1921 / 182 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

11241 Sagzung des Westfälishen Pfandbrief- amtes für Hausgruudstücke.

B Le

Das Westfälishe Pfandbriefamt für Hausgrundstüce ist eine selbständige Anstalt der Beovinz Westtalen mit dem Siy in Münster und wird verwaltet unter Ge- währlerstung des Provinzialverbandes der On Westfalen. Das Pfandbriefamt at den Zweck, den Hausbesizern in der Provinz Westfalen einen dauernden Real- Fredit durch Gewährung unkündbarer und regelmäßig tilgbarer Hypotheken- darlehen zu schaffen und die Entschul- dung zu fördern. Das Pfandbriefamt hat die Rechte einer juristisGen Person und bedient si eines Siegels mit dem Wappen der Provinz Westfalen und der Umschrift : „Westfälisches Pfandbriefamt für Haus- grundstüde“.

S 2.

Die Anstalt is von der Landesbank der Provinz Westfalen mit einem Stamm- fapital von 3 000 000 .46 ausgestattet. Der Landesbank steht bezüglich des Stamm- fapitals ein Aren nur im Falle der Auflösung des andbrief- amtes zu.

Das Stammkapital ist nach näherer Bestimmung des Provinzialaus\{hu}ses bis zu 449/69 in halbjährlich und nachträglich zahlbaren Beträgen zu verzinsen.

8 3. Das Westfälische 0 Gti gewährt Darleben gegen Verpfändung von bebauten oder in der Bebauung begriffenen, in der ar Westfalen gelegenen Hausgrund- iden. Als Sicherheit dient die Be- stellung einer Hypothek, welche 75 % des von einem öffentlichen Schäßung8amt oder von zwei durch den Vorstand des Pfand- briefamtes zu ernennenden Sachverständigen festgestellten Wertes des zum Unterpfand angebotenen Haus- und Bodenbesizes nit Regen darf.

Die Beleihung i} bis 80 vom Hundert des Wertes zulässig bei Darlehen zugunsten von Kleinwohnungsbauten.

Die jährliche Tilgung soll mindestens X % des ursprünglichen Kapitals zuzüglich der ersparten Zinsen betragen.

Als Sicherheit gilt au die Hypothek auf einem Erbbaureht nah Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Geseß- buchs, wobet die gleichen Beleihungsgrenzen innezuhalten find.

4.

Soweit das Darlehen 60 9/6 des Wertes übersteigt (zweite Hypothek), N fh diese jährliche Tilgung auf mindestens 1209/0, und ist zu einer besonderen Tilgungsmasse sür zweite Hypotheken an- zusammeln. Eine Verfügung über diese Tilgungsmasse feitens des Schuldners ist ausgeschlossen, soweit sie niht 10 9/6 der zweiten Hypothek übersteigt.

Außerdem hat der Schuldner einen Zu- s{lag zu den Zinsen von jährlich mindestens 40/9 zu zahlen. Diese Zuschläge werden zu einer besonderen Sicherheitsmasse zur Deckung etwaiger Ausfälle von zweiten Hypotheken angesammelt. Ferner haften {amtliche Schuldner zweiter Hypotheken für etwaige Ausfälle nah Ershöpsung der Sicherheitsmasse bis zu 10% des Be- trages für zweite Hppotheken.

Das Pfandbriesamt für Hausgrund- stucke fann auch die Bürgschaft für folche zweite Hypotheken übernehmen, welche von Sparkassen der Provinz Westfalen gewährt worden sind und den vorstehenden Be- stimmungen entsprehen. Der Zuschlag von jährlich mindestens 49/9 ist der Sicherheitsmasse des Pfandbriesamts zu- zuführen. 85

Die Darlehen können auch in Ver- bindung mit einer Lebensversicherung bei der Prov.-Lebensversicherungsanstalt der Provinz Westfalen oder bei einerandern, dem Berband öffentliher Lebensversicherungs- anstalten angehörenden Anstalt hergegeben werden dergestalt, daß die Tilgungsbeträge zur Bezahlung von Lebensversichherungs- prämien verwendet werden und die fällige Versicherungssumme zur Tilgung der Dar- lehen benußt wird.

Zum Zwecke der Verstärkung seiner Betriebsmittel gibt das Pfandbriefamt Pfandbriefe aus, welche auf den Inhaber lauten und die Bezeichnung „Pfandbriefe des Westfälislen Pfandbriefamtes für Hausgrundstücke“ erhalten und deren Be- dingungen der Provinzialaus\huß festsetzt. Den Pfandbriefen stehen Schuldbuch- forderungen glei, die auf Antrag na Maßgabe des § 2 der Schuldbuchordnung der Provinz Westfalen durch Eintragung in das Schuldbuh (II. Teil) begründet werden kênnen. s beide haftet gleih- mäßig in voller Höhe außer den Hypotheken und dem sonstigen Vermögen des Pfand- briefamtes der Provinzialverband der Provinz Westfalen mit seinem Vermögen und seiner Steuerkraft.

8 7.

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Pfandbriese muß in Höhe des Nenn- wertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

ft infolge der Rückzahlung von Hypo- theken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken mcht mehr vollständig N eANbEN und ist weder die Ergänzung dur andere Hypo- theken noch die Ds eines ent- sprechenden Betrags von ne ee sofort ausführbar, so hat das Psandbrief- aut die fehlende Hypothekendeckung einst- weilen durch Schuldverschreibungen des “Poids oder eines seiner Länder zu einem Betrage, der um' 9 vom Hundert des Nenumwerts unter ihrem jeweiligen Börsen-

ch | setzes, betreffend die

preise bleibt, oder durch entspredhende Belegung feiner Barbestände zu ersegen. S 8, Die Kassenverwaltung der Anftali er- folgt dur die Kasse der Landesbank dex Provinz Westfalen. 5 Die hierfür und für die Mitwirkung der übrigen Verwaltungsorgane der Pro- vinz und der Landesbank von der Anstalt zu gewährende Vergütung wird nah An- hôörung des Kuratoriums durch den Provinzialaus\{uß rgeless

Das Rechnungsjahr ist das Kalender- jahr. Beginnt die Tätigkeit der Anstalt erst nah dem 1. Juli, so läuft das erste Geschäftsjahr bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

_ Auf Grund der Bücher ist am Jahres- {luß für das verflossene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und Bilanz aufzu-

stellen. Die Prüfung der Jahresrechnung P

erfolgt nach den für die Prüfung der Rechnungen des Provinzialverbandes be- stehenden Ben,

8 11.

Die Anstalt wird durch die Direktion der Landesbank der Provinz Westfalen verwaltet.

Die Vertretung yud Verwaltung der Anstalt erfolgt nah den für die Verwal- tung und Vertretung der Landesbank geltenden Vorschriften (§8 10 und 11 der Satzung der Landesbank) und den Be- stimmungen dieser Saßung mit der Maß- gabe, daß der Direktion außer den in 810 der Saßung der Landesbank bezeichneten Beamten auch sonstige Personen durch Beschluß des Provinzialausf{chusses zu- geordnet werden fönnen. j

Für die Erledigung der laufenden Ge- schäfte der Anstalt dur die Direktion der Lndesbánk und die andern in Absaß 2 genannten Personen erläßt der Provinzial- ausschuß eine Geschäftsordnung, in welcher au die Reihenfolge der Vertretung unter Berücksichtigung der besonderen Ziele der Anstalt bestimmt E

Die scriftli*zen Erklärungen für die Anstalt erfolgen unter dec Bezeichnung „Westfälisches Pfandbriefamt für Haus- grundstücke“. Für die Unterzeihnung finden die Bestimmungen des § 14 der Sagzung der Landesbank sinngemäße Anwendung. Außer den Mitgliedern der Direktion der Landes- bank {ind diejenigen Personen, welche vom e chuß hierzu bestimmt werden,

eredtigt, die Firma der Anstalt wie die oberen Beamten der Landesbank zu zeichnen.

13.

Das Kuratorium des Pfandbriefamts wird durch das Kuratorium der Landes- bank gebildet. Bezüglich seiner Zuständig- keit und Tätigkeit sowie hinsichtlih der- jenigen des Provinzialausfhusses und des Provinziallandtags finden die §S§ 15, 16, 17 und 18 der Satzung der Landesbank Anwendung. e 14

Die Anstellung der nicht vom Provinzial- aus\chuß bei dem Pfandbriefamt anzu- stellenden Beamten und Angestellten er- folgt im Einvernehmen mit dem Landes- FOU Ie durch den Direktor der Landes-

ant.

S 15. Von dem na Berichtigung sämtlicher Auslagen übrigbleibenden Ninsgawinne sind zunächst 4X 9% der von der Landes- bank als Stammkapital überwiesenen 3 Millionen Mark an die Landesbank abzuführen. Der Rest des Zinsgewinns wird zur Schaffung angeme}sener Rück- lagen verwandt, insoweit der Provinzial- landtag feine andere E trifft.

Die Verwaltungsbehörden der Provinz werden dem Pfandbriefamt die in den Geschäften des Pfandbriefamts erfor- derlihe Auskunft erteilen und den Ge- schäftöverkehr des Pfandbriefamts nach Möglichkeit E N unterstüßen.

Die B des Syndikus der Lan- desbank erstrecken sich auch auf alle das Pfandbriefamt betreffenden Angelegen- eiten 12 der Sobuna der Landesbank).

8 18,

a) Dem Pfandbriefamt steht für die Beitreibung fälliger Forderungen an Dar- lehnsfapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und jonstigen, nah der Verfassung des Pfandbriefamts vorg enes Leistungen gegen Schuldner, welche Eigentümer des eliehenen Grundstüdcks sind, ein Zwangs- vollstreungsreht nah Maßgabe des Ge- wangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter- schaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Geseßsamml. S. 388) zu, soweit die Vorschristen dieses Gesezes nicht die M0400 (dry und die gerichtliche

Os von Grundstückten be- treffen. ;

b) Dieses Recht wird von der Direktion

als Vollstreckungsbehörde ausgeübt. _c) Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist das Pfandbriejamt befugt, die Zwangs- vollstreung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.

_Bestreitet der Schuldner die Verbind- lihfkeit zur Entrichtung der Sn Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, feine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

d) Die Zwangsvollstreckung in das be- weglihe Vermögen der Schuldner erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verwaitungszwangsverfahren vom 15. November 1899.

Kommt es hierbei zu einem Verteilungs- verfahren, so wird die Ausführung des Teilungsplanes durch den Wider/pruch, | welchen ein anderer Beteiligter gegen cinen

Anspruch der unter a bezeichneten Art

erhebt, nicht aufgehalten; dem twider- sprechenden Beteiligten bleibt es über- lassen, seine Rechte nach erfolgter Aus- zahlung im Wege der Klage geltend zu machen. j

e) Wenn . infolge einer Einwirkung des \{uldnerishen Gigentümers oder weil er die erforderlihen Vorkehrungen gegen Einwirkung Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sidcher- heit der Hypothek des Pfandbriefamtes gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist das Pfandbriefamt befugt, unter ent|prechender Anwendung der Vorschriften der Ver- ordnung über das Verwaltungszwangs- verfahren vom 15. November 1899 den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen.

Einer VerschleGterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das fandrecht des Pfandbriefamtes sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer or Sen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Recht- mäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

8 19.

Alle Veröffentlichungen des Pfandbrief- amtes müssen erfolgen:

Durch den „Deutshen Reih8- und Preußishen Staatsanzeiger“ und die Amtsblätter der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg sowie durch die etwa sonst vom Provinzialausschuß dazu bestimmten De

Der Provinzialausschuß bestimmt, mit welchem Zeitpunkte das Pfandbriefamt ins Leben treten foll.

Die vorstehende Fassung beruht auf den Beschlüssen des 62. Westfälishen Pro- vinziallandtags vom 7. Mai 1920 und des Westfälishen Provinzialausscusses vom 20. Januar 1921.

Münster, den 7. Mai 1921.

Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen.

Besondere Anweisung betr. Ausgabe der Psanddhriese des Westfälischen Psandbrief-

amtes für Hausgrundstücke. i 1. Beschaffenheit.

PDie Pfandbriefe werden nah dem beigefügten Formular A als verzinsliche Schuldverschreibungen, welhe auf den SFnhaber lauten, von der Direktion der Landesbank ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zinsscheinen na dem Formular B und außerdem zur Empfangnahme der neuen Zinsscheinreihe mit einer Anweisung nah dem Formular C versehen.

2. Auf diese Anweisung wird jedo die neue Zins\@einreißhe nicht verabsolgt, wenn vorher von ‘dèm Bestßer des Pfand- briefs {riftli Widerspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue

Zinsscheinreihe an denjenigen verabfolgt,

welcher den Pfandbrief vorlegt.

3. A diejenigen Pfandbriefe, welche zur Rückzahlung gekündigt oder bereits rechtskräftig für ungültig erÉlärt sind, findet die Aushändigung einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.

4. Die Direktion der Undesbank be- stimmt mit Genehmigung des Kura- toriums der Landesbank die Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfandbriefe aus- zugeben sind. Der Zinsfuß darf nicht unter 3 vH und nicht über 5 vH be- tragen.

IL. Erneuerung. 1, Der Inhaber eines Pfandbriefs

fann von dem Vorstand ver1angen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ilt. Zugunsten des Pfandbriefaints gilt d& Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde be- rechtigt. Für die erste sowie jede weitere Umschreibung auf den Namen eines Be- rehtigten oder für die Rückverwandlung ist eine Gebühr von 1 4 für jede ange- fangene 1000 4 des Nennwerts, min- destens 1 4 zu entrichten. - :

2. Für die Zinsscheine besteht eine Vor- legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De- zember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlischt, wenn nicht der Schein innerhalb der Vorlegungsfri|t vor- gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, 10 verjährt der Anspru in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.

ILT. Zinjenzahlung.

Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlih an die Vorzeiger der fälligen, noch gültigen Zinsscheine von der Kasse der Landesbank oder den bekanntgegebenen anderweitigen Kassen in Gemäßheit der für Einlösung von Zinsscheinen bestehenden geseßlichen Vorschriften gezahlt.

IV. Kündigung.

1. Die Pfandbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens des Pfandbrief- amts nur behufs der festgeseßten Tilgung gekündigt werden.

9. Die Kündigung von Pfandbriefen muß drei Monate vor dem Einlösuugs- tage durh Bekanntmachung in den tim 8 19 der Saßungen vorgel|ehenen Zeitungen

erfolgen. : V. Einlösung.

1. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noh nicht fälligen Zinsscheinen in N Zustande ein- eliefert werden; dec Betrag fehlender Binsscheine wird bei der Einlösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht ¡ingeßenben Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs 801 s im Gewahrsam des Pfandbrief- amts.

9. Die gekündigten und zurückgereihten

fandbriefe sind mit den dazugehörigen Zinsscheinen und Anweisungen nach näherer Anordnung der Direktion der Landesbank zu vernichten. Ueber die erfolgte Ver- nichtung ist einé Verhandlung auszu- nehmen, in welcher die vernichteten Pfand- briefe nah Neihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen find. A

Vorstehende besondere Anweisung, be- treffend die Ausgabe der Pfandbriefe, . ist dur Beschluß des Westfälischen Pro- vinzialaushusses vom 20. Januar 1921 genehmigt.

Münster, den 7. Mai 1921.

Der Landeshauptmann der Provinz Westfalen.

A) Pfandbrief des Westfälischen Pfandbriefamtes für : Hausgrundstücke über ... M Reihe . .. Buchstabe . ..

C N e

Das Westfälishe Pfandbriefamt für Hausgrundstücke schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes die Summe von S M, welche nah den Saßungen des Amtes mit... vH für das Jahr verzinst wird.

Der Pfandbrief ist von seiten des Gläu- Ae unkündbar. Er fann von dem Pfandbriefamt nur behufs der satzungs- mäßigen Tilgung und nah vorangegangener dreimonatli er Kündigung zum Nennwert eingelöst werden. Die Kündigung geschieht durch die für die Bekanntmachung des Pfandbriefamts bestimmten öffentlichen Blätter.

Die Zablung der Zinsen erfolgt nux gegen Beibringung der besonders aug« gefertigten Zinsscheine.

Münster i. W., den... «4 _(Trotenes Siegel.) Westfälisches Pfandbriefamt für Haus- grundstücke.

(Faksimile Unterschriften.)

Eingetragen in das Pfandbriefbugh Blatt ¿t N +6 N. N., Buchhalter.

B) Zinsschein Nr. zu dem Pfandbriefe des WestfälisGen Pfandbriefamts für Hausgrundstüke. Reihe . . . Buchstabe . . . Nr... über... . M.

Inhaber dieses empfängt am... die halbjährlichen Zinsen des oben be- zeichneten Pfandbrieses mit... M... von der Kasse des unterzeichneten Pfand- hriefamtes.

Münster i. W,, den... .+. Westfälisches Pfandbriefamt für Haus- grundstüke.

(Trockenes Siegel.) (Unterschriften Faksimile.)

Für diesen Zinsschein besteht eine Vor» legungsfrist von vier Jahren, vom 31. De zember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. Der Anspruch aus dem Zinsschein erlisht, wenn der Schein niht innerhalb der Vorlegungsfrist vor- gelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.

C) Anweisung zu dem Pfandbriefe des Westfälischen

Pfandbriefamts für Hausgrundstüe,

Neihe . . . . Buchstabe . . .. Nr. ..., UDCD ee aud M.

Der Vorzeiger dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechtigung die für den vorstehend. bezeihneten Pfand- brief neu auszufertigenden Zinsscheine für zehn Jahre von .…...« B 4 sofern dagegen seitens des Inhabers des Pfandbriefs nicht vorher s{riftlicher Wider- spruch bei dem Westfälischen Psandbrief- amte für Hausgrundstücke eingereicht ist.

Münster i. W., den...

Westfälisches Pfandbriefamt für Hausgrundstüe. (Lrockenes Siegel.)

(Unterschriften Faksimile.)

Genehmigungsurkunde.

Die Errichtung des Westfälishen Pfande briefamts für Hausgrundstücke in Münster i. W. wird auf Grund der, anliegenden, vom 62. Westfälischen Provinziällandtage am 7. Mai 1920 beschlossenen und vom Westfälischen Provinzialaus\{huß dur Be- {luß vom 20. Sanuak 1921 abgeänderten Satzung genehmigt.

Gleichzeitig erteilen wir auf Grund der von den NRessortministern im Namen des Preußischen Staatsministeriums am heutigen Tage gegebenen Ermächtigung dem Westfälischen Pfandbricefamt für Hausgrundstüclke die Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbriefe nah Maßgabe der Saßung und der zugehörigen, hiermit gleihfalls genehmigten besonderen Anweisung, be- treffend Ausgabe der Pfandbriefe.

Berlin, den 14. Juni 1921.

Der Justizminister.

F. A.: gez. v. Versen,

Der Finanzminister.

I. A.: gez. Bachem.

Der Minister des Jnnern.

I. A.: gez. Stö lzel. Der Minister für Volkswohlfahrt.

_I. A.: gez. Pauly. Genehmigung.

IL. 4. Nr. 300 M. f. V. I. Nr. 1072

F, M. 1. ‘E: 1. Nr. 224 F. M.

IV b. Nr. 2538 M. d. I.

[51598]

Sterbekafse des Bundes Deutscher Militäranwärter in Viersen.

NechnungsabsH{uß für das Jahr 1920.

L. Gewinn- und Verlustrechnung. Betrag "Betrag A) Einnahmen, M D) Verwendung des Ueberschusses. MÁA d I. Ueberträge aus dem Vorjahre : 1. Gewinnanteile an die Versicherten | 101 482/18 Vortrag aus dem Ueber|Mufe a ms e 520/57 IT. An die Dividendenausgleihsfonds 26 248/82 Prämienreserven .. «oer 2127 308/61 ITI. An den Fonds für Kursverluste . 8 000|— Reserve für shwebende Versicherungsfälle . 500|— IV. An den Organifationsfonds . 4 800|— Gewinnreserve der Versicherten . . « « 93 000|— V. Vergütungen an Aufsichtsrat, Di- Sonstige Reserven und Rücklagen . - « « 115 691/41 reftor und Angestellte . 7 455/40 L O C E Ote 471 613/17 VI. Vortrag auf neue Nehnung « 3 919/50 ITI. Aufnahmegebühren .. « e «e ooo o 6, 3 066/10 Ta IV. Kapitalertre n ett 132 457/95 Gesamtbetrag. .|_161 92 . Gewinn aus Kapitalanlagen « « «« . + 7 559|— |! 11. Bilanz für 31. Dezember 1920, VI. Sonstige Einnahmen. . «ooooo 258/67 E Aktiva, f 5 / : or JIEI18 I, Grundbesiß « » «+ «o o «s 37 000|-- Gesamteinnahmen . . | 2919758} 17. Hypotheken... ....... 1 743 590|— B) Ausgaben. / ITI. Darlehen auf Wertpapiere . . . 1 256/99 I. Zahlungen für unerled. Versich.-Fälle der Vorjahre 500|— IV. Wertpapieœ .... 972 039|-—- T. Zahlungen f, Versich.-Verpflicht. im Geschäftsjahr | 135 000|— V. Guthaben bei Bankhäusern . ._. 49 81961 ITI. ur vorzeitig aufgelöste Versicherung. (Rückkauf) 8 310/29 VI. Rüdständige Zinsen . 28 33061 IV. Gewinnanteile an Versicherte . « « « e + + + 93 901/30 VIL. Barer Kassenbestand . . « « « + 29318 V. Steuern ... „eo ooo oa ooo 54/67 | VILI. Snventar und Drucksachen . 11 734|— VI. 1. Abschlußprovisionen « «e oooooo 3 285/30 } IX. Sonstige Aktiva... 8 738/49 2. Inkassoprovisionen « «eo ooo 9 591/57 i E ETU R r Nai Ce e 92 913/43 Gesamtbetrag . . | 2852 731d! i reibungen . „e eo ooo oa 11 734/01 B) Passiva VITI. Verlust aus Kapitalanlagen. . « «« « «. - 4 570|/— I. Gee es : i taa oie me l OOLD O1 IX. Prämienreserven . „e ooooo 2 354 624/74 IL. Prâmienreserven. . .. . 9 354 62474 R. Sonstige Reserven und Rüdllagen . » » «. « 108 933/12 T1. Reserve für {chwebende Versiche- X1. Sonstige Ausgaben „ooooooo 6 651/10 4 en A 2e e 2 100/— V. Sonstige Reserven . « « « « « «„| 108 933/12 Gesamtausgaben . . | 2790 069/53 Ÿ. Sónsligé Passiba 2 eet 12 437/06 Gesamtausgaben . .. « «e ooo « « « « [2790 069/53 Gesamtbetrag . . | 2852 731/87 Ueberschuß der Einnahmen E 00. 060 161 905/95

Viersen, den 5. März 1921. Genehmigt è Wine al& Male d E mtsLrais

Viersen, vcu ö. August 10221,

Die Direktion. Brede!l.

6 die Milaltererversammlung zu Cassel am 3. August 1921, welche an Stelle des verstorbenen Hugo

wihlte: Emil Engelhardt, Strafanstaltsinspektor in Anrath.

m —— - e U a A V bra. - e a “vao E

Die Direktion, Bredel,

-Slhwierigkeiten verursacht.

V R A A

// 4 Erfte Zentral-Handelsregister -Veiklage j 1

um Deutschen Reich8Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 182. __

Berlïn, Sonnabend, den 6. August

192

R

E

Der JFnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragung 2e. von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. ans dem Hanvdels-, 5. Güter-

echts-, 6. Vereins-, 7. Genossenschafts-, 8. Zeichen-, 9. Musterregifter, 10.

L Eisenbahnen enthalten find, erscheint nebst der Wareuz

t D, der Urheberrechtseintragsrolle sowie 11. über eichenbeilage in einem besonderen Blatt unter dem Titel

und. 12, die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen

Zentrals-Handel8register für das Deutsche Reich.

Das Zentral - Handelsregister für das Deutsche Reich kann dur alle Postanstalten, in Berlin ir Selbstabholer au durh die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers, SW. 48, Wiklhelm-

Das Zentral-Handelsregister für das Deutfthe- beirägt 18 .4 f. d. Vierteljahr. Einzekne Mee 5 gespalt. Einheitszeile D Æ. Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag v. 80 v. H. erhoben.

eint inder l täglih. Der Bezugspreis 50 Pf. ie f, d. Raum einer

straße 32, bezogen werden.

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden Heute die ITrn. 182A und 182B ausgegeben.

waar

e Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein. E)

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

1. Neictsfempel für Grundstücksübertragung beim Uebergang eines Grundstücks aus einer Erbengemeinschaft an vie aus den Erben gebildete offene Handelsgesellschaft ? Die die Erbengemeinschast nach dem Tode des Vaters bildenden Geschwister haben das Bee Geschäft unter der bisherigen Firma gemeinschaftlih zu gleihen Teilen als ofene Handelsgesellschaft weiter- geführt und eine entsprehende Gintragung ins Handelsregister bewirkt. Später haben sie das zum Geschäft des Cen verstorbenen Naters gehörige Grundstück von dieser Erbengemein chaft an die nun- mehr nur aus einem der Miterben und einem Dritten bestehende offene Handels esellshaft aufgelassen. Der Cigentumsübergang ift in das Grundbuch eingetragen worden, Der Reichsstempel für Grundstüdsübertragung gemäß Tarifnummer 11 b . des Neichs- stempelgesezes kann nit erhoben werden. Eine Stempelpflicht besteht nach dieser Tarifvorschrift nur in den Fällen „efner freiwilligen Ver- äußerung. Eine solche eg hier nit vor. Die Geschwister hatten an dem zum väterlichen. Nach gehörigen Geschäftsvermögen, also auch an dem Grundstück, infolge Erbschaft Gesamthandseigentum erlangt. An diesem Gesamthandseigentum hat sich nichts dadurch geändert, daß die Erben das väterliche Geschäft als offene Handelsgesellschaft weiterbetreiben und daß damit das Grundstück nunmehr in das Ge- sellschaftsvermögen überging. Dieser Uebergang bedeutet keinen Eigen- tumswesel, da vor wie nah diesem Lens das Grundstü si im Gesamthandseigentum derselben Person efunden hat. Die Ent- stehung der offenen Handelsgesellschaft ändert zwar die obligatorischen Beziehungen der Selten zu Dritten aus dem Geschästs- hetriebe, läßt aber die dinglichen Beziehungen, die das Gesamthands8- eigentum ausmachen, unberührt. Um das Grundstück in das Eigentum der offenen Handels esellschaft übergehen zu lassen, bedurfte es hiernah einer Auflassung niht. War aber das Grundstück mit der Umwand- lung der Exrbengemeinschaft in eine offene Handelsgesellschast in das Eigentum der leßteren bereits übergegangen, so war die an diese atlárte Auflassung des Grundstücks ohne materiellrechtlide Be- deutung und keine Auflassung infolge freiwilliger Veräußerung. (Urteil vom 10. Mai 1921 IL Á 160/21).

2, Stundung der Krieg8abgabe vom Vermögens- zuwachse 1919. Für die Bewilligung einer Stundung der Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwachse genügt es nicht, daß dem Steuer- pflichtigen die Aufbringung der Mittel zur Zahlung zeitweilig Es muß sid vielmehr nach den gesamten Verhältnissen ergeben, daß ohne die n zu besorgen ist, der Betrieb müsse eingestellt oder wesentlih einge chränkt werden. ein folcher Stundung8grund vorliegt, is nicht nah den Verhältnissen am Stichtage für die Kriegsgabgabe, sondern nah denen, wie fie zur Zeit der Entscheidung bestehen, zu beurteilen. Hat der Steuer- pflihtige infolge seines gesteigerten Umsaßzes seinen Geschäftsbetrieb erweitert und namentlich in den Warenlagern ein erhebliches Kapital- vermögen angelegt, so kann er hieraus ein Necht auf Stundung nicht ableiten, da er die Steuerverpflichtungen nicht außer Betracht lassen durfte, zumal er wegen der Erweiterung des Geschäftsbetriebes nicht damit rechnen konnte, daß ihm weitgehende Vergünstigungen hin- sihtlih der Erleichterung der das Vermögen belastenden Kriegsabgabe ¡uteil wurden. (Urteil vom 90. April 1921 111 B 36/21).

23. Der von einer Zuekerfabrikation betreibenden Ge- sellschaft an die Gesellschafter für nah dem Gesellschafts- vertrage gelieferte Rüben gegenüber dem gewöh nlichen Marktpreis für Kaufrüben gewährte Mehrpreis als ver- steckie und daher den steuerpflichtigen Bilanzgewinn er- höhende Dividende. Wenn ein besonderer bom Gesell\chafts- vertrag unabhängiger Vertrag zwischen einer Zuckerfabrikation letreibenden Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Rüben- lieferung nicht geschlossen ist, vielmehr das Lieferungsverhältnis einen Bestandteil der aus der Beteiligung an der Gesellschaft entspringenden Rechte und Pflichten bildet, insbesondere der Anspruch auf ein Entgelt oder die Bobe desselben wesentlich von der finanziellen Lage der Ge- sellschaft abhängt, dann ist die Gegenleistung der Gesellschaft, mag sie in bar oder in Rückständen der Rüben, wie Scnigeln u. dgl., bestehen, soweit sie in ihrem Gesamtwert den örtlichen Marktpreis der Rüben übersteigt, als eine versteckte Dividende anzusehen. Maß- gebend dafür, welher Teil des A a die Gesellschaft ihren Gesellschaftern vergütet, als versteckte, Gewinnverteilung anzusehen ist, fann aber nicht je de x Marktpreis sein, der für irgendwelche im freien Handel gekaufte Rüben gegolten hat, sondern nur der Markt- preis, der für Lieferungen unter denselben Bedingungen, unter denen die Gesellschafter zu liefern haben, gezahlt worden ist A hätte gezahlt werden müssen. (Urteil vom 10, Mai 1921

A 218/20.)

4. Berechnung der Grunderwerbstener bei Zu runde- legung des Veräußerungspreises. Mad 8 1954 Bus 2 der

Reichéabgabenordnung ist, wenn bei der Bewertung von Grundstücken

als solchen der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, das bewegliche Civi nicht u berü{sihtigen. Unter dem beweglichen Inventar

ind mindestens das Zubehör nah § 97 und die im § 98 des S

gerlihen Gesehbuchs aufgeführten Sachen zu verstehen. Vorschrift bes g 124 Abs. 2 a. a. O. findet auch dann Anwen wenn nach § 12 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergeseßes, an die T des gemeinen Wertes der höhere Veräußerungspreis tritt. Der §

a. a. O. stellt für die Bewertung der Grundstücke nur zwei Be- wertungsmöglichfeiten auf: Die Bewertung uach dem gememen Werte und die Bewertung nah dem Ertragswerte. Wenn § Abs. 2 anzuwenden ist auf die &älle, in denen bei der Bewertung von Grundstücken als solhen der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, so ist damit seine Anwendbarkeit auf alle Fâlle auge rot in denen die Bewertung nicht nach dem Ertragswert geschieht. (Urteil vom 26, April 1921 ITA 137/21.)

5. Reichsftempelpflicht der Ausgabe von Kuxscheinen an die teiGostempe t en? Sn einer notariellen Verhandlung ist von den beiden Gewerken einer Gewerkschaft die Teilung ihres Feldes gemäß § 94 Abs. 2 des allgemeinen Berggeseßes ür die preußischen Staaten vom 24, Juni 1865 in zwei gleich große Felder beschlossen worden. Die Anteile der beiden Gewerken an dem au

Grund der Bestätigung des Oberbergamts gemäß 50 Abs. 1 ebenda auf die O Gewerkschaften übergegangenen Bergwerkseigentume

blieben die bisherigen, dem einen Gewerken standen 99, dem anderen L Anteil zu. Gu den an die Gewerken ausgegebenen

fann der Reichsftempel nach Tarifnummer 4a Abs. 2 des Reichs- stempelgeseßzes vom 15. Juli 1909 nicht gefordert werden, weil die den Anschaffungsgeshäften dur Abs. 2 der Tarifnummer 4a gleich- estellte Ausreichung der _Weripapiere wie das Anschaffungsgeschäst felbst ein entgeltlihes Geschäft ist. Ausreichung bedeutet nicht etwa den rein physischen Akt der Aushändigung, sonderndas obligatorische entgeltliche Geschäft, dur welches für den ersten Grwerber der Anspruch auf Ausliefe- rung der Wertpapiere begründet wird, und es hier an dem Erfordernisse der Entgeltlichkeit fehlt. Der der Entstehung einer Gewerkschaft zugrunde liegende Vertrag mag zwar an sich ein entgeltliches Geschäft sein ; denn da nach § 102 des Allgemeinen Berggeseßzes die Gewerken ver- pflichtet sind, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlich- keiten der Gewerkshaft und zum Betrieb erforderlich sind, nah Ver- Hhältnis ihrer Kuxe zu zahlen, fönnte in der Uebernahme dieser Ver- pflichtung vielleicht die Gegenleistung für die Zuteilung von Kuxen und Kuxscheinen erblickt werden. Im vorliegenden Falle haben aber die Gewerken in dem Gründungsbeschlusse neue Verpflichtungen nicht übernommen. Der Beschluß und die Feldesteilung shufen weder cin? Veränderung in der Perfon der Gewerken, im Bestande und Umîang des vorhandenen Bergwerkseigentums oder in der Anteilsberechtigung der bisherigen Gewerken, noh legten sie den Gewerken Verpflichtungen auf, welhe für diese niht auch [hon vor der Feldesteilung bestanden hätten. Es wurde ledigli eine rechtlihe Umformiung geschaffen, ohne wirtschaftlih neue Nechte oder Verpflichtungen ins Leben zu rufen. Da der Zuteilung der Kuxscheine somit keine wirtschaftliche Gegen- leistung der Gewerken gegenübersteht, kann die Tarifnummer 4 a des Reichs\tempelgeseßes keine Anwendung finden. (Urteil vom 6. Mai

1921 IL A 393/20.)

6. Kapitalertragsteuerpflitht der Schachtelgesellschaften (Ober- und Untergesellschaft). Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 10 des Kapitalertragsteuergeseßes werden von der Steuer befreit „Kapital- erträge, die einem Unternehmen der im 8 2 Abs. 1 Nr. Tb bezeich- neten Art aus der Beteiligung an etnem anderen derartigen Unter- nehmen zufließen, fofern eine folie Beteiligung mindestens ein Fünftel der gesamten Aktien, Kuxe, Genußscheine oder Anteile an dem anderen Ünternehmen umfaßt und mindestens seit Beginn des verflossenen Geschäftsjahrs besteht“. EineAktiengesellschaft A ist alleinige &Fnhaberin des gesamten 1 000 000 .4 betragenden Aktienkapitals der Aktiengesellschaft B und diese leßtere Gesellschaft hat für das Ge- schäftsjahr 1919/1920 eine Dividende von 15 9% ihres Aktienkapitals, also in Höhe von 150 000 4 ausgeshüttet, wovon 10% mit 15 000 Æ# als Kapitalertragsteuer innebehalten und abgeführt sind, und die Aktiengesellschaft A als alleinige Aktieninhaberin die weiteren 135 000 4 erhalten hat. Gestüßt auf den erwähnten § 3 Abs. 1 Ziffer 10 des Kapitalertragsteuergeseßes hat die Aktiengesellshaft A Erstattung der 15 000 4 beantragt. . :

Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet zurück. Und ¡war hielt es ih hierbei an den § 8 der Verordnung des Reichs finanzministers zur erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungen im § 3 des Kapitalertragsteuergeseßes vom 29. August 1920 (Zentralbl. für das Deutsche Reich 1920, S. 1439; Neichssteuerbl. 1920, S. 593), der bestimmt: „In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes ist das Unternehmen, dessen Erträge einem anderen der- artigen Ünternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraus- sezungen zufließen, zur Entrichtung der vollen Kapitalertragsteuer verpflihtet. Dagegen ift das Unternehmen, das die Anteile jenes anderen Unternehmens hat, berechtigt, die ihm aus diefer Beteiligung um die Kapitalertragsteuer gekürzt zufließenden Erträge seinerfeits unverkürzt auszuzahlen, wenn es vor Auszahlung des Kapitalertrags die Zustimmung des zuständigen Finanzamts herbeiführt“ . ..

Diese Bestimmung des § 8 kann s{on deshalb als maßgebende Grundlage nit zugelassen werden, weil ihr &Fnhalt im Widerspruche zu dem § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuerge|eBeL steht.

Bei Schachtel gesellschaften (Dber- und Untergesellshaft) im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes kommen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. L 1 des Geseßes zwei verschiedene \teuerbare Kapitalerträge in

" Frage, einmal die Kapitalerträge, die auf die die Kapitalanlage der

e t bildende Beteiligung dieser Gesellshaft an der Unter- D catallen hier die 150 000 .# Dividenden, die der Aktien- gesellschaft A. als der einzigen Aktionärin der Aktiengesellshaft B. aus dem Unternehmen dieser leßteren Gesellschaft zuflossen —, und sodann die Kapitalerträge, die im Falle einer Gewinnausschütung auch dur die Obergesellshaft an die Kapitalanlagen ihrer Gesellschafter ent- fallen, hier also gege nenfalls die Dividenden, die den Aktionären der Gesellschaft A aus deren Unternehmen zufließen. In dem § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergefeßes nun ist der Kapital- erträge dieser zweiten Art mit keinem. Worte, auch nur an- deutungsweise, Erwähnung getan, sondern einzig der Kapitalertrag der ersten Art und deren Steuerfreiheit in einer völlig flaren und eindeutigen Wortfassung festgelegt, da diese dahin geht, daß von der Steuer besreit werden „Kapitalerträge, die einem t nehmen a un: e Beteiligung an einem

rnehmen zufließen . Z Unternevnen 0 flare Standpunkt des-Gefehzgebers, der im §3 Abs. 1 iff. 10 in Verbindung mit Abs. 3 erster Halbsatz des e 2 P riele es seinen zweifelsfreien Ausdru gefunden hat, fing an der Untergesellschast hier den 150 009

anderen

also dahin, daß von den auf die Beteiligun ent- Ma Kapitalerträgen der Obergefsellschast M Dividenden zunächst zwar nah dem Grundsaße des / ôpfers aus der Quelle (§8 7—10 des Gesetzes) der Schuldner, die Intergesell- schaft, für Rechnung der Obergesell haft, des Gläubigers, die Kapital - ertragsteuer hier die streitigen 15000 4 zu entrichten habe, dann aber der Gläubiger diese ganze Steuer zufolge der Befreiungsvorschrift erstattet verlangen önne. Für die Freistellung bei Schachtelgefell- schaften nach Ziff. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes war keineswegs

besteuerung bestimmend, sondern außerdem au der Gesichtspunkt, die der Obergesellschaft

ihrer Beteiligung zufließenden Erträge der Unter esellschast für a es gewerbliche Einkommen, also nit Kapitaleinkommen, seien.

Da somit der § 8 der Nerordnung im Wiederspruch u 2 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Kapitalertragsteuergeseßes steht, ist er re t8- unverbindlih. Dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer mußte daher Folge ‘gegeben werden. (Urteil vom 10. Mai 1921

I À 44/21.)

7, Verpflichtung sur Einreichuug vou Kunden- verzeichnisfen-; Auslegung dos grifs „Bankier-

geschäft“‘. Eine Zentral-Ein- und NVerkaufsgenosseuschaft wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf F 189 der Neichsabgabenordnung aufgefordert, ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Kunden einzureichen. Diesem Ersuchen wurde mit der Begründung feine Folge gegeben, R ein bankmäßiger Betrieb nicht stattfinde. Die Ges nossenschaft konnte jedoch nicht von der geforderten Verpflichtung befreit werden. Nah § 189 Abs. 1 der Neichsabgabenordnung haben öffentlihe und private Banken und Zweigniederlassungen von Banken dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, ein Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen. Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten nach Abs. 4 desfelben Paragraphen auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unter- nehmungen, die ge\chäftsmäßig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben, insbesondere au Wertsachen ofen oder vet ee verwahren oder Schließfächer oder ähnliche zur Verwahrung von 2 ertsachen gecignete Behältnisse anderen überlafsen. Es fragt nch, ob die Genossenschaft, die keine Bank ist, im Sinne der angegebenen Vorschrift als Unter nehmen anzusehen ist, das geschäftsmäßig Bank- oder Bankiergeschüfte betreibt. Die Nei sabgabenordnung enthält zwar feine Bestimmung des Begriffs „geshäftsmäßiges Betreiben von Bank- oder Bankier- aeshäften“, hebt aber im Abs. 4 des 8 189 einige Geschäfte heraus, die als solhe gelten sollen, so die Verwahrung von Wertsachen und die Ueberlassung von Schließfächern oder ähnlichen Behältnissen an andere. Unternehmungen, die Geschäfte letzierer Art geschäftsmäßig betreiben, gehören aljo zu den im §189 Aof. 4 aufgeführten. Ihre Geschäfte sind als Bank- oder Bankiergeschäfte im Sinne der angeführten Vorschrift jedenfalls anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch unter denjenigen Begriff des „Bankiergeshäfts“ fallen, in dem andere Gesetze ihn verstanden wissen wollen, und ohne Nücksicht darauf, ob der 2 erkehr derartige Unternehmungen als Bankgeschäfte bezeihnet. In der Rechtslehre für das Handelsreht ist allgemein anerkannt, daß die Aufbewahrung von Wertpapieren ein Hilfsge|{äft oder ein Nebenzweig der Bankgeschäftstätigkeit ist. Troßdem muß für das Recht der Neichs8abgabenordnung und die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses kraft gesetzlicher Vorschrift 189 Abs. 4) angenommen werden, daß z. B! ein Ünternehmen, das nur solche Hilssgeschäfte des Handelsrechts geschäftsmäßig betätigt, Bankiergeschäfte im Sinne des § 189 Abs. 4 betreibt. Hieraus er- gibt sich zwingend, daß es für die Auslegung des Begriffs „Bankier- geschäft“ im Sinne der Reichsabgabenordnung nit darauf ankommt, ob der geschäftsmäßige Betrieb von Bankierges{äften zu den eigent- Nen aen oder zu den Bankierhilfs-(Neben-)Geschäften zu zählen ist.

Das Depositengeschäft reGnet das Handelsrecht zu den Bankier- geschäften. Darauf, ob es für das Handelsrecht als Bankierhilfs- geschäst oder als eigentliches Bankiergeshäft anzusehen ist, kann es nah dem Gesagten für das Recht der Reichsabgabenordnung nit ankommen. Es kann hier au dahin estellt bleiben, ob das Betreiben irgendeiner Art von Bankierhilfs säen ausreicht, um ein Unter- nehmen unter den § 189 der Reichsabgabenordnung fallen zu lassen. Jedenfalls ifl eine Anwendung des 8& 189 auf derartige Unter- nehmungen geboten, die geschäftsmäßig folche Bankierge)chäste be- treiben, bei denen Kapitalvermögen Steuerpflichtiger bei dem Uuter- nehmen untergebraht wird. Dies erfordert s{hon der Zweck des & 189, der dahin geht, der Steuerbehörde Kenntnis von dem Bor- handensein des Kapitalvermögens Steuerpflichtiger zu geben, dessen steuerliher Erfassung nah altem Nechte das sogenannte Bank- geheimnis hinderlih war. Gerade das Depositenge\chäft aber dient der Unterbringung von Kapitalvermögen Steuerpflichtiger. Deshalb müssen Unternehmungen, die geshäftsmäßig Depositengeschäfte betreiben, unter den § 189 der Reihsabgabenordnung gerehnet werden. Dadurch, daß die Genossenichaft jederzeit Geldbeträge in beliebiger Bs mit der Verpflichtung der Rückzahlung annimmt und verzinst, etreibt sie Depositengeschäste und dient damit den Bedürsnissen der Genossen nah Unterbringung ihrer flüssigen Gelder. Die Genossen- schaft ist daher ein Unternehmen, das Bantkiergeshäfte im Sinne des 8& 189 Abs. 4 betreibt. Die Verpflichtung zur Mitteilung des Kundenverzeichnisses ist dann begründet, wenn die weitere Voraus- segun erfüllt ist, daß sie Depositengeschäste „geshäftsmäßig“" betreibt. Etn Ünternehmen betreibt das Depositengeshäft geschäftsmäßig, wenn es sich nit um einzelne Geschäfte handelt, sondern wenn eine größere Zahl von Depositengeschäften vorliegt, ferner wenn für ihre Erledigung besondere Betriebseinrichtungen bestehen. Beide Vorausseßungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil jederzeit Geldbeträge in beliebiger Höhe von der Genossensaft angenommen und verzinst werden und weil die Einrichtung eines besonderen Konto-(Schuldurkunden-)Buches besteht, in das die Einzahlungen eingetragen werden. (Urteil vom 27. April 1921 IVc A 2/21.)

8. Begriff der reihsftempelpflichti en öffentlichen Lotterie. Eine nach Tarifnummer © des eichéstempelgeseßzes \tempelpflichtige öffentliche Ausfpielung (Lotterie) liegt vor, wenn nach der Absicht des Unternehmers die Ausspielung einer Mehrzahl beliebiger unbestimmter Personen zugängig gemacht und auf diese die Beteiligung an dem Unternehmen erstreckt werden soll. Die Oefféntlichkeit ist zu verneinen, wenn fich die Aufforderung zur Teil- nahme an der Ausspielung an einen dur Individualbeziehung des Berufs, der persönlihen Bekanntschaft, gemeinsainer Interessen- verbindung und anderer ähnlicher Begrenzungen fest abgeschlossenen Kreis wendet. Die angegebenen Beziehungen müssen derartig sein, daß die dem Kreise Angehörigen in näherer Verbindung stehen. Die Oeffentlichkeit der Aus)pielung ist zu bejaßen, wenn eine Toudola für die Besucher einer Veranstaltung eröffnet wird, die außer den Mitgliedern des veranstaltenden Vereins und den geladenen Ehrengästen den Käufern von Eintrittskarten freisteht, zu deren Erwerb die schriftliche Einführung durch ein Vereinsmitglicd die Voraussetzung bildet. Daraus ergibt fi, daß der dic Tombola veranstaltende Verein sich selbst einer Bestimmung der zur Teilnahme an der Veranstaltung zuzulafsenden Perfonen enthalten hat und daß das Erfordernis der Einführung des Cintrittskartenerwerbers dur ein Vereinsmitglied nah Lage der Sache keine weitere Bedeutung hatte, als solche Personen fernzuhalten, die den Charakter der Ver- anstaltung zu \töôren geeignet fein könnten. Wenn somit eine Be- ziehung der Kartenerwerber zum veranstaltenden Verein und unter- einander, die der Teilnahme einen ges{lossenen Charakter geben kann, nit besteht, so ist die Oeffentlichkeit der Veranstaltung und die Reichsstempelpfliht zu bejahen. (Urteil vom 17. Juni 1921 IL A. 179/21.)