1899 / 240 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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B

Wi #240.

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Ätaats-Anzeigeis

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

8

Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Notar, Justizrath Eduard Güldner zu Barmen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Seminar-Direktor a. D., Schulrath Stuhldreier zu Rüthen im Kreise Lippstadt und dem Regierungs-Sekretär a. D., Rechnungsrath Carl zu Breslau den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse,

dem emeritierten Lehrer Se Fri cke zu Hannover, bisher zu Jmmensen im Kreise Burgdorf, den Adler der Jn- haber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde - Vorsteher Henning zu Kumlosen im Kreise Westprigniß, dem Geheimen Kanzleidiener a. D. August Polenske zu Berlin, dem Polizei-Wachtmeister Knopf zu Eberswalde, dem Strafanstalts-Hausvater August Otto zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Kosbeck zu Eberswalde und dem Schuldiener Philipp Conradi zu Heiligenstadt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

dem Gerichtsdièner und Gefangnen-Aufseher a. D. Friedrich Vierguß zu Treptow a. R..im Kreise Greifenberg und dem Holzhauermeister Christoph Fuhrmann zu Osterode a. Harz das Allgemeine Ehrenzeichèn, fowie

dem Torpedo-Obermaschinisten-Applikanten Deharde von der 2. Torpedo-Abtiheilung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentliÞh der Besichtigung Allerhöchstihres aus Ost-Asien zurückgekehrten Großen Kreuzers „Kaiser“ folgende Ansprache an die Besaßung gerichtet : : A

„Mit tiefem Dank gegen Gott, der {üzen® seine Hand über Eu Allen gehalten hat, begrüße IH aus wärmfstem Herzen dies bêwährte SBiff und seine tapfere Besaßung. Zualeich spreche J Euch Meinen Dank als Euer oberster Kriegskekr und den des g:fammten deuten Vaterlandes aus dafür, daß Ihr von neuem den deutschen Namen im Auslande zu Ehren gebraht habt. Diefes gilt vor allem dem Theile der Besaßung, der jeßt, das Gewehr in der Hand, vor Mir steht und ter mitgewirkt hat bei ber auf Meinen Befehl be- wirkten Besitnahme von Kiautschou.

Gott sei Dank verfolgt jegt Alt und Jung, Hoch und Niedrig im Deutschen Reiche mit Liebe und Interesse jedes unserer wenigen Kriegsschiffe, welche im Auslande Aufgaben zu erfüllen haben. Ganz besonders aber Mein Schiff „Kaiser“ ift mit klopfendem Herzen und reger Spannung bei der Lösung der Aufgabe in Tsintau begleitet worden, und es lebt wohl kein deutsher Mann und keine deutsche Frau in unseren weiten Gauen, welche nit freudig und erhobenen Sinnes die in der Heimath einlaufenden Nachrichten lasen, wie mannhaft Ihr und Euere Kameraden des Kreuzer-Geschwaders für Deutschlands Ehre eingetreten seid.

Für Mich ift es eine besondere Freudc, daß gerade dieses tüchtige, ein Vierteljahrhundert alte Schiff am voraussihtlichen Ende feiner dienstlihen Laufbahn für diese einen so würdigen Abschluß finden durfie. Seine Entstehung verdankt es dem dur den großen Kaiser neu geeinten deutschen Vaterlande, seinen Namen dem Titel, der Jahrhunderte lang in aller Zeit von der gesammten gesitteten Welt mit Ehrfurcht genannt wurde und zum ersten Male wieder, von unseren Vätern heiß ersebnt, die Ehrfurcht gebietende Ge}talt Wilhelms des Großen \chmüdckte.

Zu wiederholten Malen während seiner Indienststellungen hat Mein Schiff „Kaiser“ des neuen Deutschen Reiches Kriegsflagge mit Ehren in fremden Gewässern gezeigt, und unauflöslih mit ihm verbunden if der Name des wackeren Adwirals Batsch. Mit dank- barer Erinrerung verweilen Mcine Gedanken bei den Wodwen, die Ich vor nunmehr 10 Iahren an Bord dieses Schiffes zugebracht habe auf Meiner Fahrt nah dem Mittelmeere. . Da war es Meinem Schiffe „Kaiser“ vergönnt, zum ersten Male seit der Zeit Friedrichs von Hohenstaufen

das Banner des Deutschen Kaisers in die sonnigen Gewässer Griehhen- “Täands und Stambhuls zu führen. Durch. den shwer empfundenen Mangel an “-1ühtigen großen Auslande schiffen gedrängt, mußte Ich dieses alte, zum Kreuzer nit bestimmte Schiff noch cin Mal nah Ost-Asien hinaussenden. Mit Ehren kehrt es zurúck und fühct eine musßsterhafte. Besaßung und eia |vortreffliches Dsfizierkörps* nah . rühmlih gelöster Aufgabe in die Heimath. Môdge ein jedes Meiner Schiffe dereinst im Laufe seiner Dienstzeit au auf so s{ône Erinnerungen zurückblicken können und sich die Zufriedenheit seines Kriegsherrn erwerben, wie es Meinem guten alten „Kaiser“ vergönnt war!* i

1899.

Deutsches Neich.

Bekanntmachung.

Jm Eisenbahn-Direktionsbezirk Altona wird am 16. d. M. an der Strecke Hamburg—Schwarzenbek der Haltepunkt Wohltorf für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 10. Oktober 1899.

Der Prästdent des Reichs-Eisenbahnaml1s. Schulz.

Königreich Preußen P

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrath Dr. jur. Hermann von Krüger von der Negierung in Düsseldorf zum Geheimen Regierungs- rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen, sowie

dem Professor an der Thierärztlihen Hochshule zu Hannover Dr. Bernard Malkmus den Rang der Räthe vierter Klasse, :

dem Dircktor des Kaiserin Augusta - Gymnasiums in Charlottenburg Dr. Ferdinand Schulß den Charakter als Geheimer Regierungsrath,

dem bei dem Mililätkein Häftint Negistrator im Kriegs - Mi isteriuin, Geheimen Weiß den Charakter als Geheimer Hofrath und

dem bei dem Militärkabinet beschäftigten Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs-Ministerium, Rehnungsrath Hintze den Charakter als Hofrath zu verleihen.

Geseg, enthaliend die landesgeseßlihen Vorschriften über die Gebühren der Nehtsanwälte und der Gerichts: vollzicher. Vom 27. Septemher 1899.

Wir Wilh - ltt, von Göt Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustim: id Unserer Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Gebühren der Rechtsanwälte. Artikel 1. ;

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rehtsanwälte bestimmt sih, soweit sie nicht reihsgeseßlih geregelt ist, aus- c{ließlich nah den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2.

Die Deutsche Gebührenordnung für Rechisanwälte findet entsprehende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts : : L

1) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Pans oder die Strafprozeßordnung Anwendung findet; h

92) in den nad dem Geseye, betreffend den Forstdiebstahkl, vom 15. April 1878 (Gesez-Samml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen; |

3) im Verwaltungsstreitverfahren ; j :

4) im Verfahren vor dem Bundesamt für das Heimath- ivescn; i

; 5) in dem Rechtsmittelvcrfahren , betreffend die Ver- arlagung von Staatssteuern ;

6) im E ia pcas

7) im Disziplinarverfahren.

Jm Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungs- strafverfahren dem Vorverfahren, das Verfahren vor der ent- scheidenden Disziplinarbehörde dem. Verfahren vor der Straf-

kammer gleich. n. gleich Artikel 3.

Volle Gebühr im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist die im § 9 der Deutschen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 M die Werthsklassen um je 2500 H und die Gebühren um je 4 M und von 20000 4 an die Gebühren um je 5 #4 und die Werthsklassen. bis 100 000 6 um je 5000 #6, bis 300 000 um je 10000 6, bis 1 Million Mark um je 25000 H und darüber hinaus um je 50 000 M steigen.

Artikel 4. j

Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr: j

1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungs- verfahrens ;

92) für die Vertretun

Der Vertreter des 2E derx vollen Gebühr f

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termine. -- : js g eb r die Vertretung im Vertheilungsver-

1117071

Kanzleirath

Laud!ages

im Vertheilungsverfahren. niragstellers erhält außerdem. drei ür die Wahrnehmung der Ver-

1 as Gebühr 1 fahren steht E Preaciwali auch dann zu, wenn unter

ne Mitwirkung eine außergerihtliche Vertheilung ftatt-: indet.

Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder cincs anderen Berechtigten (§8 9 Nr. 1, 2 des Gesetzes übcr- die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) be-- stimmen ß nah dem Werthe des Rechtes, wenn jedoch der - Werth- des Gegenstandes der Zwangsver- steigerung oder des Verth:ilungsverfahrens geringer ist, nah diesel: die neben einem Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Koften und Nebenleistungen bleiben un- berücksicztigt. Jm Falle der Vertretung eines anderen Be- theiligten bestimmen sich. die Gebühren nah dem Werthe des. Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs- verfahrens oder des Anth:ils des Vertretenen an diésem Gegenstande. Auf die Berehnung des Werthes des Gegen- standes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs- verfahrens finden die in Ansehuna der Gerichtskosten geltenden Vorschriften. Anwendung.

Beschränkt sih die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertreiung des Gläubigers in dem Verfahren bis zum Ver- steigerungstermine, so ist für die Gebührenbercchnung an Stelle des Werthes des Rechtes der Werth des Anspruchs, wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist, maß- ebend, sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen Termins. Fattgefunden hat. L Artikel 5.

Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im Verfahren der Zwangsverwaltung,. einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält -der Rechts- anwalt jährlich zwei. Zehntheile der vollen Gebühr nah dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Gebühr finden die in Ärsehung der Gerichtskosten geltenden . Vorschriften entsprehende Anwendung.

Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr nah dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antragsteller und ist der Betrag dec beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte, so ist dieser Betrag für die Gebührenberehnung maßgebend.

Besch:äunkt sih die Thätigkeit desoRechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangs=- verwaltung, so erhäl: ex nur die im Abs. 2 bestimmte Gebühr.

Artikel 6.

Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechts- anwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb der Fällé der Fmangaoersieigerung oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 enisprehende Anwendung. Das-

Gleiche. gilt für ein Argen E im Falle der

wangsveiwaltung, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkursverwalter vertritt; für die Berehnung des Werthes wiederkehrender Leiftungen ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berehnung des Werthes des Gegenstandes- des Vertheilungsverfahrens 1st der Werth der Einkünfte eines

ahres maßgebend. A Artikel 7.

Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Getäbr. Der Vertreter des Antrag- stellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr für die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger.

Auf die Werthberehnung finden die Vorschriften des- Artikel 4 Abs. 4 entsprehende Anwendung.

Artikel 8, '

Für Anträge, Erkläcungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese Gebühr nur gefordert werden, falls niht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.

Hat der- Rechtsanwalt die einem Antrag oder eincr Er- klärung zu Grunde liegende Urkunde entworfen, so steht ihm- die im 10 Abs. 2 der Gebührenordnung für Notare be-: stimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach- mans echtsverhältniß. entwickelnder Vortrag erforderlich is und dessen Einreichung, von der Partei verlangt wird. :

ie Sepeib P E 9. bält: ber 0 y :

Für Schreiben an Privatpersonen er er wal ein Zehntheil der vollen Gebühr. Aüe Stolte Un i lihe Ausführungen oder sachlih?2 Auseinandersezungen ni enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert werdeo, Ad m t dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit cine a | Gebühr zusteht. Für vie der Einleitung eines vorausgehenden Mahnungen, Kündigungen oder €@ ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht eta dem Rechisanwalte, die Prozeßagebühr zu

Auf Schreiben an den Auftraggeber, - die ans oder ein Gutachten finden Geschäfte in den Artikeln 11, 15 gegebenen - schri N TOROE Für andere Schreiben an“ geber kann eine ( ebühr auh dann niht gefor

ten,

C)

wenn fie rechtliche Ausführungen oder st iche Aut j

Auf die Berechnung dieser