1937 / 224 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 29. Septembex 1937. S. 2.

- €) die bisherige Fachuntergruppe Metallmöbel

und Matraßten, die in eine Fahhgruppe um- gewandelt wird; d) die bisherige Fachuntergruppe Aluminium- waren, Metallfolien, Tuben und Kapseln, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird und die Bezeihnung Aluminium- waren-undMetallfolien-Fndustrie erhält; e) die bisherige Fachuntergruppe Spielwaren - und Christbaumshmuckindustrie, die in eine Fahgruppe umgewandelt wird; f) die bisherige Fahuntergruppe Sportartikel- und Turngeräteindustrie, die in eine Fachgruþpe umgewandelt wird; g) die bisherige Fachuntergruppe Schmuck- warenindustrie, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird; h) die bisherige Fachuntergruppe Musikin stTU - mentenindustrie, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

4. Jh ermähtige die Leiter der drei Wirtschaftsgruppen, mit Zustimmung des Leiters der Reichsgruppe cFn- dustrie innerhalb ihrer Wirtschaftsgruppe das Fach- gebiet abweichend von Ziffer 1 bis 3 aufzuteilen, Fachgruppen, Fachuntergruppen und Fachabteilungen usammenzulegen, soweit erforderlich Fachgruppen und Mb littenruten zu bilden und zu bestimmen, welche Fachgruppen und Fachuntergruppen selbständig sind. Die Ermächtigung ist bis zum 1. April 1938 befristet. d von ihr Gebrauch gemacht wird, ist mir zu erihten.

5, Jh erkenne die zu Ziffer 1 bis 3 genannten Wirt-

schaftsgruppen als alleinige Vertretungen ihrer Wirt- shastszweige an. Es werden ihnen alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristishe Per- sonen), die auf deren Fachgebieten selbständig tätig sind oder eine solche Tätigkeit beginnen, angeschlossen. Die Anordnungen über die Anerkennung der zu den Hauptgruppen 1, IL, IV bis VII gehörenden Wirt- schaftsgruppen der Reichsgruppe «Fndustrie bleiben un- berührt. Die Erlasse und Entscheidungen über die Abgrenzung der bisherigen Wirtschaftsgruppe Eisen-, BVleh- und Metallwarenindustrie zu anderen Wirt- \chaftsgruppen sind sinngemäß auf die Abgrenzung zu den unter Ziffer 1 bis 3 genannten Wirtschafts- gruppen anzuwenden. Die zu Ziffer 1 bis 3 genannten Wirtschaftsgruppen gehören zur Hauptgruppe TII derx Reichsgruppe Jndu- strie. Sie bilden zur Bearbeitung von Rohstoffragen eine Arbeitsgemeinschaft, Die näheren Bestimmungen, auch über deren Dauer, trifft der Leiter der Haupt- gruppe II….

7. Jh beauftrage den Leiter der Hauptgruppe 1II, die zur Durchführung der Anordnung nötigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Anweisungen an die zu 1 ge- nannte Wirtschaftsgruppe über die ihrem beschränkten Fachgebiet entsprechenden personellen und fachlichen Einschränkungen, ferner Anweisungen über die Ab- gabe von Mitgliederbeständen von bisherigen Gliede- rungen an neue Gliederungen zu geben. Fch ermäch- tige den Leiter der Hauptgruppe IIT zu bestimmen, daß in Fällen mehrfacher Mitgliedschaft die Mitglieds- beiträge für die beteiligten Wirtschaftsgruppen der Hauptgruppe IIT von der Betreuungsgruppe in einer Summe eingezogen und auf die Wirtschaftsgruppen verteilt werden.

,_ Hierüber is mir zu berichten.

8, Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft. Bis zum 1. April 1938 bleibt die Mitgliedschaft bei der t Ziff. 1 genannten Wirtschaftsgruppe nah deren rüherer Zuständigkeit erhalten. Eine Beitragspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt nur gegenüber dieser Wirtschaftsgruppe. Sie seßt den bis zum 1. April 1938 gemeinsamen Haushaltsplan und einheitliche Beiträge nah Anhörung der Leiter derx zu 2 und 3 genannten Wirtschaftsgruppen mit Zustimmung des Leiters der Hauptgruppe IIT und der Reichsgruppe Fudustrie fest und verteilt das Beitragsauffommen auf die drei

‘rts{chaftägruppen nach Maßgabe des Haushalts- bed x Wirtschaftsgruppen. Die zu Ziffer 1 ge-

L rtschaftsgruppe legt .dem Leiter der Haupt- 99e 11! Rechnung über die Verwaltung des Ver- mögens bis zum 1, April 1938, Die zu Ziff. 2 und 3 genannten Wirtschaftsgruppen sind verpflichtet und berechtigt, die am 1. April 1938 vorhandenen Schul- den und Guthaben der zu Ziff. 1 genannten Wirt- \chaftsgruppe, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Of tober 1937 herrühren, nah einem vom Leitex der Hauptgruppe III festzuseßenden Schlüssel zu über- nehmen. Jch ermächtige den Leiter der Haupt- gruppe IlII, hiervon abweichende Bestimmungen zu treffen, wenn die Vermögenslage der beteiligten Grup- pen es erfordert.

Berlin, den 24 September 1937. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Poffe.

Secauncmachung des Brennrechts, der Uebernahmepreise

und des Monopolausgleihs für das Betriebsjahr 1937/38. E

I, Das Jahresbrennreht für das Betriebsjahr 1937/38 A 90 Hundertteile des re elmäßigen Brennrechts. 8 beträgt dagegen 100 Bunderttvile des regelmäßigen Brennrechts

a) bei Brennereigenossenschaften, die auf bäuerlicher Grund- lage aufgebaut sind. Als solche O Genossenschafts- brennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerliher Hand liegen; als bäuerlih im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein

bei S bis zu 500 preuß. Morgen;

b) bei Hefelüftungs- und Melassebrennereien;

c) bei Obstbrennereien.

II. Für den vom 1. Oktober 1937 ab hergestellten Branntwein beträgt

Über die Non für Branntwein

1. der Grundpreis s ; a) für. Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn- recht bis zu 600 h], mit Ausnahme der Hefe- lüftungs- und Melassebrennëréien für die ersten 50 Hdtt. des JFahresbrennrechts 52,— RM, für die weiteren 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts 40,— RM; : b) für Brennereien mit einem r gelmäßigen Brenn- recht über 600 hl und für Hefelüftungs- und Melassebrennereien 46,— RM;

für das Hektoliter Weingeist;

2. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoff- besißern oder Verschlußbrennereien mit einer P yreoerzeugung bis zu 4 h] W. hergestellten

ranntwein aus Kernobst en. B Be c Me M e V 104,— RM Kernobsttrestern „. 5 z ; 5 7 : 104— j, ¿ 104— p,

Weintrestern , Weihe E für das Hektoliter Weingeist; Diese Zuschläge erhöhen si bei den vorgenannten Brennereien, soweit sie Abschnittsbrennereien 41 BranntwMonG.) sind, um je 24,— RM für die 5 hl W. überschreitende Menge b) für Branntwein aus Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 400 h] und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brenne- reien, deren Erzeugung bis zu 10 h] als inner- halb des Brennrechts hergestellt gilt: 35 S und zwar mit einem Brenn- re

bis zu 100 hl . E E s E 8,— RM über 100 bis zu 200 h] ; , , 6,— S I 200 u 1 300 e D 4, " 1 300 R 400 E M 2 1" für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts 72

Abs. 2 BranntwMonG.);

8, der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht über 1000—1400 0,10 RM 1400—1800 020 7 1800—2000 030 2000—2200 040 2200—2400 050 v O00, für das Hektoliter Weingeist 72 Abs. 2 BranntwMonG. ). __ Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuer- liher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrenne- reien (vgl. I unter a) daneben

b) E ada aus Hefelüftungsbrennereien c) für Branntwein aus Melassebrennereien 4,— RM 2 für das Hektoliter Weingeist. Für Branntwein, der aus verschiedenen Roh- offen hergestellt ist, oder dèr aus einem: Gemisch von ranntwein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. IIT. Für den vom 1. Oktober 1937 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt: 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gew. Hdt... 1—R b) für Branntwein in einer Durchschnitts\tärke von wenigstens 94 Gew.Hdtt.. . . , , 1,50 RM für das Hektoliter Weingeist. ¡ Der Anspru auf Gewährung des Zuschlages für Melasse- oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn der Brennereibesißer durch Ueber- sendung von bei der Branntweinabnahme amtlich’ ent- nommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem be- tragen muß, der Reichsmonopolverwaltung den Nach- weis führt, daß der abgenommene Melasse- oder Hefe- lüftungsbranntwein niht mehr als 0,1 Gewichts- hundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 mg an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden An- forderungen erfüllt sind, steht lediglih der Reichs- monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt, die Kosten hat der Brennereibesißer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen. 2, der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus «Fahreserzeugung bis 4 hl schnitts\tärke von unter 2 bis einshl. s, Gew.-Hdtt, 3,— RM 3 2

——

H 7*:@ 4

hl ; T 5 T ö

L s F

Brennereien mit einer W. bei einer Durch-

"” "” "” "

"n 25 t n 20 "n 10,— I

"n 20 "” 20,— "n für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W., bei einer Durchschnittsstärke von

unter Le bis einschl. at Gew.-Hdtt. 3,— RM

———

,

n 0 "” "n

n 25 "i "n 20 "u 10,— "n 20 "” 20,— I für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung über 50 h1 W. in einer Durch- shnitts\tärke von unter 2 bis einschl,

. 0 "0 i” "n "u 40 "” /} 30 "H " 30 u” für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnitts\tärke wird berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einex Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Brannt-

"n

50 Gew.-Hdtt, 3,— RM 40

' " 10—. 20,— "n

den Abzügen zu 11,3 ünd I1L2 a 0,60 R

das Hektoliter Weingeist. - B

Dieser Abzug entfällt, * wenn der Zuschlag n, ITL1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen Proben nah 111,1 niht den Anforderungen, so f die bereits gewährten Zuschlagsbeträge nah TTT1 erstatten- und der Abzug von jeweils 0,60 RM für d Hektoliter Weingeist nachträglich anzuseßen.

c) für Branntwein, der in der Brennerei zu Zwecke der Erzielung eines besonders hochgradiy oder besonders aldehyd- _ und fuselólarn Branntweins besonders ausgeschieden, ang sammelt und abgeliefert wird (meist Vor- y Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu 113 TIIT,2 a (besonderer Abzug) 4,— RM für d Hektoliter Weingeist und, weun der Gehalt , Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— F für das Hektoliter Weingeist. Leßteres ist der F wenn durch die Untersuchung einer amtliy Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfu des Branntweins nach § 171 Abs. 1 und 2 y „Technischen Bestimmungen“ eine Schicht bildung eintritt. Auf den Zuschlag nah 111,1} dieser Branntwein keinen Anspruch.

IV. Für den vom 1. Oktober 1937 ab außerhalb y Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der 9 ¿ug vom Grundpreis ?

a) für Branntwein aus Obstbrennereien . . 20 Hi b) für Branntwein aus anderen Brennereien , 50 Di des Grundpreises von 46,— RM.

V. Für den vom 1. Oktober 1937 ab hergestellten Brann iein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 7 des Gesetzes über das Branntweinmonopol , , 18,40 Ry

für das Hektoliter Weingeist.

VI. Der erhöhte Uebernahmepreis nah § 73a des (1 Pte beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Stof besißern hergestellten Branntwein aus

Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern , 350,— R}

Kernobsttresten. 280,— R}

Kartoffeln oder Topinamburs . . , , 250,— RY für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn de Branntwein über die nach der Abfindung festgeseßte Menz hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist qa 20 v. H. der Weingeistmenge, die nah der Abfindung fes geseßt und abgeliefert worden ist. j VII, 1. Der regelmäßige Monopolausgleih beträgt:

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechne ist, 354, RM (8 152 BranntwMonG.) für d Hektoliter Weingeist;

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist 15 Abs. 2 BranntwMonG.)

1. bei Trinkbranntwein und an- deren weingeisthaltigen Erzeug- E . 247,80 RY 2. bei Arrak, Rum und Kognak . 318,60 RY 3. bei anderem Branntwein . . « 442,50 RY für einen Doppelzentner; 2. der besondere ermäßigte Monopolausgleih 152 i; Y m. § 92 Abs. 2 BranntwMonG): 7 s G : |

a) wenn ex von der Weingeistmenge zu berechne ist, 194, RM (8 152 BranntwMonG.) für do Hektoliter Weingeist; :

b) wenn er von dem Gewichte zu ‘berechnen is 135,80 RM 153 Abs. 2 BranntwMonG.) für einen Doppelzentner.

3. Ein allgemeiner O Monopolausgleih 159 i. V. m. § 92 Abs. 1 ranntwMonG.) wird nicht er hoben (auhch nit für Alkoholkrafts\toffe). '

Berlin, den 27, September 1937,

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Kaiser.

Anordaung Ir. 8

der Ueberwachungsstelle für Papier (Verwectung von gebrauchten Natron-Papiersädcken) vom 27. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vot 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 816) in der Fassuny der Verordnung vom 28. Zuni 1937 (Reichs8gesebbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutsche Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit der Zustimmung des Reichs wirtschaftsministers angeordnet:

81.

(1) Als zugelassene Reinigungsanstalten im Sinne dieset Anordnung gelten - die Reinigungsanstalten, die am 1. Zuli 1937 im Besiße einer maschinellen Anlage zum Reinigen von gebrauchten Natron-Papiersäcken waren. (2) Reinigungsanstalten, die die Voraussehzungen des Ab- saß 1 nicht exfüllen, können von der Ueberwachungsstelle füt Papier auf Antrag zugelassen werden. (3) Natron-Papiersäcke im Sinne dieser Anovdnung sind Sâte, die aus Papier mit mindestens 40 % Natron- (Sulfat-) Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von min- destens 2400 gem haben.

i 8 2,

_(1) Ungereinigte, gebrauchte Natron-Papiersäcke, die nicht wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an den Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten 1) abgegeben werden. „_ (2) Altpapierhändler dürfen ungereinigte Natron-Papiet- säcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten 1) liefern. Q Zugelassene Reinigungsanstalten sind Verarbeiter von Altpapier im Sinùe der Anordnung Nr. 4 der Ueber- wachungsstelle für D in der Fassung vom 30. Zuli 1937. Die Vorschriften des § 2 Absay 1 und § 3 Absay 4 der ge nannten Anordnung finden jedoch auf die zugelassene! Reinigungsanstalten keine Anwendung. (4) Soweit eine Reinigungsanstalt mit einex Papier- (Pappen-) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von unge- reinigten, gebrauchten Natron-Papiersäcken au für diese

weinmenge. b) bei Melasse und Hefelüftungsbranntwein neben

Reinigungsanstalt nur im Rahmen einex von der Über

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937. S. 3.

[le für Papier für die Papier- (Pappen-) Fabrik une M Anordnung Nr. 4 erteilten Einkaufs- gen, vewilligung erfolgen, s

Die Verwertung und Verarbeitung des durch die zuge- senen Reinigungsanstalten aus den gebrauchten Natron- japiersäen gewonnenen gereinigten Altmaterials erfolgt La den von der Ueberwachungsstelle für Papier zu erlassen- ven näheren Vorschriften. a

(1) Jede Vernichtung gebrauhter Natron-Papiersäcke B. durch Verbrennen ist verboten. / (2) Baustoffhäundler haben in ihre Lieferungsbedingungen aufzunehmen, daß ihre Abnehmer die entleerten Natron- zapiersäde in trockenem Zustand zur Rücknahme gegen Ent- gelt bereitzuhalten haben. : E (3) Wer Hoch- und Tiefbauten ausführt, ohne die in Natron-Papiersäcke verpackten Baustoffe von einem Baustoff- händler zu beziehen, hat die entleecten Natron-Papiersäcke zu sammeln, troden aufzubewahren und ohne besondere Auf- forderung an einen Altpapierhändler oder an eine zugelassene Reinigungsanstalt 1) gegen Entgelt abzugeben.

8&5. Bestehende Lieferungsabschlüsse sind nur im Rahmen der Vorschriften dieser Anordnung von deren Jnkrafttreten an

wirksam. 8 6.

Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zulassen.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden “nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. g 8.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 27. September 1937. Der Reichsbeauftragte für Papier Dr. Loos.

Anordnung Ir. 15

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimishung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen) vom 20. September 1937,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsge ebbl. I S. 761) in Verbindung mit dex Verordnung über die Errichtung von Peberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1

(1) Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.-% dürfen als Kraststoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstver- brauch verwandt werden,“ wenn der fertige Kraststoff 13 Gew.-% T AS nad R Die Zusammenseßung der Kraftstoffe regelt sich nah den Vorschriften der Reihsmono- polverwaltung für Branntwein. |

(2) Kraftstoffe mit mehr als 10 Gew.-% und weniger als 20 Gew.-% Benzol dürfen nur mit Genehmigung der- Ueber- wachungsstelle für Mineralöl hergestellt oder in den Ver- kehr tièdiacht werden. Die Beimischung von Kraftspiritus zu derartigen Kraftstoffen bedarf außerdem einer Ausnahme- genehmigung der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Anträge sind in doppelter Ausfertigung bei der Ueber- wachungsstelle für Mineralöl einzureichen. i

(3) Kraftstoffe mit 30 Gew.-% Benzol oder mehr dürfen nicht mit Kraftspiritus verseßt werden. 2

(4) Von der in Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung aus- genommen ist die Abgabe von Benzin zur Verwendung als Flugkraftstoff, soweit die Notwendigkeit der Verwendung alkoholfreier Kraftstoffe hierfür durch eine Bescheinigung des Reichsluftfahrtministeriums oder einer im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministex zu bestimmenden Stelle nach- gewiesen wird. g 9

Die Ueberwachungsstelle für Mineralöl kann in Me ders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Anordnung zulassen. Die Ausnahmebewilli- gung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, sie kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Auflagen widerrufen werden. g 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und gegen die gemäß § 2 festgeseßten Bedingungen und Auflagen werden nah den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Waren- verkehr bestraft. 4

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 11 vom 28. April 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 28, April 1937) außer Kraft.

Berlin, den 20. September 1937.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung KP 401

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 28, Sep- tember 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in den Bekannt- machungen KP 398 vom 20. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 2. September 1937), KP 399 vom 22. September 1937 Deutee As Nr. 220 vom 23. September: 1937) und KP 400 vom 24. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 222 vom 25. September

Blei, nit legiect (Klasse Il A). Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) ._. s

Kupfer, nit legiert (Klasse VIII A). . ;

Messinglegierungen (Klasse-IX A) . ; ¿ , Rotgußlegierungen Bleie I D as n Bronzelegierungen (Klasse IX O Es Neusilberlegierungen (Klasse IX D) . ¿ ¿

Rohzink (Klasse XR C) ¿as y

Findet am

Blei (Klassengruppe I11):

. RM 24, bis 26,—

26,50 28,50

Kupfer (Klassengruppe VII11):

RM 71,25 bis 73,75

Kupferlegierungen (Klasseugruppe 1X):

RM 52,50 bis 55,—- » T2,— T4,50 "n 101,— " 104,—

63,25 65,75

Ziuk (Klassengruppe XIX) :

Feinzink (Klasse XIX A). . 5 RM 27,75 bis 29,75

23,75 ,„ 25,75

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver-

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft,

Berlin, den 28. September 1937.

Überwachungsstelle für unedle Metalle.

Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht. Ziehung der Auslosungsrechte der“ Anleiheablösungsshuld des Landes Thüringen.

Die öffentliche Ziehung der Auslosungsrechte der Anleihe- ablösungsshuld des Landes Thüringen für das Jahr 1937

Donnerstag, den 28. Oktober 1937, 10 Uhr vormittags, im Bibliothekzimmer des Thüringischen Finanzministeriums in Weimar (Zimmer Nr. 129) unter Kontrolle des Thüringi- hen Rechnungsamtes statt. Weimar, den 27, September 1937. Der Thüringische Finanzminister. J. A.: Dr. Sander.

Preußen.

Der bisher kommissarische Landrat, Regierungsrat Heß, in Hünfeld ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Der bisher stellv. Landrat, Regierungsrat Dr. Behr, in Meschede ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Irichtamtliches.

Deutsches Neich.

Nr. 38 des Reichsministerialblatts vom 25. September 1937 ist soeben ershienen und vom Reichsveclagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. JFnuhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen. 2. Medizinal- und Veterinärwesen: Anordnung über die Bildung mehrerer Senate beim Dee Bol 3. Steuer- und Zollwesen: Feang über die Verlegung des Finanzamts Sindelfingen (Amtsbezirk des Oberfinanzpräsidenten Württemberg in Stuttgart). 4. Verkehrswesen: erordnung über N Nen an der deutshh-tshechoslowakischen Grenze. 5. Versorgungswesen: Verzeihnis der den Ver-

Staatsoper:

Schauspielhaus: Hamlet von Shakespeare. Staatstheater Kleines Haus: Bunbury. Komödie von Oscau

10—11,20 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.:

11—12 Uhr im Museum für O Volkskunde:

sorgungsanwärtern vorbehaltenen Beamtenstellen: Für Schaum- burg-Lippe Landesdien\| —.

Anhaltende Steigerung der deutschen Benzolerzeugung.

50 Zahre Koterei-Benzol.

Der wachsende deutsche Treibstoffverbrauch erfordert, daß die für die qualitative Höhe der deutschen Se VAUINoNe wesentliche Benzolerzeugung auf die Dauer mit dieser Entwickälung Schritt hält. Obwohl heute {hon 40 % aller in Deutschland verbrauchten

ichttreibstoffe Benzol enthalten bei einzelnen, dem Bergbau nahestehenden Vertriebsorganisationen trifft dies für mehr als 60 % der Absaßmengen zu —, wird für die Zukunft Gel U Verbrauchs allgemein sogar mit einem Anwachsen dieses Anteils auf 50 % und mehr gerehnet. Seit dem Fahre 1938 ist die für die Benzolerzeugung grundlegende Kokserzeugung in einem An- stieg begriffen, der die Steigerung der Kohlenförderung noch weit Übertrifst. Der Grund hierfür ist die ständige Erhöhung des Be- darfs der eisenschaffenden 7Fndustrie, die allein mehr als 50 %% der erzeugten Koksmengen aufnimmt. Diese Bedarfssteigerung wurde niht nur hervorgerufen durch die Vergrößerung der Eisenproduk- tion, sondern auch durch die zunehmende Verhüttung deutscher Eisen- erze. Die Entwicklung nach dieser Richtung steht aber erst in den An- fängen. Gefördert wird die Aufwärtsentwicklung des Kokswver- brau weiter durh den Bedarf der Benzinanlagen nah dem Fischer-Verfahren und die normale Bedarfserhöhung anderer Jn- dustrien. enn man die Förder- und Erzeugungsmengen im Ruhrgebiet an Kohle, Koks und Benzol des Jahres 1933 gleich 100 sebt, ergibt sich für 1936 bei Kohle eine Kennziffer von 138,2, bei Koks von 163,1 und bei Benzol von 181,2, Aus den JFndex- zahlen der Benzolgewinnung seit 1983, die die der Kokserzeugung noch weit übertreffen, ergibt sih weiter die Tatsache, daß es der Benzolgewinnung gelungen ist, ihre Bindung an die Kokserzeu- gung, die auh Heute noch besteht, weitgehend elastisch zu gestalten. Die Entwicklung der Koksöfen zu Großraumöfen mit Hohem Gas- übershuß und die Verfeinerung der Benzolauswashung und -reinigung haben agu geführt, daß auch der Prozentanteil des ausgebrahten Benzols an den Koksofengasen einen Anstieg auf- zuweisen hat, der sich noch weiter erhöhen wird. Die Gewißheit einer ausreihenden Benzolversorgung des deutschen Treibstoff- marktes is} danit au bei \steigendem Verbrauch und erhöhtem Benzolbedarf auf absehbare Zeit gesichert. Das gilt um so mehr, als in leßter Zeit auch die Benzolgewinnung der deutschen Gas- werke von wahsender Bedeutung wird. Wie auf der Jahrestagung des Gas- und Wasserfahes in Düsseldorf zum Ausdruck kam, haben si die größeren deutshen Gaswerke den wirtschaftlichen Notwendigkeiten in dieser Rihtung nicht verschlossen. Jhre Ben- golerzeugung8sverfahren unterscheiden ¿ nicht wesentlich von denen der Kokereien, und in eifriger Entwicklungsavbeit is auch die Qualitätsfrage gelöst worden. Bei steigender Gas8erzeugung ist für die Zukunft mit einex wachsenden Ga®Kwerks-Benzolgewinnung zu rechnen.

Diese Feststellungen gewinnen dadurch eine besondere Bedeu-

1937) festgeseßten Kurspreife die folgenden Kurspreise fest- geseht: :

tung, daß das Kokereibenzol gerade in diesem Jahre auf eine

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater Dounerstag, den 30. September, Die Zauberflöte. Musikal. Leitung: Heger,

Beginn: 20 Uhr. i Z Beginn: 19!4 Uhr, Wilde. Beginn: 20 Uhr.

——

Aus den Staatlichen Museen. Vorträge und Führungen. Fn der kommenden Woche finden in den Staatlihen Museen

die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Sonntag, den 3. Oktober.

Aegyptische

Grabkunst: I. Särge und Beigaben. Dr. Zippert.

10,30—11,30 Uhr im Deutshen Museum: Deutsche Plastik im

Deutschen Museum. Prof. Bange.

11—12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Amerikan. Abt.: Der

Medizinmann in Südamerika. Dr. Snethlage.

Montag, den 4. Oktober. Bäuerliche

Töpferkunst aus drei Fahrtausenden. Dr. Erich.

12—13 Uhr in der Nationalgalerie: Deutscher Kleinmeister des

19, Fahrhunderts. Dr. Härtsch. Dienstag, den 5. Oktober. 11—12 Uhr im Deutschen Museum: Südostdeutshe Malerei um 1400, Dr. Behrens. 20—21,30 Uhr im Pergamon-Vortragssaal: Uruk, Land und Leute (mit Lichtbildern). Dr. Falkenstein.

Mittwoch, den 6. Oktober. 11—12 Uhr im Neuen Museum: Frühgriehishe Dr. Eilmann. i ; 11—12 Uhr im Vorderasiatishen Museum: Kleinkunst im Alten Orient: T. Sumerische Kleinplastik, Dr. Heinrih. 11—12,30 Uhr im Museum für Vor- und ies rig Germanisher Shmuck: I. Bronzezeit. Dr. Trathnigg.

Donnerstag, den 7. Oktober.

12—13 Uhr im Vorderasiat. Museum, Jslam. Abt.: Die Ergeb- nisse der deutshen Grabungen in Tabgha am See Genezareth. Dr. Puttrih-Reignard. E

11—12 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Das Bildnis in der Aegyptishen Kunst. v. Bothmer.

20—21,30 Uhr im Pergamon-Vortragssaal: Die deutshen Aus- grabungen in Olympia (mit Lichtbildern). Dr. Gebauer.

Freitag, den 8. Október.

11—12 Uhr im Musikinstrumenten-Museum, Klosterstr. 36: Rund- gang. Dr. Ganse. ; 11—12 Uhr im Museum für Deutsche Volkskunde: Auserlesene

Stücke deutsher Bauernkunst. Dr. Shuchhardt. e 12—13 Uhr im Schloßmuseum: Meißner Porzellan: Figürliche Plastik (Kändler u. a.). Prof. Schnorr v. Carolsfeld.

Sonnabend, 9 Oktober. 9,30—10,30 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Die psychologi- chen Grundlagen der Aegyptischen Kunst (Arbeitsgemein- dero. Dr. Zippert. 11,30—12,50 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Rundgang durch die Aegypt. Abt.

Keramik.

m Pergamon-Museum finden täglich außer Montag von E: und 12—13 Uhr, in der Ausstellung „Deutsche Bauern=- kunst“ im Museum für Deutshe Volkskunde jeden Mittwoch und Donnerstag von 11——12 Uhr Rundgänge statt.

Handelsicil.

5s0jährige Entwicklungsgeshihte zurückblickt. Fm Jahre 1887 errichtete die deutsche an Franz Brunck, Dort- mund, die erste Benzolfabrik der Welt auf der Zeche Kaiserstuhl bei Dortmund, in der zum erstenmal das Benzol aus Kokerei- gasen gewonnen wurde. Von Anfang an hat das Benzol als heimisher Rohstoff eine besondere Aufgabe zu erfüllen gehabt. Jn den 9er Fahren des vorigen Jahrhunder1s nachte es unsere emishe Jndustrie von der Qu r des bis dahin fast ausshließ- lih verwendeten englishen Zeer-Benzols frei. Die gleihe Auf- abe löste es dann [päter während des Krieges in dezr deuten Teeibstoff-Versorguna, Fun den Jahren nah dem Kriege ent- widelten deutshe Wissenschaftler das Benzol vom Ersaßbreun- stoff zu seiner jeßigen Bedeutung und Qualität. Von dieser Grundlage aus wurden in der deutschen NEC o smrtait die Benzolgemishe entwidckelt, die sich inzwischen in allen hoh- motorijierten Ländern durchgeseßt haben, und die insbesondere in Deutschland zu dem heutigen Qualitätsniveau der Kraftstoffe wesentlih beitragen.

Aktienrecht und Steuerrecht.

Vor dem Le Es und Rechtsaus\chuß der «Fudustrie-Abteilungen der Wirtschaftskammer Düsseldorf und der Wirtschaftskammer lat und Lippe sowie dem Rechts- und Steuerausshuß rheini]h-westfälischer Zechen- und Hüttenwerke prah Freitag vergangener Woche der Chefpräsident des Reich8- reie S M ixr e. Der Vorsißende der Ausschüsse konnte neben den Ausschußmitgliedern eine große Zahl von Gästen und insbesondere auch Vertretern der Finanzbehörden begrüßen. e

In seinem Vortrag über „Die Bedeutung der aktienre{tlihen Betwertungsvorschriften für die Körperschaftssteuer“ gab Geheim- rat Mirre einen Querschnitt durch das gesamte Bewertungs= recht der Aktiengesellschaft und beleuchtete insbesondere die Pro- bleme, die auf Grund des neuen Aktienrehtes und der Recht- prehung des Reichsfinanzhofes im Vordergrund des Jntere es stehen. er Vortragende ging von der Erläuterung des für die

inkommensteuer und damit auch für die Körperschaftssteuer so bedeutsamen Begriffs „Gewinn“ aus, erörterte die einzelnen Be- wertungsvorschrifsten und zeigte die Veränderungen, die sih dur die Reform des Aktienrehts ergeben. mie auf der na den Grundsäßen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellten Handelsbilanz zeigte er das Zustandekommen der Steuerbilanz und legte die Beziehungen klar, die ailen den aktienrechtlichen und steuerrehtlihen Bewertungsvorschriften bestehen. Eingehend beschäftigte er sich mit den in der Praxis immer wieder auf- tretenden Zweifelsfragen über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bewertung von Verbindlichkeiten, die Bewertung des Anlage- und des Umlaufsvermögens, des Geschäfts- oder Firmen=- wertes sowie mit der ndlung der Vorstands- und der Ak=- tionärbilanz.