1899 / 282 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 282.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Vize-Admiral z. D. Oldekop, bisher Jnspekteur des Bildungswesens der Marine, den Stern zum Rothen Adler- Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Bildhauer, Professor Ernst Herter zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Magistrats-Sekretär a. D. Karl Bernstein zu Magdeburg und dem Förster a. D. Albert Köpp zu Czersk im Kreise Konitz, bisher zu Pfalzplaß im Kreise Schweß, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem emeritierten Lehrer und Küster Albert Las zu Greifenberg i. Pomm., bisher in Schellin, den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

dem früheren Gemeinde-Vorsteher Kriebel zu Groß- Tschirbsdorf im Kreise Goldberg - Haynau, dem Polizei- Sergeanten a. D. Eichert zu Hückeswagen im Kreise Lennep, dem Maschinenwerkmeister Heinrih Schütte ju Kunsishaht T bei Wackerfeld im Fürstenthum Schaum- urg - Lippe, dem Futtermeister Gustav THhorun zu Meyken im Kreise Labiau, dem Holzhauermeister Peter Thomas zu Weselerwald im Kreise Rees, dem Koloristen und Meister Joseph Zander und den Tapeten- druckern Markus Riekmann und Bruno Weber, jämmilich zu Köln, dem Gutskämmerer Friedrich Wolff zu Cychen im Kreise Oleßko, dem Gräflichen Waldhüter Anton Klennert zu Brande im Kreise Falkenberg, dem früheren Prifat - Chausseewärter Friedrih Kersten zu Rothen- Ee im Kreise Gifhorn, dem Pförtner Wilhelm Moriß zu

ülheim a. Rhein, dem Aufseher Karl Hasenroth zu

Stemmern im Kreise Wanzleben und dem Schauerarbeiter Johann Oestreich zu Groß-Ernsthof im Kreise Greifswald das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:

dem Königlich niederländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe Dr. Zonkheer van Tets van Goudriaan den Rothen Adler-Orden erster Klasse,

dem Ober-Stabsarzt Dr. Lübbert, Chefarzt der Schuß- truppe für Deutsh-Südwestafrika, dem Postinspektor Hoeler u Straßburg i. E. und dem französishen Botschafts - Attaché Karousse de Sillac den Nothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem leitenden Architekten des Dombaues in Drontheim Christian Christie den Königlihen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Professor S eder, Direktor der Kunstgewerbeschule zu Straßburg i. E.,, den Königlichen Kronen-Drden dritter Klasse, sowie

dem Oberarzt Dr. Kuhn in der Schußtruppe für Deutsch- Südwestafrika, dem Missionar der Rheinishen Missions- Gesellschaft Friedr ih Wilhelm Eich zu Otjozondjupa, dem Roßarzt Rickmann in der Schußtruppe für Deutsch-Südwest- afrifa und dem General-Sefretär Anton Zimmer beim Bürgermeisteramt zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Reichsgesezes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 3 des preußischen Geseßes vom 12. März 1881/18. Juni 1894, betreffend die Ausführung des Neichs-Viehseuchengesehes, wird in Erläuterung der landes- polizeilihen Anordnung vom 3. Februar 1897 (Extrablatt zu Stück 5 des Amtsblatts) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes angeordnet: 8 1

Die nah § 1. der vorbezeichneten landespolizeilihen An- ordnung aus Rußland zugelassene Einfuhr von einzelnen StückenausgeshlachtetenSchweinefleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg (die in der Anmerkung zu Nr. 2581 des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 bezeichneten Freiquantitäten) darf nur unter der Bedingung stattfinden, daß die Einfuhr auf einer Zollstraße und innerhalb der geseßlichen Tageszeit (Z 21 des Vereinszollgesehes) erfolgt, daß die eingeführten Mengen lediglih für den eigenen Haushalt eines Bewohners des Grenz- bezirks bestimmt sind, sowie daß für jeden Haushalt nicht mehr als die geseßlich zugelassene Höchstmenge an ein und demselben Tage eingeführt werden darf. ;

Gleiches gilt von der zollfreien Tagesmundportion der t SutuGung der Arbeitsstätte die Grenze überschreitenden

rbeiter.

8 2. uwiderhandlungen chigen den Augs des S 66 Nr. 1 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und des § 328 des Reichs-Strafgesepbuchs.

P 7 Insertionspreis für den Ranm einer Drucckzeile 30 s. L f j Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 29, November, Abends.

1899,

8 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Königsberg, den 27. November 1899.

Der Regierungs-Präsident. von Waldow.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Regierungsrath von Heyking in Pleß und den Re-

gierungs-Assessor Hartmann in Hagen zu Landräthen zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem General-Direktor des Bochumer Vereins für Bergbau und Gußstahlfabrikation Friy Baare in Bochum den Charakter als Kommerzienrath zu verleihen.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen

Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbe,

Tecklenburg, Lengerich und Versmold nah Gütersloh

mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dort

mund-Ems- Kanal (Teutoburger Waldeifenbahn) dur ch die Teutoburger Wald-Eiscnbahn-Gefellscha ft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von dem Comité, wezlches fich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: Teutoburger Wald - Sisenbahn- Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, diefer Gesell- haft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlihen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebencisenbahnen Deutschlands unterworfenen volspurigen Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck, Tecklenburg, Lengerih und Verêmold nach Gütersloh mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dorcimund-Ems-Kanal (Teutoburger Wald- eisenbahn) zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nah Maß- gabe der gesetlihen Bestimmungen unter den nachstehenden Be- dingungen hierdurch ertheilen.

L,

Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Teutoburger Wald- Eisenbahn-Sesellsh2ft" und nimmt ihr Domizil und den Sig ihrer Verwaltung in Tecklenburg oder unter Henehmigung des Minister3 Be ôffentlihen Arbeiten an einem ‘anderen, an. der Bahn gelegenen

rte.

Die Gesellshaft if den bestehenden. wie den tünftig ergehendea Neichs- und Landesgesezen ohne weiteres unterworfen.

I

LAe

Das zur plan- und ans{chlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Babn erforderlihe Anlagekapital wird auf dea Betrag von 5 Millionen Mark festgesetzt. i

Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals niht übersteigen. Das Aktienkapital is baar und voll einzuzahlen und lediglih zur plan- und ans{lagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden.

Es bleibt der Gesellshaït überlassen, etnem Theil der aubzu- gebenden Aktien (Vorzugs-Aktien) ein Vorzugsreht vor den übrigen

ktien (Stamm-Aktien) hinsihtlih der Vertheilung bes Reinertrages

des Unternehmens bis zu 49/6 des Nennbetrages di-ser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Geselishasts-Vermögens einzuräumen, Im übricen dürfen den Fnhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn au®-

gegeben werden.

Den Altionären kann nah der vollen Leistung des Nennbetrages der Aktien bis zum Aklauf desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nit über das- jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchern die im Artikel VIII Nr. 4 festgeseßte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solhes zu- laffen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 49/9 des Nennwerths ibrer Aktien zugesihert werden.

TEE, __ Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welch:-r die Gesellschaft mit den geseßlihen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der ftaatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Auffichtébehörde verantwortlih ift.

Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsißenden und der tehnischen SUGeDer bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen

rbeiten.

Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentliwen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung * nit durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorftehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.

IV.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit niht vom Minister der öffentliben Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsiß Haben.

Vi

Die Staatsregierung is berechtigt, sh in den Fällen, wo sie das ftaatlicze Interesse für betheiligt erahtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und dec Generalversamms- lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreien zu laffen. Um die Ausübung dieses Nets zu ermöglichen, ift der Staatéregiecung von allen diesen Versammlungen und Zusanimenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs8gegens» stände enthaltenden TageS8ordnung Anzeige zu machen.

__ Der Minister der öffentlihen Arbeiten is berechtigt, in den Fällen, in welhen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer- ordertliher Generalversaminlungen zu verlangen.

VI

Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellshaft, überhaupt alle Abänderungen thres Gesellschaftsvertrages, welche nah dem in diefer Hinsicht lediglih und allein entshetidenten Ermessen der Staats- regierung den Vorau?tseßzungen nit entsprechen, unter denen die Konus ze}fion ertheilt ift, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats» regicrung Gültigkeit.

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellshastsverirag betreffenden Generalversammlungsbes{@lüsse, bevor sie diese beim Handelegericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsrezierung mit dem Antrage auf die vorbezeihnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatéregiecung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellshaft, welhe die U-bernahme des Betricbs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Ges sellschaft oder die Vershmel;ung mit einer anderen Gesell|chaft aus- sprechen, oder dur nelche fonit die Bahnanlage odzr deren Betrieb aufgegeben werden joll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung dec König- lichen Staatsregierung.

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderli, welhe vom Staate ges nehmigi waren.

VII.

Für den Bau und Betrieb der Baha ift die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutshlands vom 5. Jult 1892 (Reihs-Geseßs blatt Seite 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs- Geseßblatt Seite 166) und vom 23, Mat 1898 (Neihs-Geseßblatt Seite 355), sowie dea dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn sou 1,435 m betragen.

Vi

Für den Bau insbesondece gelten folgende Bestimmungen:

1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten :

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- führung dur alle Zæwischenpunkte,

die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,

die Fesistelung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten bauliwen Anlagen und Einrichtungen fowie die Fest- tellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahk.

Dem Staat bleibt für alle dur die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums over seiner sonstigen Nehte der Anspru auf vollständige Entschädigung nah De der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor- behalten.

9) Die Bahn von Ibbenbüren nad Güterslch muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Perfonenzügen mit 56 Achsen mittels chwerer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander- folge nah beiden Rihtungen möglich ist. Von dieser Forderung wird bei der Abzweigung von Brochterbeck nah dem Dortmund-Ems-Kanal fo lange abgesehen, als diese Strecke Stichbahn bleibt.

3) Dex Konzes{ionar bat allen Anordnungen, welche wegen polizet- liher Beaufsitztigung der beim Bahnbau beschästigten Arbeiter getroffen werden mögen, na&zukommen.

4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwet und einhalb Jahren nah Eintragung der Gesellschaft in das Handeldrezister in Gemäßheit des nahstehenden Artikels XVIII erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlihen Bauentwürfe sowie für die &aangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Baha können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

5) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Fcfülung der ißm bezügli des Bahnbaucs obliegenden Verpflichtungeng insbesondere der rehtzeitigen plan- und aufhlagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugss\trafe von 5 9/9 des auf 5 000 090 M festgeseßten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entfchzidung darüber, ob und bis zu welhem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ift, mi Ns des Rechtswegcs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Stcherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General-Staatsfasse den Betrag von 250 000 4 „Zweihundert und fünfzigtausend Mark“ baar odec tn preußischen Staats- oder vom Staate gewährteisteten Wertbpapieren oder in inländischen Eisenbahn- Prioritäts-Obligationen unter Berehnung aller dieser Werth» papiere nah dem Kurswerthe nebst den noch niHt fälligen Zins- scheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in geriht- licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu be- stellen, daß dem Minister dec öffentlihen Arbeiten die Befugniß zusteht, dur Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werth- papiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge ein- zuziehen, Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nah seinem allein entsheidenden Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern follte. Auch ift der bezeichnete Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprehenden Theil der Kaution {on vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

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