1937 / 207 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Ersie Beilage zum Neih3: und Staats8auzeïger Nr. 207 vom 8 September 1937. S. 4.

| CEER Zweite Beilage n Giidlag, di Baan zud Vetla + «0E La eni Breit M Mim 5 Mm DEUt}chen Neich8anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ' ' ' Deutsche Hobelware, gute (I. Klasse) 10 bis

II 14 17 mm (Spaltware) 18 cm breit, 3—6 m lang (Federmaß) 207 E T T N olm Ha 18 naa L bis Las i 19 bis 1 L Verlin, Mittwoch, den 8. September 1937 aus 24 mm I 18 1,90 1 182 L cue ti Preiêgruppe 11 aus 20 rar . 2,20 bis 2/40 j 2,60 bis f 2 E Bauholz mit üblicher Waldkante 45,— bis 50,— für alle Mengen Deutsche Hobelware, A-Ware (Ik. Klasse), 10 bis a) daß die hieraus sih ergebenden Mengen um die Hälfte

; i : S9 8 16

Scharfkantiges Bauholz 10% mehr 18 ecm breit, 3—6 m lang (Federmaß) : : : des Hundertsaves gekürzt werden, der dem Anteil der E

Baukantiges Bauholz 5% weniger Ec e 208 bis 1,40 1,35 bis 1,50 1,50 bis 1j von dem Betrieb für unmittelbare Ausfuhraufträge b) für die Ausfuhr Verbot der Uebertragung Verkehrsüblicher Zuschlag für Längen über aus 24 mm eo oe 1,45 bis 1,65 1,60 bis 1,80 1,75 bis 1

| : | ten wollenen Spinnstoffe an sein s 1) Betrieben, die nah dem 30. Se tember 1937 Aus- Einkaufs i i iht ü 9 m RM 1,— je angefangenen lfd. m aus 30 mm . L ais o pie os 180 bis S 2,— bis 2,20 B bis 2A ves S Je Spinnstofje M s ge E suhraufträge erhalten A RHERN Ausfubr) oder Waren As 1s C Mecagbas, V n S R Starken über Beim Absagß in den Großstädten München und Augsburg könnén die für die Preisgruppen 1. Fanuar 1933 bis 31. März 1934 entspricht, iefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhraufträge dienen Vierter Abschnitt É i “rah ¿e A Unl han und IIT festgeseßten Preise um 5 % überschritten werden. b) daß die nah § 7 Abs. 2 der Anordnung W 23 (mitelbäre Ausfuhr), werden auf rg besondere Ein- Formvorschriften cm Ÿ . / errehneten Mengen, die für die Herstellung von | ‘aufsgenehmigungen für die zur Erfüllung er Aufträge oder Union s Decken gegeben wurden, abge- E An Baves nachweislih benötigten Mengen 8 17 werden können. i; : j : Anordnung W 25 A rene nden Mengen werden jeweils um 70 vom Hun- | „_(@) Bei mittelbaren Ausfuhrgeschäften wird die besondere | Einre Hung der Einkaufsgenehmigungen | Einkaufsgenehmigung nur auf Grund einer vorher dem Aus- (1) Die außer Kraft geseßten allgemeinen und besonderen

i §9 F Berordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord- | der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierh,/F| verbleibe

j E E. : O E S: j kürzt. j | nd e U i i liber die Marktregelung für den Absagz nung können von dem Reichskommissar für die Preisbildung (Regelung der Wollwirtschaft ab 1. Oktober 1937), 2 tir bletérit Betriebe, beî d di führer auf Antrag. erteilten verbindlichen Zusage gegeben. | Ein aufsgenehmigungen 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 4) sind i i i i i : jenigen Betriebe, bei denen die vorstehende : 1 : von MNadel-Schnittholz an den Holzhandel. A 2 die Bred Ie E, n d Vom 31. August 1937. h N Mente ergeben wiede, die Ta Moimlsvierde ieben, denen in | bis spätestens zum 8. Oktober 1937 der Ueberwachungsstelle Vom 4. September 1937.

L i ; . : der Zeit vom 1. April 1935 bis 30. Juni 1936 (Stichzeit) zur | einzureichen. In allen ist durch Namensunterschrift ¿zu vera i . ; Reichsforstmeister ermäctigten Stelle zugelassen werden. Auf Grund der Verordnung über den Warenve sit an dbebact fr die Sett, C: Erfüllung von Ausfuhraufträgen Pienende besondere Ein- | sichern, daß die nah 8 15 der Auoibnuna as zu e Auf Grund des Geseges zur Durchführung des Vier- 10 vom 4. September 1934 (Reichsgesegbl. I S. 816) i e den jen 1938 auf 600 L m 1, Dftober kaufsgenehmigungen erteilt worden sind, auch ohne vor- | forderlichen Eintragungen richtig und vollständig sind. jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die , D i / Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Rä 30. Septem er auf g festseven. i herigen Nachweis vorliegender Ausfuhraufträge besondere (2) Alle übrigen allgemeinen und besonderen Einkaufs« Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesebbl. I Diese Verordnung tritt mit dem N E dritten geseßbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung F (3) Bei E Betrieben, die zu den von der UVeber- Einkaufsgenehmigungen gemäß Absay 1 erteilen, und zwar | genehmigungen sind 8 Tage nach ihrer Ausnuzung, spätestens S. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der §§ 5 und 6 | Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt | die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Septy hungsstelle als Shlüsselindustrien anerkannten Betriebs- | hig zur Höhe des Bierfachen derjenigen Mengen, die dem | jedoch unmittelbar nach beendeter Laufzeit bee Ueber« des Gesezes über die Marktordnung auf dem Gebiete der | die Verordnung über die Marktregelung für Nadel-Schnitt- | 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr, ppen gehören, wird die Kürzung des Grundbedarfs ge- antragstellenden Betcieb in der Stichzeit im Monatsdurch- wachungsstelle einzureichen. In jeder zurückgereihten Ein« Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs- holz der E aus dem Gebiet westlih Weser-Werra und | vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des dert festgeseßt. i i schnitt für Ausfuhrzwecke zugeteilt wurden. kaufsgenehmigung ist zu vermerken, in welcher Höhe sie ins gesebbl. 1 S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten aus Süddeutschland beim Absay nach Rheinland und West- wirtschaftsministers angeordnet: (4) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen _ (4) Die gemäß Absaß 3: im voraus erteilten besonderen | gesamt ausgenußt ist, und dur Namenzunterschrift zu ver für den Vierjahresplan verordnet: falen vom 3. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Erster Ab fchnitt Benehmen mit der nt Fachgru pe oder Fachunter- Einkaufsgenehmigungen können nah Bedarf erneuert | sichern, daß die Angaben iatig und vollständig sind. 81 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 7. Dezember 1936) e J pe für einzelue Betriebe oder Fndustriegruppen den | werden. i (3) Die Ueberwachungsstelle kann für einzelne Wirts-

; Kraft. Geltungsbereich indbedarf höher oder niedriger festseven. 8 10. j schaftszweige eine Regelung treffen, die von den Vorschriften Bei ; -Schnittholz an den Holz- | Atßer ' i l S ; L van une A des, Solzbanbelg, bat die freisbenet Berlin, den 4. September 1937, 51 ; O (1) Jm Falle der unmittelbaren Ausfuhr “erhält der | des Abs. 1 Aa Oe, S 18 sung im Rahmen einer Spanne von 90—100 vom Hundert Reicsk i für die Preisbildung : Art der Betriebe Normalbebarf Ausfü ars darüber hinaus eine besondere Einkaufsgenehmi- / der in der Verordnung über die Marktregelung für den | Der Reichskommissar : ; (1) Dieser Anordnung unterliegen alle Betriebe, i : : M u B bei E O, 44 20 : Meldung der Käufe gewerblichen Absatz von Nadel-Schnittholz vom 4. September Wagner, wollene Spinnstoffe für eigene Rechnun verarbeiten. (1) Aus dem Grundbedarf wird der Normalbedarf unter Gade (Garne und Zwirne): in Höhe ea 26 V: H. (1) Jeder Einkauf ist mit den na Abs. 2 erforderlichen 1937 für die einzelnen Preisgebiete, Standardsortimente und Der Reichsforstmeister, triebe und Personen, die solche S a fe durch Driti[Wücksichtigung der Vorräte errechnet, und zwar in der R O E be in Höhe E A H. Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle Mengen festgelegten Mindestpreise zu erfolgen. J. A.: Parchmann.: Lohn verarbeiten lassen, sind den in 1 genannten se, daß die am 30. September. 1937 vorhandenen Vorräte d gena “A A ande: dad A in Höhe von Cat 9. zu melden (Formblatt F 21 g). Unterschiede zwischen den (2) Für die Preisbemessung innerhalb der im Absay 1 E 7 trieben gleichgestellt, es sei’ denn; daß es si um die ÿ chließlich der im Ausland und unterwegs befindlichen Men e A eung e 2 usfuhrauftrages benö igten auf Grund bee Abschlüsse gemeldeten urxd iafdblid aua [elgejehren Zpane finden die Vors sien des } 2, Af 1, T L T E e : tir did GtoraA i rordnúun; angefallen sind. r ein , ; ; nt : ilt, | blatt F : / ite Me Manfiregelita e den gade blen Absaß bos A L n vom 7, Sep- : N puSgenommen sind im Lohn arbeitende VeiFerehnet werden. Liegen die Vorräte eines Betriebes | sondere Einkaufsgenehmigung demjenigen Betriebe erteilt, (2 Die Angaben müssen enthalten: Das Datum des N del-Schnittk olz s 4, September 1937 sinngemäße An- | der Ueberwachungsstelle für unedle Meta dl Met l s sowie Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Karboni er einem Sechstel dieses Grundbedarfes, so wird der | dem der Ausführer bzw. der von ihm ermächtigte Zwischen- Kaufäbs{luses den Namen des Verkäufers, den Gegenstand A Os j; tember 1937, betr, Kurspreise für unedle Metalle, anstalten. / z erschied dem Normalbedarf hinzugerechnet. lieferer die dem Ausführer zustehende Prämie überläßt. Der des Kaukfes nach Art, Menge und Preis sowie dio Herétibas G §2 N 1. A Dar ns eis d ae I E V e E n e Wollene Ron i Ae ans S (2) Bei der Ermittlung der Vorräte gemäß a) 1 faufsgenehmgung entli ere fredenden besondere Ee Lieferfrif - Außerdem ist durch Namensunterschrift zu vers i ie Liefe / ast ür unedle Metalle vom 24. , vertr. ämmlinge un gänge jede | Sha dietent 7 ; Z , / l ; ; : i: E Für den Absaß, den Verkauf und die alia an n Rit e f E e Ge (Deutscher ® Reichsanzeiger | lit N da, A und b, aus 413f und q ben diejenigen Mengen Vorne Spinnstoffe außer Än halt von 2 Monaten nah U eberlassung von dem berechtigten sichern, daß die Angaben richtig und vollständig sind, Holzhandel und innerhalb des Holzhandels gelten die Pre 5. Quli 1935 ‘den für die nachstehend auf- Es 4 verzeihnifses) sowie Reißwolle (N: M i i : j : Spinnstoffbezieher beantragt wird. 8 19 des jeweiligen Empfangs-Preisgebietes frei Empfangsort, | Nr. 171 vom 25. Zuli 1935), werden r E Len axenvetzelGnilse G Za) die sih am Stichtag in Verarbeitung befinden bis zur 3) Besondere: Einkäuksgenebnri i Suda L nab anals vos e A O Besivberuia | geführten A assen S E 1987 (D G R E zu A E RaRbE s Tue e idi F Höhe eines Maschinenbedarfes, der für die einzelnen etten (Abl 1 ie T e E E O Anträge gemäßg§s8 j KP vom 2. September “eulsher Neths- | Schleif-, Bürsten- und Rau aare, sosern si j 2 : , j Mm . 1 Uu , : L / s S3 S 203 vom 3. Cari 1937) festgeseßten Kurs- Tettilindustrio weiter verarbeitet werden. Bei Kammzi n e D Ev e e S e des entsprechenden Ausfuhrauftrages litten eris a I ftung fun a lagenetat ; A ; : E e ; : O ; | ? i / ) *.] nachge : 0 2 Die Borschriften dieser Verordnung gelten nicht für | preise die folgenden Kurspreise festgeseßt: die aus E E E j untergruppe gesondert festgeseßt wied, achgewiesen ha 7 E 84 unter Beifügung der urscriftlichen Aufträge inn nordisches Einfuhr-Nadelschnittholz, dessen Preise nah den Kupfer (Klassengruppe V1N): Kunstseide gemischt du (Nr. 51 N A j ; E E aw b 9 reichen Nat Hut V S ba t i: i t : verzeichnisses), und bei Kämmlingen und Abgängen ähn Wb) die als Vorgriffe auf die Zeit nach dem 30. September 1 d hänbel : te Garne . Vorschriften der Verordnung über die Marktregelun für ä z \ 77,95 bis 79.75 ¿ ch } ’, HINE (1) Vorgarne un han elsfertig aufgemahch 8 20 nordisches Einfuhr-Nadelschnittholz und die daraus herge- Kupfer, nit legiert (Klasse VIII A) . ; RM 77,25 bis 79, Mischarten, die der Nr. 503 A des Statistischen Ware 1937 oder auf Grund von Genehmigungen zur Er- | werder ni cht zu den Garnen im Sinne des & 10 gerechnet, stellten Hobelwaren vom 3. Dezember 1936 (Deutscher Kupsferlegierungen (Klassengruppe 1X): zeihnisses unterliegen, wird im Einvernehmen mit der Ut füllung von Aufträgen der Wehrmacht und der Polizei (2) Handelsfertig aufgemahte Garne fowie alle Gegen- Anträge gem äßg9 Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom Messinaleai (Klasse IX A) RM 57,— bis 59,50 | wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle nur im Sinne des § 8 dieser Anordnung oder für die Aus- stände, die nicht zu den Garnen“ odex Gegenständen aus Ab- Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufs i O N ; 5 N en Gasse F 77,50 bis 80,— | Anteil an Schafwolle als wollener Spinustoff angesehen. fuhr erworben wurden, soweit diese Mengen am itt 5 H des Deutschen Zolltarifs ach werden den i Usa fing 7. Dezember 1936) zu berechnen sind. Rotgußlegierungen (Klasse IXB) » x RM 77, i , 30. September 1937 weder verarbeitet waren noch si schnitt „des Deutschen Zolltarif Gg erden de gungen gemäß § 9 Abs. 1 dieser Anordnung sind auf beson« S4 : Bronzelegierungen (Klasse IX C) » » RM E O : 82 in Verarbeitung: befinden : : Geweben glei@gestellt.- Genähte Gegenstände sind solche aus | deren Vordruten (Formblatt E 140 und E 143) getrennt Holzhandel im Sinne des § 1 liegt vor bei Unter- | Neusilberlegierungen (Klasse 1X D) « » RM 67,50 bis 70— Beschränkung des Einkaufs M / Abschnitt 5 H des Deutschen: Zolltarifs, na unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhrgeschäften ein- Holz

T2 . è 2 Ï d Datum ; ; 2 E : “: oder Warentauschgeshäften zusäßlih genehmigt worden : : E n sin 60 vom Hundert der bezogenen Schnitthölzer ohne Ver- und Feinzink (Klasse XIX A) . , ; ¿ z 5 RM 31,50 bis 33,50 eißwolle ist nur Betrieben, die im Besiße von Einka find unte Les A en y eduobua Í uis bet D. (1) Besondere Einkaufsgenehmigungen, die gemäß 88 8 | und Nummer der vorher dein Ausführer auf Antrag (Form-

Bearbeitung im Wege des Handels abgeseßt haben. Unschäd- Rohzink (Klasse XIR C) : ¿ ¿ « ., RM 27,50 bis 29,50 a E nah den Bestimmungen dieser Md und 9 dieser Anordnung erteilt werden, erhalten eine Lauf- blatt E 142) erteilten verbindlichen Zusage anzugeben. lih ist eine Bearbeitung, dur die nach der Verkehrsauf- 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- sind, sowie Firmen des. Wollhandels, Lohnwäschereien, Dritter Abschnitt zeit von 6 Monaten vom Tage der Ausstellung ab ah A fassung des Handels kein Gegenstand anderer Marktgängig- | öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. ämmereien und Karbonisieranstalten gestattet. f ; : (2) Die gemäß 88 7 und 8 der Anordnung Ie feit entsteht Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die. Markt- i 1937 (2) Das Einkaufsverbot für Textilien (Neunte Dy Einkaufsgenehmigungen erteilten besonderen Einkaufsgenehmigungen treten nach Meldung der Ausfuhr vereinigung O deutschen Forst- und Holzwirtschaft endgültig. Berlin, den 7. September . ührungsverordnung zu dem - Gesetz Über den A! S7 Beendigung der darin angegebenen Laufzeit außer Kraft. (1) Betriebe, bie im Besihe eller Besaliberen Einkaufs- : i E Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. industriellen Rohstoffen und A vom A4 i ; ; (3) Verlängerungen der Laufzeit sin unstatthaft. Konnte pan gemäß § 9 Abs. 1 dieser Anordnung sind, haben Di di / n ür den Käufer nicht Stinner, e “Die Cinlan agen nto Ba Allgemeine Einkau fsgenehmigungen eine besondere Einkaufsgenehmigung aus besonderen Gründen sowohl die rfüllung der unmittelbaren Ausfuhraufträge als Die Hahlungsbedingungen rfen für den L rührt. Die Einkc Ga En Verpfli chtungen M (1) Der Normalbedarf bildet die Grundlage für die von während der Laufzeit nicht ausgenußt werden, so kann für auch die Durchführung von Warenlieferungen, die zur Er- günstiger gestellt werden als: Barzahlung innerhalb 14 Tagen e Abschluß i aufen, a N AreDtliGen g BesMUeberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufs- | die Restmenge die Erteilung eîner neuen besonderen Ein- g von Ausfuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Aus- 0H Rechnungsdatum E 2 O Ua 1 ie e Bas Anordnung nd fee R O E SEES hmigungen. Nach Maßgabe der bisher erteilten allge- | kaufsgenehmigung antragt weiden, : dle nit uhe), ner Ra Ore Zit. und des Datums der er- A Bi h Käufe E diejeni é aufielt zu er- | über die Herstellung von Fahnen zu Werbezwecken und von (3) Zum Kauf deutscher Wolle berechtigen die Eint-Wen und besonderen , Einkaufsgenehmigungen zuviel (4) Alle ret E n (erscht A er vi Ee Bn A s e migung bzw, der deur: Aus. olgen, die: 60: Tage ad Retbntasdate f schrei S bändern i uur insoweit, als die Wolle von den Wfte Mengen ebenso wie Borgriffe werden abgerechnet. | anläßlich von Ausfuhraufträgen (einschl. Prämien führer erteilten erbin lichen Zusage (im Falle mittelbarer folgen, die 60 Tage ab Rechnungsdatum überschreitet. pruchbä . genehmigungen ee M ; o\ a: E - - | Aufträgen der Wehrmacht und der Polizei erteilt sind, treten Ausfuhr) am 1. eines jeden Monats zu melden (Formblatt A 937 faufsstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in (2) Die für die Zeit nah dem 390. September 1937 er- 1. Oktober 1937 außer Kraft E 141 bj I Vom 7, September 1937, Verkehr gebracht wordeu ist. ‘n allgemeinen Einkaufsgenehmigungen dürfen nux in | Im 1. DUodber [l E 19) Bittide il s V e E E 9s | _ L ages en Been, dest E aer ; § 13 E genehmigung gemäß S9 Abs. 3 dieser Anordnung sind, haba Verbot von Kopplungsgeschäften N C S E für den einzelnen. Be- Austauschbarkeit der Spinnstoffe ani 1. eines jeden Ma sowol die, im Vormonat bei T Verordnung über die Marktregelung für den Í ; ; : dnung über die Er- 1) Es ist verboten, im Jnlandsverkehr als zusätW 5 ; i L : j a) im eigenen Betriebe“ tuen eingegangenen als au die im ormonat zur A'19- gewerblichen Absaß pon Nadel-Schnittholz vom 4. September tis voir Yeltlvabirnrostilen be 4. Septeniber 1934 | Ge A eistung für den Verkauf oder die Lieferung der in tober 1087 erteilt nau pemigurigen, die vor A (1) Einkaufsgenehmigungen werden für Wolle, Kamm- | führung getraHten unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhr- 1937 für die einzelnen Preisgebiete, Sortimente und Mengen (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 Abf 3 genannten wollenen Spinnstoffe oder der aus il r Kraft , zug, Kämmlinge und Wollabgänge getrennt erteilk, Wolle r p A x aeg E S E E (Formblzatt festgeseßten Mindestpreisen liegen. 6 Mana bee i N vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs- Murg lteLien Diet naes a O, E 8 Mr Ertettinia ber tock Einkaufsgenehmi- | und Kammzug e gena Lee all r Weis ba Lie zur Erfüllung S Mara tr iee ena e soweit es sih um nah dem 17. Oktober 1 abgeschlossene wirtschaftsministers angeordnet ert- oder Dienstlei t T ten wollen auf Grund dieser Anordn. ne fen e vom 1. Oktober | genehmigung austaushbar, und zwar in der Weise, da e Ausfuhr), ist hierbei auf die dem Satiliees ctt Verträge handelt, für die noch nicht zur Auslieferung ge- oder auf den Abnehmer der in § 1 Abs. 3 genannten w l ; r g kö: Li C Wolle (gewaschen, Basis Kammrendement) 0,9 kg Kammzus e Au ; hi l ( , ; «B ; dns i ; d us thnen hergestellten Erzeug ab von jedem. Betrieb wollene Spinnstoffe bis zu einer : j j verbindliche Zusage Bezug zu nehmen. val A a e m Vice Sue ‘Vie Poricen Zas Es ist verboten: F N dabin E L O dem Lieferer Mge gekauft werden, die 20 vom Hundert der Menge be- T Aietadkbar innerhalb der allgemeinen Einkaufs- | (3) Sowohl im Falle des Abs. 1 als auch des Abs. 2 ist voti Vertrage zurücktreten. t T (einschließlich laggen, Banner, Wimpel usw.), | einem Dritten e ee de u, "ae e l / fie E De A Ot 100 bie Ie Eo genehmigung sind ferner Wolle und Kammzug einerseits, A via É Gerb L d) E 7 P“ die, ausshließlich Werbezwecken dienen sollen, als von ihm verlangt, oder nicht verlangte - bósl ) t vom 1. Oktobe ( LiaeSie, /| Käinniings Undine aiderertet ts. An Stelle von Wolle öglich gew: D 7 L 3 ; b) Spr uu h Art sowie Anschläge und Flächen- | leistungen annimmt. ; 4 j zugeteilt war. Diese Käufe sind auf die allgemeine Ein bbes Sons können die einundeinhalbfahen Mengen Betriebe bleiben in diesem Falle mit den zur Verfügung Es isst verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die b âr Werbe:wedcke (2) Soweit Geschäfte der in Abs. 1 bezeichneten A genehmigung, die für die Zeit nah dem 30. September Kämmili der Wollabgänge érworben“ werden. Soll an [ estellten Mengen vorbe astet. mittelbar oder Grund Bei N erla a R S E nstoffen Berzistalln der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. März 1984 han erteilt wird, anzurecnen. ammlinge oder gäang . oder die auf Grund dieser Veror nung erlassenen . Anord-.|. für. da é F 8 Verbo

STE ; / B) O j ; Stelle von Kämmlingen oder Wollabgängen Wolle oder 8 29 wesen sind, fallen sie niht unter (5) Jt d 4 b te M bereits dur e 1 E ) : nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen, n g 2 Abs, N aas he V9 ;¿Vst die in Absay 4 bezeichnete Menge berei ch Kammzug getauscht werden, so ist die vorherige Zustimmung

Me i inn- i Vordrutcke (9 Den Vorschriften des Absayes 1 und 2 sind “oie in Anspruch genommen, so dürfen wollene Spinn der Ueberwachungsstelle erforderlich.

8 T Qx j i - z en des bis auf weiteres nicht gekauft werden. Die Durch- ; s\itelle mit der Die Vordrucke für die Meld ind bei Ta cha (1) Wer den Sia dieser Verordnung oder den rkide Med A N er A Vooednana i fe Wollhandelsfirmen sowie die in § 1 Abs. 2 genannten 1ng von Warentauschgeschäften bleibt hiervon unberührt. (3) Feder Austausch ist der Ueberwachungsstelle mi e uckde für die Meldungen sind bei den Fach

: nächsten wöchentlichen Einkäufsmeldung 18) zu melden. gruppen oder Fachuntergruppen und den Jndustrie- und zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Bor- | lossen worden find, dürfen nux noch bis zum 30, Sep- | triebe unterworfen, : 88 ad Y iu Handelskammern zu beziehen, mit Ausnahme der in § 18 schriften vorsäßlih oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit | tember 1937 erfüllt werden. Zweiter Abschnitt B à i | : Abs. 1 genannten Formblätter, die bei der Reichsdru&erei Gefängnis- gs fer Siead a aua de Lbye, 83 Bedarfsfeststelung esondere Einkaufsgenehmigungen 5 b) mit anderen Betrieben A i (Drucksachenverwaltung) erhältlich sind. oder mit einer dieser Strasen bestraft. Dabei G E VIEIS S ; » E ; a) für das Fnland eshassung von bestimmten Güten (Qualitäten É i ziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die Die A e f e N N O S 4 (1) Betrieben, die Mrde A Herstellung von-Uniform- | der O s. Î A Spinnstoffe aus diese Fünfter Abschnitt sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Be- Gebiete as E O en Ausnahm Zeitraum der Bedarfsfeststellung n, Deen, Strick- oder Wirkwaren und anderen Woll- Spinnstoffe unter Berücsihtigung der e aut des Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen kanntmachung des Urteils verfügt werden. / schriften der 1 und 2 zulassen. Für die in § 1 Say. 1 bezeihneten Betriebe werden für die Wehrmacht und die Polizei erhalten haben, | genannten Paragraphëèn auch mit anderen Betrieben aus- 28 (2) Die Strasfverfolgung tritt -nur auf Antrag ein. 8 4, die Zeit vom 1. Oktober 1937- bis zum 30. September Men auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für getauscht werden. Nicht getäuscht werden dürfen Kämmlinge : 8 h (3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des § 5 der widerhandlungen gegen diese Anordnung werden | Bedarfsfeststellungen vorgenommen. Entsprechende Wur Ausführung dieser Aufträge naGweisli benötigten | und Wollabgänge, die im eigenen Betriebe angefallen sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen- vom nach dit S8 10 1215 D Verordnung über den Waren- | stellungen können für die in § 1 Abs. 1 Sah 2 bezeigen wollener Spinnstoffe erteilt werden. Der Tausch kann auch mit inländishen Firmen des Woll- | den §39 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr M Qovemver 1986 (ReVsgesegból. L S, 966). finden erit- verkehr bestraft. Betrie e vorgenommen werden, ; 2) Werden Aufträge dieser Art Betrieben erteilt, die handels oder mit Lohnkämmereien, Lohnwäschereien oder bestraft. sprechende Anwendung. Die Festseßung der Ordnungsstrafe | g 5 E : E „Aufträge in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum | Karbonisieranstalten vorgenommen werden (J 1 Abs. 2). P24 G ann auch erfolgén, wenn der Strafantrag zurücgenoinmen ; j | j Veröffent Grundbedarf rz 1934 nit erhalten haben, so können die Mengen | Feder Tausch ist nah dem Abschluß des Tauschgeschäftes der Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft. worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nah Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer “S Yen f E20 / M Ugen Spinnstoffe, über die eine besondere Einkaufs- Nebertwabungeltelte \hriftlih zu melden. Meldepflichtig sind | Am gleichen Tage treten die Anordnungen W 23 vom 5 95 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staa 7 (1) Als Grundbedarf gilt das Zweifache der 1934 u migung nach Absaß 1 erteilt worden ist, auf die all- | beide Teile. Betriebe, die dieser Anordnung unterliegen, 29. September 1936 (Deutscher Reichsan: eiger und Preußi- Maßnahmen richten. A ¿ftig [ OMöeiger in Krast. Sie tritt am 31. Mai 1938 außer Krast. e die Zeit vom 1. April bis 30. Lerner Le Einkaufsgenehmigung für die Zeit nah dem | können die Meldung gleichzeitig mit den wöchentlichen Ein- | scher Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936) und (4) Jst jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig Berlin, den 7. September 1937. erücksichtigung des im Härteverfahren oder ur Veptember 1938 in derjenigen Höhe angerechnet werden, kaufsmeldungen erstatten. W 24 vom 2. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger u einer Strafe verurxteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs- A 4 : N barung innerhalb der aa gege etroffenen dem gewogenen durcs{nittli hen Vomhundertsaßz ent: : 8 15 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Deuben ftuäte festgeseßt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs- | Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. gleichs für den einzelnen Betrieb als Grundbedarf festge ; um welchen die alleemainen U faufsgenehmigungen : 1936) außer ert, Peibiveele jen, die a nb O ie Ua E Kaiser. worden find-mit der, Maßgabe, igen Betriebe gefürat worden sind, die in der Zeit vom Do Lar ifss S dhve Veiant Der Reichsbeauftragte für Wolle HUwiderhandlung erwachsen sind, den die Untexsu ung s "t i ; nuar 1933 bi . 7 z [t Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind ohne besondere : i eihsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewebe ar bis 31. März 1934 solche Aufträge erhalten g l : : E Onleritida da erstaiten. Mehrere Verpflichtete haften | Der Reichsbeauftrag Z Rinke. | Fortsetzung in der Zieiten Beilage k, G o 1 Genehmigung nicht gestattet. J. V.: Hermann.

: | , . L | e t j . . , "e nehmungen, die im Fahre 1936 nahweislich mindestens Zink (Klassengruppe X1X): t M) Der Einkauf twollener Spinnstoffe mit Ausna ) die den Betrieben aus Anlaß von E S gh L j; 8 12 zureichen. Bei mittelbaren Ausfuhrgeschäfte ) der

Laufende, bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr

abgeschlossene Kauf- oder Lieferverträge über Nadel-Schnitt- vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 816) in der holz bleiben unberührt, soweit die vereinbarten Preise unter Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I

. .