1899 / 279 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

B

A

E E I C T A I T A ai E

E E A A E

E ? S Tus p L g t: M L

dêtie Epe C E ait nt P20

bu, daß die Reichsgeseße soweit fortgeltex, als fie nit durch das Bürgerlihe Geseßbuch oder Einführungege!eß aufgeboben find und das zum Unterschied von den Verhältnissen des Landrechts zum Bürgerlichen Geseßbuch, aus welchem alle diejenigen Bestimmungen hinwegfallen, welwe mit dem Bürgerlichen Geseßbuch in Widerspruch stehen. Daraus hat mit Recht der Herr Abg. Bassermann den Schluß gezogen, daß man im allgemeinen davon uszugehen hat: Soweit niht dur das Einführung8geseß oder das Bürger- lice Gefeßbuh bestimmte Vorschriften aufgehoben find, gelten die Bestimmungen noch fort. Er hat mit Necht darauf aufmerksam gemacht, daß das Einführungsae]eß zum Bürger- lichen Gesegbuch die Konsequenz dieser Auffassung in eîin- zelnen Bestimmungen gezogen hat, indem“ es daëjenige, _was unvereinbar ist mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gefeßbuhs, ausdrücklih geändert hat. Damit will ih aber keineswegs die Be- hauptung aufstellen, daß das Bürgerliche Seseßbuch auch abgesehen von Art. 38 des Einführungsgeseßes ohne Einfluß auf die Be- stimmungen der Gewerbeordrung über den gewerblichen Arbeitévertrag geblieben wäre. Im Gegentheil, ich bin mit dem Herrn Abg Stadthagen darin ganz einverstanden, daß manche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesepbuhs von großem Einfluß auf die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter find. Fch kann mich mit ihm dessen nur freuen, weil der fozialpolitishe Charakter, den das Bürgerliche G feß- buch trägt, recht gut au zu einer Ercänzung der diesbezüzlihen Ver- béltnifse der gewerblichen Arbeiter zu verwenden war. _Mèan fann auch das zugeben, daß ein inticekter Einfluß des Bürger- lihen Geseßbuchs auf manche Bestimmungen statifindet, der nit ausdrüdlich in irgend einer Vorschrift der (Hewerbeordnung oder des Bürgerlichen Gefeßbuchs, ¿um Autdruck gelangt; aber das muß man denn doch festhalter, daß das Bürgerliche Geseybuch und speziell in dem Titel über die gewerblichen Arbeitsverbältni}je nicht gewilli war, das Spezialrecht der Gewerbeordnung hinsic;tlih der gewerblichen Arbeiter zu ändern. Meine Herren, gerade derjenige Theil, der ton dem Dienstverhältniß im aügemeinen spriczt, konnte natureemäß niht erschôpfend sein für aüe Arbeitsverhältnisse; er fonnte è- B. von vornherein nicht maß ebend fein „allgemein ich sage in allen Beziehungen für das Dienstverbältniß. Darum bat man hier eine Ausnahme gemaht, und diele Jus» nabme is ausêëdrücklich genannt im Einführung8ge]eß, weil das Dienstbotenreht eben Sache der Landesge)eßgebung ist. Es hat auch kie Gesezgebung, selbst die neueste, die nad dem Bürger- liœen Geseßbuh gekommen ist, ane:kannt, daß spezielle Bestimmungen nothwendig sind für das Handelêgercerbe, und hat desbalb die Ver- hältnisse der Handelégehilfen \veziel geregelt. Und es tit gar fein

Zweifel, auch der Herr Aba. Stadthagen wird mir das nit be- treiten, daß auch die

Nerbältnisse der Bergarbeiter nicht sämmilich unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesezbuhs fallen. Kurz, so sind eine Reibe von Arbeitsverhältnijsen, die damit n ht erschöpfend geregelt find, und in vielen Beziehungen iît cs geradezu unm0ogiich ger wesen, daß die Gewerbeordnung in 1Hren beschränkten Paragrapden Bestimmungen aufgestellt bätte, welche für alle Arbeiterverhältni}}e pa)jen. Das wird mir Herr Bassermann zugeben, wenn er zu § 124a kommt, wo er einen Antrag gestellt hat, den i au nit für richtig Halte, und daraus die Konsequenzen zu ziehen die Gefälligfeit haben. We1 n man aber das Verhältnlß des Bürgerlichen Geseßbuhs zur Ge- werbeordnung im einz-Tnen in Betracht - zieht, 10 ergiebt si ganz klar, daß diejenigen Bestimmungen, welche die Gewerbeordnung hin- sichtlich der gewerblichen Arbeiter getroffen hat, erhalten bleiben. Ich möchte doc fragen, wohin sollte es führen, wenn man alle die allge- meinen Bestimmungen, die mit dem Bürgerlichen Gesezbuch nicht vereinbar wären, die aber in der Eewerbeordnung Fur dte gewerblichen Arbeiter enthalten sind, nun auf einmal als solche bezeihnen wollte, die neben dem Börgerlihen Gesetzbu uiht aufreht er- halten werden sollten? Nun gebe 1h zu, daß selbst, wenn der Gesetzgeber noch so sehr bemüht war, Klarheit ¿u schaffen, nicht in alle Wege jeder Streit ausgeshlessen ist üver die Beziehungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ihren Cinfluyÿ auf die einzelnen Bestimmungen der Gewerbeordn?ng,, und so will ic auch keineswegs bestreiten, daß auch die Frage, die hier aufgeworfen worden ist, von vershietenen Seiten betrachtet werden fann. Ganz abgesehen von dem Herrn Abg. Stadthagen, will h auch dem Herrn Amts- richter Neukamp, der den Artikel verfaßt hat, von welchem die Nede war, nicht imputieren, daß er ganz absolut Unhaltbares und Unver- tretbares behauptet hat. Aber ih glaube doch, mit gutem Gewissen sagen zu können, daß die Ansicht, die Herr Neukan p aufgestellt hat und bie der Herr Abg. Stadthagen tbeilt, nicht richtig ist. Wenn der Herr Abg. Stadtbagen die Behauptung ausstellt, daß die Be2s stimmungen des § 115 der Gewerbeordnung über die Zulä!sigkeit von Gewährung von Wohnung, Kost und Naturalien aufgehoben seten dur das Bürgerliche Geseßbuch, so imruttert er damit dem Geseßz- geber beim Bürgerliben Geseßbuch, daß tr etwas Geltendes,. was von der böchsten wir1hschafilihen Tragweite ist, ohne es auszuspre&en, und ohne daß er dadur den g?sezgebenden Faltoren die Gelegenheit gab, die Frage zu prüfen, aufgehoben haben wolle. Ich glaube, ui: zu weit zu geben, wenn ih sage, daß es sh um Bestimmungen handelt von bober wirthschaftliher Bedeutung. Denn, meine Derren, wenn die Gewerbeordnung das Prinzip aufstellt, daß der Lohn immer nur gezahit werden darf in Geld, so ist das ein von den übrigen Be- stimmeongen über Arbeitsverhältnisse weit abweich-nder Saß, und dieser Say reâre nihts Unbedenkliches, sondern im hohen Grade nament- li für viele Industrien und viele Gegenden sehr_ Bedenkliches, wenn nicht der Geseßgeber in der Gewerbeordnung selbst eben gewi|e Ausnahmen zugelassen hätte. Diese Ausnahmen stehen im § 119. Es ift hier zugelassen, für den Betrag der Anschaffungsfostzn MWokbnungen und Landnußungen, Feuerung, Beleu&ktung und dergl. zu geben. Jb will nur eins hervorheben: die Gewährung von Wohnungen. Ja, man mag darüber getheilter Meinung fein, ob

unter allen Umständen die Gewährung von Wohnung dem Arbeiter ezwünscht sein kann oder nicht; aber das muß man zugeben, daß unter gewissen Verhältnissen, namentlih wo die Wohnungen fehr theuer oder faum zu bekommen sind, die Möglichkeit der Gewährung von Wohnungen von höbster wirthsaftliher Bedeutung ist. Daß nun auf cinmal diese Bestimmungen gänzlich abgeschafft werden sollen, davon steht weder in dem Bürgerlichen Gesezbuch noch in den Motiven irgend ein Wort. Jh habe nit den geringsten Zweifel, daß, wenn etwas darin gestanden wäre, jedenfalls einer von den geseßgebenden Faktoren einer derartigen Intention sofort entgegengetreten wäre, und ih glaube auch, sagen zu dürfen, daß diefe Intention im Reichstage keine Unterstühung gefunden hätte; denn der Reichstag hat noch nie zu erkennen gegeben, daß ihm dieje Yusnahme- bestin: mungen des § 115 als unzuträglih erschienen find. Wenn das . aber richtig wäre, was der Herr Abg. Stadthaaen deduziert, dann wären in der That diese Bestimmungen außer Wirksamkeit gesetzt, und das kann unmöglich angenommen werden. Nun kann man viel- leiht bei dem Wortlaut der Bestimmungen des § 115 im Zusammen- hang mit den §8 394 und 400 des Bürgerlichen Geseybuchs einige Bedenken bekommen, weil es dort heißt: „Anrechnung an Lohn“, und hier heißt es: „auf den Lohn angerechne1“, Aber, meine Herren, man muß eben die Bestimmungen so auffassen, wie sie gemeint sind. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeiter als Lohn verspricht: Wohnung, Feue- rung 2c. und dazu Baarlohn, dann hat er das nicht nöthig, zu sagen : ih gebe dir 1500 4 Lohn und rene dir davon 300 4 an Wohnung ab, sondern dann giebt er thm 1200 A in _baar und eine Wohnung und sagt ihm: diese Wohnung ist ungefähr 300 4 werth. Das will durch den § 115 Absag 2 gestattet werden, und mit keinem Wort steht in dem Bürgerlichen Getepbuch, daß das geändert werden fol, und man hat gar keinen Anlaß dazu, Fa amens hineinzu- tragen in den § 115. Wenn aber ein Jurist strilte auf dem Wort- laut des § 115, wiewohl doch nur von Anrechnung und niht von Aufrechnung glei Kompensation im alten Sinne die Nede U ih sage, wenn je ein Jurist glauben follte, daraus Zweifel s{höpfen zu müssen, so brauht der Arbeitgeber diesen Ausdruck garnicht zu gebrauchen. Gr brauht das garnicht fo zu machen. Er giebt dann

zugelassen gelten. Wenn also die Herren ein Bedenken tragen, den Paragraphen in Ziffer 4 fo anzunehmen wie er ift, so dürfen die verren ja garnihts Anderes thun, als anstatt „Darreihung von Kost 2c. sofern 2c. auf den Lohn angerechnet werden follen“ die Worte segen: „Darreichung von 2c. als Lohn“. Nun hat der Herr Abg. Stadthagen gesagt, wenn Ziffer 4 so stehen bleibt, wie sie bis jeßt lautet, so wäre die Folge die, daß man für die Arbeiter, die unter den § 114a fallen, ein Ausnahmereht schaffen würde. Daß sie in ihrer bisherigen Stellung ver!chlechtert feien, das ist auch nicht zutreffend ; denn, wenn die Bedeutung der Belassung der Ziffer 4 die fein kann, daß man daraus den Sghluy zieht und ich meine, der Schluß wäre gerechtfertigt und erwünscht, daß die Bestimmung des § 115 über die Zalässigkeit der Ver- abreihung gewisser Vtaturalien unter gewisse Bedingungen gemäß 8 115 der Gewerbeordnung erhalten geblieben ift, ich sage, wenn man den Schluß ziehen will, so ift das nur erwün|cht. Yan fann aber jedenfalls niht* daraus ließen, daß die Bestimmungen des 8 115 Abfaz 2 über Naturallohn fünftig nur für die Arbeiter gelten, di? unter den § 114a fallen. Es erübrigt mir noch mit einem Wort auf das S{lußwort des Herrn Aby. Stadthazen zu kommen. Er bat uns in ret eindringliher un» erregter Weisé davor gewarnt, daß der Reichétag jeßt die Verhältnifse der Arbeiter gegen früher und auch gegenüber den landwirth\caftlihen Arbeitern vershlehtern 1olle. Dieser Anrufung bedarf es niht. Es will niemand die Verhältnisse der Arbeiter vershlechtern. Gegenüber den landwirth- \t:aftlihen Arbeitern ift die G-währung von Land und Naturalien niht verboten und wird wohl auh nie verboten werden. Gegenüber den gewerblichen Arbeitern ist sie zum großen Theil, aber niht ganz verboten und fol auch in Zukunft nicht ganz verboten werden. Alo von großem Bedenken ist es nicht, wenn Ste die Ziffer 4, wie sie von der Kommission beschlossen ‘wurde, stehen lassen. Sie können sich aber auch etwaige Bedenken damit beseitigen, Sie sagen „Darreichung als Lohn“ und die Worte „auf den Lohn ngerechnet werden sollen“ beseitigen. j Es Abg. Roesicke- Dessau tritt den Einwäaden, die gegen seine An- träge erhoben worden sind, entgegen. Er würde es für einen Segen halten, wenn die Zwischenmeister gezwungen würden, ibre Arbei1s- bedingungen \chriftlich zu fixieren. Nach feinem ersten Antrage würde, wenn der Bundesrath etwa für die Konafektiontindustrie eine enk- \prehende Bestirnmung erließe, eiafah auch für aue Schneider, dtîe Heimarbeiter beschäftigten, diefelbe Bestimmung in Geltung treten. Auch reinen zweiten Antrag empfiehlt Redner gegenüber den vom Gebeimen Ober- Regierungsrath Dr. Wilhelmi erhobenen Anständen nohmals zur Annahme. Abg. Freiherc Heyl zu Herrnsheim bittet das Haus, an den Kommissionsbeschlüfsen einschließli der Ziffer 4 festzuhalten. Es komme darauf an, die Preise, die den Hetmarbeitern für Kost und Logis angerewnet würden, festzulegen, um die Heimarbeiter zu s{üßen. Es gebe Arbeitgeber, welche die Leute, denen sie Kost darzureichen ver- sprochen hätten, mit dünnem Kaffee den ganzen Tag abfertigten. Dem müsse ein Riegel vorzeioben werden. i | Abg. Freiherr von Stumm: Dagegen habe ih garnihts, aber dazu brauht man die Nummer 4 niht. Jch bleibe dabei, daß diele Bestimmung die Situation der Arbeiter nur vershlechtern wird, weil sie für den Arbeitgeber den Bann des Truckparagraphen außer Kraft sezt. Jedenfalls kann die Fassung der Kommission nicht unverändert in das Geseß aufgenommen werden. i i 2 Aba. Neißhaus hält die Bedenken, die von dem Kommifsar und auch vom Abg. Dr. Hiße bezüglih der räumlihen Ausdehnung der Arbeitszettel angeführt seien, für nicht begründet und empfizhlt diesen Antrag nochmals dem Haute zur Annahme. Sodann kommt er auf den von seinem Parteigenofsen, dem Abg. Stadthazen gestellten Antrag wegen des Aus\chlufses der Aufrehnung von Gegenforderungen auf den Loon zurück und ersuht, au den Arbeitern die Wohlthat des § 394 des Bücgerlichen Gesetzbuchs voll und ganz zu theil werden zu lassen. Auch die Bedenken des Kommissars gegen die Einschaltung des Wortes „nur“ könne er vit für stihhaltig ansehen. Nachdem in ciner no&maligen Entgegnung der Abg. Stadt- hagen sich über die Geschihte des Truckparagravhen verbreitet und daraus diz Berechtigung seiner Auffassung des § 394 des Bürgerlichen Geseßbuhs berzuleiten versuht hat, sucht der / G | bg. Hilbck (nl.) nahzuweisen, daß der Zusay „sofern Kost oder Wobnraum auf den Lohn angerechnet werden follea“, auf feinen Fall gestrihen werden dürfe. Der Reichstag würde damit die Argumente des Abg. Stadthagen zu den seinigen machen, und dazu sei die Frage denn doch viel zu be- tritten. Den Bergarbeitern z. 2. würden gewisse Dinge von den Arbeitgebern geliefect, die jene i sonft garnicht beschaffen könnten, ío das Sprengdynamit; diese Beträge gegen den Lobn aufzurechnen müs: nah wie vor geitattet sein. Die Bergwerksbesißzer würden in Zukunft kaum noch Menage für die Bergarbeiter unterhalten, viel weniger noch cine Wobnung gewähren, wenn die Kosten und dle Miethen nicht mehr sollten aufgerechuet werden tönnen, denn der Arbeiter würde dann vielfa fehr viel leictsinniger mit seinem Gelde um- neben, wenn er nicht mehr am Ende des Monats für die Miethe aufzukommen hätte. Die Beschaffung von Wohnung, von Beköstigung, von guter, billiger Nahrung, wle sie die Arbeitgeber durchaus und ledialih im Jateresse ihrer Arbeiter auf sich nähmen, würden 13 freilich von jener Seite nie anerkannt, vielwhr als Wuger stigmatisiert. 4 / / Abg. Dr. Hitze: Wenn die Herren Sozialdemokraten auf dem „nur* besteber,- so wird dow, wie der Kommissar auéführte, that- sählih der Arbeitgeber gehindert, Datum und Namen einzutragen; im übrigen verbietet ja die Gewerbeordnung solhe Eintragungen, welche die Herren niht wünschen. s E : Abg. Stadthagen: Troß dieser Auffassung, die au er erfönlih bege, sei das Auftauchen von Zweifeln und die Möglichkeit,

5 Lobnbud ¿um Arbeitsbuh zu stempeln, nicht ausgeschlossen.

Darum müsse das „nur“ aufgenommen werden. Streiche man fernec in Nr. 4 die Worte des Nachsazes nach dem fozialdemoftratischezn Antrage, so bleibe dem Richter überlassen, festzustellen, ob eine Aufrechnurg zu- lässig sei oder nicht. Lasse man dagegen die Ziffer 4 nach der Komurisston8- fastung bestehen, so schaffe man das neue Recht, daß eine Aufrechnung zulässig sei. Die Ausführungen des Advg Hiléeck übersähen die Haupt- sache, über welche man in der Gesetzgebung längst einig set. Nach wie vor solle der Arbeitgeber Menage und Wohnung, Lebensmittel u. f. w. liefern fönnen, aber er solle nit aaders dastehen als jeder andere Gläubiger, er solle niht den Arzeiter în volle wirthschaftlihe Abhängigkeit von sich briagen.

Damit shli¿ßt die Debatte. Jn der Abstimmung werden nur die beiden Anträge Rösicke unter 2 und mit diejen der S 114a angenommen. S

Die Abgg. Albreht und Genossen beautragen

folgenden neuen § 114h: „Wer für die gewerbsmäßize Be- und Verarbeitung von Gegen- ständen in Gewerben, für welche der Bundesrath Vorschriften nah & 114 a erlaffen hat, Hausgewerbetreibende (Heimarbeiter) beshäftigt, ist verpflichtet, Namen und Wohnung derselven der Ortspolizeibehôrde anzuzeigen. Die Arbeitsräume der Hausgewerbetreibenden (Heim-

benußt werden. Auf die in diesen Arbeitsräumen beschäftigten Kinder, jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen finden die Bestimmungen der && 135—139 b (Arbeitszeit 2c.) Anwendung.“ N Abg. Reißhaus führt aus, daß aus hygienischen Rücksihten der Antrag unbedingt nothwendig sei. Nicht nur in der Konfektions- industrie, sondern viel mehr noch in bec Spielwaareninduftrie sei der von dem Antrag getroffene Mißbrauh an der Tagesordnung. Man brauche nur an die bcezüglihen Grbebungen des Kaiserlichen Gesund- heitsamts zu erinnern. Um der Ausbeutung speziell der Kinder dur die Heimarbeit ein Ende zu machen, verlange der Antrag namentlich auch die Ausdehnung der eigentliczen Arbeitershußbestimmungen der Gewerbeordnung auf die Kinder und jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Hausindustrie. Es sei eine Ehrenpfliht des

arbeiter) dürfen weder als Wohn- oder S(hlaf- noch als Kochräume .

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Ich kann gegenüber den Ausführungen dem Herrn Vorredner obne weiteres zugestehen, daß in der Hausindustrie s{hwere Mißstände be, stehen, namentlich auch bezügli der gewerblihen Beschäftigung der Kinder. Aber, meire Herren, .die Verhältnisse der Hautinduftrie hängen so eng zusammen mit den Erwerbsgelegenheiten ganzer Gegenden, es find in einzelnen Gegenden feit Jahrbunderten b:triebene Erwerbs,

zweige, daß man mit ein paar g?legentlihen Paragraphen in

der Gewerbeordnung diese Frage nicht regeln kann. Ich gestatte

mir nur im Hinblick auf den von der sozialdemokratisWen Paztei ge-

stellten Antrag darauf hinzuweisen, daß beispielsweise danach die

Arbeitsräume des Hausgewerbes wedet als Wohn-, noch als SWlaf-,

noch als Kochräume benußt werden follen. Stellen Sie sh vor, ia

wieviel Hausgewerbebetriebe das eingreifen würde, wenn man für alle

Betriebe gleichmäßig cine solche Bestimmung treffen wollte! (Sehr

richtig! rechts.)

Fernec, meine Herren, wenn Sie die Bestimmungen der 8&8 135

bis 139 b der Gewerbeordnung durchlesen, dann werden Sie si

fofort davon überzeugen, daß es ganz unmöglich ist, die Forderungen,

die dert getellt find an die Fabrikbetriebe, ohne weiteres auf die

Betriebe der Hausgewerbetreibenden zu übertragen. Wir

haben diese Frage sehr eingehend geprüft bei Erlaß der Veroidnung,

betreffend das Konfektionsgewerbe, und wir üterzeugten uns au da- mals, daß jene Bestimmungen der Gewerbeordnung au nur theilweise auf das Konfektion8zewerbe übertragen werden könnten. Die Ver- hältnisse des Haus8gewerbes sind so verschieden, daß fie meines Erachtens gleihmäßig durch ein einheitlihes Geseg oder eine einßbeitliche Bundesrathsverordnung garniht geregelt werden können (seh: richtig !), sondern sie müfsen geregelt werden für jeden einzelnen Erwerbs8zweig besonders oder für verwandte Erwzrbszweige, und weil wir mit den Hziren Rednern der Sozialdemokratie die Mißstände der Hautindustrie vollkommen anerkennen und namentli anerfennen, daß, wenn man für den Fabrikbetrieb \{chärfer2 Bestimmungen erläßt, die Gefahr vorliegt, daß der Fabrikbetrieb sich zum theil in das unfontrolierte Hau8gewerbe zurüdzieht, deshal% find wir bereits an der Arbeit, aber wir werden ent- w?der ia Form von Geseßen oder von Nusführungëvzrordnungen zur

Gewerbeordnung einzelne Vorlagen für jede einzelne Betriebsart oder doch für alle verwandten Betciebe vorlegen. Wir haben jeßt zunächst cingehende Erhebungen angestellt in dem Betriev, wo by

fonders {were Mißstände bestehen, in der Hausindustrie für da?

Tabatgewerbe; und wir hoffen, nahdem diese Erhebungen abgeschlossen sind, unseren Erhebungen einen praktisch2n Ausdruck geven zu kôanen, entweder in der Form einer Gesetzzsvorlage für diefen Erwerbszweig oder in der Form einer Bundeérathsverordnung.

Mas ferner die Beschäftigung der Kinder betrifft, so können rir auch da ohne weiteres anerkennen, daß schr (were Mißstände in der Hauksindustrie ‘vorli-gen. Wir baben über die gewerblihe Be- schäftigung der Kinder eine eirgehende Statistik eingefordert, auf Anregungen aus ter Oeffentlichkeit heraus und Anregungen folgend, die in diesem boben Hause gegeben sind. Diese ftatistishen Erhebungen find abgeshlossen, und wir hoffen, au diese Frage, allerdings durch ein Spezialgesey, zu regeln. Die Sate is aker auh hier so verwickelt und die Frage muß so vorsichtig behandelt werden, daß ich dringend davor warne, cine wirtbscaftlih so tief eingreifende Frage gelegentlih bei einer Novelle zur Gewerbeordnung zu regeln. (Sehr richtig! rets.) Die Frage ift so wichtig, daß sie den ganzen Ernst der verbündeten Regierungen und des hohen Hauses erfordert und jedenfalls in einem umfangreihen und cingehenden Gesetz geregelt werden muß, nit aber bei cinem Paragraphen einer Novelle zur Gewerbeordnung.

Meine Herrea, wir können die Bestrebungen, die hier zum Aut- druck gekommen sind, vollkommen billigen; wir sympathisieren mit diesen Bestrebungen; aber geben Sie uns aut, bitte, die genügende Zeit, Ihnen praktische Geseßentwürfe vorzulegen. (Bravo!)

Abg. Dr. Hitze: Der Antcag der Sozialdzmokcaten mat den 8 114a, der alladings feine besonders groß? Bedeutung hat, zu nichte; èr würde außerdem einfah die Veimarbeit beseitigen. Die Herren haben ja in Berlin s{chlechtweg diese Parole ausgegeben: fie wollen, daß die Konfeltionäre Arbeitsstuben errichten, Herc Bebel hat sid allerdings auf dem Parteitage in Hannover vorfichtiaer ausgedrüdt. Menn die Htimarbeit in besonderen Räumen, die nicht Wohn-, Stlaf- oder Kothraume iein dürfen, betri-ben werden soll, dann ift sie far Berlin einfah unmögli. Auf derartige Gelegenheitögeseßezmaere! sollte man sih nicht einlassen. :

Abg Jacobsköôtter (d. konf } erklärt, er chliß? sich dem Vor- redner völlig an. In dec Hausindustrie und besonders in der Kinder- arbeit innerhalb derselben hercshtea zweifello3 viele und groß: Miß stände, die Kommission habe ja auch eine bezüglihe Resolutioz an genommen. Die Sozialdemokratie möchte freilih auch den leßten Arbeiter aus seinem Heim, seiner Familie austreiben, um alt in dea Fabriken bei einander zu haben. Die Ausbeutung der Kinder in dieser Heimarbeit müsse jeder aufs tiefe bedauern; ader im einzelnen fkônntz man darüber sehr verschieden deakzn. Vie Df schäftigung von Kindern in der Landwirthschaft, welche die aüer gesündeste sei, wäre im Reichstage au son angegriffen worden. Jm allgemeinen fühlten sich die Handwerker in ihren feit Fahrhunderten überkommenen Verhältnifsen durhaus wohl ö

Abs. Molkenbuhr (S03z.): Was der Antrag heute verlangt, habe im Jahre 1890 s{on die Handelskammer zu Plauen verlangt ; df Antra, fomme al!o nicht etwa plößlich, wie aus der Pistole geor Besonders schliram stehe es in der Zigarrenfabrikation, wo man ver langen müsse, daz die Arbeitsräumz von den Wohnräamen getreni werden. Der Staatssekretär habe erklärt, man set 1m Bundesrat an der Arbeit. Aber seit zehn Jahren sei die Befugniß des B andeë- raths nah § 154 unauzgeführt geblieben. A

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minister Dr. Grd von Posadowsky-Wehner: e O

Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß faft let E Fahrzehnt der § 154 Ats. 3 der Gewerbeordnung, betreffend d!e M wendung der Arbeitershußbestimmungen auf Werlstätten, no E zur Ausführung gelangt sei. Meine Herren, daß das nicht gel DeR ist niht unsere Schuld gewesen. 6s ift unendlih sckwierig, in dane Weise abzugrenzen zwischen dem Betrieb in gewissen Werkstätten 28 dem Betrieb in Fabrilea. Aber ih kann dem hoben Hause mitthelle daß innerhalb der Reichsressorts und der preußischea Reno Verhandlungen. abgeschloss:a sind, und daß ih hoffe, noch 1m Gh dieses Winters eine Bundesrathsverocdnung herbeizuführen,

beza eine Kaiserlihe Verordnung 1u erbitten, welche diese Frage r” (Bravo!)

(S{luß in der Zweiten Beilage.) /

F

den Maturallohn un d einen Baarlohn, und es is dann weder von Auf- no Abrehuung die Rede, Ich denke, das muß auch in Zukunft vom Geseß

Reichôtags, mit diesen schmachvollen Zuständen aufzuräumen.

\

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1899.

M 279.

E Ä E E E E R R R R R R

einkommen über den Eisenbahn - Frachtverkehr vom 14. Of- tober 1890, nah den Ergebnissen der Pariser Revisionskonferenz vom 16. März bis 2. April 1896 und dem Zusaßübereinkommen vom 16. Juni 1898 unter Berücksihtigung der anhangsweise au im Wort-

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abg. Fischbeck (fr. Volksp.) tritt dem Abg Jacobskôötter ent- gegen. Dieser stelle die Zustände im Handwerk ja geradezu als nah ahmens- und erstrebens8werth hin; er möge die Ermittelungea des Vereins für Sozialpolitik lesen, un dar: us zu entnehmen, daß doch recht bôse Mißstände gerade im Handwerk zu Hause seien. Die shablonisierende Regelung nach dem fozialdemokratishen Artrage fei aber unannebmbar; man müsse für jedes Gewerbe besondere ‘Maß- a treffen. Sehr erfreulih seten die Ankündigungen des Staats- elretars. | Abg Dr. ae suht nohmals die Undurhführbarkeit der s\ozial- demokratischen 2 orshläge nahzuweisen. Ein Gesetßz?-ntrwourf zur NRege- lung der Hausindustrie lasse sih niht aus dem Aermel schütteln.

Aba. Reißhaus: Der Abz. Hitze habe vorhin ausdrücklich er- flärt, § 114a habe keine große Bedeutung. Um so mehr müßte er doh jeyt für den Antrag stimmen, der der Hausindustrie wirkliche Hilfe bringe. Denn es sei doch nicht anzunehmen, daß der Abg. Hit? an einem Strohparagraphen mitgearbeitet hätte. Die weiteren Aueführungen des Redners sind gegen den Abg. Iacobskötter gerichtet, der den Zustand in der Hausindustrie geradezu als idyllisch hin- gestellt habe.

Abg. Jacob skötter verwahrt sih gegen diese Unterschiebung ; er habe das Vorhandensein großer Uebelstände in der Hausindustrie ausdrückli zugestanden. Er fkenne als Arbeitgeber aber auch bessere Verhältnisse in der Hausindustrie; von den von ihm beschäftigten Haut industriellen hätten einige sogar eigene Häuser.

Der Antrag Albreht und Genossen wird abgelehnt.

Um 6 Uhr wird die Fortsezung der Berathung auf Sonnabend 1 Uhr vertagt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Ein allgemeiner Ausstand der Arbeiter ist, der „D, Warte“ ¡ufolge, in den Alabasterfabriken Berlins ausgebrochen. E1strebt wird namentlid die Anerkennung des Tarifs und eine Verbesserung der sanitären Verhältnisse in den Werkstätten. Die Fabrikanten hatten eine achttägige Bedenkzeit verlangt, die von den Arbeitern ab- gelebnt worden ist. :

Eine außerordentlihe Generalversammlung des Arbeitgeber- hundes für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin und den Vororten hat, wie die „Nordd. Allg. Ztg." berichtet, am A. d. M. eine Resolution einstimmia augenommen, welhe Folgendes besagt: „1) Nah der Baukontrole der Verbandsleitung vom 4, Oktober 1899 erhalten 737 Maurer für die Stunde 65 H "und 988 624 S, also 1725 Maurer cinen höheren als den fest geseßten Lohn. 2) Der festgeseßte Lohn beruht auf einer normalen Gegenleistung. Während jedech auf den Bauten normal 600 bis 700 Steine von einem Gesellen täglih verarbeitet werden müßten, werden auf einzelnen Bauten weniger als 390 Steine verarbeitet. 3) Während die Gesellen früher auch Pußerarbeiten und andere im Maur&rgewerbe nothwendige Hilfeleistungen, wie das Verlegen von einfahen Granittreppen 2c., ausführten, weigern sie sih jeßt, dies zu thun. 4) Die Gesellen verlangen, daß ihnen auch Arbeitélohn für nit geleistete Arbeit gezahlt wird, wie beispielsweise für Pausen, die eintreten, weil Steinträger die Arbeit niederlegen, wenn Steinaufzüge repariert werden müssen 2c. 5) Die organisierten Maurer haben kein Recht, den Bau für unorganisierte Maurer zu sperren. Der Vorstand des Arbeitgeberbundes wird beauftragt, din beiden Organisationen der Maurer (der lokaien und der zentralen) mitzutbeilen, daß der Vertrag in obigen Punkten zu erfüllen ist, daß ider Geselle entlassen wird, durch dessen Schuld die Erfüllung ver- hindert wird. Ferner verlangt der Bund auf Grund des Verfprechens der Arbeitnebmervertreter vom 24. Juni, daß sie persönlich ihre ganze raft zur Mitwirkung bei der Vertragéerfüllung einfezen werden.“ __In Dresden haben, der „Lpz. Ztg.“ zufolge, sämmtliche Shleifer urd Polierer zweier Fabriten der Metallindustrie die Arbeit eingestellt.

Literatur.

Verwaltungsrehtliche Aufsäße in Anlehnung an die Nehtsprehung des preußishen Ober-Verwaltungs- gerihts von A. W. Jebens, Wirklichem Geheimen Rath, Senats- Präsidenten des Ober: Verwaltungsgerihts a. D. 469 S. Berlin, Karl Heymann's Verlag. Preis geh. 8 M In der vorlieg?nden Sammlung hat der Verfasser eine Anzahl von ihm geschriebener Aufsäge , welhe zuerst im „Preußischen Berwaltungsblatt“ er- shienen sind, vereinigt. Sie behandeln die Beanstandung von Veschlüssen fommunaler Selbstverwaltungöorgane, die Zwangs- elatisierung gegenüber kommunalen Verbänden, Observanz und Be- weizlast, die Polizeikosten in Städten mit Königlicher Polizei- berwaltung, die Einkommensteuerpfliht ter Aktiengesellshaften für Rübenzuckerfabrikation, Zuständigkeitsfragen in Streitigkeiten über ie Theilnahme an kommunalen und anderen Verbandslasten, ins- besondere den § 160 des Zuständigkeitsgefeßes vom 1. Auzust 1883, reis, Landeepolizeilihes, die mündlihe Verbandlung vor den Verwaltungsgerichten, die Entscheidungen des Ober-Verwaltungs- gerichts; über die Frage der Rechtékraft, die Straßenreinigungs- last, Bau, Ansiedelung und Kolonie, die Rechtsregel „lox ad praeterita trahi nequit“, die ftillschweiaende Willenterklärung, die Formulierung polizeiliher Verfügungen, Wohnsiß und Betriebs- slätte, die Umsaßsteuer, die Kreiésteuern und das Kommunalabgaben- gefeß, Neueres vom Bürgersteige und die Borausleistungen der Fa- rifen 2c. zu Wegebauten. Man wird dem Verfasser nur Dank wissen ônnen, daf er diese Sammlung veranstaltet hat. Sie bietet eine lle von Anregungen auf dem Gebtete des Berwaltungére{chts und tin reiches Material für das eingehende Studium der verschiedensten Btreitfragen. Bei, Die Trinkerversorgung unter dem Bürgerlichen See buche, Von Dr. med. Julius Ernst Colla, Leiter des Prectoriums Buchheide bei Finkenwalide (Pommern). Mit einem sie gekrönt und herausgegeben vom Deutschen Verein gegen den u 1ßbrauh geistiger Getränke. 98 S. Hildesheim, Verlag des ge- annten Vereins. Für den Kampf gegen die Trunksucht bietet ad neue Bürgerliche Geseßbuch eine mächtige Waffe dar, Ile es die - Entmündigung des Trunksüchtigen als ae unter gewissen Voraubsegungen ermögliht. Damit ft zuglei der Gesellshaft die Pflicht, in weit autgedehnterem dße als bisher für die Unterbringung und die Heilung der Trinkec alede zu tragen. Die erfolgreihe Behandlung der Trunksncht ist im euameinen nur tn etgenen Trinkerheilan\stalten möglich, und dem- Deb giebt der Verfasser yorliegender Schrist unächst eine etngehende ner f der Ziele, der Einrichtungen und des ganzen Betrtebs Unter solhen Anstalt, Oie vorhandenen Anstalten werden wsy der Herrschaft des B, G. -B. der gesteigerten In- wee ihnahme nicht genügen fönnen, und Golla bejür- bon A deshalb, daß vor allem der Staat die Neuerrichtung nftalten in die Hand nehme. Als eine geseylihe Ergänzung

Berlin, Sonnabend, den 25. November

wlünscht er, daß die Möglichkeit gegeben w:rde, den Trinker auch {on vor der (ntmündigung gegen seinen Willen in eine Trinkecheilanstalt z. überfühnen. Alle für erforderlih erahteten Ergänzuagen des vom 1. Januar n. J. an geltenden Rechts faßt er am Schluß zu dem Entwurf eines Trinkerversorgungé geseßes zusammen. Die klaren und eindringlichen Ausführungen, die sh bei aller Wärme des Tons von jeder Uebertreibung freihalten, lassen die Schrift geeignet erscheinen, in weiten Kreisen aufflärend und anregend zu wirken.

Zivilrechtspraktikum. Zum Selbststudium und zum Lehrgebrauwe. Von Dr. Richard Schück, Landrichter in Berlin. Veriag von I. I. Heine hierselb. Preis kart. 2 46 Der Verfasser suht das Studium des Bürgerlih-n Geseßbuches an der Hand von 430 kurzen, geshickt ausgewählten Beispielen aus der Praxis zu fördern, die nah der Reihenfolge der Materten des Seseßbuches geordnet sind und so einen Ankaltépunkt dafür geben, worauf bei der Lösung der be- treffenden ufgabe der Schwerpunkt zu legen ist. Eine richtige Be- antwortung der gestellten Fragen wird freilich dadurh noch nicht ge- sichert. Dazu bedurfte es mindestens der Anführung aller einschlä- gigen Paragraphen, die den Bearbeiter der Aufgaben zu eingehendem Studium des Gesetzestextes nöthigen und ihm auch eine Selbstkon- trole ermöglichen würde.

Zu der fünften Auflage von Meyer's Konverfations-

Wien) erschien pünktlich ein Jahr nah dem Abschluß derselben als 19 Band das „Erste Jahres-Supplement“ (in Halbleder geb, M 10 A). Diese Jahres- Supplemente verfolgen etnen doppelten wed: einmal sollen fie das Hauptwerk vor dem Veralten bewahren, indem sie alle Artikel, die dessen bedürfen, ergänz?n, bezw. foitführen. Sie seyen also z. B. Biographien noch lebender hervorragender Persöôn- lihkeiten fort und verzeihnen vor allem die seit Abschluß des Haupt- werks bis Mitte 1899 eingetretenen Todesfälle. Ferner nehmen fie den Faden der geshichtlichen Darstellung (s. B. der Staatengeschichte) da auf, wo ihn das Hauptwerk abschneiden mußte, und ergänzen in gleicher Weise die geographis{en Artikel durch neuere statistische Daten, Ergebnisse neuerer Forshungsreisen in den außereuropäishen Erd- theilen 2c. Ebenso werden die jüngsten Erscheinungen und Be- strebungen auf dem Gebiete der Nationalliteraturen in aus- führlichen Abhandlungen gewürdigt. In dem neuen Bande ist vor allem das Gebiet der neuesten Gesetzgebung berüdck- sittigt (neucs Bürgerliches Geseßbuch, neue Militär-Strafgerichts- Ordrung vom 1. Dezember 1898); ferner werden bemerkenöwerthe jüngst an die Oeffentlichkeit getretene Personen und Sachen in neuen Artikeln behandelt. Andererfeits bietet dieses wie jedes Meyer’ sche JFahres-Supplemert ein encyklopädisches Jxhrbuh mit einer Fülle folher Artikel, die sich zwar auch irgendwie an das Hauptwerk an- lehnen, aber daneben doch vollkommen felbständigen Werth besißen. Diese in sh abgerundeten, meist längeren Abhandlungen berühren so ziemlich alle die Gegenwart interessierenden Fragen und Er- \heinungen und besprechen fie in jachkundizer und wissenschaftlich- objektioer Weise, Die Artikel cines Konversations-Lexikons sind natürlih in erster Linie für den Nichtfahmann geschrieben, der sch über Dinge, die außerhalb seiner Berufssphäre liegen, unterrihten will. Aber niht wenige Artikel des vorliegenden „Suvpplements" werden aub von Fachleuten gelegentlich gern zu Rathe gezogen werden, wie z. B. die Artikel „Geographische Literatur“, „Musik“ und „Musikwissenschaft“ (gedrängte Uebersfihten über das Schaffen der Gegenwart), der Artikel ,Volkswirtbschaftliche Literatur“, der einen Ueberblick über die außerordentlich zahlreißhen Neu- ersbeinungen der leßten Jahre auf diesem Gebiete giebt, und andere. Bietet nach alledem das Jahres:-Sup*lement auf allen Gebieten der Gegenwart im Text vielseitige Belehrung, so ist auch die Kunst des Zeichners und Malers diesem Zwecke aufs ausgiebigste dienstbar aenacht: nicht weniger als 622 Abbildungen, Karten und Pläne im Text und auf 45 Tafeln, darunter 4 p:ächhtige Farbendrucktafeln und 9 selbständige Kartenbeilagen, sind in dem Bande enthalten, Auch die besonderen Textbeilazen tabellarischer Natur, wie die „Statistik der Reibstagéwahle-n 1871 bis 1898“, die „Land wirthschaftliche Betriebsftatistik im Deutschen Rei“, die „Er- gebnisse der Viehzählung 1892 und 1897 nebst Statist: k der Fleisch- einfuhr in Deutschland“, die „Uebersicht der deutshen Neichsgeseßze“ u. a. dürften vielen willkommen fein. _ Von dem rei illustrierten Prachtwerk „Das XIX. Jahr- hundert in Wort und Bild“, politische und Kulturgeschichte von Hans Krämer (Deutsches Verlage haus Bong u. Co., Berlin W.; 60 L eferungen zum Preise von je 60 4), liezt nunmehr bereits die 40. Lieferung vor, fodaß in wenigen Wochen auhÿ der zweite Band zum Abschluß gelangen wird, In der 38. Lieferung s{ildert Dr. Karl Weule die Reisen, welche deutsche und english?e Forscer im zweiten Drittel unseres Jahrhunderts in Afrika, Australien und na dem Nordpol unternahmen und die an G fahren rei, aber aud für die geographish- Wissen-schaft von grcßem Erfolge waren. Die fesseIlnde Darstellung ist durh Illustrationen na zeitgenössishen Ortiginalen in inter- cfsantester Weise erläutert. Das nächste Heft führt den Leser nach Pompeji mit seinen bei den Ausgrabungen zu Anfang dieses Jahr- hunderts für die Kunst- und Kulturgeschichte witer Schutt und Asche aefundenen werthvollen Resten. Ein anderes Kapitel handelt von der Entwickelung der Industrie und des Verkehrswesens in ten Jahren 1840—1871, also von der Einführung des Bessemer- Prozesses bis zur Entdecckung des dynamoelektrischen Prinzips durch Werner Stemens, das der Maschinenbautechnik eine so gewaltige Erweiterung brachte. Bon den Extrabeilagen dieses Hefts verdient eine auêgezeihnete Holz- shnitt-Wiedergabe des Bildes von Meihonier „Napoleon in dec Schlacht bei Solferino“ besondere Erwäbnung. Die neueste Lieferung bietet neben einer Uebersicht über die „Nenatfsance in der Baukunst“ den Anfang einer Darstellung der Malerei im zweiten Drittel des Jahrhundert è, welcher eine Fülle vortreffliher Reprodufïtionen der be- ruühmtesten und charaktecistis{chsten Gemälde dieser Pectode beigegeben ift. Eisenbahnrehtlihe Entscheidungen und Avhanbd- lungen. Zeitschrift für Eisenbahnreht, herausgegeben von Dr. jur. Georg Eger, Regierungsrath. 15. Band, 3. und 4. Heft; 16. Band, 1. Heft. - Breslau, J. U. Kern's Verlag. Die vor- liegenden drei Hefte enthalten 190 Entscheidungen der böhsten in und ausländishen Gerich:8höfe auf dem Gebiete des Eisenbahnrehts mit mehr oder minder ausfühcliher Wiedergabe der Urtheilsgründe und folgende Abhandlungen: „Ueber Eisenbahn Gefährdung“ von Dr. M. Stenglein, Reichsgerihtscath a. D. in Leivzig; „Die Haftpflicht der Eisenbahn nah gemeinem Recht und Bürgerlichem Gefeßbuch, insbesoudere bei Ueberfahren von Fuhrwerken und Beschädigungen durch Funkenflug“ von Dr. jur. Desfterlen, Finanzrath und Mitglied der General- Oirektion der Königlih württembergischen Staatseisen- bahnen in Stuttgart; „Das Recht der Enteignung in seiner Be- ziehung zum Bürgerlichen Geseßbuh* von R. Bering, Geheimem Negierungsrath in Erfurt; „Die neue Organisation der Königlih sächsischen Staatseisenbahnverwaltung" von Dr. Bach, Finanz - Assessor in Dresden; „Ein internationales Ueber- einkommen über den Eisenbahn Personen- und Gepäckoerkehr* von W. Coermann, Amtsricht r in Mülhausen i. E.; „Die Befreiung von der Kautionspfliht nah dem Berner und Haager internationalen Uebereinkommen“ von Dr. L. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz; „Die Ordnungsvorschriften der Straßenbahn-Reglements und die Folgen ihrer Verleßung“ von Pr. F. Gorden, Amtsrichtec in Hamburg.

Lexikon (Verlag des Bibliographishen Instituts in Leipzig und.

laut mitgetheilten Ausführungsbestimmungen systematisch

1,80 46). LanDd- und Forstwirthschaft.

Heft den Bericht über die vom Januar bis August dieses

Jede Nummer der „Mittheilungen“ wird unentgeltlith und

Wuns ausspricht, die „Mittheilungen“ zu empfanyen.

Maßregeln.

Schlacht-Viehhofe zu Nürnberg an demselben Tage.

Dänemark.

Reise in Berührung gewesen find. Japan. Durch Bekanntmachung des japanishen Ministeriums vom 10. v. M. ist Newhwang in China für pestver klärt worden.

von Vokohama, Kobe, Nagasaki,

ih nah der nächstgelegenen Quarantänestation zu begeben. Hinter - Indten.

I f J

Vergl. „R.-Anz.“ ir. 87 vom 13. April v. J.) Cgyp1en.

\. Zt. angeordnete Quarantäne (

\{lossen, das Pestreglement gegen die Herkünfte genaunten beiden Ortea tu Anwendung zu bringen.

Handel und Gewerbe. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammeng

j Deutsches Reich. Zolltarifierung von Waaren.

zollen. (Verfügung des Hamburg. General Zolldirektors.)

Monaten 1899 und 1898, getrennt nah Herkun Bestimmungsländern. Einfuhr: Werth in 1000 Franken Sept mber

erkunftöländer —— : As T09 1898 1899

18432 14024 128 583 39691 35580 395 176 Deutschland 27970 25 576 240 235 Belgien 23618 33815 226 288 Schweiz 6 283 6 267 63 152 Ftalien 10415 ‘11116 108 517 Shanien 19179 19/037 175 348 Türkei . 7183 8 983 68 248 Nereinigte Staaten 24338 19178 297 961 Brasilien 5 878 5 302 53 026 Argentinien 1B 120092 212 500 Andere Länder . 124 486 103 748 1175 789 Zujammen : ö21 190 290 498 ö 144 523 Ausfuhr: Werth in 1000 Franken September

E E

1899 1898 1899

4 613 4 992 27 094 72 352 874 467 26 968 306 863 43 133 410 541 :6 996 151 238 17 484 123 120

Spanien 5 545 48 111

Türkei 4 818 34 391

Vereinigte Staaten 21669 17657 171 793

Brasilien 4748 5H 816 41 040

Argentinien 5 290 4 155 36 798

Andere Länder 63171 54751 564 575

Zujammen: 333 822 274 667 2 840 031

Großbri‘annien

Bestimmungsländer

Rußland Großbritannien . .. Deutschland

Dem ersten Hest des 16. Bandes ist ein auch Nithtabonnenten zugäng-

liches Anlageheft beigegeben, enthaltend: Das internationaleUeber-

„Nachrichten für Handel und Industrie”.

D ZAE Ai M IDENESA D O E M4

und kom-

mentarish bearbeitet von Dr. Max Reindl, S:kcetär bei der General-Direktion der Königlih bay:risden Staatseisenbahnen in Münten (71 S. urd ver Anlagen; Elnzelpreis für Nichtabonnenten

Von den „Mittheilungen der Verlagsbuchhandlung Paul Parey“ (Verlag für Landwirthschaft, Gartenbau und Forst- wesen in Berlin SW., Hedewmannsftraße 10) liegt seit kurzem das zweite Heft vor. Diese . Mittheilungen“ geben allen deaen, we!ch2 die Ent- widckelung der Wissenschaft und Literatur der Landwirthschaft ver- folgen, den Professoren und Lehrern an landwirthschaftlihen Infti- tuten und Schulen, Versuchs. Stationen, Studierenden und Praktikern, Auskunft über „die Veröffentlihungen der Verlazsbuchhandlung. Einen breiten Raum nimmt in der zweiten Nummer die Angabe des Inhalts der im laufenden Fahre erschienenen Hefte der „Landwirths» \chaftliGen Jahrbücher“, der „Landwirth|chaftlihen Versuchs-Stationen“, des „Journals für Landwirthschaft“ und größerer Arbeiten aus der „Deutschen Landwirthschaftlihen Presse“ ein. Außerdem enthält das

Jahres im

genannten Verlage erschienenen Bücher, Zeitschriften und Fachkalender.

postfrei an

jeden Interessenten versandt, welher der Verlagöbuchhandlung den

Gesundheitswejen, Thierkrankheiten und Absperrungs-

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ift dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Schlacht-Viehhofe zu Mülhausen i. Els. am 23. November, das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche vom Schlacht-Viehbofe zu Dresden am 94. Norember und das Erlöschen in der Abtheilung für Großvieh vom

Die „Berlingske Tidende“ vom 21. d, M. veröffentlicht eine sofort in Kraft tretende Bekannntmahung des Königlich dänishen Justiz-Ministeriums, wonah mit Nücksicht auf die in Hull herrschenden Kinderblattern die Vorschriften des Geseßzes vom 2. Juli 1880 über die gesundheitspolizeilihe Unter- suchung für alle Schiffe in Kraft geseßt werden, die von Hull ommen oder mit aus diescm Hafen kommenden Schiffen auf der

des Innern feucht er-

Schiffe, wele diceklt oder indirekt von dort nah Japan kommen, unterliegen danah vom 12. Oktober d. J. an in den Häfen Kuchinotsu, JIsu- gahara, Yokkaihi und Taketogo einer sanität3polizei- lthen Untersu{ung und können, wenn ihre Desinfektion von den zuständigen Beamten für erforderlih erahtet wird, veranlaßt werden,

Die in den Straits Settlements für Schiffe von Hongkong ist wieder aufgehoben worden.

Mit Rücksicht auf das Auftreten neuer Pestfälle in Tamatave sowie auf das Erscheinen der Pest in Antsirane auf Mada- gascar hat der internationale Gesundkbeitsrath in Alexandrien be-

aus den

N

Auf ungeniusterte taffet- bindize, im Handel als Ponaees bezeichnete Seidengewebe, die sh als undicht im Sinne des Tarifs darstellen, ist die durch das Reichs- geseß vom 6. März d. I. gewährte Zollbegünstigung niht in An- wendung zu bringen. Derartige Gewebe find vielmehr nah Tarif- nummer 306 3 zum Saß von 1000 4 für den Doppelzentner zu ver-

Frankreichs Handel im September und in den ersten neun

fts8- und

Fanuar September I

1898 240 465 374512 242 809 232? 341 60 292 101 700 244 275 79 765 522 549 51 921 202 750 1 063 984 3417 363

Sanuar— September

1898 23 765 769 410 268 843 409 963 149 515 100 895 57 250 33 878 154116 40 775 36 835 499 097

2 544 342

D E Mp5 art Aw A E

S A S Sa nt da E É rep rue r: e SCRLEIZ g i Ci ver: «_vive is B ASE D

tei GmaI sn 05ck