1921 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jul 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Ft eine Krieg8gesellsGaft zur Zeit des Vebergangs des Ver- mögaeus auf das Reich bereits in Liquidation getreten, fo erlöschen die Forderungen gegen die Gesellschaft mit dem Ablauf der im F 3 be- stimmten Aus\ch(lußfrist, falls ihr Lauf bereits begonnen hat.

8& 9,

Die Anordnungen auf Grund der §§ 5, 6 oder 7 find im Neichsanzeiger zu veröffentlichen; fle werden mit der Veröffentlichung wirksam.

‘Nebernimmt die Reichsregierung das Vermögen einer Kriegs- gesellshaft auf das Reich 7), so sind gleichzeitig mit der Ueber- nabmeerklärung im Reichsanzeiger die Eger aufzufordern, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft bei der Abwiklungsstelle anzumelden, sofern nit bereits die Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche geaen die Gesellschaft durch die Liquidatoren erfolqt ift. Ferner foll aleidzeitig bei der Uebernahmeerklärung im Reichsanzeiger auf das Erlöschen der Forderungen (S 4 bingewiesen werden, sofern nicht bereits der Hinweis dul das Erlöschen der Forderungen dur die Liqui- datoren stattgefunden hat. e 10

Auf Ersuchen der Mel Eregeruns sind die Bestellung und Ab- berufung der Liquidatoren, die Auflösung einer Kriegs esellshaft 6) und der Uebergang des Vermögens einer Kriegsgese {aft auf das Reich (8 7) in das Vereinsregister, Handelsregister oder Genossen- schaftsregister einzutragen. M

Die Vors(riften dieses Gefeties finden auf Gefellshaften oder Organisationen, die während des Krieges oder der. Uebergangswirt- Haft zur Durchführung von Aufgaben der Bewirtschaftung, des Transports oder der MerseVerinig im Austrag oder unter Mitwirkung eines Landes errichtet worden find (Kriegsgesellschaften), mit der Maß- gabe Anwendung, daß an die Stelle des Neichs das betreffende Land tritt. Die der Reichsregierung übertragenen Befugnisse werden von der zuständigen Landeszentralbehörde ausgeübt.

8 12.

Kricasaesellschaften (§§ 1, 11), die spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Liquidation getreten oder fonst aufgelöt find, sind von der Zahlung direkter Personalsteuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden befreit, sofern ihre Ueberschüsse an as Neich, an etn Land over mit ausdritcklicher Zustimmung des Landes oder des Reichs an eine öôffentlihen Zwecken dienende Anstalt oder Organisation abgeführt werdén oder abgeführt worden sind und eine den Teilhabern eiwa zustehende Giewiunbezelitung 6 vom Hundert der geleisteten Einlagen für das Jahr nit übersteig ¿ ;

Teilhaber und Kriegsgesellshaften (§S 1, 11) dürfen wegen ihrer Beteiligung an diesen zu Steuern nur mit den Beträgen veranlagt werden, die ihnen von der Gesellschaft jugeführt worden sind.

Die Vorschriften von Abs. 1, 2 haben rückwirkende Kraft, jedoh bleiben Ansprüche aus Veränlagungen, die zur Zeit des Inkräfttretens dieses Geseßes unanfehtbar geworden sind, unberührt. /

Eine Erstattung von Steuern kann auf Grund der Vorsc(ßriften dieses Geseßzes nur verlangt werden, soweit die Zahlung nah dem 31, Dezember 1920 erfolgt ist.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseze zu erlassen und mit Zustimmung des Neich8rats die Vorschriften dieses Gesehes ganz oder teilweise auf Gesellschaften oder Organisationen auszudehnen, die während des Krieges oder der Uebergangswirtshaft zur Durhführung von Aufgaben der Bewirt- sGaftung, des Transports oder der Versicherung int Auftrag oder unter Mitwirkung eines Kommunalverbandes oder einer Genteindé

¿triditet worden find.

8 14.

Die Vorschriften der Verordnung lber die Abgeltiüng von Att- iprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919 (RNGBl. S. 2146) bleiben unberührt.

Berlin, den 15. Juli 1921.

Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichs\chaßminister. Bauer.

Tami Vérordnutg

über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des We (eb efemvela

Auf Grund des § 4 des Wechselstentpelgesezés vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 825) in Verbindung mit § 3 des Üebergatitgsgesehes vom 4. März 1919 (RGBI. S. 285) und Artikel 179 Ab). 2 der Beciaung des Deutschen Reichs vom 11, August 1919 (NGBl. S. 1883) werden die in der Ver- orönung übér die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des Wechselstempels vom 18. Februar 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reih S. 162) festgeseßten Miitelwerte für dié Utireehttung der in anderer als Neichs- währung ausgedriickten Beträge aufgehoben und für die näch- stehend genannten Währungen bis auf weiteres folgende Mittel- werte festgeseßt: Pfund Sterling . ¿ « « « französischer Frank . . . belgisher Frank , « i « \{weizerischer Frank . O T4 v Be Pejelà e ei ua Ven F G0 _P 0,90 finnishe Mark. , ¿ . «« 1,20 deuts(-sfterreihtshe Krone .. 0,12 t\{hechishe Krone 0,80 ungarische Krone ü 0,25 bolländisGer Gulden . 22,00 \{wedishe Krone 15,00 dänische Krone . . « 11,50 norwegische Krone 10,00 polnisGe Mark , à 0,07 türkisber Piaster i i ä 0,30 Peso (Gold) è é 5 ¿ 43,00 Dollar 65,00 mexikanischer Golddollar . , .. 832,00 Diese Verordnung tritt am 15. August 1921 in Krast, Berlin, den 26. Juli 1921.

Der Reichsminister bér Fitianzen. Dr. Wirth.

¿ . 260,00 Æ è 5,00 5,00 11,00 3,00 8,50

Wi. E: E o .

S 0 0-402 2 G

bi funk fi jur k fend pr fi fk li pi S A i R R S

Verordnung

Beschäftigung Schwerbeshädigter in privátenñ Betrieben.

Vom 21. Juli 1921.

Auf Grund des § 5 des Gesezes über die Beschäftigung Swerbesczengee vom 6, April 1920 (RGBl. S. 458) wird dás Fölgende beftirnmit:

& 1.

Yrivate Arbettgeber häben auf 20 bis eins{ließlich 50 insgesamt vorhandene aRA ebmér óhne Unterschied des Geschlechts mindestens einen S@werbesGäblgten zu beschäftigen. Arbeitgeber, die iehr Arbeitnehtner beschäftigen, haben äuf je 50 weitere Arbeitnehitier mindésténs elnen - g igten zu besWäfstigenj ein Véberschuß von 20 dabet vollen 50 gleiGgere{net

Bei dex ung dieser Zablen werdén mehrere Betriebe, Bliros und Ver ügen d gge Ärbeildebers tnfowelt zusämnmén- gesaßt, als fie ih tim Bezirk der gleiljen Gaupliinsoracfielie odér in dei Bezirken untzittelbar aneinander gt@izendcr Haupt slütsorgeliellétn besinden.

über die

8 2, y i Diese - Verordnung tritt am 1. August 1921 in Kraft. Die hiernad erforderlichen Neueinstellungen sind bis zum 1, Januar 1922

durchzuführen. : E Vit tem &nkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 der Ver- ordnung vom 21. April 1920 (RGBIl, S. 991) zur TuMührung der 88 5 und 10 des Geseßes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 (RGBI. S. 458) außer Krast. Berlin, den 21. Juli 1921. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung in Ausführung des §9 des Uusflihrunggelegetzum E e betreffend die Anforderung von Warenlieferungen und Werkleistungen für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderungen von Vieh), sowie betreffend Anforderungen zur Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten der Abrüstung und der Binnenschiffahrt.

Vom 22. Juli 1921.

Auf Grund des 8 9 des Ausführungsgeseßes zum Friedens- vertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1530)

wird mit Zustimmung des Reichsrats und des vom ReiWhstäg

gewählten Ausschusses folgendes angeordnet :

A) Anfordern von Warenlieferungen und Werk- A für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderung von Vieh).

I, Freie Vereinbarung.

8 1.

Die für den Wicderaufbau erforderlidßen Warenlieferungen und S sind nah Möglichkeit auf dem Wege freier Verein- barung aufzubringen.

Soweit diese Lieferungen und Leistungen auf dlesein Zl nit in geeigneter Weise beschafft werden können, werden flé na Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von Leistungsverbänden oder Inhabern der Betriebe angefordert.

TI

Die Leistungsverbände.

Die Under sind Leislungsverbände für Anforderungen jeder Art.

Sie sind ermächtigt, die von ihnen aufzubringenden Leistungen von rechtsfähigen Ünterverbänden oder von den Inhabern der Betriebe anzufordern und pr Erfüllung ihrer Leistungspfliht Gegenstände zu beschlagnahmen und zu enteignen.

Die angemessene Verteilun der an ufordernden Leistungen auf die Länder gent durch den Reichsminister für Wiederaufbau nach Anhörung der Ausgleichstelle der Länder (A. d. L.)

i 8 4. Der Sly der Ausgleichstelle ist Berlin. Die Ausgleichstelle seßt sich aus Vertretern der Lnder zusänitien.

S D.

Dié Einberufung erfolgt jeweilig durch den Reichsminister für e er ft ae e pu E wenn mindestens drei Mitglieder dèr Auégleichstellé es beanträgen.

j Det Relebömiriifler für Wiederaufbau führt in der Ausgleichstélle

den Vorsiß. ;

Er enn die im Abf. 1 und 2 gedachten Befugnisse einétt Mik- glied der Anforderungsbeh örde übertragen.

Im übrigen gibt sich die ordnung selbst.

8 6. j

Der Reichsminister für Wiederaufbau kann nad Anhörung der

Ausleichstelle der Länder für die Anforderungen und für die Durh- hrung einzelner Arten von Leistungen Verbände bilden und sle für {tese Arten von Leistungen neben den Ländern zu Leistungsverbändén

bestimmen.

Bestehen für die ober Jriteressenvertretungen, fo sind äu diese vor d ildung des Leistüngsverbandes zu hören. i |

Land- und forstwirtschaftlihe, gewerbliche und kaufmäninishe Be- triebe oder Verbände, weldhe sich aus solchen Betrieben zusammen- setze, können mit Genehmigung dés teichsministers für Wieder- aufbau Leistutgsverbände dér vorgedachten Art bilden.

Ethebt die Hälfle derjenigen Betriebe, die der Neichéthitister für Wiederaufbau zu einem Leistitngverbändé zusäitimenzuschließen beabsichtigt, oder ein seit mindestens einem Jahre vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung bestehender Fachverband Einspruch gegen dié Bildung des Leislungsverbändès, so ist der im § 9 des Aus- führungsgeseßes zum Friedensvertrage vom 81. August 1919 eér- wähnte Aus\chuß des Reichstags zu hören. Der Einspruch hat keine aufs{iebende Wirkung.

Für die im Abs. 1 und 3 aufgeflhrtei Leistungsverbände gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8.

7;

Die Bestimmung zum Cetfcnigeverband ist widerruflich. Der Reichsminister für Wiederaufbau hat den Leistungsverbänd aufzlülösen, sobald der in der Saßung vorgesehene Zweck erkeicht ist.

Beschliéßt etn Leistungsverband seite Auflösung, so kann dér Reichsminister für Wiebdéraüfbau nah Zustimmung des Neichstags- auéss{chusses den Auflösungsbeschluß als rechtsuntvirksam bezeichnen:

Die Satzung des Verbands bedarf der Bestätigung duth den Neichsminister für Wiederaufbau.

Die Satzung muß die Gewähr bieten, daß die ängeförderten Leistungen nur an Betriebe vergeben werden, welche näach Ruf und Leistungsfähigkeit hierzu geeignet sind. / : :

Der Vorstand des Leistungêverbandes ift verpflichtet, vem Reichs? minister für Wiederaufbau auf Verlangen Auskunst zu geben

Bei den Beschlußfallungen des Vorstandés und dés Vetbandes hat der Vertreter des Reicßétministers für Wiederaufbau beratende Stimme. Der Vertreter des Reichsininisters für Wiederaufbau kann Beschlüsse wegen Verlegung des Geseyes oder der öffentlichen Snteressen beanstatidén. - j

Für die Auflösung des Leistuüttgsberbandes darf die Saßung E Vorschrift als dié einfache Stimmenmehrheit vor-

reiben.

8 8, Wird éin Leislungévér band gebildet, so kann der Reichsminister fir Wiederäufbau bestimmen, Laß latte T wélché sich mit Leistunget der frägliGen Att T R éfássen und ihren Sitz im Deutschen Reiche häben, Mitglieder des Verbandes sind. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit eines Betriebs zum Bérbände der Reichsminister für Wiéderausbau näach Anhörung der obersten Landebbehötdé, TIIL

Die Anfordexung.

8 9,

Die Anfördertungtbehörbe kann dle aufzubringenden Leistungen von den Leistungsverbänden oder, fälls von diesen die Sus mh! bewirkt wird, von den Inhabern der Betriebe anfordern. In diesem Falle haben die Leislungêverbände bie Anforderungsbehörde auf An- suchen bei der Auéwahl der Bétriebe zu unterstüßen.

Die Leistungsbeïrbände laben fr einè angemessene Verteilung der aufzubringenden Leistungen innetl'älb hres Vercichs zu sorgen. Falls innerhalb eites Verlanteé lun ciner angeme 5rist keine Einigung erfolgt, nimmt ter PHeichéminister jür Wicterausbau die Verteilung vor,

Ausgleichstele hre Géeschäfts-

betreffenden Wirtschaftszweige FaMverbände er

10, L Gegenstände, welche nah s der Zivilprozeßordnung unpfänd- bax sind, können nicht a Jes dieser Verordnung zulässigen Anforderung ist ohne Man de N T den Weisungen der AÄnforderungsbehörde, Folge zu leisten.

8 12. Î ie Anforderungsbehörde kann die Durchführung der An- A e A im § 6 gedachten Leistungsverbänden und egenüber den S habern der Betriebe durh Ordnungsstrafen bis zum Netrage von ê Abunderttausend Mark sür jéden Fall erzwingen. Die gleile Befugnis haben die Ländér egerifiber den nah § 2 Abs. 2 gebildeten Unterverbänden und gegenüber dên Snhabern der Betriebe.

Diese im Abs. 1 aufgeführten Sträfen kötinen nur nach vorauf- gegangêner Androhung verhängt werdén. SJhré Durchführung erfolgt im Wege dés Verwaltungstwangs na Maßgäbe der landesrehtlichen

Vöotschuistent.

8 13,

Der Bescheid, durch welchen die im 12 gedachten Strafen verhängt werden, ist dem durch die Sirase etroffenen zuzustellen.

Gegen den Bescheid kann binnen zroei Wochen von der Zustellung L CEN l tee Vg enferand uug dez Mari fung dia Die Zweckmäßigkeit der Anforderung üntertie 1 das, Velen [chaftogeri E Die Entscheidung des Reichs:

gerichts ist en , N

E Bie Üactunz ded “ichowirtschaftsgerichts hat keine aufshiebende Wirkung. Das Neichswirtschaftsgericht kann jedoh nah Anhörung der Anforderungsbehörde anordnen, a die Durchführung der ver- hängten Strafe einstweilen einzustellen sei, sofern hierdurch nicht die

rechtzeitige Durhführung des Anforderungsversahrens. gefährdet wird. 14

Eine Anforderung kann widerrufen werden. Besteht die Leistung in der e T eines Werkes und ist die Herstellung zur Zeit des Widerrufs bereits beendet, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Leistungsverpflichtete dem Widerrufe binnen zwei Wochen, nachdem er ihm zugegangen ist, widerspricht.

§ 16, : y : Die Anforderungsbehörde hat bei den Bestimmungen über die Abnahme die bestehenden Handelsgebräuche nah Möglichkeit zu berüd-

sichtigen. TV. Die Vergütung.

S 16. Die Vergütung, mel dem Inhaber des leistungépflichtigen Betriebs zu gewähren l at mit handelsublichen Fristen in barem E E a dem Einversländnisse des Empfängers auf andere Weise zu exfolgen. ;

Neben elite angemessenen Verghitung flir den Wert der Leislutg ns die im Werte nicht eingesclossenen notwendigen Kosten zu er- tatten, welhe dem Leistungépflichtigen durch die Leistung ent- standen sind.

É 17. : Im Falle des Widerrufs der Anforderung hät der LWistungs- pflicßtige einéti E auf éine angemessene Entschädigung. Entgangener Gewinn witd ihm nicht erseut, Soweit sich hier- aus im einzelnen Falle eine besondere Härte ergibt, kann der Peichs- mtnister für Wiederaufbau im Einvernehuien mit dem Reichsminister der an en einen ganzen oder teilweisen Ersay des entgangenen ewinn

18,

Söwéit einé Véreitibärutg A die nách §8.16 und 17 Abs. 1 zu gewährenden Vergütungen nicht zu erzielen ist, etfolgt ihre Fest seßung durch dié n Ist die Leistung vort éitem Leistungöverband angéfordert worben, so hat die Anforderungsbehörde vor der Festsegung der Vergütung den Leisiungsverband zu hören.

819 E | | Gegen -die- Festseßung der nah den S§§ 16 und 17 Abs, 1 zu ge- währenden Vergütungen kann binnen sechs Monaten von der. u- stellung des Festsezungsbescheids an die Entscheidung: des Meichs- wirtschaftsgerihts nachgesucht wérden, das s hierüber befindet. Die Auszahlütg dét iht steittigen Beträge gemäß §8 16 ünd 17 Abs.1 wird hierdurch nicht aufgehalten.

8 20, 7 Die Anforderungsbehörde gewährt den Leistungsverbänden und den Inhabern der Betriebe atgetiésseie Vorschüsse. Stié erstattet den Leistungöverbänden die im einzelnen Faállé dur die Aufbringung der Leistung nachweislich entstandenen notwendigen besonderen Auslagen.

Jm Falle der Enteignung finden auf die Festsezung der zu ge- währenden Gntschäbigüng. die Bestimmungen der s 16 bis 20 enb {sprechende Anwendung. r:

S@lußbestimmungen.

| § 22. : L Streitigkeiten, welche sich aus Anlaß der Verordnung über die bereits geregelten Fälle hinaus ergeben, entscheidet ebenfalls endgültig Pad vis [ca itedaridth soweit nicht die ordentlichen Gerichte zu- ändig find. / Die Nachprüfung der gt einer Anforderung bleibt auch in diesen Fällen dem Ga entzogen. Die Anrufung des Reichéwirtschaftägerichts hat au in diesen Fällen gegenüber der Durchführung des aufschiebende Wirkung

23. Sotvéeit der Nelhöminisler sr Wieberaufbäu selb eine An- fordétung exläfit, finden bie Füx dle Anforderungébehbrde geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

S 24, Der Réicbäminister füx Wiederaufbau kann Ausführungé- GE S zu dieser Verorbnung erlassen. i Die Regierung der Länder oder die von ihnen bestimmten Landes- zentralbehörden erlassen die zur Durchsührung der den Ländern ob- liegenden Leistungen erforderli@en Ausführungsbestimmungen.

. 82%. :

Gie Verordnung tritt mit dem 30, Juni 1925 insoweit cußet Kraft, als na diesem Zeitpunkt auf Grund dieser Verordnung neue Anforderungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen.

B) Anforderungen zur Durchführung von Maß- nahmén auf den q e iéten der Abrüstung und der B N

Die Verordnung findet für die durch den Ftledenévertrag und seine ergätzenten Áetotimen erforderlichen tctnabimen auf dét Gebieten der Abrüstung und der Binnenschiffahrt sinngemäß Ar- wendung. Die Bildung von Leistungsberbändên is jedoch hier aut-

lóssen, | i exlin, dén 22, Juli 1921, Reichsregierung. G Dr. Wirth. Bekäannimachunh, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, bt treffend Aug In gg e Langen zur Verordnuns über Mineralöle ineraldólerzeugnisse, Erdiwachs und Kerzen vom 18, Januar 1917 (RGBl, S. 61)/24, Ft bruárx 1917 (ROBl, S. 170) in der Fa sung der Ver! orbnung vom 10, Mätz 1921 (RGPl. S. 227). Vom 16, Juli 1921.

Iu @rund der Bekannimachung über Mineralölt, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18.

éwilligen.

nforderungsverfahrens keine

1917 (NGBI. S. 60) in der Fassung vom 14. ; (RGVl. S. 169) wird dibtainE G Jebruar 1917

¿n Artikel I, . 2 Ziffer 2 und Abs. 3 der Bekannt Ö treffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Rae L E

Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. 7 (RGBI. S. 61) werden aufgehoben. E 0, M 186

Diesi Belem Artikel IL. e Bekannkmahung tritt mit der Verlündung in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1921. L |

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Bulilar

nazi

Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 21. Juli 1921.

Auf Grund der Verordnung über Krlegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1214 (RGOBl. S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 893) und des § 6 der Bekanntmachung über phosphorhaltige Mineralien und Ge- e vom 30. November 1916 (RGBl. S, 18321) wird ver- ordnet:

& 1.

Die Verordnung liber phosphorhaltige Minerolten und Gesteine vom 30. November 1916 (NGBl. S. 1821) und hierzu erlaffenen Bekanntmachungen vom s. Januar 1917 (RGB!l. S. 25) /98, Zuni Len vottel tes Borsten Be S0 2 und L bee Ver reten, é ih der Vorschriften der 8 s ordnung, mit dem 1. August T N Raft, 1 nas

Die Deutsche Phosphat-Gewinnungsgefellfchaft Hat auf den au Grund der Verordnung vom 80. November 1916 Mt agi Ait Grundstlicken die laufenden Arbeiten bis zum 1, April 1922 zu Ende zu führen. Spätestens an diesein Tage erlöschen die auf Grund des L 9 der Verordnung vom 30. November 1916 bisher autgeübten Nechte; der NMNeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann a daß diése Rechte {hon zu einem früheren Zeitpunkt er- Ö e :

8 3. Ffir die aus den 8 3 und 4 dex Verordnung vom 30. November 1916 und äus § 3 der Bekanitmaching vom 5. März 1917 #ich ergebenden Streitigkeiten bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

Berlin, den 21. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

J. P.: Dr. Huber.

M A

Wohltätigkeit.

__ Die Zinsen einer zu Erziehungsbeihilfen für. be- dürftige Töchter verstorbener deutsher Offiziere bestimmten Stiftung sollen neu vergeben werden.

Es können nur zwei Vewerberinnen berüclfichtigt werden, die im Herbst 1921 das neunte Lebensjahr vollenden.

Die Beihilfe beträgt etwa 105 Æ jährlih für jede der beiden Empfängerinnen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

_ Anträge der Vormünder usw. auf Bewilligung dieser Bei- hilfen sind unter Beifligung des Tausscheins der Bewerberinnen, des Totenscheins ihres Vaters und einer amtlichen Bedürftig- feitsbesheinigung bis 81, August 1921. an den Reichsminister des Innern, Vensionsabteilung (ehemaliges Heer) in Verlin, Verl. Hedemannsiraße 8, einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1921.

Der Reichsminister des Jnnern. Pensionsáhtéilung (ehemaliges Heer). 4; I H rall

ap L aran 2E

Der Handel mit Düngemitteln i mit sofortiger

Witkung dem Inhaber der Firma Nied Nachfolger Philiby Gréubel in Wlrzburg untersagt worden. Würzburg, 21. Juli 1921. Städträt Zahn.

Preußen. Nachtrag

zu den reglementarishen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Rittershaftlihen Kredit-Jnstituts.

Im § 23 des Negulaiivs liber die ‘hypothekarishe Be- leihuig bépfandbriefungsfähiger Güter mittels Ausfertigung Kur- urid Neumärkisher Neuer Pfandbriese vom 15. März 1858 Gefeßsamml. S. 78 w@den

a) im Absaß 1 zwischen den Worten „findet“ und „auf“, b) im Absaß 9 Saß 2 zwischen den Worten „darf“ und

: „ohne die Worte eingeschoben:. . | „nach Rückzahlung eines etwa gewährten Notopferdarlehns“. (L. 3.) i

Beglaubigte Abschrift.

Vér bon der Ecneralbersammlung des Kur- und Neutmärkischen t aon Kredit-Inslituts in ihrer Sitzung vom 3. Mai 1921 beschlöfsené Nachtrag zu den reglementarischèn Bestitnmungèn des Kur- und Neumärklschen NRitletschastlichen Kredit-Snstituts wird

hierdurch genehmigt. Berlin, den 21, Juni 1921. Namens des Preußtlschen Skaatsministeriums : am Zehnhoff. Warmhold.

Ministerium für Handel und Gewerbe,

Die Vargasse]soxen Krämer bei dem Bergrevier West- Neellinghausen, Schneidér bei dem Salzamt in Schönebedck, Koch bei dem Bergrevier Nordhausen, Segering bei dem Bergrevier Essen 111, Naumann bei dem Bergrevier West- Necklinghausen und Schlattmann bei dem Oberbergamt in Dortmund sind zu Bergräten ernannt worden.

Minisierium des Jnnern.

Der Gemeinde Ecckenhagen im Kreise Waldbröl wird auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hierdurch das Recht verliehen, den zur Vervoll- ständigung des Cémeindeturn- und Spielplaßes benötigten, auf dem vorgelegten Lageplan mit grüner Farbe angelegten Teil des Jsen ardscen Grundstüds Gemarkung Ecktenhagen Flur V

Nr. 207 und 208 in Größe von 59865 qm im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 25. Juli 1921. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Zugleich für die Minister Wp Volkswohlfahrt und für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Jnnern. Dominicus.

Bekanntmachung.

Der gegen die Firma Friedrtch Ed. Eichstädt Fnhaber Frig Eichstädt, Köln, Altermarkt 28, 171 Wrond der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vort Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) ergangene Beschluß vom 31. Juli 1916 auf Untersagung des P Vot mit S0 bean allet fi Wi aufgehoben Die Kosten der Veröffentlichung di se find von Friß Eichstädt zu tragen. SER L DUR Es

Köln, den 19. Juli 1921.

Der Oberbürgermeister. F. A.: Kilian.

t Bekanntmachung.

uf Grund der Bekänntmachung zur Fernhaltung unzuver!lä Personen vom Handel vom 23. eur 8 1915 (NGBl. S 688) habe ih dem Heinrich Kretshmann, Berlin-Schöne- berg, Cisenaher Straße 115, bei Barleben, durch Verfügung vom gen M T Uo A! lade n Da des biehin ichen edar wegen Unzuverlässigkeit

Handelsbetrieb inter fas t. / E

Berlin, den 20. Juli 1921

Der Polizeipräsident. Abteilung W. S, V.: Frotitheim.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässige Persotten vom Handel vom 23. September 1915 (RGBL. S Ege habe ich der Frau MarthaBiesgen, geborene Richter, Berlin, Junkerstraße 21 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den M dern mit Gegenständen des täglihen Be- darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, det 20. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froigzhei m.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässige Perfonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGNl. S. 188 habe ch dem Buchhalter Wilhelm Christians, Berlin-Niedershöneweide, Berliner Straße 119, durch O U S A N S el E Gegen-

änden des täglichen edarfs . wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersag t / fig

Berlin, den 20. Juli 1921

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froihheim.

N

Bekanntmachung. __ Gem Schankwirt Viktor Dantu, Inhaber des Restaurants „Pelican“, Schwalbacher Straße 51, hierselbst, ist gemäß § 1 der Verordnung vom 23. September 1915, betr. vie Fernhaltung unguver oe Personen vom Handel (N.-G.-B[, Seite 603), die Fortsehung seines Gewerbebetriches wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Wiesbaden, den 26. Juli 1921.

Der Polizeipräsident. F. V.: Bendt.

(Fortsehung des Amitilichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Angesics der herannahenden Entscheidung über dás Schisa Ns hat vorgestern, wie „Wolffs Tele- gräphenbüro“ mitteilt, die Reichsregierung im Verein mit Der Len Staatsregierung beschloffen, in enger Fühlungnahme mit der Bevölkerung Schlesiens dahin zu wirken, daß die Bewohner des Landes sch auch weiterhin höchste Os auferlegen, um zuú ihrem Teil dázu beizutragen, eine sahlihe Enlscheidung zu ermöglihen. Es gilt der Welt éin Beispiel dafür zu geben, wie ein Volk durch seine Selbstbeherrshung der sah- lichen Lösung einer Frage von # großer Tragweite die Wege ebnet, Die Reichsregierung richtet diese Mahnung nicht nur an die Schlesier, sondern an das ganze deutsche Volk und erwartet, daß jeder, der der déuitden Sache dienen will, ruhiges Blut bewahrt und sih der E Véxantwortung bewußt bleibt, die uns der Augenblick auferlegt. Jede unbésónnene g stung würde die von uns beanspruchte sachliche und gerechte Lösung der Frage gefährden.

Wie „Wolffs Telegräphenbüro“ erfährt, sind zwischen der deutshen und der \{chweizerischen Regierung Ver- handlungen über den Abschluß eines allgemeinen Schi eds- und Vergleichsvertrags eingeleitet worden, Es handelt sich darum, für die zwischen den beiden Regierungen entstehenden Streitsragen, die nicht auf diplomatishem Wege erledigt werden können, entweder ein obligatorisches Schiedsgerichtsverfahren oder ein *Biage Ver c ieren zu vereinbaren. Die ersten Besprehungen finden in diesen Tagen im Aus- wärtigen Amte stait. Sie werden auf \{chweizerischer Seite von Feosellor N Huber, einer der bekanntesten Autoritäten auf dem Gebieté des internationalen Rechts, geführt.

——— t

Anläßlich des Ablebens des preußishen Staatministers Dr. von Bes eler hat der Reichsminister der Justiz Schiffer an die Familie des Verstorbenen ein Beileids\creiben ge- richtet, in dem er ‘auf die vielfachen Beziehungen hinweist, die der Verstorbene während feiner langen Tätigkeit als preußischer Justizminister zu dem Reichsjustizamt geflogen hat. |

Preußften.

In der Frage des Anschlusses des Eisenachèr Landes an vie Dans, Ae agu es Mi Abordnung aus Cisenach beim preußischen Minister des Innern vor. Der Minister verwies die Erschienenen laut Mitteilung

des „Wolffschen Telegraphenbüros“" auf Art. 18 der Reichs- vecsefung, der allein dié Voraussezungen regele, unter denen Gebietsveränderungen der Länder e€fol fönnten. Das Schwergewicht liege hiernach in dem Willen der beteiligten Bevölkerungskreise. Bereits die frühere preußische Regierung habe gelegentlich einer Kleinen Anfrage in der Landesversamm- lung im November 1920 erklärt, daß, falls von thlüiringischer Seite der Wunsch einer wirtshaftlihen oder politischen An- näherung an Preußen hervortrete, die preußische Regierung ihrerseits der Ersüllung solher von breiten Bevölkerungs- Mon getragenen Wünsche fein Hindernis in den Weg legert werde.

Im Namen des deutschen Ausschusses [or Ober- La hat Dr. Lukaschef am 28. Juli an den engli- jen, französishen und italienishen Winister- liabe E sowie an die Botschafierkonferenz in Paris olgendes Telegramm gerichtet:

Im Namen aller deutschen politishen und wirtschaftlichen Organisationen Oberschlesiens richten wir an die zur Entscheidung berufenen Mächte die Bitte, in den am 4. August beginnenden Ver- handlungen endgültig über das Schicksal Oberschlesiens zu beschließen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen geht die Bevölkerung seelis{ und wirtschastlich zugrunde. Eine provisorisché Lösung würde den jeßigen Zustand nur vers{hlimmern. Im Interesse der gesamten Bevölkerung Oberschlesiens fordern wir deshalb die sofortige ende gültige Entscheidung.

Sachsen.

Im Landtage gab der Minister des Jnnern Lipinski gestern eine Erklärung über die Ablehnung der Steuer- vorlage der Regierung durch eine aus den bürgerlithen Parteien und den Kommunisten bestehende Mehrheit ab. Der Minister sagte dem „Wolfsfschen Telegraphenbüro“ zufolge, ohne Grund- und Gewerbesteuer Ten feine Besoldungs- ordnung und keine Erhöhung der Pensionen möglih. Die Negierung würde es begrüßen, wenn der Landiag sich, wie die Verfassung orene durch eigenen Be- \chluß auflöse und so das Volk selbst enischeiden lasse. Die auf diese Regierungserklärung folgende Debatte brachte feine Klärung der Lage. Schließlich wurde ein Antrag angenommen, nah dem die Regierungsvorlage noch einmal an den Sonderaus\{huß zurüciverwiesen wurde. Das Haus beschloß ferner, die Einsprüche des Neichsfinanzministers gegen die sächsishe Besoldungsvorlage vor das N zu bringen. Der Landtáäg vertagte sich sodann bis zum September.

WWiirttemberg.

Der Landtag hat sich gestern bis zum Herbst vertagt, nachdem zuvor das vielumfsiritiene Pfarrbesoldungsgeseß angenommen tvorden war. Der Beitrag des württembergischen Staates zur Neckarkanalisation mit 30 Millionen Mark wurde ebenfalls angenommen.

Thüringen.

Im thüringishen Landtag wurde ein Antrag der Unabhängigen auf sofortige Einstellung der Arbeiten des Land- lags und auf seine Auflösung abgelehnt. Darauf wurde ein Antrag der an auf Weiterberätung und Verabschiedung des Beamtenbesoldungsgeseßes angenommen. CDELE für die Annahme war die Haltung der Demokraten, die für den Antrag stimmten und somit der bisherigen Koalition den Rücken kehrten.

Ntigárti.

Jn der Nationalversammlung erklärte der Präsident RNakovsky, ciner Meldung des “Wolffschen Telegraphenbüros“ zufolge, ex befürchte, daß er nicht mehr dás Vertrauen aller Parteien genieße und trete daher von seinem Amt zurück.

Grof!britännien und JFrland.

Die britische Antwort auf die französische Note über Oberschlesien gibt, wie Reuter erfährt, ganz aus- führlih die Umstände wieder, die die gegenwärtige Lage ge- schaffen haben. Die Antwortnote beschäftigt fih eingehend mit dem Vorwurf, daß England sich gegen Frankreich eingeseßt und hierdurch die Haltung Deuischlands gestärkt habe. Weiterhin lenft die Note die Aufmerksamteit auf das als eine außergewöhn- lihe Háändlung vón seiten Frankreichs bezeihnete Bestreben hin, mit der nahdrüclichen Vans sofortiger Ent}endung von Verstärkungen unabhängig vom Obersten Rate vorzugehen. Die Note betont, es sei keine Grundlage für die Verfolgung einer gemeinsamen zukünftigen Politik möglich und kein für eine Ee Verhandlung brauchbares Ziel gegeben, ehe nicht England klaren Einblick in dié Absichten der französtschen Re- gierung erhalte. Die britishe Regierung sei bestrebt, jedes Mittel zu erwägen, um Frankreih entgegenzukommen. Es wird aber betont, daß nach den in London vorliegenden Nac)- richten den fränzösishen Truppen in Oberschlesien kêine Gefahr drohe, auf Grund deren die Entsendung von Verstärkungen als dringlich angesehen werden könnte.

7ezrankreidj.

Der englische Boischafier in Paris, Lord Hardinge, hat gestern dem WMinisletpräfdenten Briand die Antwort seiner Regierung auf die leßte sranzösishe Note überreicht.

Die alliierte Sachverständigenkommission zur Prüfung der Aufteilung Oberschlefiens ist gestern im Mini- sterium der auswärtigen Angelegenheiten zusammengeireten. Wie derx „Petit Parisien“ mitteilt, haben sich die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet, strengste Diskretion Über die Ver- handlungen zu wahren.

Dér Ministerrat hat vorgestern vormitiag obiger Quelle zufolge unter derm Vorsiß des Präsidenten Mille- rand den Entschluß der französischen Regierung in bezug auf Entsendung von Truppenverstärkungen nah Ober- \shlesien bestätigt, Frankreich vertrete den Stand-

unkt, daß es in dieser Frage um weniger nachgeben önne, als es sich dur zwei diplomatishe Schritte bei der deutschen Negierung gebunden habe. Ehe die französishe Re- gietung auf citie Mole verzichte, die sie für unerläßlich halte, heine sie, wenn möglich, unter ihrèr eigenen Verantwortung handeln zu wollen. Jn einer e vet nahmittag gleichfalls unter dem Vorfiß Millerands abgehaltenen Ministerratssitung gab der Mitisterpräsident B riand eine eingehende Schilderung seiner Unterredung mit dem englischen Botschafter sowie über die Beratungen des englischen Ministerrats und übermittelte eine eingehende Erklärung über die Antwort, die ex der englischen Regierung zu erteilen gedenke, Diese Erklärung wurde vom Ministerrat einmütig gebilligt.