1937 / 214 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937.

Artikel 4

Schlußbestimmungen S 11 j : Mit dem FJnkrafttreten dieser Verordnung werden auf-

gehoben: e ; i 1. die Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und ahreszeihen, vom 14. November 1911 (Reichsgeseßbl. 1 S. 951) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Oktober 1920 (Rei leddE S. 1860), vom 23. Dezember 1922 Reichsgeseßbl. T S. 983) und vom 9, März 1934

(Reichsgesebbl. I S. 184); : 2. § 43 Saß 2 der Ausführun sverordnung Epe Maß- S e MageseB vom 20, Mai 1936 (Reichsgeseßbl. I . 459),

Die bei

handenen Stempel mit

8 12

nkrafttreten dieser Verordnung vor- ahlentypen, die von denen des § 4

dem

abweichen, et die vorhandenen Präzisionsstempel mit dem

bisherigen

Die Vero

ehsstrahligen Stern dürfen aufgebrauht werden.

S 13 rdnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

Berlin, den 3. September 1937,

Der Reichswirtschaftsminister Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Hjalmar Schacht

Präsident des Reichsbankdirektoriums.

| Zu IVa 4 Nr. 11 690/37.

Bestimmungen liber die

Förderung der Kleinsiedlung (KSB) Vom 14, September 1937.

Der hier nicht veröffentlichte Siedlerfragebogen sowie die erwähnten Formblätter werden demnächst im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht.

Fnhaltsverzeichnis. Nr.

A, Einleitende Vestimmungen. Bedeutung der Klein- siedlung. Allgemeine Grundsäte . .

B. Darlehns- und Vürgschaftsbestimmungen,

Abschnitt T.

Allgemeine Vestimmungen (Siedler, Sicdlung und Finanzierung):

T. Der Siedler S E N TI. Standort der Siedlungen . « IIT. Siedlungsland:

a) Auswahl des Siedlungslandes, Beschaffenheit und Kosten e

b) Größe der Siedlerstellen . « «

« Siedlungsgebäude

- Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung.

Einrichtung der Siedlerstellen éiis ie

- Kosten und Belastung der Siedlerstellen:

a) Ermittlung der angemessenen und tragbaren Kosten und Belastungen durch die Be- willigungsbehörden Ls

b) Höchstkosten einer Kleinsiedlerstelle. « « «

c) Höchstbelastung der Siedler. « « «« »«

. Finanzierung:

a) Allgemeines » . . . .,

b) Art der Fremdhypotheken

c) Eigenleistung der Siedler

d) Reichsbürgschasten . « « « s

e) Reichsdarlehen ; ais

f) Bedingungen für die Reichsdarlehen

Abschnitt IL.

4,5 6

10 11

o e. E E

13

Verfahrensvorschrifteu: 1. Anträge der Bewerber und Verfahren der Siedler- auswahl ® . . 6 0 . . - o o Träger des Verfahrens . . . Bewilligung von Reichsdarle nahme von Reichsbürgschaften Auszahlung der Reichsdarlehen. Aushändigung der Reichsbürgschaftsurkunden Überlassung der Stellen an Miete (Pacht) und spätere Eigentum oder Erbbaurecht BVetreuung, Schulung und der Siedler E Abgaben, Gebühren und Steuern « Schlußabrechnung

Abschnitt ITIT. Sondervorschristen für Eigensiedler. ..... 41, 42

0, Anerkennungsbestimmungen: L. Allgemeines . IT. Anträge e o ML ITIT, Vorausseßungen für die Anerkennung der Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung. . . .. 45

D, Nbergangs- und Sehlußbestimmungen . . .. . ., 46, 47

23 TI. 24, 25

IIT,. IV,

V, die Siedler zur

Übertragung zu VI.

VII. . . . . . VIII.

8 0 60.0 0 0 39 40

43

Bestimmungen liber die Förderung der Kleinsiedlung. (KSB)

Vom 14. September 1937,

Auf Grund der Dritten Notverordnung des Reichs3präsi- denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6, 10, 1931, Vierter Teil, Kap. 11 (RGBl. 1 S, 537, 551) i §8 21, 22 —, der Ausführungsverordnung zur Kleinsied- lung und Bereitstellung von Kleingärten vom 3, Dezember 1931 (RGBl.T S. 790)/15. Januar 1937 (RGBl.T S. 17), der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere durch Übernahme von Reichsbürgschaften vom 19. Februar 1935 (RGBl. T S. 341) und der Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (RGBl. T S, 896) sowie auf Grund es Geseßes über einstiveilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied- lungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568) §8 1, 6 —, des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Sied- lungs- und Wohnungswesen vom 4, Dezember 1934 (RGBl. L S. 1225) und des Gesebes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30, März 1935 (RGBl. 1 S, 469) §8 1, 4 wird folgendes bestimmt:

A. Einleitende Bestimmungen.

Bedeutung der Kleinsiedlung. Allgemeine Grundsäge,

Staats-, wirtschafts- und sozialpolitische Vedeutung der Kleinsiedlung.

1, (1) Die Kleinsiedlung (Heimstättensiedlung) ist die beste Siedlungsform für die werktätige Bevölkerung, weil sie geeignet ist, den deutschen Arbeiter wieder mit dem Heimat- boden zu verbinden, und ihn zugleich befähigt, aus dem Wirt-

schaftsertrag der Stelle eine wesentlihe Ergänzung seines son- stigen Einkommens zu gewinnen. i

Kleinsiedlung als Siedlungsmaßnahme zum Unterschied vom Kleinwohnungs- und Eigenheimbau.

(2) Bei Durchführung der Bestimmungen ist stets darauf

zu achten,

Kleinwohnungs- und Wirtschaftsmaßnahme aufgefaßt und

Siedlungs-

daß die Kleinsiedlung niht als Maßnahme des

und Eigenheimbaues, sondern als

verwirklicht werden muß. Vestimmende Merkmale der Kleinsiedlung.

(3) Das W

die vorwiegend gartenbaumäßig zu nußende Land

esensmerkmal der Kleinsiedlung is} vor allem ulage, die

im allgemeinen zur Selbstversorgung der Sie lerfamilie

mit Gartenerzeugnissen (Gemüse, Obst,

Futtermittel für

Kleintiere usw.) und Erträgnissen der Kleintierzucht (Eier, Milch, Fleisch ustv.) dienen soll. Hinreichende Grundstücksgröße, geeigneter und billiger Boden und eine gute wirtschaftliche Einrichtung der Stelle, namentlich die Ausstattung mit einem Kleintierstall, einem Wirtschaftsraum, mit einem ausreichenden guten Keller und möglichst einem Geräteschuppen, sind daher

für ein Kleinsiedlungsvorhaben

unerläßlich.

Wirtschaftlichkeit der Kleinsiedlung.

2. Das wirtschaftliche Ziel der Kleinsiedlung, die Bef der - Lebenshaltung der Arbeiterscha kraft in ungünstigen Zeiten, kann nür errei

Niedrigste Gesamktkosten.

erung e Widerstands- t werden,: wenn

t und i

die Gesamtbelastung der Stellen in einem angemessenen Ver-

hältnis zu dem

sonstigen dauernden Einkommen der Siedler

óôu erwartenden Wirtschaftsertrag, und zu dem- steht, Die Ge-

jamtkosten der Siedlerstelle sind daher unter Ausschöpfung aller Ersparnis- und Verbilligungsmöglichkeiten, tunlichst au unter Heranziehung des rig ate or o gering, wie nur

irgend möglich, zu halten, damit die

ragbarkeit der daraus

sih ergebenden Belastung und die Wirtschastlichkeit der Stelle auf die Dauer gesichert bleiben.

Mitarbeit der Siedler im Wege der Selbst- und Nath-

3, Damit die Siedler von innerlich verbunden werden, E bekunden und

er Siedlung b

Wege der Selbst- und

Siedlung nach

barhilfe.

Anfang an mit der Siedlung ihren Arbeitswillen Und Gemein- zu der notwendigen Verbilligung sollen sie, soweit irgend möglich, im Nachbarhilfe bei der Errichtung der selbst mitarbeiten.

B

eitragen,

Kräften

Darlehns- und Bürgschaftsbestimmungen.

Abschnitt T,

Allgemeine Vestimmungen. (Siedler, Siedlung und Finanzierung.)

I. Der Siedler.

Siedlerishe und charakterliche Eignung.

4. Die Siedlerfamilien, müssen sich zum Siedeln

lebenstüchtig,

namentlich auch die Siedlerfrauen, eignen, Gemeinschaftsgeist haben,

sparsam und strebsam sein. Sie düxsen nicht

nennenswert verschuldet sein. Politische, gesundheitliche und sonstige Eignung.

5, (1) Dies grundsäßlich zu

vorausgeseßt, können als Siedlungsanwärter gelassen werden alle ehrbaren minderbe-

mittelten Volksgenossen, und zwar vornehmlich ge- werbliche Arbeiter und Angestellte, die ebenso wie ihre Ehefrauen deutsche Reichsangehörige, deutschen oder artver-

wandten Blute

(2) Jn erst

s, politisch zuverlässig und erbgesund sind.

Stammarbeiter bevorzugt. er Reihe sollen solche Bewerber angesiedelt

iverden, die sih in einem stetigen Arbeitsverhältnis befinden und die eine bestimmte Berufsstellung mit dem bodenständigen

Wirtschaftsleben

verbindet (Stammarbeiter). IT. Standoëït der Siedlungen.

Sicherung der Wirtschaftsgrundlage der Siedler.

6, (1) Kleinsiedlungen dürfen nur dort errichtet werden, wo der wirtshaftlihe Bestand der Siedlungen und die wirtschaftliche Daseinsgrundlage der einzelnen Siedler dauernd gesichert erscheint,

Gutachtliche Mitwirkung der Arbeitsämter (Landes-

arbeitsämter) in Zweifelsfällen,

(2) Jn Zweifelsfällen hat die Betwilligungsbehörde eine gutachtliche Äußerung des Arbeitsamtes, bei Maßnahmen von

überörtlicher B

edeutung des Landesarbeitsamts einzuholen.

|

f allem zu den Arbeitsstätten und öffentli

S. 2.

TIT. Siedlungsland.

a) Auswahl des Siedlungslandes; Beschaffenheit und Kosten.

Anforderungen an das Siedlunásland,

T. (1) Bei Auswahl des Siedlungslandes sind zu prüfen, Die Verkehrslage, die Schul-, Kirchen- und Gemeindeverhält, nisse, die Bebauungs- und Betwirtschastungsfähigkeit, die Vév- sorgungs- und Entwässerungsmöglichkeit, die Erweiterungs möglichkeit der Siedlung und der Bodenpreis (Erbbauzins),

Lage des Siedlungslandes. (2) Das Siedlungsland muß verkehrs ünstig liegen, vor Sen Anstalten, wie Schule, Gemeindehaus usw.

Séhul-, Kirchen- und Gemeindeverhältnisse, Ansiedlungs- genchmigung.

(3) Soweit für die Regelung der Schul-, Kirchen- und Gemeindeverhältnisse besondere Kosten entstehen, sollen die Siedlungsvorhaben nur dann mit Reichsdarlehen oder Reichs bürgschaften gefördert werden, wenn eine andere Stelle diese Kosten übernimmt, ohne daß die Siedler hierdurh gusätlih belastet werden. Die Vorschriften über den zwischengemeind, lichen Lastenausgleich in Art. 3 der Ausführungsverordnung zur Kleinsiedlung usw. vom 23. 12, 1931/15, 1, 1937 sind dabei zu beachten.

(4) Die Erteilung einer etwa nach Landesrecht erforder lichen Ansiedlungsgenehmigung ist zu erleichtern und zu be schleunigen.

Einfachste Aufschließung. Sparsamer Straßenbau.

8, (1) Die Anforderungen an die Breite und die Befesti: gung der Straßen, Pläße und Wege in Kleinsiedlungen dürfen über das unbedingt notwendige Maß nicht hinausgehen. Die Siedler dürfen nicht mit höheren Kosten für Straßenbau be- lastet werden, als der Ausbau einsah befestigter Wohn- straßen erfordern würde. N

Vefreiuug von der Forderung der Eiusriedigung des Grundstücks und des Anschlusses an Versorguugsleitungen und Kanalanlagen. (2) Einfriedigung der Siedlungsgrundstücke, Anschluß an Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Elektrizität) und Kanal anlage dürfen nicht gefordert werden.

Wasserversorgung.

(3) Die Wasserversorgung soll möglichst durch Brunnen erfolgen.

Versorgungsleitungen.

(4) Wasserleitungen dürfen überhaupt nur dann angelegt werden, wenn die Anlage- und Anschlußkosten niedrig sind und die Tarife der geringen Leistungsfähigkeit der Kleinsiedler und den siedlungswirtschaftlichen Erfordernissen angepaßt werden. Entsprehendes gilt für sonstige Versorgungslei- tungen (Gas, Elektrizität).

Abwässerbeseitigung. j

(5) Eine Kanalanlage kommt grundsäßlich nicht in Frage. Auf jeden Fall müssen alle Abwässer und Abfallstoffe gesammelt und der Siedlerwirtschaft nuybar gemacht werden.

Veschaffeuheit uñd Preis des Landes, | 9. (1) Das Siedlungsland muß geeignet sein und den Sied- lern zu angemessenem Preise (Erbbauzins) übertragen werden,

Vodengutathten.

(2) Über die Eignung des Siedlungslandes und die An- gemessenheit des Erwerbspreises (Erbbauzinses) is ein Sach verständigengutachten beizuziehen, Oen sie der Betwilli- gungsbehörde nicht amtsbekannt sind.

b) Größe der Siedlerstellen. Mindeststellengröße regelmäßig 800 qm Nugzland.

10. (1) Die Größe der einzelnen Siedlerstelle einschließli etwa zugeteilter Zupachtflähen ist nah dem Grundsaß zu bemessen, daß die Siedlerfamilien ihren Eigenbedarf an Nahrungsmitteln möglichst selbst erzeugen, um so auch in Zeiten geringeren Einkommens weitgehend aus dem Wirt- schastsertrage gegen Not geschüßt zu sein. Bei mittlerer Bodengüte und günstigen sonstigen Umständen ist daher einschließlich Pachtland mindestens eine Fläche von 800 qm Nußzland (mithin eine Gesamt stellengröße von rd. 1000 qm) erforderlich, Da die Stellengröße für die Sicherung der Sied- lerfamilie von ausshlaggebender Bedeutung ist, hat sich das Bodengutachten (\. Nr. 9 Abs. 2) auch über die erforderliche Mindestgröße auszusprechen. Jm übrigen ist bei Bemessung der Größe der einzelnen Stelle auf die verfügbare Arbeits kraft des Siedlers und seiner Familie und auf die Ertrag fähigkeit des Bodens Rücksicht zu nehmen.

Schaffung wechselnder Zusatmöglithkeiten.

(2) Zur Berüksihtigung von Änderungen im Familie stand und in der Beschäftigung der Siedler sowie zum Aus gleih ihrer wechselnden Bedürfnisse kann die Teilung det Siedlerstelle in Hausgrundstück (Stammstelle) und Zusal- land (Zupachtland) ebenso zweckmäßig sein, wie die Aus weisung von Vorratsland und von Weideland zur gemeil samen Nuzung der Siedler.

Größe des Eigenlandes.

(3) Die Größe des Hausgrundstücks (Stammstelle) muß mindestens 600 qm (Eigenland) betragen. Jm übriget bemißt sih dessen Größe. nach der Möglichkeit der Ver wertung der Abwässer auf dem Grundstük und nach det sparsamen Erschließung bei der Aufteilung des Siedlung® landes, -

u / Zupachtland. h :

(4) Soweit den Siedlern Pachtland überlassen wird, if dies von den Verfahrensträgern in einer zu den Siedlewv stellen günstigen Lage zu beschaffen und zu angemessene! Pachtzins langfristig (mindestens auf die Dauer von zwölf Jahren) zur Verfügung zu stellen.

Höchstgrenze. / (5) Jm ganzen sollen die Stellen in der Regel nicht übet 5000 qm groß sein.

IV. SGiedlungsgebäude. Gute, aber sparsamste Ausführung.

L (1) Die Siedlungsgebäude müssen einfa, zweckmäßis dauerhaft und möglichst billig errihtet werden. Jn det

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 16, September 1937.

‘qumabmessungen sollen sie möglichst bescheiden, aber von nfang an ausbau- und ertwveiterungsfähig gehalten sein.

Mindestraum. (2) Die Mindestraumzahl und -xaumgröße der ersten Aus-

qustufe hat zu betragen: ;

1, Wohn- und Kochraum. 14 qm

. Elternschlafraum . « « « 12

. Kinderschlafraum

. Wirtschaftsraum .

e C e

. Kleintierstall . .

. Futterraum

. Aborît. : ? T

Wegen des Ausbaues weiterer Schlafräume bei Vorliegen

er Vorausseßungen zur Gewährung von Zusabdarlehen elten die Bestimmungen in Nr. 21 Abs. 2—5, Bei Familien hne Kinder oder mit 1 oder 2 Kindern unter 10 Jahren nn zunächst auf den Ausbau eines Kinderschlafraums ver- chtet werden, sofern die spätere Ausbaumöglichkeit dadurch esichert ist, daß ein entsprechender ausbaufähiger Raum eschaffen wird. Bei besonderer Begründung kann die Be- pilligungsbehörde eine andere Austeilung der unter 1——3 auf- eführten Räume und der zusäßlihen Schlafräume zulassen.

e . - . .

Hausform.

(3) Die Hausformen (Einzelhaus, Doppelhaus oder ettenhaus) sind unter Berücksichtigung der Himmelsrichtung, pirtschastliher Bauweise, heimisher Bausitte und städte- aulicher Gestaltung auszuwählen.

Keine Primitivbauten.

(4) Wohnlauben, Baracken oder sonstige Primitivbauten ürfen nicht gefördert werden.

Vauweise und Vaustoffe. Mindestauforderungen.

(5) An die Ausführung der Bauten dürfen nur die statischen Mindestforderungen gestellt werden. Bauweise und Baustoffe iüssen so gewählt werden, daß die Gebäude Dauerwert aben und infolgedessen von öffentlichen und nicht öffentlichen heldinstituten beliehen sowie von Feuerversicherungsgesell- haften ohne wesentlihe Erhöhung der Prämien versichert berden.

Höhe der Räume.

(6) Die lihte Hwhe der Erd- und Dachgeschoßräume kann

his auf 2,20 m gesenkt werden. :

Erteilung von Vefreiungen (Dispensen).

(7) Soweit für die Durchführung der Siedlungsvorhaben lusnahmen oder Befreiungen (Dispense) von baupolizeilichen dorschrifsten des Reichs oder der Länder erforderlich und ver- etbar sind, sind sie von den hierfür zuständigen Baupolizei- jechörden auszusprechen. Zu diejem Zweck überträgt ihnen jer Reichsarbeitsminister die ihm auf Grund der Dritten Not- erordnung vom 6. 10, 1931, Vierter Teil, Kap. IIL, §§ 15, 22

Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Behebung der jringendsten Wohnungsnot vom 9, 12, 1919 in dieser Hinsicht ustehenden Befugnisse.

Ba upolizeilihe Gebrauchsabnahme gilt als Vezugsgenehmigung. (8) Die Bezugsgenehmigung gilt als erteilt, wenn der

dau ohne Beanstandung -baupolizeilih abgenommen ist, -

V. Planung des Gartenbaues und der Ticrhaltung. Einrichtung der Siedlerstelle. :

Heranziel ung von Fachleuten für die Wirtschaftsplanung.

12. (1) Für die Planung des Gartensbaues und der Klein- ierhaltung (Wirtschaftsplanung) sind Fachleute heranzu- iehen. Jhre Pläne jollen vor allem Aufschluß geben über Maßnahmen zur Vorbereitung des Bodens, über Aufteilung nd BVepflanzung der Gärten, Art und Größe des Tier- vestandes und Ausgestaltung der Wirtschaftsanlagen (vgl. je- oh Nr. 42 Abs. 3). |

iherung einer guten wirtshaftliühen Ausgestaltung der Stelle.

(2) Für die erste nahhaltige Düngung. des Landes und ür die Beschaffung des Arbeitsgeräts, der Pflanzen und ämereien, der Obstbäume und -sträucher, der Kleintiere nd der sonstigen zur Siedlerwirtschaft erforderlichen Anlagen nd Einrichtungen mit Ausnahme der Anlagen, die zum Vau gehören (Stall, Wirtschaftsraum, Zaun, Hühnerauslauf \w.) —, soll in den Kostendeckungsplan ein Mindestbetrag von 250 RM eingeseßt werden.

VI. Kosten und Belastung der Siedlerstellen.

) Ermittlung der angemessenen und tragbaren osten und Belastungen durch die Bewilligungs- behörden.

‘rmittlung der notwendigen und tragbaren Kosten und Belastungen dur die Vewilligungsbehörden im Einzelfalle.

13, Um den Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse Rechnung tragen zu können und doch die Kosten und Be- lastungen auf ein wirtschaftlih tragbares Maß zu beschränken, aben die Bewilligungsbehörden in eigener Verant- wortung sorgfältig zu ermitteln, welche Gesamtkosten je ach den örtlichen Gegebenheiten und je nach den unterschied- lichen Baustoffpreisen und Baulöhnen bei den einzelnen Eiedlungsvorhaben angemessen und vertretbar und welche Belastungen nah der wirtschaftlichen Lage der Siedler für [e voraussichtlih auf die Dauer tragbar sind (vgl. auch r. 2). Dabei sind die baren Kosten und Lasten stets auf das denkbar niedri ste Maß zu beschränken. Die Vorschriften n Art. 2 § 3 der usführungsverordnung zur Kleinsiedlung sw. vom 23. 12. 1931/15. 1. 1937 über die Tragung der Un- fallasten durch Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (aemeindeunfallversicherungsverbände) sind dabei zu be-

en;

b) Höchstkosten einer Kleinsiedlerstelle. Höchstzulässige Kostengrenze. , 14, (1) Die Gesamtkosten für Aufbau und Einrichtung uer Kleinsiedlerstelle dürfen den Betrag von äußerstenfalls 000 RM nicht überschreiten, sie sollen sih jedoch im Regel- fall soweit als möglich unterhalb dieser Grenze halten.

Verechnunug der Höchstkosten. i , (2) Bei Berechnung dieser Höchstkosten (Abs. 1) bleiben Unberüksichtigt: ; / a) die Kosten für das Land und für seine Erschließung (Baureifmachung),

b) der Wert der Mitarbeit, der von den Siedlern und den von ihnen gestellten Mithelfern unentgeltlich geleistet wird (Selbst- und Nachbarhilfe),

c) der Betrag, der bestimmungsgemäß als Zusaßdarlehn C e B oder gewährt werden könnte (vgl, Nr. 21

c) Höchstbelastung der Siedler. Feste Velastungsgrenze.

15, (1) Die monatliche Gesamtbelastung der Siedler ein- \chließlich der für Grund und Boden auch als Pachtzins zu zahlenden Beträge und eines Betrages von mindestens 1 v. H. der Gesamtbau- und Einrichtungskosten für Betriebs- und Unterhaltungskosten usw. darf den Betrag von 30 RM, in Ausnahmefällen äußerstenfalls 35 RM nicht übersteigen. Dabei bleiben freiwillige höhere Tilgungsbeträge außer Be- tracht. Vorausseßung ist stets, daß die Gesamtbelastung nach pflichtmäßiger Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände für die Siedler auf die Dauer tragbar erscheint.

Velastung und Einkommen.

, (2) Fn keinem Falle darf die Gesamelastung der Siedler höher sein als ein Viertel des voraussichtlich dauernd gel icherten baren Reineinkommens der Siedlerfamilie aus

rbeit, Rentenbezügen und dergleichen.

VII. Finanzierung. a) Allgemeines. Sicherung der Finanzierung. 16. (1) Die Dauerfinanzierung des Siedlungsvorhabens muß gesichert sein.

Finanzierungsgrundsagt. (2) Grundsäßlich sollen die Gesamtkosten möglichst iwweitgehend aus Mitteln des privaten Kapitalmarktes und durch Eigenleistungen der Siedler gedeckt werden.

Reichshilfe bei der Finanzierung. Reichsbürgschaften für stellige Beleihung. Vürgschastsgrenze 75 v. H. Naéhstellige Reihsdarlehen.

(3) Soweit Fremddarlehen im Range nach der für erst- stellige Hypotheken üblichen Beleihungshöhe dinglich gesichert tverden, können hierfür auf Antrag Reichsbürgschaften im Rahmen bis zu 75 v. H. des Bau- und Bodentoertes, außerdem soweit noch erforderlich nachstellig zu sichernde Reichsdarlehen zur Verfügung gestellt werden. Der Bau- und Vodenwert im Sinne dieser Bestimmungen entspricht den von der Bewilligungsbehörde genehmigten Gesamtkosten der Stelle abzüglich der Einrichtungskosten.

Gleichzeitige Gewährung von Reichsdarlehen und Reichsbürgschaften bei cinem Vorhaben.

(4) Werden gleichzeitig Reichsbürgschaften und Reichs- darlehen in Anspruch genommen, so soll die Bürgschasts- möglichkeit tunlichst weit ausgeshöpft werden, damit ent- sprechend weniger Reichsmittel beansprucht zu iverden brauchen; mindestens soll das zu verbürgende Darlehen die Grenze von 60 v. H. des Bau- und Bodentwertes erreichen. Soweit Zusaßdarlehen aus Reich3mitteln nah Nr. 21 Abj.2—5 dieser Bestimmungen gewährt werden oder gewährt werden könnten, bleibt dieser Betrag bei Berechnung diejer Grenze unberüssichtigt.

b) Art der Fremdhypotheken.

Grundsägzlich unkündbare Tilgungshypotheken.

17, (1) Die den Reichsdarlehen oder den vom Reih zu verbürgenden Darlehen grundbuchlih im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken sollen mit mindestens 1 v. H. jährlih unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden und in der Regel während der Tilgungsdauer durch den Gläu- biger nur aus den in Nr. 12 der „Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Übernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ Anlage A aufgeführten Gründen oder zu Zwelen dec Zinsregelung kündbar sein oder fällig werden. Soweit sie von Geldinstituten gewährt werden, deren allge- mein feststehende, von der zuständigen Aufsichtsbehörde ge- billigte Vertragsbedingungen weitere besondere Kündigungs- gründe vorsehen, bleibt dem Reichsarbeitsminister einstweilen die Entscheidung vorbehalten. |

(2) Auch alle sonstigen zur Begründung der Siedlerstellen etwa noch erforderlichen, nächrangig einzutragenden Hypo- theken sollen in der Regel ebensolche Tilgungshypotheken sein.

Angemessenheit der Hypothekenleistungen.

(3) Die für die Hypotheken geforderten Leistungen Den nach der jeweiligen Kapitalmarktlage angemessen und für die Siedler tragbar sein und den darüber erlassenen Bestimmun- gen der zuständigen Reichsminister entsprechen.

c) Eigenleistung der Siedler.

Umfang der Eigenleistung. Grundsäglih 15—20 v. H. 18. (1) Der Siedler muß jeweils mindestens 15—20 v. H. des Bau- und Bodentwwertes der Siedlerstelle beisteuern (vgl. Nr. 16 Abs. 3 Saß 2).

Ermäßigung der Eigenleistung auf 10 v. H. in Sonderfsällen.

(2) Jn besonders liegenden Fällen, namentlich bei kinder- reichen Familien sowie in Not- oder Grenzgebieten, kann die Bewilligungsbehörde sih mit einer Eigenleistung der Siedler von 10 v, H. des Bau- und Bodenwertes begnügen.

(3) Die durh Zusaßdarlehen (für Kinderreiche usw.) ge- deckten Mehrkosten bleiben bei Errechnung der Eigenleistung außer Betracht.

Aufbringung der Eigenleistung. Anrechnung von Stundungen.

19, Die Eigenleistung kann sowohl durch Beibringung eigener Barmittel (ehtes Eigengeld) wie sonstiger Vermögens- werte (3. B. des Siedlungsgrundstücks) wie auch dur den Wert der im Wege der Selbst- und Nachbarhilfe geleisteten Arbeit aufgebracht werden (ehtes Eigenkapital). Endlich kann dieser Betrag auch dur Bereitstellung solcher Mittel gededckt werden, die dem Siedler im Vertrauen auf seine persönliche Tüchtigkeit von anderer Seite (Verwandten, Bekannten, Be- triebsführern usw.) zu angemessenen Zins- und Tilgungs- bedingungen ohne dinglihe Sicherheit oder gegen leßt- rangige Sicherung zur Verfügung gestellt werden (unehtes Eigenkapital). Unter der gleichen Vorausseßung können ada auch nachrangige, langfristig tilgbare Restkaufgelder, Auf- \chließungskosten und dgl. gleichgestellt werden (Stundungen).

¿weit-

d) Reichsbürgschaften. Art der Reichsbürgschaft, 20. Die Reichsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschaft unter den anliegenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für

die Übernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ Anlage A übernommen.

e) Reichsdarlehen.

Höhe der Reihsdarlehen., 21, (1) Zur Deckung des Betrages, der durch Fremdmittel und Eigenleistung nicht aufgebraht werden kann, können Reichsdarlehen (Hauptdarlehen) bis zum Betrage von 1500 RM gewährt werden. Jn besonders liegenden Fällen, namentli bei finderreihen Familien sowie in Not- oder Grenzgebieten, fann die Bewilligungsbehörde das Reichs- darlehen (Hauptdarlehn) auf bis zu 2000 RM erhöhen, wenn andernfalls die Finanzierung des Siedlungsvorhabens nicht möglich oder eine tragbare Belastung nicht zu erzielen wäre.

Zusatzdarlehen. (2) Daneben können Zusabßdarlehen bis zu 300 RM be- willigt werden a) für Siedler, die infolge des Krieges, .des Kampfes für die nationale Erhebung oder in Erfüllung ihrer Berufs=- pflichten sih eine von den zuständigen Stellen an=- erkannte Gesundheitsbeshädigung zugezogen haben, die nah amtsärztlichem Zeugnis für sie einen beson- deren Schlafraum bedingt, b) für Familien mit vier zum elterlichen Haushalt gehöri- gen minderjährigen Kindern. (3) Beim Zusammentreffen der Vorausseßungen zu Abs, 2a und b darf das Zusaßdarlehn auf bis zu 400 RM erhöht werden. (4) Ferner kann für jedes weitere zum elterlichen. Haus- halt gehörige minderjährige Kind ein weiteres Zusabdarlehn bis zu 100 RM gewährt werden. __ (5) Vorausfezung für die Gewährung von Zusaßdarlehen ist, daß neben dem Elterns chlafraum und dem Kinderschlafraum im Falle zu Abs. 2a oder b mindestens ein weiterer Schlaf raum von wenigstens 8 qm, in den übrigen Fällen mindestens oe weitere Schlafräume von wenigstens je 8 qm ausgebaut werden.

f) Bedingungen für die Reichsdatlehen. Zins- und Tilgungsbedingungen der Hauptdarlehen. 22. (1) Die Hauptdarlehen sind mit 3 v. H. jährlich zu verzinsen und mit mindestens 1 v, H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen.

Ermäßigung des Zinssatzes auf 2 v. H. bei Siedlern

mit niedrigem Einkommen und bei Zugrundelegung der

Mindestraumvorschriften. (2) Die Bewilligungsbehörde kann den Zinssaß auf bis zu 2 v. H. herabsezen, wenn

a) der Siedler weniger als 120 RM Einkommen hat und

b) auf andere Weise eine auf die Dauer tragbare Be- lastung nicht zu erzielen is, obwohl die Wohnsfläche sih im wesentlichen im Rahmen der Mindestraumvorschrif- ten (Nr. 11 Abs. 2) hält und sonst alle Ersparnis- und Verbilligungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Weitere Ermäßigung auf 1 v. H. in Sonderfällen.

(3) Ju besonderen Fällen, namentlich ‘bei fkinderreid;en Familien sowie in Not- oder Grenzgebieten, kann sie unter den gleichen Vorausseßungen (Abs. 2a und þ) den Zinssaß weiter auf bis zu 1 v. H. ermäßigen. Sie hat dem Neichsarbeits- minister jedoch in solchen Fällen zu berichten, aus welchen Gründen eine so weitgehende Ermäßigung notwendig und vertretbar erschien.

Verehnung des Einkommens.

(4) Als Einkommen (Abs. 2a) ‘gilt dabei dgs bare Durch- shnittsreineinkommen des Siedlers innerhalb der leßten 12 Monate. Hierbei bleiben Renten für Kriegsbeschädigte oder gesundheitsbeschädigte Kämpfer für die nationale Erhebung, Kinderbeihilfen und dgl. außer Ansag.

Nachprüfung nach 5 Jahren.

(5) Jn den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Siedler nah Ablauf von 5 Jahren zu über- ie und gegebenenfalls die Zinssäße auf bis zu 3 v.H, zu erhöhen.

/ Zinsnachlaß bei Kinderreichen. (6) Solange in einer Siedlerstelle während der ersten 8 Jahre der Verzinsung des vollen Reichsdarlehns eine Familie mit vier oder mehr zum elterlichenHaushalt gehörigen minder- jährigen Kindern untergebracht ist, wird ein Zinsnachlaß bis zu 25 RM jährlich gewährt. -

Zinsfreiheit der Zusatdarlehen. (7) Zusabdarlehen (gemäß Nr. 21 Abs. 2—5) sind zinsfreie jedoch mit mindestens 1 v. H. tilgbar.

Veginn der Verzinsung und Tilgung der Reichsdarlehen.

(8) Die Verpflichtung zur Verzinsung der Hauptdarlehen beginnt mit dem Ersten des Vierteljahres, das der Auszahlung der leßten Darlehnsrate folgt, jedoch spätestens mit dem Ersten desjenigen Vierteljahres, das 12 Monate nah Abschluß des Bank-Träger-Vertrages liegt. Die Tilgung der Haupt- und Zusaßdarlehen beginnt am 1. Januar des auf die Schluß- zahlung folgenden Kalenderjahres.

Gleichbleibende Jahresleistungen bis zur Tilgung der Reichsdarlehen. (9) Nach erfolgter Rückzahlung der im Range vor dem Haupt- und Zusaßdarlehn sichergestellten Darlehen ist die Til- ung des Haupt- und Zusabdarlehns um die für diese Darlehen bisher aufgewandten Jahresleistungen zu erhöhen.

Abschnitt Il. Verfahren®svorschrifsten.

L Anträge der Vewerber und Verfahren der Siedler- auswahl. Vewerbungen um Kleinsiedlerstellen.

23, (1) Anträge auf Zuteilung von Kleinsiedlerstellen sind bei der zuständigen Gemeindebehörde (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzureichen. Die Gemeindebehörden haben den Bewerbern jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Da neben sind die Gauheimstättenämter berechtigt, Siedlungs=- willige zu beraten. Bewerber, die offensihtlich zur Klein-

siedlung ungeeignet sind und zweifelsfrei die Voraus,