Zu den Kinderzus@Glägen wird ein Teuerungszuschlag wie zu d uan der im Dienste befindlichen Untilag und Mea
chaften gewä
Aendern später Art oder Höbe des die im Dienste Le p
berechnen. Die Kinder- und Teuerungs8zus e sind Amts wegen festzustellen. De ini
ark abzurunden.
Einmalige Nebergangs8be-ihilfe. 15. Die einmalige Uebergangsbelbilfe (§ 1 Abs. 16) beträgt bei einer
Dienstzeit
bon mindestens vier und weniger als aht Jahren 700 Mark, von mindestens aht und weniger als zwölf Jahren 1400 Mark,
von mindestens zwölf Fahren 2100 Mark. Die einmalige Vebergangsbeihilfe ist vor der Entlassung von Sie gilt nit als steuerbares Einkommen | den
Amts wegen festzustellen. im Sinne des Einkommensteuergesegzes.
Einmalige Umzugsents\ch 16,
S Wird infolge Uebertritts in einen bürgerlihen Beruf innerhalb bon sech8s8 Monaten nach der Entlassung ein Umzug ausgeführt, so wird auf Antrag eine einmalige Umzugsentshädigung (§ 1 Abs. 1f) nach den für versetzte geltenden Bestimmungen und in Grenzen der für Verseßte der gleichen Dienstgrade zuständigen Be-
in Höbe der tatsächGlich entstandenen Kosten Unteroffiziere und Mannschaften
träge gewährt.
Kann der Umzug trotz rechtzeitiger Bewerbung um einen bürger- echs Monaten nah
lichen Beruf nit innerhalb von st\
ausgeführt werden, so ist die im Abs. 1
Ae zur BEIE auch dann noch
Umg is zum Ablauf eines Jahres nach der et cinem U
zug8entschädigung 22 zu erlöschen oder zu ruhen haben.
ommen im Sinne des Einkommen
Die einmalige e i O als steuerbares Ein- euergeseßes.
Berechnung der Dienstzeit.
Die Dien
lauf des Entlassnngstags berechnet.
8 Die Zeit einer Kriegsgefang zurechnen, wenn nachgewiesen w
19, ür die Berechnung der adtiehn ährigen 8 4 trr die Dori heiten der §8 56 R 68,
uit der Maßgabe, daß deren wirklihe Dauer mindestens zwölf Jahre
beträgt.
Für die Berechnung der en esen en Dienstzeit der ehe-
maligen Unteroffiziere und Mann
haften be {eiden als Beamter nah M;
Wehrmachtversorgungsgeseßzes.
Erlöschen und Ruhen des Rechtes Regelung).
: 8 20. Das Recht auf den Bezug der laufenden Versorgungsgebührnisse
(§8 7, 8, 14) erlischt
1. mit dem Wiedereintritt in die Wehrmaßht, zu Zuchthausstrafe wegen
2. dur rechtskräftige Verurteilung Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats
militärisher Geheimnisse. 8 21 Der Zivildiensts{etin 10, 1 t,
8 1) erlis aus einer Stelle, die er u Bund diefes Sifeines erhalten hat, mit
Nuhegehalt ausgeschieden ist. Der Schein is verwirkt, wenn gegen den auf eine Strafe erkannt worden ist, die die dau
Bekleidung öffentlißer Aemter von Nets wegen zur Folge hat. S 22. Recht auf den Bezug der laufenden Verforgungsgebührnisse
Das (§8 7, 8, 14) ruht,
1. solange det Der MiiiWbereBtiate nicht Neichsangehöriger ift, eih8wehrminister die Zahlung genehmigen; 2 jolan e der Verforgungsberechtigte ohne Genehmigung der zu- eie E einèn Wohnsiß außerhalb des Deutschen
P .
jedo kann der
) gegen den Versorgungsberechtigten Lande8verrats, Kriegsverrats oder wegen Geheimnisse die sffentlihe Klage erhoben der Aufenthalt des Versorgungsbere
o S IF
das Verfahre
worden ist.
8 23 Während einer Zultuag cuht das Recht auf den Bezug de
zugrunde gelegten Diensteinkommens übersteigt. Als Zivildienst qt jede entgeltlihe Anstellun als Beamter oder în der Eigenschaft eines
Invalidenversicherung, bei \tändishen oder
Ansatz zu bringen. Der lage it mit dem ruhegehaltsfähigen Betra ruhegehaltsfähig ist, mit dem Durchschnittssaß a
wirklihe Betrag des ADR Mas oder ‘der Zulage jedoch
so ist nur dieser anzurechnen.
Benußung einbehalten oder angerechnet wird. Das Recht auf den Bezug der Zulage z gebührnissen (S 8) ruht in den 4
ruben hat.
Das Recht auf den Bezug der Kinder- und Teuerungszushläge (s 14) ruht in den Fällen, in denen erechtigte in der Zivildienststelle Kinder- und Teue-
zu den Aebergangsgebührnissen der Sul erqungs rungszusch{l
agezablten Abs. 2 bezeichneten Stellen.
8 24.
Hat ein Verfor ungsberechtigter in einer der Stellen ein Zivilrußegehalt erdient, Uebergangsgebührnissen (§ 7) so viel zu zahlen,
ehergangsgebührnifse erreicht wird,
e erhält, und zwar in Höhe der von
eträge. Das gleihe gilt für Lohnempfänger der im
findlihen Unteroffiziere und Mann au der in den Abs. 2, 3 bezeihnete Zuschlag entsp
mzug in das Ausland i die Umzugsent\{ nur bis an die Grenze des Deutschen Neichs zu gewähren. Eine Um- ist nicht zu gewähren, wenn laufenden Versorgungsgeblührnisse nah den Vorshhriften der SS 20,
8 17, wicd vom Tage des Diensteintritts bis zum Ab-
18, enshaft ist nicht als Dienstzeit an-
rd, daß die Kriegsgefangen\chaft d böswilliges Verhalten oder Feigheit verursaht worken t Lr
aßgabe des Reichsbeamtengeseßzes gelten enfalls die Vorschriften der 88 56 bis 58, 60 des zweiten oi 8 des
l echtigten unbekannt ist. Die einbehaltenen Versorgungsgebührnisse werden ausgezahlt, wenn | n gegen den Verforgungsberechtigten rechtskräftig eingestellt oder er rechtskräftig außer Verfolgung geseßt, frei- gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe
oder Beschäftigung im Zivildienst l der Uebergangsgebührnisse (8 7), soweit das Einkommen aus diesem Dienstverhältnis unter Hinzurechnung der Uebergangsgebührnisse den Betrag des den Vebergangsgebührnissen
Beamten im Landes- oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für die
i ( solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, der ÁKnder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) unterhalten werden, zu den vorbezeichneten niht gehörenden Zivilstellen, zum Teil den Inhabern des Zivildienftscheins vorbehalten sind.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind die Beträge, die für die Bestreitung eines Dienstaufwandes gewährt werden, nitt in Ortszuschlag oder eine dementsprehende Zu- oder, sofern er nit
Wird ein Ortszuschlag oder eine dem- entsprehende Zulage nicht gewährt, so ift eine Dienskwohnung mit dem Betrag anzurehnen, der von der Änstellungsbehörde für ihre
ällen, in denen das Recht auf den Bezug der Vebergangsgebührnisse nach Abs. 1 ganz oder teilweise zu
so ist neben diefem von den
Teuerungszushlags für chaften, so ist rehend neu zu
vor der Entlassung vo
ist nah oben auf volle
ädigung.
Entlassung erfolgt.
und solange die
Mindestdienstzeit nah 60 des zweiten Teils
einem \päteren Aus-
auf Verforgung
oder wegen Verrats
sobald der Inhaber
Inhaber rechtskräftig ernde Unfähigkeit zur
tegen Hochverrats, Verrats militärischer worden ist, solange
verurteilt |}
g oder Beschäftigun Net 6
oder in folchen die ganz oder
nzurechnen. Ist der geringer,
u den Uebergangs-
der Zivildienststelle
im § 23 genannten
daß der Betrag der
der Entlassung vorgesehene Umzugs- zu gewähren, wenn der
ädigung
nissen (S
n | Versorgu
gestellt;
7
bezugs.
zuletzt
boren ist,
Anmeldun
der Vater,
Gründen z
. die 2. die Kin 3. die von
wor 4. die
bestimmt d Behörde ( vierteljahr
samtbetrag Zeitraum z5
der der §
Vorschriften arine,
läufigen Mit G
nach dem
versorgungs bei dee
barkei zum Die lau
gebührn f en Borschristen
Vebergangsbe
Offiziere wenn fie na
wegen Dienstunfähigkeit oder unzureihender Befähigung nach § 26 Abs. 1 a, þ des Wehrgesctzes entlassen werden.
Das Nu
zustellen,
Das Ret auf den Bezug der
eintritts im Sinne des § 20 Nr. 1 gilt der B
gelten sol
gungsberechtigten liegen. Alle einzelnen
abzurunden.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
Stirbt ein Versorgungsberechtigter, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die laufenden Versorgungs- E (S8 7, 8, 14) gezahlt, die dem Verstorbenen nach diefem
n zu ezugsberechtigt sind nacheinander: der Ehegatte, die Kinder,
\{chwister und Geschwisterkinder, Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn der Verstorbene sie aus sittlihen, geseßlihen oder vertraglichen
PA ehelichen Kindern werden gleichgestellt
Verforgungsberechtigten egen: worden sind und schaft glaubhaft fene ist. Sind nah Abs. 2
Die Gebührnisse sür das Sterbevierteljahr werden im voraus in einer Summe geit
Die Gebü
8 28,
Die einmalige Ueber angsbeihilfe, die einmalige entschädigung und die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr (88 15, 16, 27) sind der Pfändung ni e
einen der einmaligen Uebergangs
entschädigung gleihwertigen Betrag an G orderungen bis zum der Beträge.
2 9 Rubegebaltsezdgee der Wegen des Anspruchs des Reichs auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse ist die Pfändung von Versorgungs- gebührnissen ohne Beschränkung zulässig.
S 29, _ Den bis zum Abschluß der Bildun diese eingestellten Unteroffizieren und 9 annschaften wird nach den
rine, in den früheren Schußtruppen, in den früh Freiwilligenverbänden, in der vorläufigen Reichswehr und
eichsmarine abgeleistete Dienstzeit auf die Dienstzeit in der neuen Wehrmacht angerechnet,
angerechnet werden, die im Militärdienst eines dem Reiche ni t an- gehörigen Staates zugebracht ist. Ms
/ S0 ae und Mannschaften, die den Zivilversor ngglAein
S. 993) bereits besißen, können Scheins den Zivildtenstschein nach § 10 des Wehrmachtversorgungs- geseßes wählen.
__ Unteroffiziere und Mannschaften, früheren Marine oder den früheren Schußtruppen als Kapitulanten angehört haben und den Bivilversorgungs[chein nach dem Mannschafts-
Sntlassung an Stelle des persorgungssein wählen, Eine Prüfung der Würdigkeit und Brau(h-
und die einmalige Geldabfindung nah versorgungsgeseßzes wird bei Verzicht auf nit gewährt. Für die G
, Eine beim Eintritt in die neve Wehrmacht bereits erdiente Dienstprämie ist einschließlich des bestimmungsmäßigen Teuerungs- zushlags und der bestimmung8mäßigen Zinsen auf die einmali
{chließlih des Leuerungszush malige Uebergangsbeihilfe, so ist der Mehrbetrag zu zahlen.
Zahlung.
8 26.
Die Uebergangsgebührnisse, die Zulage hierzu sowie die Kinder- und Teuerungszuschläge zu den Uebergangsgebührnissen (88 7, 8, 14) werden monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlih im voraus gezahlt.
Die Zahlung der laufenden Versorgungsgebührnisse (88 7, 8, 14) beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den Besoldungsgebührnisse zugestanden haben. Wird die Zulage zu den Uebergangs- gebührnissen erst nah der Entlassung gewählt (§ 8 Abs. 4), so be- ginnt die Zahlung mit dem Monat, Die Zahlung des Kinderzuschlags (§ 14 Abf. 1) beginnt, wenn das Kind erst nah der
in dem der Antrag gestellt ist
entgegenstehende Hindernis eingetreten ist. §e Verhältnisse,
8 27.
zahlen gewesen wären. die Mutter, der Großvater, die Großmutter, die Ge- wenn sie mit dem Verstorbenen zur
u unterstüßen verpflichtet war.
für ehelih erklärten Kinder, angenommenen Kinder, wenn fie vor der Entlassung an des Statt angenommen sind, Stief- und Pflegekinder, wenn fie vor der Entlassung 4 det OerlorguugsbereWligien unentgeltkliß unterhalten en sind, unehelichen Kinder, wenn fie vor der ag von dem
ie Vater-
ezugsberectigte Personen niht vorhanden, \o' ie für die Regelung der Versorgungsgebührnisse zuständige S 85), ob und an wen die Gebührnisse für das Sterbe- zu zahlen find.
l ene e das R E uis as W Ge- er na em Vetchs8versorgungsgeseße für den en u zahlenden Hinterbliebenenrenten Cie UOG
Pfändung.
Umzugs-
t unterworfen. Das glei
11 ilt für eihilfe und der einmaligen
mzugs- j eld, Wertpapieren und lauf von drei Monaten nah der Auszahlung Die übrigen Verforgungsgebührnisse, mit Ausnahme , unterliegen insoweit der Pfändung, als diese bei den ffiziere und Beamten zulässig ist.
Uebergangsvorschriften.
der neuen Wehrmacht in
dieses Gesetzes die im früheren Heere, in der früheren üheren anerkannten in der vor-
enehmigung des Reichswehrministers kann aud) die Zeit
GBl.
e Raa SEOUDOSg e GRe vom 31. Mai 1906 ( ei der Entlassung an Stelle dieses
die dem früheren Heere, der
eseße noch nicht besitzen, können bis zum 31, Dezember 1926 Zivildienstsheins den Zivil-
Beamten findet jedoch niGt mehr statt.
fende Zivilversorgungsentshädigung nah den S8 19, 20 21 des Mannschafts-
L en Zivilversorgungs\chein
: ie Gewährung der Zulage zu den Vebergangs-
bei Verzicht auf den Zivilversorgungsschein gelten die
des § 8 entsprechend.
1 auf „elnmalige Ist die Dienstprämie ein-
ihilfe (§ 15) Aron. ags und der Zinsen höher als die ein-
Zweiter Teil,
O ffiziere. Versorgungsarten.
8 31, haben Anspru auf ein lebenslänglihes Nuhegehalt, ch einer Gesamfdienstzeit von mindestens zehn Jahren
hegehalt ist vor der Entlassung von Amts wegen fest-
bie auf den Bezug der ngsgebührnisse nach den §8 20, 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats ein- tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Als Tag des Wieder- eginn des Besoldungs-
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder ein andere Ou beginnt das Ruhen des Rechts auf den Bezu der Uebergan
8gebührnisse und der Zulage hierzu naH § 23 mit dem Ablauf von seh
s Monaten, vom ersten Tage des Monats der Be- schäftigung an gerechnet. Lebt das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse na
22 bis 24 wieder auf, so hebt
die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
zu den Voergangagebäürnifen
ntlassung ge- mit dem Monat der Geburt, frühestens jedochß mit dem Monat, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt oder das der j ist. Als Hindernis die außerhalb des Willens des Versor-
ahlungen find auf volle fünf Pfennig nah oben
Zulage zu den Uebergangsgebühr- 8 32 8) ruht neben dem Bezug eines Zivilruhegehalts (Abs. 1). Für die Kinder- und Teuerungszus{chläge zu den Uebergangs gebührnissen (§ 14) gelten die Vorschriften des § 23 lezter Aba entsprechend.
S925, Tritt das Erlöshen oder Nuben des Re
Offiziere, die vor vollendeter zehnjähriger, aber na, mindesteng - | vierjähriger Gesamtdienstzeit wegen Dienstunfähigkeit nach 8 %6 ß | Abs. 1 a des Wehrgeseßes entlassen werden, haben zur Grleichterung des Uebergangs in den bürgerlichen Beruf Anspruch auf Uebergangs. gebührnisse, denen das zuleßt zuständige ruhegehaltsfähige Dienst, einkommen (§ 37) zugrunde gelegt wird. Sie betragen sechs Achtel im ersten und fünf Achtel im zweiten Jahre und werden bej einer Gesamtdienstzeit : von mindestens vier und weniger als aht Jahren für die
Dauer eines Jahres, 4 von mindestens aht und weniger als zehn Jahren für dis
B Bar i P i;
e | vom Beginne der Zahlung ab gewährt. g Die Uebergangsgebührnisse sind vor der Entlassung von Amtg wegen festzustellen. Der Jahresbetrag ist nah oben auf volle Mark
abzurunden.
S 33. é
Leiden die im § 32 bezeichneten Offiziere an Gesundheits\törungen, die auf eine Dienstbeshädigung zurücßzuführen find, fo gelten für fe een die Vorschriften des Neichsver|orgungsgeseßes mit folgenden
aßgaben : J 1. Neben dem Zivildienstscheine (§ 61) wird der Beamtenshein nah § 33 des Neichsversorgungsgeseßes niht gewährt; | 2, bei der Anwendung der Nuhensvorschrift des § 63 Nr. 3 des Neichsversorgungsgeseßes sind nur die Uebergangsgebührniss (S 32) sowie die Kinder- und Teuerungszuschläge hierzu (8 53) zu berüsichtigen. : N Für die im '§ 31 bezeichneten Offiziere findet in diesem Falle
S 99 des Neichsversorgungsgesezes Anwendung.
34. : Wird nach einer Gesamtdfenstzeit „von mindestens vier Jahren das Dienstverhältnis l ; 1. Vor Ablauf einer Gesamtdienstzeit von zehn Jahren dur Kündigung wegen unzureichender Befähigung nah § 26 Abs. 1h des Wehrgesetzes oder i 2. dur strafgerihtlihes Urteil oder durch Entscheidung der Wehrberufskammer beendet, so besteht nur Anspruch auf eine Versorgung nah dem Reichs. versorgungsgeseße. : Das gleiche gilt, wenn die Wehrberufskammer gegen einen bereits I auf Verlust aller Rehte aus dem Dienstverhältnis erkennt. Es foll jedoch beim Vorliegen eines Bedürfnisses eine Versorgung in den Grenzen der 88 31, 32, 38 bis 55 gewährt werden, 1. wenn die Kündigung wegen unzureißender Befähigung erfolgt, 2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, wenn die Wehr: berufskammer ausgesprochen hat, daß der Entlassene einer Versorgung würdig ist. „Wird eine Versorgung in den Grenzen der 88 31, 32, 38 bis 55 ea 8 E a f D E n ie Belle t em Neth8ver]orgungsgese . 1, 2), 10 gi le SorMrit des S 33 Abs. 1 Nr. 2. 35, n
8 Für Offiziere, die eine Versorgu
nach diesem Gesetze nicht er- halten, gelten die Vorschriften des ändert.
eihsversorgungsgeseßes unver- Betrag des Ruhegehalts.
8 36. , Das Rukhegehalt beträgt nah vollendeter-zehnjähriger Gesamt- dienstzeit 8/10 und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um */100 bis auf 7/100 des zuleßt ¿u nbiCA ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (S 37), jedoch mit der n, daß in Dienstgraden und Dienststellen mit Einzelgehältern das tuhegehalt nah dem fünfund- Pans gen Dienstjahre nur um 1/109 mit jedem weiteren Diensts ahre steigt. , Hat der Dffizier früher in der Wehrmaht eine Stelle des Reichshaushaltsplans mit einem höheren ruhegehaltsfähigen Dienst- einkommen bektleidet und dieses wenigstens ein Fahr bezogen, so wird das Nuhegehalt nah dem höheren Diensteinkommen bemessen. Der Jahresbetrag ist nah oben auf volle Mark abzurunden,
Ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen.
8 37. Als ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet 1. das Grundgehalt, 2. der Ortszuschlag mit dem ruhegehaltsfähigen Betrage, 3. sonstige Zulagen und Vergütungen, soweit sie im Neichshaus: haltsplan ausdrücklich als ruhegehaltsfähig ezeichnet sind,
Kapitalabfindung.
38.
Offiziere, die auf Grund diefes Gesetes Anspru auf NußHegehalt 7 31) haben, sollen auf ihren Antrag Ma Erwerb oder zur wirt- schaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zur Erleichterung des Berufswechsels nah Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zahlun
eines Kapitals abgefunden werden. Eine Kapitalabfindung soll au
dann gewährt werden, wénn die Offiziere zum Erwerb cigenen Grund- besißes einem gemeinnüßgigen Bau- odex Siedlungsunternehmen beitreten wollen. ,_ Die nah Abs. 1 gewährte Kapitalabfindung gilt als \teuerbares Ginkommen im Sinne des § 9 Nr. 3 des Einkommensteuergeseßes vom 29, März 1920 (RGBl. S. 359) und Y dem steuerbaren Ein- Tommen des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie ausgezahlt wird. Bei der Berehnung der dana zu entrichtenden Einkommensteuer findet die Vorschrift des § 23 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als volle Jahre der Tätigkeit die Jahre gelten, für die das der Berechnung der Abfindung gemäß § 41 zu- grunde zu legende Nuhegehalt zu gewähren ist.
39. Eine Kapitalabfindung foll Lewiltiat werden, wenn 1. der Antragsteller das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht über- teen hat ; ausnahmsweise kann auch nah dem fünfund- fünfzigslen Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt verden, 2. der Anspruch auf Nuhegehalt anerkannt ist, : 3. für eine nüßlihe Verwendung (Gewähr besteht, 4. der Antragsteller den Zivildienstschein nicht besitzt. / Aa der Reichswehrminister eine nüßzlihe Verwendung nit für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung schriftli Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
: S 40. 7 i Der zu tatttalisierende Teilbetrag des Ruhegehalts darf die
Hälfte des jährlichen Nubegehalts und 6000 4 Hit Ube P ai v hegehalts und den Jahresbetrag von 8 41
Die Abfindung ist auf das für einen Zeitraum von zehn Fahren zustehende Ruhbegehalt beschränkt. Als Abfindung wird My Achtfache des gemäß 8 40 festgesezten Jahreshetrags gezablt
S 42. , Der Anspru auf den Teil des Nuhegehalts, an bs Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt für die Dauer von zeha Jahren mit Ablauf des Monats, in dem die Auszahlung exfolgt ist.
h / _8 43, Die Abfindungsfumme ist auf Erfordern insoweit zurüc{zuzahlen,
als sie niht innerhalb einer vom Reilhswebrmi ister bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist. ch8wehrminister beme}
8 44. Dem Abgefundenen kann auf Antrag der durch die Kapital- abfindung erloshene Nuhegehaltsteil vor Ablauf der zehnjährigen rist gegen Nüclzahlung dex enisyrehenden Abfindungssumme wieder bewilligt werdey, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbs-
m0 La Ma Grundstück weitex peräußert odex wenu andere wichtige
Die Verpflichtung zur Rükzahlung beschränkt sch 4 Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert der Abfindungssumme Rams zweiten 84
d G 2 dritten v v 79 " ) - o 1 j vierten y, w 66 1 u o i E L E fünften n x 96 v y x " y L s sechsten o u 46 " u » " R 0D " s " s E ” achten u " 24 " " Q u E
E ” " Der Berechnung sind die Zeitpunkte der Zahlung und der Nück- ing zugrunde zu legen. üc : Lires, jo find der nah Abf. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Fickzahlung hinzuzurechnen, der Betrag des Nuhegehalts, der auf die gleidhe Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.
8 45. Der nah § 42 erloshene Auspruch lebt mit Wirkung vom ersten Tage des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß
88 43, 44 zurüdgezahlt ist.
8 46.
Wird dur eine Körperschast des öffentlichen Rechtes oder durch eine von der Landeszentralbehörde zugelassene Einrichtung Erwerb oder wirtschaftlihe Stärkung von Grundbesiß vermittelt, fo soll auf Antrag anstatt der Kapitälabfindung und unter deren Voraussezungen zum Zwecke der Kapitalbeshaffung die Abtretung auch der nicht der Pfändung unterliegenden Ruhegehaltsteile an die vermittelude Stelle genehmigt werden. Diese Abtretung macht die unpfändbaren Bezüge
j ändbar. midt Rid von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vor- eitigen Erlöschens oder Ruhens des Anspruchs auf den abgetretenen uhegehaltsteil der Abs{chluß einer Lebens- oder Nisikoversicherung verlangt, so foll die Abtretung eines Teiles des Nuhegehalts (§ 40) an den Versicherer zur Deckung der Prämie genehmigt werden. 8 47.
Auf Antrag foll von dem Neilswehrminister genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf den Ruhegehaltsteil an den Ruhegehaltsberechtigten zurückübertragen wird. :
Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig.
8 48. ie bestimmung8mäßige Verwendung des Kapitals und die A A der Abfindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der Regel dur andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Neichswehrminister kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung eines erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von niht über fünf Jahrèn nur mit seiner Ge- nehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbu wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen des Neichswelhrministers. e
Ueber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet der Reichswehrminister.
8 50,
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durch- führung der von dem Reichswehrminister angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der Grhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Nücfzahlung der Abfindungs\umme sind kosten- und stempelfrei.
Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zukommenden Ge- bühren und Auslagen keine Anwendung.
Vorschuß auf die Uebergangsgebührn if\e.
8 51. A
Auf Antrag soll den im § 32 bezeichneten Offizieren, die nicht den Zivildienstschein besißen, ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der Vebergangsgebührnisse gewährt werden, wenn es zur Begründung oder Sicherung ihres wirtshaftlihen Fortkommens nötig ist und die nüßlihe Verwendung gewährleistet erscheint.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet auf den nach Abs. 1 ge- währien Vorschuß mit der Maßgabe Anwendung, daß als volle Jahre der Tätigkeit die Jahre zu gelten haben, für die die Uebergangs- geblilrnisse gemäß § 32 Abs. 1 zu gewähren sind.
Reichsbür aft zur Erleichterung der l'àn-d- s aa R Ansiedlung.
8 B2.
Offizieren, die eine Kapitalabfindung (§8 38 bis 50) oder einen Vorschuß auf die Uebergangsgebührnisse (S 91) erhalten follen und die den Nachweis für ihre Gignung zur ländlichen Ansiedlung erbracht haben, soll zur Grleichterung der Änjiedlung auf Antrag eine Neichs- bürgschaft bis zum doppelten Betrage der von ihnen aus eigenen Mitteln (Privatvermögen und nach §8§ 38 bis 51 gewährte Kapital- abfindung oder Vorschuß) für die Ansiedlung bereitgestellten Summe gewährt werden.
Die Vorschriften des § 13 Abs. 2, 3 gelten entsprechend.
Kinder- und Teuerungszuschläge. 8 53.
Für die Gewährung von Kinder- und Teuerungszuschlägen zu dem Mubeaibalt (Î 31) und zu den Uebergangsgebührnissen (§ 32) gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend,
Einmalige Uebergangsbeihilfe.
§ 54. E
Die Vorschriften des § 15 finden auf Offiziere bis zu Dienst:
R dem Diensteinkommen eines Hauptmanns einfs{ließlich nwendung.
Einmalige Umzugs8entschädigung. § 55. : |
Wird infolge Uebertritts in einen bürgerlichen Beruf innerhalb bon ses Monaten nah der Entlassung ein Umzug ausgeführt, so wird auf Antrag eine einmalige Umzugsentshädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten nach den für verseßte Offiziere gel- tenden Bestimmungen und in Grenzen der für Versetzte der gleichen Dienstgrade zuständigen Beträge gewährt.
Die Vorschristen des § 16 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Berechnung der Dienstzeit. O / , Als rußegehaltsfähig gilt die Dienstzeit vom Tage des Dienst- eintritts bis wan H M Entlassungstags.
Zur Anrechnung komm i L /
1. die us Diensie tes Ms oder eines der Linder des Neichs zugebrachte Dienstzeit, E :
2, die Zei einer praftishen Beschäftigung außerhalb des Mans des Neichs oder eines seiner Länder, insofern und insoweit sie in den Prüfungsvorschriften im Hinblick auf die LARUNE Ausbildung ausdrülih angeordnet is und in die Zeit nach Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt, aare na
9. für die Sanitätsoffiziere und für die Veterinäroffiziere nah zehnjähriger Dienstzeit drei Jahre Skudienzeit, für N A offiziere ais das geseßlih vorgeschriebene praktische Ja 4
, Die im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates, dke im Inland oder Ausland im Kommunal-, Kirchen- oder Schuldienst ¡ugebrachte Zeit kann mit Genehmigung des Neichswehrministers an- gerechnet werden. d
S /
ür jeden Krieg, an dem ein Offizier in der Wehrma@t teil- frommen hat wird A der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr riegsjahr) hinzugerechnet; jedo ist für mehrere in ein Kalenderjahr allende Kriege die Anrehnung nur eines Kriegsjahrs zulässig, ¡ T lsfizieren, die sich in außereuropäishen Ländern mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung dienstlih aufgehalten haben, wird die dort zugebrahte Dienslzeit doppelt geréchnet, soweit fie den Beamten auf Grund des Neichsbeamtengeseßes doppelt gerechnet wird. Die auf einer Seereise in außerheimischen Gewässern bei imunterbrohenem Bordlommando zugebrachte Dienstzeit wird, soferu
Erfoigt die Nückzahlung im Laufe eines .
ihre Dauer mindestens ses Monate beträgt, doppelt gerelhnet. Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders shädigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesazung erwiefen, so kaun die Dienstzeit mit Genehmigung der Neichsregierung doppelt gerechnet werden. Außerheimish sind die Gewässer, die weder zur Dstsee noch zur Nordsee gehöreu, diese gerechnet bis zur Linie Dover— Calais, längs der Ostküste Gnglands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwih und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite. Ausgenommen von dieser erhöhten Anrechnung ist die in solche ahre fallende Dienstzeit, die bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz tommt. L Den Offizieren, die früher der Handelsflotte angehört haben, wird die dort vom Beginn des achtzehnten Lebensjahrs an zurü- gelegte Fahrzeit bei Berehnung der Dienstzeit in der Neichsmarine zur Hälste als Dienstzeit angerechnet. § 58, : Die Reichsregierung bestimmt, wer als Teilnehmer_ an einem Kriege anzusehen ist, unter welGen Vorausseßungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und ob den Offizieren Kriegsjahre anzurechnen sind, die auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben; ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu renen ift. 8 59. / ; Für die Gewährung von UÜebergang8gebührnissen (§ 32) wird als Dienstzeit die Zeit vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags gerechnet. Eine erhöhte Anrechnung von Dienst- zeit findet nicht statt. 8 60
Die Zeit einer Krieg8gefangenschaft ist nicht als Dienstzeit anzu- rechnen, wenn nachgewiesen wird, daß die Krieg8gefangenschaft durch böswilliges Verhalten oder Feigheit verursacht worden ist.
Zivilversorgung. § 61. / : : Den versorgungsberechtigten Offizieren bis zu Dienstigraden mit dem Diensteinkommen eines Obersten einschließlich is auf Antrag bei der Entlassung der Zivildienstschein (§ 1 Abs. 1e) zu erteilen, Die Vorschriften des § 11 Abs. 1, § 12 gelten entsprechend.
Fürsorge. § 62.
Den Offizieren ist der Uebergang in einen bürgerlihen Beruf nach Möglichkeit zu erleichtern. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Reich8arbeitsminister im Benehmen mit dem Reichswehr- minister und mit Zustimmung des Neichsrats und eines aus achtund- zwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags.
Erlöschen und Nuhen des Nechtes auf Versorgung (Regelung).
S 63. j Das Necht auf den Bezug der laufenden Versorgungsgebühr- nisse (§§ 31, 32, 53) erlischt a 1. mit dem Wiedereintritit in die Wehrmacht, 2. dur rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse.
8 64. Der Zivildienstshein (§ 61) erlisht, sobald der Inhaber aus einer Stelle, die er F Grund dieses Steins erhalten hat, mit Ruhe- jalt ausgeschieden ist.
0 Der 4ER ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber redchts- kräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, die die dauernde Un- fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat,
8 65, i Das Necht auf den Bezug der laufenden Versorgungsgebührnisse 31, 32, 53) ruht, : : S d 1. folange i Versorgungsberehtigte niht Reichsangehöriger ist, jedo kann der Neichswehrminisier die Zahlung genehmigen, 2, folange der Versorgungsberechtigte ohne Genehmigung der i augen B einen Wohnsiß außerhalb des Deutschen | Neichs ha 3. N gegen den Verforgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse die öffentliche Klage erhoben worden ist, solange der Aufenthalt des Versorgungsberechtigten unbekannt ist. Die einbehaltenen Versorgungsgebührnisse werden ausgezahlt, wenn das Verfahren gegen den Verforgungsberechtigten rechtskräftig eingestellt oder er rechtsfräftig außer Verfolgung geseßt, frei- gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrase verurteilt worden ist. 8 66.
Während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ruht das Recht auf den Bezug des Nuhegehalts (§ 31) und der Uebergangs- gebührnisse (§ 32), soweit das Einkommen aus diesem Dienstverhältnis unter Hinzurehnung des Offizierruhegehalts oder der Uebergangs- gebührnisse 0 eints des der Versorgung zugrunde gelegten Dienst- einkommens übersteigt. N
Als Zivildienst gilt jede entgeltliche Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Meichs-, Landes- oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Neichs, der Kinder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) unterhalten werden, oder in folchen zu den vorbezeichneten niht gehörenden Zivilstellen, die ganz oder zum Teil den Inhabern des Zivildienstscheins vorbehalten sind. i
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind die Beträge, die für die Bestreitung eines Dienstaufwandes gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen. Der Ortszuschlag oder eine dementsprechende Zulage ist mit dem ruhegehaltsfähigen Betrag oder, sofern er nicht. ruhegehaltsfähig ist, mit dem Durchschnittssay_ anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Ortszuschlags oder der Zulage jedo geringer, so ist nur dieser anzurechnen. Wird ein Ortszuschlag oder eine dem- entsprechende Zulage nicht gewährt, so ist eine Dienstwohnung mit dem Betrag anzurehnen, der von der Anstellungsbehörde für ihre Benutzung einbehalten oder angerehnet wird. j s
Das Necht auf den Bezug der Kinder- und Teuerungszuschläge zu dem Nuhegehalt und zu den Uebergangsgebührnissen Reit in den Fällen, in denen der Versorguugsberechtigte in der ipildienst- stelle Kinder- und Teuerungszuschläge erhält, und zwar in Höhe der von der Zivildienststelle gezahlten Beträge. Das gleiche gilt für Lohnempfänger der im Abs. 2 bezeichneten Stellen.
8 67. Y
at ein ruhegehaltsberechtigter Offizier in einex der im § 66
A Stellen ein Zivilruhegehalt erdient, so ist neben diesem das Of zierruhegehalt bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der fich nah dem Neichsbeamtengeseße für die Gesamtdienstzeit aus dem früheren ruhegehaltsfähßhigen Militärdiensteinkommen ergibt. ,
Unter Gesamtdienstzeit ist die Militär- und Zivildienstzeit zu erstehen. , M S der nach vorstehendem zu zahlende Gesamtbetrag geringer als das Dsfitierrußegeas, so ist neben dem Zivilruhegehalte von dem Ei so A zu zahlen, daß der Betrag des Offizier-
gehalts erreiht wird. : ) E an den Nuhegehaltsberehtigten niht zu zahlende Betrag wird der Zivilbehörde erstatict, wenn bei Bemessung des Zivilruhe- gehalts die Militärdienstzeit nah dem Neichsbeamtengeseß oder doch mindestens so weit angerechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nah den Voxschriften des Landrechts angerechnet wird, i : i
Hat ein Offigier, dem Uebergangsgebührnisse (§ 32) zustehen, in einer der im § 66 genannten Stellen ein Zivilruhegehalt erdient, so ist neben diesem von den Üebergangsgebührnissen jo viel zu zahlen, daß der Betrag der Uebergangsgebührnisse erreicht wird.
Für die Kinder- und Teuerungszuschläge ju dem Nuhegehalt und zu den Uebergangsgebührnissen (§ 53) gelten die Vorschriften des § 66
. oder zum Beitritt zu einem gemeinnüßigen
leßter Absatz entsprechend.
8 68,
Tritt das Erlöschen oder Nuhen des Rechts auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den §S 63, 65 bis 67 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats ein- gestellt: tritt es am ersten Tage eines Monats ein, fo hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. Als Tag des Wieder- eintritts im Sinne des § 63 Nr. 1 gilt der Beginn des Besoldungs- bezugs. i
: Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Nußen des Rechts auf den Bezug des Nuhegehalts und der Uebergangsgebührnisse nah § 66 mit dem Ablauf von se{chs Monaten vom ersten Tage des Monats der Be- schäftigung an gerechnet. ¿ L
Lebt das Necht auf den Bezug der Verforgungsgebührnisse nach den §8 65 bis 67 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
Zahlung.
8 69. : S Das Nukhegehalt, die Uebergangsgebührnisse sowie die Kinder- und Teuerungszuschläge zu dem Nuhegehalt und zu den Uebergangs- gebührnissen (§§ 81, 32, 53) werden monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlih im voraus gezahlt. i L Die Zahlung der laufenden Verforgungsgebührnisse (§8 31, 32, 93) beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den Besoldungs- ebührnisse zuleßt zugestanden haben. Für die Zahlung des Kinder- zushlags (Z 93) finden, wenn das Kind erst nach der Entlassung geboren ist, die Vorschriften des § 26 Abs. 2 entsprehende An- wendung. L / y Alle einzelnen Zahlungen sind auf volle fünf Pfennig nah oben abzurunden. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr. 8 70. ; i Stirbt ein Versorgungsberectigter, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die laufenden Verforgungs- gebührnisse (§§ 31, 32, 53) gezahlt, die dem Verstorbenen nach diesem Geseze zu zahlen gewesen wären. / . Die Vorschriften des § 27 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Pfändung.
& 71. j
Die Verforgungsgebührnifse der Offiziere, mit Ausnatmne der, die
auf Grund von Dienstveschädigung nah dem NReichsver]orgungsge}eße gewährt werden (§§ 33, 39), unterliegen insoweit der Pfändung, als diese bei den Nuhegehaltsbezügen der Beamten zulässig ist. Innerhalb der im § 43 vorgesehenen Frist ist jedo ein der aus-
gezahlten Abfindungssumme gleichwertiger Betrag an Geld, Wert- papieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das
gleiche gilt für die gemäß § 46 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung. Der Pfändung find ferner nicht unterworfen die einmalige Ueber, angsbeihilfe, die einmalige Umzugs-
entschädigung und die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr (§8 94,
55, 70). Das gleiche gilt für einen der einmaligen Uebergangsbeißilfe und der. einmaligen Uimnzugsentshädigung glei Feu D Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen bis zum Ablauf von drei Mo- naten nah der Auszahlung der Beträge. ; Wegen des An|pruchs des Ncichs auf Rückzahlung zu Unrecht er- hobener Versorgungsgebührnisse ist die Pfändung von Versorgungs- gebührnissen ohne Beschränkung zulässig. Uebergangsvorschriften. & 72; | E Für die Anrechnung der im früheren Heere, in der früheren Marine, in den früheren Schußtruppen, in den früheren anerkannten Freiwilligenverbänden, in der vorläufigen Neichswehr, in der vor- läufigen Reichsmarine und im Militärdienst eines dem Reiche nit cgébórigen Staates abgeleisteten Dienstzeit gelten bei der Berech- nung der Uebergangsgebührnisse (§ 32) die Vorschriften des § 29. 8 73. ' M Fm Simne dieses Geseßes stehen den Offizieren die Dekoffiziere
leich. A Dritter Teil, Beamte. 8 74. : Für die Beamten der Wehrmacht gelten die §8 97, 60 ent- sprechend.
Soweit Beamte vor Beginn der zum Ruhegehalte berechtigenden Dienstzeit diensilih an Bord eines Schiffes der Reichêmarine ein- geschifft gewesen sind, wird die zum Nukbegehalte bereWtigende Dienst- zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab berechnet.
8 75. | 4 Beim Vorliegen von Dienstbeshädigung gelten die Vorschriften
des § 99 des Neichsversorgungsgesezes entsp Vierter Teil,
Hinterbliebene. Söldat: die zur Zeit ihres Todes ei Die Hinterbliebenen von Soldaten, die zur Zeit ihres Todes ein Nuhegehalt aus der Reichskasse im ‘Falle der Verseßung in den Nuhestand hätten beanspruchen können (SS 4, 31), und die Hinter- bliebenen von entlassenen Soldaten, die ein Ruhegehalt aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld nach den Vorschriften, die für die Hinterbliebenen von Meichs- mten gelten. : i i M Das alélche gilt für die Hinterbliebenen von durch strafgericht- lies Urteil oder Entscheidung der Wehrberufskammer ausgeschiedenen Soldaten, denen ein Nuhegehalt nach § 34 bewilligt ist oder hätte bewilligt werden können. : : t Süben Hinterbliebene außerdem einen Anspruch auf Versorgung nah dem NReichsversorgungsgeseße, so wird nux die günstigere Ver- forgung gewährt. g 77
Für Soldatenhinterbliebene, die nah diesem Geseße keine Ver- sorgung erhalten, gelten die Vorschriften des Reich8ver|orgung8geseße®; ist der Tod nicht die Folge einer Dienstbeshädigung, aber während der Zugebörigkeit zur mat eingetreten, so erhalten die Witwe und die Waisen zwei Drittel der in den S 37, 41, 42, 51, 87 des Neichsversorgung8geseßes vorgesehenen Witwen- und Waisenrente mit Orts- und Teuerungszulage. | | L O
Stirbt der Ver}sorgung8berehtigte in der Zeit, für die ihm die Uebergangs8gebührnifse (§§ 7, 32) gewährt oder zu gewähren BON so erhält die Witwe unter den Vorausseßungen des § 40 des Reichsversorgungsgeseßes die dort vorgesehene Witwenbeihilfe.
§ 78. |
Für die ersten drei Monate des Bezugs von Witwen- und Waisengeld (§ 76) t den Hinterbliebenen der im aktiven Dienst gestorbenen Soldaten zu „ihren Bezügen ein Zuschuß zu gewähren, jo daß der Betrag erreicht wird, der dem Vorstorbenen im leßten Monat an Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, sonstige im Reichs8haushaltsplan Fo E Zulagen und Vergütungen, dinder- und Teuerungszuschläge) zustan M Sibin die Dinlerbliebenen keinen Anspruch auf Witwen+ und Waisengeld, so erbalten sie eine einmalige Zuwendung in Höhe des dreifachen Betrags der Dienstbezüge im Sterbemonate. Die Vor- schriften des § 27 Abs. 2 bis 6 gelten entspre(end.
2 2e
8 79. ‘ Witwen, die Witwengeld (§76) erbalten, sollen auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes , Bau- oder Siedkungs- unternehmen oder zur Erleichterung einer Berufsausbildung eine Kapitalabfindung nach den Vorsc(riften der S8 38 bis 50, 71 Abs. 2 erhalten. : i :
Bei Ermittlung, ob und zu welckem Dotedgo dit Bertha der Witwe einer na Zablung der Abfindungssumme bewirkten Pfändung jen bleibt der o außer Ansa, hinsichtlich dessen die Ade findung stattgefundeu