1937 / 216 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 216 vom 18. September 1937. S. 2,

Rei 2 S ch8- und StaatSauzeige: Nr. 216 vom 18, September 1937.

Wiederinbetriebnahme von Anlagen der in § 1 bezeichneten Amktsstellen, Amtsstunden und Gebührenpfliht. (6) Aus MegudeEn Gründen können in Einzelfällen mit nordnung BV 2 —_

Art dürfen ohne meine Einwilligung nur bis spätestens zum Ï ollamtlicher nehmigung una ti ars Anordnung 27 in der ; , , i: 831. Dezember 1937 fortgoführt werden. Sofern nicht aebi : S 6 N e N pl A d E, vie Hollgüter im über Verwendung von Zellwolle in baumwollenen Einstufung ‘in eine gofsung dieses Nachtrages abweichende Drähte, Folien, Metallwolle, Metallpulver. Erzeug=- leistet ist, daß die Anlagen vor dem 1 Januar 1938 betriebs- fol (D) amilie Feri gunges d. r I den Privatzollböden Vorübergebeus Viedeigelta gute 10 M AORGe, schreiben. E “v as e erie darligen Fortien gelteit qum E A tee E g ; in- | solgen in der Regel nur an den Amtss\tellen und innerha | / g en. Daz 9) Grz : : dann als Halbmaterial, wenn si S s Fertig S E bis zum 31. t n 1937 meine Ein- der Amtsstunden. Diese werden von der Zollbehörde festgeseßt Hauptzollamt kann die Genehrnigung zur Niederlegung von Vom 16. September 1937, Ano Vou uerungei zu den Begriffsbestimmungen der Einsaß als Rohmaterial ‘vie Bote L O willigung für die Fortführung der Arbeiten zu beantragen. und an den Amktstafeln der zuständigen Bollstellen 5) be- der Erfüllung bestimmter Bedingungen (z. B. der Anbrin u Auf Grund der Verordnung über den W Artike! 9 oder Entscheidungen gemäß Absatz (1) dieses spielsweise aus sonstigem Halbmaterial 85 fanntgegeben. Außerhalb dieser Plâße und Zeiten statt- | von Tafeln mit der Aufschrift „Zollgut“ oder „Freigut“ ode om 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in der Fassupa E E sie zur allgemeinen Kenntnis be- werden. E E E Wer einer Vorschrift der §8 1 bis 4 oder den von mir findende Amtshandlungen sind gebührenpflihtig, soweit nicht Aba Ss Art Ses für die auf den Waren ruhenden Wer Verordnung pen a Hunt 1937 (RGBl. T S. 761) in | anzeiger und Preußis Ben Sinettane e O D eUE (3) Bearbeitungsverfahren, die das Wesen des Halh- gestellten Auflagen zuwiderhandelt, kann dur polizeilichen | !n der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und (7) ada Bollaüt a ; : V / Rerbindung E er / Os über die Errichtung von : g öffentlicht, S nicht verändern, sind insbesondere: Poliercn, Bwang nah Maßgabe der Landesgeseße zu ihrer Beachtung | Vranntweinmonopolverfahren vom 22. Mai 1935 (Reichs- Bereich einer N, ‘Bollfte E vecbia Ee Dent in den | berwahungsfte E Sia E Í “agi aber ___ AxtifeTTIL fälen agg leitiaung: (ew Gußnähten und An- angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einex | Ministerialblatt S. 519) Ausnahmen vorgesehen sind; sie wer- & 8 (4) entspreende Anwendun , #0 findet Reihsars Aa A 3. Nr, 20 vom 7. Sep- in bestehenden Anordnungen, Be Liihe- SjTe j von Nietlöchern, Einbohren von Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ord- fräf nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Beamten- y Ang. E Hun oastelle für Seide Qumstseit die Wdtuna der | dl Metall ie R As s (berwachungsstelle i von Gewinden an Rohcenden She rinde AMOueA nungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzt. | kräfte vorgenommen. x E Sthiffsleichterun “Oftober 1935 (D ther Rei gOeilwolle vom | B, cie ZIIELIA Len er Anordnung 27 Beschzzeid Genie Ga E E ZEN 9 : tl laubten Lösh- und Ladepläbe sind gen. 9, Oktober 5 (Deutscher eichsanz. und Preuß. öUg genommen ist, gelten für iese Anord : eshzzei en oder Vorstanzen von Blechen, Auss\tanzen 6 L zollamtlih erlaubten Lösch epläße \ 8 10. nz. Nr. 261 vom 7. November 1935) wird n b uaGungen oder Bescheide die Begri bestimmungen bes L Ren Scheiben oder anderen Formen aus Blechen, Sonstige Bestimmungen über die Anmeldung und die (3) Jn den Zollhäfen ist die zollamtlihe Bewachung auch Schiffsleichterungen sind so rechtzeitig vor Beginn y,, Wes Reichswirtschaftsministers angeordnet: er Znordnung 27 in der Fassung dieses Nachtrages. iffelung von Blechen, Vorfräsen und Vordrehen von Genehmigung der genannten Anlagen bleiben nberlbet. außerhalb der Amtsstunden gebührenfrei. der digen Hollstelle unter Vorlage der Bollpapiere : 81 Na Hirages zuer A Ecidungen, die fig Znhalt dieses E Fun Hede Mer ;: reg 2 E anzumelden, daß die erforderlihen Ueberwachungsbeams» N Q " ; ; oder mit den auf Grund von : E E e ' 9 T i Überwachung des Zollschisssverkehrs beim Eingang, gestellt werden Bann: / 2 ens „Lou L Ie Se ab dürfen baumwollene Ge- | Artikel 11 Absay (2) dieses Nachtrages erlassenen Bekannt- Agen von Rohren, Drähten, Stangen oder Blechen. z : : A, g g pinste der Nummern 16 bis einshließlich 45 en lish n machungen im iderspruch stehen, gelt l (4) Anoden, die durch Zerschneiden von Blechen ge= Anträge auf Erteilung meiner Einwilligung sind unter 87, Zuladung. och mit einem Anteil von mindestens 20 vH. ¡eiwöllener E wonnen werden, gelten gemäß Ziffer 2 Absay (2) Se det Angabe über Art, Leistungsfähigkeit und Standort (1) Zollschiffe, die in die Häfen von Mannheim ein- 8 11. pinustoffe im fertigen Gespinst hergestellt werden. Di Artikel Iv. _„„ dieser Bekanntmachung als Rohmaterial. der Anlage eingehend zu begründen und bei mix in dreifacher laufen und die Liegepläße nicht nur vorübergehend auf der (1) Bollgüter, die von der Landseite kommen und int g 9 : seiner Porofe Quas zur “O 27 tritt am Tage nach (5) Verbundwerkstoffe aus unedlen Metallen, das ist

Ausfertigung einzureichen. i: : : i i e ung im D i 6 l ; f y j : N fertigung zureich Durchfahrt aufsuchen, haben an einem zollamtlich erlaubten Schiff weiterbefördert werden sollen, sind vor der Verladung (H) Die Vorschriften des 8 1 reußischen Giaatiatigi s R Reichsanzeiger und aierata M aba USINIGR

S8 Lösch- und Ladeplag 4) anzulegen; die ohne amtliche Be- O 5 ? : Len oes J 1 gelten nit für Ausfuhr- | g7 iese Anordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft und | gleitung und ohne Follverschlu ‘ankommenden Schiffe A attun a 2 aven Sollee au Gee M fan E C E p die die in lin, den 14. September 1937. lef e a Mert als Halbmaterial in der Metall- am 31. Dezember 1939 außer Kraft. müssen in einem Zollhafen L antegen. Eng ymen Verkehrs zugeladen werden, so ist hierzu die gollamtlihe Muhr verwenden. LEEe DEE ERUIBe Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. (6) Nicht als Halbmaterial gelten Bens die durh

: 0 tändi Ust l werden. ; : ri e 22008: LENNE: e a: i Berlin, den 16. September 1937, E Ter e pol E E A dies | Genehmigung erforderlih; außerdem ist ein Verzeichnis dey (2) Die Überwachungsstelle für Baumwolle kann in be- Stinner. mechanische, elektrolytische oder chemische Verbindung

D U G t lot, GoO bat Meta À Güter des freien Verkehrs (Freigutverzeichnis) vorzulegen, onderen Fällen im Einvernehmen mit der überwa L (nit Legierung!) von unedlen Metallen mit Eisen, er S Mien Ma e E E V N e (s S uR der Die Verladung erfolgt unter Zollaufsicht, : | elle für Seide, Kunstseide und Zellw- l: Alte E Bekanntmachung 11 Edelmetallen oder anderen Werkstoffen entstanden L D e, zuständigen HZollstelle unter Angabe des iegeplayes und | , (2) Das Beiladen von Gütern des freien Verkehrs zu Men Bestimmungen des 8 1 zulassen. Anträge sind über die | der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 14 Sev- ind, z. B. isolierte Drähte, bedruckte oder ladierte

Unter R ß in Schiffen befindlichen Zollgütern bedarf der Genehmigun Wirtschaftsgruppe Textilindustrie bei dex Überwachungsstelle | tember 1937, betr. Erläuterun dititaat olien, Erzeugnisse aus Eisen, Holz oder dergl. mit

orlage sämtlicher zur Ladung gehörigen Begleit- FeN : , : A Q) s ' ; ) 0e ( vate obi bes Verselußtà hes ersónlid U der zuständigen HZollstelle. Die e Güter des Wür Seide, Kunstseide und Zellwolle einzureichen, zu der Anordnung 27 vom 2 April 1935 in dee punoen O O oder E rS ta von unedlen Zollordnung Widdin e eeforbert Bu U Be E | raguten die E S N at cines 3 des Nachtrags 1 vom 14, September 1937, Halbmaterial{orm) mit einer Ploutionern en (au in us S r : nant K É ; ta | C ( 3 I

für die Häfen in Mannheim, M ‘Die Dollstells Ders A bla Iabren Bollbaviere E as F 1 Du Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun f det Unter Bezugnahme auf Artikel 1] Absay (2) des Nach- Überzug von Edelmetallen,

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Fi- von derartigen Anordnungen. BVeiladen exfolgt unter Zollaufsicht. ah den ZZ 10, 12—15 der Verordnung über den Waren- Gbeaeae A 14. September 19837 zur Anordnung 27 der Auch für die Einstufung unter die Materialgruppe

nanzen vom 26. Oktober 1929 über Erlaß von Zollordnungen (4) Vor Beendigung der Hollabfertigung darf ein Schiff (3) Schiffe, in die Güter nah Abs. 1 und 2 unter Zol, Werfehr bestraft. sstelle für unedle Metalle vom 26. April 1935, Halbmaterial kommt es nur auf die Form und den [

i S e : s nav d : betr. fi ; i i 3 ; i Ls (Reichsministerialblatt Seite 656) wird gemäß § 167 Abs. 2 | nur mit na der zuständigen Zollstelle den ange- | aufsicht verladen werden sollen, sind vor der Verladung der S 4 Metalle (Dew a, a a A L S P O on, Gans L 8

des Vereinszollgeseßes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesebblatt | meldeten oder angewiesenen Plaß verlassen ¿uständigen Zollstelle anzumelden. Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- | vom 18. Se c i x i î [ i : : : i A ) ( ffent- + September 1937) wird bekanntgemacht: riffsbestimmung unter § 2 Absaß (1) Ziffer 3 dec Seite 817) verordnet: Wegschaffen der Waren. hung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen O nordnung 27 in der Fassung des Nad 1 zu-

: Löschen der Schiffe, taatsanzeiger in Kraft, Mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 - S trifft, gilt d ls Halbmateri 4 s nach Grundlegende Bestimmungen, G iff § 12. tritt die Bestimmung dec Ziff. 3 bar Verarbeitungsvor- | Erläuterungen und Beispiele zu den Begrifssbestimmungen feines 1ER Gee cas iolcihatlhen Verwendun

S1, | L 9 : : ; Vor beendigter Abfertigung und gegf. vor der Entrich Mhriften der Überwachungsstelle für Baumwolle (— BY 1 für die Materialgruppen von unedlen Metallen. wed ein Enderzeugnis darstellt üfes peln fol de Mgzollverkehr in den Mannheimer | gy) Nas Len der bshen dalf cet begonben weier | tung oder Sicherstellung der Abgaben und Gebühren dürfen om 14. Dezember 1935 zue. Kraft. | 1 (0) As Vormaterial gelten Erzeugnisse, die unedle | 4, (1) Als Abfallmate ao Ten Eutite un sonstige Ab- S E Aa A wenn die juständige Zollstelle die Verschlußanläge geprüft, Da S e E dem ang M Berlin, den 16, September 1987. i De A teduis E Ql MeeiDaut fâlle der Metallverarbeitung oder Metallgießerei sowie a) Die deutschen Reichsgeseze und Ausführungsverord- ; i i - . : Ï d erin Und Zujammensezung enthalten und zur nisse, die infol s di ) [h hsgeseb führung etwaige Hollvershlüsse abgenommen und die Auslade Der Reichsbeauftragte für Baumwolle hüttenmännischen, elektrolytischen oder hemischen Ge- Feblerbatlizteie s dba bien e B

Orggen, insbesondere das Verein3zollgesey mit seinen | genehmigung erteilt hat, Vorher dürfen weder die Luke i ; ; i Ordnungen, binet Un vorhandenè Dedtlast cen werden. Ausfuhrerlaubnis, . H. E. Pabst sind a9, A e an unedlen Metallen geeignet schaftlihen Verwendungszweck nicht mehr dienen

b) die einshlägigen Staatsverträae : ; : 8 13, Dor Rot s ; : l en auch die nach ihrer allgemeinen können oder nicht mehr dienen sollen (Altmetall V diese A ge, wird orf nad, Lt De A U O O8 (1) Bots giffe dürfen das Häfengebiet nur mit Genehn er Reichsbeauftragte 1 a E und Zellwolle bes Eignung zur Mer dienenden Bruch, Aus\{uß E / : | i: : d) die besonderen Anordnungen des Hauptzollamts Mann- Ladeliste erteilt, Das Löschen in besonders genehmigte | gung der zuständigen Zollstelle verlassen. Sind sämtliche Lads 9 I S : Tite La Nicht nur die Ver- (2) Abfälle und Altwaren, die nicht ganz oder zur Haupt- heim und der nachgeordneten in § 5 aufgeführten Zoll- Privatzollböden 9) darf hon vor der Abgabe der Ab- | räume eines Schiffes, das Zollgut geladen hatte, leer oder die A He ea e Ver S sondern auch sache aus unedlen Metallen bestehen, sondern unedle stellen. ' fertigungsanträge erfolgen; in diesem Falle ist oon ein | sind die mit Zollgütern beladenen Räume zollamtlich ver nbuftrien nd Wt Falten el S E eter Metalle nur als Bestandteil oder Zubehör enthalten, __ (2) Neben diesen Vorschriften ist die Polizeiordnung ür üterverzeichnis vorzulegen. Die Muster für die Ladeliste \hlossen, so gilt die Bestätigung im Verschlußbuch als Ge- Nachtrag 1 vom 14, September 1937 A Schlämme 'Abbrünte ns \ t N Ln als Abfallmaterial, sobald sie dem Zweck der die Häfen in Mannheim vom 29. September 1933 (Badisches | und das Güterverzeihnis werden vom Hauptzollamt Mann- nehmigung zur Ausfahrt. zur Anordnung 27 der Überwachungsstelle für unedle Mader ' e usw.) gelten a or- etallverwertung zugeführt werden. Geseß- und Verordnungsblatt Seite 201) zu beachten. heim bestimmt. : 9) Muß das fi zollamtlih begleitet werden, so hat WNetalle vom 26. April 1935, betr, Lagerbuchführung und (2) Unedles Metall, das unter die Be riffsbestimmun O e E d E ai S L Geltunasberei (3) Die Zollschiffe sind r, ohne De euno der Schiffsführer die Stellung der Begleitniannschaft rek Bestandsmeldung für unedle Metalle, ür Rohmaterial oder Abfallmaterial fällt, gilt au gebräublichen 6 Vir uliden Form, i diese s Cung g rei | S Sa V R N 1dsen. Wird des Los en ( ends ( deitig unter Angabe der Abfahrtszeit zu beantragen. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr ann als Rohmaterial bzw. Abfallmaterial, wenn es Sett also nicht das Erzeugnis eines Herstellungs- ; ; E 24 Sai ingest llt oder während der Mittagspause unterbrochen, so Personenboote pen 4. September 1984 (Neichögesegbl. T S. 816) in der Ben e O A L aLtes nog tuen es Umwandlungsprozesses, londern. lediglich, dex f Die Zollordnung gilt für das in § 1 der Polizeiordnung Be e die Zollgilter enthaltenden - Laderäume ollamtlich s Tasjung der Verordnung vom 2828. Juni: 1937 (Reichs- erhüttungs- oder Ra finierprozeß unterworfen wer- Abfall eines solchen Prozesses (z. B. Klumbven oder für die Häfen in Mannheim ums§riebene Hafengebiet. Jhr h er lo s n S ht, Unterbre@ungen des Löfthens us 8 14, : : gcsegbl. T S, 761) in Verbindung mit der Verordnung über den muß. Tropfen als Gießerei- oder Lötabfälle, S leifstaub unterliegen alle Schiffe, die Zollgut befördern (Zollschiffe) n S L 4 sung bedürfen der Genehmigung der zu- (1) Die Personenboote haben Zollgüter an den ihnen b- Wie Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September | 2. (1) Die Begriffsbestimmung für Rohmaterial gemäß § 9 usw.), so wird es als Abfallmaterial behandelt. sowie. der gesamte Verkehr mit den einer Zollüberwachung G ias rllstell Gin diesen Fällen findet §& 7 (D) und (4) | sonders zugewiesenen Stellen aus- und einzuladen. 194 (Deutscher Reichsanz. U. Preuß, Staatsanz. Nr. 209 L (1) Ziffer 2 der Anordnung 27 in der Fassung ird jedoch Abfallmaterial, gleihviel aus welchent unterliegenden Gütern. R E A DeBuk Zollschiffe, deren Ladung nicht (2) Vor dem Beginn regelmäßiger Fahrten ist von dett bom 7, September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs- des Nachtrags 1 geht nur von der allgemein gebräuch- Grunde oder für welchen Zweck, durch besonderen Zollhäfen jollamtlich v rschlossen werden kann sind bei Unterbrehung | einzelnen Schiffahrtsgesellschaften dem Hauptzollamt ein Fwirtschaftsministers angeordnet: lihen Form, nit von der handelsüblichen Güte oder Arbeitsvorgang in eine für Rohmaterial gebräuchliche j des Eöschens außer während der Mittagspause auf | Fahrplan einzureichen. Aenderungen des Fahrplanes sind Artikel I ffung Eigenschaftsmerkmalen aus. Für die Ein- |- Form überführt, so gilt es als Rohmaterial.

ÿ 3. Si in ei d auptzollamt anzuzeigen. Für außerfahrplanmäßigt j tufung eines unedlen Metalls in die aterialgruppe Die ti wecke der Bewirtschaft v s (1) Bollhäfen sind die Teile der Häfen in Mannheim, in | Verlangen der zuständigen Hollstelle in einen Zollhafen zu | dem Hauptz O ats Der § 2 der Anordnung 27 der beit. Lagerb füh für ohmaterial kommt es also ausshließlich auf die eblen Metalle eere A I Er-

\ , / ; A überfü! Fahrten gilt § 7 entsprechend. unedle M : A j l denen eine dauernde Zollaufsicht ausgeübt wird. Sie sind be- | Überführen, a ; | , «dre Metalle vom 26. April 1935, betr. Lagerbuhführung orm des Erzeugnisses an. Unedle Metalle in den ies in di i P Big : sonders ekenn ib e | A (4) „Müssen Teilladungen im VBereih verschiedener Verkehrsbeschränkungen, ¿0 Bestandsmeldung für unedle Metalle, (Deutscher be Rohmaterial gebräubühez Worinee R E A R aaNs “hes S ist ne g ä Hafenzollstellen gelöscht werden, so werden die Schiffe von Keihsanz. u. Preuß. Staats Nr. 102 ; \ | ) ? : Zinfluß auf die Anwendun er Richtpreisvorschriften (2) Die Zollhäfen werden gebildet: t Ilstell d îibertwi sen; dabei werden die 8 15, &Sanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. vom 3. Mai 1935) pielsweise au dann als Rohmaterial, wenn sie ohne für unedle Metalle; sie rehtfertigt insbesondere nicht a) Zollhafen 1 dur die Ufer- und Wasserstrecke vor den | Schif e lid PerBtofen oder ge (1) Unbefugten ist das Betreten der Zollschiffe, der zl folgende Fassung: i erhüttungs- oder Lalulerprczes aus Vormaterial eine Abweichung von den Vorschriften des § 5 der wei Wo, thall 5 Verbi Su fan al Eines be iffe amtili L E amtlich erlaubten Lösch- und Ladepläße, der Privatzollböduff (1) Jede Metallklasse (8 1) wird in folgende Material- oder Abfallmaterial gewonnen sind, wenn ihre unge- Anordnung 34 der Überwachungsstelle für unedle Baupt o, bis Y Mitte ‘des Laferbedtens, S a ; ö und der Niederlegepläße für unabgefertigte Hollgüter unte grUppen eingeteilt: nügende Reinheit noch eine weitere Aufbereitung er- Metalle vom 24. Zuli 1935, betr. Richtpreise für un=- b) Zoll daten T daes die Ufer--und Wasserstre de ov: bér Niederlegung von Waren, Privatzollböden. sagt. 1. Vormaterial, das sind die Ausgangsstoffe fordert, wenn sie einer anderen Verwendung als der edle Metalle, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats-

--Un 89 (2) Das Hauptzollamt kann von den Hafenbetrieben vet für die Gewinnung von unedlen Metalléën, ins- gur mechanischen Verarbeitung, zum Gießen, zu anz. Nr. 171 vom 25. Fuli 1935).

ere jale T am Mühlau-Hafen bis zur Mitte des (1) Der Oberfinanzpräsident kann bei Bedarf auf An- langen, daß beim Ent- und Beladen von Zollschiffen und it besondere Erze, wvishenerzeugnisse der Hütten- elektrolytishen oder Lötzwecken dienen dli oder

Hafenbeckens, : i M 2 » Eins i; D E f i E industrie sow L ; i wenn die sonst für Rohmaterial gebräu lihe Form IL. 0) Zollhafen IIl durch die Ufer- und Wasserstrecke vor der | trag an zollamtlich erlaubten Lösch- und Ladeplähen die Ein den Privatzollböden nur zuverlässige Hilfskräfte beschäftigl industrie sowie Aschen, Kräßen un leine, in Cinzelfalle für den beabsichtigten Verwendungs- Ausnahmen und Sonderentscheidungen.

“Trr ; EEIRSA in | rihtung von Privaträumen bei öffentlihen ‘und privaten arbeitungsrückstände der Meta C TER De

Lis me eco yfer und Niederländer-Yalle am Rhein Tnjériiehmungen unter amtlichem Mitverscchluß der Zollver- | Verden. Metallverarbeitung oder Metallgießerei. Tee ei o rage fommende Metallart } 9 (1) Hartzink iu jeder Form ait Uls V obmatertal &s

bis zur Mitte des Rheins ñ : ; : Strafbestimmungen. ; ; niht gebräuchlih ist uh ein besonders hoher z @) Zollhafen IV durch die Ufer- und Wasserstree vor | waltung (Privatzollböden) zur einstweiligen Niederlegung 16 - Rohmaterial, das sind unedle Metalle in R heits d. Sie: Ber hemisch reinen Metallen be- darf in egedessen vom 1. November 1937 an nur noch den Werfthallen, Rheinkaistraße Nr. 3—7 bis zur | von Zollgut aller Art oder bestimmter Warengattungen, das B40, diese Den für die mechanische Verarbeitung, für elektro- brt die Qu Hörigfeit 1G pomen Melg “Rob gegen Bedarfsbescheinigung bzw. Belegschein geliefert Mitte des Rhei 18 - ä nah Gestellung nicht sogleich abgefertigt werden kann, Huwiderhandlungen gegen die Be timmungen m lytishe oder Lötzwecke eeigneten Grundformen, V : 4 i f geyorigtleit zur Materialgruppe s und bezogen und nur im Rahmen der Verbrauchs T 2 | widerruflich bewilligen. : Ordnung oder die im Rahmen dieser Ordnung exlasseut ohne Rücksicht auf Reinheitsgrad, Herstellungsart 9 Als ‘Fo A vor Rohmaterial k hauptsächlich Legeung ür unedle Metalle verarbeitet werden. BVe- Zollamtlich erlaubte Lösch- .und Ladepläge (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Anordnungen werden nah § 413 dex Reichsabgabenordnunß oder Verwendungszweck. (2) ; E on N n s ea a säch ; triebe, die bisher Hartzink verbraucht haben, können 2 p y Inhaber des Privatzollbodens 29 durch Vertrag verpflichtet, geahndet. : Halbma terial tes find Erzeugnisse ‘aus I O t U f O Würfe B veL, bei der Überw acungst elle für unedle Metalle die : 1 die Abgaben nah dem Sollbestand der eingebrachten Jukrafttreten, unedlen Metallen, die aus óbiitatecial oder Ab- Stengel, Pee, Granalien, Tropfen, Grieß. Auch estsezung einer besonderen Verbrauchszahl für

Zollamtlich erlaubte Lösch- und Ladeplätze sind: egenstände hinsihtlich des Zolls nah dem höchsten in 8 17 allmaterial durch mechanische (maschinelle oder ; On ; “ne Sen gemäß § 6 der Anordnung 30 vom 29. April : n i S : s : ; die stangenähnlihen Formen, in denen Lötzinn D die Zollhäfen (vgl. § 3), Betracht kommenden Sah des E sowie für allen (1) Diese Zollordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kuß andwerkliche) Arbeitsverfahren oder Gießen Lagermetall und ähnliche Metalle (insbesondere Wi G: a E Ea p e Metalle,

L OLE Z ; 5 i t t dem Privatzollboden ' idsi ; j b Us S an Müh N a anschließende Ufer- R S N, eingelagerte Gut auf dem Privatz (2 a chgeitig tritt die Verordnung, die Zollhafen- und s detgestelli Cet ohne Rücksicht MaVauE, 00 as metalle und deren Legierungen) us handlicheren vom 6. Mai 1935) beantragen. Bei Stellung eines ) ne Sub an Sa Bollhicien [V anscließende Ufer- (3) Das Hauptzollamt ist befugt, zur Wahrung der Zoll- Bollhofsordnueg fur Mannheim betreffend, vom 31. Ofktobeh wet "als i R R E hi ungs- Verwendung in den Verkehr gebracht werden, sowie solchen Antrages sind folgende Angaben zu machen: j strede E D e Std aaa E fheine Aen O beso ere Anteisungen zu tegeln und den | euer Ke ed And Setorbnungslati Seite L sehen 6 : E (3) Metallishes Quessilbee, it cs unter die Material- a) Jn welchèr Menge und für welche Zwecke hat faistraße Nr. 17, zollböden durch besondere Anweisungen zu regeln und den | außer Kraft. | . Abfallmaterial, das sind unedle Metalle gruppe Rohmaterial. der Betrieb Hartzink während des Jahres 1934 (4)

: “er: ; ü i «Bedi ber- : i ; s j itet? d) die Uferstrecke des östlichen Hafenbeckens in Mann- | Verfügungsberechtigten besondere «Bedingungen zur Ue Karlsruhe, den 14. September 1937. in Form von Altmetall, Bru, Ausschuß, ls Zwischenformen zwischen Rohmaterial und Halb- insgesamt verarbeitet? heim-Rheinau zwischen der Harpener Straße und dem a e E ote erlenea Die U Der Obe rfinanzpräsident Baden. Spänen und sonstigen Abfällen der Metallver- material und damit als Rohmaterial im Sinne von b) M vate V A t alte POYe M unte m Treppenaufgang am Südende der Kaimauer in einex eihsabga s ng di Gf E Waxen ruhenden Abgaben D x. Weidemann arbeitung oder Metallgießerei. S 2 Absaß (4) der Anordnung 27 in der Fassung Hal Das f r 06, Väbres 1937 ‘ür. d i E a Sicherhert i sen tee Höhe von dem Hauptzollamt be- : : (2) Jedes UE ta oe E in seinem Ver- A fnipeL R G Ae Beehbolgen Walgplatten) Mircat: uteenns) Getarbeitet? S 0E j i , E arvellungsgrad niht über Halbmaterial hinaus- atztnuppet, KohUnge, Preßbolzen. : i 3 l Hartzink i A Jonanen Ses R Zollaufsicht in den Privatzollbödin wixb dure Land Medlenburg, gelangt Î t, fällt unter eine der Materialgruppen 1, 2, | 3. (1) Halbinalenial it a V A M e dur tneani he €) E E Los C, e T N : i / j i; ü i i i - i er Anleiheablösunÿ OVET 4, i exardeitung oder Gießen von Rohmaterial oder Ab- lluta Vort Gui : ir unmittelbare Und „_ (1) Für die Zollabfertigung und -überwachung im Mann- Anilitle Disber auf 2 Prüfung der Pastüe nad gal s e N 2 g Por pr wtr éa und V Lande (3) Die bloße Zerkleinerung, Umwandlun in eine andere O in a n E ebracht i E ‘Ausfu E heimer Hafengebiet zuständige Zollstellen sind: | Art, A Nummern und Robgewicht beschränkt bleiben. ecklenburg-Streliß für das Jahr 1937 sowie die Auslosunl un derselben Materialgruppe, Reinigung, Bei- material wesentlich abweihende For ge i (2) Bis zum 31. Oktober 1937 darf kein Betrieb obe

; ¿ i : / | l l Sul R : Siorbet (chgültid; B Geben. V d B Ste Ao, P Der Inhaber des Privatzollbodens oder eine von ihm hierzu | der am 2. Januar und 1, April 1938 zu tilgenden en n e al Vas Wte e Eee ines i a s f A O Mgr Sie besteht, h besondere Genehmigung der Überwachungsstelle

i lzweigstelle Alt , Parkring 47 4 ti 4 i i - i i i i umge h 2 eu : A ; ; ; L 4) das Sams Serben Glethäensi s | nahme det Weren fe'bestaniggeee E magerung He Ueber- | venlhrafbingen dee în 4 ige Meihömattigulben mder (eee, de, Jas Wesen des Erseugnisss mihi pr. | f e Ces TeRnsalA Qr CRTa des, UOLA edr Laa verbinden als im Monats d) die Hollzweigstelle Mineralölhafen, Werfthallen- (5) Die auf den Privatzollböden niedergelegten Zollgüter anleihen findet am ( herigen Matexialgruppe. , A E L E of vie Berlegun p (3) Jn den Lagerbüchern für unedle Metalle sind vom

straße 37/39, müssen spätestens eine Woche nah ihrem Eingang zur Zoll- it dem 15. Oktober 1937 9 Erzeugnisse, die unter die Be riffsbestimmung für R cl Sa Hv Bd mehrmalige benn des 1. November 1937 an innerhalb der Metall e) die Zollzweigstelle Mühlauhafen, Werfthallenstr. 11, abfertigung vorgeführt werden. Bis zur zollamtlichen Ab- Qr eta j ; bäude l! Rohmaterial oder Abfallmaterial fallen, können nicht Vefahe till j L e Betriebes oder S klasse XIX © besondere Blätter für Hartzink zu f) das Bollamt Fndustriehafen, Judustriestr. 9, fertigung müssen Ee unverändert bleiben; Ümpackungen sind | 2, Uhr vormittags, öffentlih im Regierungsgebä als Vormaterial gelten. Jn Rohmaterialform umge- friovren ea ati det. Erst durch Weiter- führen. Die Verbrauchszahlen für Hartzink dürfen 2) das Bollamt Rhein, Rheinkaistr. 3, nicht zu âssig. Jn die Privatzollböden eingebrachte Zollgüter | Zimmer 60, statt, molzenes Tbfallmateria u als Rohmaterial. Pei u a binees alis, ‘anderen Vor. mit den Verbrauchszahlen für. sonstiges Material der h) die Yollzweigstelle Rhein-Nord, Rheinkaistr, 9, Lu nach o dbfertigung in kürzester Frist aus ihnen zu ent- Schwerin, den 16. September 1937. nedie Metalle in AtlYen ormen zwischen Roh- R das zu einer wesentlichen Veränderung der Metallklasse XIX C nicht. verbunden oder aufge

i) die Zollzweigstelle Rhein-Süd, Rheinvorland, ernen. Waren dürfen nur dann in die Räume eingebracht Medklenburgisches Staatsministerium, material und Halbmaterial gelten als Rohmaterial. orm oder Beschaffenheit führt, verliert Halbmaterial rechnet werden. t

, Abteilung Finanzen Artikel 11. eine Zugehörigkeit zur bisherigen Materialgruppe. | 7. (1) Shiturukupfer und Blisterkupfer gelten grundsäglich (%) Der Geschäftsbereih der einzelnen Hollstelle wird | ausreichende Zollüberwachung gewährleistet ist. Die Zollstelle E / eys (1) Die Überwachungsstelle für unedle Metalle kann (2) Als Formen von Halbmaterial kommen hauptjächlich als Rohmaterial und unterliegen deshalb den Vor= durch das Hauptzollamt Mannheim festgeseut und durh An- | kann bestimmen, an welchem Playe die Güter nieder- J. A.: Dr, Cordua. 6 tehnishen oder metall\irtschaftlihen Gründen für be- in F Gußteile (Formguß, Spriß- und Schleuder- schriften für die Lieferung, den Bezug und den Ver

: rage: j i i shlag an den Amtstafeln der Hollstellen bekanntgegeben. zulegen sind. : immte Erzeugnisse eine von den orschriften des § 2 der guß), Bleche, Bänder, Ma Profile, Stangen, brauh von Rohmaterial mit folgenden Ausnahmen:

k) das Zollamt Rheinau, Harpener Str. 4, werden, wenn durch Esens der abgefertigten Güter eine