öniglich Preußi
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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 50
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe 3W., Wilhelmstraße Nr. 32,
Einzelne Uummern kosten 25 4.
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é 240.
scher Staats-Anzeiger.
Insertionspreis für den Raum einer Drudzeile 30 4. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin §W., Wilhelmstrafie Nr. 32.
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Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem Notar, Justizrath Eduard Güldner zu Barmen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,
dem Seminar-Direktor a. D., Schulrath Stuhldreier zu Rüthen im Kreise Lippstadt und dem Regierungs-Sekretär a. D., Rechnungsrath Carl zu Breslau den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse,
dem emeritierten Lehrer alio Fri cke zu Hannover, bisher zu Jmmensen im Kreise Burgdorf, den Adler der Jn- haber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,
dem Gemeinde - Vorsteher Henning zu Kumlosen im Kreise Westprigniß, dem Geheimen Kanzleidiener a. D. August Polenske zu Berlin, dem Polizei-Wachtmeister Knopf zu Eberswalde, dem Strafanstalts-Hausvater August Dito zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Kosbeck zu Eberswalde und dem Schuldiener Philipp Conradi zu Heiligenstadt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,
dem Gerichtsdiener und Gefangnen-Aufseher a. D. Friedrich “ Vierguß zu Treptow a. N..im Kreise Greifenberg und dem
Holzhauermeister Christoph Fuhrmann zu Osterode a. Harz
das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Torpedo-Obermaschinisten-Applikanten Deharde von der 2. Torpedo-Abtheilung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentlih der Besichtigung Allerhöchstihres aus Ost-Asien zurückgekehrten Großen Kreuzers „Kaiser“ folgende Ansprache an die Besazung gerichtet : j Es
„Mit tiefem Dank gegen Gott, der {üßen® seine Hand über Eu Allen gehalten hat, begrüße IG aus wärmstem Herzen dies bêwährte SHiff und seine tapfere Besäßuyg. Zugleich spreche Jh Euch Meinen Dank als Euer oberster Kriegskekr und den des g:fammten deutien Vaterlandes aus dafür, daß Ihr von neuem den deutschen Namen im Auslande zu Ehren gebraht habt. Diefes gili vor allem dem Theile der Besaßung, der jeßt, das Gewehr in der Hand, vor Mir steht und ber mitgewirkt hat bei ber auf Meinen Befehl be- wirkten Besinahme von Kiautschou.
Gott sei Dank verfolgt jet Alt und Jung, Hoh und Niedrig im Deutschen Reiche mit Liebe und Interesse jedes unserer wenigen Kriegsschiffe, welhe im Auslande Aufgaben zu erfüllen haben. Ganz besonders aber Mein Schiff „Kaifer“ if mit klopfendem Herzen und reger Spannung bei der Lösung der Aufgabe in Tsintau begleitet worden, und es lebt wohl kein deutsWer Mann und keine deuische Frau in unseren weiten Gauen, welche niht freudig und erhobenen Sinnes die in der Helinath einlaufenden Nachrichten lasen, wie mannhaft Ihr und Euere Kameraden des Kreuzer-Geschwaders für Deutschlands Ehre eingetreten seid.
Für Mich ist es eine besondere Freudc, daß gerade dieses tüchtige, ein Vierteljahrhundert alte Schiff am voraussihtlichen- Ende feiner dienstlichen Laufbahn für diese cinen so würdigen Abschluß finden durfte. Seine Entstehung verdankt es dem dur den großen Kaiser neu geeinten deutsGen Vaterlande, seinen Namen dem Titel, der Jahrhunderte lang in aller Zeit von der gesammten gesitteten Welt mit Ehrfurcht genannt wurde und zum ersten Male wieder, von unseren Vätern heiß ersebnt, die Ehrfurcht gebietende Ge}talt Wilhelms des Großen \chmüdte.
Zu wiederholten Malen während seiner Indienststellangen hat Mein Schif „Kaiser“ des neuen Deutshen Reiches Kriegsflagge mit Ehren in fremden Gewässern gezeigt, und unauflöslih mit ibm verbunden is der Name des wackeren Adwirals Batsch. Mit dank- barer Erinr erung verweilen Mcine Gedanken bet den Woden, die Ich vor nunmehr 10 Iahren an Bord dieses Schiffes zugebracht habe auf Meiner Fahrt nah dem Mittelmeere. Da war es Meinem Schiffe „Kaiser“ “ ‘vergönnt, zum erften Male seit der Zeit Friedrich's von Hobenstaufen das Banner des Deutschen Kaisers in die sornigen Gewässer Griehen- “Tánds und Stamhuls zu führen, Dur ten {wer empfundenen Mangel an tüchtigen großen Auslande schiffen cèdrängt, mußte Jch dieses alte, zum Kreuzer nicht bestimmte Schiff noch cin Mal nah Ost-Asien hinaussenden. Mit Ehren kehrt es zurück und führt eine mußerhafte. Besaßung und eia vortreffliches Osfizierkorps nah . rühmli gelöster Aufgabe in die Heimath. Möge ein jedes Meiner Schiffe dereinst im Laufe seiner Dienstzeit au auf so s{ôöne Erinnerungen zurückblicken können und sich die Zufriedenheit seines Kriegsherrn erwerben, wie es Meinem guten alten __»Kaisex“ vergönnt war!“ 3
Deutsches Neich.
Bekanntmachung.
Jm Eisenbahn-Direktionsbezirk Altona wird am 16. d. M. an der Strele Hamburg—Schwarzenbek der Haltepunkt Wohltorf für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 10. Oktober 1899.
Der Prästdent des Reichs-Eisenbahnamls. Schulz.
Königreich Preußen P
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrath Dr. jur. Hermann von Krüger von der Regierung in Düsseldorf zum Geheimen Regierungs- rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen, sowie
dem Professor an der Thierärztlihen Hohshule zu Hannover Dr. Bernard Malkmus den Rang der Räthe vierter Klasse, :
dem Dircktor des Kaiserin Augusta - Gymnasiums in Charlottenburg Dr. Ferdinand Schulß den Charakter als Geheimer Regierungsrath,
dem bei dem Milit k-n Bait heimen Negistrator im Kriegs - Mi-isteri.un, Geheim: Kanzleiraih Weiß den Charakter als Geheimer Hofrath und
dem bei dem Militärkabinet beschäftigten Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs-Ministerium, Rehnungsrath Hintze den Charakter als Hofrath zu verleihen.
Geseg, enthaltend die landesgeseßlihen Vorschriften über die Gebühren der Nehtsanwälte und der Gerihts-
vollzieher.
Vom 27. Septemher 1899.
Wir Wilhe n, von Göottes' Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustim L Unserer Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Gebühren der Rechtsanwälte.
Artikel 1. :
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rehtsanwälte bestimmt sih, soweit sie nicht reichsgeseßlih geregelt ist, aus- chließlich nach den nachstehenden Vorschriften.
Artikel 2.
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechisanwälte findet enisprehende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts : 4
1) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche dic N aut oder die Strafprozeßordnung Anwendung findet;
9) in den na dem Geseße, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (Gesez-Samml. S. 222) zu behandelnden Sirafsachen; i
3) im Verwaltungsstreitverfahren ; f :
4) im Verfahren vor dem Bundesamt für das Heimath- ivesen; i
: 5) in dem Rechtsmititelverfahren, betreffend die Ver- anlagung von Staatssteuern ;
6) im “eice fu 240 E Gr D
7) im Disziplinarverfahren.
Jm Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungs- strafverfahren dem Vorverfahren, das Verfahren vor der ent- scheidenden Disziplinarbehörde dem. Verfahren vor der Straf-
kammer gleich. ate Artikel 3.
Volle Gebühr im Sinne der nachstchenden Vorschriften ist die im § 9 der Deutshen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 M die Werthsklassen um je 2500 F und die Gebühren um je 4 und von : 20000 4 an die Gebühren um je 5 H und die Werthsklassen bis 100 000 / um je 5000 4, bis 300 000 4 um je 10000 M4, bis 1 Million Mark um je 25000 # und darüber hinaus um je 50 000 M steigen.
Artikel 4. :
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zivan fuerleigcenna erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:
1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungs- verfahrens ; /
9) für die Vertretung im Vertheilungsverfahren.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem. drei gun der vollen Gebühr für die Wahrnehmung der Ver-
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eigerungstermine. - : (gens ür die Vertretung im Vertheilungsver-
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1 fahren steht dem
Die Gebühr dde: , echtsanwalt auch dann zu, wenn unter
Ÿ wenn fie rechtliche Ausführungen
1899.
e Mitwirkung eine außergerihtliche Vertheilung statt-: indet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder cincs anderen Berechtigten (§ 9 Nr. 1, 2 des Geseßes übcr- die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) be-- stimmen sich nah dem Werthe des Rechtes, wenn jedoch der - Werth. des Gegenstandes der Zwangsver- steigerung oder des Verth:ilungsverfahrens geringer ist,. nach diesein: die neben einem Hauptanspruh bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben un- berücksichtigt. Jm Falle der Vertretung eines anderen Be- theiligten bestimmen sich. die Gebühren nah dem Werthe des- Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs- verfahrens oder des ÄAnth:ils des Vertretenen an diesem. Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegen- standes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs- verfahrens finden die in Rniehutià der Gerichtskosten geltenden Vorschriften Anwendung.
Beschränkt sih die Thätigkcit des Rechtsanwalts auf die Vertreiung des Gläubigers in dem Verfahren bis zum Ver- steigerungstermine, so ist für die Gebührenberchnung an Stelle des Werthes des Rechtes der Werth dis Anspruchs, wegen dessen diè Zwangsversteigerung beantragt ist, maß- iet sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen Termins. i E
aitgefunden hat. Artikel 65.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder“ des Konkursverwalters im Verfahren der Zwangsverwaltung,. einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält -der Rechis- anwalt jährli zwei. Zehntheile der vollen Gebühr nah dem Werthe der jäyrlihen Einkünfte. Auf die Berehnung dieser * Gebühr finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei. Zeyethttle der vollen Gebühr nah dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antragsteller und is der Betrag dec beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte, so ist dieser Betroa für die Gebührenberchnung maßgebend.
Beschzänkt sich dic Thätigkeit desRéchtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangs=- verwaltung, so erhält er nur die im Abs. 2 bestimmte Gebühr.
Artikel 6.
Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechts- anwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der Fwangsyersieigerung oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 enisprehende Anwendung. Das- Gleiche. gilt für ein Vertieilungsverfahren im Falle der
wangsveiwaltung, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder “den Konkursverwalter vertritt; für die Berehnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth der Leistungen cines Jahres, für „die Berehnung des Werthes des Gegenstandes- des Vertheilungsverfahrens 1} der Werth der Einkünfte eines
ahres maßgebend. G R L Artikel 7.
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwanagsliquidation einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr. Der Vertreter des Antrag- stellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr für die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger.
Auf die L finden die Vorschriften des- Artikel 4 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Artikel 8, /
Für Anträge, Erkläcungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rehtsanwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Vesedleunigungügeue, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese hr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.
Hat der- Rechtsanwalt die einem Antrag oder eincr Er- klärung §10 Uh, liegende Urkunde entworfen, so steht ihm.
die im § 10 Abs. 2 der Gehührenordnung für Notare be-- stimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach- und Rechtsverhältniß: entwickelnder Vortrag erforderlih ist und dessen Einreichung, von der Partei verlangt wird. - i
j ; Artikel 9. E __ Für Schreiben an Privatpersonen erhält der cin Zehntheil der vollen Gebühr. Für Schreiben, die rech lihe Ausführungen oder sahlih2 Auseinandersegungen nicht enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert werden, falls. ni dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelägenhoit cine andere Gebühr zusteht. Für vie der Einleitung eines Prozesses vorausgehenden ahnungen, Kündigungen oder Schreibe ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht Gelorbece werden, dem Rechts anwalte. die Prozeßacbühr zusteht.
Auf Schreiben an den Auftraggeber, : die ] hans oder ein Gutachten enthalten, finden Geschäfte / in den Artikeln 11, 15 gegebenen schriften Anwendung. Für andere Schreiben geber kann eine Gebühr auch dann nicht q
oder sachlic
walt