1832 / 91 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lichkeit liegt, durch Benußung oder Herbeiführuttg irgend -cines att- dere Verhältnisses oder Umstandes aufzuwiegen und unwirksam zu machen verstehen!

Die ganze Lehre von schiefer und paralleler, konkaver, konvexer und ftaffelförmiger Schlachtordnung, die ehedem eine große Rolle spiélte, hat in unserer Zeit, wegen der Umwandlung, welche seit den Franzöfischen Revolutions-Kriegen, im Kleinen wie im Großen, Fechtart und Kriegführung, die Organisation der Heere, #0 wie die Ausbildung der Truppen erlitten haben, den grdÿten Theil ihres Werthes verloren. Die nachdenklichere Benußung des Bodens, die zweckmäßigere Mischung und Zusammenwirkung ‘der verschiedenen Waffen, die ungemein vervollklommnete Beweglichkeit der Jufanterie und Artillerie haben allmählig der Gefechtslehre eine so durchaus veränderte Physiognomie gegeben, daß künftighin von den oben gc- nannten Praktiken und Kunststücken der Lineartaktik wenig mehr die Rede seyn dürfte. An die Stelle des Positionen-Unwesens wird der Manöver-Krieg treten , die batailles rangées werden zur Ausnahme, die Anordnungen aus dem Stegreife, die Ueberfälle und Rencontres zur Regel werden: Offensiy- und Defensiv-Verfahren wivd in eine

verständigere Verbindung gescht, der sogenannte kicine Krieg in sei-- i

ner Bedeutsamkeit erkannt und ausgeübt, selbs dem Paradepferde des Verfassers: der Fnitiative und der primitiven Schlachtstellung, die ihnen angemessene untergeordnete Stelle angewiesen werden. Noch müssen wir beiläufig eines gefährlichen Frrthums gedett- ken, der- den Beschluß der Lehre von den Schlachten macht. Nach- dem der Verfasser den Ueberfall des Lagers kurz yor Tagesanbruch, als die günstigste Art eine Armee anzugreifen, bezeihüet hat, „wo sie (wir möchten lieber sagen: wenn sie) so etwas nicht erwartet‘/ fährt er fort: c’est une opération de guerre qu’il ne taut point mé- priser, quoiqu’elle soit plus rare ét moins brillante que de grandes combinaisons stra‘égiques, gui assurent laevictoire pour ainsì dire avant d’avoir combattu. Gewiß sind diese Anordnungen im Großen, mittelst welcher alle Elemente der Kriegführung in organischem Ver- band erhalten, und zur Erteichung der allgemeinen politischen Kriegs- zwecke sowohl als zur glücklichen Vollführung der reinmilitairischen Judermediärzwecke, in eine konsequente Thätigkeit und Wechselwir- kung geseht werden, von der hdchsten Wichtigkeit, und ein Heer, das an diesem Theile seines Organism oder seiner Lebensäußerung Fcanft, wird troy seiner außerdem gesunden, physish wie moralisch tüchtigen Constitution, Gefahr laufen, den Lohn und die Früchte seiner Faufiarbeit unverdienterweise einzubüßen. Allein umgekehrt liegt gerade in dem Glück oder in dem Geschicke: den ganzen, mit beharrlicher Weisheit und möglichster Vorhersicht strategischer Com- binationsgabe und Berechnung entworfenen und zusammengefügten, Kunfibau der Operationen, durch den plôßlichen Gewaltstreich Eines Schlachttages großartig zu zertrümmern , das große Geheimniß des Feldherrn - Talentes, dem namentlich Wellington einen erhebliche Theil des ihm gebührenden Kriegösruhmes verdankt. Hier |st der Punkt, wo sich das intelleftuelle und virtuelle Element, die strate- gische und taktische Potenz, wiederum ins Gleichgewicht seßen; und es bewährt sih auch hierdurch: daß der Krieg kein Handwerk, keine Wissenschaft, sondern cine Kunst ist, die zu ihrer musterhaften Voll- bringung der Genialität und der Charakterstärke, der praktischen Tüchtigkeit und der geistigen U A in gleichem Maße bedarf. (Schluß folgt :

E E ti C L R N C I K 56A B I E S M A A C R D S P-Z L P R

Berliner Borse. Den 29. März 1832,

Amil. Fonds- und Geld -'Cours- Zettel. (Press. Cour.) o E 77 Brief [Geld T (Z/.\Briej.| Getd.

E i i E: ga Fi T A

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R S FGLAR E C ELEE E D Si. -Schuld-Seb. | 4 | 937 | 934 fOstpr. Plandbrk. j 4 | | 99% Pr, Engl. Anl. 18| 5 | [101i Pomm. Psandbrs. | 4 105Ï 1954 Pr. Engl. Anl. 22| 5 (102 [1014 Híur- u. Neum. do.| 4 [1055 | Fr. Engl. Obl. 30 4 | 872 | 87{ FSchlesische do. ]| 4 1054 | Kurim. Obl.m.1.C.| 4 | 922 | }Rkst.C.d.K-u. N —| | Neum. Int. Sch. do.| 4 | 522 | #2. Sch. d.K.-u. N.|—| 565 | D A ObL 4/95 A a

g önigsbg. do. 44/94 | 9

* Elbiczór do. di 9a Iloll. vollwv. Duk.|— | 185 |—

J Danz. do. in Th.|— | 35 _— Neue dito.|— | 194 |.— Westpr. Plandbr.| 4 | 98 | Friedrichsd’or .… |-—| 135 | 135

: Grosshz. Pos. do.l 4 | 982 | —- P Disconto... .…... —| 3 4

: Preuss.Cour.

; _Wechsel-Cours. Brief] Geld. Auisterdam 250 Fl. |Kurz = TIABT

utsler i ea uf i U dito E G e 250 l, [2 11457 e E 300 Mk. |Kucrz 1535 | O s e 300 Mk. |2 Mt. E S

Oa - » s. ee e e L S 0e |T— i E A Sie tas Cho se 300 Fr. - |2 Mt. 821 | Wien io Ar. „ooo 150 Fi 2 Mt, 1045 | A die eviain satré o ej ai 159 Fl. [2 Mi. 1044 | A eis M P ienae » 400 Thl. |2 Mi. 99s | Leipzig -««« «o. . . 100 Thl, [8 Tage (1934 | Frankiurt a. M. WZ. ...... 150 Fl 2 Mt. 1085| Puteraborg DIN, ca oov o 100 Rbl. [3 Woch | | 397 V a as e 600 FL Kurz E

Nicht-Amiliche Cours-Notizen.

Berlin. 29. März. (Ende der Börse.)

j Oest. 52 Met. 902. 48 do. 804. B.-Actien 794. Russ. Engl. 1004. è . do. Toll. (1331) —. Polu. Pfbr. 834: do. Part. 56. Dän. Engl. —. / Nied. wirkl. Sch. 403 do. 68 Anl. 935 Neap. Engl. 838. do. File, 747. : Amsterdam, 24 März. a Í Nied. wirkl. Sch. 4013. Kanz-Bill. 164. 6g Anl. 927, 5g neue do.

Vest. 58 Met. 83. Kuss. (v. 1835) 91. do. (v. 1831) 837 London, 20. März. :

32 Cons. 838. Bras. 454. Belg. ¿ # Präm. Dän, 674. Griech. 275. Niederi. 4314, Port, 49. Russ. 975. i W arschau, 24 März.

Pfundbriese 87. Russ. Assizn. 179 180.

Wien, 24 März.

52 Metall. 872, 482 do. 77. 218 441.

Part.-Ubl, 1222. Bank-Aclien 1156.

11.

R P S R

Loose zun 100 F]. 174-75.

Canarea 5 M: e E E L E ED E Ta

; Königliche Schauspiele. ,

Feeitag, 30. Márz, - Jm Opernhause: Die Kirmeß, komische Oper in 1 Akt; Musik von W. Taubert. Hierauf: Der neue Narciß, bestraft ducch Venus, anakreont'shes Ballet in 1 Auf- zug, von Ph. Taglioni. (Neu etnstudirt. )

m Schauspielhause: 1) Le vieux mari, vandeville en 2 ; i N | Á , | Staat?:-Nath, dessen Befugnisse si insbesondere auf die Admis- |

acles, par Seribe. 2) La séparation, comédie en 3 actes et en prose. j Königstädtisches Theater. ; Freitag, 30. März. Die Unbekannte, romantische Oper iu 2 Akten, nah dem Ftaliänishen: La Straniera; Musik von Bellini,

EOGAEHGEWAZ E REEEZZT TEÀ É E R A E, D T B E E E, E E B I E E N E46 LLERESNLES D Neueste Nachrichten.

° * Marschau, 25. Márz. Heute ist hier folgendes Kai- serlich Königliches Mañkifest bekannt gemacht worden :

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372

„„Vou Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erfte, Kaiser und Selbstherrscher aller Reuße, König von Polen 2c, 2c, 2c,‘

„Als Wir durch Unser Manifest vom 25. Januar v, F. allen Unseren getrenen Unterthanen den Einmarsch Unserer Truppen ia1 das Königreich Polen, das durch Empörung mo- mentan von der geseß!ichen- Autorität losgerissen war, au- zeigten, thaten Wir ihuen zuzleich Unsere Abficht fund, das fünftige Schicksal dieses Landes auf dauerhafte, den Bedúrsnisscu und dem Wohle Unsers gesammten Neichs entsprechende Grundlagin zu basiren, Jet, wo den Unruhen im Königreiche Polen durch die Gewair dec Waffen „ein Ziel gescbt worden, und wo die, durch unruhige Köpfe fortgetciebene Nation zu ihren Pslichten zurückgekehrt nud der Ruhe wiederge- geben ist, haden Wir es für nüziich erachtet, Unseren Plan we- gen Einst, rung einer Ordnung der Dinge, wodur die Nuhe und die Einigkeit der beiden Völker, die die göttliche Vorsehung Unserer Sorge anvertraut hat, vor neuen Unternehmungen sur immer geschüßt werden, in Ausführung zu bringen,

Das im Fahre 1815 duch Rußlands slezreicze Waffen er-

oberte Köuigreih Poleu erlangte damals din die Großmuth Unser:s Eclauchten Borgángers, des Kaisers Alexander, nicht uur seine National: Existenz wieder, soudern es erhieit auch besondere Gesepe, die durch die vexfassuugémäßige Charte geheiligt wurden, Fadeß konnteu diese Wohithaten die ewigen Feinde aller Ord- nung und rechtmäßigen Gewalt nit zufriedenstellen, Diese, in ihren verbrecherischen Pläuen hartnäciig beharrend, hörten fei nen Augenblick auf, von einer Trennung der beiden Unserern

“Scepter unterworfenen Völker zu träumen, und in ihrem Stolze

wagten sle es, die Wohlthaten des-Wiederyzerstellers ihres Bater- landes zu mißbrauchen, indem sie dieselben Geseße und Freihei- ten, die sein mächtiger Lrm ihnen großmüthig gespendet hatte, zum Umfurze seines großen Werkes dienen lichen. : Biutvergießen war die Foloe diescr Umtriebe, Die Ruße und das Giück, deren das Königreich Polen in eiuem bis dahin unbekannten Grade genossiu haite, vershwanden inmitten enes Bürgerkrieges und einer allgemeinen Verwüftung, Alle diese Trübsale sind jest vorüber: das Königreich Polen, Unserem Scep- ter aufs Neue unterworfen, wird die Ruhe wiedecerlangeu miò im Schoße des Friedens, der ihm Uünter den Auspizicn einer wachsameu Negiecung zurückzegeben ist, uen wieder aufölüheu,

Demnach halten Wir es in Unserer väterlichen Sorge für |

¿as Wohl Unserer getreuen Unterthanen für die heilige Unse- rer Pflichten, durch alle Uns zu Gebote stehende Mittel der Rücktchr ähnlicher Unfäile als diejenigen, welcze sle betroffen ha- ben, dadur voczubeuzen, daß Wix den Böswilligen die Mittel entziehen, mit deren Hüise es ihnen, wie es sich dermalea oezéigt hat, gelungen ist, die allgemeine Nuhe ¿u stören. Da

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wird eigem Spezial-Reglement vorbehalten. ! den aus Richtern bestehen, die theils vom Kaiser ernannt wi

A N L T PEEE I PTEE E M m2

Mir überdies Unseren Untertlfanen èes Königreichs Poien die '

Fortdauer des ganzen Glückes sichecn wolleu, das sür das Wohl eines jeden Einzelnea insbesoudere und des ganzen Landes im

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Allgemeinen nothwendig ist, uämlich die Sicherheit der Person ! und tes Eigenthums, die Gewissensfceiheit und alle Seseße und Gerechtsame dec Städte und Gemeinden, damit das Königreich !

HYolen, bei ciner seinen Bedúrfnissen entsprechenden abgesonder- ;

ten Veroaltung , do nicht aufhöce ‘einen integrirenden Theil | Am Schiusse der Sißung eröffnete die Kammer noch die Vi

Unseres Neiches zu bilden, und damit die Bewohner dieses Landes i

hinführo mit de Russen cine einzige durch Üübercinstimmende und trüderlihe Gesinnungen verbundene Nation auémachen, so haben Wir, diesen Grundsäßen gemáß, unterm heutigen Tage durch cin Allergnädigst verliehenes organisches Statut verordnet und beschlossen, in die Verwaltung Uiseres Königreic)s Poleu eine nene Form und Ordnung einzuführen. : Gegeben zu St, Petersburg anm 14, (26.) Febr., im Fahre der Geburt des Herrn 1832, Unserer Negierung im siebenten. (gez) Nikolaus. Durch den Kaiser und König, der Minister- Staats-Secretair (unterz.) Graf Stephan Grabomws fi,“ Auf obiges Manifest foigen “die organischen Statuten des Königreichs Polen, deren wesentlihe Bestimmungen, folgende sind: Das Königreich Polen wird für immer mit dem Russi-

\chen Kaiserthum vereinigt und bildet einen integrirenden Theil | i : | sandt, worin sle erklären: 1). Es sey nicht zu ihrer Kenntnis

desselben, Das Königreich wird seine abgesonderte Berwaliung, Fein. eigernies Civil- und Kriminal - Geschbuch Haben; die

| Geseze und Privilegien der Städte und Gemeinden bleiben in

Kraft. Die Krönung der Kaiser von Rußland und Könige von

| Polen wird fünstig in Moskau dur einen und denselben Akt [ in Gegenivart der dazu berufenen | Falle des Eintritts einer Regentschaft im Kaiserthum wird fich | die Macht des Negenten auch auf das Königreich Polen ecsirecken, ' Die Fceiheit des Kultus ift garantirt ; die katholische Religion wird

Deputirten flatifizden. Jm

‘als die der Mehrzahl der E nwohner Gegenstand des besonderen Schutzes und Wohlwollens der Regierung seyn. Die persönliche Frei-

heit wird verbürgt; Ni-mand darf außer oen im Gescy vorgeses henen Fällen und vorgeschciebenen Formen verhaftet und

* muß spätestens binnen drei Tageu vor- ein kompetentes Gericht

| wird einigen unerläßlihen Beschränkungen unterwerfen,

| werden, sand geben. Der Käiscr behätit si voc, den vou Polcn zu e | Die |

gestellt werden. Die Sirase der Confiscation Staats-Berbrechen erfier Klasse anaewendet werden.

Die Presse Das

Königreich Polen tiäzt zu den allgemeinen Ausgäben des Kai-

serreihs in augemessenecm Berhältnuiß bei. Die bis zum No- vember 1830 bestaudenen Ausiagen werden ausrecht erhalte, Die Handelsverbindunzen des Königreichs und des Kaiserthums sollen na den gegenseitigen Jnteresseu der Parteien feftgeslellt Es wird fünftig nur eine Armee für Polen und Ruß-

ser Armee zu ste!tenden Kontingent später zu bestimmen.

* Einwohner von Rußland föunen in Polen und umgekehrt naiu-

ralifirt werden.

* steht‘ in dem vom Statthalter präskdirien Administrations. Nathe.

Der Statthalter hat das Recht, die Vollziehung der Berord- nungen des Administratieris - Naths zu suspendiren, inden! er dem Kaiser darliver Wericht ecstättet. Behö de \{chlägt die Kandidaten für die Stellen der Erzbischöfe, Bischöfe, General: Dircktoren, Sraatsräthe- und hohen Jusftiz-

| Aemter u. #, w. vor, welche aus alleu Unterthanen Sr, Maj. ohne cin

Unterschied gewählt werden können, Neben ihr steht

Die genannte Behörz |

fann nur bet

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Die obere Verwaltung des Königreichs be-

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nistratio-Gesebg: hung, auf die Begutachtung der von den Pro- |

vinzialständen und Wojeivodschafts - Räthen eiugereihten Bikt-

riften, die Revision deé Budgetsund der Berichte der Berwaltungs- |

Behörden u, #, w. ersirecken, Alle Geseß-Entwürfe, so wie das Bud- |

get, werden dem Staats-Nathe des. Kaiserthums zur Nevision und definitiven Genehmigung eingesandt. ein eigenes Departement der Polnischen Lingeiegenheiten er- richtet, Der Minister - Staats - Secretair legt dem Kaiser die Berichte des Polnischen Administrations: und des Staats:Naths vor nud kontraslanirt die Geseße und Dekrete. Alle Berwaltungs- und Fustiz-Angelegenheiten werden in Poinischer Sprache verhandelt, Es werden drei, von General-Direktoren präsidirte, Negiernngs-

Zu dem Ende toird :

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| dem Könige! Weg mit der Regierung! Es lebe die Repull

Kommissioneu errichtet, nämlich: 1) für das Junnere, den Kj tus und den öffentlichen Untercicht; 2) für die Justiz ; 3) f den Schay und die Finanzen, Die alte Eintheilung des „K

nigreihes in Wojewodschasten, Kreise, Bezirke u. st. w., #0 wie h

Wojewodschafts- Kommissionen, bleiben bestehen. Die Verw ; Ja tung der Stádte wird gewählten Behörden übertragen. F Versammlungen der adelizen Grundbesizer, so wie die Komm, nal: Versammlungen, werden nach wie vor gehalien. In jed Wojewodschaft wird ein Conseil aus Mitgliedern errichtet, h vom Adel und den Kommung!: Versammiungen gewählt werde,

Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

der Prásident wird vom Statthalter ernannt. Die Befugnisse h Mojewodschafts-Räthe bestehen in der Wah! der Richter für die beid ersten Fustanzen und in-dem Vorschlagen der Kandidaten für h Civil-Kemter. Es sollen Provinzialfiände mit beratheuder Stimy über die die aligemeinen Futeressen des Königreichs betreffend Angelegenheiten" errichtet werden ; die Organisation dieser Stäy Die Tridvunale wyy

91.

Beim Ablaufe des Quartals wird

R ; *. viertelij i i den, theils wählbar sind. Fn Warschau wird ein oberstes F; fuß, Cour. vierteljährlich festgesest ist ,

bunal errichtet, Ale Bestimmungen dieser Statuten sollen, dus Spezial-Geseye weiter ausgeführt werden,

Paris, 23. März, Yn der Pairs- Kammer legte stern dec Prásident des Conseils den Gese: Entwurf vor, wod deu während der hundert Tage mit dent Orden der Ehrenlegi beliechcnen Unteroffizieren und Gemeinen, nachdem jeßt die Y dens-Verleihung besiätigt worden, das gewöhnliche Gehalt fw

nterbrehung erleidet und niht sämmtliche

yartal, unter Zusendung der diesfälligen Quittung, r des Auslandes.

Et E E E L E C R B E Z ck L

hiermit in Erinnerung gebracht 1 (Mohrenstraße Nr. 34), in den Provinzen aber bei den Königl, s i i | , wofür den hiesigen Abonnenten das Blatt am Vorabend sei

_Um jedoch die erforderliche Stärke der Auflage für das kommende Vierteljahr. ‘abmessen zu können, sen d. M. an uns gelangen zu lassen, indem sonst die Interessenten es sich selbst zuzuschreiben haben,

Br [i wz Sonnabend den 31fen März

Post z Aemtern zu machen sind,

i j Nummern vom Anfange des Quartals an nächgeliefert werd Fesigen Interessenten, welche die Zeitung bereits jegt halten, ist wiederum die E L | E M

: : 1832.

daß die Bestellungen auf diese Zeitung, nebst Pränumeration, hier am Orte bei der Redac- und daß der Preis für den ganzen Umfang der Monarchie auf 2 Rthlr. nes Datums durch die Stadt - Post frei ins Haus gesendet wird.

müssen wir bitten, die Bestellungen bis spätesiens den

wenn die Zusendung des Blattes eine Zur Bequemlichkeit derjenigen

art , inrichtung getroffen worden, durch die Stadt - Post den Pränumerations - Betrag für das nächste einziehen oder die Abbestellung entgegennehmen zu lassen. Ein Gleiches gilt auch von dem Magazin für die Liter a-

150 Fr. vom 1. Jau. d. F. ab bewilligt werden soll. Ein zj

ter Geseß:-Entwurf, den der Minister einbrachte, betraf die M bilmahung der National - Garde. Beide Entwürfe sind h fauntlih ven der Deputirten-Kammer bereits angenommen wy den. Der Herzog v. Broglie berichtete hierauf über die n erdings von der Deputirten-Kammer veränderte Proposition y gen der Verbannung der vorigen Dynaftie und stimn für die cinfache Annahme derselben in ihrer gegenwärti Form. Auf den Antrag mehrerer Pairs wurde sofort zur Big thung über diesen Gegenstand geschritten; die sämmtlichen 7 tifel des Entwurfs (\. Nr. 86 dec St. Z.) gingen ohne irg eine Debatte durch und das ganze Geseß wurde zuleßt mit f gegen 30 Stimmen geuehmigt, Am Schlusse der SiyuR wurde die Diskussion über die Neform des Strafgesepbuh

wieder, au!fgencnmme 2,

Die gestrige Sizung der Deputirten - Kammer 11 mit einein Bericht über - verschiedene Geseß- Entwürfe von ör chem Fuüteresse eröffuet, Herr Sillou berichtete sodanu ü den Geseß Entwurf wegen der Schlichtung aller auf die Rh Schifffahrt bezüglichen Differenzien, Die Berathung hieri soll gleih nach der Vecndiguug derjenigen liber das Budget ginnen, An der Tages - Orduung war jet die Diskussion ü den von dexr Patrs- Kammer amendirten Gese - Entwurf twe des Avancements bei der Armee. Fast alle von dieser Kani vorgenommene Aenderungen wurden angeiommen. Die baætte bot an sich wenig Jnteresse dar. Die Annahme des 0 seß - Entwurfes erfolgte zulest mit 175 gegen 101 Stimm

Amtliche Nachrichten. Mtonif dés Tagés.

0 Tant ma Qu na. Nachdem in der 38sten Sißung der Deuts%zen Vundes- ersammlung vom 10, November prt. wörtlich beschlossen wor-

n ist: Da sämmtliche Mitglieder des Deutschen Bundes die feier- he Verpflichtung gegen einander übernommen haben, bei der Aysslcht Über die in ihren Läudern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren und diese Absiht dergeftalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseiti- gen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglich vorgedeugt werde, in netterer Zeit aber der Miß- brauch der periodisch-politischen Presse in ciner höchst bedauerli- chen Weise zugenommen hat; so bringt die Bundes-Versamm- lung sámmtlichen Bundes-Regierunzen diese, bis zur Veccin:- barung Über ein definitives Preßgeses, in voller Kraft verbleibende gegenseitige Verpflichtung mit dem Ersuchen in Erinnertg, die ge- eigneten Mittel und Vorkehrungen zu treffen, damit die Aussicht über die in ihren Staaten erscheinenden Zeitblätter nah dem | Eo und Zweck der bestehenden Bundesbeschlsse gehandhabt werde ; : achdem die Deutsche Bundes: Versammlung ferner in der Z9sten ns am 19. November prt. den Beschluß gefaßt hat, laut em die Versendung und Verbreitung des in Straßburg bei G. Eilbermann erscheinenden Zeitdlattes : „das constitutionnelle Deutschland‘ in allen Deutschen Bundesstaaten untersagt und die Regierungen ersucht werden, diesen Beschluß öffentlich be- liumt zu machen, auch zur Handhabung desselben die geeigne- ten Verfügungez zu treffen und diese baldmözlichst zur Kennt- niß der Bundes-Versammlung zu bringen; hdem endlich“ in ‘der neunten diesjährigen Sißung der Deut- hen Bundes:-Versamm{ung am Lten d. M.- folgender Beschluß jesaßt worden ist - Die Bundes - Versammsung hat siH aus den von der Vun- des:Kommission in Preß: Angelegenheiten erftatteten Vorträgen und vorgelegten Artifeln der in Rheinbaiern erscheinenden Zeitblätter : die „Deutsche Tribune‘/ uud der „Westbote‘/, so wie auch der in Hana erscheinenden „neuen Zeitschwingen““ liderzeugt, daß diese Zeitblätter die Würde und Sicherheit des Bundes und einzelner Bundesftaaten verleßen und den Frie- den und die Ruhe Deutschlands gefährden, die Bande des Vertrauens und der Anhänglichkeit zwishen Regenten und Volk aufzulösen sich beflreben, die Autorität der Regierungen ¡u vernichten trachten, die Unverletlichfeit der Fürsten an- greifen, Personen und Eigenthum durch Aufforderung zur

thung über das neue Korn: Gescßk, Zwei Redner, die Her Duvergier de Hauranne und Pataille, ließen sl darüber be nehmen, worauf die Fortsezung der Debatte auf den folziad Tag ve:legt wurde.

Schon gestern verbreitete fich hier das Gerücht, daß dit u dec Militair- Bebörde zu Grenoble getroffene Verfügung, welcher das 352 Negiment aus dieser Sradt hat ausrii müssen, von der Regierung gemißbillizt werde, Heute liest mi im Moniteux einen Tagesbefehl des Kriegs-Ministers anl Armee, worin das Betragen des 35flen Linien - Regintents i dem Bemerken belobt wird, daß der General - Lieutenant Bu Delort angewiesen worden sey, dasselbe nah Grenoble zurüdl ren zu lassen. Man versichert, daß der bisherige Comman der 7ten Militair- Division, General- Lieutenant Hulot, sel Abschied erhalten habe. ;

- Andererseits haben der Maire und der Stadtrath von Gren an die Deputirten: Kammer und an den König eine Protestation it fommen, daß man bei den Unruhen gerufen habe: Fott 2) Es sch durchaus ungegründet, daß die Autorität des Kdn! in der aus dem Maire, seinen Adjunkten und den Mitglied des Stadtraths bestehenden Versammlung auch nur einen ? genblick verfannt oder- profanirt worden. 3) Daß alle in dl

Bersammlunz verabredete Maßregeln im nteresse der ö} Gewalt bedrohen, zum Aufruhr anreizen, eine politische chen Ordnung und unter keinen anderen Einfluß als dem F Umgestaltung Deutschlauds und Anarchie Ven eures S

Dringlichkeit der Umstäude eiörtert worden seyen. Diese i testation ist eine Erwiederung auf die von dem Präfekten H! Duval bckannt gemachte Note lber die Grenobler Voisü worin gegn den Maire und den Stadtrath einige Beschuldig! gen enthalten slud, : |

Der hiestge Assisenhof fállte geftern sein Urtheil in dem P ¿esse wegen dex für die Vendée angeworbenen Schweijet, & den 42 Angeschuldizten wourden 34 gänzli freigesprohel, # úbrigen aber, bloß wegen Verheimlichung eines Komplotts g die Sicherheit des Staats, zu resp. 5 dis 2jähriger Festungs: 5000 bis 500 Fe. Geld-Strafe fondemnirt. ;

staatsgefährliche Bereine zu bilden und zu verbreiten suchen, sle hat- daher auf den Grund des provisorisheu Prefgeseves vom 20. September 1819 §. 1, 6 und 7, welches nach den einstimmig und wiederholt gefaßten Beschlüffen aller Bundes- glieder so lange in Kraft besteht, bis der Deutsche Bund si über neue geseßliche Maßregeln vereinigt haben toird, \o wie in pflchtmäßiger Fürsorge für die Erhaliuug des Fricdens und det Ruhe im Buade, im Namen und aus Autorität desseiben beschlossen : t 1) Die in Nheinbaiern erscheinenden Zeitblätter, die „Deut-

sche Tribune‘/ und der „Westbote‘“, dann das zu Hanau

Heute {loß 5proc. Rente pr. compt. 96. 40. lin erscheinende Zeitblatt : die „neuen Zeitshwingen““, so wie 96. 35. 3proc. pr. compt. 69, 60. sin cour. 69. 65, M diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drei Neapol. sin cour, 809. 29. 5proc. Span. perp. 555 M genannten, unter was immer für einem Titel tre: Belg. Aul, 772, | N ten sollten, werden hierdurch unterdrückt und in allen

Augsburg, 25, Mz, Die Allgemeine Ze i - Deutschen Bundesstaaten verboten : reldet heute in Verfolg der gestern von ihr gegebenen Nan 2) Ja Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblät- ten aus-Anfkona von! l4ten d, (\. Art, Jtalien), daß 1 ter, nämlich der Deutschen Tribune, Dr. Wirth, des Westbo- \spáteren Briefen von daßer, unter den, mit einer gecingen * ten, Dr. Siebenpfeisser, und der Redacteur der neuen pen: Verstärkung dort eingelaufenen Fcanmösishen Schiffe" Zeitshwingen, angeblih George Stein, nach Vorschrift ,„¿Mareigo‘“ sich nit befunden zu haben seine. Pi des §. 7 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819

Frankfurt, a. M., 27, März. Die heutige Ober- j binnen fünf Jahren a dato in feinem Bundesfiaate bei amts-Zetitung enthält nuter Straßburg vom 23flen der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden ; von deur Präfekten des Niederrheins an- die Bewoh 9) Die Bundes - Regiernngea werden durch ihre Gesandt- Stadt gerichtete Proclamation, wodurch die in deu e schaften ersucht, diesen Beschluß unverzüglich in den Ge- ausgesprengten Gerlichte von bevorstehenden Unruhen dat dal sey: oder Amts-Bláttern bekannt zu machen; völlig giuadlos widerlegt werden, Zugleich meldet das H ) Sämmtliche Negierungen, besonders die Königl, Waier- Blatt, daß die am 21sten stattgefundenen Militair: Bewe she und die Kurfürftl. Hessishe werden ersucht, diesen sich am Atendò des 22sten nicht erneuert hátten, daß len Beschluß zur Vollziehung" zu bringen; rere im Departement des Niederrheins kantonnicke Regi Die Gesandtschaften werden binnen vier Wochen die den Befehl erhalten hätteu, sich der Stadt zu uáherl, Al undes : Versammlung in Kenntniß scßen, daß und in

Fränkfurt a. M., 26. März. Oesterr, 5proc. tetan welcher Weise diese Bekanntmachung und Vollziehung 867, Aproc. 764. 76%, 22proc, 441, G. 1proc. 194: V 0b werde (218t ist; Actien 1368. 1366. Partial - Obl. 1222 1223, Loose ¿U D Mars vorstehenden Beschlüsse, dem Allerhöchsten Befehle 1753, Poln. Loose 56. Br. h; ajeflát gemáß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-

; aht, c Redacteur Fohn. Mitredacteur Cottel. Berlin, den 29, März 1832. “nien Men ENSFSE R E zem Hal Der Minister des Fnnern und der Polizei. Gedrudt bei A. W. Freiherr von Brenn,

Abgereist: Der Königl. Schwedische außerordentlihe Ge- sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Oesterreichischen Hofe, Graf von Löwen hjelm, nah Wien.

Durchgereist: Der Kaiserl. Russische Legations - Secre-

Donakuroff,

als Courier aus dem Haag kommend, nah St. Petersburg. j

e: dne

Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Rußland.

St. Peter&burg, 21. März. Februar haben Se, Majeftät der Kaiser den Feldmarschall Für- sten von Warschau Grafen Paskewitsh von Eriwan zum Mit- glied des Reichs-Raths ernannt.

Durch Tagesbefehl an den Verweser Jhres Generalstabes haben Se. Maiefiát verordnet, daß zur Ergänzung des General- stabes nur solche Offiziere gewählt werden sollen, welche die Prü- fung in den von den Zöglingen der Militair-Afademie bei deren Eintritt statutenmäßig geforderten Kentnissen und Wissenschaften, nämlich in der Russischen, Deutschen und F:anzösishen Sprache, in der Mathematik, ‘in den Grund- Prinzipien der Fortification, in den Exrercitien , in der Universai: Geschichté bis zum 16ten Jahrhundert, in der Sþpezial-Geschichte der neuefien Zeiten und in der Geographie, bestanden haben.

_Da nach den eingegangenen Berichten des temporairen Kriegs-Gouverneurs von Wilna, Grodno und Bialhstock gegen- wärtig die Möglichkeit fich darbietet, bei der ftufenweisen Wie- derkehr der geseßlichen Ordnung und Ruhe in jener Gegend den früher angeordneten besouderen Provinzial - Chef in Samogitien außer Wicksamkeit treten zu lassen, so haben Se. Majestät mit- telst Ufas befohlen, die gewöhnlihe Ordnung in den Beziehun- gen der vier Samogitishen Kreise zu der Gouvernements - Ver- waltung von Wilna bis auf weitere Verfügung wiederherzustellen, E L Beibehaltung der nmilitair:\{en Kreis - Befehlshaber

aselbft,

Se. Maj, der Kaiser beglückten am 12. d. das dritte Gym: nasiun hierseldst mit Höchstihrer Anwesenheit und geruhten so- wohl mit den Zöglingen si huldreih zu unterhalten, als auch dem Religions : Unterricht in einer der Klassen, und dem Yeich- nen - Unterricht in einer auderen beizuwohnen, die Arbeiten der Schüler und alsdann die sammtlichen Einrichtungen der An- stalt : dle Kirche, das physifalishe Kabinet, den Erholungssaal und die Schlafgemächer, in Augenschein zu nehmen und beim Abschiede dem Direktor des Gymnasiums Allerhöchstihre Zufrie- denheit zu bezeugen.

_ Jn der leßten Sigung der St. Petersburgishen mineralo- gisheu Gesellschast - untcrsuchte Herr Heß, auf Einladung der Mitglieder derselben , einige Mineralien, Bei dieser Gelegen- heit entdeckte er, daß das bei Bissersk am Ural gefundene und bisher sir Dioptas oder Ascherit gehaltene Mineral ein ganz | anderes sey; Es gehört wahrscheinlih zum Geschlecht der Gra- | naten, seine Forin ist, na den kleinen Kcystallen zu urtheilen, ein Nhomben-:Dodekaeder, die Farbe grün, derjenigen der {ön- sten Smaragden gleihko\(nmend; in der flärfften Hiße vor dem Lothrohr verliert es weder Farbe noch Durchsichtigkeit; überdem ist dieses Mineral härter, als der Grauat und muß, seiner Härte, 0 Maas Durchsichtigkeit wegen, für einen Edelstein gehalten

Mittel Ukas vom 25.

j Polen.

Warschau, 25. März, Folgendes ist der vollfiändige In- halt des ( geftern bereits auszugs6weiss mitgetheilten) neuen or- ganishen Statuts, nah dessen Grundlagen von jebt an das E Q A aee wird:

„Von Gottes Gnaden Wir Nikolaus der Erste, Kaiser u Selbstherrscher aller Reußen, König ton Polen u. \. D D V s. v

Bei Unserer beständigen uud angeftrengten Sorge um das Wohl der Nationen, welche die Vorsehung dés Höchsten Unserem Scepter anvertraute, haben Wir mit besonderer Aufmerksamkeit die Grund- lagen einer künftigen Organisirung des Königreichs ‘Polen in Be- tracht gezogen und, mit Berücksichtigung der wahren Vortheile und der Lage dieses Landes, so wie der drtlichhen Bedúrfnisse und Sit- ten der Einwohner, unter der unumgänglichen Nothwendigkeit, de- ren Ruhe und Wohlfahrt durch eine engere und unerschütterliche G L 8 r O A befestigen, fúr das Kö-

greîch Polen folgende Grundgesehße bestimmt, die Wi Allergnädigst verleihen : ; ; E

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Das Königreich Polen is für immer wit dem Russi- schen Reich verbunden und bildet Cre Et an Me Reichs. Es wird eine besondere und den Lokalverhältnissen ange- messene Regierung haken, so wie sein eigenes Civil - und Kriminal- Gesebßbuch; auch verbleiben alle bis jeßt in Städten und Dorfge- meinden bestehende, denselben verliehene Statuten und Gesetze guf ihren früheren Grundlagen und in ihrer alten Kraft.

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tair bei der Gesandtschaft am Königl. Niederländischen Hofe,

Art. 2. Die Krone des Königreichs Polen ift erblich in Un- serer Person und in der Unserer Nachkommen, Nachfolger und Successoren, in Gemäßheit der für das Kaiserthum aller Reußen vorgeschriebenen Thronfolge-Ordnung.

Art. 3. Die Krönung der Kaiser aller Reußen, Könige von B erfolgt mittelst einer und derselben Ceremonie, die in der

aupt stadt Moskau stattfinden wird, und zwar in Gegenwart einer Deputation des Königreichs Polen, die zugleich mit den Deputirten der anderen Theile des Kaiserreichs zur Theilnahme an dieser Feier- lichkeit eingeladen werden soll.

Art. 4. Jn Fällen, wo nach den bestehenden oder erst in Zu- kunft zu erlassenden Bestimmungen in Rußland eine Regentschaft eintritt, wird sich dée Macht des Regenten oder der Regentin des Reichs auch auf das Königreich Polen - erstrecken.

Art. 5. Die Freiheit des Kultus i| vollkommen garantirt; es fleht einem jeden insbesondere frei, unter dem Schuß der Regierung die religiösen Ceremonien dfentlich und ungehindert auszuüben, und der Unterschied in der Lehrweise der verschiedenen chriftlichen Glau- bensbekenntnisse kann nicht als Anlaß dienen, irgend Jemand von den allen Einwohnern des Königreichs verlfeheren Rechten nnd Privilegien Pee Endlich wird die Ndmisch - katholische Religion, als diejenige, zu der sich die Mehrzahl Unserer Untertha- nen im Königreich Polen bekennt, immer ein Gegenstand des beson= deren Schußes und Wohlwollens der Regierung seyn.

Art. 6. Die im Besiß der Römisch - katholischen und Gries chish-uniirten Geistlichkeit befindlichen Fonds werden als allgemei- nes und unantastbares Eigenthum der kirchlichen Hierarchie eines jeden dieser Glaubensbekenntnisse betrachtet.

Art. 7. Der Schuß der Gesehe wird gleihmäßig auf alle Ein- wohner des Königreichs ohne Unterschied von Staxd und Ansehen ausgedehnt. Ein Feder kann durch persbnlihe Verdienste und Tas lente in der geseßlich vorgeschriebenen Ordnung alle Aemter und A0 im A nie wi

t S. e persönliche Freiheit eines Feden wird verbürgt und durch die bestehenden Gesehe beschüzt. Niemand kann, außev in den im Gescß vorgesehenen Fällen und mit strenger Beobachtung der in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Formen, verhaftet oder vor Gericht geftellt werden. Jeder Verhaftete wird schriftlich von den Gründen seiner Festnehmung benachrichtigt.

Art. 9. Jeder Verhaftete muß spätestens binnen drei Tagen nach seiner Festnehmung vor eine gerichtliche Behbrde geftellt wer- den, um ihn zu verhdren oder in der vorgeschriebenen Form über thn ein Urtheil zu sprechen. Wird er bei dieser ersten Untersuchung für unschuldig erkannt, so erhält er sogleich seine Freiheit wieder; B R Mk va Nee n I freigelassen, der

m Geseß vorgesehenen Fällen cine hinre Bürgs für fi L, g hinreichende Bürgschaft

r t. 10. ie Form des Verfahrens bei gerichtlichen Unter= suchungen gegen die hdchften Beamten des Kbnigeeichs und gegen Personen, denen Staatzöverbrechen zur Laft gelegt werden, wird durch ein besonderes Geseß, das in seinen Grundlagen mit den in den anderen Theilen Unseres Neichs in dieser Beziehung befichenden Verordnungen übereinstimmen soll, bestimmt werden.

Art. 11.- Das Eigenthumsrecht von einzelnen Personen und Corporationen wird in allen Dingen, sowohl G den auf der Ober- fläche als innerhalb der Erde befindlichen, für heilig und unantast- bar erkannt, und ¡war in Gemäßheit der bestehenden Geundgejewe. Jedem Unterthan des Königreichs Polen fieht es vollkommen fcei, sich Überzusiedeln und scin Eigenthum zu übertragen, wobin er will, V er nur die betreffenden Vorschriften in dieser Hinsicht bcoy- , Art. 12. Die Strafe der Confiscation des Vermügens ist nur für Staatsverbrechen erster Klasse fesigesezt, wie es mod im Einzel« nen durch besondere Vorschriften näher bestimmt werden soll.

Art. 13. Die Kundmachung der Gedanken vermittelst der Presse soll nur derjenigen Beschränkung unterliegen, welche zur Sicherstel- lung der gegen die Religion zu beobachtenden Ehrfurcht, der Unver=- lehlichkeit der hdchsten Behdrde, der Unbefle?theit der Sitten und der persönlichen Ehre eines Feden für unumgänglich nothwendig erachtet wird. Zu diesem Zweck sollen noch besondere Reglements erlassen werden, und ¡war nach denselben Prinzipien, welche für die in den anderen Theilen Unserer Herrschaft in dieser Hinsicht dermalen bestehenden Vorschriften als Grundlage dienten.

Art. 14. Das Königreich Polen soll zu den allgemeinen Aus-= e zur Bestreitung der Bedürfnisse des Kaiserreichs in angemes- enem Verhältniß beitragen. Der hiernach auf dasselbe fallende An= theil an Steuern und ferneren Auflagen soll mit der firengsten ver= hâltnißmäßigen Genauigkeit durch cine besondere Verordnung be- On V ai

L 15. e Steuern und andere Auflagen, welche bis Monat November des Jahres 1830 im Köni et ‘Polen besanbeir, sollen auch insfünftige so lange nach der früheren Act erhoben wer= den, bis die Gattung und Quantität dieser Steuern und Auflgaen durchgesehen und auf eine andere Weise angeordnet seyn wird, um dann, so viel als mdglich, diese allgemeinen für die Bedürfnisse des Landes ndthigen Pflichten auszugleichen und zu erleichtern.

Art. 16. Der Schaß des Kdnigreichs Polen, so wie dessen an=- dere Regierungszweige, sollen getrennt von den Administrationen der A S des A verwaltet werden.

rt. 17, Dle von Uns anerkannte Staatsschuld des König= reichs Polen wird, so wie früher, durch die B der Bs rung garantirt und aus den Einkünften des Königreichs getilgt.

Art. 18. Die Bank des Königreichs Polen und die bis auf den heutigen Dag bestehenden Kredit-Gesche in Bezug auf unbewegliche L wie früher, unter dem Schuß der Regierung ver=

Art. 19. Die Art und Weise der Handelsverhältni se zwische dem Russischen Kaiserthum und dem Kdnigreich Polen wird R Landewabi: Beers Gg A der p das allgemeine

enen, aher abgesondert verwa ‘0vi fefigestelt werden. E gess g V Cable las

Urt. 20. Unsere Armee im Kaiser - und Königreich wird ein cin=

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