1937 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1937 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8, November 1937. | S. 2.

tro.

Gefühl der Verantwortung

geweckt, die er selbst sür die

\hließung und zuleßt die Beurkundung des Todes behandelt. Der Entwurf stellt in den Vordergrund die Familie und ihre

Wenn schon auf einen bestimmten und unveränderljz Führungsort aus den hier dargelegten Gründen Wert g

den, daß dem die Geburt beurkundenden Standesbeamten

Findelkind handelt, besonders eindringlih hinzuweisen. Es Anzeigepflicht auferlegt wird, die im übrigen schon jeßt S wenn diese Umstände in den Sammelakten des

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8, November 1937. S. 3.

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gerichtlichen Verfahrens Zweifel über die örtliche Zuständiga keit entscheiden konnte. Diese Lüdcke füllt § 43 des Entx

Erhalt ines Geschlechts und damit zugleich für die 1D DIC 75 E E ; 4 l / ae wir Mg waer dig +2 trägt R Entwicklung. Die Grundlage der Familie ist die Ehe. Deshalb | werden muß, so ist die einfahste Regelung die, das Bui F “item Umfange auf Grund der Verordnung über | Standesbeamten aufgezeichnet sind. - wurfs aus. | [nf ilfenbuch soll nah ‘dem Entwurf auch die | stchen im Entwurf an erster Stelle die Bestimmungen über Eheschließungsort führen zu lassen. Es verbleibt dann e ntlihe Hinweise besteht. Jede den Personenstand Die Vornamen und der Familienname des Findelkindes » S ; rafsishe Sina ber Ehegatten, die der Standesbeamte | Aufgebot und Familienbuch. Erst dann folgen die Vorschriften Len gn Gn R tg bei Me R ENE eröffnet nj inder betreffende Tatsahe wird vermerkt; denn der | werden in Zukunft nicht mehr von der Polizeibehörde oder Fünster Abschnitt * schon jebt vor der Eheschließung zwecks Ermittelung etwaiger | über das Geburtenbuch und an leßter Stelle schließen | S br A T a B ee e “g S ein Teil des Familienbuhs ist nah der ausdrücklichen | der sonst nah Landesrecht zuständigen Behörde bestimmt wer- Zweitbuh E es braucht nur bei der Peurfundung der Seourt und E nung des § 15 Abs. 1 Sah 1 „ständig fortzuführen“. | den, sondern von der unteren Verwaltungsbehörde. Zu § 44: Das Zweitbuch entspricht dem bisherigen

Ehehindernisse feststellen muß, vermerkt werden. Damit wird erreicht, daß in etwa 30 Jahren die rassishe Ein- ordnung der weitaus überwiegenden Zahl aller 1m Deutschen Neich lebenden Menschen aus den Familienbüchern ersichtlich ist. Für die Durchführung rassenpflegerischer Maßnahmen ist das von großem Wert. 1 . führung des Familienbuchs für ‘die erbpflegernschen Maß- nahmen des Dritten Reichs hat, braucht nicht besonders hin- gewiesen zu werden; nach einer bestimmten Zeit werden tie

Sippengenossen eines Menschen ohne größere Schwierig- | quszuhängen sei, entspricht inhaltlich dem § 46 Abs. 3 des Ge- | glieder festgehalten werden; dies geschieht im zweiten 3 C L A a i! keiten aus den Familienbüchern festgestellt werden können. | j A Ee Lts 9 N A M und R Bekannt- L t j Via dlegende Bedeut g | S amilienbuch¿Wilienbuchs haben. Fällen der §8 25 und 26 des Entwurfs der richtige Per- Nach dem Geseß von 1875 sind die C E i ij i infü : ili gi i ichti jeyes von : e Form des Aufg Ueber ' die grundlegende Vedeutwung De 9 HLI E ; ; 2 | standssachen in zwei Fällen zur Mitwirkung berufen. Nach | Die Einführung " des Familienbuchs ist die wichtigste machung wird in der Ausführungsverordnung näher bestimmt | unter Il a das Erforderliche ausgeführt. Dritter Abschnitt sonenstand nachträglich im Geburtenbuh einzutragen ist, falls L 11 ‘Abs 2 E ras E, aat es via tei Arts 110 Neuerung des Entwurfs. werden (jeßt 88 46 und 47 des Geseßes). Das Aufgebot kann Zu § 11: Die §8 11 bis 13 des Entwurfs befassen fich F er ermittelt wird. Die Eintragung exfolgt im Falle des § 25 | Fug = A A HI ; : ; S Murl e JeBl 35 T ; S À D ' R e Geburtenbuch und Sterbebuch auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, im Falle Amtshandlung abgelehnt hat, dazu auf Antrag dec Beteiligten | b) Die deutschen Standesregister geben lediglich Aus- | nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn jeder, dem ein Ehe- | dem ersten Teil des Blattes im Familienbuch, also mit jeg Ht S vie Ge au I doe U d 108 Reichs Dri 2 As O | durch das Gericht angehalten werden. Nach § 65 kann die H kunst über Standesfälle, die im Deutschen Reich eingetreten hindernis bekannt ist, es dem Standesbeamten anzeigt, Des- Teil, der der Beurkundung der Eheschließung und der Y 1e stimmungen ULEL Ee é eurkundung von Se E E S : n i ‘Berichts es Gie lar San S et: Berichtigung etner Eintragung in dem Standesregister NUL | sind. Der deutsche Volksangehörige, der im Ausland geboren | halb ist eine entsprechende Verpflichtung zur Anzeige in § 3 lautbarung des weiteren Schicksals der Ehe dient. en Und Sterbefällen konnten sih inhaltlich in weitem in gerichtliches Berichtigungsverfahren fin et nicht statt. age Mare S “gers Nba O E a | ist, im Ausland geheiratet hat und dort gestorben ist, er- | Abs. 1 Saß 3 aufgestellt. Der § 11 des Entwurfs entspricht dem § 54 des Gejfange an das bisherige Recht anlehnen. Zu § 28: § 28 des Entwurfs entspricht inhalilih dem | Entwurf ist die Mitwirkung des Gerichts in diesen beiden | scheint in den deutschen Standesregistern nicht. Es kann auch Abs. 2 bestimmt in Ausführung des § 1316 Abs. 3 BGB. E An der J E D H ist u i a) Geburtenbuch D Ms Geseves von L Fâllen beibehalten worden, da es sich hierbei in der Regel um E - io » ° ToV t s8buch Î ° G : : \ : f d 2 21 e %er * Li io A - Y 2 it ch , E E a4 2 ctt Lo N THY nicht die Aufgabe der Personenstandsbuchführung, die | paß die Zuständigkeit zur Befreiung vom Aufgebot bei der | Se! ließung aus Gründen der Zuverlässigkeit der Person Zu § 16: § 16 entspricht inhaltlih dem § 17 des Per- E Cas ee A E Dei L mehr oder weniger schwierige Rechtsfragen handelt. Jedoch h jelichen Kinde waren bisher die Borsquislen in F 29 des | weisen die §8 45 fff. des Entwurfs gegenüber dem bisherigen H!

immer vom Territorialprinzip beherrsht sein muß, sein, jeden Standesfall deutsher Staatsangehöriger, der sih im Ausland excignet hat, zu registrieren. Die Personeustands- buchführung kann aber dazu beitragen, das Gefühl der Ber- bundenheit mit dem Heimtland bei unseren im Ausland lebenden Volksgenossen zu stärken. Dies soll auch geschehen und dadurch erreiht werden, daß für deutsche Staats- angehörige, die im Ausland geheiratet haben, nach Be- stimmung des Reichsministers der Justiz und des Reichs- ministers des Funern ein Familienbuch im Deutschen Reich geführt wird 41 Abs. 2 des Entwurfs). Das Familienbuch soll grundsäßlih in derselben Weise geführt werden wie für im Juland heiratende Personen, Dex Auslandsdeutsche wird dadurch in dem Gefühl bestärkt werden, daß das Heimatland an seinem und seiner Kinder Schicksal stets Anteil nimmt.

Auf die Bedeutung, die die Eiu-

sih wie bishex die Bestimmungen über das Sterhe- buch an, a) Aufgebot Zu § 3: Jn Abs. 1 wird zunächst in Anlehnung an § 1316 Abj. 1 Saß 1 BGB. bestimmt, daß der Standesbeamte vor der Eheschließung das Aufgebot zu erlassen hat, und der bisher nirgends ausgesprochene Zweck des Aufgebots, der Ermittelung von Ehehindernissen zu dienen, hervorgehoben. Die weitere Bestimmung, daß das Aufgebot zwei Wochen lang öffentlich

unteren Verwaltungsbehörde liegt; er stellt ferner klar, daß die Befugnis zux Befreiung vom Aufgebot auch die Befugnis zur Abkürzung dex Aufgebotsfrist in sich \{chließt. Die Regelung des Abs. 2 entspricht dem geltenden Recht (vgl. § 6 der Ver- ordnung zux Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- N E vom 31, Mai 1934 Reichsgeseßblatt I . 472 —). Zu 8 4: § 4 entspricht inhalilih dem § 44 des Gesetzes

von 1875. Die Zuständigkeit zur Eheschließung ist in § 1320 BGB. und § 7 dex Verordnung zur Vereinheitlihung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (Reich8geseßblatt I S. 472) geregelt, Zu 8 5: § 5 des Entwurfs ist an die Stelle des § 45 des Gesebes von 1875 getreten. Er berücksichtigt insbesondere die

Eheschließung der Kinder auf Ort und Tag der Eheschließy ihrer Eltern hingewiesen zu werden.

Das der einzelnen Familie gewidmete Blatt im milienbuch wird bei der Eheschließung eröffnet.

Zu § 10: Das für jede einzelne Familie angelegte Y im Familienbuch hat zunächst die Aufgaben des bisher Heiratsregisters zu erfüllen; sein erster Teil dient der f urkundung der Heirat. Darüber hinaus soll in ihm der o ubiiialilide Zusammenhang der einzelnen Familien

standsbuchführung festgehalten worden. Dagegen sind bisherigen Registerauszüge, die eine wörtliche Abschrift Registereintrags darstellten, grundsäßlich beseitigt (vgl. hig die §8 61 ff. des Entwurfs). »

Der Jnhalt der Eintragung ist derselbe wie nach | herigem Recht. Jedoch soll in Zukunft das religiöse | fenntnis dex Ehegatten wieder eingetragen werden. Der} dem Geseß über den Personenstand vom 11. Funi ll (Reichsgesehblatt S. 1209) geltende Rechtszustand ift da wiedex hergestellt. Die Eintragung des religiösen Beke nisses ist L deshalb von Bedeutung, weil in wissen Fällen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgen schaft eine Vermutung für die rassishe Einordnung begrü (vgl. § 2 Abs. 2 Say 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstah der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergeseß vom 14.

Die ein Kind betreffenden Eintragungen werden regel- jg mit der Eintragung der Heirat oder des Todes des 63 ihren Abschluß finden. Jm ersten Falle ist für das » cin eigenes Blatt im Familienbuch angelegt worden; weiteren Schicksale sind diesem Blatt, auf das im ilienbuch der Eltern hingewiesen wird, zu entnehmen. Fn derx Ausführungsverordnung wird bestimmt werden, en Einfluß die Annahme an Kindes Statt und die

¡ihfeitserflärung eines Kindes auf die Führung des

n\tandsgeseßes von 1875.

Zu § 17: § 17 Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem § 18 Personenstandsgesezes von 1875.

L 17 Abj. 2 ist ebenfalls geltendes Recht (vgl. § 19 des ßes von 1875).

Zu § 18: § 18 des Entwurfs ist an die Stelle des Z 20 Geseßes von 1875 getreten, weicht inhaltlich aber nicht heblich von ihm ab.

Jn § 20 des Gesebßes von 1875 ist bestimmt, daß bei urten in öffentlihen Entbindungs-, Hebammen-, nfen-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten sowie in - rnen die Anzeigepflicht auss{chließlih den Vorsteher oder von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten trifft. L 18 des Geseßes ist zunächst der Kreis der An- lten erweitert; die Regelung gilt auch für öffentliche

Zu § 26: Eine der Vorschrift des § 26 des Entwurfs entsprechende Bestimmung fehlt im Personenstandsgeseß von 1875. És ist als Mangel empfunden worden, daß im Deut- schen Reich lebenden Personen, deren Personenstand sih nicht feststellen läßt, fein bestimmter Personenstand beigelegt werden konnte. Diesen Mangel beseitigt § 26 des Entwurfs. Ein Mißbrauch ist nicht zu befürchten, da nur der Reichsminister des Junern die Befugnis hat, die Eintragung anzuordnen.

Zu § 27: 27 des Entwurfs stellt klar, daß in den

Personenstandsgeseßes von 1875 und in den 88 14 bis 16 der Ausführungsvorschristen vom 25. März 1899 (Reichs- geseblatt S. 225) maßgebend. Hiernach war das Anerkenntnis teils bei dem Gebuxrtseintrag des Kindes, teils beim Heirats- eintrag der Eltern oder auh bei beiden Einträgen . zu ver- merken. Ob das Anerkenntnis überhaupt zu vermerken war, O im Belieben des Anerkennenden. Fn Zukunft soll das

nerkenntnis am Rande des Geburtseintrags ohne Rüefsicht auf einen Antrag des Anerkennenden vermerkt werden.

Zu § 30: § 30 des Entwurfs ist an die Stelle des § 26 Abs. 1 des Geseßes von 1875 getreten; erx enthält aber einige wesentliche Aenderungen.

Der Entwurf geht davon aus, daß im künftigen Recht des unehelichen Kindes bestimmt werden wird, daß die Ab- stammung des Kindes von Amts wegen mit allgemein bin-

Nebenregister. Die Bestimmungen über das Zweitbuch lehnen sich an das geltende Recht an. Die Aufbewahrung der Ziweit4 bücher erfolgt in Zukunft aber niht mehr wie bisher z. in Preußen bei den Gerichten; denn es handelt sich hiex um eine justizfremde Angelegenheit. Die Zweitbücher werden in Zukunft bei der unteren Verwaltungsbehörde aufbewahrt.

Sechster Abschnitt

Gerichtlihes Verfahren ind die Gerichte in BPerfonen-

S

Recht einige wesentliche Aenderungen auf.

Zu § 45: § 45 des Entwurfs ist an die Stelle des § 11 Abs. 3 des Gesetzes von 1875 getreten. Fn Zuïtunsft soll aber der Standesbeamte nicht nux auf Antrag der Beteiligten zu einer von ihm abgelehnten Amtshandlung angeiwoiesen werden können; das Antragsrecht soll vielmehr auch der Aufsichts=- behörde zustehen. Auch diese kann also die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen, wenn der Standesbeamte nah ihrer Aufassung zu Unrecht etwa die Vornahme einer Ehez schließung abgelehnt hat. i

Zu § 46: § 46 des Entwurfs befaßt sich mit der Befugnis des Standesbeamten, in einer noch nicht abgeschlossenen Ein tragung Zusaße und Streichungen vorzunehmen und in einer abgeschlossenen Eintragung offenbare Schreibfehler zu berich-

, _ . c R Cr d E nir : ; Os das Familtienbu Geseßgebung auf den Gebieten der Erb- und Rassenpflege. | vember 1935 Reichsgesehblatt 1 S. 1333 E uy ; / g gi 1 D J l gen mt n vin : Ah S N L A E Doniabige Ati an G E A 9 Daß kein Ehehindernis im Sinne des Geseßes zum Schuße | Bezeichnung des religiösen BVekenntnisses ist dex Erlaß M, Pflege- und Entziehungsanstalten, für Fürsorge- | dender Wirkung festgestellt wird. Diese Feststellung ist für tigen. Gnsoweit ist ein gerichtliches Berichtigungsverfahren 5 E E »- | Reichs- und Preußischen Ministers des Jnnern vom 26. Mhungsanstalten und Anstalten, in denen eine mit Frei- | den Personenstand des Kindes von so erheblicher Bedeutung, | entbehrlih. Die Vorschrist erseßt die Bestimmungen in § 13

Anderen Zwecken dient die Bestimmung in § 41 Abs. 1 des Entwurfs, wonach Geburten, Heiraten und Sterbefälle deutscher Staatsangehöriger, die sich im Ausland ereignet haben, auf Anordnung des Reichsministers des Funern, bei einem inländishen Standes8amt beurkundet werden können. Es ist insbesondere in Aussicht genommen, die Beurkundung im Deutschen Reich zuzulassen, wenn sih der Standesfall in einem Lande ereignet hat, das keine oder keine ordnungs- mäßige und zuverlässige Personenstandsbuchführung kennt. Die Schwierigkeiten, die bisher für deutshe Staatsangehörige

durh das Fehlen von Personenstandsurkunden überhaupt | eines Ehehindernisses im Sinne des § 6 der 1. Ausführungs- gus enr Fame | E ten win Attallen, i ei T aibeitecne t daß in den Fällen, | L z ritt _KRetchsgefeBe oder durch ganz unzureihende Angaben in den Urkunden Sti eie E Ha abe Pas sih aus dem beizu- e Le due L o N L verbundene E Se Gn u C in ei s O De Mie A ain des D u in e Diese R leit n ent- entstanden sind, sollen damit ausgeraumt werden. - vrtngenden ChetaugucLellSzeugnI1s. ul [ : ; : M00 ix : Anstaltsleiter Ï Ot 2 : : \ roth j : De iden. lese Regelung entjprici 9m [ L sind, \ i S 9 E e a Da Familienbücher erst vom 1. Juli 1938 an geführt | Wiederherstellung nicht mehr eingetragen; es ist anzuneh gen A. [nstalisleiter d E E Be- | unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe festgestellt hat, ein & 11 Abs. 3 Saß 3 und 8 66 Abs. 3 des Gesetzes von 1875. c) Einen erheblichen Fortschritt bedeutet auch die Ver- s E t O i j i 2 oder Angestellte auch einen Arzt oder eine Hebamme | Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft nit Es : E 4 A werden, müssen vorläufia statt der bealaub daß die entsprehenden materiell-rechtlichen Vorschriften : ; L , g 20 : 49: 8 49 des f8 e Nelke cinkeiilgni fh “5 énates dow Rovsononstand?behörder, Dien VELDEI e. müssen vorläufig statt der bealau! iaten Abschrift aus | a ene Le M a, B als nan O0 N NG V T An Der Angeige „Fetrauen, falls el aus eigener Wissen- eingetragen werden darf. Hierdurch sollen unnötige und mit- V S 4 : § 49 des Entwurfs regelt das Beshwerderecht 1 Höheren Verivaltungsbehörden Und n Lur Zeren Und | bor Aust C Bregifer ihrer Eltern) beigebracht werden. Jn | Scheidung8reht beseiti ¡ar Vejafjen, im ? e E burtenbitc ecniieoéii fberoen: 4gedocg”sguezr r Dee in mancher Richtung ab. N O N Aeicbautinifies de e ‘Werneordiet E laus der | Ver Dio cgrungsverordnung wird dies bestimmt werden E ln B OGE i E e e des Neugeborenen ist sodann | nah § 29 des R Eintragung der E Red bisherigem Recht wurde eine Verfügung, durch die 0 wegen des Vorbehaltes für die Landesgesezgebung (val, 11 | Eheschließung ist in & 2 e olicfeitszeugnissen vor d Zu § 13: Wenn das Familienbu, i Dab in den Füllen des 2 18 Abs. 2 die Freiheits- | aus Grund-des J 8 A, L : der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung an- M Abs f N, e [Ur Die Landesgejeßgebung (vgl. § 11 heschließung ist in 9 n x dev Du § 13: Wenn das Familienbuch die Standesverhä!t1 Wn, N O S aa as z ewiesen wurde, shon mit der Bekanntmachung gemäß § 19 1 si P ens Personenstandsgefezes) das staatliche Auf- geordnet. Diese Vorschrift ift bisher Sen, dheitbgesehes a Bes Familienmitglieder vollständig wiedergeben joll nil u R n E Li been Mürfen Stern iht inhaltlih dem RFGG. wirksam. Der Standesbe D- | | ertragen; teils waren Behörden der inneren Verwaliuz Uhrungsverordnun Ë i ; Pag altnisse betreffen. Deshalb bestimmt § 13 des EntwuM L! 2A L he ; -, | 8 56 des Geseyes von 1879. Fm P é : Bes der Aufsichtsbehörî T zustandig (3. B. in Preußen Bayern, Sachs O ng Ink ; g zum Shegesundheitsgeseßz ist bis daß die Aend S 1 n D des Entwu Boi Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, J 90 D 7 ra t daß der Sterbefall erst am daß es der ZUushMIsDeYorde I F behörden (so z. B. i N iten ern, Sachsen), teils Fustiz- | «krafttreten des § 2 ein Eheta1 lichfeitsz ; gun N enderung des Namens der Ehegatten (mag sic M. ; “Lulichen Anstalt der in Kasernen genügt Feiertage ist jedoch bestimmt, ‘eiat wer- | ihre abweichende Auffasjung 1m zl ; 419 3. D. 1n Wurttemberg, Baden, Thüriugo uy | gUbringe Jelauglichteitszeugnis nur bei- | Wege der behördlichen N ä 3 | nken- und ähnlichen Anstalten oder 1n Kase It den Wexk tage (nicht Wochen tage) angezeigl we ) e O T in der obersten Justanz OExg/ , Thüringen). Nur gen, wenn der Standesbeamte begritndoto Bis; e : )en Namensänderung oder auf ander 6-5 ino fcchriftliche Anzeige in amtlicher Form 18 folgenden 19 machen. Allerdings wurde Di | S vUstanz war in den einzel s : hat, ob hohi Dr e begründete Zweifel Wege erfolgen) sowie jed bisher eine schristlihe Anzeige 1 n (Z L I S Ner bereits durch die unter I etnzelnen Ländern | 2, od ein Ehehindernis im Si 8 8 G joivie Jede Aenderung des Personenstan|ff 3 553 E is). Für die übrigen Anstalten gilt diese den muß. k S - 2 r7 | gewiesen werden joll, in den S +1 „CLETIS Uy Ó erwähnte Verord f oder des L t Sinne des § 1 des Gesetzes | (s8- B. duxch Annal Os Ulan 3 des Entwurfs). ¿Fur die uortgen & g! | . L 33 des Entwurfs ist an die Stelle des § 57 | L nenstandsgescßes das B behörde Führung des Dritten Gese *erorduung zur Durch- es 5 6 der 1. Ausführungsveror s Fs 2p E ayme an Kindes Stati, EhelichkeM (na nid il sonst die Gefahr bestünde, daß die Freî- Zu § 33: § 39 des Entw 2 : ¿r Sie | sonenstandsg Dc ¿as “e d »ejeßes zur Ueberleitung der Re zum Sc( d )rungsverordnung zum Geseg | erflärung) am Rande des Heiratseintraas ( iQlMgelung nicht, weil sonst die Gesay O E : Wr 1875 getreten. Neu aufgenommen 1jk de j E ch Pilege auf das Reich vom 18 Mär 2 ig der NRechts- t Schuße des deutschen Blutes und d 7 A L de Des Pelratsetntrags zu vermerken sizentziel dex Mutter aus dem Geburtseintrag des | des Geseßes von 18/9 ge (E A Mectanen E S E . März 1935 (Reichsgesebbl vorliegt. Jn d sf er deutschen Ehre | Besonders hervorgehoben sei, d i 2 p enizieung Be Vie : Anmeldung des Sterbefalls für Perjonen, ; D, 281) eine Vereinheitlihun E )SgejeBblatt I : G) er Ausführungsverorduun de D , daß auch die allgemein bi5-2 orsichtlich wäre Verpilichtung zur x Sterbefall aus ? j CERLTE l g geschaffen worden Personenstands S g zu dem neuen ende Feststellung des Namens dex Ehegat e eo CVILONTS : L . ¿e bei dem Tode zugegen waren oder von dem Slervesall aus Die Zuständigkeit der Gerichte i C on um L Sgesey wird fklargestellt werden, d 2 | Zur Zeit bef amens der Ehegatten vermerkt wi 5, 8 19: & 19 läßt einem häufig geäußerten und au | die bei dem Tode : : ou t au die än die | Y ag N O - :xfone Di m Fukrafttreten des en, daß es bis ur Heit besteht zwar die rehtliche Möglichkeit einer fosd 2u 8 19: § 19 läßt einem haustg gean R ‘ener Wissenschaft unterrichtet sind. Neu ist auch die an 92e | J (vgl. §8 45 ff. des Entwurfs ichte tn Personenstandssacen S eten des 8 2 des Ehegesundhei ; N d cte Woglichfeit einex solhW 7. M ‘chend zu, daß die höhere Ver- | eigener Ae 1) 1 . E Q E SoR L Y Dre 99 29 [s Des urfs) ist dem bisherigen Recht eut- | dieser Regelung verbleibt. Dort wtrd „e sundheitsgeseßes bei | allgemein bindenden Feststell: j 1 ner 10’ Mectigten Wunsche entsprehend zu, ?aß 16: 2 Vorschrift in § 17 Abs. 1 Say 2 angelehnte Bor1chril, (9b | Del ; sprechend geregelt worden Fedoch if erigen Recht enut- L EE g verbtetbt. Dort wird ferner die Vervfli S A &esltelung noch nicht. Es ist jdn 5vho ch den Leitern privater Entbindungs-, | Vorschrisl n F, i ‘ine in der Reihenfolge | ta j T geregi Z t um eine ms N Gin ausländischer Staats Het L e BeLpf ichtung amit zu rechnen daß dies m erhebli : / E ungsvehorDe auc en eti ( Le (E ine Anzei epflicht nur besteht, wenn etne 11 er Heren“ | iq. s heitliche Rechtsprech Jedoch 1st, um glichst ein : Sangehoriger zur Vorl ¿ r : CIS LEN em erheblihen Mangel uns. draukenanstalten widerruflich gestatten | eine Anze g jt n | ta e Meine 0 | Yettliche h Jung zu erzielen, bestimmt, daß für die | "!isses unter Zugrundel L regung des Zeug- | Personenrehts in nächster Zukunft abgeho pi hammen= 4 Un Nanenans Br iber genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeig | j | im Geseh vorgesehenen Entscheidung 17: Dan T Vie fundhetts o ArUndelegung der Bestimmungen des Ehe- : S ufunft abgeholfen wird. n, die in den Anstalten erfolgten Geburten s{hristlih an- früher genan Nj E ; gen nur die Umtsgerichte | SsUndheitsgeseßes und der ch i Sän She- Der Vollständigkei j f Kz A S m Leitex der Anf verhindert ist. E R j A ga M ihren Sib am Ort eines E regelt werden. V Durchführungsverordnung ge- | daß die 88 4 und 18 ‘die Fälle in p auf hingewies igen. E N minen Ver: “Qu 8 34: § 34 des Entwurfs entspricht den N 19. | j Ja D 7 3 p 2 , La \ 2A E At . E L 1 Z »Y d 110 : » Der VBeL V Ù R .e ; at F Fa N Taiie en De y ce J Însignz t zur wetteren Buder oberlaubesgericlidien | iche gew Lg se fonte îo F 5 bs 9 des Gntivnnfs ont- | Wen" Seine f Machen is, nicht abs@liehend aff: c: attet werden fie alla trifft Qu) nut Bie Ann 22: | Nelchen Bos grmugen gelten wie fle die Anzeige von Ge- | Fe, : durch die Verordnung über di 1g ver Kechlseinheit hon | drit; ? «4 Und 3 des Gesetzes von 1875, Aus- J el, SEostverstandlih müssen auh Berichti M: Durch die Einschaltung der höheren Verwaltungs- | gieihen D Ton E | fann hl tet e unt Ae A r die Zuständigkeit dec Oberlaude rücklich ausgenommen ist die Befugni - AUL- | Hierzu die 88 46 f, d L Bunge (Qt M e f ¿isige Privat- | burten in Anstalten. T1 Lebr Ta Dom 1 Beiéhwerd 0 Diese Regelung entspricht de iung, gerichte in Angelegenheiten der freiwilli a LAndeS- | der Beibringung des Et ile Befugnis zur Befreiung von | verz fs ff. des Entwurfs) am Rande des EintroWMhörde wird sichergestellt, daß nur zuverlässige Prival- ; 5. & 25 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem | D ex 4eEHörde als Wahrerin der Volks- und Staats- D n Gc ‘fei : ( ; : : rft werden e R C othtovrteont Lor Geburtsanmeldung Zu § 35: Z 39 des x | die die Aufsichtsbehörde als Wahrertn der Dolls- Und & und der Kostenordnung vom 23 O igen Gertchtsbarkeit fugnis steht Ae 5 )etaugichteitszeugnisses. Diese Be- ner f lten sich dieser erleihterten Form der Geburtsa M9 dos Gesehes von 1875. : 6 E ÔT blatt I S, 251) besti arg 1936 (R»chsgeseß- | Ehege au 5 90 der 1. Durchführungsverordnun um ._BU § 14: Die 8 14 und 15 des Entwurfs befassen \MWdi:nen können. C e 3 Entwurfs entspricht der gleichartigen | intereßen Haven mß. x, einer möglichst einheitlichen es N h stimmt worden, daß nux noch zwei Öber- vegesundheitsgese nur dem Reichsminister des ng 3 mit dem zweiten Teil des Blattes im Fa f fassen | A / 2 Entwurfs entspricht inhaltlih dem Zu § 36: § 36 des A fs N Der Standesbeamte Zu § 50: Jm Jutereste “einer „mgn dgr ting“ 6 Vincen as Katmmergevicht und das Oberiandesger1ht und der höheren erwaltungsbehörde Untern } mit jenem Teil, in dem der verwandtschaftlich iee Me 9 Zu § 20: 5 20 E f OuA Bestimmung in Z 20 des A prüfen, wenn er an Rechtiprechung in Personenstandssachen joUen fur 2e En ° « i 2 2 i d + f: D tre uw ‘l Des g T5. 5 2c t na ‘Uen, en m E E E L ¿i . :- Amtsgerichte zuständi sein, die zur Entscheidung berufen sind, hang der Familienangehbrigen verlautbart S Ent 1 des Geseßes von 1875 muß die Angabe des E Ee Regelung n bt auch son | sheidungen aussließlih die Amtsgerichte a 1

d) Die übrigen Neuerungen Fg / unter TIL behandelt werden, E au Warden

des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. Sep- tember 1935 (Reichsgeseßblatt T1 S. 1146) und der hierzu exgangenen 1. Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (Reichsgesebblatt T1 S. 1334) vorliegt, wird durch die be- glaubigte Abschrift aus dem Familienbuch nachgewiesen. Das Fehlen von Ehehindernissen im Sinne des Geseßes zum Schuße der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesebß) vom 18. Oktober 1935 (Reichsgeseßblatt T S. 1246) und der hierzu ergangenen 1. Durchführungs8verordnung vom 29. No- vember 1935 (Reichsgeseßblatt T S. 1419) sowie das Fehlen

Zu § 6: 6 des E On, : 6.20 s S R entipridi inhaltlih den 88 48

Zu § 7: Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen wer-

Ehegatten. mit ihren Vorfahren her.

vember 1936 (RMBliV. S. 1575) maßgebend.

Zu § 12: Der § 12 des Entwurfs is an die Stelle 8 55 des Personenstandsgeseßes von 1875 getreten, enth allerdings einige inhaltlihe Aenderungen gegenüber d bisherigen Recht.

Wie bisher werden am Rande des Heiratseintrags b merkt Scheidung, Nichtigerklärung und Feststellung des Nil bestehens einer Ehe. Darüber hinaus werden in Zukunft

der Tod und die Todeserklärung eines Ehegatten eingetrag denn aus dem Familienbuch soll der jeweilige Stand |

§ 14 des Entwurfs ftellt zunächst die Verbindung de

Nach § 14 Nr. 1 solle

N verbundene Maßregel der Besserung und herung vollzogen wird (vgl. § 18 Abs. 1 und 2).

Alsdann is der Personenkreis, der die Anzeige tten muß odex kann, erweitert, Nach § 20 des Geseßes 1875 muß die Anzeige von dem Leitex der Anstalt oder von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten er- et werden. § 18 Abs. 1 des Entwurfs sieht auch die Mög- eit vor, einen Angestellten zu ermächtigen. Außerdem 1 bei Geburten in Heil-, Pflege- und Entziehungsan- en, in Gefangenenanstalien, in Fürsorgeerziehungs-

2u 8 21: §8 21 des Entwurfs entspricht ‘inhaltlich dem 22 Abs, fi des Geseßes von 1875. Eine sachliche Aenderung nux insoweit vorgenommen, als in Zukunft auch wieder

daß sie im Geburtenbuch vermerkt werden muß.

Ebenso muß eingetragen werden, wenn der Name des Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt worden ist (vgl. die Ausführungen zu § 13 des Entwurfs).

Daß im übrigen jede Aenderung des Personenstandes und jede Aenderung des Namens einzutragen ist, entspricht dem bisherigen Recht. Jedoch sind die Eintragungen in keinem Falle mehr von einem Antrag abhängig.

Zu § 31: § 31 Abs. 1 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem § 26 Abs. 2 des Gesetzes von 1875.

Abs. 4 des Geseyes von 1875 und in den 8 17 und 18 der Ausführungsvorschristen von 1899.

Zu § 47: Abgesehen von dem Falle des § 46 Abf. 2 kann eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Amts=- gerichts berichtigt werden. Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Die Vorschrift des § 47 ist an die Stelle der § 65, § 66 Abs.1 und 2 des Gesezes von 1875 getreten.

Zu § 48: § 48 des Entwurfs bestimmt, daß auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Reichsgeseßes über

ihrer Richtigkeit zweifelt. jet (vgl. § 58 Abs. 1 in von 1875).

Verbindung mit § 21 des Gejeges

ihren Sth am Ort eines Landgerichts haben.

Siebenter Abschnitt 4

j den, wenn di acfähr Ii : ITIT. Zu den einzelnen Vorschrift ¿ , ie lebensgefährlihe Erkranfi i eingetragen werden die V L ami i ! d: ; E B Lo E A i e en des Entwurfs i | lobten den : , Ung eines der Ver- den die Bor- und Familiennamen der ElterWs roligis » i n des Kindes in das Ge- é 8 fs isi an die Stelle des Z 2 R C nd seine Aufsichtsbehörde gendes zu bemerken: E Abs. 2 BGB) sio L eee Ls U geaiiot Ros Tal Gibut und bear 8 S Wohnort, Ort und Tag ibu L D A hierzu die Ausführungen | „8 A aag E Llcalen Mies eingeführt ist S L Zu y Gl: A E s Aufgaben Erstex Abschnitt werden, wenn von dem Auf Usgevor geschlossen : | 1 jowte 1hr religióses Bekenntnis. Di L 11 des Entwurfs). 8 religió Bekenntnisses des Verstorbenen Und die agi E S “ton der Gemeinden im Sinne des | gebot Befreiung bewilligt # Eintragung des religió ; j ; d es En [S O j gabe des religiösen ind Auftragsangelegenheiten der Gemeinden 1m E E n Allgemeine Bestimmungen E S, shließ 2 des ars A angegebenen Gründen 100 atl S) E s ® Ges e s R N arge E i E: rbebu soll ein Vermerk über die L 2 Abs. 3 der Deutschen Gemelndeor mung. Da E ZU § 1: Der St Ï E A vie CheshUezung abe 6A 4 Es w é ? Zal E 22 „Abt. 3 des Geseßes von . 1e’ 7 y E HUF ¿ «Fn das Vie Os E P Fn L 2 t ur durch Gesebß staatliche Aufgaben zur Er ulung ergibt, feine bisherige Amtlem ubt wie s aus Abs. 1 | eiben, wenn ein Ehehindernis besteht. § 7 des Entwurse | Wltnisse der Ehegatten selbst (14 Ne 2 arr 2e en nzeige der Vornamen des Kindes ift auf einen Monat | x gdebirrsace cingetragen werden, fa si worden ist. Diese | nah Anweisung übertragen werden tönnen, ist das in F 9! richtung von besonderen Sinn .- Der Frage der Er- D ar. : Staatsangehörigkei Be B 1 2 L) O Mertürzt, i: roit i ; Deutsche Reich bestallten Arz R nabe “n wird | des Entwurfs ausdrücklih ausgesprochen. G gegriffen Een iso boni na wow! U I Eheschließung wind die Grundlage Einordnung, Die Staatsangcbbridieii Lr Le olf Zu 8.29: §23 des Enturss entspriht inhalilid vem | Yorsezrift f neu. Fn ven E E ührungsbesmmn e nis | ° Hu § 52: § 62 des Entwurfs ist an die Stelle des § 2 Sn A ee i F elegl. QLULch ei i S L S i N 1t der Ehegatten must 22 Abs. 2 des Gesehes von 1879. k: : t werden, daß immer die GrunDiralis ' N ao T7 botveten. n Abs. 2 werden füx d di est ' : eine feierliche und würdige Aus- | der Standesbeamte in jed Es : 7 s C gesag ' E des Geseßes von 1875 ge S N ¡eringe uiratdueg e a B etmungen | Bing er antes Buno o den Brauttenton bie Be: | 0 die Verlabien nach dem gemäß Art 15 69, VOA c Woher vos 12 Ves eis Jür e Anjzige f im | 9 de DE e "C Hrdes Entwurfs entspricht inhalitit dm | P! ans je emeinde cinen =tdeE eutschen Wörter Geburtenbucch“ F ifi le} werd tos c) meyr zum Dewußtsein gebracht | lle anzuwendenden Hei P L i 20 des GelegeS von 10, Ie ; ; u : e h : Regel war grundsäßlih jede Gemeinde emen S n „Familienbuch“ verden. Die nähere À | gevra j e Yeimatreht die Ehe s{lie nb s n Feiertage fo bestimmt worden 1875: E Me B is xe Verwaltung®- ¿Ses angeflhet Das Penn enge tas | feoè deim Ministe des Je § 9 des Eutin abe | J dee isa pm8zerordrng wied beimme fuerden, Af. de Keie em falgraden Werktage ersatte wer | § 90 F AG a Tho Todeoeetdranaen, nd Ne Bani | Beh fe mehuero emeinden den efrau Dn R R 11STegtilter nur insoweit, als in sein 5 Mteresse der Zuverlässigkeit dex Führung decn , ' a : iht felten schwer festzustellen, von wee E N ree R hrere Standesamtsdezirke Teil Zu N O beurkundet wird. M eus b) Anlegung und Fortführung des M E i Staatsangehörigkeit nux bann A ; Zu 8 25: § 25 des Entwurfs ist an die Stelle des Z S uan dig, E A Todegerflücung ausgesprochen Waren ist. 00e A eine Gemeinde in mehrer A : C ] + ; Ir t "4 : - A, - D M r - . . A î î i C L DE iss 2 N : ck & î ri e : N è p Ü A S la Ia A ebenso wie bas Vit G und das Sterbebuch Familienbuchs ¿ ausweis E aubt I N Eee F USERIS Hd iges L e R L Lite Red L L Sag Aus diesem Grunde aen I R R R Zu §8 53, 54: Die Standesbeamten und ihre Sleuvera der Beurkundung der Geburten e Zregister und Sterberegister „Zu § 9: Die Frage, an welchem Ort das Familienb Angaben über das Reichöbürge e Beweismittel dargetan istlenderungen. Nach bisherigen! at 4s n über Zeit, Ort | zentrale Registrierungsstelle geschaffen worden. treter werden in Zukunft in jedem Falle besonders bestell: L rten und Todesfälle dienen, werden geführt werden amilienbuch )Sbuürgerrecht werden nur dann geffrag eines Findelkindes v Pra Sah A ‘Bes affenheit nb Vierter Abschnitt Der Leiter dex Gemeinde ist nicht mehr kraft Gesetos I

ugunsten des | Macht werden dürfen, wenu der Besiß des Reichsbürgerrechtnd Umstände des Ausfsindens, stimmten Fällen (vgl. § 4 Abs. 1 des Ges. von 1875) Stande

soll, ist in dem t ed

im Familienbuch nicht nur wie i i i Heiratsorts è register die Eheschli im früheren Heirats- ris entschieden. Es war nicht tunlih, das Familien- | ntt zweifelhaft sein kann. A j Sit : Kennzeiche : bei inde vorgefundenen Kleider netsianded bi desoudaren JBes i E E E N “a der Feststellung des verwandtschastlichen Zuse neieumeht laffen. Die Folge einer falthen Negel Ehegatten A eine MnS E 'Ceeaut, A e ia lid E N elte bie: förpertihen Merkmale E R 4 ret G E des Entwurfs S eta Ee s M artei, Ave dic v By N h er einzelnen Familienangehörigen. Die i : bei ei en Regelung wäre gewesen, da ne Xehravrbeit, da er diese schon j \ tindes, sei utliches Alter, sein Geseh, de ect ist, i ri tandsgeseh on nd bereits unter | Für j E Nl / ; eren Ein ei einem Wechsel des Wohn ‘ten, i , l hon jeßt feststellen muß, unsMindes, sein vermutliche. , : ; Vorschrift war im Personenstandsgeseß von i ; Dan Stanezamtöhegiet nug Ln A | ergeben si aus den 82 14 unt. 18 dee Entivrefs, zelheiten hätte „wandern“ müssen. Ds N bte Famiienbu h attet F O ein Ehehindernis im Sinne des d lnstalt oder Person, bei welcher E E rad is holten, lnbalt und Bedeutung des § 41 sind bereits unter d O indeftens p Stellvertreter bestellt werden. _ M Zweiter Abschnitt Familienbudg * Grade auch die Gefahr eines Verlu tes V verordnung besteht L a L Ausführungs Pes E va ag Be der von der unteren Ver=. | 1.1 Zu S 42 ür die Beurkundung der Standesfälle von Jt kreigangezerigen Ab N S Bn südrung Joer M is h erhoht. Es hätten \sich Schwierigkei ¿ _ : E A3 dheitsamts fest- u ¿ Ur die Vel B » in | Gemeindeordnung (vgl. § 11 Abs. 2 der Durchuyr 1gSVeTA } Jm weten E und Familienbuchch Wohnt llen ergeben, in denen die Ebegatien nit eritidet Eheg L N 15 des Entwurfs stellt die Verbindung det eie S nos ¿aid Tag Di Geburt, die Vornamen So L B Standesfällen, die \ orsepristen erforder- ordning), bie einen Stand at n all- | dev Sine laite enstandsgeseß vom 6. Februar 1875 wird, von | die Auf ¡aben. Wahrscheinlich wäre in späterer Zeit au | die Wo titchtei vi As ren her. Es sind einzutrage! Wind dee E lane des Kindes. Gewiß sind auch die der Sun ereignet O Le die Einzelheiten niht im Regel der Bürgermeister zum M E U u ! g des Familienbuchs häufig le Frit und Tag der Geburt der gemeir-Wübrigen bisher einzutragenden Umstände für eine spätere-Fest- | Uh. Ls erigen f besonderen Verordnung zu regeln. | gemeiner Vertreter zu seinem Sielivertreter nth :

Besondere Standesbeamte können nux mit Genehmigung der

reht s{chwierig ge- höheren Verwaltungsbehörde bestelli werden.

wesen. Es war ferner nicht zweckmäßi L ) , etwa d - lichen Wohnsig der Ehegatten als Fihriercüoóet u be R Os,

in einer | as iu 8 43: Es ist bisher als Lücke des Gesetzes empfunden

worden, daß keine Stelle bestimmt wax, welche außerhalb des

Beurkundung V des Einzelmenschen ausgehend, zunächst die

Geburten, daun die Beurkundung der Ehe- emen Kinder dex Ehegatten und der une

von tveiblihen Abkömmlingen. Zuverlässigkeit der Eintragungeu

) lihen Kinder Die Vollständigkeit und wird dadurch sichergestellt

tell P des Kindes von Bedeutung. Es li abe Abt ade t diese Umstände in das Geburtenbuch

ijt aber nicht angebra i : : einzutragen und damit auf die Tatsache, daß es sich um ein