1899 / 237 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

M E p E S E E E E E D R E S

an Jahren älteste |

ed waltungöraths. | : Ine Verhandlung der Generalversammlun ist ein Protokoll riell oder ge tlih aufzunehmen. Das Protokoll muß von dem 1sißenten und zwei anderen Mitgliedern der Landschaft vollzogen

; li werden, welche die Generalversammlung auf Vorschläg des Vorsißenden _ bei Beginn der Sihung zu dessen Beis

pern ernennt.

Allgemeine HMURGULE über Verwaltungsrath und Genera E

Die rihtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sizungen des Verwaltungêëraths muß entweder durch Postinsinuationsdokument oder durch vollzogenen Postablieferungsshein oder durch ein sonft in glaubwürdigec Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths g deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die Generalversammlung. Dieselbe ift au befugt, für die Geschäfte des Vorsißenden im Verwaltungsrath eine angemessene Vergütung festzuseßen.

8 17.

Sämmtliche Wahlen erfolgen durh Stimmzettel. Sowohl zu den Wahlen wie zu Beschlüssen des Verwaltungsraths und der General- versammlung ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen- mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. ;

Haben zwei od:x meh:ere eine gleihe Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos, wer von ihnen auf tie engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den leßten Wahlgang handelt, als gewählt zu betraten ist.

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die S!imme des Vorsitzenden.

Die Abwesenden sind an die Besclüsse der Anwesenden gebunden.

Abschnitt Il. Ausgabe von Pfandbriefen.“

j S 18.

Die Pfandbriefe werden nach beiltegendem Formular A entweder zu einem Zinsfuße von 3 9/9 oder von 4 °/s in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 M oder zu cinem Zinsfuß von 34 9% oder au zu einem Zinsfuß von 4¿ °%/% in Abschnitten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 M unter fortlaufender Nummer in deutscher Reihéwährung ausgegeben.

Zur Erhebung der halbjährlich zablbaren Zinsen werden den Pfandbriefen Kupons auf 10 Jahre nah Formular B, die mit Talons nach Formular © versehen sind, beigefügt.

ie Aushändigung der neuen Kopons}erte erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereiht werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden Pfandbriefes.

Ist aber vorber der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung dèr neuen Serie der Kupons widersprochen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlih oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

8 19.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe* und aller aus denselben ent- springenden Rechte ift die Landschaft verhaftet.

Der Gläubiger, so weit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt werden kann, ift befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den der Landschaft gehörigen Hypothekenaktivis sich diejenigen rihter- lich mit den Nechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welhe er auswählt. j

Durch diese Zession gehen alle Rehte und alle Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besißer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. : :

Die Landschaft ift befugt, wegen ihrer Forderungen an ihre Mit- glieder sich nah ihrer Wahl an das Mobiliar- oder Immobiliar- vermögen derselben zu halten. .

Die Mitglieder können fi der Landschaft gegenüber auf geriht- lihe Zablungsftundungen nicht v L i

Der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlihen und nicht emäß & 23 Abs. 3 mit dem Pfandbriefsrehte ausgeshlossenen Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der der Landschaft zustehenden Hypotheken- forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsraths sind hierfür persönlih verantwortlich.

Kündigt die Landschaft einem Pfandbriefshuldner das ihm ge- währte Darlehn, so ist ein, der dur die Amortisation nicht getilgten Summe desselben, entsprehender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nah dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Pfandbriefen beschafft, cder die Direktion solche zum Nennwerthe einliefert. s 91

Die Pfandbriefe können seitens der Inhaker gar nit, von der Landschaft aber, abgesehen von dem Falle des § 22, nur zum Zwecke der ftatutenmäßig zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. 20 Mlag 2 8 33.) ; /

ie Köndigurg ift eine se{ch8monatige und erfolgt dur eine drei- malige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Landschaft bestimmten öffenlihen Blätter 41). Die sechs3 Monate beginnen vom Tage der leßten Einrückung.

Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt, welhes der Vorsitzende der Direktion oder sein Stell- vertreter zieht. :

Das Protokoll über die Ausloosung is von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

92.

Falls der Verwaltungsrath und die Generalversammlung die Konvertierung einer Klafse von Pfandbriefen oder mehrerer solcher Klassen auf einen anderen Zinsfuß beschließt, und die Königliche Staatsregierung solhen Beschluß genehmigt, so hat die Direktion det Landschaft das Recht, die von solher Umwandlung betroffenen Pfand- briefe den Inhabern mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. Eine folche Kündigung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres Dia E nur für die nach dem 1. Januar 1900 ausgegebenen

andbriefe.

Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Aufdruck Folge ITI* tragen und unterliegen den in § 32 enthaltenen Be-

ngungen.

& 23. Die von der Landschaft den Inhabern bag arp Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nit fälligen Kupons und dem Talon in umlauffähigem Paare eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht.

Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbriefe erlisht zu Gunsten der Landshaft mit dem Ablaufe yon dreißig Jahren nah dem Verfalltage, wenn niht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Fahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, \o verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungs- Ly an. Der Vorlegung steht die gerichtlihe Geltendmachung des

nspruhes aus dem Pfandbriefe gleich. 2

Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruhes aus dem fe kündigten Pfandbriefe (Absaß 3) fließt die Einlösungssumme nebst Zinsen in den eigenthümlihen Fonds der Landschaft 37).

Die Kraftloserklärung der nicht eingegan enen Pfandbriefe erfolgt auf Antrag der Direktion dur das zuständige Gericht. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus A hinterlegten Masse zu entnehmen.

Verlorene oder beschädigte fet s werden in Gemäßheit der

| jenlide Bestimmungen amortisiert. Kupons unterliegen einer vier- it und findet eine Amortisation derselben nicht statt.

a erat pu erlorene Talons können nit amortisiert werden.

E AbsQnittt. Gewährung von Darlehen, Kündigung und Tilgung L V erfclben. Landschaftsfonds.

Darlehne.

25, Die Landschaft gewährt ibrîn Mitgliedern Darlehne in den von ihr ausgegebenen Pfandbriefen nah dem Nennwerthe unter den in den nachfolgenden §§ 26 bis 34 festgeseßten Bedingungen :'

8 26. Von Gütern resy. Grundstücken, teren Eigenthum Mehreren zu- steht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden.

8 27.

VFnsoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundftücks dur Lehn oder Familienstiftung beschränkt is, müssen bei einer vom Be- fißer Les Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen pee rungen erfüllt bezw. deren Erfüllung nahgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Nechts- verbältniß regelnde Urkunden vorschreiben. |

8 28.

Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Dariehns- eshäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnsfucher, und ann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorshuß eingefordert

werdén. ;

8 29.

Für das Darlehnskapital, die nab § 31 zu entrihtende Jahres- zahlung, Verzugszinsen, Kündigungs-, Einklagungs- und Beitreibungs- kosten, einshließlich der Anwaltskosten, und alle fonstigen aus dem Darlehnsgeshäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten zwei Dritttheile des Werths des zu beleihenden Objekts und zur ersten Stelle Briefhypothek bestellt werden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuches ab lediglich nach dessen § 1115 Abfay 2 mit der Maßgabe, daß die Landschaft berechtigt ist, sh den Brief vom Grundbuchamte aushändigen zu lassen.

Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten können nah dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwerth eingeshäßt und dieser von dem Gesammtwerth der zu beleihenden Liegenschaften 36 dieses Statuts) in Abzug gebraht werden. 8 30

Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu errihtenden Gebäude zu deren Werthbetrag gegen Brandschaden zu versichern und \ih hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzuschreiben für gut hält.

8 31,

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Pfand- briefen zu 3% oter 34 oder 4 oder 9/6 verzinslich empfangen will. Derselbe hat das Darlehnékapital in der Regel von dem ersten Tage desjenigen Halbjahres ab, in welhem er dasselbe empfangen, ohne Rücksiht auf die allmählihe Tilgung des Darlehns bis zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar betragen diese Zinfen einschließlich # 9/0 Tilgungóbeitrag und { 9/6 jährliher Beitrag zu den Verwaltungskosten: bet Pfandbriefen, die mit 30/69 verzinst werden, jährli 3} °/0; bei Pfandbriefen, die mit 3# 9/6 verzinst werden, jährlich 44 9/0; bet den zu 49/6 verzinslihen Pfandbriefen jährlich 42 9/0, und bei den zu 43 9/6 verzinslichen Pfandbriefen jährli 54/0.

In solchen Fällen, in denen das Interesse eines Darlehnsnehmers es erfordert, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Ver- zinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjahres verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.

Die Verzinsung erfolgt halbjährlichß im Voraus, und zwar der- gestalt, daß die Zinsen für das 1. Halbjahr bis zum 5. Januar, und die für das 2. Halbjahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Landschaft eingezahlt sein müssen.

Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erbeblihen Gründen und auf höchstens sechs8 Monate statthaft. Die geftundeten, ingleihen alle etwa sonst nicht rechtzeitig eingesandten Beträge werden aus den eigenthümlichen Fonds der Landschaft vor- eshossen. Die Vorschüsse find von den Schuldnern mit fünf vom Bundert zu verzinsen. 8 39

Dem Squldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an die Landschaft zurückzuzahlen; jedoch müssen die Z’nsen einshließlich der fonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrihtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zinsfuße, in welhem das Darlehen gewährt is, nach dem Nennwerthe unter Beifügung der zugehörigen, vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halb- jahres ab laufenden Kupons und der Talons.

Der Schuldner is berehtigt, löshungsfähige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewährleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der lös{ungsfähigen Quittung den betreffenden Betrag entweder im Grundbuhe zur Löschung bringen, oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen, oder ander- weitig über ihn zu verfügen; in allen Fällen aber mit Vorbehalt des BVorzugsrehts für die zu Gunsten der Landschaft auf dem Grundftücke verbleibenden Forderungen. j

Auch is der Schuldner eines nah dem 1. Januar 1897 aus- gegebenen Pfandbrief- Darlehns befugt, dasselbe, soweit es durh seine Tilgungsguthaben noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung des Nenn- werthes zu tilgen. Solche Tilgung kann nur zum 1. Se ilae oder 1. Juli jeden Jahres erfolgen. Der Schuldner muß in diesem Falle der Direktion der Landschaft gegenüber, wenn die Tilgung* zum 1. Januar erfolgen foll, späteftens am vorhergehenden 1. Mai oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen sol’, spätestens am vorher- gebenden 1. November eine entsprehende Erklärung s{chriftlich oder zu Protskoll abgeben, worauf die Landschaft zu dem Fälligkeitstermin einen der Tilgungssumme gleihkommenden Betrag von nach dem 1, Januar 1897 ausgegebenen Pfandbriefen zu kündigen und nah dem Nenrwerth einzulösen hat. Der zu folher Einlösung erforderliche Baarbetrag is von dem Schuldner spätestens am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine vorhergehentea Monats kostenfrei an die Kasse der Landschaft einzuzahlen und im Falle der Säumigkeit von diesem Tage an mit 5 9/9 zu verzinfen. |

Gleichzeitig mit der Kündigungserklärung sind in der Regel 2 9%

des aufzukündigenden Pfandbriefäbetrages in baarem Gelde bei der-

Landschaftskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn der Grundbesißec nicht spätestens am zehnten Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Termine also am 22, Dezember oder 21. Juni den zur Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten Mea erforderlihen Baarbetrag bei der Landschaftskasse einzahlt, is zur Höhe der der Landschaft erwachsenen Koften.

Die nach dem 1. Januar 1897 ausgegebenen A find dur besonderen Aufdruck als „Folge 11“, vom 1. Januar 1900 an aber als „Folge 111" (fiehe § 22) zu bezeihnen.

8 33.

Die Landschaft hat das Recht : ;

A. das Pfandbriefkapital mit se{chsmonatiger Frist zu kündiaen,

a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Ob- jektes die ihm nah § 2 Ai 4 des Statutes obliegende Ver- pflihtung innerhalb der vorge|chriebenen Frist nicht erfüllt,

þÞ. wenn der Schuldner seinen s\taluten- und M Nen Verpflichtungen nah geschehener Aufforderung seitens der Direktion nit nachkommt,

c. wenn das verpfändete Objekt unter Zwangsverwaltung oder

Zwangsversteigecung gestellt wird ;

B. éine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher geist zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt sih in seinem erthe verringert.

8 34. Kann Darlehnssucher den Vorrang (vergl. § 29) vor bereits ein- ‘getragenen Förderungen nicht verschaffen, so is die Bewilligung eines

O

derselben hinterlegt. Bei der Berehnung des

] Darlehns dennoch zulässig, wenn derselbe sh verpflitet, die dn f

prüche aus demselben der Landschaft eine Kaution in der Art bestellt

er entweder für je 225 „4 der Forderung 300 4 in westfälischen

Pfandbriefen, oder den Betrag der Fonaruns in baarem Gelde bei etrages der Forderungen

wird der Zins\saß derselben, wenn {ih kein höherer ergiebt, auf 5%

und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung n

haft nachgewiesen werden kann, auf 4 Jahre angenommen.

Werthbestimmung der zu beleihenden Objekte.

Ueber die Gewährung und näheren Bedingungen des Darlehns, sow!e über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion, au ist dieselbe berechtigt, aber nit verpflichtet, den Verkauf der Psandbriese für die Darlehnssucher auf deren Wunsch zu vermitteln.

fori enen Forderungen zur ns zu bringen, und wegen der An,

8 36.

Der nah den Bestimmungen dieses Statuts nothwendigen Feft- ellung des Werthes von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welhe zufolge des Geseßes vom 21. Mai 1861, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes niht über den 33 fahen Betrag des bei der Grundsteuereinshäßung ermittelten Katastralreinertrages angenommen werden.

Die Direktion ist indessen au befugt, auf Antrag des Darlehns, suhers, wenn derselbe ein F des nah vorstehenden Grundsätzen fest- zustellenden Werthes übersteigendes Darlehn nahsuht, die Ermittelung des Werthes der zum Pfande offerierten Grundstücke auf Grund einer Abschäßung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Darlehns- \suchers zu bewirken.

. Die für die Abschäßung in Anwendung zu bringenden Taxgrund- säße sind vom Verwaltungsrath festzustellen und bedürfen der ministeriellen Genehmigung. Die Beleihung erfolgt in diesem Fall innerhalb der ersten zwei Dritttheile der ermittelten Werthziffer, jedo in der Negel niht böber, als bis zum 30fahen Betrage des Grund- steuer-Neinertrages. Wenn jedo seit der zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai 1861 erfolgten Ermittelung des Neinertrages nah- weislih durchgreifende Verbesserungen oder dauernde Wertherhöhungen der zum Pfand angebotenen Grundstücke stattgefunden haben, so kann dur einstimmigen Beschluß der Direktion die Beleihungssumme bis auf volle F des dur eine Abshäßung an Ort und Stelle ermittelten Werthes der betrcffffenden Grundstücke festgeseßt werden.

Im Fall einer gänzlichen oder theilweisen Ablehnung eines An- trages steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrath frei, welcher letztere dann innerhalb der vorstehend ang*gebenen Grenzen

endgültig entscheidet. Fonds der Landschaft.

& 37.

Die sämmtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von F %/, werden zunächst zur Bestreitung der laufen- den Ausgaben an Pfanddbriefzinfen, Verwaltungskosten 2c. und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand sür das folgende Jahr fortzuführen ist, roird bis zur Höhe von { 9/9 des Schuldkapitals dem Pfandbrief- schuldner alljährl-ch pro rata seines der Landschaft zur Zeit verzins- lihen Kapitals in etnem Reserve-Konto beziehungsweise gemäß § 40 dieses Statuts dem Tilgungs-Konto des Schuldners gutgeschrieben, Falls der Jahresüberschuß durch diefe Gutschriften nit absorbie:t wird, so wird aus dem verbleibenden Betrag ein besonderer Fonds gebildet, welher Eigenthum der Landschaft ist und über dessen Ver- wendung der Verwaltungsrath beschließt. |

Die etwaigen Verluste der Landschaft, für welche jedes Mitglied derselben bis auf Höhe von 5 9/9 seines ursprünglichen Schuldkapitals solidarisch verhaftet ist, werden nah Verhältniß des zur Zeit {huldigen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Be- trag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes an dem Reservefonds abgeschrieben. Neiht das Guthaben eines Mit- gliedes an dem Reservefonds zur Deckung des fo auf ihn vertheilten Verlustantheils niht aus, so hat es das Fehlende bis auf Höhe von 5 0/9 seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrehnung seines Guthabens) binnen drei Monaten naczuzahlen. :

Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mitgliedschaft, sei es durh Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, etne dem zwanzigsten Theile seines ursprünglihen Schuldkapitals gleihkommende Gesammtsumme zu den Verlusten der Landschaft beigetragen, fo ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit. i ;

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im § 19 normierte allgemeine Haftbarkeit der Landschaft niht berührt.

8 38.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von È °/9 werden denselben halbjährlih in einem Amortisations-Konto unverkürzt gutgeschrieben.

Die Bestände der Amortisation8-Kontos werden alljährlih zwei- mal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen der Landschaft, oder zur Einlösung derselben nah vor- heriger Kündigung verwendet; der Verwaltungsrath bestimmt die Art und Weise der Verwendung. :

Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe fin) mit den laufenden Kupons und Talons in einer VDirektionsfißung

durch Feuer zu vernichten.

8 39. Hat das Spezial-Amortisations-Konto 37) eines Pfandbrief- \{uldners den Betrag von mindestens 10 0/6 -des von ihm zur Zeit vershuldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte i, welhe dem Pfandbriefshuldner im Fall einer Theilzahlung in § 32 eingeräumt find. Er kann mithin lös{hungsfähige Quittung über den auf diese Weise berihtigten Theil seiner Schuld fordern, und er iff befugt, auf Grund dieser Quittung auf seine Kosten entweder den etilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen, oder über die von der bezahlten Theilswuld bisher eingenommene Grund? buchstelle mit Vorbehalt des Vorzugrehts für die der Landschaft auf seinem Grundbesiße noch haftenden Forderungen zu verfügen. Au kann dem Pfandbriefshuldner bis zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung in Pfandbriefen gewährt werden.

8 40.

Die Bestände der NReserve-Kontos werden zinsbar entweder in inländischen Staats- oder vom Staat garantierten Papieren, in in- ländishen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe der Landschaft, zu Gunsten der leßteren angelegt. Hat das Reserve-Konto die Hue von 5 9% des vom Pfandbriefshuldner zur Zeit vershuldeten Kapitals erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Gin- nahmen auf das Tilgungs-Konto übertragen.

Die Rechte auf den Reservefonds und den Tilgungsfonds e stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer dés der Landschaft verpfändeten Guts bew, Grundstücks über und köanen ohne das Grundstück weder veräuß noch verpfändet werden.

Die für Veröffentlihungen der Landschaft bestimmten Blätter.

8 41,

Oeffentlihe Bekanntmahungen des Verwaltungsraths und der Direkte haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Krat sonders behändigter Vorladungen, wenn sie 1) dur den ee it Anzeiger“ oder ein in der Folge an dessen Stelle tretendes Blatl, 2) die „Kölnische Zeitung. und 3) die „Landwirthschaftliche Zeitung für Westfalen“ veröffentliht werden. i d

Der Verwaltungsrath kann an Stelle der sub Ne. 2 und d l nannten Blätter andere Blätter bestimmen. Solche Bestimmung us durch sämmtliche bisher benußte Blätter, soweit dieselben nit

egangen find, bekannt zu machen. E Der E i kann anordnen, daß die Bekanntmachunge# auch noch in andere als die nach Absay 2 und 3 zu benußen

\ Blätter eingerückt werden. Die Gültigkeit der Bekanntmahunge?

hängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab. ä :

t glaub.

| Abschnitt 1v. Zwangsvollstreckung und Zwangsverw altung.

§ 42,

Der Landschaft steht gegen ihre Schuldner, welhe Eige t f des. beliehenen Grundstücks sind, behufs Beitreibung fälliver Se an Darlehnskapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und sonstigen dur die Satzungen vorgesehenen Leistungen: ein Zwangsvollstrekungsrecht nas O A Cid VORC D OAreCng aus

orderun er (riiterschaft F Angus! 1897 (Gel-Samml, S, 388) u reditanstalten, vom ra ejes Bwangêvollireckungsrehts is die Landschaft b die Zwangsvollstrekung in das bewegliche Vermögen De Edle zu betreiben oder das beliehene Grundftück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide m R zusammen zur Ausführung zu bringen. Die Direktion der Land|chaft ist die zuständige Vollstreckungsbehörde.

Gleidhzeitig mit den im §42 bezeich

cigeilig, mit den im ezeihneten Maßregeln k Landschaft die gerihtlihe Zwangsversteigerung des lena Gun e A Ie BAnbiilel wird durch den Antrag auf FZwang®bversleigerung er]ett. er Antra I Ñ den Eigenthümer und den Anspruch bezei@nen, soll das Grundstü,

8 44. Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der

eforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überl ege der Klage geltend zu machen. hm überlassen, seine Rechte im

F,

i 8 45, Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil der-'

selbe die erforderlihen Voikehrungen gegen die Einwirkungen Dritte oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlehterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter ent- sprehender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über das Nerwaltungs8zwangsverfahren vom 7. September 1879 (Ges.-Samml. S, 591) den Arrest in das beweglide Vermögen des Schuldners voll- ziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwang9verwaltung zu nehmen.

Einer Verschlebterung des Grundstücks im Sinne dieser Be- stimmung steht es glei, wenn Zubehörstücke, auf die sih das Pfand- reht der Landschaft erstreckt, vershlechtert oder den Regeln einer A Bgen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden,

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes vi a so ist der Widerspruch im Wege dér Klage a A machen.

8 46.

Die Zwangkévollstreckung in das beweglihe Vermögen des Schuldners erfolgt nah den Vorschriften der Verordnung über das Beeclhuen ¡wangsverfahren vom 7. September 1879 (Ges.-Samml, S. 591).

Führt die Zwangsvollstreckung zu einem Vertheilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 8 des Gesegzes, betreffend die Zwangs- vollstreckung aus Forderungen landschaftliher (rittershaftliher) Kredit- Les, vom 3. August 1897 (Ges.-Samml. S. 388) entsprechende

nwendung.

Î 8 47.

In allen Fällen stsht die Auswahl des Vollziehungsbeamten der Direktion der Landschaft zu, welhe den Zwangsvollstreckungsauftrag unmittelbar ertheilt. ;

S 48.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt dur Bes{l der Direktion der Landschaft. L A E

Die Einleitung einer Zwangsverwaltung dur die Landschaft ift ausgeschlossen, solange eine gerihtlihe Zwangsverwaltung anhängig ist.

8 49.

_ In dem Beschlusse, dur welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat die Direktion der Landschaft dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters zu untersagen und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben.

S 90.

Der Beschluß, durch welhen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, ist dem Scbuldner zuzustellen.

Gleichzeitig ist das Grundbuhamt um Eintragung dieser Anord- nung in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. S. 97) bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen, nah deren Eingang die Betheiligten von der Anordnung der Zwangs- verwaltung zu benachrihtigen siad.

8 51.

Der Beschluß, durch welhen die Zwangsverwaltung angeordnet Eu, gilt zu Guníten der Landschaft als Beschlagnahme des Grund- Uds.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag- nahme bestimmen sih nah den für die gerihtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften. L

8:52,

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundftücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlihen Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann die Dircktion ihm die Räumung des Grundstüs innerhalb einer bestimmten Frist auf- geben und nah deren fruhtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfahren durch einen Vollziehunzsbeamten, insbesondere einen Gerichts- vollzieher, die Räumung des Grundstücks erzwingen.

8 53, Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestellt. Diese hat ihm durch einen Beamten der Landschaft, geeigneten Falls unter Zuziehung eines Sachverständigen, das Grundstück zu ubergeben oder die Ermächtigung zu ertheilen, \sih selbst den Besi zu verschaffen.

8 54,

Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter is eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit thunlich, die Beschaffen- heit und die bisherige Art der Benußung des Grundstücks, die kraft des Geseßes von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände, ins- besondere die Gebäude und das bewegliche Zubehör, sowte die in Leistungen dritter Personen bestehenden Einkünfte des Grundstücks und die etwaigen Pacht- und Miethsverhältnisse, sowie die nah den für die gerichilihe Zroangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Ein- künften ohne weiteres Verfahren zu berihtigenden Leistungen genau anzugeben n L

Soweit die in vorstehendem Absaße bezeihneten Verhältnisse nicht hon bei der Uebergabe haben festgestellt werden können, hat der Ver- walter darüber unverzüglih der Direktion der Landschaft zu berichten.

Das Gleiche gilt, wenn der Vérwalter ermächtigt worden ist, sich selbst den Besiy des Grund|tücks zu verschaffen.

8 56, Die Beschlagnahme wird au dadur wirksam, daß der Verwalter nah § 53 den Besitz des Grundstücks erlangt. 286 Zahlungöverbot an den Orittshuldner if auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

56,

Der Verwalter hat das Kebt und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die ‘erforderlih sind, um das Grundstück in seinem wirthshaftlihen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benußen; er hat die Ansprüche, dat welche \sich die Beschlagnahme erstreckt, |

§57.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether od ächter überlassen, fo ist der s Aus bus erwalter irgenüfer wkctlam. Mieths- oder Pachtvertrag au dem

eser tr r die Dauer der Zwangsverwalt filien Ae De s Gieu8 L Ta HE L riragsmäßigen und gese en ihten d oder Pächters zu überwachen, weder iben A Tran, N

sonstigen Schriftstücke vorzulegen und Auskunft zu ertheilen hat.

8 58,

Der Verwalter is zur Aenderung der bis zur Beschlagnahme b stehenden Art der Benutzung des Grundst daa v Direktion der fandscdast A: rundstücks nur mit Genehmigung

rundstüle, welche nicht landwirthschaftlich oder forstwirt tli benußt werden, sind durch Vermiethung oder Sn Aa o machen; auch können einzelne Aer-, (Bactéus, Wiesen- oder Weide- stücke, fowie etwa {wer zu verwaltende und zu beaufsichtigende Wirthschaftszweige, wie Brauerei-, Brennerei-, Mühlen- und Ziegelei- betriebe, Fischerei und Jagd, vermiethet oder verpachtet werden, wenngleich dieselben bis dahin niht vermiethet oder verpachtet waren.

ie Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung Viele Die aae A Se Tetden Mieths- oder

ohne Zustimmu s i

L nit U bd P R j al der erwalter eine Abweihung von diesen Vorschrift E, Fiten, so hat er die Entscheidung der Direktion der N

In den Mieths- oder Pachtverträgen ist stets zu bedingen, d der Miether oder Pächter, wenn und foweit ihm die Vena E der Gebraoh des vermietheten oder verpahteten Gegenstandes in- folge der Zwangsversteigerung desselben niht gewährt wird, einen Anspruch nt erheben kann, und daß bei Streitigkeiten zwishen dem A ams A ae andererseits in

en Fragen die Direktion der d - {luß des Rehtsweges endgültig entscheidet. S E

8 59,

Die Direktion der Landschajt hat den Verwalter mit den er- forderlid)en Anweisungen zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzuseßen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen einem Kommissar oder einem anderen Mit- gliede der Landschaft die Beaufsichtigung des Verwalters übertragen und Sachverständige zuziehen. /

Auch ist sie befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen, welche im einzelnen Falle die Summe von 150 A nicht übersteigen dürfen, zu vechängen und ihn zu entlassen.

60.

Der Verwalter i} für die Erfüllung der ihm obliegenden Ver- Pleidtungen allen Betheiligten gegenüber verantwöeilid er hat der ands{haft jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu führen, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des Grundstücks thatsächlich hierfür verwendet worden sind.

Die Rechnung ist von der Direktion der Landschaft dem Schuldner an und nah Erledigung etwaiger Erinnerungen der Verwalter u entlasten.

8 61.

Aus den Nugzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Ver- waltung einschließli der Vergütung für den Verwalter, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten.

_Im übrigen finden auf das Verthetlungsverfahren die für die gerihtlih2 Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprehende Anwendung.

8 62.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt dur Direktion der Landschaft. I 10a M SOLE es Das Verfahren is aufzuheben, 1) wenn die Landschaft befriedigt ift, 2) wenn wegen des Anspruches eines andern Gläubigers die ge- rihtlihe Zwangsverwaltung angeordnet wird. Die Aufhebung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Auenbungen erfordern würde.

S 63. Der Beschluß, durch welhen das Verfahren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzustellen. gey Das Grundbuchamt is um Löshung des Zwangsverwaltungê- vermerkes zu ersuchen,

Das Grundstück is dem Schuldner durch einen Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der § 54 findet entsprehendz Anwendung. 8 64.

Bei allen wihtigeren Maßnahmen wirthschaftliher Natur soll die Direktion der Landschaft zuvor den Schuldner hören. Die Entscheidungen der Direktion find überall endgültige.

Die Zuziehung eines Pcotokollführers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen ; die dadur entstehenden Kosten gehörea zu den Autgabeu der Verwaltung.

Die Zustellungen erfolgen dur die Post; an Stelle des Gerichts- vollziehers tritt die Registratur der Landschaft.

8 65, Im übrigen regelt \ich das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlassende Anweisung, welhe der Ge- nehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justiz-Ministers bedarf. da

8 66. Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die in § 142 Absaß 1 und in § 144 des Geseßes vom 13, Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen (Ges.-Samml. S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuhs ab die in den §8 150, 153 und 154 des Geseßes über die Zwangsversteigerung und dite Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (R-G.-Bl. S. 97) dem Gerichte überwiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlih oder forstwirtbschastlich benußter Grundstücke übernehmen. Bezüglich der von thr sélbst beliehenen Grundstücke steht ihr das Net auf Ueberweisung der im vorstehenden Absaye bezeichneten Thätigkeit zu. 8 67

Auf Zwangsverwaltungen, bei welchen die Landschaft die in § 66 bezeihnete Thätigkeit übernimmt, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 65 entsprehende Anwendung. /

D Mit dem Ersuchen um Uebernahme der in § 66 gedachten Thätigkcit hat das Gericht unter Beifügung einer beglaubigten Ab- {rist des Grundbuchblattes über das in Zwangsverwaltung befind- lihe Grundstück der Direktion der Landschaft mitzutheilen, ob, in welcher Neihenfolge und in welhen Beträgen die laufenden Zinsen der Hypothekengläubiger nah Fälligkeit vom Verwalter zu berihtigen sind.

§ 69. Die Rechnung des Verwalters is außer dem Schuldner au dem betreibenden Gläubiger vorzulegen 60).

8 70. \ Gegen die Entscheidungen der Direktion der Landschaft steht den | Betheiligten ein Beschwerderecht n zu.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz See betheiligt is, brauchen Ansprüche, welche n 8 42 dem Zwangösvollstreckungsrechte der ie O unter- liegen, au insoweit, als sie aus dem Grundbuche niht hervorgehen,

Durch den Widerspru, e

Mieths- oder Pachtverhältaiß betreffenden Urkunden, Rechnungen und „| zur Aufnahme und Beglau

Theilungsplan ein anderer r gegen ein h de zeichneten Art erhebt, wird die O E Planes nicht E Dem widersprehenden Betheiligten bleibt es überlässen, e Meile nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend

8 72. ; Die Vorschriften dieses Statuts über das der Landschaft j ftehende Zwangsvoll A CTAgUIEN und über die Besuquis des Syndi 4 igung von Urkunden finden auf die Be- leißungen in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont nur insoweit en, als die Geseßgebung dieser Fürstenthümer niht ent-

Abschnitt V, Aenderung des Statuts. Aenderung des Statuts.

8 73,

Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landesherrliher Ge- nehmigung und zufolge eines S N Beschlusses einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch ver- zinslihen Pfanddbriefdarlehns vertreten ist, erfolgen. Wenn jedoch zu solher Generalversammlung die Mitglieder nicht in hinreichender Zahl erschienen sind und darnah eine Generalversammlun zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand beéufea wird, fo ift diese beschlußfähig ohne Rücksiht auf bie Zah] der er- schienenen Mitglieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Zu einer Aenderung i Mya: i ist cine Mehrheit von F der erschienenen Mitglieder

8 74. Gegenwärtiges Statut, soweit es Abänderungen der bisher gelten- den Bi E oalh E in Sal am 1 Oktober oge M

\ zur Vurchsührung der neuen Organisation werden di - shäfte der Landschaft in der bisherigen Weise fortgeführt. E

(Formular A). Pfandbrief Nr

der Landschaft der Provinz Westfalen

,_ Die Landschaft der Provinz Westfalen s{uldet dem

dieses Pfandbriefes die Summe von M V ark. Die e wird in Gemäßheit des Statuts der Landschaft der Provinz Westfalen -' mit 4 9% (resp. 3 9%, 34 9%, 44 0/0) verzin®# und nah vorgängiger I De Ae S E dana perde Kündigung zurück-

ü e Zahlung der Zinsen erfolgt nur gege i befonders ausgefertigten Zinskupons. L iges N Münster, den . . . ten

Trockenes Siegel. Der Vorsißende des Verwaltungsrathes,

Erftes Mitglied und Vorsitzender der Direktion.

Zweites Mitglied

Drittes der Direktion. 4 Mets

der Direktion.

Buhhalter.

(Formular B.) Zins-Kupon Nr

des Pfandbriefs Nr der Landschaft der Provinz Westfalen über (geschrieben) . ... . Mark. __ Inhaber dieses empfängt am Be Zinsen des oben bezeihneten Pfandbriefes mit

die halbjährlichen Münster, den . . „ten 1 p Die Direktion der Landschaft der Provinz Westfalen.

i Trockenes Siegel. Fatsimile des vollziehenden Direktors.

Dieser Zins-Kupon verjährt in vier Jahren, vom 31, Dezemb des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. SN

(Formular C.) Talon

zu dem Pfandbrief Nr der Landschaft der Provinz Westfalen

Der Vorzeiger dieses Talons ‘empfängt ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten b auszufertigenden Zins-Kupons für 0 ahe 1 Pa E

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktio

und der Aushändigung der neuen Serie der Kupons widersürs cat worden, fo wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlih oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

Münster, den .. 184% Die Direktion der Landschaft der Provinz Westfalen. k Frodeité Siegel, Faksimile des vollziehenden Direktors.

Vorstehender Text entspriht den Beschlüssen der Generalv lung der Landschaft der Provinz Westfalen a 25, eN ersamm unter Berücksichtigung der in solchen Beschlüssen vorgesehenen späteren redaktionellen Ergänzungen.

Münster i. W,, den 12, Juni 1899,

Die Direktion der Landschaft der Provinz Westfalen, W. von Laer,

weder zum Zweke ihrer Berüdcksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes noch zum Zwecke ihrer Aufnabue in den Theilungsplan

geltend zu machen. und die für die Verwaltung entbehrlihhen Nußungen n Geld umzuseten.

glaubhaft gemacht zu werden.