1921 / 183 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Aug 1921 18:00:01 GMT) scan diff

10. Veröffentlihungen.

11. Uebergangsbestimmungen.

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§ 56. Alle Veröffentlichungen der Stadtschaft müssen erfolgen:

durch den „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ und durch die Amtsblätter der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O., oder die etwa in der Folge an deren Stelle tretenden Blätter.

8 57. 1Die Hypothekenbriefe, Stadtschaftsbriefse und sonstigen Wertpapiere der Stadtschast werden, so lange der Vorsland nicht im Besiße eigener dazu geeig» neter Räume sich befindet, bei der Landeshauptkasse verwahrt. :

? Soweit die Kosten der Verwaltung aus der Betriebsmasse nicht zu decken sein sollten, werden die erforderlichen Vorschüsse vom Provinzialverbande geleistet. So lange diese Vorschüsse nicht mit den Zinsen aus der Betriebsmasse erstattet sind, werden Ueberschüsse aus dieser an die Sicherheitsmasse (Z 28) nicht abgeführt. Für die Vorschüsse nebst Zinsen haften die Mitglieder nach S 6 dem Provinzialverbande.

2 Als „Brandenburgische Stadtschaftsbriese“ im Sinne dieser Saßung gelten ohne weiteres auch die bisher seitens des Brandenburgischen Pfandbriefamtes für

Hausgrundstücke ausgegebenen Pfandbriefe.

A. Stadtschaftsbrief

der Stadtschast der Provinz Brandenburg über , Mark Reihe . Buchstabe ..…. Nr...

Die Stadtschaft der Provinz Brandenburg schuldet dem Inhaber des Stadt- schaftsbriefes die Summe von . .- - ch -- Mark, welche nah den Saßungen der Stattschoft mit . . . . v. H. für das Jahr verzinst wird.

Der Stadtschafisbrief ist von seiten des Gläubigers unkündbar. Er fann von seiten der Stadtschast nur behufs der sagungsmäßigen Tilgung und nach vorange- gangener dreimonatiger Kündigung zum Nennwert eingelöst werden. Die Kündi, uno geschieht durch die für die Bekanntmachung der Stadtschast bestimmten öffent-

ichen Blätter. E Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausge-

fertigten Zinsscheine. : Berlin, den .. .ten Januar . . (Trockenes Siegel.) Stadischaft der Provinz Brandenburg. (Unterschriften.)

Eingetragen in das Stadtschastsbriefbuch Blatt . M A N. ÑN., Buchhalter.

L

B. Zinsschein Nr... ... zu dem Stadtschaftsbriese der Stadtschast der Provinz Brandenburg. Reihe . . . Buchstabe . Nr. . .. über . ... Mark Der Jnhaber dieses Zinsscheins empfängt am . . - - die halbjährlichen Zinsen des oben bezeichneten Stadischastsbriefes mit . . Mark . . . Pf. von der Kasse der unterzeichneten Stadtschaft. Berlin, den .. .len Januar . . .…. Stadtschaft der Provinz Brandenburg. (Trockenes Siegel.) N. N., Buchhalter. Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.

S G E E D T S A

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C. Anweisung. zu dem Stadtschaftsbriefe der Provinz Brandenburg. Reihe . .. Buchstabe . Nr. . .… über . . . . Mark Der Jnhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Berechti- «gung die für den vorstehend bezeichneten Stadtschastsbrief neu auszufertigenden Bins-

cheine für zehn Jahre von …. . . bis .-; - sofern dagegen seitens des Jnhabers des Stadtschasisbriefes nicht vorher schriftlicher Miderspruch bei der Stadtschaft der

“Provinz Brandenburg eingereiht ist.

Berlin, den .. ten Januar . . Stadtshaft der Provinz Brandenburg. (Trockenes O N. N., Buchhalter.

Beglaubigte Abschrift.

Die Sagung der Stadischaft der Provinz Brandenburg in der vom Branden- ‘burgischen Provinziaällandtage am 1. März 1920 beschlossenen, und vom Verwailungs- rat der Staorschast auf Grund der ihm vom Provinziallandtage erteilten Ermächtt- es durch ZDeschluß vom 9%./96. Februar 1921 abgeänderten Vasfuña wird hiermit genehmigt. :

Das der Stadtschaft erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Stadtschafisbricje bleibt weiterhin in Krast.

Berlin, der. 4. April 1921.

Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Jn Vertretung Unterschrift.

Der Justizminister. gez. Dr. am Zehnhoff.

Der Minister des Junnern.

Jn Vertretuna Unterschrift.

Der Finanzminister.

Im Austrage.

Unterschrift.

Der Minister für Volkswohlfahrt.

Jn Vertretung gez. Scheidt.

Genehmigung. 1]. 4 Nr. 158 M. f. V. I A Ile Nr. 6612 M. f. L. 1 Nr. 616 J. M. 1V b Nr. 2518 M. d. I. ï Nr. 9038 F. M. e E : Für richtige Abschrift

Stempel des M. f. V. Oa Ministerial-Kanzleisekretär.

Vorstehende Saßgung bringe ih gemäß § 8 Abs. 9 der Provinzialordnung zur

öffentlichen Kenntnis. Berlin, den 15. Juni 1921. Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. v. Winterfeldt

Zu Tgb. Nr. 3629 C.