1899 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Qualität

Berichte vou deutschen Fruchtmärkten,

gering

mittel

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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14,70 17,00 13,33 15,00 15,40 15,95

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12,80 13/00 12/80

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12,00 12,40 11,90 11,70 11,40 11,80 11,90 11,10

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14,60 14,70 13,00 14,20 14,00 14,80 14,00 14,40 14,30 13,45

15,20 17,20 15,00 16,50 15,60

15,60 15,80 13,69 14,50 14,40 15,20 14,40 16,50

14,19 13,50 13,70 13,00 13,00 13,25 13,00

12,90 13,55 13,10 14,90 14,59

13,70 16,20 15,00 15,50 14,80

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11,75 13,20 14,00 12,60 12,60 12,80 13,00 12,50 13,30 14,49

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15,20 17,49 16,33 16,90 15,60

15,60 16,50 14,00 14,90 14,50 15,20 14,70 16,50

14,19 13,80 13,70 13,20 13.20 13,50 13,00

12,90 13,59 13,10 15,00 14,65

13,70 16,49 15,00 15,80 14,80

12,94 15,50 13,60 14,00 14,70 13,70 14,40 15,590

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d der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. daß der betreffende Preis nicht vorgekommen i S

729

Ter Ourchschnittépreis wird a in Punkt (, ) in den lehten sechs Spalten,

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den unabgerundeten raß entsprehender

berenet. cht feht.

Deutscher Reichstag. 108. Sißung vom 24. November 1899, 1 Uhr.

Die zweite Berathung des Gesehentwurfs, beireffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird fortgeseßt. Ein von der Kommission gegen den Widerspruch der Vertreter der verbündeten Unn eingefügter Artikel 5a bezweckt eine Abänderung des § 105e. Jn diesem wird den höheren Bundesverwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt, be- züglih der Sonntagsarbeit Ausnahmen zu gestatten für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung tägliher oder an diesea Tagen besonders bervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderli ist, sowie iür Betriebe, welhe ausf@licßlich oder vorwi-gend wit ues, Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. Als Absay 3 soll hier hinzugefügt werden:

„Der Bundesrath hat über die Vorausjezungen und Be- dingungen der Zulassung von Ausnahmen näbere Bestimmungen ¡u treffen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem nähften Zu- sammentritt zur Kenntnißnahme mitzutheilen.“

Jn dieser Fassung soll der Ausdruck „hat . . . zu treffen“ auf Antrag des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp.) erseht werden durch „trifft“.

4 irektor im MReicksawmt dcs Innern Dr. von Woedtke: Meine Herren! J kann den foeben gestellten Antrag nur dringend befürmorcien. Ich bin außerdem ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daf, wenn in dieser Form der Antrag angenommen wird und dem- nâdbst in das Gese übergeht, mein Herr Chef im Bundesrath einen entspre denden Bundesrattsbeshluß extrahieren wird. Im übrigen ist es, wie ih dem Herrn Abg. Feceiherrn von Stumm zugeben kann, bisher rit üblih gewesen und entspriht auß niht dem Verkältniß des N ichétages zum Bundesrath, daß ein Faktor der Geseßgebung dem auderen gleihberechtigten Faktor eine bestimmte Auflage mat.

Der Artikel 5a wird mit der vorgeshlagenen Aenderung angenommen. : |

Artikel 6 wiederholt mit unwesentlichen Abweichungen die Vorschläge des in der Session 1895/97 unerledigt gebliebenen Gesegentwurfs, betreffend die Verhältnisse in der Kleider- und Wäschekonfektion. Jn der Vorlage bestimmt zunächst der neue S 114a, daß für diese Branche sowie für andere Gewerbe, in denen die Unklarheit der Arbeitsbedingungen zu Mißständen geführt habe, der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben könne.

Die Kommission hat den Eingang dahin geändert, daß für bestimmte Gewerbe diese Befugniß des Bundesraths plaß- greifen kann. Jn die Lohnbücher sind von dem Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten einzutragen:

1) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Accordarbeiten die Stückzoh!; 2) die Lohnsäße; 3) die Bedingungen für die Liefe- rung von Weikzeugen und Stcffen zu den übertragenen Arbeiten ; 4) die Bedingungen für die Darreichung von Kost und für die Ueberlassung von Wohnräumen, sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn angerechnet werden sollen. Das Lohnbuch hat der Arbeit- geber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter ausgefüllt vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Die Lohnbücher sind mit einem Abdruck der Bestimmungen der §§ 115 bis 119a G.-O,. zu versehen; im übrigen wird die Einrichtung der Lohnbücher und Arbeitszettel durh den Reichskanzler bestimmt. (Nr. 4 ift Zusay der Kommission.)

Die Abgg. Roesicke- Dessau (b. f. F.) und Dr. Pa h- nicke (fr. Vgg.) beantragen zu diesem 8 114 a folgende Zusäze bezw. Abänderungen:

1) Auch in den Gewerben, für wel@e besondere Bestimmungen auf Grund des erften Abjaßzes vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonftigen Personen Arbeiten zur Berrichtuna außerhalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von Lohnbüchern cder Arbeitszetteln von Arbeitgebern übertragen werden ;

2) sollen au bie Arbeitszettel den vorhin bezeihneten Abdruck erbalten und dieser auch auf § 119b ausgedehnt werden ;

3) soll am Schlusse hinzugefügt werden: „Auf Antrag von Gewerbeunternebmern, für deren Gewerbe Bestimmungen nah Abfay 1 vom Bundesrath erlassen sind, kann die höhere Ver- waltungsbehörde bis auf Widerruf gestatten, daß für die in den Fabriken oder Werkstätten der betreffenden Unternehmer beschäftigten Arbeit-x an Stelle der Lohnbücher und Arbeit3zettel Tarife ver- wendet werden, wel&e den Anforderungen nah § 114 a Absay 1 entsprehen und an in die Augen springenden Stellen autzu- hängen sind.“

Abg. Freiherr von Stumm beantragt, die Nummer 4 wieder zu streichen.

Ein Antrag der Abgg. Albreht und Genossen (Soz.) bezweckt, andere Eintragungen als die im 8 114a erwähnten zu verbieten; außerdem sollen die Worte in Nummer 4, „sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn angerechnet werden sollen“, gestrichen werden.

Abg. Freiherr von Stumm: Die Bestimmung in Nummer 4 is überflüssig und \chädlich. Es liegt darin ein fehr gefähr- liGer Stimulus für den Arbeitgeber, diese Leistungen sich extra be- ¡ablen zu lossen, er is dann an den Truckparagraphen nit mehr ge- bunden und kann beliebige Zuschläge von den Arbeitern erbeben, während er bei der Anrechaung auf den Lohn über die Selbstkosten nit hinau*gehen darf. Auch. sonst ist die Fassung sehr unkiar; streichen Sie daher den Zusay der Kommission.

Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim (nl.): Die von der Kommission beschlossene Erweiterung der Vollmacht des § 114a ift vornebmlih auf die Werkstätten gemünzt. Sie geht leider lange ni@t so weit, wie wir in unseren früheren Anträgen gewünscht haben. Wir wollten diese Bedingungen in den Arbeitsvertrag selbs hineinschreiben. In der Wäschebranhe und in der Konfektion spielt die Natural- lôhnung noch eine große Rolle, daher muß wenigstens die Bestimmung in Nr. 4 im Interesse der betreffenden Arbeiter sicher gestellt werdea. Es muß eine Kontrole darüber besteben, wie viel ihnen für die Dar- reihungen von Kost und Wohnraum angerechnet werde, sonst würde ais L ais Uebervortheilungen überhaupt fein Riegel vor- ge|coben.

Abg. Reißhaus (Soz) führt aus: Der § 114a sei bestimmt, der s{limmsten Ausbeutung der Arbeiter und Arbeiterinnen in dicsen Geshäftszweigen entgegenzutreten. Bisher fcien die willkürlichsten Lobhnabzüge gemaht worden, ohne daß man dle Ar- beiter vorher davon überhaupt untercihtet hätte. Mit den Lohnbüchern oder Arbeitszetteln werde hier ein wenig gebessert, aber die Besserung sei winzig und stehe mit den großen Versprechungen im Widerspruh, welche gerade die National- liberalen gelegentlich des großen Konfektionsarbeiterstrikes ge- mat hätten. Eine direkte Gefahr liege darin, daß aus diesem Lohn- bu eventuell ein Kontrolbuh werden könnte; dem solle dadur vor- (beugt werden, daß gesagt werde, es dürfe nur die in § 114 a auf- geführte Eintragung in die Lohnbücher gemaht werden. Die Ziffer 4 balte seine (Redners) Partei au für überflüssig, weil diefe Bor- E durch & 394 des Bürgerlichen Geseybuhs {on vollständig

edt lei.

Abg. Noe sicke- Dessau: Durch die Lohnbücher oder Arbeitszettel wird jedenfalls bis zu einem gewissen Grade die biéher bestehende Unklarheit über die Lohn- und Arbeitsbedingungen beseitigt werden; haben ih doh auch die Betheiligten und diejenigen, die davon be- troffen werden sollen, über die beabsihtigte Neuerung |reund-

überlassen kann, inwieweit er solhe Bestimmungen für gewifse Gewerbe einführen will, fo liegen doch die Uebelstände, unter denen die mit_Arbeiten außerhalb der Fabriken Beschäftigten zu leiden baben, fo auf der Hand, daß au für diese die Einführung von Lohnbüchezrn und Arbeitszetteln sch als nothwendig erweist. Damit würde ja denn auch die diskretionäre Vollmacht des Bundesraths nach_ dem Wunsche des Freiherrn ‘von Stumm eingeschränkt. Zahlreiche Leiter besserer Geshäste haben immer versichert, daß sie ganz damit einverftanden sind, daß ein für alle Mal eine solhe Bestimmung ergeht, welhe den Unklarheiten im Arbeitsvertrag eine Ende maht, Die Gegner einer folhen Anordnung behaupten, daß damit dcch nicht allen Streitig- Feiten, welche aus dem Lohnvertrag entstehen können, ein Ende be- reitet werde; aber dieser Mangel, wenn er überhaupt besteht, kann doch den unzweifelhaften Nußen einer derartigen Bestimmung nit aufwiegen. Ih empfehle deshalb dem Hause unsern ersten Antrag. Auch auf den Arbeitezetteln follen ferner die einshläglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung abgedruckt werden; Raum genug dürfte dazu auf ihnen vorhanden fein. Der § 119b müßte mit aufgenommen werden, da er von Zwischenmeistern handelt. Die \chriftlihe Abschließung des Arbeittvertrags wird damit zu einem großen Theil überflüssig werden. Endlih wünschen wir die Zulassung von Tarifen statt der Lohnbücher und Arbeitszettel nah dem Ermessen des Bundesraths; es würde damit für eine große Anzahl von Sroßbetrieben, insbesondere solchen, welhe Massenartikel fabrizieren, eine erhebliche Belästigung fortfallen. Dem Verlangen, die Ziffer 4 wieder zu streichen, kann ih mich nit anschließen. In der zweiten Lesung fommt es ja nur darauf an, uns zu entscheiden, ob wir auf den Boden der Kommission treten wollen; follte § 394 des Bürgerlichen Geseßbuchs zutreffend zitiert sein, so bleibt immer noh Zeit, in der dritten Lesung zu korrigieren. Dem Antrag, das Wort „nur“ einzu- halten, stimme ich als einer wesentlihen Verbesserung zu. Geheimer Ober - Regierungsrath im Reichsamt des Innern Dr. Wilbelmi: Meine Herren! Ih möchte mir einige kurze Bemerkungen zu den verschiedenen vorliegenden Anträgen gestatten. Was den Antrag des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm an- langt, so habe ich gegen die Bestimmung, wie fie aus der Kommission als neue Ziffer 4 hervorgegangen ist , gleich von Anfang an einige Bedenken gehabt, und ih muß gestehen, daß diese Bedenken dur die Ausführungen, die wir heute vernommen haben, verstärkt worden sind. Jh will gern zugeben, daß in eincr sehr großen Zahl von Fällen eine Bestimmung, wie sie in den Kom- missionsbeslüssen unter Ziffer 4 vorgesehen ist, ohne weiteres marschfähig ist, aber es wird niht wohl geleugnet werden können, daß es eine große Zahl von Fällen giebt, in denen es dem Arbeitgeber außerordentlich s{chwer werden wird, dieser Bestimmung dur einen entsprehenden Eintrag in das Lohnbuh oder in den Arbeitszettel zu genügen. Ich denke da in8besondere an diejenigen Fälle, in denen die Lohnzahlungsfrift unt die Zeit, zu welcher die Miethe oder die Kost von dem Arbeiter bezabit werden soll, niht zusammen-, sondern ausetnanderfallen. Ich fann mir fehr wohl denken, daß in solhen Fällen der Arbeitgeber Schwierigkeiten haben wird, die Bedingungen, unter denen der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, im Hinblick auf dasjenige, was besonders ausgemacht worden is für Lohn und füc Kost, dem Geseg entspretend in das Arbeitsbuch einzutragen. Wenn der Herr Abg. Freiherr von Heyl darauf hingewiesen hat, daß Fälle vorkämen und ihm zur Kenntniß gekommen wären, in denen eine Konfektionsarbeiterin einen sehr bescheidenen Lohn baar ausbezahlt erhält und im übrigen Kost und Logis von dem Arbeitgeber bekommt so weiß ih nicht, wie dieses Verhältniß dur eine derartige Bestimmung, wie sie hier vorgesehen ist, irgendwie verbindert werden kann. Der Arbeitsvertrag wird auch in solhen Fällen s{chwerlich in der Form abgeschlossen werden, wie der Herr Freiherr von Heyl sih das denkt, fondern wird in der Form abges{lossen werden, daß der Arbeitgeber die Arbeiterin in Kost und Logis nimmt und ihr außerdem noch einen baaren Lohn für ihre Arbeit gewährt. Wie die Bedingungen hier festgeseßt werden follen, beispielsweise mit welher Summe Kost und Logis angeseßt werden sollen. ist recht unklar. Jedenfalls bin ich der Meinung, daß zur NVerhütung der Unklarheit der Arbeitsbedingungen die Ziffer 4 über- flüssig ist. Ich kann also den Antrag auf Nr. 444 der Druk- sahen nur empfehlen. Ih komme nun zu den übrigen An- trägen, die von dem Herrn Pu Albrecht und Genossen eingebraht sind. Es wird da in erster Linie beantragt, in dem Ein- gang des Abs 1 des § 114a vor dem Wort „einzutragen“ das Wort „nur“ einzuschalten. Ich möchte dringend abrathen, diesem Antrag Folge zu geben. Würde ein derartiger Zusaß aufgenommen und eine folhe Bestimmung Gese, so würde die Konsequenz davon beispiels- weise die sein, daß dem Arbeitgeber unter Strafe verboten wäre, ein Datum in das Buch einzutragen oder au nur seinen Namen in das Buch einzushreiben. Ih möchte ferner au annehmen, daß dasjenige, was der Herr Antragsteller mit seinen Freunden aus der jeßigen Fassung des Abs. 1 besagt, thatsälich dur die Bestimmung in dem folgenden Theil des Paragraphen bereits vermieden wird. Es heißt in dem Abs. 2: „Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 4 entsprehende Anwendung“. Durch diese Bestimmung wird Vorsorge dagegen getroffen, daß das Arbeitsbuh oder der Arbeitszettel zu irgend welhen Manipulationen benußt werden, die dem weiteren Fortkommen des Arbeiters schaden können. JIch würde also meinen, daß für den Antrag ein Bedürfniß nit vorliegt. Des weiteren haben die Herren Albrecht und Ge- nossen beantragt, in dem vorletzten Absay des § 144a hinter die Worte: „S 115 bis 119a" zu seyen: „der Gewerbeordnung, sowie der 88 394 und 400 des Bürgerlichen Geseßbuchs.“ Ich kann den juristiGen Deduktionen, die zur Begründung dieses Antrags vorge- bracht sind, nit folgen. Ih bin der Meinung, daß ein Bedürfniß, diefe Paragraphen hier aufzunehmen, niht besteht, und daß es voll- ständig genügt, wenn in den Arbeitszetiel oder in das Arbeitsbuch diejenigen Bestimmungen aufgenommen werden, die in der Vorlage und den Kommissionsbeshlüssen festgeseßt sind. Allerdings würde ih nichts dagegen einzuwenden haben und kann es foaar empfehlen, daß nach dem Antrag des Herrn Abg. NRoisike statt „119a* gesegt würde „119b“. Dadurch würde unzweifelhaft zum Ausdruck gebract, daß die hier vorge|ehene Bestimmung ih auch auf die Zwischenmeister bezieht. Ein Zweifel darüber in juristisher Beziehung oder nah den jeßigen Bestimmungen der Ge- werbeordnung kann übrigens meiner Meinung näch nicht aufreckt erhalten werden. Die Bestimmungen bezichen sih zweifellos auf alle Betriebe, also auch auf diejenigen, die von den Zwischenmeistern gehalten werden. Fh komme nun zu den Anträgen des Herrn Abgeordneten Roesike (Dessau) auf Nr. 445 der Drucksachen, und zunächst zu demjenigen, der unter Ziffer 1 enthalten ijt. In diesem Antrag wird vor- geschlagen, daß dem § 114 a folgender neuer Absay 3 hinzugefügt wird: „Auch in den Gewerben, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des Abfatzes 1 vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonstigen Personen Arbeiten zur Ver- rihtung außerhalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von

werden.“ Gegen diesen Antrag habe ih erheblihe Bedenken. Vie Vorlage geht davon aus, daß, wenn man den Arbeitgebern die Vecpflichtung auferlegt, Arbeitszettel oder Lohnbücher auszustellen, man ibnen immerhin eine gewisse Unbequemlichkeit, und in vielen Fällen au eine gewisse Belästigung zumuthet. Nicht sowobl ten großen Arbeitgebern, aber {hon den mittleren Betrieben ist eine der- artige Verpflichtung unter Umständen nicht ohne eine gewisse Belästi- gung zu erfüllen möglih. Am meisten würde aber diese Belästigung empfunden werden von den kleineren und von den ganz kleinen Be- trieben, und namentlich auch von den Handwerksbetrieben. In Er- wägung diefer Verhältnisse geht die Vorlage und in Uebereinstimmung

damit au der Kommissionsberiht davon aus, daß die Verpflichtung

zu der Ausstellung eines Lohnbuchs oder eines Arbeitszettels nur in denjenigen Fällen auferlegt werden soll, in denen thatsählich ein Be-

dürfniß hierzu vorliegt. Ich kann aber nit zugeben, daß dieses Bedürfniß in einem solhen allgemeinen Umfang besteht, daß sich der

Antrag des Herrn Abg. Roesicke (Dessau) rechtfertigt. Ih glaube

lih geäußert. Wenn man aber auch dem Bundesrath ruhig

auch kaum, daß der Herr Abgeordnete und seine Freunde sih der

Lohnbüchern oder Arbeitszetteln von Arbeitgebern übertragen |

Tragweite des Antrags nah jeder Richtung hin vollständig bewußt geworden sind, und gestatte mir, einige Konsequenzen in aller Kürze vorzutragen, um damit den Beweis zu liefern, daß der Antrag an ch nicht marschfähig ist. Nah dem Antrag würde kein Zweifel darüber bestehen können, daß derartige Lobnbücher und Arbeitszettel nicht nur ausgestellt werden müßten für Arbeiter, sondern sie müßten auh ausgestellt werden für selbständige Gewerbetreibende. Das ift offenbar niht die Absicht des Antrags, aber, daß dies ein? Konsequenz des Antrags ist, wird für jeden, der ihn im Wortlaut nacliest, ohne Zweifel sein. Ferner, meine Herren, wenn in einer Maschinenfabrik ein Arbeiter, der dort regelmäßig beshäftigt ift, gelegentlich als Mon- teur auf Montage arbeitet und auswärtig beshä!tigt ift, so würde nach dem Antrage für diesen Arbeiter für die Zeit, die er außerhalb der Fabrik beschäftigt ist, ein Lohnbuch ausgestellt werden müssen. I möchte niht annehmen, daß der Herr Abgeordnete sich diese Folgen klar gemacht hat. Ich komme auf einen anderen Fall; wenn ein fleiner Handwerksmeister, beispielsweise ein Tischlermeister, feinen Gesellen Abends einmal ein Stück Arbeit mit nah Hause giebt, fo würde für diese eine Arbeit, die außerhalb der Werkstatt vorgenommen wird, der Arbeitgeber die Verpflichtung haben, dem Arbeiter ein Lohnbuch oder einen Arbeitsz-ttel ausstellen. Da fehlt doch zweifellos jeder Zweck des Lohnbuhs oder Arbeitszettels, da sind keine unklaren Arbeits- bedingungen, da liegt die Vorausseßung für die mir dem Antrage gewünschte Bestimmung nit vor. ch möchte die Zeit des hohen Hauses niht mit der großen Reihe von Einzelfällen, die ich mir weiter noch zurecht gelegt habe, in Anspru nehmen und glauben, daß die Fälle, die ich angeführt habe. bereits htnreihen, um darzuthun, daß die Anregung, die in dem Antrage des Heccn Abgeordneten zu 1 gegeben is, in dieser Weise nicht ausführbar ist. Der Herr Abg. Roesicke (Dessau) hat nun weiter in seinen Ausführungen Bezug g?nommen auf die Hausindustrie und ging wenn ih recht verstanden habe, von der Ansiht aus, daß die vorgeschlagene Bestimmung sich insbesondere für die hautindustriellen Verhältnisse empfiehlt. Ich will das obne weiteres für eine Reibe von Hausindustrien zugeben, aber ih glaube niht, daß wir soweit gehen können, daß man hier die gesammte Hausindustrie über einen Kamm scheren darf. Wir haben uns 1890 und 1891 und bei verschiedenen anderen Gelegenheiten im Plenum und in der Kommission sehr ein- gehend über diese Verhältnisse unterhalten, und damals stand die Majorität des Hauses auf dem Standpunkte, daß die Regelung der hier in Frage kommenden Verhältnisse nur von Fall zu Fall, von einem Induftriezweig zum anderen geshehen könne, daß es aber bödst bedenklih wäre, ohne weitere Vorbereitung in eine allgemeine Regelung einzutreten. Jch kann also nur bitten, der Ziffer 1 dieses Antrags Ihren Beifall zu versagen. Unter Ziffer 2 hat der Herr Abgeordnete beantragt, daß im Abs. 4 des § 114 a hinter dem Worte „Lohnbücher“ eingeshaltet werde „Arbeitszettel“, sowie daß aa Stelle der Ziffer 119 a geseht werde 119 b. Den leßten Theil dieses Antrags habe ich bereits kurz berührt. Ih würde da- gegen niht nur kein Bedenken haben, sondern ih muß zugeben, daß diesec Vorschlag einz Verbesserung der Kommissionsbeschlüsse und der Vorlage darstellt. Dagegen kann ih mich viel weniger befreunden mit dem ersten Theil dieses Antrags, wona hinter dem Worte „Lohnbücher“ eingeschaltet werden foll „Arbeitszettel“. Wir haben die Frage in der Kommission eingehend besprochen, und es waren da- mals eine Reihe von Stimmen, die dem jeßigen Vorschlage des Herrn Abg. Roesick? durchaus beistimmten; die Kommission hat sich aber doŸ davon überzeugt, daß die Ausführung, die ih damals machte, daß man auf einen kleinen Arbeitszettel nicht wobl cine ganze Reibe von Geseßesparagraphen druckten könne, niht ohne Berechti- gung wäre, Jch bitte, diesen Bedenken beizutreten, und stelle anheim, in diesem Fall einen Antrag zu ftellen, wonach über den Fnhalt der Ziffer 2 des Autrags des Herrn Abg. Noesicke gesondert abgestimmt wird. Jh komme nun zu der Ziffer 3 des Antrags Nr. 445, die dahin geht, daß an Stelle der Arbeit3zettel und der Lohnbücher auf Antrag einzelnen Gewerbsunternehmern gestattet werde, Tarife auszuhängen. Nun ift ja freilih das Argument, das der Herr Abgeordnete zur Unterstüßung seines Antrags vorgetragen hat, daß maa sehr wichtige Geseßesbestimmungen doch auch aushänge und si mit diesem Aushang beonüge, niht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Allein, ih muß doch gestehen, daß ih schr zweifelhaft bin, ob nah der ganzen Tendenz des § 114a durch dena Aushang der Tarife das erseßt wird, was die Vorlage eigentlich will, mit anderen Worten, ob die Arbeiter gegen die Un- flarheit von Arbeitsbedingungen {hon dadurch genügend geshüßt werden, daß thnen anheimgegeben wird, sih den Aushang anzu)ehen, der uxiter Umstärden an einer Stelle hängt, wo es den Arbeitaehmern nit einmal sehr leicht ift, von dem umfangreihen Druckwerk Kenntniß zu nehmen. Jh nöchte jedenfalls nicht unterlassen, diese Bedenken d:m hohen Hause vorzutra zen.

Aùvg. Freiherr von Stumm wendet \sih gegen die Ausführungen des Abg. Freiherrn von H:yl. Es sei Sache der Auslegung, ob die neue Fassung des Eingangs des § 114a die Werkstätten treffe. Auch der Abg. NRoesike scheine haupt|ählich Werkstätten, und zwar von einer ganz besonderen Gattung, im Auge zu haben. Da die Fassung seines Antrags aber ebenso gut auf die Fabriken anwendbar fei, müsse dieser Antrag abgelehnt werden. § 394 hebe nah feiner (des Redners) Ansicht entgegenstehende Vereinbarungen nicht auf.

Abg Bassermann (nl.): Nah meiner Auffassung wid die Bestimmung in tem sogenannten Truckparagraphen 115 durch den & 394 des Bürgerlichen Geseßbuchs absolut nicht tangiert. Das gebt aus § 32 des Ausführungsgeseßes zum Bürgerlihen Geseybuch deutlich hervor.

Geheimer Ober-Regierungsrath Dr. Wilhelmi: Peine Herren ! Auf die Anfrage des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm will ih zur Vermeidung von Mißverständnifsen bei der Judikatur aus- drüdiich erklären, daß die Tragweite. die der Herr Abg, Bassermann dem Artikel 32 des Einführungsgesezes des Bürgerlichen Geseßbuchs zugesprochen hat, meiner Meinung nah den geseßlihen Bestimmungen entspricht.

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) tritt im wesentlihen für die Kom- missionsbeschlüsse ein.

Abg. Stadthagen (Soz.) tritt, entgegen dem Vertreter der verbündeten Regierungen, nochmals für die Einfügung des Wortes „nur“ ein; dann führt er aus, daß nah seiner Vieinung die von dem Abg. Bassermann und von dem Kommissar bekundete Auffassung des 8 394 unzutreffend sein müsse, denn der hervorragendste Kommentator, Geheimer Rath Planck sei au der Meinung, daß § 394 auch für die Arbeiter gelte und die Ausnahmebestimmung des § 115 der Gewerbe- ordnung aufgeheben babe. § 394 hebe die AufreWnung au gegen Lohnforderungen vorb:haltlos auf und stelle damit ein Prinzip des Kulturfortshritts auf, um welhes im Reichstage Jahrzehnte lang vergeblih gerungen worden sei. Aus diesem Grunde beantrage seine Partei, au den Wortlaut der §§ 394 und 400 des Bürgerlichen Geseß- bus in den Lohnbüchern abzudrucken. Redner sucht in ausführlihem Vortrage nahzuweisen, daß nah Entstehung8geshichte und Sinn der betreffenden Bestimmung des Bürgerlichen Geseßbuchs feine Auffassung die richtige sei. Ob der Arbeiter dadur, wie Freiherr von Stumm zu meinen heine, s{chlechter gestellt werde, dafür müsse man es doh erst auf die Probe ankommen lassen. Die gewerblihen Arbeiter, die eines besonderen Schutzes bedürsten, sollten des Schußes, welchen ihnen das Bürgerliche Ge]eybuh gewähre, niht beraubt werden.

Königlich D iritodrbetaiktdér Ministerial-Direktor von Schicker: Meine Herren! Niemand will die gewerblichen oder irgend welche Arbeiter eines Schußes berauben, welchen fie bisher gehabt haben. Wenn dec Herr Abg. Stadthagen an den Eingang feiner Rede die

Frage geseßt hat, ob denn für die Arbeiter das Bürgerliche Geseß- bu nicht gelten solle, so kann man ihm unbedingt die Auskunft geben: gewiß soll das Bürgerlihe Geseßbuh für die gewerblichen Arbeiter, wie für alle übrigen Menschen gelten; aber das Bürgerliche

Gesetzbuch gilt eben für die gewerbliden Arbeiter nur in fo

weit, als seine Vorschriften da}ür bestimmt sind, und als diese gewerblichen Arbeiter hinsichtlich der eben in Betracht kommenden Beziehungen vom Bürgerlihen Geseybuch getroffen werden.

Nun ist es ein Saß des CGinführungsgesches zur; Bürgerlichen Gesehz-

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