1937 / 214 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937. S. 4;

sezungen nach Nrn. 4 und 5 nicht erfüllen, sind von der Ge- meindebehörde sogleih entsprechend zu bescheiden. Andern- falls haben die Bewerber einen ihnen von der Gemeinde- behörde auszuhändigenden Fragebogen nach dem beiliegenden Müúister F auszufüllen und eine Einkommensbescheinigung über ihr Einkommen (Roh- und Reineinkommen) während der leßten 12 Monate beizubringen.

Vorprüfung durch die Gemeindebehörden.

(2) Die Gemeindebehörde prüft die Siedlungsanträge vor und holt, soweit erforderlich, auf schnellstem Wege Auskünfte bei der Polizeibehörde (Leumund, Vorstrafen usw.) und etwa noch beteiligten Stellen (Fürsorgestellen, Amt für Volkswohl- fahrt usw.) ein. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Be- werber und ihre Familien nicht deutschen oder artverwandten Blutes oder nicht erbgesund sind (vgl. Nr. 5), so fordert die Gemeindebehörde auch darüber Unterlagen ein (Abstani- mungsnachweis, Zeugnis eines Amtsarztés oder eines Arztes des Amts für Volksgesundheit). Wird ein Siedlungsvorhaben, bei dem Gefolgschaftsmitglieder eines Werkes angesiedelt werden sollen, maßgeblih von dem Werk unterstüßt, so ist stets auch der Betriebsführer zu hören; seinen Wünschen ist, soweit es. angeht, Rechnung zu tragen.

Prüfung durch den örtlichen Prüfungsausschuß.

(3) Erscheint der Bewerber hiernach förderungswürdig, so soll die Gemeindebehörde die Bewerbung einem örtlichen Prüfungsausschuß unterbreiten, der besteht aus dem Bürger- meister (Oberbürgermeister), einem örtlichen Beauftragten des Gau- bzw. Kreisheimstättenamtes und dem Ortsgruppenleiter der NSDAP. oder deren Beauftragten. Der Prüfungsaus- {uß ist, soweit Siedlung8anträge vorliegen, von dem Bürger- meister mindestens einmal im Monat im Bürgermeisteramt zusammenzuberufen. Jn eilbedürftigen Fällen tritt er un- verzüglich zusammen. Er überprüst die Anträge in münd- licher Beratung und befindet darüber, ob der Bewerber und seine Familie in politischer, charakterlicher, gesundheit- licher und siedlerischer Hinsicht geeignet sind oder nicht. Das Ergebnis teilt die Gemeindebehörde dem Siedlungsbewerber mit. Wenn sie nicht selbst Träger des Siedlungsvorhabens ist oder sein till, benächrichtigt sie ferner auch den in Aussicht genommenen Siedlungsträger und übermittelt ihm gleich- zeitig die Fragebogen und sonstigen Antragsunterlagen.

Auswahl der Siedlungsbewerber durch die Siedlungsträger. _ Entscheidung von Streitfällen durch die Bewilligungs- behörde unter Beteiligung des Gauheimstättenamts.

(4) Die Auswahl der Siedler in geldlicher und wirtschaft- licher Hinsicht ist Sache des für die Durchführung der Siedlung verantwortlichen Siedlungsträgers. Hält der Siedlungsträger einen Siedler für nicht geeignet, so entscheidet über den Antrag die Bewilligungsbehörde- unter Beteiligung des zuständigen Gauheimstättenamtes.

_‘_IL Träger des Verfahrens. : Unmittelbare (ursprüngliche) Siedlungsträger.

24. (1) Träger der Siedlungsvorhaben sind Länder, Ge- meinden und Gemeindeverbände.

Mittelbare (abgeleitete) Siedlungsträger.

(2) Die Träger sind im Einverständnis mit der Betwilli- gungsbehörde beechtigk; die Trägerschaft auf Unternehmen, die Rechtspersönlichkeit besißen, zuverlässig, fachlih und geld- lich hinreichend leistungsfähig, kreditwürdig und siedlungs- erfahren sind, als mittelbare Träger zu übertragen. J

Vürgschaft: oder Gewähr durch Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände).

Verzicht darauf bei gemeinnützigen Wohnungs®- oder Siedlungsunternehmen.

(3) Die Bewilligungsbehörde hat ihr Einverständnis davon abhängig zu machen, daß die in Betracht kommenden Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) als ursprüngliche Verfahrensträger entweder die Bürgschaft für die Er- füllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Deut- hen Bau- und Bodenbank AG. (Bank-Träger-Vertrag Muster 3 [3 B] und 4 [4 B] —) oder, wo dies ausreichend erscheint, die Gewähr für die Durhführung und die Fertig- stellung des Siedlungsvorhabens nah Maßgabe des Bewilli- gungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides) und der. geneh- migten Pläne sowie für die ordnungsmäßige Verwendung und dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen oder der vom Reich zu verbürgenden Darlehen übernehmen. Bei gemein- nüßigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen können die Berwilligungsbehörden hiervon abseben, wenn die Zuverlässig- keit und Leistungsfähigkeit des im Einzelfalle in Frage fom- menden Unternehmens außer Zweifel steht und die oxrdnungs- E des Vorhabens unbedingt gewährleistet erscheint.

Ausnahmsweise unmittelbar zugelassene Verfahrensträger.

(4) Auf Antrag kann der Reichsarbeitsminister gemein- nüßige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen gleich den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden allgemein auch als unmittelbare Siedlungsträger zulassen.

Hilfsweise Übernghme der Trägerpflichten durch die ursprünglichen Träger.

(5) Fn den Fällen der Absäße 2—4 sind die in Betracht fommenden Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände stets verpflichtet, die den Trägern nach Nr. 25 Abs, 2 þ obliegenden Verpflichtungen auf Verlangen des Reichsarbeitsministers oder der ‘von ihm bestimmten Stelle unentgeltlich zu über- nehmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wieder- holt in Verzug kommt 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10, 1931, Vierter Teil, Kap. IT), Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit und Übertragung der Siedlerstellen auf die Siedler zu Eigentum oder Erbbaurecht (vgl. Nrn. 36, 37) sind die Aufgaben nach Nr. 25 Abs. 2 b auf Wunsch der Träger in jedem Falle auf die in Betracht kommende Landes- oder Gemeindebehörde überzuleiten.

Aufgaben der Träger.

25. (1) Aufgabe der Träger is es, die einzelnen Siedlungs- vorhaben zu organisieren, die nötigen Mittel und, soweit erforderlich, geeignetes Land zu beschaffen, die Siedlungs- und Baupläne aufzustellen, die baupolizeilichen und sonstigen Genehmigungen zu besorgen und das Siedlungsvorhaben durchzuführen. O |

Pflichten der Träger.

(2) Die Träger sind verpflichtet,

a) mit der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. und mit den Siedlern Verträge nach den vorgeschriebenen Mu- stern (vgl. Nrn. 31 Abs. 4 und 42 Abs. 4) abzuschließen und die dingliche Sicherstellung der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der - Reichsdarlehen zu regeln, die Einhaltung der Verträge durch die Siedler zu über- wachen, gegebenenfalls die danach sih ergebenden Rechte (Vorkaufsrecht, Heimfallanspruch, Wiederkaufs- recht, Ankaufsrecht usw.) wahrzunehmen, die Mieten (Pachten), ferner die Zins- und Tilgungsbeträge der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen einzuziehen uñd an die Gläubiger der Fremddarlehen und gegebenenfalls an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG. abzuführen, sowie . die - Siedler zu-betreuen und für die erforderlihe Schulung und Wirtschaftsbèratung nah Maßgabe.der besonderen Bestimmungen in Nr. 38 zu sorgen.

Entschädigung privatrechtliher Träger.

(3) Trägern, die nicht öffentliche Körperschaften sind, kann

von der Betoilligungsbehörde eine angemessene Vergütung

a) Betreuungsgebühr. / a) für die Betreuung des Siedlungsvorhabens (Bauvor-

habens), d. h. für die gesamte Tätigkeit bis zur Fertig- |

stellung der Siedlung einschließlich eines etwa zu zah- lenden Architektenhonorars (Betreuungsgebühr),

b) Verwaltungsgebühr. b) für die laufende weitere Verwaltung der Siedlung nah Fertigstellung (Verwaltungsgebühr)

zugebilligt werden, soweit sie in dem Antrag eingeseßt is und die Belastung der Siedler gleichwohl das zulässige Maß (vgl. Nr. 15) nicht übersteigt. E

Ersatz barer Auslagen an Gemeinden (Gemeindeverbände).

(4) Unter der. gleichen Vorausseßung kann die Betwilli- gungsbehörde in entsprechend ermäßigtem Umfange auch Ge- meinden und Gemeindeverbänden für die Betreuung des Siedlungsvorhabens (Abs. 1 a) zu Lasten der Baukosten (der Siedler) Ersaß für notwendige bare Auslagen zuerkennen.

ITI. Bewilligung von Reichsdarlechen und Neber- nahme von Reihsbürgschaften.

Aufstellung und Vorlage der Anträge.

26. (1) Die Aufstellung der Anträge nach dem vorgeschrie- benen Formblätt Muster 1 und ihre Vorlage bei der Betwilligungsbehörde mit den erforderlichen- Unterlagen ist Sache der Träger. Die Vorlage gilt zugleich als Anzeige nah §F 1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Geseß über einstweilige Maßnahmen zur Ordnüing des deutschen Sied- lungswesens vom 5. Juli 1934 RGBl.T S. 582 —/ 23, Oktober 1935 RGBl.T S. 1253 —.

(2) Für eine Förderung kommen nur Siedlungsvorhaben in Betracht, die vor der Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen und für die Arbeiten noch nicht vergeben sind. In dringenden Fällen kann diee Bewilligungsbehörde den vor- zeitigen Baubeginn genehmigen.

Vewilligungsbehörden.

27. Bewilligungsbehörden sind:

- : T in Preußen:

a) die Regierungspräsidenten,

b) der Verbandspräsident des Siedlungsverbandes Ruhr- fohlenbezirk in Essen,

c) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in Berlin; n |

die Regierungen;

ITIT in den übrigen Ländern: die für die Kleinsiedlung zuständigen obersten Landes- behörden; j IV im Saarland: der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrüen.

Das Württembergische Jnnenministerium kann die Be- willigung der Reichsdarlehen und die Übernahme der Reichs- bürg|schaften sowie die Anerkennung von Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung (vergl. Abschnitt C) der Württembergischen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badische Jnnenmini- sterium die gleichen Zuständigkeiten der Badischen Landes- freditanstalt für Wohnungsbau in Karlsruhe übertragen.

Verfahren vor der BVewilligungsbehörde. 28. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, namentlich auch daraufhin, ob a) die Siedlungsvorhaben im Einzelfalle den siedlungs- und wirtschaftspolitischen Absichten der Reichsregierung oder sonst den öffentlichen JFnteressen widersprechen 2 der Durchführungsverordnung zum Geseß über einst- iveilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied- lungswesens vom 5. Me 1934/23, Oktober 1935), b) die Vorausseßungen für die Förderung durch Reichs- darlehen oder Reichsbürgschaften nach diesen Bestim- mungen vorliegen. i :

Mündliche Verhandlung vor der Bewilligungsbehörde.

Sie leitet die etwa erforderlih werdenden weiteren Ver- handlungen. Bestehen unter den am Verfahren beteiligten Stellen namentlich auch mit Baupolizeibehörden, Gemeinde- behörden, Ansiedlungsbehörden usw., Meinungsverschieden- heiten, so soll die Bewilligungsbehörde zur beschleunigten Klärung eine mündliche Verhandlung möglichst an Ort und Stelle unter Zuziehung aller Beteiligten anberaumen.

Erweiterte Befugnisse der Bewilligungsbehörden.

(2) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Siedlungs- verfahrens werden den für den Ort der Ansiedlung zuständigen Vewilligungsbehörden übertragen

a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister nah

10, 11, 12, 13, 14, 15, 22 der Dritten O des Reichspräsidenten vom 6, 10, 1931, Vierter Teil, Kap, IL, und nah der Verordnung vom 19, 2, 1935 in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9, 12, 1919 sowie

in Bayern:

Abschriften der Vewilligungöbescheide und

—,

Kleinsiedlungen vom 17. 10. 1936 zustehen (vgl. aug Nr. 11 Abs. 7);

b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund dés Art. 1 dzr Auz führungsverordnung zur Kléinsiedlung usto. voy 23, 12. 1931/15, 1, 1937 - als Rleinsiedlung anzue kennen. j : :

Die Bewilligungsbehörden können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Landesbehörden weiter übertragen, soweit 6j sih niht um Maßnahmen quf Grund der §§ 11, 12, 13 und l der Dritten Notverordnung vom. 6, 10, 1931, Vierter Teil Kap. II, handelt. E S '

Vewilligung von Reichsdarlehen und tbernahme von Reichôbürg schaften. Eigenverantwortlihkeit der Bewilligungsbehörden.

29. (1) Sobald die Anträge spruchreif sind, entscheidet di Bewilligungsbehörde im Rahmen der bestehenden Be,

wortung.

Bedingungen und Auflagen. . (2) Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflage verknüpft werden. Vorlage von Zweifelsfällen an den Reichsarbeitsminister (3) Zweifelsfälle sind dem Reichsarbeitsminister zy grundsäßlichen Entscheidung vorzulegen. :

Kleinsiedlungsausschuß. 30. Jst die Übernahme der Reichsbürgschaft zweifelhaft, \

unterbreitet der Reichsarbeitsminister die Angelegenheit den bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG. gebildete

Reichsbürgschaftsausshuß für Kleinsiedlungen (Kleinsied lungsausshuß) zur Beratung und Beschlußfassung.

Erteilung der Bewilligungöbescheide und Vürgschaftsvorbescheid: 31, (1) Die Bewilligung von Reichsdarlehen und (oder) di

- Übernahme von Reichsbürgschaften erfolgt nah anliegende “Muster 2. i ¿

(2) Sie gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Art. 1 de Ausführungsverordnung zur Kleinsiedlung usw. vom 23, D zember 1931/15. Fanuar 1937 und als Erklärung, daß geg die beabsihtigten Maßnahmen Bedenken im Hinblick auf f der Durchführungsverordnung zum Geseß über einstweilig Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswese vom 5, Juli 1934/23. Oktober 1935 nicht bestehen.

der Vürgschaftsvo! bescheide. i ê (3) Zwei . Ausfertigungen des Bewilligungsbescheide (Bürgschaftsvorbescheides) nebst zwei Durchschlägen da Siedlerliste sind der Deutschen Bau- und . Bodenbank A} zu übersenden. Spätere Änderungen sind der Bank ébenfall anzuzeigen, desgleichen die Fertigstellung der Siedlungen,

Vank-Träger-Vertrag. Träger-Siedlér-Vertrag.

(4) Die Deutsche Bau- und: Bodenbank AG. hat alsbál mit dem Träger einen Vertrag (Bank-Träger-Vertrag) na anliegendem Muster 3 - (3 B), der Téeäger mit. dem. Siedl einen Vertrag (Träger-Siedler-Vértrag) nah anliegendä Muster 3 a ‘abzuschließen. Die Bewmilligungsbehörden si berechtigt, Änderungen des- Vertragsmusters 3 a zuzula jet soweit A die Rechte des Reichs nicht beeinträchtig werden und die Rechtsstellung der Siedler nicht unbill verschlechtert wird. Eine Änderung des Vertrag3musters. (3 B) ist nicht zulässig. y : Überwachung der Durchführung der Kleinsiedlung durch die L

willigungsbehörden. j

32. (1) Die weitere Durchführung und Verwaltung (v Nr. 25, 2 b) der Siedlungsvorhaben liegt den Trägern ( (vgl. auch Nr. 24 Abs. 5). Die Bewilligungsbehörden habe sie läufend zu beaufsichtigen und gewissenhaft zu überwacht Neben den in erster Reihe verantwortlichen Trägern haben | dem Reich gegenüber dafür einzustehen, daß die Siedlungi ordnungsgemäß durchgeführt und verwaltet und daß ? bestehenden Bestimmungen ‘beachtet werden.

Nachprüfungsreeht des Reichsarbeitsministers. (2) Der Reichsarbeitsminister behält sih die Befugnis vi die Durchführung und Verwaltung nach jeder Richtung nal zuprüfen und, soweit erforderlich, einzugreifen, nament bestimmungswidrige Bescheide an oder abzuändern nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten du die Deutsche’ Bau- und Bodenbank AG. auszuseßen, bis? beanstandeten Mängel behoben sind.

IV. Auszahlung der Reihsdarlehen, Aushändi- gung der Reihsbürgschaftsurkunden.

Darlehnsôraten.

33, (1) Die bewilligten Reichsdarlehen werden in T beträgen gezahlt, und zwar die erste Rate mit 60 v. H. ! Abschluß des Bank-Träger-Vertrages, die 'zweite Rate ! 40 v. H. nach baupolizeilicher Gebrauchsabnahme (Bezuß fertigkeit) des Siedlungshauses und Bescheinigung der Bew ligung8behörde über die fah- und sachgerehte Ausführu der Arbeiten nah den genehmigten. Plänen.

Dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen.

(2) Die Reichsdarlehen dürfen jedoch erst dann gez iverden, wenn sie nah Weisung der Deutschen Bau- U Bodenbank AG. dinglich sichergestellt sind. Zum Nachiv! der dinglichen Sicherstellung und zur Prüfung der Rang- 1 As sind der Bank beglaubigte Grundbl! blatt-Abschriften und die sonst von der Bank für erfordetl gehaltenen Unterlagen zu übersenden. Die Bank kann, f dadurch das Reichsdarlehn nicht gefährdet wird, ausnah! weise von der dinglichen Sicherstellung der Reichsdarlehen zur Auszahlung der Schlußrate absehèn, namentlich dd! wenn andere gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.

(Fortsehung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Ver! i Präsident Dr, Schl an ge in Potsdam;

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengeselld erlin, Wilhelmstraße 832.

Sechs Beilagen

nah der Verordnung liber die. Landbeschaffung für

(einschl. Börsenbeilage. und zwei Zentralhandelsregisterbeila

stimmungen in eigener Zuständigkeit und Veran

[65 214

m

Erste Beilage m Deutschen MNeich8Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

den 16. 6eptember

Berlin, Donnerstag,

Amtliches. Deutsches Reicg,

(Fortseßung.)

(3) Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) Verfahrers- ger, Darlehnsschuldner und Grundstüeseigentüm sind, n die Bank auf die dingliche Sicherstellung der Reichsdar- en bis zur Übertragung der Stellen auf die Siedler ver- ten.

Vorrangêcinräumung. Rang des Reithsdarlehnus.

34. (1) Das Reichsdarlehn ist an bereitester Stelle, jeden- ¿ vor den auf die Eigenleistung angerehneten Fremddar- n, Nestkausgelderu ujw. einzutragen. Auf Antrag kann für Kosten des Grunderwerbs, den Erbbauzins und das vom iger oder von dritter Seite gewährte Baugeld, das nicht die Eigenleistung angerechnet wird, in der dinglichen astung des Grundstücks oder Erbbaurechts der Vorrang dem Darlehn des Reiches eingeräumt werden. Dabei en aber Grundstüdsrestkaufgelder oder Erbbauzinsen im ige hinter das Baugeld zurüdcktreten. Bei Forderungen Gemeindea (Gemeindeverbänden) aus langfristig gestun- en Restkaufgeldern, Ansiedlungs- und Anliegerleistungen bei Werkdarlehen is darauf hinzuwirken, daß sie noch ter dem Reichsdarlehn cesichert werden. (2) liber die Vorrangseinräumung entscheidet die Deut e - und Bodenbank A6. auf der Grundlage des Beoille, gsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides).

Zahlbarmachung der Darlehusratenu. E ( V S igen i dem Träger durch Ver- ung ver Dewilligungsbehörde bei der Deutschen Bau- ) Bodenbank AG. zu beantragen. ti s

(2) Die Bewilligungsbehörde hat zu dem Antrag unter weudung des anliegenden Musters 5 Stellung zu nehmen bei der ziveiten Rate zu bescheinigen, ob die Voraus- ugen für die Zahlungen (vgl. Nr. 33) erfüllt sind.

Anshäudigung der Bürgschafisurluude.

(3) Für die Aushändigung der S i v T zu À T gung rgschaftsurkunde gilt

tung der Neih2darlehen und der Reihsbürgschaften. (4) Die weitere Verwaltung der Reichsdarlehen und hsbürgschaften liegt der Deutschen Bau- und Bodenbank , ob. Sie if ermächtigt, alle Rechte des Reiches aus der villigung von Reichsdarlehen und der Übernahme von chsbürgichaften wahrzunehmen, namentlih soweit sie sich den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Über- me von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ ergeben.

h O en ns der prote an die rag zur Miete j und fspâterc agung zu Eigentum oder Erbbaurecht.

überlassung der Sicedlerstellen zur Miete (Pacht). Dreijährige Probczeit.

ß. (1) Soweit die Siedler nicht als Eigensiedler an eseßt (vgl. Nr. 41 ff), find die Träger verpflichtet, nen a dlerstellen nah Abs chluß der Bau- und Einrichtungsarbeiten ¿hst miet(pacht)weise zu überlassen und ihnen einen An- ch auf übertragung der Grundstücke zu Eigentum oder Erbbaureht unter angemessener Anrechnung des Wertes geleisteten Arbeit {Selbst- und Nachbarhilfe) und einge- ter, auf die Eigenleistung angerechneter Vermögens- te für den Fall einzuräumen, daß sie vom Beginn der Jung des Reichsdarletns (vgl. aber auch § 6 des Musters ) an ihren Verpflichtungen drei Jahre hindur pünktlich hgetommen sJind, ihre Stellen ordnungsmäßig bewirt- ¡tet haben und daß darüber hinaus keine Umstände be- tgeworden oder eingetreten sind, die der Zulassung als dler gemäß Nrn. 4 und 5 entgegenstehen. Soweit der ger nicht Eigentümer der Siedlungsgrundstüdcte ist und das tungsgelände sich nit im Eigentum einer Körperschaft offentlichen Rechts befindet, ist zugunsten der Siedler künftige bedingte Anspruch der Siedler auf Übertragung Eigentums oder Einräumung des Erbbaurechts möglichst }) Mutragung einer Vormerkfung in das Grundbuch zu

Rechtzeitige Svifernung ungecigneter Siedler. (2) Ungeeignete Siedler sind schon während des Laufes dreijährigen Probezeit retzeitig von ihren Stellen zu ernen und dur besser geeignete Siedler zu erseven.

fibertragung der Siedlerstellea bei erwieseaer Eiguuug. ?/. (1) Haben die Siedler ein Recht zur Übernahme der dlerstellen nach Nr. 36 Abs. 1 erworben, so sind ihnen die llen auf Antrag von den Trägern zu Eigentum oder in baurecht zu übertragen, je nah der Rechtsform, in der „Land von den Eigentümern zur Verfügung gestellt *en ist. Ein Erbbaurecht ist mindestens auf die Dauer der s3eit des Reichsdarlehns, jedo auf niht weniger als are zu bemejsen.

"g der Erhaltung der Siedlerstelle und Schu6 der Siedler. ?) Zur Erhaltung der Stelle als Kleinsiedlung und Siche- 3 threr ordnungsmäßigen Betwirtschaftung, zur Verhinde- 3 gewinnsfühtiger Veräußerung und zum uße ordent- r Siedler gegea Zwangsvollstreckungen aus persönlichen s Ungen jollen die Stellen möglichst als Reihsheim- Zen (Erbbauheimstätten) ausgelegt werden. Sind chrager nicht als Ausgeber von Reichsheimstätten (Erbbau- fâtten) zugelajjen, so haben die zuständigen Gemeinden h ndeverbände) als Ausgeber aufzutreten 9 Abs. 2 der iten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. ITT; Qu § 25 des Reichsheimstättengeseßes vom 10. 5. 1920). ¿1e Ausgabe als Reich3heimstätte (Erbbauheimstätte) nicht 9) erscheint, ist vertraglih èin Vorkaufs- und Wiederkaufs- u/s-)Reht bei Erbbaurechten: ein entsprehender „sallanspruch mit gleihem ‘Jnhalt festzulegen und i Eintragung einer Vormerkung dinglich zu sichern. Den Hließenden Verträgen sind die beiliegenden Muster 6 a, er d zugrunde zu legen. l

VI. Betreuung, Séÿnlung nund Wirtschaftsberatung der Siedler.

A A Uet Sehnlung und Wirtshaftsberatung, : « Our Sicherung des siedlerishen Erfolges der in- Peda ist eine sorgfältige Bete facliche Sun un Wirtschaftsberatung der Kleinsiedler erforderlih. Um ihnen diese zu vermitteln, sollen sie angehalten werden sich einer vom Reichsarbeitsminister anerkannten Siedlervereini- gung als Mitglieder anzuschließen. Nähere Bestimmungen arüber enthält der Erlaß des Reich3arbeitsministers über

den Zusammenshluß der Kleinsi IVa 5 Nr. 180—70/36 —. einsiedler vom 19, 11. 1936

VII. Abgabeu, Gebühren und Steuern.

Vesreiung der Kleinsiedlung von Ste Steuern des Reichs, der papa a fortiaes dffeaiigen Ker haften.

39, (1) Alle Geschäfte und Ver andlungen, die 31 Durchführung der S lest eT ie A N d: soweit sie nicht innerhalb eines ordentlichen Rechts- streites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stem- pelabgaben und Steuern des Reichs, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. ;

Versicherung des Trägers Voraussehung für die Vefreiung.

,_ (2) Die Gebühren-, Stempel- oder Steuerfreiheit ist durch die zuständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zuzuge- stehen, wenn der Träger versichert, daß ein bestimintes Vor- haben als Kleinsiedlung im Sinne diejer Bestimmungen an- zusehen ist und daß der Antrag oder die Handlung, für welche die Befreiung von Gebühren, Stempelabgaben oder Steuern in Anspruch genommen wird, zur Durchführung des Vor- habens erfolgt. Tritt ein nit gemeinnüßiges, privat- rehtliches Unternehmen als Träger auf, so ist die Versicherung von der Bewilligungsbehörde abzugeben. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

VIII. Shlußabrechuung. Aufstellung uud Nachprüfuug der Sehlußabrehuungeu.

40, Spätestens bis zum Ablauf von sechs3 Monaten nah der baupolizeilichen Gebrauch8abnahme (Bezugsfertigkeit) ist von dem Träger über jedes durchgeführte Siedlungsvorhaben eine übersichtliche, ordnungsmäßige, mit Rechnungsbelegen versehene Schlußabrechnung aufzustellen und zur Nachprüfung durch die Betvilligungsbehörde aufzubewahren. Auf Ver- langen sind die Schlußabrechnungen dem Reichsarbeits- A oder dem Rechnungshof des Deutschen Reichs vor-

egen.

Abschnitt Ill Sondervorschriften sür Eigensiedler.

Vegriff des Eigensiedlers, Weitergabe der Darlchen an Eigensiedler.

41. (1) Die Träger sind berechtigt, mit vorheriger Zu- stimmung der Bewilligungsbehörde das Reichsdarlehn oder das vom Reich zu verbürgende Darlehn ganz oder teilweise wweiterzugeben an Siedler, die Antragstellung Eigentümer geeigneter Siedlungsgrundstücke sind oder über ein Erbbaurecht an solchen mindestens für die Tilgungsdauer des Reichsdarlehns, jedoch für nicht weniger als 60 Jahre, verfügen (Eigenjiedler).

Vedingnugen der Weitergabe, (2) Die Weitergabe if nur statthaft, wenn a) die Eignung des Bewerbers zweifelsfrei feststeht, b) das Grundstü oder Erbbaurecht zu angemessenen Be- dingungen erworben ist.

Stellung des Siedlers und Aufgaben des Trägers bei der Eigeujsiedluug.

42. (1) Jn diesem Falle is der Siedler selbst Bauherr, die Verpflichtung des Trägers beschränkt sich auf die getwijsen- hafte Vetreuung der Siedlungsvorhaben bis zur Fertig- stellung und zum Bezug der Stellen. Nr. 25 Abs. 1 und 2a und Abs. 3. finden sinngemäß Anwendung. Die zuständige Gemeinde (Gemeindeverband) is verpflichtet, die Ausgabe der Stelle als Reihsheimstätte (Erbbauheimstätte) oder die Festlegung eines Vorkauss- und Ankaufs- (Wiederkaufs-) Rechts sowie. die weiteren Verpflichtungen nach Nr. 25 Abs. 2b zu übernehmen (F 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10, 1931, Vierter Teil, Kap. TT). x

(2) Bei einem vrivatrechtlichen Siédlungsunternehmen, das vom Reichsarbeitsminister nah Nr. 24 Abj. 4 allgemein als unmittelbarer Träger und zugleih gemäß § 1 des Reichs- heimstättengeseßes als Ausgeber von Reichsheimstätten (Erb- bauheimstätten) zugelassen ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Trägers zulassen, daß er (der Träger) an Stelle der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Aufgaben nach Ab}. 1 Saß 3 übernimmt. Ebenso kann sie dem Unter- nehmen dafür eine angemessene Verwaltungsgebühr (gemäß Nr. 25 Abj. 3b) zubilligen. Auch in diesem Falle ist die zu- ständige Gemeinde (Gemeindeverband) jedoch verpflichtet, die hiernah dem Träger obliegenden Aufgaben auf Verlangen des Reichsarbeitsministers oder der von ihm bestimmten Stelle unentgeltlih zu übernehmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wiederholt. in Verzug kommt 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6, 10. 1931, Vierter Teil, Kap. IT),

Erleichterungen für Eigensiedlungeu.

(3) Jm übrigen sind Eigensiedlern bei der Durchführung der Siedlungsvorhaben. alle vertretbaren Erleichterungen zu gewähren. Liegen die- Vorausseßungen für die Zulassung als Kleinsiedler gemäß Nrn. 4 und 5 zweifelsfrei vor oder erscheint die ordnungsmäßige Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung auch ohne -Mitwirkung besonderer Sachver- ständiger unbedingt gewührleistet, so können die Bewilligungs- behörden bei Eigensiedlern von der Mitwirkung der örtlichen Prüfungsausshüsse (vgl. Nr. 23 Abs. 3), gegebenenfalls auch von der Einhaltung der Vorschriften der Nr. 12 Abs. 1 über die Planung der Gartenwirtschaft und der Tierhaltung absehen. Gehört das Eigentum oder das Erbbaurecht an dem Siedlungsgrundstück der Familie des Siedlers bereits länger

als drei Jahre, so kann endlih auch von der Ausgabe der

spätestens im Zeitpunkt: der -

ENE

Stelle als Reichsheimstätte (Erbbauheimstätt Festlegung eines Vorkaufs- und Ankaufs- (Wiedertaute Rechts abgesehen werden (Nr. 37 Abs. 2). L

e Vertragsmuster.

4) Bei Eigensiedlungen ift der Bank-Träger-V

4 : 4 nl -zraäger-%PSertra C Us 4 (4 B), der Träger-Siedler-Vertrag nach Mute abzuschließen. Nr. 31 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

n Anerkennungsbestimmungen.

L. Allgemeines,

Förderung sonstiger Kleinsiedlungen d S baupolizeiliGer und sonstiger Vergünftieug e ung A Erleichterungen. A j L ur nahdrüdcklichen Förderung der Kleinsied ist es erforderlich, die Vergünstigungen fs Erleichtermiäen Lelecies, baupolizeilicher, ortssaßungsmäßiger und sonstiger Fork die den mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften ge- A erten Kleinsiedlungen zukommen, weitestgehend auch E E Eiedlungsvorha „en uzuwenden, für die Reichs- dan Yen die aber o eorgschaften nicht in Anspruch genommen "n er Ar sfü s Klei jiedlung anzujehen sind. S B

E Musier für die Anerkenunng.

( orausfezung hierfür ist daß - die Betvilli 3. behörde oder die von ihr ermächtigte nathestbuete Lnidea- behörde (Anerkennungsbehörde) das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung nach beiliegendem Muster 8 anerkennt, die in Nr. 39 Abf. 2 vorgesehene Ver- erung Zur Erlangung der Befreiung von Gebühren, m a E En ige abgibt und die sonstigen Ver- ( ngen bezeichnet, die für das ingerä eben Gr Se al Ab; 2 î Vorhaben eingeräumt

IT. Anträge. Anträge, Autragsuuterlageu.

44. Die Anträge auf Anerkennung jollen unter A der Einkommensverhältnisse des V etberkers und Beifücun g der erforderlichen Unterlagen (Bau-, Lage-, Kostendeckungs- plan) bei der für den Ort der Ansiedlung zuständigen Ge- meindebehörde (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ange- Bereits n F E fin Stellung unverzüglich an die ngSvehorde (Anerfennungsbehörd Ï i hat. Nr. 26 Abj. 2 gilt fingen S aas

Mittelbare steuerlicher,

TTI, Voraussetzungen für die Anerkennung der Siedlungsvorhaben als Kleiusiediung. Sahliche Voraussetzungen für die Auerkeunuug.

45, (1) Ob ein Siedlungsvorhaben als Kleinfiedlung an- erkannt werden fann, richtet sich grundsäßlich danach, ob das Vorhaben nah Land- und Raumgröße ‘owie Kofsten- e ae S nis Des Einkommens zur Höhe

ezattung die Merkmale der Kleinsiedlu Ï (vgl. Nrn. 10, 11, 13, 14, 15 Abj. 2). a Über- oder Unterschreitung der Höchst- und Mindestgrenzen.

(2) Um den Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen, wird jedoch zugelassen, daß die An- erkennung als Kleinfiedlung auch dann ausgesprochen werden L A ¿A E Mi Land- und Raumgröße vor- gejehenen Höchst- un indestgrenzen in mäßigem Umf, über- oder unterschritten werden. G Es E Ausbau eines zweiten Vollgeschosses oder einer Einliegerwohnung. __(3) Der Ausbau eines zweiten Vollgeschosses für die eigenen Bedürfnisse des Siedlers oder der Einbau- einer zweiten abgeschlossenen Wohnung im Dach- oder ‘Ober- geschoß (sogen. Einliegerwohnung) schließen im Einzelfalle E Gle E Bauvorhabens als Kleinsiedlung nicht aus, Josern nur die sonstigen Vorausseßungen gegeben find. _, (4) Entscheidend bleibt aber in jedem Falle, daß das Siedlungsvorhaben die Wesensart als Kleinsiedlung wahrt (vgl. Nr. 1 Abs. 2 und 3 und Nr. 2), das Siedlungsgrundstück (Stammstelle Nr. 10 Abs. 3 —) mindestens 600 qm groß ift und dem Siedler spätestens nah Ablauf einer dreijährigen Probezeit zu Eigentum (Erbbaurecht) übertragen wird (vgl. Nrn. 36, 37). Die Erfüllung der leßten Bedingung is zu überwachen. ;

D

Uebergangs- und Sch{lußbestimmungen. Zeitpunkt und Umfang des Jukrafttretens der neuen Vestimmungen,

___ 46. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen \ Staatsanzeiger in Kraft, Sie gelten, sofern in den Bewilli- gungs-, Bürgschafts- oder Anerkennungsbescheiden nicht aus- drüdcklih etwas anderes bestimmt ist, für alle Kleinsiedlungen, für die nah diesem Zeitpunkt Bescheide erteilt werden, und treten insofern an die Stelle der entsprechenden bisherigen Bestimmungen. Die Bewilligungsbehörden können zulassen, daß Vorhaben, die bis zur Antragsreife auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen vorbereitet sind, noch nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden, und können Be- scheide auf diejer Grundlage erteilen. Sollen vor dem Jn- frasttreten diejer Bestimmungen bereits bewilligte, doch noch nicht begonnene Vorhaben nah ihnen behandelt werden, jo bedarf es hierzu der ausdrüdlichen Genehmigung der Bewilligungsbehörde. Die Genehmigung ist vor Bau- beginn einzuholen. Abschrift der Genehmigung isst der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. zu übersenden.

, (2) Die Vorschriften der Nrn. 37 Abs. 2, 38 und 40 gelten sinngemäß auch für die Siedlungen aus den rüdckliegenden Siedlungsabschnitten; desgleichen die Bestimmungen der Nrn. 4 und 5 bei der Einweisung von Ersaßsiedlern in alte Siedlungen.

(3) Der Reichsarbeitsminister kann bei Kleinsiedlungen, die auf Grund der für den V oder VI Siedlungsabschnitt geltenden Bestimmungen gefördert worden sind, auch die Vorschriften der Nr. 22 für anwendbar erklären, jedoch nur

mit Wirkung für die künftigen Leistungen.