1899 / 251 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

hen Beamtenkontrakts anzustellen. Hiernah bleibt es den Verbänden namentlih unverwehrt, die im Arbeiterverhältniß Fehenden und die ausschließlih in Betriebsverwaltungen be- chäftigten, niht mit obrigkeitlihen Funktionen ausgestatteten Personen im Wege der zivilrehtlihen Dienstmiethe anzu- nehmen. So werden für die Dienste in städtishen Theatern, Museen, Badeetablissements, Gasanstalten, Schlachthöfen im allgemeinen Nichtbeamte angenommen werden können, während im einzelnen einem Schlachthofvorsteher, welchem die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Verfügungen (z. B. betreffs der Verweisung minderwerthigen Fleishes auf die Freibank) übertragen werden soll, Beamteneigenschaft eingeräumt werden muß. Zu den mechanischen, auch von Nichtbeamten wahr- nehmbaren Dienstleistungen werden die Funktionen von Pfört-

nern, Dienern, Kopisten, Arbeitern und anderen ähnlich be-

Ba Personen unbedenklich gerechnet werden können. uh werden solche Beschäftigungsarten, welche von vornherein zeitlih oder sahlich begrenzt z. B. die Bearbeitung einer kommunalen Entwässerungsanstalt u. st. f. —, oder welche auf Probe oder zur Vorbereitung übertragen werden, nicht dem Beamten vorzubehalten, sondern zur privat- rechtlihen Regelung freizugeben sein, sofern bei den betrcffen- E Geschäften obrigkeitlihe Funktionen niht in Betracht ommen.

Was die zulässigen Einwirkungen der Aufsichtsbehörden zur Herbeiführung einer den vorstehenden Ausführungen ge- mäßen Amtsorganisation in den Kommunalverbänden betrifft, fo ist zunächst für das gesammte Gebiet der Ortspolizeiver- waltung an der durch das Polizeigeseß vom 11. März 1850 (Verordnung vom 20. September 1867, Lauenburgisches Geseß vom 7. Januar 1870) begründeten staatlihen Organisations- befugniß festzuhalten. Aber auch darüber hinaus bleibt es Recht und Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Wahrnehmung obrigkeit- licher Funktionen durch Beamte nöthigenfalls im Wege des Zwanges durchzuseßen. Jn der Berechtigung der Aufsichts- behörde zu denjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, um die Verwaltung in dem ordnungsmäßigen Gange zu erhalten, und in der weiteren dur § 11 festgestellten Berehtigung zur Regulierung unzulänglicher Beamtenbesoldungen ist weiterhin die Befugniß enthalten, auch für solche Funktionen, welche zwar nicht obrigkeitlihec Natur sind, aber aus organisato- rischen Gründen von besoldeten Beamten wahrgenommen werden müssen, die Anstellung solcher zu verlangen. Hiernach wird es der Aufsichtsbehörde zustehen, zur Verwaltung umfang- reicher, verantwortliher und ständiger Sekretärsgeschäfte in einem größeren Kommunalverbande, welche bisher in un- zulängliher Weise durch Privatshreiber des mit einem Dienstunkostenpaushsaße bedahten Bürgermeisters * versehen worden sind, die Anstellung eines besoldeten Bureaubeamten zu verlangen.

6) JFhrem Wortlaut nah kann der Vorschrift des §1 Sag 2 eine rückwirkende Kraft nicht bei- gelegt werden. Aus dieser Vorschrift kann demnach zur Entscheidung der Fragen, ob einer oder der andere der bereits vor Inkrafttreten des Gesehes angenommenen Kommunal- bediensteten als Beamter anzusehen und daher gemäß Saß 1 des 8 1 der Wohlthaten der §8 3 bis 6, 12 bis' 15 theil- haftig zu machen sei, nihts entnommen werden. Wohl aber erscheint es angezeigt, gelegentlich der Einführung des Gesehes Zweifel über die rehtlihe Eigenschaft solher Kommunal- bediensteter im Wege der Vereinbarung zu erledigen. Jn diesem Sinne wird insbesondere auf die Magistrate (Bürger- meister) von Stadtgemeinden und im Bedürfnißfall auch auf die Vorstände sonstiger Kommunalverbände einzuwirken sein.

Artikel IT.

Gehalt. Gnadenbezüge. Reisekostenentshädigung. Verfolgung vermögensrehtliher Ansprüche aus der Beamtenanstellung.

(S3 3—T7.)

1) Die in 88 3 und 5 vorbehaltenen „besonderen (ander- weiten) Festseßungen“ haben den Charakter von Verwaltungs-, nicht von Berbafiüngsvorscriflen und können daher ebensowohl in der Form von Verwaltungsregulativen als in der Form von Ortsstatuten erlassen werden. Für die Provinzial- und die ihnen gleihgestellten Beamten bewendet es natürlich bei 8 96 der Provinzialordnung und den dieser Bestimmung nach-

ebildeten Vorschriften. Uebrigens werden die obenerwähnten Fesisezungen ebensowohl im Wege der Vereinbarung getroffen werden können. f

Auch die in §6 erwähnten „Vorschriften“ der Kommunal- verbände über Art und Höhe der Reisekostenentshädigungen Fönnen sowohl als Regulative wie als Ortsstatute erlassen werden.

2) Die in § 4 für die Regelung der Gnadenkompetenzen in Bezug genommenen, hinsichtlich der unmittelbaren Staats- beamten geltenden Bestimmungen find in S8 2, 3 des Gesehes vom 6. Februar 1881 und § 31 des Geseßes vom 27. März 1872 enthalten. i

Als Kommunal-Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Para- graphen sind der Provinzial-Ausshuß, Kreis-Ausschuß, Magistrat und die sonstigen Gemeinde-Vorstände zu verstehen.

Durch die Vorschrift des § 4 sollen endlih günstigere Bei ebüngen einzelner Kommunalverbände nicht ausgeschlossen werden.

3) Für die Ausführung des § 6 wird zu beachten sein, daß nah dem Beschlusse des Reichsgerichts (II1. Zivilsenat) vom 15. Februar 1898 bei Bemessung der Gebühren für ge Zeugen- und Sacsberständigenvernehmungen der

ommunalbeamten in den Fällen dcs § 14 der Gebühren-

ordnung vom 30. Juni 1878 (R-G.-Bl. S. 173) die auf

Grund geseblicer Bestimmung erlassenen Vorschriften der

inb B verbände über Dienstreisekoften zu Grunde zu nd.

Wenn auch angesichts der großen örtlihen Verschieden-

eiten davon abgesehen werden muß, für das Gebiet der

onarchie’ Grundlinien behufs einer einheitlihen Regelung dieser Materie zu ziehen, so wird doch thunlichst auf die Ver- meidung Een er Abweichungen der Vorschriften innerhalb der einzelnen Lunge tee hinzuwirken und dieser Gesichts- punkt überall dort zur Geltung zu bringen sein, wo wegen der gewählten ortsstatutarishen bt oder wegen erforderlich ge- wordener Feststellung der Aufsichtsbehörde 6 Say 2) staat- lihe Mitwirkung erforderlih wird.

Uebrigens werden die kommunalen Vorschriften bestimmen können, für welche Dienstreisen Entschädigungen gewährt werden, und" ob die lezteren in Reisekosten und Tage- geldern oder in ungetrennten Säßen bestehen sollen ; e alen [Gay gungen werden zugelassen werden

e

Mover

Engen würde selbstve: ständlich eine Regelung sein, welche ausshließlih für die Gerichtsgebühren Geltung haben oder für leßtere andere Säge als für Dienstreisen in kommu- nalen Angelegenheiten bestimmen würde. . A

Aufsichtsbehörde ist hier wie z. B. auch in § 9 al. 1 die mit der A EnaN Kommunalaufsicht betraute Staatsbehörde, nicht die zur Mitwirkung bei dieser Aufsicht berufene Selbst- verwaltungsbeshlußbehörde; für Städte mithin der Regierungs- Präsident, niht der Bezirksausschuß. Diese Aufsichtsbehörde hat, nahdem sie gegebenenfalls die Vorschriften erlassen Hat, dieselben wieder auf eben, sobald anderweite Bestimmungen seitens der Kommunalverbände getroffen sind.

4) 8 7 bringt eine neue und einheitlihe Regelung der Verfolgung vermögensrehtliher Ansprüche der Kommunal- beamten aus ihrem Dienstverhältnisse. Zu dem vorlèßten Saße des ersten Absatzes ist zu bemerken, daß gegen den Be- {luß des Bezirks-Ausshusses die Beschwerde oder die Klage im ordentlihen Rechtswege offensteht, und daß die Klage auch noch gegen den Beschluß des Provinzialraths, sofern Be- s{chwerde an denselben erhoben war, zulä}sig ist.

Beamte der Stadtgemeinden. (SS 8—17.)

Artikel TII.

Prinzip der lebenslänglichen Anstellung städtischer Beamten und Abweichungen. Beamte städtischer i kal * Betriebsverwaltungen.!*| 6

- A AK U THIUTERI E in ae d ais d Poi 2a)

G (S8 8—10.)

1) Mit den S8 8 ff. bezweckt das G-seß, bei grund- säßliher Festhaltung des in dem größten Theile der Monarchie heute geltenden Prinzips der lebenslänglichen Anstellung städtischer Beamten doch die Möglichkeit zu eröffnen, den Kreis der kündbar anzustellenden Beamten über die Schranken der für die östlihen Provinzen, für die Provinz Westfalen und die Stadt Frankfurt a. M. erlassenen Städteordnungen hinaus zu erweitern, soweit dies das Bedürfniß der Städte nah freierer Beweglichkeit ver- langt. Während in dem bezeichneten Theile des Staatsgebiets bisher nur die zu vorübergehenden oder zu mechanischen Dienst- leistungen bestimmten Beamten auf Kündigung angestellt werden durften, will das Geseß, welches die erstere Beamten- gruppe unter besondere Bestimmungen (S8 2, 10) stellt, den Gemeinden die Berechtigung verleihen, neben den mechanischen noch andere Funkiionen des Amtsorganismus durch kündbare Beamte versehen zu lassen. Jn dem hiernah veränderten Um- fange soll das Anstellungsprinzip der angeführten Städte- ordnungen fortan allgemein zur Geltung gelangen.

Zu dem Ende werden die mit der Genehmigung von Ab- weihungen vom Prinzip der lebenslänglihen Anstellung städtischer Beamten betrauten Behörden, d. h. bei ortsstatutarischer Regelung die Bezirksausschüsse, in Einzelfällen die Regierungs- Präsidenten (8 9 al. 1, Art. TI Nr. 3 a. E.), die Genehmigungs- anträge der Stadtgemeinden einer wohlwollenden Prüfung nach der Richtung zu unterwerfen haben, ob die Wünsche der Kommunen durch die lokalen Verhältnisse begründet sind. Jnsbesondere werden für die Zulassung von Abweichungen folgende Gesichtspunkte zu beachten sein:

a. Für Dienstleistungen, welhe nach den Ausführungen in Artikel T Nr. 5 auch von Nichtbeamten wahrgenommen werden können, insbesondere also für folhe rein technischer, wissenschaftlicher, künstlerisher oder mcchanischer Natur wird die Anstellung von Beamten auf Lebenszeit nicht verlangt werden können.

b. Auch wird die Anstellung auf Lebenszeit abhängig ge- macht werden dürfen von der Erreichung eines gewissen Lebensalters (ctwa des dreißigsten) allein oder in Verbindung E Zurücklegung einer mehrjährigen Dienstzeit in dec

tadt.

c: Bezüglich der Frage, inwieweit etwaigen Anirägen auf

| fündbare Anstellung von Polizei-Exekutivbeamten zu ent-

sprechen sein wird, bleibt unter anderem zu prüfen, welche Garantien für eine sahgemäße, gerehte Ausübung des Kündigungsreh!s aus der Gesammtlage der städtischen Ver- hältnisse zu entnehmen sind. i

Die Abweichung wird auch in einer Anstellung auf bestimmte Zeit, etwa mit Pensionsberehtigung für den Fall nicht erfolgender Wiedercrnennung, bestehen können, sofern ein derartiges lokales Bedürfniß nachgewiesen wird.

2) Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 wird seitens der Stadtgemeinden mit um fo größerer Vorsicht zu verfahren sein, als der Begriff der städtishen Betriebs- verwaltungen durch Theorie und Praxis bisher noch keine feste Umgrenzung gefunden hat, und als Meinungsverschieden- heiten einerseits der städtishen Verwaltungen und andererseits der in Streitfällen mit der Entscheidung befaßten Gerichte hier zu schweren Schädigungen der Stadtgemeinden führen können. Daher wird seitens der Königlichen Regierungs- Präsidenten auf die in § 8 a. a. O. vorgesehene )-orts- statutarishe Regelung dicser Frage in denjenigen Fällen hin- zuwirken sein, in welchen Zweifel über die Eigenschaft einer jtädtishen Betriebsverwaltung obwaltén können.

Für die nähere Feststellung dieses Begriffs wird davon auszugehen sein, daß in erster Linie die gewerblichen Unternehmungen der Stadtgemeinden zu den Betriebs- verwaltungen zu rechnen sind, wobei es auf die Frage, ob den Unternehmungen ein Monopol oder ein Benußungszwang ein- geräumt ist, niht ankommt. Auch wird die Ia daß bei einem Unternehmen die Gewinnerzielung hinter Gesichts- punkte öffentliher Jateressen zurücktiitt, nicht shon an sich die Annahme einer Betriebsverwaltung ausschließen. Gleichgültig ist ferner, ob einzelne im Betriebe angestellte Beamte obrigkeit- lihe Funktionen auszuüben haben (wie unter Umständen Schlachthof: Vorsteher in städtischen Viehhöfen, vergl. Art. T Nr. 5). Mit diesen Maßgaben wird eine städtische Betriebsverwaltung im Sinne des § 8 Abs. 2 im allgemeinen dort angenommen werden können, wo ein abgesondertes wirthshaftliches Unternehmen oder eine abgesonderte wirthschaft- lihe Verwaltung der Stadt mit eigenem Personal besteht. Das Erforderniß des eigenen, von den übrigen städtishen Beamtengruppen verschiedenen Personals ergiebt sich aus der Erwägung, daß andernfalls eine gesonderte Rechtsjtellung dieses Personals - ausgeschlossen sein würde. Da die hier verlangte Absonderung der Betriebsverwaltungen von den übrigen städtischen Verwaltungszweigen nur bei einem erhebl:heren Umfange der* ersteren zuzutreffen pflegt, wird es im Einzelfalle für die Entscheidung über die Voraus- lden der Betriebsverwaltung auf Art und Umfang der- elben ankommen; so wird z. B. eine Kanalisation nur dann

als Betriebsverwaltung gelten können, wenn sie mit Rücksicht

auf selbständige, nah wirthscaftlihen Grundsäßen zu leitenye

technische Einrichtungen, z. B. auf die Verwendung von Riese]: feldern u. \st. f., ein wirthshaftlihes Unternehmen mit gh. gesonderter Verwaltung darstellt.

Mit den aus dem behalten würden als Betriebsverwaltungen insbesondere zu he; zeichnen scin: Bahnunternehmungen, Fuhrpauks, Hafenanlagen Lagerhäuser, Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Markthallen“ Schlacht- und Vichhöfe, Kurverwaltungen, Badeanstalten!' Museen, Theater-, Konzertunternehmungen, zoologische Gärten

u. a. m.

3) Daß die §8 8—10 sich nur ‘auf die nah Jnkraft- treten des Gesehes zur Anstellung gelangenden städtischen Beamten und zwar auf alle diejenigen Beamten beziehen welche nicht ju den Mitgliedern des kollegialishen Gemeinde vorstandes (Magistrats) oder in Städten ohne folchen Vorstand zu den germeistern oder deren Stellvertretern zählen, geht aus dem Wortlaut jener Paragraphen und dem § 14 hervor. Auch hier wird indessen die Einführung des Gesetzes eine passende Gelegenheit bieten, die im Gebiete der Städts ordnungen für die östlihen Provinzen, für Westfalen und Frankfurt a. M. vielfach hervorgetretenen Zweifel über Lebeng- länglichkeit oder Kündbarkeit der Anstellung städtischer Beamten, von deren Dienstleistungen es nicht klar feststand, ob fie mechanischer bezw. vorübergehender Natur wären, dadurch zu beseitigen, daß im Wege der Vereinbarung zwischen Stadt gemeinden und Beamten entweder eine Deklaration des big- herigen Rechtsverhältnisses erfolgt oder das bisherige Diensk verhältniß aufgelöst und eine neue Anstellung nah Mas

abe dieses Geseßes vorgenommen wird. Die Königlichen

egierungs: Präsidenten werden sih eine Einwirkung auf die be R in dieser Nichtung angelegen sein zu lafsen aben. \ 4) Die Bestimmung des § 10 al]. 2 soll einen im Jnter- esse sowohl der Stadtgemeinden als auch der Beamten liegenden Zwang zur völlig klaren und ershöpfenden Regelung der Annahmebedingungen vorAntritt der zur Probe, zuvorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbereitung einzugehenden Beschäftigung s- verhältnisse herbeiführen. Jhre Durchführung wird insbesondere denjenigen Streitigkeiten vorbeugen, welche über die Frage entstanden sind, ob das Beschäftigungsverhältniß eines Bureauhilfsarbeiters oder eines sonstigen zur Aushilfe an- genommenen Beamten ein lediglich vorübergehendes sei oder nicht. Zu dem Ende wird die in § 10 al. 2 vorgeschriebene zuvorige Regelung der Annahmebedingungen bei vorüber- gehenden Dienstleistungen den Gegenstand der Beschäf- tigung und die voraussichtliche Dauer derselben neben den vermögensrechtlichen Momenten zu umfassen haben.

Als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 10 al. 1 ist aud hier die mit der laufenden Aufsicht betraute Jnstanz, also der Regierungs-Präsident, zu verstehen.

Artikel IV.

Besoldung. Pensionierung. Wittwen- und Waisen- versorgung der städtishen Beamten. (S8 11—17.)

1) Die Vorschrift des § 11 soll der Aufsichtsbehörde die Handhabe bieten, unter den im ersten Absaß bezeichneten Voraussezungen unzulänglihe Beamtengehälter im Wege einer Bi schlußfassung des Bezirksausshusses auf die angemessene Höhe zu bringen. Ueber den Rahmen dieser Aa eRingen hinaus ist von einer Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der Festsegung der Beamteng- hälter abzusehen. Nach Abs. 2 des § 11 bezieht sih die Bestimmung des ersten Tad nichi auf die städtishen Polizeibeamten, deren Gehälter auf Grund der durch das Polizeigeseß vom 11. März 1850 festgestellten staatlihen Organisationsbefugniß der unbeschränkten Revifion durch den Regierungs-Präsidenten unterliegen (vergl. hinsichtlich der Gemeinde-Forstbeamten Artikel VII Nr. 3). Auch auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes findet der § 11 keine Anwendung (8 14). j

2) Durch § 12 wird die Pensionsberechtigung der leben& länglih angestellten städtishen Beamten auf die sämmtlichen städtischen Beamten, insbesondere also die auf Kündigung aw gestellten, ausgedehnt, welhe leßtere Pension erhalten, sofern sie nah Zurücklegung der erforderlichen Dienstjahre, ohue vorher eine Kündigung erfahren zu haben, dauernd dienst unfähig werden. ,

Eine weitere Neuerung enthält § 12 al. 1 insofern, als er eine von der geseßlichen Pensionsregelung abweichende Fes seßung der Genehmigung des Bezirksaus schusses unterwirft. Die Königlichen Regierungt-Präsidenten werden als Vor- sißende der Bezirksausschüsse ihren Einfluß dahin geltend zu machen haben, daß im allgemeinen nur günstigere Ad- weihungen im Jnteresse der Beamten die Genehmigung er halten. Andere Abweichungen werden sih nur dann zur Ge nehmigung eignen, wenn der betreffende Beamte, sei es, weil er schon aus einer früheren Dienststelung eine Pension bezieht,

sei es aus anderen Gründen, größeren Werth auf Anstellung

überhaupt als auf Gewährung der regelmäßigen Pension legt. Nachdem das Reichsgericht durh Entshcidun, vom 27. Februar 1896 (Entscheidung in Zivilsachen Bd. 37 S. 235) dahin erkannt hat, daß gemäß 107 des Militärpension& gesezes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Reichsgesches vom 22. Mai 1893 bei der Pcnsionierung der im preußischen Kommunaldienst angestellten Militäranwärter die Militar- dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrehnung zu brin gen fei, werden diejenigen Festseßungen einer Genehmigung unfähig sein, mittels deren eine Stadtgemeinde die Anrehnung®&

fähigkeit der bezeichneten Dienstjahre einzushränken oder aufs zuheben strebt, fern nicht auch hier das Interesse des Militär- anwärters ausnahmsweise die Genehmigung angezeigt er“ (Vergl. bezüglih der Gemeindeforstbeamten

Ie läßt. rtikel VII a. E.).

Neben der Bezugnahme auf die eben crörterte reichsg: sch“

liche Bestimmung enthält der zweite Absay des § 12 die Bor- \hrift, daß als pensionsfähige Dienstzeit im übrigen „in t mangelung anderweiter Fesksegungen“ „nur die Zit gerechne wird, welche der Beamte in dem Dienste der betreffenden Gemeinde zugebracht hat“. Wenn auch hierdurch lediglich a Gedanke hat zum Ausdruck georamt werden sollen, daß be! Uebertragung der im ersten Absaß bezogenen pensionsrechtlichen Geseze auf die mittelbaren Staatsbeamten diejenigen Dien jahre niht anrechnungsfähig sein können, welche einem andeee Verbazide als dem ruhegehaltspflihtigen Kommunalverban sind, wenn demnach der zweite 2 die Vorschrift des ersten nur in einem Einge p klarzustellen bestimmt ist, so sollen doch die von der K b mission des Herrenhauses beschlossenen Worte des zweiten

gewidmet worden

orstehenden sih ergebenden Vor.

aßes: „in Ermangelung anderweiter Festseßungen“ nah den ‘Kommissionsverhandlungen. die Bedeutung haben, daß eine etwa beschlossene oder vercinbarte Anrehnung auch auswärtiger Dienstjahre im Gegensaße zu sonstigen günstigeren Pensions- bestimmungen, welhe nach Abs. 1 der Genehmigung des Bezirksaus|chusses unterliegen, einer solchen Genehmigung nicht bedürfe (Komm.-BVer., Drucksachen des Herrenhauses 1899 Nr. 63 S. 20).

Die anderweiten Festsegungen in Abs. 1 und 2 begreifen übrigens in formeller Hinsicht ebensowohl die generellen Be- stimmungen als die Vereinbarungen.

Durch § 12 werden auch die von dem Gemeindevorstand

egen Besoldung angestellten besonderen städtischen

S nbedbeamten, welche gemäß. § 4 Abs. 4 des Personen- standsgeseßes vom 6. Februar 1875 Gemeindebeamte sind, pensionsberechtigt, sofern sie nah erreichtem pensionsfähigen Dienstalter dauernd dienstunfähig werden und vorher ein Widerruf der zu ihrer Bestallung erforderlihen Genehmigung nicht ergangen ist (Z 5 a. a. OD.).

Die Regelvorschrift des 8 12 bezieht sich ihrem Wortlaut nah nicht etwa bloß auf die nah Jn- krafttreten des Geseßes zur Anstellung kommenden, sondern auch auf die zu jenem Zeitpunkt bereits im Amt befindlihen Beamten, soweit sie nihcht dem Gemeindevorstande angehören (8 14).

Sind hinsichtlich der Den der Beamten in einer Stadtgemeinde Ortsstatute oder Regulative in Geltung, welche andere als die in § 12 enthaltenen Bestimmungen enthalten, so werden sie gemäß § 25 al. 1 insoweit rechtsungültig. Daher werden die Stadtgemeinden diese Bestimmungen einer baldigen Revision und gegebenen Falls einer Umarbeitung zu unterziehen und die Genehmigung der Bezirksausshüsse noch vor dem 1. April 1900 einzuholen haben. Die leßteren werden, da die Geltung dieser neuen Festseßungen vom Jn- krafttreten des Gesehes an datieren wird, kein Bedenken tragen können, die Genehmigung nah Maßgabe des neuen Gesehes {hon vor der Jnkraftsezung desselben zu ertheilen.

S 13 wiederholt eine shon aus dem bisherigen Recht be- kannte Vorschrift, zu welher an der Hand einer neuerlich er- gangenen Entscheidung des Neichsgerichts (vom 12. Mai 1899, 1Y. Senat) nur zu bemerken is, daß unter „Staatsdienst“ auch der Dienst in einem nichtpreußischen deutshen Bundes- staat zu verstehen ist.

814 enthält, abgesehen von der in Abs. 2 für die Pro- vinz Hannover getroffenen Bestimmung, die Neuerung, daß die Pension der (auf Amtsperioden gewählten) Mitglieder des Gemeindevorstandes vom vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienfijahre alljährlich um 1/5 steigt. Da nach 12 Dienstjahren eine Pension von 2/59 erreiht wird, steigt nach dieser Vorschrift die Pension mit dem 24. Dienstjahre auf 42/50, d. i. um 2/69 höher als bisher, wo nur ein Pensions- faß von 2/5 = 49/50 erreiht wurde.

3) Die Vorschrift des § 15 räumt allen besoldeten städti- schen Beamten mit alleiniger Ausnahme der in § 2 des Ge- seßes genannten, also auch den Mitgliedern des Gemeinde- vorstandes und den nicht auf Lebenszeit angestellten sonstigen Beamten den Anspruch auf Wittwen- und Waisenversorgung nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten gel- tenden Bestimmungen , insbesondere also auch der Novelle vom 1. Juni 1897, ein, sofern nicht etwa ihre Pensions- berechtigung ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Auch hier werden die in Abs. 1 vorbehaltenen Abweichungen im allgemeinen und abgesehen von . Ausnahmefällen, wie sie unter Nr. 2 oben berührt wörden sind, nur dann die Genehmigung der Bezirksausschüsse finden können, wenn sie dem Beamten günstiger sind, ins- besondere wird grundsäßlih solchen abweichenden Festsezungen, welche Reliktenbeiträge des Beamten vorsehen, die Genehmigung zu versagen sein. Auch hinsichtlich der bereits in Stadt- gemeinden geltenden statutari)/hen oder reglementarischen Be- stimmungen, ihrer Revision und Umarbeitung, sowie der Genehmigung der Neufeststelungen durch die Bezirksaus\chüsse gelten die bezüglih der Pensionierung unter Nr. 2 gemachten Ausführungen. Unter dem Ausdruck „fesigeseßt“ subsumiert das Gese auch hier die generelle Festseßung und die konkrete Vereinbarung.

Die Vorschrift des zweiten Absaßes sicht zu Gunsten der Stadtgemeinden vor, daß auf das Wittwen- und Waisengeld die Versihherungsgelder, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten gz. B. von Provinzial-Wittwen- und Waisenkassen oder von Privatgesellshaften gezahlt werden, in demselben Verhältnisse in Anrehnung kommen sollen, in welchem die Städte sich an den vertraglihen Gegen- leistungen betheiligt haben, mögen diese Gegenleistungen in Einkaufsgeldern oder in Beiträgen bestanden haben. Der leßte Saß des Abs. 2 stellt für die Vergangenheit den Leistungen der Stadtgemeinden diejenigen Zahlungen gleich, welche zwar seitens der Beamten, aber auf Grund ausdrück- licher, bei der Anstellung übernommener Verpflichtung oder anderweiter Festsezungen erfolgt find, um namentlich denjenigen g Rechnung zu tragen, in welchen Stadtgemeinden die

eamten wegen der ihnen obliegenden Versicherungsbeiträge in anderer Weise, insbesondere durch höhere Gehaltsfestsezungen, bisher schadlos gehalten haben.

Beamte der Landgemeinden, der Landbürger- meistereien, Aemter, Zweckverbände undAmtsbezirke.

Artikel V.

Regelung der Beamtenverhältnissein den ländlichen

Kommunalverbänden durch die Aufsichtsbehörden.

Beamtenverhältnisse in der Rheinprovinz und in Westfalen. -

(88 18 bis 20.)

1) 8 18 Abs. 2 und 4 geben den Kreisausschüssen die Befugniß, in größeren Landgemeinden , ländlihen Zweck- verbänden und Ämtsbezirken, für welche nach ihren örtlichen Verhältnissen ein Bedürfniß ortsstatutarisher Regelung der Anstellung und Besoldung ihrer Beamten besteht, diese Regelung nah den für städtishe Beamte geltenden Bestim- mungen auch gegen den Willen der Verbände auf Antrag der Be sihtöbehörde herbeizuführen. Für die Ausführung dieser

estimmung werden diejenigen Landgemeinden und ländlichen Verbände in Betracht kommen, welche, wie gewisse städtische Vororte, Jndustrie-, Badeorte u. \. f., durch Einwohnerzahl und Bedeutung den Stadtgemeinden gleih- oder nahekommen. Die Höhe der Einwohnerzahl wird niht in mechanischer Weise u bestimmen, vielmehr werden für die Anwendbarkeit der L estimmung die Verhältnisse des Einzelfalls sowohl im Hin- lid auf die Gesammtlage des ländlihen Kommunalverbandes

als auch auf die Beziehungen desselben zu den Stadtgemeinden der betreffenden Gegend maßgebend sein müssen.

Das Geseß überläßt es der Beschlußfassung des Kreis- ausshu}ses, inwieweit die Bestimmungen der §8 8—10 und 12—15 auf die Beamten oder einzelne Klassen derselben entsprehende Anwendung finden sollen. Es wird deshalb zulässig sein, die für städtische Beamte geltenden Anstellungs- und V:rsorgungsgrundsäße nah Maßgabe des Bedürfnisses nur in einem näher begrenzten Umfange auf den ländlichen Verband zu übertragen. Da nur eine „entsprehende“ An- wendung der bezogenen Geseßesparagraphen stattfinden soll, wird z. B. die Bestimmung in 4 mangels einer Analogie der Grundlagen von der Uebertragung auf den ländlichen Verband auszuschließen sein; das Gleiche gilt von den entsprechenden Bezugnahmen in 88 19, 21 und 23. Die über die Besoldungsfeststellung handelnde Vorschrift des § 11 ist deshalb von einer Uebertragung auf die ländlichen Beamten ausgenommen worden, weil es mcht in der Absicht liegt, die weitergreifende, für alle dem Geseg unterliegenden Land- gemeindebeamten gedachte Bestimmung des dritten Absaßzes des S 18 im Falle der Statutoktroyierung für die davon be- troffene Beamtenklasse auszuschließen.

2) Die Anrechnung der in anderen ländlihen Kommunal- verbänden der Provinz verbrachten Dienstzeit bei den pensions- berechtigten Beamten der rheinishen und westfälishen Land- gemeinden, Landbürgermeistereien und Aemtern (8 18 al. 1 Saß 2, Hÿ 19 Nr. 2, § 23 Nr. 3) ist O durch das Be- stehen der provinziellen Pensionskassenverbände in der Rhein- provinz und Westfalen (Z 25 al. 2 Nr. 1).

_Die Vorschrift des § 20 ist dazu bestimmt, den Bürger- meister oder Amtmann, namentlich in großen industriellen Bürgermeistereien bezw. Aemtern, durch Zulassung der An- stellung besoldeter Beigeordneter nah Bedürfniß zu entlasten.

Beamte der Kreis- und Provinzialverbände.

Artikel VI.

Beschlußfassungen der Kreistage. Besondere Be- stimmung für Provinzialbeamte.

(SS 2L 22)

1) Da auf die Rechtsverhältnisse der Kreiskommunal- beamten die für die städtishen Beamten gegebenen Vorschriften entsprehende Anwendung zu finden haben, beziehen sih die zu den leßteren Vorschriften oben gemachten Ausführungen au auf die Kreisbeamten. Bei den Anträgen auf Genehmigung der gemäß § 9 al. 1 von den Kreistagen zu beschließenden Gen von dem Grundsaße der lebenslänglihen Be- amtenanstellung werden die Bezirksausschüsse die individuellen Verhältnisse der einzelnen Kreise zu berücksichtigen in der Lage sein.

2) Für die Beamten der Provinzialverbände, der Re- gierungsbezirks-Verbände Cassel und Wiesbaden sowie des Lauenburgischen Landeskommunalverbandes erlangen nur die allgemeinen Bestimmungen des Geseßes Geltung.

Gemeindeforstbeamte.

Artikel VII.

Maßgaben der Gleichstellung mit den übrigen __ Gemeindebeamten. Verhältnisse in Rheinland und Westfalen.

(S 23.)

1) Die Gemeindeforstbeamten werden durch das .Geseß prinzipiell den übrigen Gemeindebeamten gleihgestellt; es er- langen also auch für sie die allgemeinen Bestimmungen und die für die Beamten der einzelnen Kommunalverbände gegebenen besonderen Bestimmungen Geltung. Indessen findet diese Gleichstelung nur mit den aus folgenden Nummern ersicht- lichen Maßgaben statt :

2) Die betreffs der Anstellung gegebenen Vorschriften des Geseßes (Z8 8 bis 10) sollen von der Anwendung auf Forft- beamte im gesammten Geltungsgebiete ‘des Geseßes ausge- {lossen bleiben. Eine Konsequenz dieser Thatsache if, daß auch im Wege der Statutoktroyierung nah § 18 al. 2 die SS 8 bis 10 auf die Forstbeamten größerer Landgemeinden mcht ausgedehnt werden dürfen. Der Auss{hluß der 88 8 bis 10 hat indessen nicht etwa irgendwelche Verschlehterung der äußeren Lage der Gemeindeforstbeamten zur Folge; viel- mehr will er nur die zur Zeit über Art und Dauer ihrer Anstellung geltenden anderweiten Regeln unberührt lassen.

3) Durch die Aufrechterhaltung der Verordnung vom 24, Dezember 1816 täbtia 1817 S. 57) wird die Geltung des

11 al. 1 für die städtishen Forstbeamten in Rheinland und Westfalen zu Gunsten des unbeschränkten Rechts der Regierungs- Präsidenten auf zweckentsprehende Gehaltsregulierung (Er- kenntniß des Ober - Verwaltungsgerihts vom 1. Mai 1894, Entscheidungen Band 27 S. 77) ausgeschlossen.

4) Für die ländlihen Gemeindeforstbeamten der Pro- vinzen Rheinland und Westfalen bringt das Geseß durh §23 Nr. 3 die Ergänzung des schon bestehenden Pensionsrechts gemäß § 12 und die obligatorishe Wittwen- und Waisen- versorgung gemäß § 15.

5) Für die Forstshußbeamten im Regierungsbezirk Wies- baden bewendet es bei dem Geseß vom 12. Oktober 1897.

Hinsichtlich der Anwendung des § 12 auf Gemeinde- forstbeamte ist noch zu bemerken, daß diese, soweit sie Anwärter aus dem Jägerkorps sind, in Bezug auf die Anrechnung der Militärdienstzeit bei der Penfionierung ebenso zu behandeln sind wie die aus dem Jägerkorps hervorgegangenen staatlichen Forstbeamten, welchen die aktive Militärdienstzeit und die in der verpflichteten Reserve des Jägerkorps zugebrachte Zeit als Dienstzeit angerehnet wird.

Schluß- und Uebergangsbestimmungen. Artikel YVIII.

Rechtsverhältnisse der zur Zeit des Jnkrafttretens des Geseßes im Amte befindlihen Kommunal- beamten. Erlaß der im Geseß vorgesehenen Orts- statute 2c. (S8 24 bis 27.)

1) Wie die zur Zeit noch niht erledigten Zweifel über die rehtlihe Natur des Dienstverhältnisses oder die Dauer der Anstellung bereits im Kommunaldienste stehender Be- diensteter zu beseitigen sein werden, ist unter Artikel T Nr. 6 und Artikel IIT Nr. 3 ausgeführt worden. Unter Artikel TY Nr. 2 und 3 is weiterhin festgestellt worden, daß die jeßt in Städten geltenden Pensions- und Reliktenversorgungs:Regu- lative oder -Statuten, welche andere Bestimmungen enthalten, als solhe dur R 12 ffff. erlassen sind, mit der Jn- krafisegung dieses Geseyes rechtsungültig werden. Als eine

E diescr Konsequenz enthält der erste Saßtheil des AA die schon aus den Geseßen vom 31. März 1882 und 1. März 1891 bekannte Bestimmung, daß, sofern die nah Maßgabe dieses Gesehes, d. i. nah Maßgabe entweder der ausdrüdlichen Vorschriften desselben oder der durch Î 12 zugelassenen ander- weiten oi i zu bemcssende Pension geringer ist als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1900 nah den bis dalkfin für ihn eltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, diese leßtere Pension an Stelle der ersteren bewilligt wird. Für die Be- rechnung der Hinterbliebenenversorgung soll indessen in diesem Falle unbeschadet wohlerworbener Rehte nach dem zweiten Saßtheil des S 24 diejenige Pension zu Grunde gelegt werden, welhe nah Maßgabe des vorliegenden Gesches geshuldet wird. Die Vorschrift des ersten Saßtheils wird übrigens auch für die Beamten der Provinz Hannover praktische Bedeutung haben. Da voraussihtlih diejenigen Städte, welche hon jeßt Festsezungen über Pensionierung und Hinterbliebenen- versorgung getroffen haben, die den Beamten günstiger als die durh das Gesey gewährleisteten Rechte sind, Werth auf eine weitere Aufrechterhaltung derselben legen werden, so werden dieselben, wie dies in Artikel TVY Nr. 2 und 3 vorgesehen ist, alsbald das Weitere zur Revision und zur Erlangung der Genehmigung der Bezirksausschüsse bezüglich jener Regulative U. \. f. zu veranlassen haben. Auf diesem Wege werden etwaige Uebergangsschwierigkeiten im Gebiete der Beamten- versorgung un\shwer zu beseitigen sein. i

__2) Der alsbaldige Erlaß der ebengedahten Festsezungen wie auh der übrigen im Geseß vorgesehenen ortsgeseßlichen oder administrativen Regelungen, insbesondere der etwa gemäß § 9 städtisherseits zu beshließenden Ab- weichungen von dem Prinzipe lebenslänglicher Beamtenanstellung, wird seitens der Aufsichtsbehörden mit Nahdruck zu betreiben sein. Das Gleiche gilt für die Kreiskorporationen, die rheinishen Bürgermeistereien und die westfälischen Aemter (§8 19, 21) sowie im Bedürfnißfalle für die Landgemeinden, Amtsbezirke 2c. (Z 18). Daß die mit der Genehmigung der zu erlassenden Vorschriften befaßten Selbst- verwaltungsbeschlußbehörden hon vor dem 1. April 1900 die Genehmigung solcher mit diesem Zeitpunkt in Geltung tretender - Bestimmungen zu ertheilen in der Lage sind, ist unter Artikel TY Nr. 2 und 3 ausgeführt worden.

Spätestens mit dem Zeitpunkt des Jnkrafttretens des

Geseßes wird Erlaß und Genehmigung der zu beschließenden Ortsstatute oder Regulative beendigt sein müssen.

Berlin, den 12. Oktober 1899.

Der Minister des Jnnern. Freiherr von Rheinbaben.

Statistik und Volkswirthschaft.

Bei der Sparkasse in Posen betrug nah dem „Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde- Angelegenheiten in der Stadt Posen für das Jabr 1898/99" der Bestand der Spareinlagen am 31. März d. I. 9399712 « Im Laufe des Berichtsjahres waren 3 453 029 M eingezahlt und 2951 332 # abgehober worden. Der Gesammtumsay der Spa1kasse belief ch auf 30 727 842 (4 in der Einnahme und 29 903749 # in der Ausgabe, im Ganzen auf 60 631 591 A gegen 53 757 189 e im Vorjahre. Bei der laufenden Verwaltung hat fih am Jahres\{lusse infolge der Kurs- verluste an den Jnhaberpapieren kein Ueberschuß ergeben; der Kurs- verlust betrug insgesammt 93 250 4, wovon 83882 Æ auf die laufende Verwaltung entfallen. Unter den am Jahres\{luß vor- handenen 30 170 laufenden Sparkonten (gegen 28 221 im Vorjahre) befanden sih 1934 (gegen 1822) mit je einem Einlagebeftande von mehr als 1000 , von deren Gesammtguthaben in Höße von 3 173 209 A 1 239209 Æ mit 2409/6 und 1934000 M mit 39/6 zu verzinsen waren. Die Durchschnitts-Einlage eines Kontos betrug 31156 M gegen 306,26 im Vorjahre. Die 30 170 Sparer klaisifizieren sich, wie folgt: 927 Stiftungen (im Vergleich mit dem Vorjahre [812] + 115), 812 (+ 59) Kirchen, 1215 (+ 128) Wittwen, 8453 (+ 377) Schüler und Schülerinnen, 3149 (+ 812) unverehelidhte Personen, 2618 (— 140) Dienstboten (563 männliche und 2055 weiblihe), 1113 (+ 20) Händler, 1804 (4+ 35) Hand- werker, 2316 (+ 31) Militärpersonen, 1629 (+ 125) Beamte, 1416. (+4 43) Landleute, 1056 (+ 31) Arbeiter, 95 (— 18) Personen un- bekannten Standes, 3567 (+ 331) Minderjährige und Kinder.

Die Ausgaben für die Armenpflege in Posen sind von 338 014 im Jahre 1897/98 auf 299 302 „« im Berichtsjahre ge- sunken, und ¿war wurden für die offene Armenpflege und für die in auswärtigen Anstalten untergebrahten Perfonen 155 804 (im Vor- jahre 185 665) M, für die ges4lossene Armenpflege (Krankenhaus, Siechenhaus) 104249 4, für die Waisenpflege 29 249 4 veraus- gabt. Bei einer ortsanwesenden Zivilbevölkerung von 68 974 Ein- wohnern (nach dem Ergebniß der Zählung von 1895) betrug demna die Armenlaft der Gemeinde 490 A pro Kopf der Bevölkerung, der Zuschuß der Stadthauptkafse zur Bestreitung dieser Kosten 4,33 #6 pro Kopf (gegen 4,30 A im Vorjahre). Laufende Geldunterstüßungen, deren Gesammtbetrag im Jahre 1898/99 si auf 101 854 M (1897/98: 102766 A) belief, wurden 1250 Personen ge- währt (gegen 1362, 1269, 1251, 1346 und 1404 in den fünf Vor- jahren), sodaß auf eine unterstüßte Person im Durchschnitt jährli 81 (gegen 78,96 A im Vorjahre und 70,56 A im Jahre 1894/95 oder monatlih 6,75 #4 entfielen. Einmalige Geldunterstüßzung (ins« gesammt 4112 A) erhielten 603 (im Vorjahre 585) Perfonen.

Zur Arbeiterbewegung.

In einer Versammlung der ausftändigen Berliner Töpfer wurde, der „Volks-Ztg.* zufolge, festgestellt, daß die Zahl derselbe bis jeyt 1048 beträgt. Die Forderungen bewilligt baben bisher 39 Unternehmer, die 250 Mañn beschäftigen. Ein Antrag, den all- gemeinen Ausstand aufzuheben, wurde abgelehnt. Die Ausständigen baben jedo, wie die „Voss. Ztg.* berichtet, das Einigungsamt des Berliner Gewerbegerihts angerufen. Dieses hat die betheiligten Arbeit- geber zu heute vorgeladen. (Vergl. Mr. 244 d. Bl.)

In der Motorwagenindustrie Berlins ift, wie hiesige Blätter mittheilen, gleihfalls ein Ausstand zu verzeihnen. Das: Prlens einer Motorfahrzeugfabrik hat in Stärke von 280 Mann die Arbeit eingestellt. Verhandlungen sind bisher S verlaufen. gs Fabrik ift von den Metallarbeitern die Sperre verhängt

In Leipzig beshloß, nah der „Leipz. Ztg.*, eine Versammlun der Töpfer und Ofensezer, den Beschluß der leuten Veckammias aufrecht zu erhalten, nah dem nur auf den Neubauten die Ar wieder aufgenommen werden soll, auf denen das ganze Stockwerk mit Fenstern versehen sei, Ju einer Bekanntmachung des Stadtraths, welcher dazu, Stellung genommen hatte, wurde die darin enthaltene Bestimmung, daß auf der Wetterseite die Fenster vorhanden sein müßten, beanstandet. weig i L wurde ein fünfköpfiger Ausschuß gem, de me einem L A s genune ontrole über

e Neuvautlen tin Bezug auf die Fensterfrage aus . Nr. 46 d. Bl) 9 G

3