1875 / 226 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Sep 1875 18:00:01 GMT) scan diff

PROSPEGTUS.

Ssubscription auf 15,000,000 Mark

Deutsche- Reichswährung

4'procentige Prioritäts-Obligationen Litt, 0.

der

Berlin-Anhaltischen Kisenbahn-Geseßllschafl,

emittirt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 1875.

Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. August 1875 (Reichs-Anzeiger vom 7. Septem ¿chast zur Erweiterung und Vervollständigung der Bahn-Anlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel 30,000,000 Mark

zu emittiren.

durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

Die Inhaber dieser Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Actien nebst deren Dividenden. gationen, im Betrage von 8!/, Millionen Thalern gleich 25,500,000 Mark, sowohl rücksichtlich Die auf den Inhaber lautenden Obligationen dieser Prioritäts-Anleihe (in Appoints Prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1880 ab im Wege der Verloosung zum Nennwerth getilgt, wozu alljährlich ein Betrag in unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen zu verwenden ist. Der Verwaltung der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, s0Ww0h Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch ¿ämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die Blätter

Beträge Gläubiger der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft. Dagegen stehen dieselben den bereits emittirten Prioritäts-Actien resp. Obli- der Zinsen, als des Capitals nach.

à 5000, 1000, 500 Mark) werden mit 4!/, Procent pro anno verzinst. Die

ber 1875 No. 209) hat die Berlin-Anhaltische Eisenbahn-Gesell- 41/, procentige Prioritäts-Obligatianen Litt. C

Sie haben

Höhe eines halben Procents des Capitals

1 den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der der Gesellschaft jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und

Die Zahlung der Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 2. Juli jeden Jahres, s0wie die Einlösung der zur Tilgung verloosten Obligationen erfolgt

in Berlin,

Von der gegenwärtigen Emission der 30 Millionen Mark wird zuvörderst ein Beträg von

15,000,000

Mark

. Berlin i « Wauptkasse der BRerlin-Anhaltischen Kisecn- bahn-Geselleachaft, Askanischer Platz No. D, unter nachstehenden Bedingungen zur öffentlichen Subscription

aufgelegt: : 1) Die-Subscription findet

an f...

Des 4. Ds nd

während der üblichen Geschäftsstunden, auf Grund des zu diesem Prospectu

Es bleibt der Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft die Befugniss vorbehalten, raums zu schliessen, und nach Ermessen die Höbe des Betrages der Zutheilung su bestimmen.

2) Der Subscriptio

nspreis ist auf 97% Procent, zablbar in deutscher Reichswährung, festgesetzt.

G. October 1875

s gehörigen Anmeldungs-Formulars statt. : : die Subscription auch schon vor Ablauf jenes Zeit-

Der Zinslauf der Stücke beginnt vom 1. Januar 1876 ab und werden den Subscribenten bei Abnahme vor diezgem Termin die Stückzinsen Zzu

41/, Procent p. a. bis zum 1. Januar 1876 vergütet.

9) Bei der Subsecription muss eine Caution von 10 Procent des Nominalbetrages ‘hinterlegt werden. D ] Tages Conto A veranschlagenden Effecten zu hinterlegen, welche die Subscriptionsstelle als zulässig erachten wird. 4) Die Zutheilung wird sobald wie möglich nach Schluss der Subscription erfolgen,

Im Falle die Zutheilung weniger als die sgubscribirte Summe beträgt, w

5) Subscribent ist verpflichtet,

Dieselbe ist entweder in baar, oder in solchen nach dem

ird die überschiessende Caution unverzüglich zurückgegeben,

die Hälfte der Stücke in der Zeit vom %, bis 30, October 1879, Jen Rest der Stücke spätestens bis 20, December 187 D

gegen Zahlung des Preises (2) abzunehmen. Nach völlständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet resp. zurück-

gegeben. : 6) Zeichnungen nach Massgabe dieses Prospectus werden auch

Breslau bei Jacob Landau,

Dessau bei der Dessauer Landesbank,

Dresden bei der Sächsischen Bank, e

Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für andel 8 Industric,

entgegengenommen. Berlin, im September 1875.

Bei der betreffenden Zeichenstelle werden die Cautionen hinterlegt un

in Gotha bei der Gothaer Grundecredit-Bank,

1)

,

Halle bei H. F. Lehmann, Hamburg bei L, Behrens & Söhne,

Leipzig bei VIeyer & CoO., Weimar bei Julius Elkan

Die Direction

der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesgellschaft,

Fournier.

[7516]

Lotterie

für die internationale Gartenbau-Ausftellung zu Cöln i. I. 1875.

N aßgabe des 8. 4 des Planes wird hiermit bekannt gemacht, dal die Ziehung unwider- ruflich N L Dezembir d. I. T iegt ist und an diesem Tage, sowie nöthigenfalls an den fol- genden Tagen, Bormittags von 9 resp. Nachmittags von 3 Uhr an in der „Flora“ stattfindet.

Zu der Ziehung haben die Loose-Inhaber freien Zutritt.

Cöln, den 25. September 1875.

Der Verwaltungsrath der Aktien-Gesellschaft „Flora“.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Wereinigte HWamburg- Yiagdeburger Dampfschifsfahrts-Compasnie.

E R Es Die mit unserer Bekanntmachung vom 28. Juli a. c. angekündigten Er- E mássigungen Uunseres Kettenschleppschifffahrts-Tarifs bleiben 1in Kraft bis zum

5 se der diesjährigen Schifffahrt. . s e E Cabn, k 23, September 1875. Die Direcuon, 0 «

Einladung zur Pränumeration

„AUSTRIA,

Archiv für volkswirthschaftlihe Geseßgebung und Statistik, für Industrie, Handel und Verkehr, ) A “t ueb C vom statistischen * d im k. k. Handels-Ministerium, und auf, die

„Mittheilungen der k. und k. Consulats-Behörden““,

Mit 1, Oktober 1875 beginnt ein neues Abonnement auf die „Austria“ E Jahrgang) und

wirthschaft

reditanftalten.

IV. Literatur.

sicher Verbreitung finden.

in Quart ausgegeben.

Deutschland mit Postversendung :

vierteljährig 2 Thlr. vierteljährig 3 fl. 75 fr.

Einzelne Nummern der „Au kosten 30 fr.

Gewerbe. I. Maximilianstraße Nx. 3. Wien, im September 1875.

auf die „Mittheilungen der k, und k. Consulats - Behörden“. Den Inhalt der Wochenschrift „Austria" bilden folgende Gegenstände:

d zurückgewährt.

II, Statistishe Mittheilungen, P der Schifffahrt, der“ Eise S Unter dieser Rub!1 n auswärtigen Handel der österreihish-ungarish IIL, Volkswirthschaftlihe Berichte, zuma Gewerbekammern der diesseitigen Reichshälfte.

versendet wird, und somit nach allen bede dieselbe vorzüglich dazu, Mittheilungen comm

Mit den Mittheilungen der k.

5 Thlr., vierteljährig 2 Thlr. 15 Sgr. Für das 10 Sgr., halbjährig 4 Thlr. 20 Sark

Expedition in Wien: Buchhandlu Inseraten -Anuahme nur bei C.

I, Gesetze und Verordnungen des JIn- und Auslaudes, namentli auf dem Gebiete der Volfs|

._ insbesondere auf dem Gebiete der gewerblichen Jndustrie, des abahnen, des Post- und Telegraphenwesens, der Banken und rif werden auch die monatlichen und jährlichen Ausweise über den en Monarchie veröffentlicht.

l folche über die Verhandlungen der Handels- und

Da die „Austria* an alle k. und k. Consulate und andere auswärtige Behörden von Amtswegen utenderen Handelspläßzen der Erde gelangt, eignet sich erzieller und finanzieller Natur in die weiteste Ferne zu tragen, wo sie auch, bei dem lebhaften Contacte der Consuln mit der Handel8welt, in den betreffenden Kreisen

Die „Austria“ wird jeden Sonnabend in dem Umfange von mindestens einem Druckbogen

Die früher in der „Austria“ veröffentlichten Mittheilungen der k. und k, Consulats-Behördeu: erscheinen seit dem Jahre 1873 in besonderen Heften, und jwae jeden Monat zwei Druckbogey in Octav. Diese Publication is übrigens derart eingerichtet, da Wochenschrift „Austria“ abonnirt werden k

Pränumerationspreise der „Austria" : F 3 fl. Mit Postversendung ganzjährig 13 fl., halb ganzjährig V

darauf auch zusammen mit der

ür Wien ganzjährig 12 fl., balbjährig 6 fl., vierteljährig ährig 6 fl. d fr. : 8 fl. 25 fr ;

hlr. 20 Sgr., halbjährig 4 Thlr. 10 Sgr., vf.ertel- jährig 2 Thlr. 5 Sgr. Für das Ausland ohne Postversendung: ganziährig 8 Thlr., halbjährig 4 Thlr.,

uud k. Consulat3behörden: Für Wien ganzjährïg 14 l,

halbjährig 7 fl , vierteljährig 8 fl. 50 fr.; mit Postversendung : ganzjährig 15 fl, halbjährig 7 fl. 50 Er., 3 f Für Deutschland mit Postvexsendung : ganzjährig 10 Thir., halbjährig

Auslaad ohne Postverjendung: ganzjährig 9 Thlr.

vierteljährig 2 Thir. 10 Sgr.

ria* oder der „Mittheilungen der k. und k. Consulats - Behörden“

on Ferd. Meyer, Tuchlauben M Bogler, conc. publ, Bureau für JIndustrie, Handel und

, vierteljährîi . Für

Die Administration der ,Austria““. Dritte Beilage

A U

Fn dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintr

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staals-Anzeiger.

Berlin, Montag

1) die Vakanzen-Liste der durch Militär-Anwärter zu besetenden Stellen,

2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht-Militär-Anwärter,

3) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,

4) die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,

5) die Verpachtungêtermine der Königl. Hof-Güter und Staats-Domänen, sowie anderer Landgüter,

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Gentral-HandelZ-

Das Central-Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Pest-Anftalten des Jn- und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgräßerstraße 109, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW. MWilhelmstraß?2 32, bezogen werden.

Waarenzeichen und Etiquetten.

Der Mittelrheinische Fabrikantenverein hatte dem

Reichskauzler-Amt . folgende Eingabe überreicht: Mainz, 18. August 1875. Heohes Kanzleramt des Deutschen Reiches!

Der ehrerbietigst unterzeichnete Verein gestattet si, io einer Angelegenheit, welche die Auslegung und Handhabung eines soeben in Kraft getretenen wichtigen Gesetzes betrifft, die rechtzeitige Interven- tion der Höchsten Reichsbehörde anzurufen, da an- dernfalls unabsehbare Wirren und Schädigungen in Ausficht stehe.

Unterm 30. November v. J. ist ein Geseß über den Schuß von Waarenzeichen, das fogenannte Markens{chuß-Geseß, zur Verkündigung gelangt und hat dasselbe vom 1. Mai d. J. ab Geseßtesfkraft er- halten; mit der Maßgabe jedoch, daß diejenigen Ge- werbetreibenden, welche seither im allzemein aner-

kannten Besiße einer bestimmten Marke waren, zu }

deren Anmeldung bis zum 1. Oktober d. J. Frist haben follen. Wir bemerken an dieser Stelle zu-

nächst, daß das angeführte Geseß unserer Ueberzeu- j gung nach einem wirkli{en Bedürfnisse entspricht ?

und zum Segen unserer gewerblichen Entwickelunz

gereichen wird, ungeachtet der verhältnißmäßig ge- i ringen Menge bis jeßt erfolater Eintragungen, welch } leßterer Umstand ja die große allgemeine Wirkung | des Gesetzes, nämlih das Vorhandensein des ge]eß- j

lihen Schutzes und das öffentliche Bewußtsein hier- von, in kiner Weise beeinträchtigt, Dagegen find nah einer speziellen Richtung hin Bedenken aufgetauht, und darf wohl be- hauptet werden, l

Unklarheit oder Unbestimmiheit in der Fassung des Geseßes ihren Grund haben. Es handelt sih um

die Frage: ob auch einfahe Waaren-Ctiquetten }

als Marken (Zeichen) im Sinne des Gesetzes ange- seven werden können oder sollen? S Wir unsererseits glauben diese Frage entschieden verneinen zu müssen und stüßen uns hierbei auf fol- gende der Natur der Fabrikmarken einerseits und

der Etiquetten andererseits entnommene Erwägungen. }

Der Zweck des Gesetzes war, wie aus Wortlaut und Motiven hervorgeht, den Mißbrauch zu verhüten, welher seither durch Anwendung solcher Waaren- zeichen, die als Marken eines bestimmten Etablisse- ments bekannt waren, Seitens Unberechtigter ge- trieben wurde. Diese Zweck-Definition paßt aber nur auf die eigentlihen Marken und nicht auf die

Etiquetten, wenn auch leßtere in manchen Fällen die i

Natur von Marken, und umgekehrt manche ursprüng- lihe Marken die Natur von Etiquetten angenommen

haben mögen. Eine „Marke“ ist ein Zeichen, wel- } ches ein Industrieller seinen sämmtlichen Waaren oder } bestimmten Gattungen seiner Waaren bezw. seinen

Etiquetten beifügt, um die Ursprungéfirma zu

authentifiziren; sie is alo recht eigentli ein „Ur- } ; Ein Etiquett hingegen ist cine Bezeichnung, welhe Behufs Spezialisirung

sprungszeugniß“ der Waare.

der einzelnen Artikel dense!ben beigefügt wird und i hauptsächlih_ zur Unterscheidung der Qualitäten oder ; zur näheren Kennzeichnung bestimmter Einzel-Artikel j

dienen soll. Schuß vor Nachahmung oder Nachweis des Ursprungs werden dur das Etiquett als fol» hes nicht bezweckt womit natürlich die Frage, ob nicht auch in der Nachahmung eines Etiquetts be-

dasselbe dem Geshmacke und den Neigungen oder Gewößhnungen des Publikums anzupa}jen, und ist daher auch bei vielen Branchen in ftetem, lebhaften

Wechsel begriffen. Hiermit steht es im Zusammen» j hange, daß im Allgemeinen die gewerblichen Etabliss- i sements je nur eine Marfe haben und mit derselben niht zu wechseln pflegen, jedenfalls aber die Zahl ;

der von einem und demselben Etablissement ver- wendeten Marken nur eine beschränkte ist, während die Etiquetten in großer, nicht selten fortwährend weselnder Zahl und Mannigfaltigkeit auftretez.

Diese unsere Definition dürfte niht nur von dem Stande der Gewerbetreibenden allgemein als richtig anerkannt werden, sondern fie hat mehrfach au die staatliche Sanktion erhalten. Stets wurde die Marke als genügend zur Konstatirung des Produ- zenten betrahtet und ist ihr in diesem Sinne Sei- tens mancher Regierungen, fo namentlich der fran- zösischen, sogar gerichtliche Beweiskraft eingeräumt worden. War ein Etiquett verloren gegaugen, die Marke aber noch vorhanden, so yat diese ftets als hinreichend gegolten, um die Herkunft der Waare darzuthun; Niemandem aber würde es je eingefallen sein, nach Verlorengehen der Marke einem no etwa Lor IONDEE Etiquett die nämliche Beweiskraft beizu- egen.

Auch- das deutsche Markenschußgeseß ist offenbar ,

von der hier entwickelten Anschauung getragen, Alinea 2 des §, 10 würde unseres Erachtens un-

verständlih, ja geradezu gegenstandslos sein, wenn unter den „Waarenzeichen, welche bisher in freiem

Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe- | treibenden si“ befunden haben“, und durch deren An- ; meldung Niemand ein Recht erwerben kann, nicht in |! erster Reihe die Etiquetten verstanden fein sollen. ! Aber wenn guch für uns jede, etwa obwaltende

Möglichkeit einer anderen Auffassung dur dieses Alinea beseitigt ift, so bleibt es do bedauerlicher Weise wahr, daß das Gesetz eine klar&Definition

gewichtige î

daß dieselben in einer gewissen |

n Sen

1875.

agungen und Löschungen in den Handels- und Zeichenregistern veröffentlicht :

6) die von den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submisfionstermine, 7) die Tarif- und Fahrplan-Veränderungen der deutschen Eiscnvbahnen,

8) die Uebersicht der Haupt-Eisenbahn-Verbindungen Berlins,

9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff-Verbindungen mit transatlautishen Ländern,

10) das Telegraphen-Vérkehrsblait.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gescßes über den Markenschuß, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentliht werden, erscheint auch in

Negister für das Deutsche Reich. x: 231;

Das Central-Handels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. Das Abonnement beträgt L 4 50 4 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 H

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 80 3.

sein soll, nit enthält, und daß daher die sicher- lih mißverständlihe Avnahme, auch bloße Etis

Ï

Branchen gewisse Etiquetten anfänglich den Cha-

rafter von Fabrikmarken trugen und erst allmählich ! L 4 4 _So wenig nun ; unseres Erachtens das Wesen der Sache hierdurch !

in den freien Gebrauch übergingen.

berühzt wird und fo sehr uns auch in diesem Punkte

| das mehrangeführte Alinea jeden Zweifel über das- | ¡ jenige, was Réchtens sein foll, auszuschließen scheint, | ! jo ist doch das erwähnte Mißverständniß durch der- j

artige Fälle einigermaßen erklärt.

bezw. Deponirungen bloßer Etiquetten stattgefunden

| haben, und also nah dem 1, Oftober wenigstens der |

Versuld gewiß nicht unterbleiben wird, für diese Etiquetten den Schuß des Gesezes anzu- rufen. Wir können zwar unmöglih glauben, : daß auf solche Deponirungen hin angestrengte

î L} 1 5 Ì t -

! Prozesse von Erfolg sein würden; dies {hon darum nit, weil ein wahrhaft ungeheuerlicher Wust von | Rechtsstreiten und eine unsägliche Beeinträchtigung | des Verkehrs und der gesammten Industrie fich an | eine derartige Ausleguvg knüpfen würde, und weil | die Unhaltbarkeit der leßteren in s{hlagendster Weise | hervortritt, sobald man sich vergegenwärtigt, daß ja die Eintragung bisher in allgemeinem Gebrauche { gewesener Etiquetten laut §. 3 und 9 den jämmtli- chen betreffenden Industriellen nicht versagt werden könnte, diese allgemeine Anmeldung aber jeden Zweck der Sahe ausgenommen den einer Einnahme für die Reichskasse illusorisch machen würde. Insbesondere scheint es uns s{lechterdings undenk-

f

j nen Rechtsbegriffen ins Gesicht schlagend, daß einem ? Sndustriellen die Anwendung eines bisher im allge- meinen Gebrauche befindlich gewesenen Etiquetts, welches seine rechtmäßig geschüßte Marke trägt, un- tersagt werden könnte. Aber immerhin ist es denk- } bar und sogar wahrscheinlich, daß vorübergehend ! arge Belästigungen, ja positive Schädigun2en der schwersten Ärt sich durch die Entscheidung einzelner Gerichte erster Instanz ergeben; es ist notorish, daß die Auslegung Seitens

der Richter \tets eine verschiedene ist, sobald das

Geseß durch seine Fassung die Möglichkeit ver- schiedener Auslegungen an die Hand giebt und wir | müssen wiederholt hervorheben, daß allerdings die wünschens8werthe volle Zweifellosigkeit in der Fassung des Gesetzes niht vorhanden ist. Auch kann leider nicht bezweifelt werden, daß die bewußte Absicht, wenigstens vorübergehend cinen fkonkurrirenden Fabrik- betrieb zu beeinträchtigen, in nicht wenigen Fällen ihre Rolle spielen wird.

Die deutsche Industrie is, wir glauken dies be- haupten zu dürfen, in ihrer unendlichen Mehrheit ' der Ansicht, daß Etiquetten nicht unter das Marken- \chutzgeseß fallen. d

Aber die bona oder mala fide abweichende Ansicht einzelner Industriellen und weiterhin die sub-

| jeftive Auffassung des einen oder anderen Richters ,

: fönnen genügen, um unerhörte Verwirrung und um

| eine Reihe der empfindlichsten Schädigungen zahl- ;

trügerishe und daher strafbare Absicht obwalten | reiher Gewerbetreibender und zwar zum Theil ;

kann, nit berührt wird —; wohl aber fut sich |

i gerade derer, welche bisher durch den Mangel eines

| Markenschußgeseßes benachtheiligt waren, denen

| dieses Geseß also dienen follte, hervorzurufen.

¡ Es ergeht demgemäß an Hohes Kanzleramt des

Deutschen Reiches unsere unterthänigste Bitte, „baldigst, jedenfalls aber vor dem 1. Oftober, eine Interpretation des Markenschutzgeseßes veranlassen zu wollen“.

sicht dahin zu äußern, daß die Etiquetten im Sinne des 8. 1 des Gesetzes als zur Verpackung gehörig

charafterisirt werden könnten, daß also einfach §. 1}

| demgemäß zu interpretiren und den Jnhabern an- | gemeldeter Marken anheimzugeben wäre, auf thren

! etwaigen Etiquetten auch ihre Marken anzubringen. ;

i In leßterem Falle würde es dann immer nicht das

J -

f j

| Auslegung des Gesetzes beliebt und die Eigenschaft

| bloßer Etiquetten als deponirungsfähiger Marken ;

| im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, so müßte

| das gewerbetreibende Publikum welches, wir ! wiederholen es, in seiner großen Mehrheit von der ;

| Möglichkeit einer derartigen Auslegung keine Ahnung

| hat hiervon s{leunigft Kunde erhalten, damit |

! tbeil der beabsichtigten verkehre.

| Schließlich erlauven wir uns noch das gehorsamste | Ecsuchen, uns, wie auch die Entscheidung ausfalle, ! baldthunlichs Mittheilung von derselben machen zu

| wollen. Ehrerbietigst Der Mittelrhcinische Fabrikantenverein. Für denselben Der Vorstands-Vorsißende, F. Kalle.

Auf diese Eingabe hat das Reich skanzl-r-Amt

dessen, was als Marke in seinem Sinne anzusehen ;

j quetten könnten als Marken deponirt werden in weis- ten Kreisen verbreitet ist. Auch ist es erforderlich, | hier nochmals darauf hinzuweisen, daß in einzelnen ;

" ; s rar Unter allen Um- } ständen ist es Thatsache, daß 1ahlreiche Anmeldungen !

bcr und der Notur der Dinge, sowie den vorhande- :

Wir erlauben uns, in diesem Betreff unsere An- ?

| Étiquett sein, welches des geseßlichen Schußes theils ; | haftig wird, sondern die darauf befindlihe Marke. | Sollte aber, wider alles Erwarten, eine andere ;

| niht die Wirkung des Gesetzes sich in das Gegen- :

Auf die gefällige Zuschrift vom 18. d. M. erwidert das Reichskanzler-Amt ergebenst, daß die Handhabung des Gesezes über Murkenschuß ' vom 30. November v. I. Sache der Gerichte ift und daß demgemäß eine maßgebende Auslegung | seiner Bestimmungen -nur in dem gerichtlichen Instanzenwege herbeigeführt werden fann. Das Reichskanzler-Amt steht indessen nicht an, in der angeregten Frage seine Meinung dahin auszu- | \prehen, daß Waarenzeihen und Etiketten in dem Geseßze niht als identish angesehen sind. | Gegenstand des Gesetzes sind die „Waarenbezeich- Das Geseß unter- scheidet zwei Arten derselben: diejenigen, welche | in dem Namen oder der Firma eines Produzen- | ten oder Handeltreibenden vestehen, sodann die | eigentlihen „Waarenzeichen“. Die ersteren bestehen | stets in Worten und bedürfen, um rechtlich ge- | \chügt zu sein, der Anmeldung nach Maßgabe des Gesezes vom 30. November v. Is. nicht; die letzteren bestehen in willkürli gewählten Fi- guren, in oder ohne Verbindung mit Zahlen, Buchstaben oder Worten, und müssen, um Rechts- \huß zu erlangen, nah Maßgabe des gedachten Geseßes angemeldet werden. Jene wie diese werden in jeder Art der Darstellung ge{hüßt, mag si diese auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung befinden, mag sie unter Be- nußung von Etiketten, Stempeln, oder in an- derer Weise erfolgen. Hiernach erscheint, was die Etiketten anlangt, als Gegenstand der An- meldung oder Eintragung nicht deren gesammter Inhalt, sondern nur das etwa darauf befind- | liche „Waarenzeichen“, insbesondere niht Namen

| nungen“ oder „Marken“.

| und Firmen, weil diese auch ohne die Anmel- ;

| dung geshügt sind, auch nicht andere Mitthei- | lungen Empfehlungen, Beschreibungen, Qua- | litäts- und Preisangaben u. dgl. weil diese | eines Rechtsshußes überhaupt niht genießen. | Das Reichskanzler-Amt. Herzog.“

| Berichtigung.

d. Bl., 227 Central-H.-Reg.), die Freizeichen betreffend, is dahin zu berihtigen, daß der Hahn (Nr. 5) weiß geschlagen ein Freizeichen ift.

Die dauernde Betreibung von Börsengeschäften im Namen eines Anderen, wobei Jenem Gewinn oder Verlust aus den Börsengeschäften zufällt und er nur mit seinem Avftraggeber die verdiente Courtage zu theilen hat, begründet, nach einem Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerihts vom 24, Juni d. I, ein Sozietätsverhältniß, dessen Lösung im Wege der Auseinanderseßung mittels Rechnungs- legung zu erfolgen hat. Der Kaufmann S. zu Berlin machte während des Jahres 1872 im Namen der hiesigen Aktien-Gesellschaft , Makler-Vereinsbank“ Börsengeschäfte, wobei der Gewinn oder Verlust ihm zufiel und die verdiente Courtage zwifchen ihm und der Maklervereinsbank getheilt wurde. Anfangs des SFahres 1873 erklärte S, das bestehende : Verhältniß lösen zu wollen und wünschte

demgemäß die MRüdckgabe der

welhe er bei der gedahten Bank

i Sicherung wegen Erfüllung seiner Vertragspflicht als : Kaution hinterlegt hatte. Die Bank weigerte sih | jedoch, das Depot eber auszuhändigen, -ehe S. die Erfüllung seiner WVerbindlichkeilen durch genaue Rechnungslegung nachgewiesen hat. Dem gegenüber i erklärte S., daß ihm keine Verpflichtung mehr aus | dem Geschäftsverkehr mit der Bank obliege, indem ! er feinen Anspruch durch die Thatsache der Hinter- : legung der Kaution und der Auflösung der Ge- : häftsverbindung für genügend fundirt erachte. Das hiesige Stadtgericht trat - der Auffassung | des S., welcher klagbar geworden, bei, in der Annahme, daß, da die Kaution für etwaige Verpflichtungen des Klägers aus seinem Engagement | geftellt sei, die Verklagte den Rückforderungsanspruch ¡ nur durch den Nachweis einer ihr noch an den Klä- | ger zustehenden, durch die Kaution gesichertén For- : derung Que ae fönne. Dagegen wies das Kam- läger mit seinem Anspruche zurück,

‘und ebenso wies das Reichs-Ober-Handelsgericht die | dagegen vom Kläger eingelegte Revifionsbeshwerde zurück, indem es sein Urtheil folgendermaßen moti- | virte: / „Ueber die Geschäftsverbindung der beiden | Parteien weichen die Erklärungen derselben von ein- | ander ab, als, nach der Behauptung des Klägers, | derselbe die Geschäfte in der Eigenschaft eines | Handlungsbevollmächtigten zu vermitteln oder abzu- | schließen hatte, während er nach der Behauptung | des Verklagten nur als deren Mäkler fungiren und [ sonach die Geschäfte nur vermitteln sollte. Doch | beruft sich die Verklagte zugleich darauf, daß vom j Kläger nur Käufe und Verkäufe abgeshlofsen wor-

mergeriht den

| den, dadurch sog. offene Engagements entstanden | | seien, für welhe Kläger als Selbstkäufer oder Ver- |

Die Bekanntmachung des Königlichen Gewerbes ' gerihts zu Solingen vom 14. d. M. (Nr. 221 |

Werthpapiere, | zu deren

dem Mittelrheinischen Fabrikanten-Vere:.: unterm | käufer eingetreten sei.“ Aus diesen Partei-Erklä- | 27, August d. I. folgende Antwort zugehen lassen: * rungen läßt sich jedo soviel mit Sicherheit entnehmen, |

daß dasVerhältniß denCharakter eines gesellschaftlichen an si trug. Durch die vom Kläger Namens des Ver- klagten mit Dritten eingegangenen Geschäfte wurde die Verklagte, als Auftraggeberin, den Gegenkon- trahenten verhaftet; andererseits wac Kläger der Ver- klagten gegenüber obligirt, weil er den Verlust zu tragen hatte; ein gemeinschaftliches Vermögensobjekt bildete die Courtage. Als eine Gelegenbeitsge/ell- schaft im Sinne des Art. 266 des Handelsgesetßbuchs ist die Vereinigung der Parteien zu diesen Geschäfts- zwecken nicht zu beurtheilen, weil die Absicht der Kon- trahenten nicht auf die Eingehung mehrerer einzelner Handelsgeschäfte beschränkt war; zu einer offenen Handelsgesellshaft fehlte nah Art. 89 jedenfalls das Requisit der gemeinshaftlichen Firma. Es kann die Vereinigung nur als eine Gesellschaft zu Han- delsgeshäften, als eine Handelsgesellschaft in dem- jenigen Sinne bezeihnet werden, in welchem der durch das preußische Einführungsgeseß zum Han- delsgeseßbuch aufgehobene §. 614 Tit. 8 Thl. IL des Pr. A. L. R. die Handelsgesellshaften zu der Gattung der „Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehen," rechnete, ihnen aber die eigentlichen „Societäts-Handlungen* gegenüberstellte. Für die Gesellschaftsrehte, welche die Verklagte mit dem Be- ginne des vertragsmäßigen Geschäftsbetriebes des Klägers gegen diesen erworben hatte, haftete die Kaution als KFaustpfand. Zur Begründung des Rechts auf Zurückgabe des Devots hatte daher Kläger die Erfüllung seiner korrespondirenden Ver- bindlichkeiten nachzuweisen. Einer Untersuchung, worin diese bestanden oder bestehen, bedarf es nicht. Es genügt, daß dergleichen Verpflichtungen auf Seiten des Klägers gemäß obiger Charafterisirung des Vertrauensverhältnisses entstehen mußten. Aus leßterer folgt zuglei, daß Kläger zur Führung des fraglichen Nachweises den Weg der Auzseinander- seßung mittelst Rechnungslegung einzuschlagen hatte.“

Nr. 1248 des BremerHandelsblatt, Wechens {rift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschzau. Eine Ver- öffentlihung des Cobden:Klub. Die Verhand- lungen des Münchener Kongresses deutsher Volks- wirthe über Versicherungsgeseßgebung. Die Aus- fuhr aus Amerika seit vierundfünfzig Jahren.

Handels-Regifter.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich

Sachsen, dem Großherzogthum Hessen und dem

Herzogthum Anhalt werden Dienstags unter der

Rubrik? Leipzig resp. Darmstadt und Dessau

veröffentlicht, die erfteren wöchentlich, die beiden leß- teren monatlich.

Alt-Landsberg. Befanntmahung.

In unser Gesellschaftsregister is heute zufolge Verfügung vom 4. September 1875 Folgendes ein- getragen:

1) Nr. 10, s

2) Firma der Gesellschaft :

Gebrüder Lange. 3) Siß der Gesellschaft : Kalkberge Rüdersdorf. 4) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft : Die Gesellschafter sind: 1) der Techniker Franz Lange zu Schulzenhöhe, 2) der Oekonom Hans Lange, 3) der Holzhändler Kurt Lange. Zu 2 und 3 in Berlin Holzmarktfir. 50 d. Die Gesellschaft hat am 1. September 1875 begonnen. Alt-Landsberg, den 22. September 1875, Königliche Kreisg?richts-Deputation.

Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin, Zufolge Verfügung vom 25. September 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt : In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4651 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Wusterwiß-Rathenower Ziegelei Actieu- Gesellscha vermerkt steht, ift eingetragen : Der biéherige Direktor Görcke ift aus dem Vor- stande ausgeschieden und an seine Stelle der Kaufmann Heimann Davidson zu Berlin ge- wählt worden.

Jn unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3533 die hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in

Firma: Provinzial-Wechslerbank vermerkt steht, ift eingetragen: Die Liquidation ist beendet und die Firma erloschen.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3783 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: _Gustav Bendix vermerkt fteht, ift eingetragen: Die Gesellschaft is aufgelöt und die Firma | erloschen.

Gelöscht find : Firmenregister Nr. 7653 : die Firma F. Huhnundorff.