1921 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

E T A G A E A B ap E R O E a. Lf Dat go

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Gegenstand: gleicher Art.-am 31, Dezember 1915 aufzuwenden gewesen

Verordnung [ zur Ausführung des. 8 593 des Einkommensteuer- ges eßes,

Nachdem der vom RMeichstag gewöhlte Ausschuß untex Muzießung von Sachverständigen gehörk worden ist, wind! hier-

mit auf Grund des & 59a Ab 2 des Einkommenstenægefß&

yvom 29. März 1920 (RGBl. S: §59) in der Fassung des Geseßes vom 24. März 1921 (RGBLl. S. 313). das folgende bestimznt:

8 1.

(1) Ersakbedürftige Gegeustände im Sinne dieser - Verorduaung sind die vom Skeuervflichtigen vor dem 1. Januar 1920 anges{ßafften oder hergestellten, denr land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauern® gewidmeten Gegenstände, die im gewöhnlihen Verlaufe des Betviebs infolge ihrer Benußung zur Erkragsexzielung abgenußt werden Und “dutch Gegenstände gleicher oder ähnli@er Art (Ersaßgegenstände) von dem Steuerpflichtigen zu ersetzen find, damit dieser seinen Betrieb in dem seitherigen Umfang fortführen kann. ;

(2) Det Anf(affung ober Herskelung durH den Stkteuerdflicßkigen im Sinne des Abf. 1 feht die Anschaffung oder Herstellung durch | dessen Rechtsvorgänger gleiß, wenn der Steuerpflichtige das Unter- nel men, dem der ersatbediirfkige Gegenstand gewidmet ist, von dem Rechtsvorgänger von Todes wegen oder als dessen Abkömmling auf Grund eines Uebergabevertrags erworben hat. y

(3) Zu den ersazbedürftigen Gegenständen. gehören. feruer die | na dem 31. Dezember 1919, angeschafften oder hergestellten Ersaß- gegenstände für die im Abs. 1 bezeihneten Gegenstände. E

(4) Zu den ersatzbedürftigen Gegenständen gehört regelmäßig nit | der Grund und Boden.

9

: 8 2, :

(1) Für die Bemessung ber zuläsfigen fkeuerfreien Rücklagen

werdew die Kosten, die von Steuerpflichtigen voraussichtlich für den

Ersa eines érsaßbedürftigen Gegenstandes über den getneinen Wert

des GCrsaßzgegenstandes hinaus aufgewendet werden müssen (voraus- fichtliche Mehrkosten), bis auf weiteres festgeseßt :

auf das Sechsfache des Anshaffungs- oder Herstellungspreifes

des ersaßbedürftigen Gegenstandes, wenn diefer von dem

Steuerpflichtigen vor’ dem 1. Januar 1916 angeschafft odér } -

hergestellt worden ift; | auf das Dreifache des Anschaffungs- oder Herstellungspreifes des erfatibedürftigen Gegenstandes, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen na dem 31. Dezember 1915, aber vor dem 1. Januar 1919 angeschafft oder hergestellt worden ist;

auf das: Doppelte des Anschaffungs- oder Herstellungspreises |

des -ersatzbebürftigen Gegenstandes, wenn diefer von dem Steuerpflichtigen nah dem 31. Dezember 1918, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschafft oder. hergestellt worden ist.

(2). Die. Vorschrift des § 1 Abs. 2 findet entsprechende An-, wendung.

(3) Kann der Skteuerpflißtige den Anschaffungs- oder Her- ftellungspreis für einen ersaßbedürftigen Gegenstand nicht nahweifen, so ist für diesen Gegenstand als Anschaffungs- oder Herstellungspreis der Preis anzunehtnen, der im Zeitpunkt, der Anfchaffung oder Her- stéllung für einen Gegenstand gleicher Ark aufzuwenden gewesen wäre.

(4) Kann der Steuerpflichtige die nach Abf. 1 maßgebende Zeit der Anschaffung odex Herstellung für einen ersaßzbedürstigen Gegen- stand’ nicht nachweisen, so ist für diesen Gegenstand als Zeit der Anschaffung oder Herstellung das. Kalenderjahr - 1919 anzunehmen.

(5) Kann der Steuerpflicßtige weder den Anschaffungs- oder Her- stellungsyreis noch die nach Abs. 1 maßgebende Zeit der Anschaffung oder Heistellung für einen erfaßbedürftigen Gegenftand nachtveisen, so bereWnen S die Mehrkösten für diesen Gegenstand auf das Secsfacße des. Anfchaffungs- odex Herstellungspreises, der für einen

wäre.

(6) Die Vorschriften des Abf, 3, 5 finden entsprechende An- wendung, wenn. für einen gra Gegenstand ein Anschaffungs- der Herstellungspreis niht gegeben i. A H 2 ie o usfi@ilden Mebrkosten für den Ersaß eines nach dem 31. Dezember 1919 augeschafften oder hergestellten Gegenstandes, ver nach S 1 Abf: 3 zu den erfatzbedürftigen Gegenftänden gehört, be- steßen in dem Betrage, der bei der Anschaffung oder Herstellug diefes Gegenstandes gemäß § 8 Abs. 1, 2 zu isten dex Rücklage. verrechnet

worden ist.

S 3. : 1) Dex Betrag der näch §2 für den einzelnen erfaßbedürftigen da ermittelten vorausfichtlicßen Mehrkosien ift auf die im Nerteilung8zeitraume liegenden vollen Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Der Verteilungszeitraum läuft vom Beginne des Mirtschaftsjahrs, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Einkommen- steuer für das Rechnungsjahr 1920 zugrunde zu legen ist, bis zum Ende des Wirtschafts]ahrs, das dem Wirtfchaftsjahre vorangeht, in dem die Erfatbeschaffung voraussichtlich erfolgen wird. Bet den nah dem 31. Dezember 1919 angeschafften oder hergestellten ersäkbedürftigei Gegenständen beginnt der Nerteilungszeitraum mit dem Wirtschasts- ¡ahr, in dem -dieje Gegenstände angeschasst oder hergestellt find. Der Gesamtbetrag der hiernah auf ein Wirtschastsjahr entfallenden An- teile an den vorausfichtlicheu Mehrkoften der einzelnen ersapbedürftigen Gegenstände ist als steuerfreie Nückcklage im Sinne des § 59a des Einkontmensteuergefetzes bei Berechnung des Betriebs- oder Ges{häfts- qewinns inm Sinne der §8 32, 33 des Einkommensteuergeseßes für die Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen, deren Ergebnisse der Ver- änlagung zur Einkominènsteuer füx die Nechnungsjahrë 1920 bis 1926 zugritride zu legen find. / / / (9) Nach Ablauf des / Veiteilungszeitraums sind weitere Rück- sagen für einen ersaybedürftigen Gegenstand nit mehr zulässig; das gleiche gilt, wenn der ersatzbedürftige Gegenstand erseßt worden ift.

Á, : (1) Wer von déèêr Borst des 59a dés Einfkoimensteuer- gesetzes Gebrau machen will, hat auf Verlangen. des Finanzamts für die erfazbedürftigen Gegenstände, für deren Ersaßbeschaffung er Rücklagen inächèn will, dem Finanzämi anzugeben a) das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr, þ) den Anschaffungs- oder Herstellungspreis, e) die voraussidtliche Gesämtgebrauchsdauer, da) ven Zeitpunkt, in dem voraussihtlich die Er}cßbeschaffung erfóölgen wird. : tas 16 bus Mee 2 as Finanzamt kan zulassen, daß dieje Angaben Ur ichts MRIBA A oder zusammengehöriger Gegenstände unter unabme bon Durchs(nittsziffern zusammengefaßt und diese Dur)» ¡Guittsziffern bei Sa r R LION gemäß S 2 und der. tité etnäß § 3 zugrunde gelegt werden. j / ruf agen 8 A Ea es Finanzamts bat -der Stetterpflichtige die zur Hapriung der nah AbP, 1, 2 gemachten Angaben erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen. i

8 5, :

1) Stéuerpflichtige, die weder zur Fühkung von dandelsbüchern

e i Gorbriflen des Handelégesezbuhs verpflichtet sind nod felce Bücher führén, können beantragen, daß bei Berehnung des Beotriebê- oder Geschäftsgéwinns iiti Sinne dêr 8 32, 33 des Cin- fommenfsteiutergesezes - füt die Wirtshafts]ahre, deren Ergebitisse der Beranilágung für die Rechnungsjahre 1920 his 1926 zugruttde zu legen find, als Nücklagen für M ehrfósten dér Ca NLA

instä verednenibén Béträge äheliß 2 vH änslätt rex nah 2, 3. zu berechnendêin Deitragl pas Wertes U Betriebsvermögens mit Einschluß der dem

/

Betriebe dienenden Grundstückde und Gebäude steuerfrei belassen

werden, der bei. der Veranlagung des Steuerpflichtigen zum Relchs- |

j in À gebracht worden ist. : i i h Si Can Ln Ves Abs, 1 witd, solange eine äüderweilé Mertfestsezung zum Zwecke der Veranlägung zum NReichsnotopfer

ü i 8 6, L - 4) Dér Mutrag: auf Zulassung einet steuerfreien NüXlage: fir t Rechnungsjahr 1920 i bis zunx 31. Dezemte19W-zu stellen; na) diesem Zeitpunkt kaun der Antrag nur n Eiuspruchs- oder Bevutungsveufæhuen gestellt werden. - Die Veranlagung zur Ein- Ffommensteuer für das Nechuungsjahr' 1920 ist, foweit erforderlich, ju beritigen. If eit Ankrag füy da3 Rechnungsjahr 1920 gefte worden, so gilt hiermit der Antrag auch als für die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Nehnungsjahre 1921 bis 1926 gestellt. (2) Hat: der Steuevpflichtige die Zulassung einer steuerfreien Nücklage für das Rechnungsjahr 1920 nicht beantragt, so joll er den Antrag für die folgenden Rechnungsjahre innerhalb der Frist zur

| Abgabe der Cinkommensteuererklärungen stellen.

(3) Der Steuerpyflichtige hat sich bei Stellung des Antrags nach Abs. 1, 2 darüber zu erklären, ob die steuerfreien Rücklagen auf Grund der 8 2 bis 4 oder auf Grund des § 9 festgestellt werden

sollen; die Grflärung ist für die folgenden Rechnungsjahre bindend.

S d N (1) Wer bei Berechnung seines Betriebs- oder Geschäftsgewinns für ein Wirtshaftsjahr eine Rücklage steuerfrei abgeseßt hat, ist auf

bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen für die folgenden Rechnungsjahre jeweils eine Nachweisung einzureichen, die zu ent-

: halten hat

a) die genaue Bezeichnung der în dem jeweils abgelaufenen Wirt- schaftsjahre durh Grfaßbeschaffungen ersezten Gegenftände,

b) den für den. Beginn des Wirktschaftsjahrs bei Berehnung seines Betriebs - oder Geschäftsgewinns gemäß §§ 32, 33, 33a des Einkommenstertergesezes eingestellten Wert des erseßten Gegenstandes,

c) den für die Anschaffung oder. Herstellung . des Ersaßtzgegen=« fkandes aufgewendeten Betrag, : / :

d) den für den Schluß dês Wirtshaftsjahrs bei Berehnung seines Betriebs= oder Geschäftsgewinns gemäß 32, 33, 33a des Einkommeusteuergesetes eingestellten Wert des Ersaßgegen- landes, i i

e) den zur Bestreitung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten- des Ersaßzgegenstandes aus den seither nah § 59a des Ein-, fommenfteuergefetes gebildeten Rücklagen entnommenen Betrag,

f) den zur Bestreitung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

__ des Erfaßzgegenstandes als Werbungskosten verrechneten Betrag,

‘e) den Stand der am: Schlusse des Wirtschafts}ahrs vorhandenen gemäß § 59a des Eikommensteuergeseßes gebildeten Rülagen.

(2) Auf Verlangen des Finanzamts hat der Steuerpflichtige die

zur Nachprüfung dex nah Abs. 1 gemachten Angaben erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

§ 8. i :

(1). Im Falle einer Ersaybeschaffung gelten bis auf weiteres als tatsächliche Mehxrkosten, die zu Lasten der bis zum Beginne des be- treffenden Wirtschattsjahrs gebildeten Rücklage zu verrechnen sind, 40 vom Hundert des Betrags, der zur Anschaffung oder Herstellung des Ersakgegenftandes aufgewendet. worden is. *

(2) Falls dieser Betrag nahhweislih den tatfächlichen Mehrkosten nicht entspricht, kann das Finanzamt die zu Lasten der Rülage zu. verrehnenden Mehrkoften anderweit festsezen.

(3) Soweit die Nüklage zur Bestreitung der nah Abs. 1, 2 festgeseßten Mehrkosten nicht ausreicht oder wenn eine Rücklage nicht vorhanden ift, fönnen die Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Soweit bis zum Sch{luß des Wirischaftsjahres, dessen Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1930

| zugrunde zu legen ist, die gebildete Rücklage niht zur Bestreitung der Mebrkosten von Ersaßtzbeschäffungen verwendet worden -ist, wird

je ein Siebente! des in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Betrages der Nücklage bei der Veranlagung zur. Einkommensteuer für die

| Rechnungsjahre 1930 bis 1936 dem Betriebs- oder Geshäftsgewirin'

(ls steuerbare Einnahme hinzügerechnet. : u. S

L

Todes wegen als Ganzes zum Weiterbetrieb auf einen. anderen Eigen- tümer über, fo tritt der Erwerber bezüglih dex Bildung der Rüklage und deren Versteuerung in die Nehte und Pflichten des Erblassers ein; die Bestimmung findet. entfprehende Anwendung, wenn das Unter- nelmen infolge eines - Ueberggbevertrages an Abkömmlinge des Steuerpflichtigen übergeht. Veräußert der Steuerpflichtige das

Unternehmen oder gibt er dessen Betrieb vor Ablauf des Nechnungs-

jahres 1935 auf, so ilt dem steuerbaren Einkommen des Kalender- oder Wixtfchaftsjahrs, in dem dle Aufgabe des Betriebs erfolgt, der Betrag der Nücklage zuzurehnen, der bis zur Veräußerung odér

ist, Fn diesem Falle wird die Einkommensteuer von dem gesamten fieutrkaren Einkommen nach dem'Hundertsaß erhoben, der näch § 21 des Einkommensteuèrgesezes anzuwenden wäre, wenn die Steuer von dem übrigen Einkommen zuzüglich des Betrags erhoben wlirde, der ih bei gleihmäßiger Verteilung der nicht verbrauchten sage auf die Jahre ergibt, in denen die Nücklage gebildet wurde. Falls sich hiernach kein Hundertsals ergibt, wixd die Steuer nach dert niedrigsten m 8 91 des Einkommensteuergeseßes vorgesehenen hoben.

: 164013 |

Fällt bei einem Steuerpflichtigen, der. cine steuerfreie Rücklage gebildet hat, im Laufe eines Kalenderjahrs die Steuerpfliht weg, so ist der nicht zu Ersaßzbeschaffungen verwendete Betrag der Nüklage, soweit er nicht gemäß § 9, §-10 Saß 2 nachversteuert ist, dem steuerbaren Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahrs oder des Wirtschafts- jahrs, das in dem vorhergegangenen Kalenderjahr endet, hinzuzu- renen. Die Vorschrift des § 10 Say 3, 4 findet Anwendung. Eine bereits erfolgte Veranlagung is nötigenfalls zu berichtigen.

Berlin, den 25. Juli 1921. |

Dex Meichsminister der Finanzen. : Dr. Wirth.

Bekanntmachung, Steuer äbzug vom Arbeitslohne.

1. Das Gesey über die Einkommeristeuer vom Arbeits- lohne vom 11. Juli 1921 (RGBl. S, 846), -dessen Jükraft- seßung für den 1. Januar 1922 in Aussicht genomtien ist, sieht im § 46 Abs. 2 eite Sremnuns des von dem Arbeits- lohne des Arbeitnehmers einzubeha y Hundert in zweifacher Nichiung vor. Einmäl ermäßigt sich der einzubehalténde ed von 10 vom Hutidert um die im § 26 Ab), 1 und 2 E.St.G. vorgeséhenen Beträge. Daneben tritt künfti pin bei sämtlichen Arbeitnehmern unter Wegfall der Unters eidung zwischen ständigen und uniständigen Arbeit- nehmern zur Abgeltung der nah § 13 E.St.G. zulässigen Abzügé einé weitere Ermäßigung des cinzubehältenden Betrags ‘von 10 vom Hundèrt des Atbeitslohis éin, und zwar:

a) im Falle der Zahlung des Arbeitslöhns ns Stitiden um

0,15 Æ für je zwei attgefantgene vder Ms tundén, |

b) V a der Zahlung des Arbeitslohns nah Tagen um 0,60 4

é) i Falle der Zahlung dés Arbeitslohns nach Wothên ut

3,60 6 wödhentlih, 15 4 moiätlich. geführten Beträge in ihtér tatsählichèn Höhe zum Abzug vom Arbeits-

läsfigen Abzlige, als welche für Arbeitnehmer in der Hauptsache die 0. Erwetbünd Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einkünfte

nit erfolgt ist, der bei der vorläufigen Veranlagung zum Neichs- notopfer festgesezte. Wert zugrunde gelegt.

gemächtèn Aufwendungen (Werbungskoösten Abs. 1 Nt, 1) sowie Bei-

| übersteigenden _! vom Arbeitsk

Nerlangen des Finanzatmts verpflichtet, im Falle einer Crsaßbeschaffung, |

Gebt bas Taub» oder fütffwirtfMaftlfBe, gewerbliche oder berg- Bauliche- Unternehmen. vor Ablauf des Nechnungsjährs 1935 von 1:

Aufgabe des Betriebs nicht zu Ersaußbeschaffungen verwendet worden '

Abgabesaß er- .

ténden Bêtraás von 10 vom |

4) im Falle der Zahlung des Atbeitslohns nah Monaten um- Das Gesetz läßt - also. nit mehr die einzelnen im § 13 auf- lohne zu, es sett vielineht an Stelle vér sämtlichen nah § 13 zu-.

iräge_nach Abs. 1 Nr. 3, 4,5 uud 6 în Betracht kommen cinen den einzubêyaltenden Steuerbetu@y miudernden Paufcka M ¡ährlich test. : S Gemäß Abî. S des mit dem 1. April 1921 in Fa! getr

Artikels Tik gilt bet einem de%.Betrag von 24 4 säbrlih nid samte; s\teuerbaxen Einfommen die Ein! omweusteu

fie die. Zeit vom 1. April 1921 bis zum Infra -- treten des Geseßes dur den für diese Zeit vorshri{tsmäßig bewir!ten Steuerabzug als getilgt, und gemäß Abs. 3 a. a. O. werden be einem den Betrag von 24000 4 jährlih übersteigenden gelainten steuerbaren Einkommen auf die endgültige Einkommensteuer sür das Rechnungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum

| SFukrafttreten des Geseges von dem Arbeitstohn einbehaltenen und

churtitamäßiag verwendeten Beträge angerecnet. Artikel 11 A l t entsprechenden Uebergangsvorschriften. Danach treten die Ermäßigungen des obem wiedergegebenen § 46 Abs. 2 Nr. 3 bei jeder Lohnzahlung ein, die - nah dem 3k. Suli 1921 erfolgt. Es sind also be. jeder nach dem 31. Juli

| 1921 erfolgenden Lohnzahlung die oben genannten Beträge ck von dem

nach Berücksichtigung des Familienstandes einzubehaltenden Betrage

von 10 vH des Arpciteiohne d ujezen, Diese Ermäßigungen fir d jedo in der Zeit vom 1. April

b

abu M bestim Juli L os nicht vorgenommen worden. es ist bestimmt, daß_ sich in es Fällen, in denen Abzüge im Sinne des § 13 ‘nit son bei dem Skteuerabzug in der Zeit vom k. April 1921 bis 31. Juli 1921 berüdfichtigt , zum Ausgleich diefer Abzüge die im § 46

- Abs. 2 Nr. 3 Page enen Ermäßigungen für den in der Zeit vom

1. August bis 31. Oktober 1921 gezahlten und, bis zum 31. Oktober 1921 fällig gewordenen Arbeitslohn entsprehend erhöhen, und zwar: : a) im Falle der Zahluug des Arbeitslohns nach Stunden auf 0,40 4 für je angefangene odex volle zwei Stunden, b) im Falle u Zahlung des Arbeitsklohns nah Tagen auf 1,40 M tägli, e) im Bala Le Fopiung des Arbeitslohns nach Wochen auf 8,40 M wöchentlich, d) im Falle der Ee des Arbettslohns nach Monaten auf 35 Á4 monatli

1I. Nach- Ziffer 2 des Erlasses vom 25, August 1920 TIT 22 205 (Befänntinadhung vom 1. September 1920, Zentral- blatt für das Deutsche Reich 1920, S. 1403) bleiben von dem Steuerabzuge bis“ auf weiteres frei besondere Gntlohnungen für Arbeiten, die über die für den Betrieb regelmäßige Zeit hinaus ge- leistet wurden. Die Gründe wirtschaftlicher Natur, die für den Erlaß maßgebend waren, treffen für die Jeßtzeit nicht mehx zu. Es wird deshalb der Erlaß bom ‘1. August 1921 an aufgehoben, von diesem Zeitpunkt ab unterliegen au die aus der Leistung von Ueler- stunden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit und sonstiger, über die regel- mäßige Arbeitszeit hinäusgehenden Arbeitsleistungen erzielten Löhne usw. dem Steuerabzuge. :

Unter Berücksichtigung der vorstehend unter Ziffer T und I[ cittieates L Q E für den Steuerabzug vom 1: August 1921 an folgende Neuregelung : He N

: As "Bon dem Arbeitslohne der ständig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlih der LWhne aus der Leistung von Veberstunden, Ueber- f{chichten usw. hat der Arbeitgeber gemäß § 45 a des geltenden Gesetzes bei jeder Lohnzahlung 1 vH des Betrags einzubehalten, um

den der Arbeitslohn

a) im Aas 5er Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 4 d ür den Tag, : b) s Falle be Berechnung des Arbeitslohns nackch Wocßen 24 M4 für die. Woche, : f c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten 100 4 für den Monat übersteigt. N 92, Der gleiche Betrag is abzugsfrei zu belassen für die zur Haus- haltung zählende Ehefrau des Arbeitnehmers 45a Abs. 1). 3. Der dem Steuerabzug nicht unterworfene abzugsfreie Teil des Arxbeitslohns erhöht sich für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers

zählende minderjährige Kind

a) im Falle | der Berechnung des Arbeitslohns- nah Tagen um

6 für: den Tag, E j b) im Falle der-Berechnung des Arbeitslohns nach. Wochen um

36 A für die Woche, - : A

c) im Falle der Berechnung. des Arbeitslohns nach Monaten um e M 2 ‘den Aue F dl as 2). i 4. Dazu tritt vôm 1. Augu an E a) in ben ällei, in denen Abzüge nah d 13 E.St.G. son in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum 31. Juli 1921 berück- sichtigt worden sind, eine Ermäßigung des nah vorstehender iffer 1 bis 3 sich berehnenden Slteuerabzugsbetrages von / 0 vd | | «) n 0,60 4 tägli im Falle der Zahlung des Arbeitslohns “_- na’ Tagen, ; E ß) T gp wöchentlich im Falle der Zahlung des Arbeits- lohns nach Wochen, : 7) um 15 monatli im Falle der Zahlung des Arbeits- lohns nah Monátêet- /

b) in den Fällen, in denen Abzüge nach § 13 E.St.G. in der Zeit vou 1. April 1921. bis 31. Juli 1921 nicht berüdsichtigt worden sind, eine Ermäßigung des nah obiger Ziffer 1 bis 3 ich berechnenden Steuerabzugsbétrags von 1 E; ür den fn dêr Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921

ezahlten und bis zum 31. Oktober 1921 fällig gewördenen Arbeitslghn : _«) um 1,40 6 tâglih im Falle der Zahlung des Arbeitslohns

nah Tan | : ß) un 8,40 wödentlih im Falle der Zahlung des Arbeits-

ohns na ochen, , y) uni 35 M monatlich im Falle der Zahlung des Atbeits-

_ lohns nach Monaten,_ Eh _ Bei jeder nah dem 31. Oktober Jas olgen Lohnzahlung s béschäftigter Arbeitnehiner kommen auch in diesem Falle zur bgeltung der nach § 13. E.St.G. zulässigen Abzüge nur die Beträge des §46 Abs. 2 Nr. 3 zu 0,60 #Æ, 3,60 4 oder 15 H in THase. b Sn fird vom 1. August 1921 nicht mehr vom Arbrits- lohn abzuseßen: e | ;

a) bie Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-

._“ stellten», Invalidén- und Grwerbslosenpersicherungs-, Witwen, Wasen und Pensionskassen sowte Beiträge zu öffentlich- rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen. soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers vêrrehnet werde, :

b) sonstige Abzüge nach § 13 E.St.G., insbesondere für Werbungs-

fosten. Jn den Fällen jedo, in denen Arbeitnehmer von dem inanzamt eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß eim Steuerabzuge höhere Abzüge als 1800 jährlich zu berücfsihtigen sind, tretèn diese höheren Abzüge an Stelle der _ in Ziffer 48 penangtin Beträge. | | “6, Dén unständig beschäftigten Arbeitnehmern ist von dem Arbeit- eber bei jebdèr Lohnzahlung 10 vH des Arbeitslohns einzubehalten ( der PLAuLoN éstimittiiungén vön 28. Jult 1920) mit der aßgábe, bei den pop zlkngen, nach dem 31. Juli 1921 bis zum 31. Oktober 1921 sich der einzubehaltende Bettag oder der vom Finañ m auf Beschèinigung zugelassene geringère Betrag um 0,40 úr je zwei angefangene oder volle Stunden und bei den Lohnzahlungen nah dem 31, Oktober 1921 um 0,45 „#6 für je zwel angefängene oder volle Stunden érülßigt.

7. Sim fibrigen bleiben die zur Durhflührung des Steuerabzugs vom Arbeitskohn erlassenen Anordnungen unberührt, wobei nohma darauf hingewiesen wirb; däß, soweit durch Bescheinigungen der Finahjämter bie Berüesichtigutig höherèr erbungsfosten als 1800 Æ ‘jährli bei ‘vem Steuera ug FGain worden ist, & bis auf wéiterés bei diefer Negelung verbleibt; |

Berlin, den 2A ult -1921. | Der: Reichöminister der Finanzen; Vor Wirth. ine

dmc aid

Ermächtigung der Zollstellen, die Einfuhr gewisser Waren ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen A. Il, e. 319 —.,

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtige ih die Zollstellen, die Einfuhr der nachstehenden Waren vom 15. August 1921 „ab bis einscließlich 15. Januar 1922 ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen.

Einfuhßhrnummer

des Statistischen

Warenverz ein i?e7 El E L A 52a Korinthen A 52h Nofinen ( ; 52c Mantel A e a o e 5da

Jch ermächtige ferner die Zollstellen, vom 15. August 1921 ah bis auf weiteres die Einfuhr der nachstehenden Waren ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen,

Einfuhrnummer

des Statistischen Warenverzeichni}es

Haselnüsse, reif, auch auêgeschält, aber niht gemahlen oder fonst zerkleinert oder font zubereitet WMalnüsse, reif, auch auëges{hält. aber niht gemahlen oder font zerkleinert oder sonst zubereitet Berlin, den 1. August 1921.

Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. ) J. V.: Wieneke. uh E

Verordnung,

betreffend Aufhèbung von Bekanntmachungen dem Gebiete der ma Ó O

Vom 28. Juli 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. August 1921 ausgegebenen Nr. 80 des RGBl. S. 992) a

Auf Grund dex Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl, S. 401) / 18. August 1917 (RGBl. S. 823) und des 8 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Aufhebung der Ver- ordnungen über die Beaufsichtigung der Fischversorqung und über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln, vom 28. Juni 1920 (NGBl. S, 1352) wird verordnet :

& 2 der Verordnung, betreffend Aufhebung der Verordnungen über die Beaufsichtigung . der Fischversorgung und über die nber, wachung des Verkehrs mit Seemuscheln, vom 28. Juni 1920 (NGBl. S. 1352) sowie die durch diese Vorschrift aufrehterhaltenen Bekanntmachungen a) über die Verwendung von Wasserfahrzeugen und den Einbau von Antriebsmaschinen vom 29. Januar 1918 (Deutscher Neihs- anzeiger Nr. 26),

b) über den Absaß von Fischén und Fis{waren durch Ver- Feiagrung vom 6, August 1919 (Deutscher Reichsanzeiger

r. 178), : :

e) über den Absaß von Seemus®eln an der Nordseeküste vom 24. Oktober 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247),

a) über den Absgy von Fischen -im Ausland vom 14, Dezember 1919 (Deutscher Neichsanzeiger Nx. 288)

„treten mit dem Tage der Verkündung dkeser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 28. Juli 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, u i 0: 0: Dr QUDÉL, Mal

SOE: « Bek ann tmaqchung. Auf Grund des §8 10- des Geseßes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, sind die folgenden

“Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrishen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesezten Systemzeichen zu- erteilt worden:

I. f Form M, Induktionszähler für Drehstrom,

TI. Zusaß zu den Systemen T] und l, die Formen HD und BM 4 D, Zähler mit Doppelzällwerk und eingebauter Umschalt-

N sämtlich hergestellt von der H. Aron Elektrizitätszählerfabrik

m. b. H. in Charlottenburg, Eine Beschreibung wird in der ElektroteGnischen Zeitschrift ver-

- offffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Unk-

straße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 16. Juli 1921. :

Der Präsident der Physikalish-Technischen Reichsanstalt. Men M: P id YGtansia

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 79 des RNeichs-Geseßzblatts enthält unter

Nr. 8249 ein Gesey über die Versorgung der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen Militär- personen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergeseß) vom 18. Juli 1921, unter : :

Nr. 8243 eiñ Geseß zur: Ergänzung des Geseßes über die Entschädigung. der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920, vom 27. Juli 1921, unter j

Nr. 8244 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsh-französishen Abkommens über die Erstattung der von Elsaß-Lothringen geleisteten außerordentlichen Kriegsaus- gaben, vom 23. Juli 1921, unter : (

Nr. 8245 eine Verordnung, beireffend Abänderung der ala über den Verkehr mit Milch, vom 22. Juli 1921, und unter i i

Nr. 8246 eine Bekanntmächung, betreffend die Anmeldung privatrehtlicher Forderungen des Deutschen ZORN und der deutschen Länder sowie privatrechtlichèr deutlsher Forderungen gegen alliierte Staaten und der ‘Ansprüche aus Artikel 306 Abs. 4 des Friedensvertrags beim Reichsausgleichsamte, vom 28. Juli 1921. : P

Berlin W. 9, den 2. August 1921. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Die Wahl des Studienrats Dr. Lamay an dem A Wilhelm-Gymnasium in Köln zum Studiendirektor des Pro- gymnasiums in Geldern ist durch das Preußische Staats- ministerium bestätigt worden.

_ Der bisherige Direktor des Nealaymnasiums in Sulzbach

(Sag), Schne11, is! als Direktor der Oberrealshule in

Berin Panfow durch das Preußische Staatsministerium bestätigt ‘den,

Der Abteilungsvorsteher am Physiologischen Institut der

Universität in Breslau, bisherige außerordentliche Professor in | der medizinischen Fakultät derselben Universität, Dr. Shmig,

ist zum ordentlichen Professor daselbst ernannt worden.

Die Civ M des Sludiendirektoxs der Rückertshule in Berlin-Schöneberg Dr. Teufer zum Studiendirektor der dortigen Chamissoshule, und die Wahl des Leiters der bis- herigen städtishen höheren Mädchenshule in Rei nbach i. Schlesien Dr. Nahrstedt zum Studiendirektor des städtischen Lyzeums in Reichenbach i. Schlesien ist namens des Preußischen Staatsministeriums bestätigt worden.

WCIMKDOD S E E I E E S T E P

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die Angelegenheit des Truppentransportes na Obe:shlesien hat nunmehxz ihre Erledigung L O Gestern mittag erschienen bei dem Reichsminister des Aus- wärtigen der französishe und der englische Botschafter und der italienishe Geschäftsträger und überreichten ihm laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ nachstehende, von den drei genannten Vertretern unterzeichnete Nolte :

__ „Berlin, den 3. August 1921.

Der Botschafter Frankreihs, der Botschafter Englands ‘und der Geschäftsträger Italiens beehren sih im Auftrage ihrer Regierungen, die deutsche Negierung zu ersuchen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um dur alle möglichen Mittel den Transp ort alliierter Truppen durch Deut\schland zu erleichtern, La as Lage in Oberschlesien in jedem Augenblick nötig machen onnie.

___ Es wurde noch mündli hinzugefügt, daß es si hierbei nicht um ein Ersuchen handle, ichon jeßt Truppen zu befördern, sondern um die grundsäßlihe Bereiterklärung Deutsch- lands, dies auf eine spezielle Aufforderung der drei Mächte hin zu tun.

Der Reichsminister des Auswärtigen antwortete, daß dieses Verlangen dem seitens der deutschen Regierung in dieser Ange- legenheit eingenommenen Standpunkt entsprehe. Er erklärte sih bereit, in diesem Sinne mit dem Reichsverkehrsminister in Verbindung zu treten,

__ Nachdem inzwischen in dieser Angelegenheit in der aus- ländischen Hreile Mitteilungen erschienen . sind, welche. die Zwischenverhandlungen betrafen, und nachdem der Wortlaut eines Briefes veröffentlicht wurde, den der Reichsminister des Auswärtigen an den französischen Botschafter in Berlin ge- richtet hatte, wird vom „Wolffshen Telegraphenbüro“ noch- mals im Zusammenhang auf die Entwicklung hingewiesen, welche dié Frage des Truppentransporis nach Oberschlefien genommen hat. |

Bei der Uebergabe der französisGen Note vom 16, Juli erhob der französishe Botschafter neben anderen Forderungen auch die Forderung, Deutschland solle - unverzlüiglih alle Vor- fehrungen treffen, um den Durchtransport einer neuen fran- zösischen Devision nah Oberschlesien zu fördern. Ehe die deutsche Negierung die franzö tee Note béantwortet hatte, wurde der franzbsishe Botschafter am 23. Juli. ‘bei dem Minister Dr. Rosen erneut vorstellig und perlangte, die deutshe Regierung solle bis gu demselben Abend erklären, ob fie der Porberung bezüglich des Truppentransports nachkommen wolle. Am Abend des gleichen Tages über- reite die deutshe Regierung zusammen mit der Antwort auf die französishe Note vom 16. Juli ein Antwortschreiben des Reichsministers des Aeußern, dessen Inhalt der Oeffentlichkeit bereits bekannt ist. In diesem Schreiben stellte sich die deut\che Regierung auf den Standpunkt, daß sie bereit sei, den B e - stimmungen des Versailler Friedensvertrages in jeder Weise nachzukommen, daß sie jedoch zunächst um Mitteilung darüber bitten müsse, ob das. Ersuchen der französischen Regierung in diesem Falle im Namen dex drei Okku- pationsmächte gestellt sei. :

Am folgenden 2 nach Kenntnidnahme dieses Briefes erschien der französi 4 e Botschafter beim Reichskanzler, der ihn in Gegenwart des Neichsministers des Aeußern empfing. Herr Laurent erflärte, daß die in dem Briefe des Ministers des Aeußern gegebene Antwort niht genüge, und verlangte nochmals eine Erklärung der deutschen Regierung, ob sie auf Ersuchen der französischen Meg eru00, französische Verstärkungen nah Oberschlesien zu befördern, ereit set. i

Hierauf wurde dem französishen Botschafter unter dem %, v. M. eine \chriftliGe Antwort erteilt. Fn dieser erklärte die- deutsche Negierung, sie habe es im Hinblick auf die große Verantwortung, welche sie mit ihrer Antwort auf die For- derung der französischen Regierung übernehme, für ihre Pflicht ge- halten, ihrerseits bei den betetligten Negterungen an- zufragèn, obauch diese den Truppentränsport na ch Oberschlesien verlangen Die deutsche Regierung machte in diesem Schreiben darauf aufmerksam, daß sie diesen Schritt als ein besonderes Zeichen ihrer absoluten Loyalität den Regterungen gegenüber betrahte, welde in Oberschlesien die Okfupationsmacht aus- üben, und knüpfte hieran die Hoffnung, daß die französische Negie- rung die Motive, von denen die deutshe Negierung sich in dieser Frage hatte leiten lassen, verstehen und würdigen werde,

Da inzwischen dîe Ansicht ausgesprochen worden war, daß die Entsendung der britischen Verstärkungen nach Oberschlesien im Mai d. J. - einen Prôzedenzfall für die - französische Forderung darstelle, lenkte die deutshe Megierung gleichzeitig die Aufmerksamkeit auf die deutshe Note vom d. Mai d. I, aus der sich. zweifelsfrei ergibt, daß die Entsendung der britischen Verstärkungen nah Ober- {lesien bei allen beteiligten alliierten Regierungen als gemeinsamer Schritt derselben von der deutschen Regierung beantragt. worden war.

Jn den auf dieses Schreiben folgenden Tagen wurde der deutschen Regierung békannt, daß die Frage desTruppentransports auf der demnächst stattfindenden Tagung des Obersten NRates behandelt und entschieden werden solle. Sie richtete deswegen an den französischen - Botschafter - ein weiteres Schreiben, in dem sie erneut erklärte, daß fie im Cinklang mit ihrer Auffassung über den Truppentransport dieE ntsheidung des OberstenNates anerkennen werde.

Auf diese leßte Mitteilung des deutshen Standpunktes erfolgte der oben bekanntgegebene Schritt der alliierten Regierungen, durch den die Angelegenbeit nunmehr ihre Erledigung gefunden hat.

twa a r

Mit Note vom 9. Juli 1920 hat die britische Regierung auf Grund des Artikels 299b des Vertrags von Versailles eine Erklärung über die Aufrechterhaltun von Verträgen abgegeben, deren Inhalt nicht verständlich war. Auf wiederholte Bitten um eine authentische Jnter- pretation dieser Erlärung hat die britishe Regierung dèêm „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nunmehr mitgeteilt, daß

in der Note vom 9. Juli ‘Schreibfehler untergelaufen sind und daß die Erklärung folgende Fassung haben soll:

, Die Aufhebung von Verträgen auf Grund des Artikels 299 be- rührt niht die Cigentumsrehte von Aktionären oder Obligations- gläubigern von Gesellschaften oder die Bildung von Gejellichasten :

f ledoh wird, um jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, in Gemäßheit

des Artikels 299b mitgeteilt, daß die Ausführung von Verträgen, durch welche Cigentumsrechte an Aftionäre und Obligationsgläubiger von Gesellschaften übertragen werden, sowie von Verträgen über die Bildung von Gesellshatten im Aligemeininteresse verlangt wird

__ Jn Zweifelfällen werden die deutschen Vertragsparte!en die Entscheidung des deutsh-englishen Gemischten Sch'e5- gerihtshofs in London (St. James Square 21) anrufen müssen.

Preuf;en.

Die ober\chlesische Frage wurde gestern im Breslauer Oberpräsidium ‘vom vrelbiimen Minister des YJunnern Dominicus mit Vertretern aller Parteien und der Presse eingehend erörtert. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteikt, kamen alle inner- und außenpolitischen Seiten der oberschlesischen" eten zur ausführlichen Besprehung, wobei die gegensäßlichen

uffassungen zum Ausdruck gebracht und begründet wurden. Als Ergebnis stellte der Minister am Schluß der Verhand- lungen den einmütigen Wunsh der Versammelten fest, daß nah den Erklärungen - der Parteien und der Pressevertreter für die bevorstehende shwere Zeit der Entscheidung über Ober- lesien die bestehenden Gegensäße vor dem Gebot der Einig- keit in dieser deutshen Lebensfrage zurückzutreten haben.

Die Jnteralliierte Kommission sieht sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, auf Grund des zunehmenden Terrors der Polen, besonders der Gemwalttätig- keiten gegenüber Arbeitern, endlih veranlaßt, im Interesse des Arbeitslebens folgendes anzuordnen:

Auf den Gruben und Werken im obersch lesien Bergwerk- und Hüttenbezirk ist es in leßter Zeit wiederholt zu Drohungen und Aus- ichreitungen gegen einzelne Beamte und Anderédenkende gekommen. Dieser Zustand hat häufig bedauerlihe Differenzen, wclce die Arbeitêmöglichkeit auf das empfindlichste stören, ergeben. Für zu- künftige Beleidigungen und Körperverlezungen müssen {were Ge- fängniéstrafen verhängt werden, sobald einzelne Fälle zur Anzeige ge- langen. Man wird es begreiflich finden, daß im Interesse des ober- \{lesischen wirishaftlihen Lebens alle Differenzen und Zwistigkeiten auf alle Fälle verhindert werden müssen.

Danzig.

Dank dem entshlossenen Vorgehen des Senats, der um- fassende Sicherheitsmaßregeln getroffen und allen Staats- und Stadtarbeitern und -angestellten, die sih an dem für heute angeseßten Ge neralstreik beteiligen würden, Entlassung an- gekündigt hat, sowie dank der besonnenen Haltung eines erheb- lichen Teiles der Arbeiterschaft ist der Streik dem „Wolffschen ‘Telegraphenbüro“ zufolge hon im Keim erstickt. Eisenbahn und Straßenbahn verkehren. Die Hafenarbeiter sind fast voll- ständig zur Arbeit erschienen, Das Straßenbild ist absolut ruhig. :

Oesterreich.

Dex „Deutsch-ODesterreichischen Bauernkorrespondenz“ zufolge fand in Bludenz in Vorarlberg am Sonntag eine große Versammlung des unabhängigen Bauernbundes Vorarlberg ftatt, in der neben österreichishen Bauernführern auch die Vorarlberger Eee die noh vor zwei Fahren s den Anschluß an die Schweiz sich erklärten, unter brausendem

eifall aller Versammlungsteilnehmer für den Anschluß an das Deutsche Reich eintraten. Damit erscheint die Vorarl-

berger Anschlußbewegung an die Schweiz vollständig fallen

gelassen,

Grof;britannien und Jrland.

Das „RNeutershe Büro“ erfährt, daß die Berichte aus Athen, nach denen die britishe Regierung von ihrer bisher ein- genommenen vollkommen neutralen Haltung in dem Streit zwischen Griechen und Türken abgewichen sein soll, voll- Tommen unbegründet sind. Die britische Regierung hat nicht die geringste Absicht, heißt es in der Reutererklärung weiter, eine Sonderaktion hinter dem Rücken ihrer Alliierten zu unter- nehmen und die eine oder andere Parlei zu unterstüßen. Die Mitteilung, daß die Engländer für einen Vormarsch der Griechen auf Konstantinopel seien, wird als „absurd“ und der Wahrheit entgegengeseßt bezeichnet. Jn Wirklichkeit sei die griechische Regierung von den Alliierten gewarnt worden, da ein Vormarsh auf Konstantinopel nicht geduldet werden würde.

Im Oberhause wurde der Antrag, eine Herbst- ta gung abzuhalten, mit 104 gegen 79 Stimmen abgelehnt.

Jn Beantwortung einer Anfrage erklärte im Unter- hause der Generalstaatsanwalt, wie „Wolffs Telegraphen- büro“’ meldet, die Frage der deutschen Kriegs beshuldigten müsse von den Alllierten gemeinsam beraten werden. Er hoffe, diese Frage werde auf der bevorstehenden Konferenz des Obersten Rates erörtert werden. Dann werde man weiter sr- wägen, ob die einzelnen Beschuldigten in den verschiedemmn Ländern, die gegen sie Anklage erheben, vor Gericht ge- bracht werden follen. Chamberlain teilte darauf mit, daß bis- her der Zeitpunkt für die Tagung der Abrüstungskonferenz nicht festgeseßt worden sei; auch die britischen Vertreter für die Konferenz seien noch nicht bestimmt.

Frankreich.

Der Ministerpräsident Briand hat vorgestern den ersten Besuch des neuen Nuntius in Paris Ceretti empfangen, der ihm sein Beglaubigungsschreiben überreichte, Gestern empfing der Ministerpräsident den ehemaligen russishen Ministerpräsi- denten Kerens ki.

Wie das „Echo de Paris“ mitteilt, sind die Einladungen zu der am Montag beginnenden! Tagung des Obersten Rates gestern ergangen. Der Ministerpräjident Briand hat den französischen A in London aufgefordert, ven amerikanishen Botschafter in London zu ersuchen, als Beobachter an den Beratungèn des Obersten Rates teilzu- nehmen. Die Einladung Belgiens bleibt vorbehalten für den M. daß die Fragen der Aburteilung der Kriegsbeschuldigten und der Sanktionen durch den Obersten Rat besprochen werden. Briand hat der Presse mitgeteilt, daß er den Alliierten vorgeschlagen habe, auf die Tagesordnung des Obersten Rates nach der Prüfung des oberschlesischen Problems die Frage zu seßen, ob für die Ver- bündeten die Möglichkeit bestehe, in allen humanitären Fragen mit den Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten und sofort Maßnahmen zu treffen, um der Hungersnot im Wolga- gebiet entgegenzutreten.