1937 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. S. 2.

Die Anwartschaft ‘auf -Arbeitslosenunterstüßung ist, sofern es \sich um'den En Bezug dieser Unterstüßung handelt, erworben, wenn der rbeitslofe in den leßten zwet Fahren vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat; für späteren Unterstüßungsbezug genügt eine versicherungs- pflichtige Beschästigung von 26 Wochen, die aber dann in den leßten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung abgeleistet [in muß 95 Abs. 1). Zur Vermeidung von Härten be- timmt das Geset, daß sich die Rahmenfrist d. h. die Frist von 2 Fahren bzw. 12 Monaten, beim Vorliegen bestimmter Tatbestände verlängert 95 Abs. 2), jedo nie über 3 e hinaus 95 Abs. 3). Die Zeiten von Wehr- und Arbeits- dienst fehlen bisher unter diesen Erweiterungszeiten. V6 den Wehr- und Arbeitsdienst ist aber eine Erweiterung der Rahmenfristen notwendig. Durch Artikel 4 Nr. 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 24. Ara 1936 ist der. Reichs- arbeitsdienst als Erweiterungszeit- für die Rahmenfrist aner- kannt worden. Diese Regelung wird beibehalten und auf den aktiven Wehrdienst ausgedehnt werden müssen, damit es nicht zu Rechtsverlusten infolge der 2 RUN des Dienstes kommt. Daher wird der § 95 Abs. 2 AVAVG. durch das Gesetz entsprechend ergänzt.

Durch diese Ergänzung wird. die Höchstfrist von 3 Fahren 95 Abs. 3 AVAVG.) noch nicht berührt. Die Beibehaltung dieser Höchstfrist ist aus finanziellen wie aus verwaltungs- technischen Gründen geboten, soweit es sich um die bisherigen Erweiterungstatbestände 95 Abs. 2 Nr. 1 bis 7) handelt. Beim Wehrdienst können dagegen den Arbeitslosen aus einer Begrenzung der Rahmenfrist für die Anwartschaft auf drei Jahre Rechtsnachteile erwachsen, insbesondere denjenigen Arheitslosen, die \sih freiwillig zu einer längeren als der zweijährigen Dienstzeit verpflichtet haben. Gänzlich wird auf eine zeitliche Begrenzung des E auch in diesen Fällen nicht verzichtet werden können; es wäre {hon verwaltungsmäßig nicht durchführbar, aber auch weder er- wünscht noch exforderlih, wenn etwa ein Berufssoldat, der gufällig in der Zeit vor seinem Eintritt in die Wehrmacht eine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstüßung erworben hat, nah Beendigung seinex militärischen Laufbahn \sich auf diese unter Umständen vor Jahrzehnten erworbene Anwart- schaft berufen könnte. Zu berüsichtigen lis vielmehr im wesentlichen die Fälle, in denen eine Verpflichtung zu einer Dienstzeit bis zu 4% Fahren eingegangen worden ist. Legt man diese Dienstdauer als die länge zugrunde, die bei Soldaten vorkommt, die keine Berufssoldaten sind, so wird beim Wegrdienst eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit auf 6 Jahre erforderlih sein, aber auch ausreichen. Beim Reichsarbeitsdienst besteht die Gefahr eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf - wegen der kürzeren Dauer dieses Dienstes zwar nicht in ' demselben Grade wie beim Wehrdienst; es empfiehlt sih aber, den Arbeitsdienst, der im übrigen dem Wehrdienst grundsäßlich gleichgestellt wird, auch hier ebenso zu behandeln.

Zu Nr. 5 des ersten Abschnittes.

Muß der aus dem aktiven Wehrdienst oder dem Reichs- arbeitsdienst Entlassene im Anschluß an die Entlassung Arbeitslosenunterstüßung in Anspruch nehmen, so erscheint es aus sozialen Gründen nicht vertretbar, ihm, zwischen der “aufzuerlegen, wie AVAVG. Voraussezung des Unterstüzungsbezugs ist.

Zugunsten der aus dem freiwilligen Arbeitsdienst ent- lassenen jungen Leute ist bereits im Jahre 1933 durch S 110 c AVAVG. angeordnet worden, daß sie eine Warte- geit nicht zurückzulegen haben, wenn die Arbeitslosmeldung im unmitelbaren mas an eine mindestens sechchsmonatige Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst erstattet wird; das gleiche gilt, wenn sih an die Beendigung eines minde- stens sechsmonatigen Arbeitsdienstes eine Beschäftigung von nicht mehr als 13 Wochen unmittelbar anschließt und die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß daran er- stattet wird. Eine inhaltlih im wesentlichen gleihe Vor- schrift enthält Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 1936 zugunsten der aus dem Reichsarbeitsdienst entlassenen Personen. Die Vorschrift lautet «dahin, daß Arbeitslose, die aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen sind, eine Wartezeit bis zur Arbeitslosenunterstüßung nur zurückzulegen haben, wenn sie zwischen ihrer Entlassung und dex Arbeitslos- meldung mehr als 13 zusammenhängende Wochen als Ar- beiter oder Angestellte beschäftigt waren oder eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstüzung* erworben haben. Entsprechendes ist „bis zu einer Regelung durch Reichsgeseß“ in der Verordnung über die Wartezeit zwischen Wehrdienst und Arbeitslosenunterstüßung vom 14. Oktober 1936 (Reichs- arbeitsbl. S. T 281) zugunsten solcher Arbeitsloser bestimmt, die aus dem aktiven deutshen Wehrdienst entlassen sind. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, daß es Arbeitsmännern und Soldaten niht zugemutet werden kann, von ihrer geringen Löhnung soviel zurückzulegen, daß sie davon während

er Wartezeit ihren Unterhalt bestreiten können, wie das im allgemeinen vom Arbeiter oder Angestellten der freien Wirt- schaft erwartet werden kann. Das gilt auch, wenn es dem aus dem Arbeits- oder Heeresdienst Entlassenen zwar ge- lungen ist, nah seiner Entlassung alsbald eine Beschäftigung zu finden, wenn er diese Beschäftigung aber nah verhältnis- mäßig kurzer Zeit wieder verliert. Erst dann, wenn die Zwischenbeschäftigung mehr als 13 zusammenhängende Wochen gedauert hat, ist es niht mehr unbillig, vor der «Fnanspruchnahme der Arbeitslosenunterstüßung die übliche Wartezeit einzuschalten. Ebenso liegt in dem Erfordernis der Wartezeit nichts Unbilliges mehr, wenn der entlassene Arbeitsmann oder Soldat zwar nicht eine einzige, 13 Wochen dauernde Beschäftigung ausgeübt hat, aber so viele kürzere Beschäftigungen, daß er damit eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstüßung erworben hat.

Die Regelung, die im Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24, März 1936 und in der Verordnung vom 14. Oktober 1936 getroffen ist, hat sich bewährt. Sie wird daher im Geseß verankert. Zu diesem Zwecke erhält der § 110 c AVAVG. eine dementsprehende Fassung.

Hierdurch wird allerdings die Sonderregelung über den Fortfall der Wartezeit nah dex Entlassung aus dem frei- willigen Arbeitsdienst beseitigt. Dies ist jedoch unbedenklich, da nach § 110 d AVAVG. der Präsident der Reichsanstalt befugt ist, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des S der Finanzen anzuordnen oder zuzu- lassen, daß die artezeit auch in anderen als den bisher vor- gesehenen Fällen gekürzt wird oder fortfällt. Jm Augenblick läßt sih noch nicht übersehen, wie lange es noch einen frei

GEntlässung und dem “Umterstüßungsbezuge eine Wartezeit“ 5. geE im Allfciine Tad den 88 110 ff.

willigen Arbeitsdienst in Deutshland geben wird, da der-

Zeitpunkt für die Ausgestaltung des freiwilligen Frauen- arbeitsdienstes zu einer Arbeitsdienstpfliht noch nicht fest- geseßt ist. Sofern indes in der Uebergangszeit das Bedürsnis u einer Kürzung oder einem Fortfall der Wartezeit im An- {hiuß an die Entlassung aus dem freiwilligen Arbeitsdienst der Frauen eintritt, läßt sich eine dahingehende Regelung auch dann, wenn der § 110c AVAVG. in seiner jebigen aas niht mehr gilt, jederzeit auf Grund des § 110d

tressen. ¿ Zum zweiten Abschnitt.

Wenn auch die im ersten Abschnitt des Entwurfs vorge- shlagenen Vorschriften zweifellos in den meisten Fällen den arbeitslosen Arbeitern und Angestellten, die nah Erfüllung der aktiven Dienstpfliht aus dem Wehrdienst entlassen sind, den Bezug der Arbeitslosenunterstüßung im Anschluß an die Entlassung gewährleisten, so kann es troßdem vorkommen, daß die Gewährung von Arbeitslosenunterstüßung nah den bisher geltenden Bestimmungen nicht möglich.ist, weil der aus dem Wehrdienst Entlassene vor seiner Einberufung zum Dienst keine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstüßung erworben hatte. . Fälle solcher Art können hauptsächlih eintreten bei Personen, denen es vor ihrer Einziehung wegen der Arbeits- lage nohch nicht möglich war, eine versicherungspflichtige Be- schäftigung der vorgeshriebenen Dauer auszuüben; sie können aber auch bei Angehörigen solcher Berufe eintreten, in denen die frühere Beschäftigung versicherungsfrei war, also insbe- sondere bei Arbeitern und Angestellten der Land- und Forst- wirtschaft.

Die erste Gruppe, bei der es wegen niht genügender

Dauer der Beschäftigung noch nicht zum Erwerbe einer Anwartschaft gekommen 1st, wird auf jeden Fall zahlenmäßiq gering sein. Denn zum o M werden nur gesun? junge Leute eingezogen, also Personen, die vor ihrer E! berufung zum Dienst verhältnismäßig gute Aussichten ai Beschäftigung gehabt häben. Aber auch die zweite Gruz also in der Hauptsache die der landwirtschaftlichen Arbe und Angestellten, wird zahlenmäßig für die Arbeitslosc; unterstüßung keine erhebliche Rolle spielen. Denn Bee Per sonen werden nach p ‘Entlassung aus dem We vor allem mit Rücksicht auf den heutigen Mangel an lo wirtschaftlihen Arbeitskräften in aller Regel nicht gent! sein, mer laains in Anspruch zu nehmen, mal auch sie nah dem Wehrgesey Anspruch 448 evorz1:N Arbeitsvermittlung haben. JFmmerhin können Fälle eintre daß Arbeiter und Angestellte, die nah Erfüllung ihrer akti" Dienstpflicht entlassen sind und die Anwartschaft auf Arbe P tee dean nb, nicht haben, im Anschluß an die Ent- lassung aus dem Wehrdienst vorübergehend arbeitslos sind und deshalb einer Arbeitslosenunterstüßung bedürfen. Aus wehrpolitishen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Hebung der Wehrfreudigkeit ist es aber nicht angängig, Personen, die aus der Wehrmacht entlassen sind, der Betreuung durch die öffentlihe Wohlfahrtspflege anheim- fallen zu n Um eine einheitlihe Behandlung der ent-

- lassenen Soldaten in der Arbeitslosenhilfe zu gewährleisten,

müssen diese Personen, soweit sie arbeitslos sind, vielmehr ihren Kameraden, die die Anwartschaft auf Arbeitslosen- unterstühung bereits „exwoxben hatten, gleichgestellt werden,

‘wie sie ihnen auch. inder bevéxzugten Arbeitsvermittlung „gleichstehen, : i

Es ist deshalb im zweiten Abschnitt bestimmt, daß dieser verhältnismäßig geringe Teil der zur Entlassung kom- menden Soldaten bei S Anspruch auf Arbeits- losenunterstüßung unter denselben Voraussezungen und in [eicher Weise erheben kann, als wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstüßung durch frühere versicherungspflich- tige Beschäftigung erworben worden wäre. Auch diese Ent- Ia ceaR haben sich somit zur Erlangung ihrer Arbeitslosen- unterstüzung an dieselbe Stelle zu wenden, von der die Unter- stüßung für die anderen Soldaten ausgezahlt wird und die auch für ihre Arbeitsvermittlung zuständig is, nämlih an das Arbeitsamt. Eine verschiedenartige Behandlung der Sol- daten wird somit vermieden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß für die Höhe der zu gewährenden Arbeits- losenuntexstübung nah Absay 2 grundsäulih die gleichen Vorschriften gelten, die auch sonst für die Bemessung der Ar- beitslosenunterstüßung maßgebend sind; die Vorschrift des Abs. 2 entspriht den ergänzenden Bestimmungen, die in Nr. 4 des ersten Abschnittes über die Einstufung der ent- lassenen Soldaten in die Unterstüßungslohnklassen der Ar- beitslosenversicherung getroffen werden. Zwar wird die Ar- beitslosenunterstüßung für die hier behandelte Gruppe der entlassenen Soldaten nur bei Hilfsbedürftigkeit gewährt; eine unterschiedlihe Behandlung gegenüber den anderem Sol- daten. kann jedoch hierin grundsäglih nicht erblickt werden, da auch bei leßteren nah einem sehswöchigen Unterstühungs- bezug die Arbeitslosenunterstüßung von der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit avyangia ist, Die Prüfung der Hilfs- beduürftigkeit exfolgt in allen Fällen gleihmäßig nah den Vorschriften der Krisenfürsorge. Der UÜnterstüßungsanspruch nah dem zweiten Abschnitt ist erschöpft, wenn die Unter- stüßung für insgesamt 26 Wochen gewährt is. Diese Be- grenzung ist notwendig, da bei längerer Arbeitslosigkeit der ursächlihe Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht regel- mäßig nicht mehr gegeben sein wird; die Unterstüzungsdauer ist aber auch ausreichend, um die Nachteile zu beseitigen, vor denen der Soldat nah § 32 des Wehrgesebves geshübt sein soll. Die Gleichstellung nah dem zweiten Abschnitt d28 Ge- seves exrstreckt e nur auf Arbeitslose, die aus dem Wehr- dienst nah Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, also in aller Regel nah zweijähriger oder Ce Dienstleistung ausge- schieden sind, dagegen niht auf Soldaten, die nur an einer Mete A Ausbildung oder an einer Uebung der Wehr- macht teilgenommen ‘haben.

Die Gründe, die die Gleichbehandlung der nah Er- L ihrer aktiven Dienstpfliht aus dem Wehrdienst aus- geschiedenen Soldaten bei der Gewährung der Arbeitslosen- unterstüßung geboten erscheinen lassen, gelten in gleicher Weise für die Arbeitsmänner, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst ausge- schieden sind und einer Arbeitslosenunterstüßung bedürfen, Das A ordnet deshalb an, daß die Vorschriften des weiten Abschnittes auf diese Arbeitsmänner entsprechende Anwendung finden, sofern sie niht im Anschluß an ihr Aus- scheiden aus dem Reichsarbeitsdienst P aktiven Wehrdienst einberufen werden. Es bleibt den Ausführungsvorschriften, die. vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen“ mit dem Reichskriegsminister, bei Arbeitsmännern im Einvernehmen

rdient |!

———R

mit dem Reichsminister des Junern zu erlassen. sind, vor. behalten, den Personenkreis noch näher zu bestimmen, ay den sich der zweite Abschnitt bezieht, soweit dazu ein Bedürf: nis eintreten sollte.

-Zum dritten Abschnitt.

Da die Regelung des § 5 der Verordnung über die Ein- berufung zu Ee der Wehrmacht vom 25. November 1935 bezüglich der Arbeitslosenversiherung durch Nr. 1, 4 und 6 des ersten Abschnittes in das Geseg über Arbeitsver- mittlung und Arbeitslosenversiherung übernommen wird, bedarf die erstere Bestimmung der durch den dritten Abschnitt Rotte chenet Aenderung. : /

Zum vierten Abschnitt.

Der vierte Abschnitt regelt das Jnkrafttreten des- Ge- eyes. Dabei ist der Grundgedanke der, daß die. neuen Vor- eien des ersten Abschnittes auf alle diejenigen Personen

Anwendung finden sollen, die nach dem 1. Oktober 1935 aus

dem Arbeits- oder Wehrdienst ausgeschieden sind, die Vor- P iv des zweiten cheiden werden.

Die im Abs. 2 vorgesehene Aufhebung des Artikels 4 der zur PLLAeung und erum des

bschnittes auf alle, die künftig aus-

Sechsten Verordnun 1 ) Reichsarbeitsdienst eles Soziale Versicherung) . vom 24. März 1936 ist durch die Einbeziehung des Fnhalts dieser Bestimmung in die Regelung des ersten Abschnittes Nr. 2, 3a und Nr. 5 des Geseßes veranlaßt.

(Veröffentlicht. vom Reichsarbeitsministerium).

É ——

Bekanntmachung.

Die Umsotftonorumreochnuna@äve auf Reichsmark für die Umf; M21 y er 1937 werden auf G ; - lUrmnsaßsteuergeseßges - vom

*, 942) in Verbindung mgen zum Umsaz- Hh8geseßbl. I S. 947)

RM 12,66

‘inbeit

“-rpesos 74,96 44 Goldpesos) /

l 42,01 - 00 belg. Fres. O Frs.) 16,12

1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen é

1 Pfund, Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 1.100 Lire

100 en i593 ry 100 Dinnu

400 Sat P 100 Litas 500 Francs§ 100 Kronen 100 Shilling 100 Zloty 100 CEsfkudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken : 100 Peseten 100 Kronen

1 gus 100 Pengö

(bei Auéfuhr nah Ungarn) 1 Peso 1 Dollar

Canada Dänemark Danzig Estland gus rankrei . Griechenland Großbritannien olland Fran Island

la apan ugoslawient

‘ettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Ts\chechoslowakei Türkei Ungarn

Uruguay Vereinigte Staaten

von Amerika

Die Festsezung der Umrechnungss\äge für die nicht irn Dun Fon ausländishen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Berlin, den 1. Oktober 1937.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Verordnung f

zur Regelung des Absayes und der Preise von Weihnachts bäumen im Jahre 1937.

Vom 30. September 1937.

N Grund des Geseßes zur Durchführung des Vie jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für dit Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 927) und auf Grund der 8 1, 2, 4, 5 und 6 des Geseße über die Marktordnung auf dem Gebiete der. Forst- und Hol wirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 1239 wird mit Zustimmung. des Beauftragten für n Vierjahre# plan verordnet: : S1

(1) Für den Absay von Fichten-Weihnahhtsbäumen vo ' Erzeuger an den Handel (Groß- und Kleinhandel) gelten Selbstwerbung durch den Käufer folgende Preise: 4

Größe der Weihnachtsbäume (Stumpflängen über 20 ecm und astlose Spibenlängen über 30 cm

sind nicht mitzurechnen)

Preis je Baum in RM

Niedrigst-| Höchst-

preis preis

. | 0,10 0,25 0,25 | 0,56

Klasse

über 1 m bis zu 2 m e über 2m bis zu 3m „,.., 0,55 1,10 über 3m bis zu 4m „....« 1,10 1,70

(2) Die im Absay (1) aufgeführten Höchstpreise dürfen be Aer sOtien, die Niedrigstpreise Ae UnteciGtnel werden. ; i

(3) Bei der Preisbildung innerhalb der 1nach Absaz (1) festgelegten Preisspannen sind Größe und 'Güte der Weih- nachtsbâäume sowie die dem Käufer entstehenden Transport- kosten zu berüsichtigen. :

E EA A

Reichs» 1nd Staatsanzeiger Nr. 226 vóm 1, Oktober 1937. S. 3.

(4) Bei Werbung der Bäume dur den Erzeuger di nur die tatsählih entstandenen, angemessenen, Metbania kosten. den in Absay (*) festgeseßten Preisen zugeschlagen

werden. S2 Für den Absaß von Fichten-Weihnachtsbäumen 1. vom Großhandel an den Kleinhandel, 2. vom Kleinhandel an den Verbraucher, sind die Preise durch die örtlich zuständigen stellen im Benehmen mit dem Leiter der

der deutshen Forst- und Holzwirtschaft unter lihen Verhältnisse festzuseßen.

83

Verbraucherpreise für Fichten-Weihna tsbäume 4 m Höhe, für Fichtenspiben (Wipfelabscnitt, Douglasien, Kiefern wendung findende Nadelhölzer konnen, soweit im verkehrsüblihen Verhältnis zu den örtlich Preisen oder Preis\spannen den im § 2 bezeichneten Stellen festgesezt werden.

S 4

Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur in den Mais ulässig. Di istär lle der Marktvereinigung tan, beit es ie ortlihen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf

bon den Außenstellen der Marktvereinigung für ordnungsbezirk . bekanntgegebenen Großmärkten gange Außenstelle

Kleinmärkten zulassen. 85. .…_ (l) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit M«:- bäumen ist nur derjenigo b---" Besti der Marktvereinigung c für Weihnachtsbäume (A -:

(2) Die Marktauswc

a) an Großhändl den Marktordnunc Marktvereinigung.

b) an Kleinhändl

markten dur die’

ruppe „Ambulantet

ußenstellen der Ma t

(3) Bei Ausgabe des Mar i kauf freigegebene Zahl der Weignachtsbäume festgesezt. Die freigegebene Menge ist anzuliefern. Erweist sih die Anliefe- rung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktaus- weis erteilt hat, unverzüglich zu melden.

(4) Der Marktausweis ist niht übertragbar. Er kann dur die aus8gebende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein- siehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander- weit verfügt.

(5) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei gegebener Menge beträgt 0,02 RM je Weihnatsbaum, E

«rob R “86 S

(1) Die Abgabe von Weihnäthtöbäumen dur Erzeuger E nber ik L E: ‘und ‘durch Großbündle n reetnhandler iff nur zulässig, wenn “die Händler i Î eines Marktausweises u e E E (2) Auf Großmärkten darf der Kleinhändler Weihnachhts- bäume nur beim Großhändler einkaufen.

__ (3) Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch Groß- händler an Verbraucher ist unzukäfsig. 9 is

S7 Für Verkäufe von - Weihnachtsbäumen durch Er euger an Großhändler oder Kleinhändler und durch Scokbete an Kleinhändler besteht Schlußschèinzwang. Schlußscheine werden von den im § 5 Absaß (2) bezeichneten Stellen aus- gegeben. Sie sind nah Ausfüllung wieder zurückzugeben.

88 Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wird Gn De eizeon überwacht, die von den Leitern der Außen=- ellen der Marfktvereinigung der deutschen Forst- und Holz- wirtschaft bestellt werden. G T S M dén S9

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen au die bei ihrem Fnkrafttreten bereits abgeschlossenen Ver- trâge. Die Vertragsparteien können jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsinhalt von den Bestim- mungen dieser Verordnung abweicht.

8 10 Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winter-

hilfswerk unterliegt niczt der durch - di Verord - troffenen Negelting, N E S Be 8 11°

Der Einzelabsaß von Weihnachtsbäumen ab Wald vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt niht den markt- regelnden Bestimmungen dieser. Verordnung. Für die Preise gilt § 1 Absaz 1, 2 und 4 entsprechend.

“8 12 _Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die un- mittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Verordnung

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord- nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

S 13

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzun erlassenen Vor- schriften, soweit sie die Festseßung von Preisen, Preisspannen,

retSzu- und -abschlägen oder sonstige Preisregelungen be- treffen, vorsäßlih ‘oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe; leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die si die trafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt- machung des Urteils verfügt werden. ¿

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

e E ngA

: E ur den Marft-

ordnungsbezirk zuständigen Außenstelle der Marktvereinigung | | Berücksichti

der Preise der vorhergehenden Wirtschafts s\tufe fowie E

t über i , für Tannen, und andere zu Weihnachtsbäumen Ver- iti nis 7 i estgeseßten für Fichten-Weihnachtsbäume von

V!ed die zum Ein-

26. November 1936 (Reichsgesebbl. 1 S. 955) finden ent- sprechende Anwendung. Die Festsezung der Ordnungsstrafe kann auc erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sih auch gegen die nah § 5 der. Verordnung vom 26. November 19836 getroffenen Maß- nahmen richten.

(4) Fs jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig

trafe festgeseßt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs- stelle auferlegen, die Kosten, die dur die Ermittlung der HUuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

8 14

Bei Zuwiderhandlungen gegen marktregelnde Bestim- mungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung G I R Anordnungen und Maßnahmen, die keine Fest- eßung von Preisen, Nreisspannen, Preiszu- und -abschlägen oder sonstige preisregelnde Vorschriften enthalten, kann der Vorsivende der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft_ auch von dem Ordnungsstrafreht gemäß § 8 Absag 6 der Sagzung der Marktvereinigung Gebrauch machen.

8 15 __ Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnun für Einzelfälle konnen von dem Reichs- fommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister zugelassen werden. 8 16 _ Die Verordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nah ihrer Veröffentlichung in Kraft, j ‘erlin, den 30. September 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Dr. Flottmann. Der Reichsforstmeister. von Keudell,

Anordnung Z 4

wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle ¿ngsregelung von Gespinsten ganz aus Zellwolle).

Vom 25. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Se der Verordnung vom 28, Zuni 1937 (Reichsgesebßbl. I 5. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er- in eie! der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7, November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1

__ (l) Gespinste (Garne und Pins) ganz aus Zellwolle dürfen vom 1. Oktober 1937 ab während eines Kalender- vierteljahres auf eigene Rechnung nur noch in dem Umfange

4 verarbeitet werden, dex- der. Verarbeitung solcher Gespinste-

im Vierteljahvesdurcchschnitt des ersten Haklbjahres 1937 eùt-

öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft,

spricht.

__ (2) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender- vierteljahres kann im entsprehende Mehrverarbeitung ausgeglichen werden. Jm übrigen ist eine Mehrverarbeitung innerhalb eines Kalender- vierteljahres bis zur Höhe eines Drittels der vierteljährlichen Verar eitungsmenge zulässig; die vorgegriffene Menge muß aber im nächstfolgenden Kaléndervierteljahr durch ent- sprechende Minderverarbeitung ausgeglihen werden. Weitere Vorgriffe bedürfen der Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle.

82

(1) Die Vorschriften des § 1 gelten niht für Ausfuhr-

genannten Waren nahweislih zum Zwecke der Ausfuhr verwenden.

(2) Die L L, für Seide, Kunstseide und

Zellwolle kann im Einzelfalle oder allgemein Ausnahmen von den Vorschriften des §

1 dieser Anordnung zulassen. 83 i Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 4

,__ Die Anordnung tritt am Tage nah lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 25. September 1937.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

Bekanntmachung KP 403

der Überwachunásstelle für unedle Metalle vom

30. September 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- iwvachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Zuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf- geführte Metallklasse anstelle der in der Bekanntmachung KP 402 vom 29. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 30. September 1937) festgescbten Kurspreife die folgenden Kurspreise festgeseßt: E Aus: Zinn (Klassengruppe XX) :

Zinn, nit legiert (Klasse XX A) , , . RM 304,— bis 314,— Banka-Zinn in Blöcken : x Ol O20

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver-

Berlin, den 30. September 1937. Überwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten:

N einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs- |

folgenden Kalendervierteljahr durch |

austenge oder Aufträge inländischer Abnehmer, die die in | S sidiums in Magdeburg,

Porath in Hildesheim,

ihrer Veröffent- |

13. 9. 37, Ergánz.

15. 9.-37, Wa

Koppelband) für

kehrswesen a.

s Bekanntmachung

betr. die Ausgabe verzinsliher Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 26. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer | Staatsanzeiger Nr. 169 vom 26. Juli 1937) betreffend die Ausgabe von

3 %igen auf Dollar nordamerikanischer Währung

lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse

für deutshe Auslandsschulden „Neue Ausgabe“ für im 1. Halbjahr 1937 fällige Dollarerträgnisse geben wir hierdurch bekannt, daß die darin beschriebenen Schuldver- schreibungen auch ausgegeben werden zur Abgeltung von Zinsen deutscher Dollaranleihen und sonstiger unter das Ge- seß vom 9. Funi 1933 fallender, auf Dollar lautender Er- trägnisfse,

die vom 1. Juli 1937 bis 31. Dezember 1937 fällig und

bei der Konversionskasse bis zum 31. Dezember 1937

eingezahlt sind.

Die Gläubiger der vorstchend genannten Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldverschreibungen bis zum 31. März 1938 geltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversionskasse nah dem genannten Termin eingehen, be- ginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der An- trag gestellt wird.

Wir bieten hiermit den Gläubigern der oben genannten Forderungen die Abgeltung ihrer Ansprüche mit unseren 3 %igen Dollar-Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Gläubiger deutscher, in Amerika begebener Anleihen haben die fälligen Zinsscheine beim ‘Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin einzureihen gegen Abgabe einer Er- klärung, daß ihre in den Zinsscheinen verkörperten Forde=- rungen mit der Aushändigung der Schuldverschreibungen ab- gegolten sind. è

Auf den beabsichtigten Umtausch der 3 igen Dollar- Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ in an der New Yorker Börse handelbare Titel, wie in unserer Bekannt- machung vom 26. Juli 1937 erwähnt, weisen wir an dieser Stelle nochmals hin.

Berlin, den 1. Oktober 1937, Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden.

Die Reichsinderxziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1937.

_ Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats September 1937 auf 125,1 (1913/14 = 100). Sie if gegenüber dem Vormonat , (126,0) um 0,7 vH. zurückgegangen; gegenüber dem Sep-

tember 1986 liegt sie um 0,6 vH. höher.

Jm einzelnen. hat. sich die Jndexziffer für Ernährung um 1,6 vH. .auf 122,0. ermäßigt. Dies ist hauptsächlih auf ‘den jahreszeilihént Rückgang der Preise für Kartoffeln und Gemüse -zurückzuführén.- Die “Jndexziffer für Heizung und Bekleuchtun (125,0) hat sih dur Verringerung der Sommer- préisabs{l igé füt Häusbrandfohle um 0,8 vH. erhöht. Die Inderxziffer für Bekleidung (126,6) hat um 0,6 vH. und die . Indexziffer für „Verschiedenes“ (142,7) um 0,1 vH. ange-

zogen. Die. Jndexziffer für Wohnung (121,3) ist unverändert i GeDITebE «v Berlin, den 30, September 1937.

_ Statistishes Reich3amt.

Preußen.

, Der bisher stellvertretende Vizepräsident des Oberprä- ms Regierungsdirektor von Bonin, ist endgültig. zum Vizepräsidenten des genannten Oberpräsidiums ernannt worden.

Der bisher, kommissarishe. Landrat, Regierungsrat

ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

C Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlih Ungarische Gesandte Döme S ztojay ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- schaft. wieder übernommen. j

Sr,

Nummer 38 des Ministerialblatts des Reihs- und Preuki- schen Ministeriums des Jununern (beratiSaeaiben n Reichs: Set Préußischen Ministerium des Jnnern vom 22. September 1937 hat solgendèn Fnhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 15. 9. 37, Ehrènkreuz d, Weltkrieges. RdErl. 16. 9. 37, Ablief. d. Pers.-Akten an d. Archive. RdErl. 16. 9. 37, Glühlampen-=- beshaff. RdÉr!k. 17. 9. 37, Dienststraffammern. Kom - munalverbände. RdErl. 10, 9. 37, Steuerverteil, VO. i d, Amtsordn. Geineindebestand- u. Orts- namen-Aenderungen. Polizeiverwaltung. RdErl.

15. 9. 37, Pers.-Akten d Pol.-Beamten, RdErl. 16. 9. 37, Aus=-

gabeübersihten. RdErl. 11. 9. 37, Benut. d. 2. Eisenbahn- wagenfl. bei Dienstreisen v. Pol.-Beamten in Unif. RdErl, h ffenmeifterpersonal. RdErl. 17. 9. 37, Erfrishungs- zus. Zu-besevende Gend.-Oberm.-Stellen. RdErl. 13. 9. 37, Bekleid. u. Ausrüst. RdErl. 15. 9. 37, Tragevorriht (Oefe u. . asmasfenbühsen. RdExrl, 15. 9 37, Lehra. f. staatl. Krim.-Komm.-Anw. RdExl. 17. 9. 37, Lehrg. f. Ver- d. Tehn, Pol.-Schule. RdExrl. 17. 9,

Lehrg. an d. Tehn. Pol.-Schule. RdErl. 17. preije. RdErl. 13. 9. 37,

9. 37, Offz.- _HDY 9ST; Schieß- Verdunkelüngsmaßnahmen. RdEcl.

14. 9. 37, Hauptamtl. Brandshau. RdErl. 16. 9, 37, Zeitschr.

„Gasshus u. Luftshuß“. RdErl, -14. 9.- 37, PIl.-San.-Fach=-

shullehrg. RdErl. 14. 9. 37, Ausmust: v. Pol -Diensthunden. Staatsangehörigkeit, ; RdErl.

messungs- u. Grenzsachen. RdErl. 14, -9,

Paß-- u. Fremdenpolizei. Uebernahmeverkehr. Ver- 37, Behandl[.

14. 9. 37, Dt.-franz,

(3) Die Bestimmungen des § 4 Absaz 3 und des § 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom

Helbing. Wiepredc t,

v. Landesgrenzangelegenh,

Volksgesundheit. RdErl.