1899 / 282 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 s.

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Pr eußischer Staats-Anzeiger.

25)

¿ 282,

Berlin, Mittwoch, den 29, November, Abends.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstrafie Nr. 32. | 2

_LSDO,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst ‘geruht:

dem Vize-Admiral z. D. Oldekop, bisher Jnspekteur des ildungswesens der Marine, den Stern zum Rothen Adler- )rden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Bildhauer, Professor Ernst Herter zu Berlin den öniglihen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Magistrats-Sekretär a. D. Karl Bernstein zu Magdeburg und dem Förster a. D. Albert Köpp zu Czersk n Kreise Konitz, bisher zu Pfalzplaß im Kreise Schweß, den oniglicen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem emeritierten Lehrer und Küster Albert Las zu Breifenberg i. Pomm., bisher in Schellin, den Adler der inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

dem früheren Gemeinde-Vorsteher Kriebel zu Groß- Tschirbsdorf im Kreise Goldberg - Haynau, dem Polizei- ergeanten a. D. Eichert zu Hückeswagen im Kreise ennep, dem Maschinenwerkmeister Heinrih Schütte u Kunsischacht T bei Waerfeld im Fürstenthum Schaum- urg - Lippe, dem Futtermeister Gustav THhorun zu Meyken im Kreise Labiau, dem Holzhauermeister Peter Thomas zu Weselerwald im Kreise Rees, dem Koloristen nd Meister Joseph Zander und den Tapeten- ruckern Markus Riekmann und Bruno Weber, immtlih zu Köln, dem Gutskämmerer Friedrich Wolff zu ychen im Kreise Oleßko, dem Gräflichen Waldhüter Anton lennert zu Brande im Kreise Falkenberg, dem früheren Prifat - Chausseewärter Friedrih Kersten zu Rothen- elde im Kreise Gifhorn, dem Pförtner Wilhelm Moriß zu Mülheim a. Rhein, dem Aufseher Karl Hasenroth zu Stemmern im Kreise Wanzleben und dem: Schauerarbeiter ohann ODestreich zu Groß-Ernsthof im Kreise Greifswald as Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigsi geruht:

dem Königlich niederländischen außerordentlichen Gesandten nd bevollmächtigten Minister an Allerhöchhstihrem Hofe Dr. Jonkheer van Tets van Goudriaan den Rothen ldler-Orden erster Klasse,

dem Ober-Stabsarzt Dr. Lübbert, Chefarzt der Schuß- uppe für Deutsch-Südwestafrika, dem Postinspektor Hoeler

Straßburg i. E. und dem französischen Botschafts - Attaché

arousse de Sillac den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem leitenden Architekten des Dombaues in Drontheim hristian Christie den Königlihen Kronen-Orden zweiter lasse mit dem Stern, :

dem Professor S eder, Direktor der Kunstgewerbeschule aff ies i. E, den Königlihen Kronen-Orden dritter lasse, sowie

dem Oberarzt Dr. Kuhn in der Schußtruppe für Deutsch- Südwestafrika, dem Missionar der Rheinishen Missions- Jesellshaft Friedr ih Wilhelm Ei ch zu Otjozondjupa, dem toßarzt Rickmann in der Schußtruppe für Deutsch-Südwest- rifa und dem General-Sefretär Anton Zimmer beim Jürgermeisteramt zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund des § 7 des Reichs8geseßes vom 23. Juni 880/1. Mai 1894 und des § 3 des preußischen Gescßes vom 2. März 1881/18. Juni 1894, betreffend die Ausführung des D amb seahenaFebes, wird in Erläuterung der landes- olizeilihen Anordnung vom 3. Februar 1897 (Extrablatt zu Stü 5 des Amtsblatis) mit Genehmigung des Herrn Ninisters für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den mfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes geordnet: 81

Die nah § 1 der vorbezeichneten landespolizeilichen An- dnung aus Rußland zugelassene Einfuhr von einzelnen tüden ausgeshlachtetenShweinefleishes inMengen on niht mehr als 2 kg (die in der Anmerkung zu Nr. 2581 es Zolltarifs vom 15. Juli 1879 bezeichneten e r infube arf nur unter der Bedingung stattfinden, daß die Einfuhr f einer Zollstraße und innerhalb der geseßlichen Tageszeit (Z 21 es Vereinszollgesezes) erfolgt, daß die eingeführten Mengen diglih für den eig nen Haushalt eines Bewohners des Grenz- ezirks bestimmt sind, sowie daß für jeden Haushalt nicht mehr als le geseßlich zugelassene Höchstmenge an ein und demselben Tage ngeführt werden darf. . : Gleiches gilt von der zollfreien Tagesmundportion der t Aufsuchung der Arbeitsstätte die Grenze überschreitenden rbeiter. |

i 2. uwiderhandlungen akiclltcin den Strafbestimmungen è S 66 Nr. 1 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai

594 und des § 328 des Reichs-Strafgeseßbuchs.

S 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Königsberg, den 27. November 1899.

Der Regierungs-Präsident. von Waldow.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Negierungsrath von Heyking in Pleß und den Re-

gierungs-Assessor Hartmann in Hagen zu Landräthen zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht :

dem General-Direktor des Bochumer Vereins für Bergbau

und Gußstahlfabrikation Friy Baare in Bochum den Charakter als Kommerzienrath zu verleihen.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen

Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck,

Tecklenburg, Lengerich und Versmold nah Gütersloh

mit einer Abzweigung von Brochterbeck nah dem Dorts-

mund-Ems- Kanal (Teutoburger Waldeisenbabn) durch die Teutoburger Wald-Eiscnhahn-Gefsellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von dem Comité, welches fich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: Teutoburger Wald - Sisenbahn- Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell- haft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öoffentlihen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebencisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebenetsenbahn von Ibbenbüren über Brothterbeck, Tccklenburg, Lengerih und Verêmold nach Gütersloh mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dorimund-Ems-Kanal (Teutoburger Wald- eisenbahn) zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Gntziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nah Maß- gabe der geseßlißen Bestimmungen unter den nahftehenden Be- dingungen hierdurch ertheilen.

E

Die Gesellschaft bildet fich unter der Firma „Teutoburger Wald- Eisenbahn-Sesellschaft" und nimmt igr Domizil und den Sig ibrer Verwaltung in Tecklenburg oder unter Genehmigung des Minister3 Be öffentlichen Arbeiten an einem ‘anderen, an der Bahn gelegenen

rte.

Die Gesellschaft if den bestehenden. wie den tünftig ergehenden

Neichs- unv Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.

L,

Das zur plan- und ans{chlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderlihe Anlagekapital wird auf den Betrag von 5 Millionen Mark festgeseßt. :

Der Nennbetrag der von der Gesellshaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglih zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden. O

Es bleibt der Gesellshaït überlassen, einem Theil der auszu- gebenden Aktien (Vorzugs-Afktien) ein Vorzugsreht vor den übrigen

ktien (Stamm-Aktien) hinfihtlih dec Vertheilung des Reinertrages des Unternehmens bis zu 49/9 des Nenubetrages dieler bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Geselisha?të-Vermögens einzuräumen, Im übrigen dürfen den JFnhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien cingeräumt werden.

Die Aktien dürfen erst nah der Betrieb8eröffnung der Bahn aut- gegeben werden.

Den Altionären kann nah der vollen Leistung des Nennbetrages der Aktien bis zum Aklauf desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nit über das- jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchen die im Artikel VIII Nr, 4 festgeseßte Baufrist abläuft, sowett die erübrigten Mittel \oles zu- lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 49/9 des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. j

g

Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welch:rx die Gesellichaft mit den geseylihen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengefellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der ftaatli®en Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtébehörde verantwortlich ift.

Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsißenden und der tehnishen Se bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen

rbeiten. :

Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung nit durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung. e

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellshaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit niht vom Minister der öffentliben Arbeiten Ausnahmen. zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.

V,

Die Staatsregierung is berehtigt, si in den Fällen, wo sie das ftaatlicze Interesse für betheiligt erahtet, bei den Versammlungen und decn Verhandlungen des Aufsichtsraths und dec Generalversamms- lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreien zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staatéregiecung von allen diefen Versammlungen und Zusanimenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathung8gegens» stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlihen Arbeiten ift berechtizt, in den Fällen, in welhen exr es für nöthig erachtet, die Berufung außer- ordertliher Ge L verlangen,

Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellshaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welhe nach dem in diefer Hinsicht lediglich und allein entsheidenten Ermessen der Staats3- regierung den Vorau?2sezungen nit enisprehen, unter denen die Kon» zesfion ertheilt ift, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats reg:crung Gültigkeit.

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellshastsverirag betreffenden Generalversammlungsbes@lüsse, bevor sie diese beim Handeltgeriht zur Eintragung anmeldet, der Staatsrezierung mit dem Antrage auf die vocbezeihnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatéregtecung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellshaft, welhe vie U-bernohme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die U?bertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösfung der Ges sellschaft oder die Bershmelzung mit einer anderen Gesell|chaft aus- sprehen, oder dur nelche sonst die Bahnanlage od?zr veren Betrieb aufgegeben werden joll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung dec König- lihex Staatsregierung.

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderli, welche vom Staate ges nehmigt waren.

VII.

Für den Bau und Betrieb der Baha if die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Jult 1892 (Neihs-Geseßs- blatt Seite 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs- Gesetblatt Seite 166) und vom 23. Mat 1898 (Reihs-Gesetblatt Seite 355), sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn foi L n I:

L

Für ven Bau insbesondece gelten folgende Bestimmungen:

1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten :

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- führung durch alle Zæischenpunkte,

die Bestimmung der Zahk und der Lzge der Stationen,

die Fesistellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlogen und Einrichtungen fowie die Fest- stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahk.

Dem Staat bleibt für alle duch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums over seiner sonstigen Nehte der Anspru auf vollständige Entschädigung nah Maßgabe der geseßliGen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor- behalten.

2) Die Bahn von Ibbenbüren nad Gütcrëlch muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Perfonenzügen mit 56 Achsen mittels {werer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander- folge nah beiden Richtungen möglich ist. Von dieser Forderung wird bei der Abzweigung von Brochterbeck nah dem Dortmund-Ems-Kanal fo lange abgesehen, als diese Strecke Stichbahn bleibt.

3) Der Konzefsionar bat allen Anordnungen, welche wegen polizei- liher Beaufsfihtigung der bcim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.

4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwet und einhalb Jahren nah Eintragung der Gesellschaft in das Ie in Gemäßheit des na§stehenden Artikels XVIIL erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlihen Bauentwürfe sowie füc die Fnaanagariffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

5) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Ecfuüllung der ihm bezügli des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungerg insbesondere der rehtzeitigen plan- und aushlagsmäßigen Ausführung und Aus» rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 9/5 des auf 5 000090 M festgesezten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Gntshzidung darüber, ob und bis zu welhem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ift, mi Aus\chluß des Nechtswegcs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General-Staatsfkasse den Betrag von 250 00) 4 „Zweihundert und fünfzigtausend Mark“ baar odec tin preußischen Staats- oder vom Staate gewährteisteten Werthpapieren oder in inländishen Eisenbahn- Piioritäts-Obligationen unter Berehnung aller dieser Werth» papiere nah dem Kurswerthe nebst den noch niHt fälligen Zinss scheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gerit- licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu be- stellen, daß dem Minister dec öffentlihen Arbeiten die Befugniß zusteht, dur Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werth- papiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge ein- zuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nah seinem allein entsheidenden Nrtbeil der Konzessionar den Bau verzögern follte. Auch ift der bezeichnete Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprehenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lafsen.

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