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4 s, zu vollen Mark nach oben abgerundet, jedoch nicht
unt der Sayung der Gläubigerin ersichtlichen Nebenleistungen, insbe- beantra Siartfhottabari R : ; L ! n, gten Stadtschastsdariehn sondere der Zinsen und Zinszuschläge der sofortigen wangsvollstreckung in das be- A AtA 2 ( M : O Er N lasteie Grundstück und in sein übriges Vermögen unterwirst. Erfolgt der Erwerb im ata A S cut Ge Ee Di Gebühr findet nicht statt. Wege der Zwangsversteigerung, so hat der Erwerber diese Erklärung in der Zeit zwi- für welche in Anrechnun | vie spüter M zunäch}t eine 2 orprüfung eintreten lassen, schen dem Zuschlag und dem E e P E ad abzugeben. Höhe der Vorstand Feste t uf Au V ait d ein Betrag er wird, dessen « Bei einer zweiten Hypothek ist der Vorstand nah § 14 zur Kündigun berech- 2 niverbindlihe e etant u N er An T Antragstellers wird dann tigt, wenn ihm die Person des Erwerbers oder sonstige bei dem Erwerbe auftretende i Grundstücke deren i über die voraussichtliche Höhe des Darlehns gegeben. Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten. vdbven: vaässelbe Ag Gen a zustel,t, können nur 1m ganzen belieheu 2, Pflichten. L Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl, zum Mitgliede Bs Verival- E e C A Mehrheit von Personen zusle)en. tungsrats oder Stellvertreter anzunehmen, wenn es nicht bereits in gleicher Weise pilichèmäßigen Cin bis Waslimnrine 0 G A abzulehnen, wenn nach seinem 2. Ablehuung. innerhalb der leßten drei Jahre tätig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vor- die Mea des Besizers oder sonstige ü v ß rundstückes oder der Gebäude oder standes A8 A R S E Ermittelungen und gutachtliche Aeuße- das Darlehn bieten N Ln S voi der Le aua E rungen über ebäude auszujühren (7 , D). O “4 S DETE. A A ußerde m haftet jedes Z iglieo L Stadi haft Für alte Ve chindli keiten und a) ee deren Beleihungsgrenze (8 11) die Höhe von 3000 Mark nicht Hypathekenausfälle is zu 5 v. Y-, ei zweiten Hypoîi jefen bis zu v. H. des au d ; ia i a ; : en ie Via s S es A d i Q b) Faueragefahr O E Betriebe stattfinden, die mit besonderer aft hat die Mitglieder n erhältnis ihrer Stadtschastsdarlehën in Anspruch) zu : s : E j N L nehmen, unter anteilmäßiger Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Be- O lich A Ed E ale R Me A edi doch hauptsäch- träge auf die übrigen und unter Anrechnung früherer Ersagleistungen (§ 41). a) Gebäude, soweit der M er zu an ichen Zwecken dienen, 3, Austritt 8 7. 2 Die Mitgliedschaft erlischt: C ode V gert auf industrieller Nußung beruht Beri deren i : a) mit der Tilgun oder sonstigen vollständigen Rückzahlung des eingetragenen | E erkäuflichkeit sonst ungewöhnlichen Schwierigkeiten Þ) tre f iabarlehns (V beliehenen Grundstückes oder Erbbaurechts; an La s Fen Entfch E d E S C) a M r durch den Verwaltungsrat im Falle der Kündigung ___* Ueber die Bewilligung tiner beiten N UNEbA ber Vorstand nach - Jm A Y). ersönliche Verbindlichkeit des Veräußerers aus dem e e b Pen De e Gras fue, deren Bezirk das zu beleihende Grunt- Darlehnsvertrage, sobald fie der Erwerber gemäß § 9 Abs. 3 übernimmt “und Das | gen D iam L R H Erschöpfung Uer on Ausfälle Guthaben des Grundstücks oder Erbbaurechts an der Sicherheitsmasse bei einer O Bürgschaft geleistet haben. Sollte für die außerhalb der Provinz Brandenburg (Groß- s 10 v. H. des Val- Berlin) gelegenen Grundstücke eine solche kommunale Büraschafst nicht erreichbar sein,
zinsic ( so hat der Verwaltungsrat mit Zu timmung des Provinzialausschu}}es esti sen, aus Kosten des Verkaufs der Stadtschastsbriefe, aus Zuschußdarlehen, oder an- 0 in welcher anderen Weise eine besondere B diet für ea imerholb erbindlichkeit des s á dieses Gebiets,. z. B. dur Bürgs ae einer Hypothekenschußbanf, N, cienssen- Ran oder Gesellschaft u. dergl. oder bei gemeinnützigen Bau-
deren sazungsmäßigen Nebenleistungen erlischt die Per önliche indlid ibm oder dem neuen Eigentümer oder saft, Versicherungsan vereinigungen und Stistungen durch die staatliche Verbürgung auf Grund des Bürg-
Hypothek mindestens 5 v. H-, bei einer zweiten ypothek mindesten ( lehns beträgt oder bis a L ergänzt wird. |! insichtlich etwaiger Rückstände aus Zin-
Veräußerers erst dann, wenn entweder von 1 der gent i E E mit dem er als Gesamtschuldner weiterhaftet, vollständig Zahlung t geleistet i. | : : : schaftssicherungsgesezes vom 10. ril 1918 (G.-S. S. 43) herb izuführen i}; di s Die freiwillige Veräußerung des Grundstücks oder Erbbaurechts ist der Stadt- hierdurch entstehenden Ausgaben find der S nberefidlogs n ac l N Es schaft unverzüglich nach Abschluß des Vertrages mitzuteilen. i bleibt dem E des Vorstandes überlassen, auch beim Vorhandensein der Bürg- schaft der Liegen a L oder des übergeordneten Kreises in gleicher Weije I Stadtschaftsdarlehen eine derartige Son ersicherung noch außerdem eintreten zu lassen. Ï j L 8 10, Die a A dias bewilligte Darlehn in Brandenburgischen 3, Bewilligung Stadischaftsbriefen des vom Schuldner gewählten As und Kapitalbetrages nah a) Allgemeine Bedingun- 0, 1000, 500, 200 und 100 Mark gen.
A 8 1 Dem Antrage auf Bewilligung eines Stadtschaftsdarlehns sind beizu- dem Nenn erte, in Stü n von 10 000, 5000, 20 Ge : N / unter folgenden Bedingungen:
a) eine beglaubigte vollständige Abschrift des Grundbuchblattes; T R R bei ; : : B ein d o or E R eine amtlich beglaubigte Kataster- a) der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns 4 v. H. desselben als Bel-
1. Anirag. trag zur S bar zu zahlen (8 29);
b) er hat das Darlehn in der ursprünglichen bezw. der durch Löschung gemin-
\ hand s e der N s pee a fes M c) ein Nachweis über die teuerveranlagung des Grun üds bezw. Uver DIE derten Höhe mit /4 v. H., bei Gewährung ei i i : gung öhe n . _H., bei g einer zweiten othek mit erfolgte Gebrauchsabnahme der Baulichkeiten. : s U 2 v. H. jährlih mehr zu verzinsen, als der Zinsfuß der N A Stadt- d) der euerversi erungsschein und die leßte citrag8- oder Prämienguitung \chaftsbriefe beträgt und die Zinsen vierteljährlih im voraus in der Zeit einer der öffentlichen Feuersozgietäten 1n der Provinz, im Falle v E vom 3. bis 10. Januar, 3. bis 10. April, 3. bis 10. Juli, 3. bis 10. Oktober üUnDIgung an die Kasse der E bar oder in- fälligen, nicht verjährten Zins-
rung bei einer privaten A jedoch der Nachweis der DigI
dieses Vertrages zum nächstfälligen Lermin und der Anmeldung bei einer scheinen von Brandenburgischèn Stadtschaftsbriefen abzuführen (§ 29). Bei Beleihung von Erbbaurechten erhöht fich der Zinsfuß um den zur chnelleren Schuldabbürdung erforderlichen besonderen Tilgungsbeitrag,
der öffentlichen Sozietäten, : Es e) eine vem Antragsteller eigenbändig zu unierschreibende genaue Aufstellung G ssen Höhe der Vorstand bestimmt. Er muß so bemessen sein, 2 bei un- [
der Miete der A aufgufühenden L Wohnun E Ge e
nuten Räume unter Angabe der röße der Wohnungen, der amen der unterbroche ; R Ee
Mieter und des Mietwertes der unvermieteten oder leerstehenden Räume; unterbrodener Tilgung Wien r esiegt. Auch in anderen Fäl ia auf Antrag des Darlehnsnehmers außerdem ein besonderer Tilgungsbeitrag
f) die Mietverträge; Î : : nft des Maaistrats oder des Gemeindevorstehers dar- i Lavainbart werden (& 38 Abi. D. | Auf Antrag des Darlehnsnehmers fann der Vorstand genehmigen, aas
o) eine schriftliche Ausku ats L J über, ob ug E e L n S für das Grundstü zu zahlen sind und ob noch Straßen/an abzutreten ist. | die für das erste Vierteljahr zu entri tenden Zinsen auf die nächsten Betrifft der Antrag ein Baugelddarlehn, dann bestimmt der Vorstand die dem %4 Fahre L i E f val zu E E E dieeminia A 1 Antrage beizufügenden Nachweise und die zur Auszahlung der Baugeldraten erfor- der ersten Vierteljahrszinsen mehr zu entrichten ist; derlichen Feststellungen auf Kosten des Darlehnsnehmers. | c) für das Kapital und die nach Absaß Þþ zu leistenden Zahlungen muß je na H 2? Gleichzeitig is der fur die Stadtschaftsbeiriebe gewünschte Bas, anzugeber dem Antrag an erster oder zweiter Stelle ypothek bestellt werden; die und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom ausend des sonstigen sazungsmäßigen Beiträge find dur Cintrogung eines entsprechend