ist dem „Wolffschen Telegraphen- ict zufolge wis en der Einfuhrgesellschaft für Getreide und Futtermittel mit Zustimmung des Reichsernährungsministeriums und Reichsfinanzministeriums ein Abkommen mit einer größeren Gruppe englischer Großbanken (u. a. Baring, Kleinwort, Morgen, Rothschild, Schröder) getroffen worden, nah dem der Einfuhrgesellschaft ein Kredit in der Höhe von zunächst drei Millionen Pfund Sterling in der Weise zur Ver-

gerichtshofs und des Sächsischen Oberverwaltungs- orte „31. Dezember 1923“ erseßt. bis zu 9% Kilometer eins{ließlih 0,25 Mark Berlin, den 15. Juli 1921. r in dea inen des 8 18 Ziffer 2 an die Stell Artikel VI S 2% ; Í 1/2 D Ausführungsbestimmungen Das Preußische Staatsministerium. fügung gestellt wird daß für die zu tätigenden Brokt- ; D , " " v " o o 1 C E L B) T , l b : ree des MeifMverwaltte 3 M Q Me UNE Des, Bates Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird dahin ew 294% 00 ° - _ verordnung über die Preise für das Umlage- Stegerwald. Fischbeck. Becker. Dominicus. getreideein käufe von Uebersee die E auf genanten l ein Rat des Preußi chen Oberverwaltungsgerihts. geändert: 90 100 A getreide aus der Ernte 1921. Warmbold. Saem isch. Banken Wechsel mit viermonatiger Laufzeit ziehen. 32. E

Die Präsidenten des verwaltungsgerichts können in den Senatspräsidenten ihres Gerichts vertreten werden.

Dieser Senatspräsident und die in den 8 18 und 31 ge- nannten Räte sowie ihre Stellvertreter werden für jedes Geschäfts- jahr nah den Vorschriften bestimmt, die für die Bestimmung der

enatspräsidenten und der Senatsmitglieder der Gerichte gelten, denen sie angehören.

eih8gericht8 und des

& 33.

Jm Falle des § 3 tritt bei Verhinderung des Präsidenten des

Neich3gerichts sein geseßlicher Stellvertreter ein. 8 34.

Die bei der Errichtung des Reichsverwaltungsgerihts beim

Staatsgerichtshof anhälgigen Sachen werden von ibn in seiner

N Reichs8- ällen des § 18 dur einen

1. Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühr für eine Zustellung durch Aufgabe zur

Post (Zivilprozeßordnung § 175), sür das an die Post Pat iees Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung Bivilprozeßordnung § 194) sowie für die im Austrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellun beträgt 1 Mark. Stellt der Gerichtsvollzieher bersönlid ohne Fnanspruhnahme der Post zu, L erhält er neben der Gebühr von 1 Mark als weitere Gebühr den Betra der Postgebühren, der entstanden sein würde, wenn dur die Post zugestellt worden wäre.

2. Der § 3 wird Ra

3. Der § 14 erhält folgenden Absaß 2: : die Erteilung von Protokollabschriften beträgt die Höchstgebühx 3 Mark.

1 Mark 50 Pf. mehr. Ueberschreiten die Gefpräche die Dauer von 3 Minuten, so wird die Gebühr für die übershießende Zeit bei Ent, fernungen bis zu 100 Kilometern nah unteilbaren Gesprächseinheiten von 3 Minuten, bei Entfernungen von mehr als 100 Kilometern nad einzelnen Minuten berechnet; in diesem Falle wird für jede volle oder angefangene Minute !/g der für die erste Gesprächseinheit festgeseßten Gebühr erhoben.

Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr erboben, Dringende Pressegespräche werden“ nach näher festzuseßenden Be: dingungen zur einfahen Gebühr zugelassen. In den Bedingungen if auf die Bedürfnisse des übrigen Verkehrs Nücsicht zu nehmen, Die Entfernungen bis zu 25 Kilometern werden nach der Luft: linie gemessen. Auf die Berechnung der übrigen Entfernungen finden die Vorschriften im § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Poftgebühren

quf Grund des § 3 der Verordnung über die Preise für

\mlagegetreide aus der Ernte 1921 vom 4. Juli 1921

s, S. 804) wird bestimmt:

8 1. l er Preis für zusammengewachsenes Gemenge rihtet \sich nach j des Getreides und seiner Zusammenseßung.

S 2. \ 2 Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte gilt Ge- 8 enn die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 1. Oktober ‘- 19 vH und bei Leferungen vom 1. Oktober 1921 ab = ÿ nicht übersteigt, und wenn es gut und gesund ist, auch bin- d seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit treffenden Getreideart in der Abladegegend entspricht.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Tierarzt Schöttler in Stade ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle in Bremervörde übertragen worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Anordnung

des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Wohnungsbeshlagnahme bei Werkwohnungen.

Vom 2. Juli 1921.

Bayern.

Der Landtag hat den- Wasserstraßenvorlagen zu- gestimmt, nämlich dura 0 mai über den Uebergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, dem Entwurf eines zwischen der bayerishen Regierung und der Reichs- regierung abzuschließenden Vertrages wegen Ausführung der Main—Donau-Wasserstraße und dem Pusagver rag zwischen dem Reiche, Bayern und Baden und \{ ießlih der Denkschrift über die Neueinrichtung einer Wasserstraßenverwaltung. An- genommen wurde dabei ein Antrag Hartmann (Dem.), wonach die zwischen dem Bayerischen Kanalverein und dem Main—Donoaustromverband getroffenen Vereinbarungen, betr.

‘Rho 4. Jm § 15 treten an Stelle dex Worte „1 Mark“ di t vom 22. März 1921 (RGBl. S. 237) sinngemäß Anwendung, / S 9. j , ¿ i - l / bisherigen Besezung entschieden. Y Mark“. E mindestens wird jedoch die Ferngesprähsgebühr für Entfernungen vot fie die Bewertung des Getreides ist seine H A lian el Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maß- | zie Prüfung der Bauwürdigkeit des Maindreiecks, auch im mehr als 25 bis 50 Kilometern einschließlich erhoben. unft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte nahmen gegen Wohnungsmangel vom 2. September 1918 | 4 hmen des Vertrages über die Ausführung der Main—

8 35. Der nach Artikel 172 der Reichsverfassung gebildete Senat

5, Der §17 erhält folgenden Abs. 3: | Für einzelne Ortschaften kann durch die Landes-

8 9, Die in den 88 3,4 und 8 beftinenten Gebührensäßze können durh

hebend.

(RGBl. S. 1143) in der Fassung des E vom

Donau-Wasserstraße Geltung haben sollen.

bleibt zuständig für die zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Gesehes 1TH ; : 8 4. t ; ; ; Loe ots ) : justizverwaltung bestimmt werden, daß dem Gerichtsvoll- A « E j tai ¿ rone ich mit Zustimmun E A T U aas ieher die Führkosten, welche er behufs E er den Reichspostminister mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus Die Preise gelten für Lieferung ebue Sas bd yGeren iber p A E a liane ie N Umsans b reußen | Berlin, den 9. V A arivént Ce E OriWatten info ge außer- | 21 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags erhöht oder u lr Sradt: aut pa g Säte trifft die Nei 8. S 2A an, daß die Jnanspruhnahme von Wohnungen, , än äß Z î Ï ühren i ren ¿ i M : ; 1 Í (rhei é | e Reichüpräsiden bar, als Neisetoslen zu erfiatien finden m e Vororts: ot Bes onegen ‘ermit toerben de wise [e jeweils durch Versffentlichung im Deutschen Reichs | hi zur Unterbringung " von Angestellten und Arbeitern Memelgebiet eines Uebergangszeit bestehen bleiben, | eines bestimmten gewerblihen oder landwirtschaftlichen Die Führer sämtliher großen Berufsgruppen des |

Der Reichsminister des Fnnern. Dr. GradnaueL.

Gesetz, betreffemd die Gebühren der Rechts- anwälte und der Gerichtsvollzieher,

Vom s. Juli 1921.

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit

Zustimmung des alts 6 1ER vertündet wird: SITTET E.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichs-Geseßbl. 1898, S. 692, 1909 S. 475, 1910 S. 767, 1916 S. 1263, 1919 S. 2115) wird dahin geändert:

1. Jm § 63 treten an die Stelle der Worte „12 Mark“ die

orte „80 Mark“, an die Stelle der Worte „20 Mark“ die Worte „80 Mark“ und an die Stelle der Worte „40 Mark“ die Worte „160 Mark“.

m § 65 treten an die Stelle der Worte „6 Mark“ die

O

Artikel VII.

Soweit in Reichsgeseyen oder in Landesgeseven auf Vor- {hriften der Haug für Rechtsanwalte und der Ge- bührenordnung für Gerichtsvollzieher verwiesen wird, finden vor- behaltlih anderweitiger landes eseßliher Regelung die Vorschriften des Geseßes über Teuerungszusclägé zu den Gebühren der Rechts- anwälte und der Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919 (Reichs- Geseßbl. S. 2115) sowie dieses Gese Anwendung. Artikel VIII.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1921 in Kraft. Die Vorschriften der Artikel I bis Il finden auf die vor dem U n Tee A M ey Een Rechtssachen

endung, soweit le Fnstanz vor dem Tage des it- tretens Wera war. : eral Das Gesey tritt gleichzeitig mit dem Geseß über Teuerungs- zuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gericht Krat ex vom 18. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2115) außer Kraft. Der § 6 Abs. 3 desselben findet entsprechende Anwendung.

Berlin, den 8. Juli 1921. Der Reichspräsident.

8 10. Soweit sich die Gebühren vorher feststellen lasen, \ind fie vierteljährlih im voraus fällig. Auf die Einziehung der Telegraphengebühren eins{ließlich der . Fernsprechgebühren findet § 25 des Postgeseßes vom 28, Öktober : 1871 (NGBI. S. 347) Anwendung.

11. : Die Fernsprechteilnehmer R zum Ausbau des Fernspreh- neßes einen einmaligen Beitrag von 1000 Mark für jeden Haupt- ans{chluß und von 200 Mark für jeden Nebenan\{luß zu leisten; die Zahlung des Beitrags ist Vorbedingung für die Belassung der be- stehenden und die Herstellung neuer Anschlüsse. : e M des Beitrags kann auf einmal oder, wo das wirt- \c{haftlihe Bedürsnis vorliegt, in vierteljährlichen Raten von 250 Mark erfolgen. In besonderen Fällen bleibt dem NReichspostminister vor behalten, die Za hlung auf- einen längeren Zeitraum auszudehnen. Der Beitrag wird von dem auf die Einzahlung folgenden Monat mit 4 E dai und dem Teilnehmerx bei Aufhebung des Anschlusses zurüdcgeza : Die Beiträge werden vom Reichspostminister verwaltet; ihre

Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes, dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zur igung, so darf hierfür eine Leihgebühr nit berechnet werden.

8 5. Die Preise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nah Ab- kung, Wird der Kaufpreis länger géstundet, fo ra bis zu 2 vom met Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen - werden. Verlin, den 5. Juli 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Heinrici.

Verordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch. Vom 18. Juli 1921.

Vf Grund des §8 4 Abs. 3 der Verordnung über die {lung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 0A S. 41)/ März 1929 (RGBl, S. 3834) und der §8 3 und 5 der

Betriebs errichtet oder vor dem 1. Juli 1921 zu diesem Zwecke von dem Jnhaber des Betriebs zu Eigentum erworben oder gemietet P nee E I an z 8 n Wohnungen tatsächlih dem angegebenen Zwecke dienen, nur zur Ünierbringung von Arbeitern und Angestellten des betreffenden Betriebs zulässig ist.

Gemäß E “rent vom 2. November 1920 11. 6. Nr. 5774 ( „Reichsanzeiger“ Nr. 271) unterliegen die nach dem 29. November 1920 fertiggestellten Neubauten vor-

tehender Anordnung nicht. 2 E Die Anordnung vom 1. September 1920 I. 6. Nr. 3670

wird hiermit aufgehoben. Berlin, den 2. Juli 1921. Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Scheidt.

Anordnung des Ministers für Volkswohlfahrt, betreffend Ver-

Memellandes haben dem Oberkommissar des Memelgebiets Petisne eine Entschließung mit der Bitte um Weiter- leitung an die Botschafterkonferenz übergeben, worin, wie das „Memeler Dampfboot“ meldet, erklärt wird, die überwältigende Mehrheit der memelländischen Bevölkerung habe den Wunsch, das memelländishe Volkstum in einem selbständigen Staatsgebilde zu erhalten. Politish wolle sie weder Litauen noch Polen zugeteilt werden, betone aber ihre auf- richtige Bereitwilligkeit, mit allen Nachbarländern Handels- verträge abzuschließen; sie sei bereit, Deutschland, Litauen, Polen und Lettland freie, unbehinderte Benußung der Eisen- bahnen, der Wasserstraßen und des Memeler Hafens ein- zuräumen. Oberkommissar Petisne erklärte bei , Entgegen- nahme der Adresse, daß die Entscheidung allein bei der Bot- chafterkonferenz liege. Oesterreich.

Die österreichische Regierung hat dem Marchese della

Torretta anläßlich seiner Ernennung zum italienishen Minister

Worte „20 Mark“. Ebert. Verwendung wird in einer Anlage zum Haushalt der Reichs-Pos Whnntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und R lo M B RGDA 5 Der Y

V ; a es j L ; von Hotels. des Aeußern ein Vegrüßungstelegramm gesandt. Der Marchese * Ae D E a V Ce r Vor A0 Me die Der Reichsminister der Zusti. A Et Ur At dh vate ¡Ntpulver vom 18, April 1916 (RGBL. S. 302/16, De- Ls li oh della L aur dttrs Ui 1 elite Korrespondenz“ zufolge

Worte 40 Mark“ und an die Stelle der Worte „20 Mark“ Shisfer. i F I f erd lr 1916 (RGBI. S. 1391) wird verordnet: Vom 5. Juli ' an den Bundeskanzler eine Dankdepesche gesandt, in der er ihm L f E a, D E nunc ae O E 9 der Wohnungsmangelverordnung in | persichert, daß die Königlich ilalienishe Regierung trachten

die Worte „80 Mark“.

4. Jm § 69 treten an die Stelle der Worte „2 Mark“ die Sorte „10 Mark“.

5, Jm § 76 werden

Das Fernsprehgebührengeseßz.

die Bedingungen für die Benußung der Fernspreheinrihtungen und die Gebühren für den Fernfsprechverkehr vom Neichspostminister mit Zue stimmung des Neichsrats durch Verordnung G CAPIGMUT Nan) festgeseßt.

Artikel I.

hne die na § 1 der Verordnung über die Regelung der Ein- ! vem 16, Januar 1917 (RGB|. S. 41)/22. März 1920 (RGBl. 4) vorgeschriebene Bewilligung wird die Cinfuhr gestattet für:

Auf Grund des i der Fassung des Reichsgeseßes vom 11. Mai 1920 (RGBVl. S. 949) ordne ih mit Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums für den Umfang des Preußischen Staates an, daß die Ver-

werde, nah Möglichkeit das Werk der wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Oesterreichs zu fördern.

; i À : Vom 11. Juli 1921 Hierdurch werden insbesondere gerege

im Abs. 1 die Worte „und der mit den Postgebühren ¿ i L die Einricht bühr für d Teil hmersprech{stellen; i ls zu anderen Zwecken als denen des Hotel- Grofbritannien und Jrland auf Grund des Gesehes vom 21. Juni 1916 (Reichs- Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen Di EE N R gag e R hs nf Mie SEUUN T Ten des Statistishen | sonieha” ing! ar ‘u Geschäfls- ir Ie: i RbaC R G inions D b:M S. 577) zu erhebenden ReiHsabgabe“ sowie (08 mit Zustimmung des Reichsrats hiermit d ndet nalen “E # Berufs e rfen e ibe bef bes Tostivielig sind; t marenvergeicfniises betrieb A dee Gi E S S Bbebanb ads Die Premierm.niiier der Dominions hielien gesiern Abs. 5 gestrichen, 1. s f Bbbiagiinäon R weilte Ne raten Persone: M, entfeimt (sterilisiert) oder peptonisiert . . . . aus 133a | nehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. | Hollsizungen ab. Vormittags wurde die Frage der Washing-

im Abs. 2 die Worte „neunzig Mark“ durch die Worte „¿weihundertsiebzig Mark“,

im Abs. 3 die Worte „einhundertfünfzig Mark“ durch die Worte „vierhundertfünfzig Mark“ und die Worte „ein- a0 tark“ dur die Worte „fünfhundertvierzig

ark“ erseßt.

6, Der § 78 erhalt folgende Fassung: Bei Geschäftsreisen erhält der Reht8anwalt, vorbehalt- lih der Bestimmungen in den §8 18, 37, 39 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, L an Sagegeldern .-« « 600 Marl; IL. für ein Nachtquartler. . 24 , i,

De degestrecken, die bei Geschäftsreisen au Eisen-

bahnen, Schiffen oder sonstigen öffentlihen regelmäßigen

S Für jeden Fernsprechhauptans{luß werden eine Einrichtungs- gebühr, eine Grundgebühr und Ortsgesyrächsgebühren cie B E Î 2. Die Einrichtung8gebühr i ein einmaliger ZusGuß zu den Kost t Me Einrichtung der Teilnehmersprechstellen (vgl. § 12 Abs. 2

i O RO Die Grundgebühr ist die Vergütung für die Ueberlassung und Unterhaltung der Apparate sowie für den Bau und die Instand- e s n jährlih für jeden An- nuß, der von der Bermittlungsstelle, an die er geführt wird, weiter als 5 Kilometer entfernt U E in Orksneßen

für Anschlüsse j ) unter Benußung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden (Gemeinschaftsanschlüsse) ; 6 ;

4. die Bedingungen für Nebenanshlüfse und Zusagzeinrichtungen;

5, E A für die Verlegung und für die Uebertragung on Anschlüssen;

6. die Bedingungen für die Benußung öffentlicher Sprelhstellen;

7. die Bedingungen für Verbindungen zur Nachtzeit und während der Tagesdienstpaufen der Vermittlungsstellen;

8, die Bedingungen für die Gesprächsverbindungen im Vororts- und Bezirksverkehr ; L

9. die’ Bedingungen für" die Zulassung dringender Pressegesprädhe ur einfahen Gebühr ; j

10, die Bedingungen für die Benußung der Fernspreleitungen

1d, eingedickt (Sirupmilch) oder eingetrocknet (in “den und Pulyerform), au mit Zusaß von Zucker 208 1h in Iuftdicht verschlossenen Behältnissen . . . . aus 219b

Artikel II.

0

bende Verordnungen treten außer Kraft: : Vie Bekanntmaung über die Einfuhr von kondensierter Milch und vea Milchpulver vom 18. April 1916 (RGBl. S. 302), 16, Dezember 1916 (NGB!. S. 1391): nebst den dazu ergangenen 4uéführungsbesitmmungen vom 18. April 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 und d. Januar 7 (NGBIl. 1916 S. 303, 1392, 1917 S. 13).

Fle Bekanntmachungen über die Durchfuhr von kondensierter

9)

zl und von Milhpulver vom 13. Oktober 1916 (NGBl.

Berlin, den 5. Juli 1921.

Der Minister für Volkswohlfahrt. Stegerwald.

dié

Bekanntmachung.

Na Vorschrift des Mus vom 10. April 1872 (Geseßsamml.

. 357) ist bekanntgemacht: es i a I ria La Preußischen Staatsministeriums vom 17. Mai 1921, betreffend die Genehmigung der von der 47. General- versammlung der Mitglieder der Schleswig - Holsteinischen Landschaft am 14. Januar 1921 beschlossenen Aenderung der

toner Konferenz, Nachmittags die der Neichsverteidi- gung erörtert. Ueber die Verhandlungen wird strengstes Schweigen beobachtet. ;

Im Unterhause erklärte der Generalstaatsanwaolt in Beantwortung verschiedener Anfragen von Abgeordneten über die Leipziger Urteile der „Agence Havas“ zufolge, daß über die Haltung der französishen Regierung keine anderen Fnformationen vorlägen als die bereits in der Presse ver- öffentlichten, Er teilte ferner mit, daß die Reihe von Pro- a ie vorläufig von der britischen Regierung ausgewählt seien, beendet sei, und daß die Frage der einzunehmenden Hal- tung genau von den Alliierten geprüft werden würde. Er

é ( /- y 1+ ut s j È ck das Amtsblatt der Regierung ÿ j , ¿ d

Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dem Rechts- mit nicht mehr als 50 Hauptans(lüssen. . . .. . , , 380M nach dem Ausland; ' ; S. 1163), 16, Deze 1916 . S. 1392). Saßun der Landschaft, durch das ; offe, daß dies bald geschehen werde. Die Prozeßkosten ein-

“p id li BlG Do A E Beförd Gd ae L Auslagen E 100 E 500 A m Nebente len M für die besonderen Telegraphen md r A L Schleswig Me E i 44D, GUNCOIOIO, (E N L eli der Reisekosten Mita von Deutschland bezahlt.

einshließlich der Kosten für Beförderung und Versicherun A H R v . 460 Í ( 3 e / ; Si - i Nb- i des notwendigen Gepäds zu erstatten. T Der Reb idenivalt V 0 1 000 7 . 500 | 12, die Medngungen für die Uebermittlung von Telegramme! aue Verordnung tritt am 15. September 1921 in Kraft. Im weiteren Verlauf der A wurde von N 1e i hat Anspruch auf Benußung der ersten Schiffs- oder M n 5 000 J E und von Nachrichten dur den Fernspreher; f rin, den 18. Juli 1921. Bekanntmachung. anen der Regierungspartei ein Anirag eingebra diy ves

âweiten Wagenklasse O LUVO , » IOVOO p . 600 j 13. die Auéführungsbestimmungen über den einmaligen Fernspe Ler Reichsminister für Ernäl; d Landwirtschaft Die unterm 19. Oktober 1920 gegen die Händlerin Maria | bestimmt, daß Abgaben, welche auf gemeinnügige Geschäfte er- : _Für Wegestreden, die nicht auf Eisenbahnen, | « » « 10000 50 000 5 . 640 , beitrag. E minister ¡ür Ernährung un andwir ; e E hier erlassene Handelsuntersagung wird hoben werden, niht auf Gewinne“ und Ueberschüsse zur i Schiffen oder onslgen öffentlichen regelmäßigen Verkehrs- «00000, „100000 V . 680 , l 8 13. : J. V.: Dr. Huber. hiermit aufgehoben. Anwendung kommen sollen, die fi aus den Ge- j mitteln zurückgelegt werden können, wird für jedes an- | « « « 100000, 150000 v 20 Dieses Geseg tritt mit dem 1. Oktober 1921. in Kraft. De: rbe, den 13. Suli 1921 schäften ergeben, die gemeinnügige Gesellschaften mit ihren Y gefangene Kilometer des Hin- und Rücfwegs eine Ver- «e a 100000, ¿200000 d . 760 ; ; e 1800 f treten die YetuspreWgebühreiordnung pom Ns ô L Hörde, den . Juli ¿ : ; itgliedern tätigen. Der Antrag wurde troß des MWider- l gütung von 80 Pfennig gewährt. War der Rechtsanwalt n N für jede angefangenen weiteren 50 000 Hauptanschlüsse emrr e NGBl. S. 711), der § 3 des Gelegen RGB ; E Bekanntmachung, Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Sch midt. spruchs der Regierung vom Hause verabschiedet,

urch besondere Umstände * elegraphen- und Fernsprechgebühren, vom 6. Mai Vteffend Ausgabe von Schuldverschreibungen nahdem er von Asquith unterstüßt worden war. Als das

) énôtigt, sih eines Fuhrwerkes zu bedienen, so sind ihm Ä añdenteflenei G ; Unkosten zu exseben.

Nebenkosten, insbesondere beim Zu- Eisenbahn, sind in angemessenen

renzen die

und Abgang zur renzen zu erstatten.

8 4. Die OrtsgespräGsgebühren sind die Vergütung für di - stellung der Gesprächsverbindungen im Ortsvertehr. Sie Miete 29 Pfennig für jedes Gespräh. Dem Teilnehmer werden

S. 894) und die Bestimmung im § 6 Abs. 2 des Gesezes über das

Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6, April 1892 (REV.

S. 467) außer Kraft. : bis Jeder Fernsprehteilnehmer i berechtigt, seinen Anschluß

auf den Jnhaber.

Nil Vinisterialentschließung von heute ist genehmigt

Drde; , “BAARA mber das Ueberlandwerk Oberfranken A.-G. in

Bekanntmachung. Me

Der Handeléfrau Friederike Peters, geb. Albrecht/

in Pr. Börnede, e ich die Wiederaufnahme des durch meine Verfügung vom 1. Februar d. I. (R.-A. Nr. 31) unter-

Ergebnis der Abstimmung bekanntgegeben wurde, brach die ganze Opposition in stürmischen Beifall aus, der mehrere Minuten dauerte. Als dann der Vizepräsident die Beratung eines anderen Antrags beginnen lassen wollte, stellte der Ab-

in Ortsnepen mit nicht mehr als 1000 Hauptanschlü 1. September 1921 zum 30. September 1921 zu kündigen. + Er aNt Artikel Il. D Orténeßen mit meh uptanslüssen 3 vH, : D E des §8 49 mit fünf vom Hundert verzinslihe Schuld- i Li dén: Des LEoti Sen : | ebr als 1000 bis einschließli Der Reichspostminister ist ermächtigt, die Bestimmungen a * reibungen [agten Pan ele mit Gegen e Ctteomit. eordnete Maclean die Geschäftsordnungsfrage und wies Dem Rechtsanwalte steht neben der nah den geltenden Vor- 10.000 Hauptanschlüssen . . . und des § 9 Say 2 dieses Geseges zu einem früheren Zeitp \ Millionen Mat und Zwa S ti a m A 2000 - i Beh et (ade E S a a Grund daxauf hin, daß es üblih sei, nah jeder Gans u der Re- g

shriften ihm gebührenden Vergütung ein besonderer Teuerungs- zuschlag zu.

Der Zuschlag wird von den nah _ der Gebithrenordnung für

in Ortsneßen mit mehr als 10 000 Hauptanslüssen ; 5 Z

E „E seinen Anschluß aufgezeihneten Örtsgesprähe niht ange-

Kraft zu fegen.

Berlin, den 11. Juli 1921.

M ‘* und 500.4, in den Verkehr bringt.

Nünchen, den 16. Juli 1921.

unzuverläffiger

2 e tekanntmaGung zur Fernhaltun des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur F Btafne:

Personen vom Handel vom 23. September 1919

ierung bei ihr anzufragen, ob hie die Absicht habe, die auf der Tagesordnung stehenden Beratungen fortzuseßen. Cham-

6 : Z Mindestens find für jeden Hauptan ie Gebü x : h Rechtsanwalte und dem Gefeß über Teuerungszushläge zu den | 40 Ortsgespräche monatli i E ansQluß die Gebühren für Der Reichspräsident. ua dur® Verfügung vom beutigen Tage gestattet. berlain antwortete darauf: Wir haben die Absicht, die Beratungen e i der G10 RUAAT I, S duD c G LEL, n an&lüse A Sn 2 Ga O werden alle Hanpt- Ÿ Ebert. P, L R des Jnnern. Quedlinburg, den 15. Juli 1921. Fan sezen, ¿D Eil mak E b Re E: LO, Ge HDeL s: L E : U L LILOUL, b 9) p l - 1 eilnehmers zu ammengesaßt, die au dieselbe Ne u r Néeichs st i i t Z 0 Lu enbur er. 7 O V S ink 1 Kreisdeputierter. urÜ reten! zurü reten!, vähren e n änge * Ne- ; bühren und Pauschsäßón berechnet. Er- beträgt bis auf weiteres |. mittlungsstelle anges{Glossen und beim Tei L Ber Cr 1 )8postminister. T ger. l Der Landrat. I. V.: chinkel, 1 : N Nd j f: eim Teiln esc | von den Pauschsägen 100 vom Hundert, vou den Gebühren in l daß sie wahlweise benugt werden kne 1 9eiWaltet find, | Ber —— 4 Om» ChambeLain, HUili, enbalen, Zus Su, die