1921 / 183 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

]. Allgemeines.

8 1. 1 Die von dem Provinzialverbande von Brandenburg gegründele f Proviaz Brandenburg ist erne mit eigener Nechtsfäyigleit ausgestaitete Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern bebauter oder 1n der Bebauung befinvlicher, in der Provinz Brandenburg oder ihren zu Berlin aeschla- genen früheren Gebietsteilen gelegener Hausgrundstücke oder von Erbbauberech- tigten solcher Hausgrundstücke gebildet ist. Sie hat den Zwed, den Mitgliedern dur Hypotheken gesicherte Tilgungsdarlehen an erster Stelle bis zu 60 v. H., und an zwei- ter Stelle bis zu 75 v. H., ausnahmsweise bis zu 80 v. H. des Grundstückswertes (S 11) mittels Ausgabe von Stadischastsbriefen zu beschaffen. ;

2 Die Stadtschaft ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes eine Vereinigung mit anderen S N ein- zugehen. Die Ausfertigung und Ausreichung der S1adtschaftsbriefe und Zinsscheine regelt sich alsdann nach den Bestimmungen der Satzung des stadtschaftlihen Verban- des, und die gemäß § 20 Ziffer 2 vom Provinzialverbande von Brandenburg für die

eigenen Stadtschastsbriese an erster Stelle und unmittelbar übernommene Hastung geht dann in eine Hastung des Provinzialverbandes oon Brandenburg für diejenigen von dem Verbande stad:schaftliher Anstalten ausgegebenen Zentralstadtschaftsbriefe über, welche zu Beleihungen innerhalb der Provinz Brandenburg gedient haben.

8 2. Zur Erwerbung, Wiederveräußerung und Verpfändung solcher Grund- stücke oder Erbbaurechle (8 5 Abs. 1), auf welche Forderungen der Stadtschaft einge-

tragen sind, bedarf cs einer besonderen Genehmigung des Staates nicht. Dasselbe eli in Os auf Grunèstücke für die Ceschäftsräume der Stadtschaft. A

: D ie Stadtschaft teilt den Sig des Brandenburgischen Provinzialver- bandes. 7 8 4. Die Stadtschaft steht unter Oberaufsicht des Staates.

11. Mitgliedschaft.

8 5. Zum Beitritt berehtigt sind unbeschadet der Befugnis des Vorstan- des, einzelne Grundstücke von der Beleihung auszuschließen 9) und bei der Bewilli- gung einer zweiten Hypothef nach A Ermessen zu verfahren 9 Abs. 3) die eingetragenen Eigentümer und Erb auberechtigten der im Beleihungsgebiet der Stadt- schaft gelegenen, zur Gebäudesteuer veranlagten Grundstücke, welche von der Beleihung bei dem Kur- und Neumärkischen Ritierschaftlichen Kreditinstitute und dem Neuen Branvenburgischen Kreditinstitute ausgeschlossen sind. Der Beitritt eines Erbbau- berechtigten oder des Eigentümers eines in der Bebauung begriffenen oder zur Ge- bäaudesteuer noch nicht veranlagten Grundstückes hängt von dem freien Ermessen der Stadtschaft ab. Die Gesamtsumme der jeweilig als Baugelder gewährten Stadt- schaftsdarlehen darf den zehnten Teil des Gesamtibetrages der Deckungshypotheken nicht überschreiten, auch dürfen Baugelder nur in den Grenzen der erststelligen Belei- hung gewährt werden.

2? Der Beitretende hat mit dem Antrage auf Bewilligung eines Stadtschaftsdar- lelns (8 8) dem Vorstande schriftlich zu erklären, daß er die sazungsmäßigen Ver- pflichtungen insbesondere bezüglich des zu gewährenden Ge L über- U Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung des Stadtschaftsdarlehns 8 10 c).

2 Der Erwerber eines mit Stadischastsbriefen beliehenen Grundstückes oder Erb- baurechts erwirbt die Mitgliedschaft, wenn er in einer binnen vi-r Wochen nah dem Erwerb dem Vorstande einzureichenden, gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklä- rung die sazungsmäßigen Pflichten eines Mitgliedes und insbesondere die persön- lihe Verbindlichkeit aus dem Stadtschastsdarlehn mit Einschluß etwaiger Rückstände übernimmt und sich gu gerichtlihem eder notariellem Protokoll wegen der Kapitalforderung und sämtlicher aus der Bewilligungsurkunde

1. Zweck und Firma.

2, Rechte.

3, Siv.

4. Staatsaufsicht.

1, Beitritt.