1937 / 207 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 207 vom 8 September 1937.

Der Verband hat in der Satzung seine Zwecke und Auf- gaben näher festzuseßen. Die Sahung und ihre Aenderungen bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

Der Verband untersteht der Aufsicht des Reichsarbeits- ministers; dieser kann die Aufsicht auf andere Stellen über- tragen.

Für die Aufsicht, die Rechtshilfe und die Anlegung des Vermögens gelten die Vorschriften für Ersatkassen ent- sprechend.

S 525 b

Wenn und solange die e der Reichsführung oder der geordnete Gang des Ersaßkassenverbandes es erfordern, kann der Reichsarbeitsminister oder die Stelle, der er die Aufsicht übertragen hat, die Aufgaben sämtlicher Organe auf Kosten des. Verbandes ganz oder teilweise selbst übernehmen; die Wahrnehmung aller oder einzelner Ausgaben der Organe kann auch einem Beauftragten Übertragen werden.

Eintragungen in das Vereinskregister erfolgen auf Er- Un des Reichsarbeitsministers oder der Stelle, der er die

ufsicht übertragen hat.

Artikel 2

Ueberführung der Kassenvereinigungen und ihrer Unter- verbände,

(1) Die bisherigen Reichsverbände der Orts-, der Land-, der Betriebs- und der Fnnun skrankenkassen erlöschen. Fhre Rechte und Pflichten gehen fine Liquidation auf die neuen Reichsverbände 414 der Reichsversicherungsordnung) über.

(2) Das gleiche gilt für die bestehenden Unterverbände der Reichsverbände. Die Rechte und Pflichten des früheren Hauptverbandes deutscher Krankenkassen, des früheren Ge- samtverbandes der Krankenkassen Deutschlands und des Württembergischen Krankenkassenverbandes e. V. gehen auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen über.

(3) Jn Zweifelsfällen entscheidet der Reichsarbeits- minister; seine Entscheidung bindet Gerichte und Ver- waltungsbehörden.

(4) Eintragungen in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister erfolgen auf Ersuchen des Reichs- arbeitsministers.

Artikel 3 Auslösung von Kassenvereinigungen und Umwandlung von Kassenvereinigungen in Kassenverbände.

(1) Kassenvereinigungen im Sinne des bisherigen 8 414 der Reichsversicherungsordnung, die nicht untex Artikel 2 fallen, ‘sind in Kassenverbände nah § 406 umzuwandeln, wenn sie einzelne der im § 407 bezeichneten Aufgaben über- nommen haben und ihr Fortbestehen notwendig ist. Die übrigen Kassenvereinigungen sind aufzulösen.

(2) Ueber die Umwandlung oder Au lösung beschließt endgültig- der Vorsißende des Oberversicherungsamts, in dessen Bezirk die Kassenvereinigung ihren Siß hat. Ex leitet das Verfahren von Amts wegen ein. Die Kassenvereinigung ist zu hören.

(3) Jn dem Beschluß über die Auflösung oder die Um- wandlung ist der Tag festzuseßen, mit dem sie in Kraft tritt.

(4) Die Rechte und Pflichten einex in einen Kassen- verband umgewandelten Kassenvereinigung gehen auf. den Kassenverband über; eine Liquidation findet nicht statt.

_ (5) Bei den übrigen Sisserivereitiguigen (Abs. 1 Sat 2) wird der Liquidator vom Vorsißenden des Oberversicherungs- amts bestellt, wenn eine - Liquidation geseßlich vorge- schrieben ist.

(6) Eintragungen in das Vereins-, Handels- oder Ge- nossenschaftsregister erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts.

(7) Die Absäße 1 bis 6 gelten nicht für Kassenvereini- gungen, deren Auflösung beim «Fnkrafttreten dieser Ver- leitet if beschlossen und deren Viaubation schon einge- eitet ist. i

Artikel 4 Vebergangs- und Schlußvorschriften.

_() Die. Leiter der Reichsverbände 414 c Abs. 1 der Reichsversicherun sordnung) werden erstmals ohne Anhörung des Beirats mit Zu timmung des Stellvertreters des r bestellt, Die Amtsdauer der Leiter läuft erstmals bis zum 31. Dezember 1942 und die Amtsdauer der Beiräte bis zum 831. Dezember 1941. Die erste Saßung wird von den Leitern der Reichsverbände ohne Mitwir ung des Beirats erlassen.

(2) Aus Anlaß der Um estaltung der Reichsverbände und der Kassenvereinigungen (Artikel 2,3) werden Gebühren

nicht erhoben.

(3) Solange Kassenvereinigungen noch nicht na Artikel 3 aufgelbst oder umgewandelt sind, gelten für M die rigen S8 414 bis 414 f der Rei 8versicherungsordnung

eiter.

(4) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1937 in Kraft. Der Reichsarbeitsminister kann zu ihrer Durch- führung Verwaltungsbestimmungen erlassen.

Berlin, den 6. September 1937.

Der Reichsarbeitsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs. Dr. Engel.

Verordnung liber die Markétregelung für den gewerblichen Absazz von Madel-Schnittholz. Vom 4. September 1937,

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier- Jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die C dung vom 29, Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I

. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der SS 5 und 6 des Gesehes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 Reichs- Os 1 S. 1239) wird mit Zustimmung des Bathraaten Ur den Vierjahresplan verordnet:

81 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den gewerblichen Absatz „von Nadel-Schnittholz r Serhalh! der in der Anlage 1 aufge ührten Preisgebiete. (2) Als gewerblicher bsaß gilt jede entgeltliche Abgabe an gewerbliche Verbraucher. Als gewerbliche Verbraucher

gelten auhch pag dr enossenschaften und ähnlihe Vereini- gungen von gewerb iden Verbrauchern. -

82 ;

(1) Die in der Anlage 2 für die einzelnen Preisgebiete festgelegten Standardsortimente und Mengen dürfen nur zu Preisen angeboten, veräußert oder abgenommen werden, die innerhalb der festgeseßten Preisspannen liegen. Die Be- messung des hiernach zulässigen Preises hat sih im Einzel- falle nah der Beschaffenheit und den Abmessungen der Ware sowie nah den Frachtunterschieden und sonstigen den Preis beeinflussenden Umständen zu richten.

(2) Für die Ansprüche, die an die Bescha enheit (Güte, Abmessungen usw.) der aufgeführten Standardfortimente ge- stellt werden, gelten die in den Preisgebietsübersichten ange- gebenen Handelsgebräuche.

(3) Die Preisbemessung für niht aufgeführte Sortimente hat im verkehrsüblichen Verhältnis zu den estgeseßten Preis- spannen zu erfolgen.

(4) Für alle Lieferungen gelten die für das Preisgebiet des Empfangsortes festgeseßten Preisspannen.. Diese ver- stehen si litt Empfangsort, bei Lieferungen von dem Lager des ortsansässigen Handels frei Handelslager.

(5) Jm Fernabsaz hat die Preisbemessung unabhängi von der L Lieferungsmenge nah der Preisstaffe eMengen über 20 cbm“ zu erfolgen. Lieferungen vom Lager des Holzhandels bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Als Fernabsayz gelten Lieferungen auf Zer Gen von f

mehr als 40 Strakßenkilometern ab Werk oder Ei enbahn-

tariffilometern ab nächstgelegener Bahnstation.

(6) Bei Lieferungen an nicht gewerbsmäßige Verbraucher sollen die Höchstpreise der festgeseßten Spannen in An- wendung gebracht werden.

83

Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer preisgebundener Sortimente sind diese zur Bestimmung der Mengenpreisstaffel (bis 5 cbm, über 5 bis 20 cbm und über 20 cbm) zusammen- zuzählen, wenn es sich um eine geschlossene O an den gleichen Abnehmer handelt. Eine geschlossene ieferung liegt vor, wenn am gleichen Tage oder an einem der der ersten Anlieferung folgenden \ e ch s Werktage geliefert wird.

8 4

Tätigt der gewerbliche Verbraucher unmittelbar beim Bearbeiter oder Einführer (JFmporteur) einen Abschluß auf Lieferung von 100 cbm oder mehr eines Sortiments, so kann von den in der Anlage 2 Ne Preisspannen um 5 vom Hundert, bei nordisher Ware um 10 vom Hundert nah unten abgewichen werden. Die Au”slieferung des Ab- chlusses muß geschlossen oder in Teilmengen von mindestens 20 cbm erfolgen. Bei Lieferung in Teilmengen sind ange- messene Auslieferungsfristen einzuhalten, die bei Abschlüssen auf Mengen von 100 chm 2 Monate zwischen der ersten und

leßten Anlieferung nicht überschreiten dürfen. 85 ‘Die Zahlungsbedingungen drren für den Käufer nicht günstiger gestellt werden als: |Barza ung innerhalb 14 Tagen ab Rechnüngsdatum mit 2 vom Hundert Skonto oder iùner- halb 60 Tagen ohne Abzug. Bei Wechselzahlung hat Diskont- vergütung durch den Käufer für diejenige Laufzeit zu erfolgen,

die 60 Tage ab Rechnungsdátum überschreitet.

S6

Laufende, bereits vor Fnkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge bleiben unberührt, soweit die ver- einbarten Preise sich unter der festgeseßten Höchstgrenze der jeweiligen Preisspanne bewegen. Höhere reise sind, soweit es sich um nach dem 17, Oktober 1936 abge chlossene Verträge handelt, für noch nit zur Auslieferung gelangte Mengen A die in der Anlage 2 estgeseßten Preise zurückzuführen. Jedoch können in diesem Falle die Parteien auch vom Ver- trage zurücktreten. |

S T7 :

Es isstt verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord- nungen umgangen werden oder umgangen werden - sollen.

88

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den u ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor- {riften vorsäßlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis- und Geldstrafe, leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die die L be des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die si die strafbare Handlung bezieht, ‘sowie die öffentliche Bekannt- machung des Urteils verfügt werden. ?

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des 8 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 955) finden ent- sprechende Anwendung. Die Fe tseßzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der ¡trafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nah & 5 der Verordnung vom 26, November 1936 getroffenen Maßnahmen richten.

(4) Fs. jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig u einer Strafe verurteilt, oder ist gegen ihn eine Ordnungs- strafe festgesebt worden, so kann thm die Preisüberwachungs- telle auferlegen, die Kosten, die durh die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 89

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von dem Reichskommissar A die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem

Nei, für die Preisbikdung im Benehmen mit dem

Reichsforstmeister ermächtigten Stelle zugelassen werden.

8 10

Diese Verordnuna tritt mit dem Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Krast. Gleichzeitig treten die Anordnung über Preise von Kiefernstammholz vom 13, Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1935) und die Ver- ordnung über die Marktregelung B den gewerblichen Absay von Nadelschnittholz im Rheinland un Westfalen vom

S. 2,

3. Dezember 1936 (Deutscher Reichsánzeiger und Staatsanzeiger Nr. 285 vom 7. Dezember 1936) rut

Berlin, den 4. September 1937.

Der Reichskommissar für die Preisbil) Wagner.

Der Reichsforstmeister. J. A.: Parhmann.

Anl

Uebersicht der Preisgebiete. Preisgebiet 1:

Provinz Ostpreußen außer dem Stadtkreis Königsberg i. Pr.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Ostdeutshe Handelsgebräuche für Kiefernholz, gülß 15. Oktober 1935.

2. Handelsgebräuhe und Verkaufsbedingungen der lieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser e. y ugust 1936. i

8. Bestimmungen des Novmungsentwurfs für Kiefern

ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger 13. März 1934).

Preisgebiet II:

Von dèr Provinz Pommern Reg. Bez. Köslin aus dem Reg. Bez. Stettin der Stadtkreis Stargard,

die Landkreise:

Cammin,

Greifenberg,

Greifenhagen,

Ba ¡

yriß,

Regentralde,

Saasgig. Provinz Grenzmark-Posen-Westpreußen Von der Provinz Brandenburg

Reg. Bez. Frankfurt/Oder

außer den Stadtkreisen Frankfurt/Odex und Cottbus

Von Shlesien aus dem Reg. Bez. Liegnitz

der Stadtkreis Glogau,

die Landkreise:

Gs,

logau,

Görlig,

Grünberg,

Rothenburg,

Sprottau.

Für die. Güteansprüche maßgebliche Gebräuche: :

1. Osideutsche Handelsgebräuche für -Kiefeznholz, gülti

; T Oktober 1935. E O “M

P. Handelsgebräuhe und Verkaufsbedin ngen der glieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser e. V. August 1936.

6. Bestimmungen des V G für Kiefernsd ivare vom März 1984 (Deutscher Holz-Anzeiger 18. März 1934),

Preisgebiet 11:

Von der Provinz Pommern ausdem Reg. Beg. Stettin der Stadtkreis Greifswald,

die Landkreise:

Anklam,

Demmin,

Qa Dat; reifswald,

Grimmen,

Ranòdoto,

Rügen,

Veckermünde,

Usedom-Wollin.

Von der Provinz Brandenburg

Reg. Bez. Potsdam mit Ausnahme des Stadtkr Potsdam. Vom Land Mecklenburg die Stadtbezirke: Neubrandenburg, Neustrelit,

die Kreise: Malchin

j Stargard, Waren.

Für die Güteansprühe maßgeblihe Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig 15. Oktober 1935. |

2. Handelsgebräuhe und Verkaufsbedingungen der

/ E Ms deutscher Holz-Einfuhrhäuser e. V.

ugut p

8. Bestimmungen des Normaungsentwurfs für Kiefernsch ware vom März 1984 (Deutscher Holz-Anzeiger 13. März 1934).

i Preisgebiet 1V:

Die Städte: j Königsbevg/Pr., Stettin, M Strallsund Frankfurt/Oder, Potédam, Cottbus, Görliß.

Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Ostdeutshe Handelsgebräuche füx Kiefernholz, gültig 15. Oktober 1935.

2. Handelsgebräuhe und Verkaufsbedin ungen der glieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser e. V. August 19836. i

“§8. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kieferns ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger

18, März 1934),

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. -207 vom 8. September 1937. S. 3;

Preisgebiet V: e Stadt Berlin.

Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Ostdeutshe Handelsgebräuhe für Kiefernholz, güldig ab v a fsbedi der M

. Handelsgebrauche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder

P 2 Berens deutsher Holz-Einfuhrhäuser e. V. vom August 1936.

3. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger vom 13, März 1934).

Preisgebiet VI:

n Schlesien

Reg. Bez. Oppeln, Reg. Bez. Breslau, aus dem Reg. Bez. Liegnißt

die Stadtkreise:

Hirschberg,

Liegniß,

die Landkreise:

Bunzlau,

Goldberg,

Hirschberg,

Fauer,

Landeshut,

Lauban,

L'egnit,

Löwenberg,

Lüben.

Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935.

2. Handelêgebräuche und Verkaufsbedingungen dex Mitglieder des Vereins deutsher Holz-Einfuhrhäuser e. V. vom August 1936.

3, Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Angeiger vom 13. März 1934).

Preisgebiet VII:

ovinz Shleswig-Holstein

n der Provinz Hannover Req. Bez. Aurich

aus dem Reg. Bez. Hannover

die Landkreise: Grafschaft Diepholz, Graf,chaft Hoya, Nienburg; i aus dem Reg. Bez. Lüneburg der Stadtkreis Lüneburg und

die Landkreise:

Fallingbostel,

Harburg,

Lüneburg,

Soltau; - Reg. Bez. Osnabrütck,- Reg. Bez. Stade. n der Provinz Westfalen aus dem Reg. Bez. Minden

der Landkreis Lübbee;

aus dem Reg. Bez. Münster die Landkreise: Ahaus, Steinfurt, Tecklenburg.

and Mecklenburg

die Stadtbezirke:

Güstrow,

Nostock,

Schwerin,

Wismar,

die Landkreise:

Güstrow, y

Hagenow,

Ludwigslust,

Parchim,

NRostock,

Schönberg,

Schwerin,

Wismar.

e Länder Oldenburg,

Hamburg, Bremen.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Mitteldeutshe Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieven vom 6. Mai 1924.

2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des August 1936.

Für ostdeutshe Stammkiefer: i . Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935.

- Bestimmurgen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1934 (Deutsher Holz-Angeiger vom 13. März 1934). t

Preisgebiet VIII:

n der Provinz Hannover aus dem Reg. Bez. Hannover die Stadtkreise: Hameln, Hannover, die Landkreise: Hameln-Pyrmont, Hannover, Neustadt a. Rbg., Grafschaft Schaumbitrg, Springe. Reg. Bez. Hildesheim mit Ausnahme des Landkveises Münden,

aus dem Reg. Bez. Lüneburg der Stadtkreis Celle, die Landkreise: V

Burgsto Celle rf

Vereins deutsher Holz-Ginfuhrhäusec e. V. vom

Dannenberg, Gifhorn, Uelzen. Von der Provinz Westfalen Reg. Bez. Minden mit Ausnahme des Landkreises Lübbee. Von derx Provinz Sachsen Reg. Bez. Magdeburg: Die Länder Braunschweig,

Lippe, Schaumburg-Lippe.

Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche: 1. Mitteldeutshe Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieren vom 6. V ide E s 2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz-Ginfubrhäuser e. V. vom August 1936. Für ostdeutsche Stammkiefer: 3. Ostdeutshe Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 18 Divi E S E 4. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- re vom März 1934 (Deutscher i März 1934).

Preisgebiet IX:

Von der Provinz Hessen-Nassau Reg. Bez. Kassel mit Ausnahme des Stadtkreises Hanau und der Landkreise: nau, Gelnhausen, * Schlüchtern, aus dem Reg. Bez. Wiesbaden die Landkveise: Biedenkopf, Dillkreis, Weßlar. Von der Provinz Hannover aus dem Reg. Bez. Hildesheim der Landkreis Münden. Von der Provinz Sachsen mit Reg. Bez. Erfurt, Reg. Bez. Merseburg. :

Von Shlesien aus dem Reg. Bez. Liegniß der Landkreis Hoyerswerda. Vom Land Hessen aus der Provinz Oberhessen die Landkreise: Alsfeld, Gießen, Lauterbach, Schotten. Die Länder: Anhalt, Ca ch fe n , Thüringen.

Für die Gütcansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Mitteldeutshe Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieren vom 6. Mai 1924.

2. Händelsgebräuche und Verkaufsbedin ungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser e. V. vom August 1936.

Für ostdeutshe Stammkiefer:

. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935. N : s

. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger vom 13. März 1934).

Preisgebiet X:

Von der Provinz Westfalen Reg. Bez. Arnsberg, Reg. Bez. Münster mit Ausnahme der Landkreise: Ahaus, Steinfurt, Tecklenburg. Ven der Rheinprovinz Reg. Bez. Aachen, Reg. Bez. Düsseldorf, Reg. Bez. Köln, aus dem Reg. Bez. Koblenz der Landkreis Altenkirchen.

Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen und Gebräuche im süddeutschen und rheinish-westfälishen Holzhandelsverkehr vom 1. Februar 1935.

. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutsher Holz-Einfuhrhäusex e. V. vom August 1936.

Für ostdeutshe Stammkiefer: : 8. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935. R z

. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1934 (Deutsher Holz-Anzeiger vom 13, März 1934).

Preisgebiet X1:

Von der Rheinprovinz Reg.-Bez. Trier, Reg.-Bez. Koblemz i E mit Ausnahme des Landkreises Altenkirc{e:. Von der Provinz Hessen-Nassau Reg.-Bez. Wiesbaden mit Ausnahme der Landkreise: Biedenkopf, Dillkreis, Wesglar, aus dem Reg.-Bez. Kassel der Stadtkreis Hanau, die Landkreise: Gelnhausen, Hanau, EHlüchtern.

Holz-Angeiger vom |

Vom Land Hessen aus der Provinz Oberhessen die Landkveise: Friedberg, Büdingen, Provinz Starkenburg, Provinz Rheinhessen. Vom Land Baden aus dem Landeskommissärbezirk heim die Amtsbezirke: Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Sinsheinr, Weinheim, Wiesloch, aus dem ruhe der Amtsbezirk Bruchsal.

Vom Land Bayern Reg. Bez. Pfalz, aus dem Reg. Bez. Unterfranken die Stadt Aschaffenburg, die Bezirksämter: Alzenau, Aschaffenburg, Gemünden, Lohr, Markt-Heidenfeld, Miltenberg, * - Obernburg. Das Saarland.

Für die Güteansprühe maßgeblihe Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen und Gebräuche im süddeutshen uns rheinisch-westfälishen Holzhandelsverkehr vom 1. Februar 1935.

Landeskommissärbezirk Karls

2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitgliedex des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäusex e. V. vom August 1936.

Für ostdeutsche Stammtkiefer: ;

. Ostdeutshe Handelsgebräuhe für Kiefernholz, 15. Oktober 1935.

. Bestimmunge - des Normungsentwurfs für Kiefernschnitta ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger vom 18. März 1934).

gültig alö

‘Preisgebiet X11:

Das Land Württemberg.

Vom Land Baden Landeskommissärbezirk Freiburg, Landeskommissärbezirk Karlsruhe

mit Ausnahme des Amtsbezirks Bruchsal, Landeskommissärbezirk Konstanz, aus dem Landeskommissärbezirk heim

die Amtsbezirke:

Adelsheim,

Buchen,

Tauberbischofsheim,

Wertheim.

Die Hohenzollerishen Lande. Für die Güteansprüche maßgeblihe Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen 'und Gebräuche im süddeutshen und rhetnisch-westfälishen Holzhandelsverkehr vom 1. Februa 1935, i

Mann

Preisgebiet X11:

Vom Land Bayern aus dem Reg. Bez. Unterfranken die Städte: Bad Kissingen, Kitzingen, Schweinfurt, Würzburg,

die Bezirksämter:

Brückenau,

Ebern,

Gerolzhofen,

Hammelburg,

Haßfurt,

Hosheim,

Karlstadt,

Kissingen,

Kißingen,

Königshofen,

Mellrichstadt,

Neustadt/Saale,

Ochsenfurt,

Schweinfurt,

Würzburg, Reg. Bez. Oberfranken-Mittelfranken

außer der Stadt und dem Bezirksamt Eichstätt, aus dem Reg. Bez Schwaben

die Stadt und das Bezirksamt Nördlingen, 424, dem Reg. Bez. Niederbayern-Obera psalz

die Stadtkreise:

Amberg,

Deggendorf,

Neumarkt,

Regensburg,

Schwandorf,

Weiden,

die Bezirksämter: Amberg, Beilngries, ogen, Burglengenfeld, Sham, Deggendorf, Eschenbach. Grafenau, Kelheim, Kemnath, Kößting, Nabburg, Neumarkt, Neunburag,

Neustadt/Waldnab,