1898 / 61 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Der Antrag sieht im Widerspruch mit dem, was das preußische Gerichisverfafsungsgeseß für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit anordnet. Er beschränkt allerdings das Verlangen, daß die Zuziehung eines Dolmetschers lediglih von dem Willen eines Betheiligten abhängig gemaht werde, auf das Gebiet der Beurkundung; aber auch in dieser Beschränkung unterliegt er so erheblihen Bedenken, daß ich glauben möchte, daß seine Annahme das Zustandekommen des vorliegenden Geseßes und damit auch das Jnslebentreten des Bürger- lihen Geseßbuches zu dem in Ausficht genommenen Zeitpunkt ernstlich würde gefährden können. (Ah! ah! links.)

Meine Herren, es liegt mir eine ganze Reihe von Berichten der Ober-Landesgerits-Präsidenten derjenigen Provinzen vor, in denen die polnische Bevölkerung einen erheblichen Prozentsaß ausmacht, in welchen übereinstimmend bekundet wird, daß seit einer Reihe von Jahren die Verleugnung der Kenntniß der deutshen Sprache in ganz auffälliger Weise zugenommen hat, insbesondere in den sprachlih gemischten Be- zirken Oberschlesiens und Westpreußens, in denen nah dem Zeugniß aller der Herren, die dort jahrelang praktish thätig gewesen sind, vor 10, 20 Jahren die Fälle verhältnißmäßig selten waren, daß auch Personen polnischer Nationalität fi dem Gebrauch der deutschen Sprache, wenn sie derselben au nur einiger- maßen mächtig waren, entzogen hätten. Im Gegensaß zu diesem Zeugniß aus der älteren Praxis wird jeßt von allen Seiten bekundet, daß von Jahr zu Jahr die Neigung zunahm, die Kenntniß der deutshen Sprahe in Abrede zu stellen und dadur die Zuziehung eines Dolmetschers zu erzwingen. Nun, meine Herren, kann es im einzelnen Falle ganz gewiß zweifelhaft sein, ob eine Person nichtdeutsher Nationalität der deutshen Sprache hinlänglich mächtig sei, um Erklärungen von rechtsgeschäftlicher Tragweite abgeben zu fkônnen, ohne sich dadurh der Gefahr der Schädigung auszuseßen. Jh glaube aber, daß von jedem verständigen Richter erwartet werden kann, daß in solchen Fällen er niemals dem Ver- langen entgegentreten wird, einen Dolmetscher zuzuziehen. Aus den Berichten, die mir vorgelegt worden \ind, ergiebt #\ch nun, daß in einer großen Zahl zweifelloser Fälle, wo die Kenntniß der deutshen Sprache auf das überzeugendste nachgewiesen war, troßdem diese Kenntniß verleugnet wurde. JIch würde in der Lage sein, Ihnen eine größere Reihe. derartiger Fälle mitzutheilen, wo es außer allen Zweifel gestellt worden ist, daß Personen, die zunächst die Spra@wkenntniß in Abrede stellten, sich dann als vollkommen der deutschen Sprahe mächtig erwiesen haben. Allerdings liegt dieses Vorkommniß zumeist auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere der Strafgerichtsbarkeit. Sie würden mir vielleicht ent- gegenhalten können, daß auf dem Gebiete des Beurkundungswesens, um das es sih hier allein handelt, schon das eigene Interesse der erschienenen Personen sie von selbs dahin bringen werde, nicht ohne Noth auf der Zuziehung eines Dolmetschers zu bestehen. Ich glaube jedoch, daß eine derartige Vorausseßung mit den Erfahrungen der Praxis niht wohl übereinstimmt. Wir werden davon ausgehen dürfen, daß, wenn der hier gestellte Antrag Geseß werden würde, dann in den Provinzen, die theils hon jeßt eine überwiegende oder erheblihe polnische Bevölkerung haben, theils, wie die westlihèn Industriebezirke, auch Theile von Brandenburg und der Provinz Sachsen, mehr und mehr von einer polnischen Arbeiterbevölkerung überfluthet werden, in Zukunft jeder Pole für sich das Ret in An- spruch nehmen wird, bei Beurkundungssahen nur unter Zuziehung eines Dolmetschers zu verhandeln. Wenn ih diese Vorausseßung ausspreche, so halte ih mich dazu deshalb für berechtigt, weil in ciner Reihe von Berichten auf Grund längerer Wahrnehmungen der Ueber- zeugung Ausdruck gegeben ift, daß {ih eine gewisse national- politishe Agitation dieser Frage bemächtigt hat, und daß sehr viele Personen ledigli unter dem Eindruck der Wirkung einer solWen Agitation sich weigern, die deutsche Sprache zu gebrauchen, obgleich sie dazu sehr wohl im stande wären. Eine Reihe eklatanter

Fälle liegen dafür vor. Vielleicht ist es doch im Interesse der Sache, wenn ig& einige derselben zu Ihrer Kenntniß bringe.

Bor dem Amtsgericht Tuchel ershien im Jahre 1895 ein Ax- geklagter und behauptete, er könne nur polnisch sprehen. Ein Zeuge bekundete nun, der Mann sei der deutschen Sprae durhaus mächtig. Das Gericht belegt ihn mit einer Ordnungsstrafe. (Hört! hört! links.) Nach Verkündung dieses Beschlusses giebt er ohne weiteres alle Erklärungen in gutem Deutsch ab. (Zuruf links.)

In einem anderen Falle, beim Amtsgericht Christburg, wurde eine Chefrau polnischer Nationalität als Zeugin geladen. Sie er- Tärte, nachdem sie zunächst über ihre Perso vernommen war, zur Sache könne sie nur in polnisher Sprache aussagen. Es wird des- halb nach dem Dolmetscher ges{chickt, der Dolmetscher kann aber nicht aufgefunden werden. Da es der Frau zu lange dauert, giebt sie ihre Aussage so vollständig und deutlich in deutsher Sprache ab, daß, au nachdem nun später dex Dolmetscher erscheint, seine Zuziehung nicht weiter nothwendig érsheint.

Von cinem anderen Amtsgerichte, Karthaus, wird mir ein Fall mitgetheilt, daß ein Angeklagier im Dezember 1896 erklärt habe, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, obgleiß nach eidliher Be- kundung eines als Zeugen anwesenden Försters ‘er, diese Sprache durchaus genügend beherrscht.

Beim Amtsgericht Zabrze if ein Fall vorgekommen, daß ein Arbeiter, der mehrere Jahre am Rhein sih aufgehalten hatte und demnächst in seine Heimath zurückgekehrt war und dort vernommen werden follte, gleihfalls troß eindringlichßer Ermahnung erklärte, er verstehe kein Wort Deutsh. Er wurde deshalb in eine Ordnungsstrafe genommen, und dann zu einem neuen Termin geladen. In diesem erklärte er sofort, er brauche keinen Dolmetscher, und gab uunmehr feine Erklärung deutli und vollständig in deutscher Sprache ab. Bei demselben Gericht hat ein junger Bursche, der wegen Ver- Teugnung der deuten Sprache zu einer über ihn verhängten Hast- strafe abgeführt werden sollte, nach Verkündigung dieses Beschkusses

söfort fließend deut!ch gesprochen. j /

Vom Amtsgeriht Neustadt wird berichtet, daß ein Zeuge, der im November vorigen Jahres wegen Verleugnung der deutscen Sprache in Strafe genommen war, 6 Wochen später in einem zweiten Termine eine umfassende Zeugenausfage unshwer in deutscher Sprache ab- gegeben habe.

Bei dem Amtsgerichte Schlochau erklärte eine Angeklagte zu- nächst, daß sie die deutshe Sprache nit verstehe; als aber ein Zeuge in deutscher Sprache vernommen wurde, ergab sich, daß sie felbst au deuts \sprehen konnte, Nunmehr wurde ihr eine Ordnungsstrafe

angedroht, es wurde darauf mit ihr deutsch verhandelt, und es zeigte fich, daß sie die deutshe Sprache vollständig beherrschte.

Vom Amtsgerichte Lindow wird folgender Fall berichtet. In einem Privatklageprozeß zwishen Mutter und Sohn wegen Miß- handlung erklärte die Mutter, als das Gericht zunächst einen Vergleichs8- versuch unternehmen wollte, sie verstehe kein Deutsh. Demnächst wurde ihr Sohn vernommen. Als dieser in deutsher Sprache einen Zeugenbeweis antrat, von dem die Mutter annahm, daß feine Er- hebung zu ihrèn Ungunsten ausfallen würde, vertheidigte leßtere si plößlich deuts, und zwar äußerst zungengewandt. (Heiterkeit.)

Ich fürchte, meine Herren, Sie zu ermüden, wenn ih aus der Zahl der mir vorliegenden Fälle Ihnen noch mehr mittheilen wollte. Jch

bitte nur mir zu gestatten, noch einen Fall zu erwähnen. Er hat sich

beim Amtsgeriht Dortmund zugetragen und zwar im Laufe dieses

Jahres. Ein des Diebstahls angeklagter polnischer Arbeiter erklärte

dort, daß er die deutsche Sprache nicht verstehe. Als ihm vorgehalten

wurde, daß er drei Jahre Soldat gewesen set und nah Aussage ver-

schiedener Zeugen gut deutsch sprehen könne, sprach er deutsch. Gine

als Zeugin vorgeladene Ehefrau eines polnischen Arbeiters gab zu-

nähst dieselbde Erklärung ab. Sie verblieb auch dabei,

troßdem mehrere Zeugen bekundeten, daß sie des Deutschen

mächtig sei und sie kurz vorher im Zeugenzimmer ih deuts unter-

halten habe. Es wurde deshalb gegen sie die Haft verfügt. In der

Haft erklärte sie sih noch am selben Abend bereit, deuts au3zusagen.

Sie wurde deshalb entlassen, zu einem neuen Termin vorgeladen, in

dem sie bereit war, ihre Aussage in deutsher Sprache abzugeben.

Es wird mir endlih noch ein Fall mitgetheilt aus

dem Kammergerichtsbezirk, wo zur Vernehmung eines polnischen

Arbeiters auf dessen Verlangen ein Dolmetsher zugezogen war.

Als der Mann auf der Kasse seine Zeugengebühren erhob, ergab fich,

daß er gut deuts sprehen könne. Da ift er denn gefragt worden,

ob etwa jemand es ihm verboten habe, deuts zu sprehen, und du

hat er nah einigem Zögern erklärt: ja, es sei ihm das allerdings ver-

boten worden. Er hat auch die Person bezeichnet, die es ihm ver- boten hat. Ich bin dann der Sache nicht weiter nahgegangen.

Diese Thatsachen, meine Herren, liefern, glaube ih, doch den Beweis, daß eine Einwirkung in der Richtung, eine national - polnishe Bewegung besteht, die dahin führen soll, daß auch Polen, welhe die deutshe Sprache beherrs{hen, die ihrer im Sinne des Geseßes mächtig sind, die Kenntniß der deutschen Sprache leugnen und den Dolmetscher für sh in Anspru nehmen.

Nun habe ih vorhin gesagt, ih glaube, wenn dieser Antrag an- genommen würde, werde eine derartige Anforderung auf dem hier in Rede stehenden Gebiete {|ch verallgemeinern. Wohin würde das führen? Entweder würde die Staatsregierung in die Lage geseßt werden, in solchen Gegenden, wo mit einer größeren Zahl polnisher Cingesessenen zu rechnen ist, für die Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit felbst bei dem kleinsten Amtsgericht einen Dolmetscher anzustellen, oder es würde zu einer fortgeseßten Vertagung und Verzögerung der gerihtlichen Verhandlungen kommen. Ich glaube, daß, wenn schon jeßt unter dem Eindruck gewisser fanati- scher Einflüsse, die ganz gewiß in beshränkten Kreisen geübt werden, diese Fälle der Verleugnung der deutshen Sprache häufig sind, wtr vor der Gefahr stehen, daß sie sich in Zukunft verallgemeinern würden. Nun, meine Herren, ich glaube, einer folhen Gefahr müssen wir unter allen Umständen aus dem Wege gehen; wir dürfen es nicht darauf ankommen lassen, daß aus nationalpolitischen Rücksichten die Behörden gezwungen werden, auch für solche Personen, die der Hilfe eines Dolmeischers nit bedürfen, doch den Dolmetscher zuzuziehen. Wenn Sie die polnischen Tagesblätter lesen, welche hauptiätlich die Führung dieser Bewegung übernehmen, so werden Sie den Eindruck gewinnen, daß keine Gelegenheit versäumt wird, dahin zu wirken, jedem Polen es gewissermaßen zur nationalen Pflicht zu machen, den Behörden gegenüber, wo er es nur durseßen kaun, sih nur der polnischen Sprache zu bedienen. Der Fall is au ein alltägliher ; es kommt schr häufig vor, daß Polen, die ihre Aussage vor Gericht deutsch abgeben, aus dem Publikum heraus von Be- theiligten oder Unbetkeiligten zugerufen wird „popolsku“. (Heiters keit.) Man versuht eben diese Leute, die mit dem besten Willen hinkommen, gewissermaßen untec dem Gesichtspunkt einer nalionalen Pflichterfüllung dahin zu bringen, daß sie die deutsche Sprache verleugnen und verschmähen.

Nun glaube ih, obgleich mir vielleiht entgegengehalten werden wird, das Argument tücfe überhaupt niht vorgebraht werden, weil es an die Vertrauensfrage erinnext, daß wir dcch davon auszugehen haben, daß die Handhabung der Gesehe dur verständige Richter ge- schieht, daß wir davon ausgehen müssen, daß ein Richter gewissenhaft genug sein wird, verbindliche rechtêges{äftliÞhe Erklärungen nit von Leuten entgegenzunehmen in einer Sprache, in der sie si nit genügend klar aus8zudrüden verstehen. J wenigstens würde es für eineGewisseulosig- keit halten, wenn ein Richter so verfahren wollte, und ih glaube troß des zu erwartenden Widerspruchs, daß ih dieses Vertrauen für die Richter in ihrer Gesammtheit in Anspruch nehmen darf. Die Möglichkeit ist ja zuzugeben, daß vereinzelt von der Befugniß ein unritiger Gebrauch wird gemacht werden. Gegen solchWe Möglichkeiten giebt es keinen Schuß. Jch halte dicse Gefahr für geringer als die, welhe wir heraufbeschwören würden, wenn wir vollständig dem Willen der er- kflärenden Partei oder sogar eines anderen Mitbetheiliäten, dem es nicht paßt, daß ein dritter Pole \sich der vaterländisGen Sprache -niht bedient, anheimgeben würden, die Zuziehung eines Dolmetschers zu erzwingen. i

bündeten Regierungen Bedenken tragen würden, sich einem solhen Zwange, wie dieser Antrag auf sie ausüben will, zu unterwerfen, und ih glaube an diejenigen Herren, denen ernstlich daran gelegen ift, daß das große patriotishe nationale Werk, welches am 1. Januar 1900 die deutshe Rechtseinheit ins Leben führen foll, in der That der deutshen Nation nit länger vorenthalten werde, die dringende Bitte

richten zu dürfen, diefen Antrag abzulehnen. (Bravo! rechts- und bei den Nationalliberalen.)

Abg. Wellstein (Zentr.): Die Anträge sind in der Kommission eingehend behandelt und \{ließlich abgelehnt worden; sie würden an die Stelle der eventuellen Böswilligkeit des Richters die Böswillig- keit der Parteien seßen. Im allgemeinen geht die Praxis dahin, alle diejenigen Personen als des Deutschen mächtig zu betrachten, welche die Volksschule besudt und gedient haben. Darin liegt aber doch n eine genügende Sicherheit, daß der Betreffende auch in allen möglichen Rechtsfragen sich im Deutschen richtig ausdrüden fann.

Gericht zu verhandeln.

Meine Herren, ih halte es niht für ausgeschlossen, daß die ver-*

Die Kenntniß der deutschen Umgangssprache reit nicht aus, um vor j

Zustiz-Minister Schönstedt :

Meine Herren! Nur ein Wort zur thatsächlihez Richtigstellung,

Der Herr Vorredner hat die Behauptung aufgestellt, es fei eine Verfügung dahin erlassen worden, daß die Kenntniß der deutschen Sprache bei den Polen angenommen werden solle, wenn sie deutsche Sgulen besucht oder bei deutschen Truppentheilen gedient hätien. Meine Herren, eine Verfügung dieses Inhalts existiert nit und hat nit existiert, Es ist selbstverständlih vollkommen ausgeschlossen, daß man irgend einem Richter mechanishe Vorschriften geben könnte, unter welchen Vorausfeßungen er die Kenntniß der deutschen Sprache anzunehmen

Präsidenten erlassen ist ih bedauere, sie nit zur Hand zu haben, und wäre sonst gern bereit, Ihnen den Wortlaut mitzu

theilen —, hat nur darauf aufmerksam gemacht, daß nq den in seinem Bezirke gemachten Wahrnehmungen, obglei die Wirkung der deutshen Schule und des Dienstes j

deutschen Truppentheilen sich doch mehr und mehr geltend maa müsse, die Fälle der Ableugnungen der Kenntniß der deutschen Spra in auffälliger Weise zunehmen; deshalb wurden die Richter ersudt, dieser Frage ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Von einer Anweisung, insbesondere von einer solhen mecanishen Anweisung, ist nit die Rede. Man kann folche Anweisungen über{aupt an Richter nicht er- theilen; kein Richter würde sie accepttieren. Meine Herren, ih glaube au niht, den Vorwurf verdient zu haben, daß ih politishe Gesichtépunkte biec ins Feld geführt hätte, die ult zur Sache gehörten. Was ich sagte, lag im Nahmen dessen, was zur Begründung meiner Auffassung geboten roar, und wenn die Fete davon war, daß eine Ablehnung dieses Antrages zur Folge haben werde, daß politishe Leidenschaften auch in die Gerihtshallen ein- dringen, so glaube ih, daß mit viel größerem Recht das Umgekehrte gesagt werden kann, daß nämlich die Annahme dieses Antrages solche Folgen zeitigen wird. (Sehr richtig! rets.) Abg. Haase (Soz.) weist darauf bin, daß für die Aufnahme von Testamenten die Vorschriften im Bürgerlichen G-seßbuch enthalten seien, welhe jeßt beantragt würden. Die vom Justiz-Minister an- geführten Fâlle seien nicht beweisend, denn da hätten die Leute unter dem Zwange der Strafe gehandelt. Da die Betheiligten die Kosten der Zuziehung eines Dolmetschers bezahlen müßten, “so könne man kaum annehmen, daß fie ledigli der Deraonstiration wegen thre Kenntniß des Deutschen verleugnen würden. i

Kommissar des Buudesraths, Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Struckmann: Bei Versügungen von Todes wegen tis gewöhn- lich Gefahr im Verzuge; deshalb kann der Richter nicht pcüfen, ob der Verfügende dec -deutshen Sprae mächtig isi; außerdem treten die Testamente ersi in Kraft, wenn dem Versügenden der Mund zur Deklaration desselben verschlossen ist. Bei Testamenten kann au nicht leicht eine politishe Demonstration in Scene geseßt werden.

Der erste Antrag der Sozialdemokraten wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der freisinnigen Volkspartei, der Polen und einiger Zentrums-Mitglieder abgelehnt; der eventuelle Antrag dagegen wird gegen die Stimmen der beiden konservativen Gruppen, der Nationalliberalen, der frei- sinnigen Vereinigung und der deutshsozialen Reformpartei angenommen. s

Darauf wird der Resi des Gesezes angenommen.

Es folgt die zweite Berathung des Geseßentwurfs, be treffend Postdampfschiffsverbindungen mit über: secishen Ländern. B

Nah § 1 soll die Beihilfe um 1500000 6 erhö,

werden unter Vorausseßung einer vierzehntägigen Verbindung mit Ost-Asien und China. Abg. Graf zu Inn- und Knyphaufen (d. kons.): Angesichts der Ausdehnung - der deulschen Macht in China ist eine Verbindung dorthin nothwendig. England und Frankreich zahlen viel höhere Beihilfen, als die Vorlage verlangt. Wir haben einen erheblichen Vortbeil davon, weil die Fahrten nah Ost-Afien verdoppelt werden ; der Export und Import kann also ebenfalls verdoppelt werden; die Seemannschaft wird ebenfalls in doppeltem Maße erforderlich. Die Beihilfe ist sehr gering gegenüber den großen Ausgaben, die der Nord- deutshe Lloyd machen muß für Vermehrung seines Materials 2e, Es müssen abwechselnd die Schiffe von Hamburg und von Bremen gefahren werden. Die Neihspost muß unentgeltlich gefahren werden; für die Marineofsiziere und Beamten, welche die Schiffe benußen, sind ermäßigte Frachten vorgesehen. Die Subvention wird einer Unter- nehmung gezahlt, die bei uns allen in dem Rufe steht, eine der allerdeutschesten zu sein. Bremen hat stets beim Verkehr mit dex Auslande das deutsche Interesse in den Vordergrund gestellt. Allerdings batten die Vertreter def deutschen Landwirths{haft gewünscht, daß d Resolution eine andere Fassung erhalte, damit nicht diese Dampfer dem Import von Artikeln dienen, die der deutschen Landwirthsaft Konkurrenz machen. Daß das Fleisch darunter nit aufgeführt ist, kann eine Beunruhigung nicht mehr bervorrufen, da wir uns überzeugt Labern, daß ver Trantport von Fleisch auf viesen Dawpfern nicht gut möglih fein wird. Die Spezialwünsche, welche MPtêitglieder aus Bayzrn haben, entziehen sich meiner Beurtheilung. J kann daher nur bitten, die Beschlüsse der Kommission zu genehmigen.

Abg. Frese (fr. Vgg.) tritt ebenfalls für die Beschlüsse der Kommission ein; die subventionierten Dampfer böten größere Leistungen als die fubventionierten Dampfer anderer Staaten. Der Hauptvorzug fei die Regelmäßigkeit des Verkehrs, die allein gestatte, fihere Ge- chäft8abschlüsse zu machen. Dazu komme jeßt die größere Sehnelligkeit der Fahrt, die ohne Subvention auf so großen Strecken nicht aufrecht erhalten werden kônne. Gr (Redner) glaube, der Hoffnung Ausdruck geben zu fönuen, daß durch Annahme dieser Vorlage die deutsche Jn- dustrie in die Lage versegt werden würde, siegreih die Konkurrenz in Ost-Asien aufzunehmen. .

Abg. Molkenbuhr (Soz.) erklärt, daß die Sozialdemokraten gegen die Vorlage stimmen würden, weil damit ein Wettbewerb des einen Konkurrenten gegen den andern künstlih unterstützt würde.

Abg. Iebsen (ul.) erklärt, er {ließe fih den Ausführungen des Abg. Frese an. Für ihn sei das Entscheidende, daß im § 4 die Bestimmung getroffen sei, wonach die Dampfer abwechselnd von Bremen und Hamburg auslaufen sollten. Redner erklärt auch sein Einver stäudniß mit den von der Kommission vorgeshlagenen Refolutionen,

Abg. Dr. Hasse (nl.): Die Vorlaze hat nicht nur eine wirth schaftliche, sondern auch eine nationale Bedeutung. Wir können

mit denen wir Verträge abschließen wollen, Gesellshaft-n. von soldtt roßen Bedeutung und Leistungsfähigkeit, die ihr Materil fast aus\cließlich aus dem Inlande beziehen. Unsere Damp bringen nit nur deutshe SIndustrieprodukte ins Ausël sondern find selbst die stolzesten deutshen Produkte. Arnim hat bei der ersten Lesung darauf hingewiesen, daß der Now

Interessenten haben sich darüber beschwert und zur N dit Mittheilung erhalten, daß von seiten einer bctheiligien engli hei Firma die Verwendung der englishen Sprache vertrags8mäßig auf gemacht sei. Eine englische oder franzöfishe Gesell|chaft hätte eine folhen Vertrag, der ihr die Verwendung z. B. der deutschen Spra vorschriebe, niemals abgeschlossen. Darauf wird um 51/ Uhr die weitere Berathung bis Deeas 2 Uhr vertagt (außerdem zweite Berathung der orlage über die Entschädigung unschuldig Verurtheilt.r und Marine-Etat).

babe oder nicht. Die Verfügung, die von einem Ober-Landesgerithis-

stolz darauf sein, daß es in Deutschland Gesellschaften giebt, wie dih |

deutshe Lloyd ih vielfa der englishen Sprache - bediene, Eiritt |

E G

f - S