1921 / 183 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

9, Haftung bei Hypotheken- ausfällen.

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Außerdem e von den Tarlehnsnehmern zu tragen: die Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts, der Abschäßung des Grundstücks, der Eintragung in das Grundbuch, die sämtlichen Kosten des gerichtlichen Ver-

fahrens und die Kosten der Herstellung und Stempelung der Stadtschastsbriese

sowie der Kursverlust. S 41. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in nachstehender Reihenfolge: A) bei ersten Hypotheken 1. der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für erste

Hypotheken; 2. der gesamte

8 34); : die Mitglieder der Staditschaft bis zu 5 v. H. ihrer erststelligen Hypotheken- darlehen (8 6,2, § 35);

B) bei zweiten Hypotheken der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Sicherheitsmasse für zweite

ypotheten; die Sonderrücklage (8 38); _, L S Bestand der Sicherheitsmasse für zweite Hypotheken ( die MViitglieder der Stadtschaft bis zu 10 v. H. ihrer zweilstelligen Darlehen (8 6,2, § 39); \

der Bürgschastsverband (8 39).

VI. Tilgungsversicherung.

42. 2 Hat ein Schuldner einen Lebensversicherungsvertra mit der Provinzial- Lebensversicherungsanstalt Brandenburg abges@losen und den ersicherungsschein mit Zustimmung des Vorstandes bei der Stadischafl der Provinz Brandenburg hinterlegt, so stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebensversicherung der Stadtschast zu. Die Stadischafi hat sodann die von dem Schuldner in die Tilgungsmase, zu zah- ienden Beiträge, joweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur Lilgungs- massc zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitung der Lebensversicherungsprämie zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmasse noch nicht erfüllt sind. Sämli-

insbesondere an Versicherungs-

liche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrage, 0 ich Dividenden mit Ausnahme derjenigen Dividenden, n sind on die Stadt-

Bestand der Sicherheitsmasse für erste Hypotheken (8 30, 1b,

nt

8 30, 1b,

O R E

summen, Rückkaufswerten und die zur Erhöhung der Versicherungssumme verwandt werde schaft zur Abjührung in die Tilgungsmasse- zu leisten.

?: Die Lebensversicherung fann eniwcder eine einfache sein, bei der die Ver- sicherungssumme \chlechthin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine 80 tfürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl beim Tode des Versicherten wie ei Lebzeiten nach Ablauf einer verabredeten Reihe von Jahren odec bei Erreichung eines verabredeten Lebensalters fällig ist.

s Die Versicherung ist auf das Leben des Eigentümers P fann jedoch mit Genehmigung der Stadtschast auf das Leben einer anderen Person ge- nommen werden. Uebersteigen die Jahresprämien den Tilgungsbeitrag, der pflicht- mäßig zu zahlen ist, so muß der Eigentümer sich zu der entsprechend höheren frei-

willigen Tilgung in einer besonderen Urkunde verpflichten. ; 4 Die Stadtschast zahlt die Prämien an die Lebensversicherungsar stalt bis zur Höhe der dafür verfü gbaven dinglichen Sicherheit des Schu dgrundstüds.

5 Bedarf die Stadtschast bei erwendung ihrer Tilgungsmosse auch der für die Lebensversicherung in Anspruch genommenen Tilgungsbeiträge, #o ist sie berech- tigt, die betrefsenden Versicherungsverträge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierüber bleibt dem Provin- zialaus\{chuß E

‘6 Die Stadtschast hebt den Versicherungsvertrag auf und vereinnahmt den Rüdl- fausswert zur Tilgunçsmasse

a) beim Zwangsverkauf eines Grundstüds;

b) beim freihändigen Verkauf des Grundstücks, jedoch mit der Maßgabe daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Grundeigentümer ver ichert war, auch der Versicherte dieses unter Zustimmung der Stadtschaft bean-

tragen; j c) beim Tode des Eigentümers, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, jedoch mit der aßgabe, daß die Ver-

Nüctkaufswert zur Tilgungsmasse U vereinnahmen, wenn Stundung erhalten zu j

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sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder

wenn ‘die Erben das Grundstüd dem Versicherten übereignen und dieser

sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung unter Bustimmung der Stadlschaft beantragen. 4

7 Die Stadtschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den

ein Schuldner, ohne

haben, länger als ein halbes Jahr mil der Zahlung des

Tilgungsbeitrages im Rückstande bleib. s Sn allen Fällen, in denen die Stadtschast Versicherungsverträge aufheben

will, steht es den beteiligien Grundstüdckseigentümern und im Falle des Abs. Gc ihren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswertes und etwa rü{ständiger Til- gungsbeiträge zur Tilgungsmasse die Aufhebung der Versicherungsverträge abzuwen- den und die Rechte der Stadischast an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht stehi den Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen ist und die Grundstückseigentümer bzw. ihre Erben den Ver- sicherungsschein nich1 auslösen. Jn diesen Fällen und ebenso dann, wenn Das Stadtschaftsoarlehn ganz oder bis zu 60 v. H. des Mertes des Grundstückes abge- [öst wird, wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der - Anstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgehändigt.

° Die beim Tode des Versicherien an die Stadtschaft gezahlte Versicherungs- summe wird zur Tilgungsmasse vereinnahmt. Der Vorstand ist jedoch berechiigt, die Versicherungssumme gans oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne daß die Bedingungen zur Verwendung ves Guthabens an der Tilgungsmasse erfüllt

werden. 10 Der Vorstand wird ermächligt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen

zu erlassen.

V1II. Verfassung und Verwaltung.

§43. Die Angelegenheiten der Stadtschast werden unter Aufsicht und Mit- wirkung des Brandenburgischen Provinzialaus\chusses und Provinziallandtags ver-

waltet durch 1. den Provinzialkommissar, 9. den Vorstand, 3. den Verwaltungsrat. j

8 44. Der Provinzialkommissar wird vom Provinzialaus| sichtigung der Geschäftsführung der Stadtschaft ernannt (Z 43).

2 Der Name des Ernannten und seines tellvertreters wird vom in den Blättern der Staditschast bekanntgemacht.

8 45. Der Provinzialkommissar führt den Vorsiß im Verwaltungsrate (§8 51, 59); er ist befugt, den Sizungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. eden Beschluß, welcher na seiner Ansicht die Landesgeseße, ‘die Saßung, das Jn- teresse der Stadtschaft oder das Jntercsse der Provinz verleßt, hat er U beanstan- den, muff aber dann die Entscheidung des Provinzialausschusses darüber einholen, ob der Beschluß zur Ausführung ¿u bringen ist. Gegen die Entscheidung des Provinzial- ausschusses findet nur die Berufung an den zuständigen Minister stait.

8 46. 1 Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten Ge- schäftsgange Kenntnis zu nehmen, sämtliche Bücher und Schriften E oder ein Mitglied des Verwaltungsrates dagu zu ermächtigen, auch von den eamten münd- siche oder schriftliche Auskunft zu verlangen. i

2 Mindestens einmal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mit- gliedes des Verwaltungsrates und des Direktors 48) oder eines anderen Vor- standsmitgliedes eine außerordentliche Prüfung der Kasse und des Hypothekenge- wahrsams vorzunehmen und dabei festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Stadi- schaftsbriefe den Betrag der der Stadtschajt zustehenden Hypotheken nicht. übersteigen (8 20). Die hierüber aufzunehmende erhandlung ist dem Provinzialausschusse vorzulegen. : 3

s Beschwerden sowohl über die Verwaltung oder den Geschäftsgang als auch über die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialkommissar geeigne- tenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates erledigt. Gegen seine Anordnun- gen steht nur Berufung an den Provinzialaus\{huß offen. i E

S4 Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitglie- dern. Ein Mitglied ist zum S{ellverireter des Direklors, außerdem ist für jedes Mitglicd ein Stellvertreter zu berufen.

2? Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sein. Sie werden vom Provinzialaus\{huß unter den

Landesdirektor

1, Organe.

chusse zur Beauf- 2. Provinzialkommissar.

3. Vorstand.