1921 / 168 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Y Nr. 168. Reictsbanekgicotonto,

P Fuhalt des amtlichen Teiles: 2 } ' Deutsches Neich, Ernennungen 2c.

n Geleb- betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken. Ge eh betreffend die Neuregelung der im §8 68 Abs. 1, im | __§ 74a Abs. 2 Say 1 und im § 75b Sag 2 des Hanbels- | geseßbuhs sowie im § 133a b Abs. 1 der Gewerbeordnung L: fog segen Gehaltsgrenzen. Y Verordnung über eine weitere Erhöhung der Teuerungszuschläge 4 zu den Tagegeldern der Schöffen und Geschworenen. | E nd betreffend ein privates Versicherung3unter- nehmen. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 74 und 75 des eihs-Gesegßblatts.

| ' Preufen. M Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Vorschriften über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der E Zeihhneranwärter bei den Oberbergämtern.

M Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbote.

Amtliches. | | Deutsches Reich. 4 Jm Bereiche des Reichaminisieriuums für Wiederaufbau h p sind die RNegierungsräte Dr. Klinghardt und Rudelius zu } - Vberregierungsräten ernann! worden.

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Der Militärinfendanturrat q. D. Dr. Kettner ist zum Regierungsrat im Bereiche des Reich3arbeitsministeriums er- nannt worden,

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A: _ Geseg, beireffend die Metallréserven der Privatnoten- E banken,

vom 18. Juli 1921.

Y Der Reichstag hat das folgende Ceseß beschlossen, das mit Zuslimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

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P: hretens diefes Gesepes in ihrem Cigentum befintlide Gold nur mit F Genebmigung der Meidsregierung und unker ten von ihr festgeseßten Bedingungen verfügen. Dies gilt auch für den Fall einer Liquidation.

A i 8 2. 0 Für die Daver der Gelturg des § 1 wird der den Privats h Me bua “dd Maß abe ter Anlage zu § 9 des Bank’gesetzes vom 14, Mänz 1875 (REBl. S. 177) zugewiesene Betrag ‘des der uet y nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs wie folgt eseßt: ' / sür die Bayerise Notenbank in Müôncen (Nr. 13 der An- lage zu Î 9 des Bankgeseges) auf 110 Millionen Mark, für die Sähsishe Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage) auf für vie Wücttomberrishe Notenbank in Stuttgart -und die r di embergische Notenban / Badische Bank ár Mannheim (Nr. 18 und 19 der Anlage) auf ‘je 36 Millionen Mark. :

3, Der Betrag, über welchen Atlas obne reich8gesezliche Ermächti- “qung Noten vi t qus eacien Wetten dürfen, wird für. die .Geltungs- er des w esett: | : iy für A Saveris e Noten nk und die Sächsishe Bank ‘auf je : en Marl, s! für die Württembergische Notenbank und die Badische Bank auf je 70 Millionen Mark.

8 4. :

__, Me Vorschriften der 88 2 und 3 gelten nur in Ansehung der- ugen ie E M L sh bis zum 31. August 1921 dem

ichswirtshaftsminister gegenüber verpflichten, Gewinne aus Metall- berkâufen des Jahres 1990. soweit sie einem freiwilligen Reserve- onds zugeführt worden sind, sowie Gewinne aus Goldverkäufen des “Jubres 1991 als Spézialrelerve nach näherer Bestimmung des Reichs- virtshaftsministers in der Bilanz für den 31. Dejember 1921 aus- iUweisen und während der Geltungsdauer des § 1 diesen Bestimmungen tnisprechend zu verwenden.

: 8&6. ¿ Der Reichswirtschaftsminister wird ermähtigt, die Vorschriften der. §8 2 und 3 üb vatnotenbanken, die gemäß § 4 übernommenen Verilichtungen nicht erfüllen, außer Kraft zu seyen.

s M erfü laend fog Fre 8 tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden

Verlin, den 13. Juli 1921.

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Der Ra r Asamiaisiee.

Berlin, Dounerstag,

l j Die Privatnotenban?en - dürfen © üker das am Tage des Inkraft-

Reichspräsident. On Ces |

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Nutscher Reichsanzeiger /

Preußischer Staatsanzeiger.

einschließlich des Portos abgegeben.

Gese 8, i

Ten die Neuregelung der im § 68 Abs. 1, im

S 74a Abs. 2Saß 1 und im § 75 b Saß 2 des Handels-

geseßbuchs sowie im 133a b T 1 der Gewerbe- ordnung vorgesehenen Geha ts grenzen.

Vom 12. Juli 1921.

Der Reichstag ‘hat ‘das folgende Gese beshlo}en, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit Teri wird:

Artikel I.

Das Handels8geseybuch wird wie folgt geändert: werden erlegt: : 1, im § 68 Abs. L die Zahl „fünftausend“ durch die Zahl „dreißigtausend“,

2, im § 74a Abs. 2 Sat 1 die Zahl „fünfzehnhundert*® dur die Zahl „zwölftausend“, 3. im § 75b Saß 2 die Zahl „ahttausend“ durch die Zahl

„vierzigtausend“.

i Artikel I. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Im § 1338 b Abs. 1 wird die Zahl „fünftausend" dur die Zahl „dreißigtausend“ erjegt.

Artikel IIT.

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1921 in Kraft. Die neuen Vorschriften ‘finden auh auf die vor dem Inkraft- treten dieses Geseges vereir?*arten Kündigungsbedingungen und Wett-

bewerbverbote Anwendung. i Kündigungen werden nah dén bisherigen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesezes voran-

egangenen Kalendermonats erklärt sind oder die Kündigungsfrist vor Lin Inkrafttreten dieses Gesehes bereits ‘abgelaufen war. ss Die Wirksamkeit von-Wetfbewerbverboten wird durch die Vor- (rist des Artikels T Nr. 2 dieses Gesetzes niht berührt, falls sh der Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrasttreten dieses Gesetzes schriftlich erbietet, für die Zeit nah dem Inkrafttreten des Geseges die dem Hantelsgehilfen zustehenden vertragêmäßigen Leistungen auf mehr als zwölftausend Mark für das Jahr sowie die im § 74 Abs. 2 des Handelsgesebuchs vorgeschriebene Entschädigung entspreckend zu erhöhen. Das gleiche gilt für die Vorschrift des Ar- tikels I Nr. 3, falls si. ter Prinzipal innerbalb derselben Frist:\{Grift- lih erbietet, für die Zeit nah dem-Inkrafttreten- dieses Gesetzes die vertragémäßigen Leislungen auf mehr als -vierziatausend- Mark für das Jahr zu erböben oder die im ‘§ 74 Aby. 2 des: Handelsgesepbuchs vor- gesd;riebene Entscklädiaung zu zahlen. : S E

Berlin, den 12. Juli 1921. : Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz. Schiffer.

Für den Reichsarbeit3minister: __ Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Verordnung

über eine weitere Erhöhung der e Ra N e0e

zu den Tagegeldern der Schöffen und Geshworenen. : Vom 12. Juli 1921. |

Auf Grund“ des § 55a Abs. 2 des Gerichtsverfassungs- geseßes verordnet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats: i N

L L tat Bis auf weiteres beträgt E Tagegeld der S&öffen und Ge- enm dreißig Mark und die Uebernachtungézulage zwanzig

: 2. Die Verordnung tritt am August 1921 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1921. Die Reichsregierung. Schiffer. :

Bekauntmachuüng.

Die gegenseitige Versicherun H e t Dan- mark in F aneubdgas hat an Stelle ihres verstorbenen ‘Hauptbevollmächtigten, des Herrn“ Anton Gottlieb Rasmus Jensen in Gramm, Herrn Wilhelm Weedermann - in

lensburg, Herrnstall 19, zum Kauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt (vgl. die Vekanntmachung vom 3. Juni 1902 im Reich2anzeiger Nr. 132 vom 7. Juni 1902).

Berlin, den 19. Juli 1921.

Das Reid 8ausshteamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Frhr. von Liebig.

Mvevgrrat

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uschlag von 80 v. ie Geschäftsstelle et Berlin SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

en Anzeigenpreis ein Teuerungs- . erhoben. Anzeigen nimmt an: chs- und Staatsanzeigers.

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Postscheckkonto: Berlin 41821,

1921

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reihs-Gesetblatts enthält unter

Nr. 8215 das Geseg über den Staatsgerichtshof, vom 9. Juli 1921, unter

Nr. 8216 das Geseß, betreffend die Gebühren der Rechts- anwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 8. Juli 1921, unter

Nr. 8217 das Fernsprehgebühren-Gesez, vom 11. Juli 1921, unter

Nr. 8218 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Be- fanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Aus- land vom 14. Dezember 1920, und Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte, vom 9. Juli 1921, unter

Nr. 8219 eine Verordnung über die Einfuhr von Gerste, Hafer, Dari und Kleie, vom 2. Juli 1921, unter

Nr. 8220 eine Bêkanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851), 9. Mai 1921 (RGBl. S. 511) und vom 22. Dezember 1919 (RGBl, S. 2151), vom 9, Juli 1921, und unter

Nr. 8221 - eine Verordnung, betreffend Aenderung der Militärtransport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (RGBl. S. 15ff.), vom 12. Juli 1921.

Berlin W. 9, den 19. Juli 1921.

Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Neichs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 8222 das Gesetz, betreffend den Ergänzungsvertrag zum déutsch-polnishen Vertrage vom 1. Oktober 1919 über die Ent- lassung festgehaltener Personen- und die Gewährung von Straf- fe (deutsh-polnischer Amnestievertrag), vom 7. Juli 1921, unter

Nr. 8223 das Geseß, berei die Neuregelung der im S 68 Abs. 1, im § 74a Abs. 2 Sag 1 und im § 75b Sag 2 des Handelsgesezbuchs sowie im § 183a, b Abs. 1 der Ge- werbeordnung vorgesehenen Gehalt8grenzen, vom 12. Juli 1921, unter

Nr. 8224 eine Verordnung über eine weitere Erhöhun der Teuerungszuschläge zu den Tagegeldern der Schöffen u Geschworenen, vom 12. Juli 1921, und unter

Nr. 8225 ein vorläufiges Abkommen zwishen dem Deutschen Reiche und der Russi Sowjet-Republik über die Erweiterung des Tätigkeitsgebiets der beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge, vom 6. Mai 1921.

Berlin W. ‘9, den 19. Juli 1921.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium füx Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat Thielmann bei dem Oberbergamt in Halle a. S. ist zum Abteilungsleiter ernannt worden. um Vorsißenden der Prüfungskommission für Schiffer auf Küstenfahrt in Königsberg i. Pr. ist an Stelle des Ge- eimen Regierungs- und Baurats Ladisch der Regierungs- und aurat Ruh und zu seinem Stellvertreter der Regierungs- und Baurat Kuwert ernannt worden. Der Studienrat Dipl.-Jng. Goebel von der Staatlichen Baugewerkschule in Erfurt ist an die Staatliche Baugewerk- \hule in Köln zurückversezt worden.

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Vorschriften

über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Zeichneranwärter bei den Oberbergämtern.

Vom 20. Juni 1921.

81,

Als Zeichneranwärter werden nur Bewerber zugelassen, die

a) das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben;

D das Zeugnis der Reife für die Obersekunda einer höheren

aufden Lehranstalt oder eine abgeshlossene Bergschul- un ißen; ¿

6) E prache bergmännishe Tätigkeit von vier Monaten

nachweisen;

d) zwei Jahre bei einem -konzessionierten Marksheider mit eihhner- und Bliröarbeiten sowie mit einfaheren Aufnabmen ber und unter Tage beschäftigt gewesen sind.

Von der Forderung unter b) kann ausnahmsweise abgesehen

werden, wenn Bewerber hervorragende zeihnerishe Leistungen nachweist.

hen Sozialistischen R ;