[60526] Dampfziegelei Kaise\rwörth A. G. in Liquid., Ludwigshafen.
DurhGeneralversammlun,gsbes{luß vom 99. Oktober 1913 ist die Cefellshaft in Liquidation getreten. :
Als Liquidator wurde Ru\ckolf Eswein, Generaldirektor. in Speyer, bustellt.
Allfall’ice Gläubiger werden aufge- fordert, gemäß 3 297 des Hau1del3gesetz- bus sih zu melden.
Speyer, den 30. August 19A1.
Der Liquidator: Eswein.
[60522] - ; Gemäß § 244 H.-G.-B. bringen wir zur Kenntnis, daß in der am 11. Februar 1921 stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung unserer Atflionäre rr Dr. Otto Merkt, Bürgermeißter in empten, und Herr Friedrich L£ßraun, Bürgermeister in Memmingen, neu in den Aufsichtsrat gewählt wurden. Angsburg, den 31. August 1921,
Lech-Elektrizitätswerke' Aktien-Gesellschaft.
[60758] Aktiengesellschaft für Führwesen Leipzig.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 28. September 1921, Nachmittags 45 Uhr, im kleinen Saale des Kaufmännischen Vereinshauses 32. ordentlichen Generalversamm- lung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberihts und Rechnungsabs{luß 1920/21. Entlastung der Verwaltung. Beschlußfassung über Verteilung des Reingewinns.
Wahlen in den Aufsichtsrat. Antrag auf Aenderung der Satzungen :
a) § 2 Erweiterung des Geshäfts- betriebs.
b) § 11 Erhöhung der Entschädi- gung des Aufsichtsrats. :
c) § 13 Aenderung der Bestim- mung über die Stimmberechtigung in Generalversammlungen.
Leivzig, den 31. August 1921.
Der Aufsichtsrat der Aktiengesell: schaft für Fuhrwesen. W. Ry s sel, Vorsigender.
S SOIO
Monath. Hille.
[662] Sliddeutsche Baumwolle-Fndustrie
ín Fduchen. Rechnungsabschluif am 30. Juni 1921.
E A9 Giegenschaften . . . . « « 1 533 097/56} Aktienkapital . .. . 4 000 000|— MWerenbestände U 18591 172 Teilschuldverschreibungen . | 2 000 000|— Materialienbestände « « . j} 122351 Nücklage . . «- + -- 238 808|— Kassenbestände . . « « - « 598 683/67} |Sonderrüdlage . . . .- 600 000|— Schatzwechsel . . « « « -. | 4500000 Zinsbogensteuerrücklage . . 48 000|— MWarenguthaben « « « « « [12115 420 Faällige Dividenden- und Wertpapiere - + . o» 08 L A aR L 28 E 9 uthaben. « « - 59 923 nterstüßtungskassen «+ « « SUNTgULIEN E ean C T A hie 892 354/57 V erkinstandhaltung 2 000 000|— C MIETeDeTE: a a a o) 535 000 — Ritckstellungen für Ver- t \flihtungen in fremder Ara s a oie b 3111 862/50 Ver pflihtungen . . 17 147 529/09 S Genvnn- und Verlust- rechnung : Vortrag vom 30. Juni B L 104 390/49 Geivinn am - 30. Juni J e e No 1 602 077/25 32 720 7981/5 32 720 798/50 Getwinn- und Verlustrech{nung aux 30. Juni 1921. N #0 : #13 Abschreibungen . . 580 000|—} Vortrag vom Vorjahr . . | 104 390/49 Vortrag aus 1919/20 .. 104 390/491] Betriebse rträgnisse - « « « | 2182 077/29 Gewinn am 30. Juni 1921 | 1 602 077/25 2 286 46774 2 286 46774 Wir beurkunden hiemit die Pebereinstinunung dieser Pana sowie der Gewinn- und VerlustreGnung mit den Büchern der Firma üiizdeutshe Baumwolle-Industrie
in Kuchen. Stuttgart, den 15. August 1921.
Schwäbische Treuhand-Aktiengusellschaft.
Dr. Dit
tmann.
Sn der am 31. August abgehaltenen Generalversammlung ist beschlossen
worden, die
Coupons Nr. 39 der alten Aktien mit
Á S80,—
abzüglih 10 °/% Kapitalertragssteuer . « - « * 8, —
M r S O RIA e ù
A 72,— und die
Coupons Nr. 2 der neuen Aktien mit... -§ 200,—
abzüglich 10% Kapitalertragssteuer . « « « - s 20,— M S O E eAT D ls A 180,—
Die Einlösung erfolgt ab he
einzulösen. bei der Württ. Vereinsbank,
nte Stuttgart,
bei der Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co., Stuttgart, sowie bei der Kasse der Südd. Baumwoll-Jundustrie, Kuchen.
ch6,” 4040 4 T. P
[60774] : Soll. Bilanz am 31. März 1921. Saben. f e Nichteingezahltes Aktien- Aktienkapital . + + » « - [24 000 000|— Taba L R ie Ne e 4 000 000 Anleihen . . «« « « « . [16 178 295/57 Grundstüde . . -« « « + 1 174 590/22) Rüdfstellung . « «+ s « 4 591/38 Gebäude . - .«- L Or B21 Kautionen . «o. 38 906/80 Maschinen, Dampfkessel, Kreditoren . - - «o 5 615 021/41 Apparate, Oefen. . . . | 2828 450 Reservefonds. . . . .« 190 536/33 Nohr- und Kabelnete 6 818 844 Erneuerungsfonds « « - « | 2800 000|— Straßenbeleuhtungen 233 592/83} Gewinn « « « « « e « « | 4304 764/84 Messer und Zähler 1 430 536 Geräte und Werkzeuge . J Ua Ct 1 e 1 Geichäftshäuser . « « « «} 275010 Kassenbestand . « « « - 15 858/20 Debitoren) va ev p 9 28 675 757 Bankguthaben « « « « «| 246 837 Neubau F CIOI 2 463 904 Kautionen . - o. 100 Beteiligungen „'« - «4 31 001 Borrâte e #0 S E 3181 782 Effekten“. «607% S 48 024 i 53 132 116 53 132 116/33 Soll. Gewinr- und Verlustrechnung am 31. März 1921. Haben. : Æ A A À Betriebskosten . . « «.. [21 171 961/91} Gewinnvortrag aus 1919/20 82 0227 Verwaltungskosten . . « « | 5 693 106/58} Betriebsüberschuß . « « - 32 068 919/29 Anleihezinsen . .. « . - 445 6950/5: : Nertragliche Abgaben « . | 9535 458 Gewinn - « - «. « « « - | 4304 764 32 150 942|— 32 150 942|— Gewinnverteilung: Für den Erneuerungsfonds . . . -. « Áh 2 000 000,— 0% für den gefeßlihen Reservefonds . „ 111 137,11 10. % Dividende 00/10, D R E 2 000 000,— Vertragliche Tantiemen . « - + - -+ 78 696,30 Vortrag auf 1921/22. . « 114 931,43
Á 4 304 764,84
Niederrheinische Licht- und Kraftwerke Aktiengesellschast.
Der Vorstand. e
Wir haben die Bilanz nebst Gewin ner eingehenden Prüfung unterzogen und
n- und erlustrechnun auf 31. März 1921 bestätigen die volle Uebereinstimmung mit
llen von uns geprüften, Lu Ss geführten Büchern der Gesellschaft. Rheydt, den 27. Mai 1921. E ich, Prokurist.
Faden, Verwaltungst irektor.
zu Leipzig, Schulstraße 5, stattfindenden | He
[60775] Niedeerrheinische Licht- u. Kraft-
werke A.-G., Rheydt.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht seit der in der Generalversamm- lung am 27. Juli d. J. stattgefundenen Neu: bezw. Wiederwahl aus folgenden
rren : 1. Dr. Oskar Graemer , Oberbürger- meister der Stadt Rheydt, Vor-
per, : S: ino Heck, Baurat, - Beigeordneter a. D., Generaldirektor der Deutschen Continental-Gas-Gefellschaft, Dessau, stellvertretender Vorsißender (gegen- wärtig in den Vorstand delegiert), Dr. Paul Heck, Regierungsrat, Direktor des Glektrobundes, Berlin, Paul Lehwald, Oberbürgermeister, Rheydt, Ernst Meyer, Rheydt, Adolf Morkramer, Beigeordneter, Rheydt, ; Dei Hermann Müller, Syndikus, effsau, August Müller, Oberingenieur, Dessau, Otto Saffran, Direktor des Kabel- werk Rheydt, A.-G., Stadtverordneter, Rheydt, 10. Emil Wienands, ___ Rheydt. [60783] : i: Porzellanfabrik Bavaria Aktiengesellschaft Ullersricht
bei Weiden. Wir laden hiermit die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 22. Sep-
tember 1921, Mittags 12 Uhr, im
Sigzungssaal der Bayerischen Disconto-
und Wechselbank A.-G. Nürnberg statt-
findenden zweiten ordentlichen Ge- neralversammlung geziemend ein. Aktionäre, die an derselben teilzunehmen beabsichtigen, wollen ihre Aktienmäntel außer den in den Statuten benannten
Stellen bei der Bayerischen Disconto-
und Wechselbank A.-G. Nürnberg
und deren Filiale in Weiden gegen
Aufstellung einer Stimmkarte bis spä-
testens den 18. September hinterlegen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts. Be- riht des Vorstands über das abge- laufene Geschäftsjahr. :
2, Genehmigung der Bilanz sowie Be- \{lußfassung über die Verteilung des Reingewinns.
3, Entlastung des Vorstands und Auf-
P.
4, Wahl zum Aufsichtsrat. Ullersricht, den 1. September 1921. Der Vorstand. Karl Häupler.
[60772] ; Schnellpressenfabrik Frankenthal
Albert & Cie., Aït.-Ges. Kündigung unserer Schuldverschrei- bungsanleihe vom 1. April 1898.
Aut Grund des § 9 Abs. 2 des am 16. März 1898 zwischen den Bankhäusern Valentin Perron in Frankenthal und Flesch & Ulrich in Ds einerseits
D
N N P f go
Kommerzienrat,
und der Schnellpressenfabrik Frankenthal Albert & Cie. Akt.-Ges. in Frankenthal andererseits geshlossenen Darlehnsvertrags kündigen wir hiermit die sämtlichen noch im Umlauf befindlihen Schuldver- \hreibungen unserer Schuldverschrei- bungsanleißhe vom 1. April 1898 zum 1. April 1922 zur Rückzahlung. Die Verzinsung der erwähnten Schuld- verschreibungen endigt mit dem 31. März 1922, Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt zum Nennwert ab 1. April 1922 gegen Auslieferung der Schuld- verschreibungen bei folgenden Stellen : 1, bei der Dresdner Bank in Frank- furt a. Main, 2. bei der Filiale der Pfälzischen Bank in Frankenthal, 3. bei der Deutschen Bank Filiale Anagasburg, 4. bei der Dresdner Bank Filiale
Ulm,
5. bei der Kasse der Gesellschaft. _Die bis zum 1. April 1922 noh nit fällig gewordenen Zinsscheine find mit einzuliefern, widrigenfalls der Betrag dieser Zinsscheine von dem auszuzahlenden Kapital in Abzug gebraht und zur Ein- lösung der Zinsscheine verwendet wird.
Die Inhaber der obenbezeichneten Schuldverschreibungen werden ausdrüdlih darauf hingewiesen, daß 1t. § 8 des Dar- lehènsvertrags vom 16. März 1898 inner- halb 10 Jahren, vom Einlösungstermin an gerechnet, niht eingelöste Schuld- verschreibungen - verjährt sind.
Frankenthal, den 1. September 1921.
Schnellpressenfabrik Frankenthal
Albert & Cie., Akt.-Ges.
6) Erwerbs-
und Wirtschasts- genossenschasten.
[58614] Aufforderung. Gemäß Beschluß der anerocbeniliüen Hauptversammlung vom 24. August d. À a Cs
wurde die unterzeichnete Genossens aufgelöst. Alle, die noch an diese nossenschaft Fo rern haben, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wiesbaden, den 24. August 1921. Naffanische Genossenschaft für den
i Webtvarenkleinhaudel E. G. m. b, H,
Wiesbaden i, Liquidatiou, Köbler. Wels.
-Fchann Otten und Dr.
7 Niederlassung X. von Rechtsanwälten.
[60518] / Die Rechtsanwälte Dr. jur. Hermann jur. Diedrich Duncan Lahusen sind am 27. August 1921 in die Listen der bei dem Landgericht und dem Amtsgeriht Bremen zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Bremen, den 31. August 1921. Der Präsident des Gg ats, Der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
[60519] 4
In die Liste der Rehtsanwälte bei dem
unterzeichneten Gericht ist heute der
Rechtsanwalt Hans Berthold zu Krossen
a. O. eingetragen worden.
Krossen a. O., den 30. August 1921. Das Amtsgericht.
(60782) /
Der Rechtsanwalt Georg Wilhelm Gottlob zu Münster ist in die Liste der beim hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte eFngerage, Münster, den 24. August 1921.
Der Landgerichtspräsident. &n Vertretung: Gerbaulet.
10) Verschiedene Bekanntmachungen.
[60509] Bekanntmachung.
Die Deutsche Bank, Filiale Bremen, die Bremer Bank, Filiale der Dresdner Bank, die Nationalbank für Deutschland, Kommanditgesellsbaft auf Aktien, und die Bankhaus J. F. Schröder Kommandit- ge auf Aktien, hierselbst, haben
ei uns den Antrag gestellt nom. Á 7? 664 000 neue Aktien
der Actien-Gesellschaft „Weser““ in Bremen (7664 Stück zu je 1000 4, Nr. 7337—15 000) zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen. Brenmien, den 31. August 1921. Die Sachverständigenkommission der Fondsbörse. Adolf Geber, stellv. Vorsißer.
[60510] Bekanntmachung. Die Deutsche Bank, Filiale Hamburg, und die ens L, Behrens & Söhne haben den Antrag gestellt, j 6 9 500 000 junge Stammaktien der Asbest- und Gummiwerke Alfred Calmdòdu Aktiengesell- schaft, Hamburg (Stück 9500 über ¡je Á 1000, Nr. 10 001—19 500), zum Börsenhandel und zux Notierung an der hiesigen Börse zuzu assen. Hamburg, den 27. August 1921. Die Zulafsungsftelle an der Börse zu Samburg. W. O. Schroeder, stellv. Vorsizender.
[60511] Va Mata,
Die Firma M. M. Warburg & Co. die Dresdner Bank in Hamburg und die Nereinsbank in Hamburg haben den An- trag gestellt, \
A 8000 000 Aktien der Tritou
Werke Aktiengesellschaft (vorm.
Ferdinand Müller) Hamburg, r. 1—8000, zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
“ Hamburg, den 29. August 1921. Die Znlafsungsstelle an der Börse zu Hamburg. W. O. Schroeder, stelly. Vorsizender.
[60512]
Von der Rheinishen Creditbank, Mann-
heim, ist der Antrag gestellt,
./¿ 800 000 Aktien zu je 4 1000, Nr. 2201—3000, der Brauerei Schwartz-Storchen, Aktiengesell- schaft, Speyer a. Rh.,
zum Handel und zur Notierung an der Mannheimer Börse zuzulassen.
Mannheim, den 30. August 1921.
Zulassungsstelle für Wertpapiere au der Mannheimer Börse.
[59637] Die Gesellschaft mit beshränkter Haf-
burg, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Magdeburg, ist durch Be- {luß der Ge|ellshafterversammlung vom 26. August 1921 geändert in „„Zink- oxyd-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Durch Beschluß der Ge- sellschafter vom - gleichen Tage ist diese Gesell\chaft aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellshaft werden aufgefordert, Eb bei derselben zu melden. Magdeburg, den 29. August 1921. Der Liquidator: Direktor Friy Blume.
[60515] err Direktor Max Emans, Köln
a. Rhein, ist in den Auffichtsrat unserer Gesellschaft gewählt worden.
Berlin, den 31. August 1921. Gefells Tol restvränrtéoG fu
esellschaft mit beschränkter Haftung.
Räde. Schirg.
tung in Firma Metallhütte Magde- [
[60516] l
Einladung zur Präsidial- und
Mitgliederversammlung des RANO, (Statt brieflicher Einladung.)
Die Präsidial- und Mitgliederversamm-
lung des RAXO findet am Donners-
tag, den 15. September, 8 Uhr
Rum ages im großen Sihunassaal
des Reichsversicherungsamts statt.
Tagesorduung:
1. Vorlegung und Genehmigung der Fahresabrechnung. Bericht der Rech- nungsprüfer und Erteilung der Ent- lastung dur die Mitglieder.
2. Vorlage des Jahresberichts und Neferat des leitenden Direktors über
á De gei pu g ew a
. Neufassung der Saßungen.
4, Wahlen zum Vorstand und Ver- waltungsrat.
5. Verschiedenes.
Berlin W. 35, den 1. September 1921.
Schöneberger Ufer 35.
Im Auftrage des Arbeitaus\husse3:
Der leitende Direktor: : Otto Romberg.
wir der Direktion durch Postkarte oder telephonisch mitzuteilen, damit diese cinen Ueberblick über vie Zahl der Teilnehmer hat. Als Legitimation dient die Mit- glieparoute oder vie leßte briefliche eitrag8quittung. -
[58697 Bekanntmachung.
Die Gesellschaft mit beshränfter Haftung in Firma Süddeutsche Carrofserie- werke Schebera G. m. b. S. n Heilbronn a. N. ift aufgelöst.
Die deri F g die Gele werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Heilbronn, den 22. August 1921.
Der Liquidator Der Südd. Carrofseriewerke Schebera G, m. b. S. in Liqu+
E E I PA S S V S
8058] T Durch Gesellschafterbeschluß vom 19. Juli ist die Gesellschaft aufgelöst, Zum Liquidator ist der Unterzeichnete bestellt. Etwaige Gläubiger werden E ibre Forderungen geltend zu machen. Walhalla - Theater Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Effen. Des e r O Friedrih Untershemmann in Essen-Bredeney, Einigkeitstraße 10.
E [60149]
Die Gesellschaft in Firma Sprechende Uhr (die Zeit ansagende Uh) Ge- sellschaft mit beschränkter Sasftung zu t E ae T id San a LA dieser Gesellschaft fordere ierdu | Giäidiger derselben auf, thre Ansprüche anzumelden. :
Berlin, MihaelkirGseabe 26.
L, Schönbe rger, Liquidator.
[5
56850
i Die Brennholz-Zentrale Gesell- chaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt a. M. ist aufgelöst. Et- warne Gläubiger werden ersucht, {ih zu meiden.
Der Liquidator: Otto I. Wolff,
Frankfurt a. M., Hochstraße 29.
[54320) Dur Beschluß der Gesellschaftsver- sammlung vom d. Juli 1921 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Zu Liquidatoren der Gesellschaft wurden die bisherigen Geschäftsführer Ludwig Amlung und Karl Probeck, beide Kauf- le beinpfäl ische K servenfabrik einpfälzische Kon fabri G, m, b. H. Böhl (Pfalz) i. Liqu,
[60150] ; Die außerordentliche Generalversamm-
lung der Zelte- ‘und Dekenver-
wertungs-Gesellschaft m. b. H. vom
Mh Bf die Auflösung der esellschaft beschlossen.
Zum Liquidator wurde der Geschäfts- führer Direktor Karl Kubens, Berlin- K bestellt. Im Falle seiner
ehinderung tritt Fabrikant FrißSchmolke, Cottbus, als Stellvertreter.
Etwaige Gläubiger werden ersucht, ihre Forderungen spätestens bis zum 1. Dezember 1921 anzumelden.
Berlin S8W. 19, Krausenstr. 25/28. Zelte- und Deckenverwertungs- Gesellschaft m. b. H. i. Liquidation, AE 6 uidator :
ar
ubens.
60151] Die Hotelge een m. b. S. în Beuthen O. S. ist aufgelöst, Die Unterzeichnete ist Liquidatorin der Gesell-
werden aufgefordert, si bei mir zu melden. Warmbrunn, Gartenstraße 12, den 1. September 1921. / Frau Elisabeth Reichel
[59635] A
Der unterzeichnete Liquidator macht be- fannt, daß die Firma
Monos-Werke Gesellschaft für chemische Jndustric mit beschränkter Haftung in Frankfurt a. M.
durch Beschluß der Gesellschafter vont 22. Juli 1921 aufgelöst worden ist und fordert die Gläubiger der Ge- Ene auf, sich bei der Gesellschaft zu melden.
_ Frankfurt a. M.,, den 27. August 1921.
segen - f L “di hi
| Der Liquidator: Eugen Hinzlex.
Die beabsichtigte Teilnahme bitten -
hast. Die Gläubiger der Gefellschaft
Erfte Zentral-HandelSregifter-Beilage zum Deutïchen NeichSanzeiger und Preußischen StaatSZanzeiger
Itr. 206.
ra
Berlin, Sonnabend, den 3. September
__1921
Der Juhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen über 1. Eintragu ä a a E T s Sas L O Se Maa S ag ma t von Patentanwälten, 2. Patente, 3. Gebrauchsmuster, 4. aus dem Handels-, 5. Güter: der Eisenbahnen enthalten find, erscheint nebst der Warenzeichenbeilage in einem auer E A O Titel AROO AEEREEO S E SROE E TO S
Zentral-HandelSregister für das Deutsche Neich.
: “ Das Zentral - Handelsregister für das Deutsdbe Reich kann dur alle tanstalten, i für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reihs- und Ei ‘SW. 18, lbe
straße 32, bezogen werden.
Das Zentral-Handelsre
S A Ä
s 3 ister für das Deutsche Reich erscheint in der Re beträgt 18 .4 f. d. Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 50 Pf. — Anjeigenvreis r. d. Raum einer 5gespalt. Einheitszeile 2 Æ Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszushlag v. 80 v. H. erhoben.
Vom „Zentral-Handel8register für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 206A, 206B und 296C ausgegeben.
el tägli. — Der Bezugspreis
—— na
E Befristete Anzeigen müssen dr ei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäft3stelle eingegangen sein. “x
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
1. Kapitalertragsteuerpfliht von Stiftungen der Frei- maurerlogen. Nach § 3 Abj. 1 Ziff. 2 b des Kapitalertragsteuer- gesetzes sind mildtätige oder gemeinnüßige Stiftungen von der Kapital- ertragsteuer befreit, sofern fie nit auf einen bestimmten Perfonen- kreis beshränkt sind. Da der Freimaurerbund eine Vereinigung dur die Wahl seiner Mitglieder mit strengen Aufnahmebedingungen ist und die Aufnahme nicht jedermann bei Erfüllung objektiver Voraus- seßungen gewährt wird, so ergibt sich hieraus und aus der ganzen Organisation, daß die Logenan ebörigen einen bestimmten engeren D im Sinne des Gesetzes bilden. Stiftungen, die auf die
itglieder einer Freimaurerloge und deren nächst? Angehörige be- {ränkt find, sind daher nicht von der Kapitalertragsteuer befreit. (Urteil vom 12. Juli 1921, I A 76/21.)
2, Einfluß der in der Zeit zwischen der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens eingetretenen Geldentwertung auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwahs. Das Ver- mögens8zuwachsabgabegesez 1919 hat in §8 4, 9 für das Änfangs- und Endvermögen, oweit die Bestandteile des Vermögens nah dem gemeinen Wert in Rechnung zu stellen find, den Geldbetrag, wie er als Kaufpreis bei Veräußerungen am 31. Dezember 1913 und am 30. Juni 1919 zu erzielen war, als maßgebend erklärt, den Geldwert also beide Male als Wertmaßstab e:klärt ohne Rücksicht auf die Ver- änderungen, die der Geldwert im Laufe des Veranlagungszeitraums erfahren hat. Zuzugeben ist, daß der fo festgestellte Vermögens- zuwahs wegen der im Laufe des Veranlagungézeitraums eingetretenen Ne Olernten wirtschaftlih vielfach nicht als Vermögensvermehrung anzusehen ist, und daß die so erfolgte Besteuerung zu großen Härten führen fann. Das R sieht aber einen entsprehenden Ausgleich dieser Härte niht vor. Insbesondere fehlt es an der Möglichkeit, an Stelle der früberen Go!dmarkwerte die jeßigen Papiermarkwerte zuzulassen. Auch ift ein Zurückschrauben der jeßigen Papiermarkwerte auf Goldmarkwerte niht angängig, solange niht auch die Abgabe in Goldmark zu entrihten ist. Für Grundstü, die der Steuerpslichtige bereits am 31. Dezember 1913 besessen hat, ist allerdings eine Be- steuerung der auf der Geldentwertung beruhenden Wertsteigerung erg 8 5 des Vermögens8zuwachsabgabegeseßes 1919 in Verbindung mit 88 30, 33 des Besihsteuerge)eßes ausgeschlossen, wenn * der EOA e ihre Veranlagung nah den Gestehungskosten beantragt.
uch t der Reichsminister der fnanies in dem Erlaß vom 15. März 1920 (Neichssteuerbl. S. 173) es als angängig erklärt, daß bei der Bewertung der dauernden Bestände des Betriebs8vermögens, also des Anlagekapitals, von dem bei der Veranlagung zum Wehr- beitrag E Wert ausgegangen werde. Eine Verallgemeinerung dieser Ausnahmebestimmungen ist aber nicht zulässig. (Urteil vom 20. Suli 1921, ITI A. 128/21.)
3. Der von einem Fabrikunternehmen für die Arbeiter eingerichtete Küchenbetrieb kann nicht als wohltätig oder emeinnütßig anerkannt und demgemäß nicht umfatzsteuer- ei behandelt werden. Der von einem Fabrikunternehmen für die Arbeiter eingerichtete Küchenbetrieb ist niht aus\{ließlich gemein- nüßig im Sinne des Umsaßsteuergesezes, da der Betrieb auf die Arbeiter des bestimmten abrikunternehmens beschränkt ist. Aus- {ließlihe Wohltätigkeit liegt dann nicht vor, wenn das Unter- nebmen gleichzeitig im eigenen geshäftlichen Interesse der Fabrik be- trieben wird, um ihren vielfach in großer Entfernung wohnenden Angestellten die Einnahme warmer Mittagsmahlzeiten zu ermöglichen und damit \sich einen arbeitskräftigen und arbeitsfreudigen Stamm von Arbeitern zu erhalten. Die Wohltätigkeit ist auch weiter des- wegen zu versagen, weil nit die sämtlichen Angestellten der Firma, die ohne Unterschied und ohne Rücksihht auf Vermögen und Ein- kommen die Einrichtung benußen können, zu den minderbemittelten ersonen gehören, die ohne diese Einrihtung einer Notlage anheim- allen würden. Der Küchenbetrieb is daher umsaßsteuerpflichtig. (Beschluß vom 15. Juli 1921, 1B 300/21.)
4. Unterschied zwischen der Arrestanordnung und der Arrestvollziehung; Rechtsmittel. Durch 351 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung is eine Beschwerde im rrestverfahren nur egen die Arrestan ordnung des Finanzamts gewährt, von der die Polziehung des Arrestes, § 351 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 298 ff. der Reich8abgabenordnung und mit 28 930 ff. der Zivilprozeßordnung, zu unterscheiden ist. Die arrestweise herbeigetührte Pfändung einer Forderung, § 351 Abs. 2 in Verbindiing mit §8, 334, 341 der Reichs- abgabenordnung, ist aber ledigli eine Vollzie ungsmaßnahme. Be- hauptet ihr gegenüber ein Dritter, daß ihm am Gegenstande der Ee ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, o ist nach ausdrückliher Bestimmung im § 301 der Reichsabgaben- ordnung dieser Widerspru gegen die Pfändung erforderlihenfalls im Wege der Kla ge bei dem Gericht, in dessen Bezirk gepfändet wurde,
eltend zu machen. Im Beschwerde- Und Mengen im NRechts- esdwerdeverfahren nah § 351 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist daher jener Einwand überhaupt nit verfolgbar. (Urteil vom 9. Juli 1921, I A 59/21.)
5. Zulässigkeit der Anfechtung einer Rechtsmittel- entscheidung ann bei Verueinung der Steuerpflicht. Die Vorschrift des § 221 der Reichsabgabenordnung, wonach ein Steuer- bescheid auch angefohten werden kann, weil die Steuerpflicht ver- neint oder eine zu geringe Steuer festgeseßt ist, gilt auch für Rechts- mittelentscheibungen über Steuerbesheide. (Urteil vom 23. Juni 1921, Ta A 55/21.)
6. Kapitalertragsteuerfreiheit der Sterbe- und Witwen- kasse einer Jnnung. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2b. find solche Kassen steuerfrei, die ohne Beschränkung auf einen engeren Personenkreis mildtätigen oder 0 Lgen wecken dienen. Diese Befreiungs- vorschrift umfaßt auch solhe Kassen, die nur einem örtlih oder beruflih oder nach beiden Nichtungen hin begrenzten Kreise zugute fommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht dur ein bestehendes engeres Band in sich fest abgeschlossen ist, wie es sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zu einer einzelnen Familie oder auch zu einem
Vereine mit geschlossener Mitgliederzahl ergibt. Eine soldhe Be- INLAT na liegt bei einer Innung nicht vor, wenn jedes neue Snnungs- mitglied verpflichtet oder auch nur berechtigt ist, der Kasse beizutreten. Die Leistungen einer solchen Kasse sind an sih wenn nicht gar wohl- tätige, so do gemeinnüßige, da die Erhaltung und Stärkung des vielfach sich in s{chwieriger wirtshaftlichßer Lage befindenden Hand- werkerstandes im Interesse der Allgemeinheit liegt. Daß den Mit- t ialient le T N 4 e Lu a A Mo glts eht, ießt die Gemeinnüßigkeit nicht aus. rteil vom 14. Juni 1921, I A 48/21.) q ( 4
7. Stenererklärungspfliht nach dem Reichsnotopfer- eseß. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung is durch
S 169 der Reichsabgabenordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedem auferlegt, bei dem nah Ermessen des Finanzamts die Mösalich- keit einer Steuerpflicht gegeben ist. Wenn § 28 des Notopferge]eßes das Finanzamt für berechtigt erklärt, von jedem Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens einer Woche zu verlangen, fo ist damit für den Bereich des Notopfer- geseßes nur die Frist, innerhalb welcher die Erklärungspflicht zu er- füllen ist, näher bestimmt, aber keine Einschränkung der zur Erklärung verpflichteten Personen ausgesprohen. Vor der Erfüllung der Er- kflärungspfliht braucht die Frage der Steuerpflicht selbst nicht aus- getragen zu sein. Denn die Entscheidung über die Steuerpflicht kann in vielen Fällen erst nach Abgabe der Erklärung getroffen werden. Legt ein rechtlich und tatsächlich oder nur nach einer der beiden Richtungen hin zweifelhafter Sachverhalt vor, so hat das Finanzamt den Sachverhalt in rechtliher oder tatsächliher Beziehung aufzuklären und sich dann s{lüssig zu werden, ob zu veranlagen it oder nicht. Das Verlangen des Finanzamts nah einer Steuererklärung unter- liegt nur insofern der Nahprüfung im Rechtsmittelverfahren, als das Finanzamt dabei gemäß è 6 der Reichsabgabenordnung nach Recht u I zu verfahren hat. (Urteil vom 29. Mai 1921,
8. Voraussetzung für die Reichsstempelfreiheit der zum Zwecke des Umtauschs ausgegebenen Wertpapiere. Nach S 14 Abs. 2 des Reichsstempelgeleges bleiben Wertpapiere, welche lediglih zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt werden, steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Reichsrat zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt ist. Zum Zwede des Umtaushes sind Wertpapiere dann nicht aus- egcten “und demnach nicht reihs\tempelfrei, wenn eine Aktiengesell- chaft eine neue e Gamnas, durch Aufnahme einer Anleihe unter einheitlihen Bedingungen in Ansehung der Verzinfung, Tilgung und Sicherheitsgewährung bezwedckt, für die neue Anleihe neue Kredite in Anspruch genommen werden und die Inhaber der alten Schuld- verschreibungen der Aktiengesellschaft nicht genötigt waren, ihre Wert- papiere gegen die neuen umzutauschen. Im Falle des vom freien Willen der alten Gläubiger abhängigen ÜUmtausches tritt an die Stelle des alten Schuldverhältnisses ein neues; die aus der alten Anleihe noch bestehenden Verpflichtungen erlöschen und die aus der neuen Anleihe entstehenden nehmen ihren Anfang. (Urteil vom 30. Juni 1921, ITA 230/21.)
9. Einfluß der Vermehrung von Betriebsmitteln auf das der Vermögenszuwachskriegsabgabe 1919 unter- liegende Grund- und Betriebsvermögen. Zum Kapital- vermögen gehören nah § 5 des Geseßes über eine Krieg8abgabe vom Vermögenszurwachs 1919 in Verbindung mit § 6 des Besißsteuergeseßes Guthaben bei Banken als Kapitalforderungen nur, soweit sie nicht Bestandteile des Grund- und Betriebsvermögens bilden. Bankgut- haben eines Steuerpflichtigen, die zu dessen mit dem Grundvermögen zu veranlagenden landwirtschaftlichen Betriebs8vermögen gehören, führen insoweit nicht zu einer steuerpflihtigen Vermehrung des Grund- und Betriebsvermögens, als dur sie eine nach § 30 Abs. 2 Saß 2 des Besitsteuergeseßes zu berücksichtigende, beim Grund- und Betriebs: vermögen cingetretene Vershlehterung ausgeglihen wird. Eine Ver- \{chlechterung kommt auch bei einer Verminderung des zum Grund- vermögen gehörenden Inventars in Frage. (Urteil vom 15. Juni 1921, III A 102/21.)
10. Berechnung des Friedensgewinns einer erst im Laufe des Jahres 1913 errichteten Gesellschaft m. b. H.
_ bei Veranlagung der Kriegsabgabe 1919. Nach § 11 Abs. 1
des Geseyes über die Gesellschaften m. b. H. besteht eine Gesellschaft m. b. H. erst von der Lng an. Ist diese erst im Laufe des Jahres 1913 erfolgt, so kann die Gesellschaft sich auch dur die Be- timmung im Gesellshaftévertrage, wona der Geschäftsbetrieb einer übernommenen offenen Handelsgesellschaft hon vom 1. Januar 1913 ab als für ihre Nechnung geführt gelten soll, nicht im Wege der
iktion eine rechtlihe Existenz für die vor der Gintragung liegende
eit verschaffen, weil der § 11 a. a. O. zwingendes Necht enthält.
emäß § 16 Abs. 1 Saßz 2 des Kriegsabgabegeseßes 1919 muß daher das Geschäftsjahr 1913 für die E des Friedensgewinns außer Betracht bleiben, weil es niht volle 12 Monate umfaßt. Es fehlt somit an einem E ola so daß der Friedens gewinn nah § 17 Abs. 3 des Kriegssteuergeseßes mit 6 vH des ein- gezahlten Stammkapitals anzunehmen ist. rteil vom 14. Juni 1921, I A 85/21.)
11. Die Eröffnung eines Kontokorrentverkehrs unter Kreditgewährung an eine Gesellschaft m. b. H. dur einen ihrer Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft als eine neben der Stammeinlage übernommene reichsftempel- pflichtige Leistung. Falls si ein Gefellschafter bei der Errichtung der Gesellschait m. b. H. verpflichtet, der Gesellshaft einen Kontokorrentverkehr unter Kreditgewährung zu eröffnen, so kann darin eine neben der Stammeitlage von dem Gesellschafter über- nommene Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesezes über die Gesellschaften m. b. H. liegen. Denn es gibt keinen Leistungsinhalt,
R E
der sh nicht grundsäßlich æls gesellshaftlicße Verpflichtung eignen könnte. Die Verpflihtungen brauchen auch nit als einieitive her nommen zu tverden, sie können auch von Gegenleistungen abhängen. Bei der Eröffnung eines Kontokorrentverkehrs kommt es u. a. vor allem auf die Desen an, ob die Vereinbarung eines solhen sch mehr als Verpflihtung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, oder als eine Verpflichtung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter darstellt. Als steuerpflichtiger Wert einer folhen Leistung kann nicht der Höchstbetrag der Kredite in Be- tracht kommen, sondern der ert, den der Abs{hluß des Vertrages zur Zeit des Abschlusses hatte. Hierbei wird eine freie Schäßung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Um- stände einzutreten haben, die eine Steuerbehörde regelmäßig nur unter Zuziehung kaufmännisher Sachverständiger vornehmen kann. (Urteil vom 5. Juli 1921, II A 309/21.)
12. Natur der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertrag- steuer ist eine sog. Obiektsteuer, d. ß, es kommt bei ihr lediglich darauf an, welchen Ertrag eine Quelle objektiv liefert, ohne Nück- sihtnahme auf irgendwelche fubjektiven oder fonstigen besonderen Verhältnisse des Ertragsbeziehers. Die Steuer erfaßt ganz selbständig den Ertrag jeder einzelnen derjenigen Kapitalanlagen, die in § 2 des Gesetzes des näheren aufgeführt sind, also je einer ganzen bestimmten einzelnen Kapitalanlage. Scheidet, gleihviel aus welchen rechtlihen oder wirtschaftlichen Gründen, eine solhe aus dem Vermögen des Ertragé- beziehers aus und wird sie durch eine anderweitige ersezt, so kann diese in Ermangelung einer besonderen Bestimmung 1m Kapital- ertragsteuergeseß über ihr ECinrücken an die Stelle der früheren Kapital- anlage nit als identisch mit ihr im Sinne des Kapitalertraasteuer- gesetzes behandelt, also bei einem nah dem 1. Oftober 1919 ein- getretenen Wechsel in der Kapitalanlage nicht gemäß § 3 Abi. 2 Saß 1 des Gesetzes als eine solche Kapitalanlage angesehen werden, die sih son vor dem 1. Oktober 1919 im Besige des Steuerpflichtigen befand. (Urteil vom 23. Juni 1921, I A 57/21.)
13. Bedeutung der Klausel in einem Grundstückskauf- vertrag, daf der Käufer im mündlichen Auftrag cincs Dritten, den er später benennen wird, verhandelt hat. Wenn der Käufer eines Grundstücks den Kaufvertrag in der Weise abschließt, daß für den Käufer bemerkt ift, er habe hier im mündlichen Auftrag eines Dritten, den er später benennen wird, verhandelt, jo ist außer dem Eigentumsübergange auf den Dritten die Abrede zwischen dem Veräußerer und dem im Auftrgge des Dritten Handelnden grunderwerbsteuerpflihtig, wenx der Veräußerer in der Urkunde das Grundfstück „verkauft uad zu Eigentum überträgt an den dies annehmenden (für den Dritten handeinden) Käufer“ und demgemäß der Kaufvertrag dahin auszulegen ist, daß der für den Dritten Handelnde selbst zum Erwerb berechtigt und befugt sein soll, an feiner Stelle einen Dritten zu bezeichnen. Es liegt somit ein Kettengeshäjt im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergeseßes vor. Als steuerpflihtige Rechts- vorgänge kommen außex der Auflassung in Frage: Der Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem für den Dritten ate als zur Uebertragung des Eigentums verpflihtendes Veräußerungsge|chäft im Sinne des § 5 Abs. 1 und die Benennung des endgültigen Er- werbers als fteuerpflihtiger Rehtsvorgang im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 3. Der legtere Vorgang ist steuerfrei nach § 5 Abi. 3, da er zum Eigentumsübergang geführt hat. (Urteil vom 5. Juli 1921, II A 191, 192/21.)
A4 Kapitalertragsteuerfreiheit der Diskontbeträge von im BVesige einer Sparkasse befindlichen Schatzanweisungen ; Begriff der Schaßzanweisung. Die Diskontbeträge von Scat- anweisungen, die sih im Besiße von Sparkassen befinden, sind fapitalertragsteuerfrei, wenn si die Anlage als ein dem Svparkassen- verkehr eigenes Geschäft darstellt. Für die Frage, ob eine Schaß- anweisung ih als „Anleihe“ im Sinne des § 2 Abs. 11 Ziff. 2 oder als „Anweisung einschließlih der Shaßwechel“ darstellt, kommt nachstehendes in Betracht : Die Staatsanleihen im weiteren Sinne zerfallen in solche. die der fundierten Schuld, und in solche, die der \{webenden Schuld zuzurehnen find. Nur die ersteren werden im Verkehr als Anleihen bezeichnet, sie bilden regelmäßig den Haupt- bestandteil der Schulden des Staats, sind nicht grundsäßplih an eine Umlaufszeit gebunden und find stets mit Zinsscheinen aus- gestattet und werden insbesondere im Börsenverkehr den Verschreibungen der s{webenden Schuld, für welche der Ausdruck unverzinslihe Schatz- anweisungen oder Schaßwe@hßsel üblich ist, gegenübergestellt. Die leßteren sind zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs bestimmt, werden deshalb tegeln hi nur auf kurze Zeit auf- genommen und find am bestimmten Termine, gewöbnlidh {hon na wenigen Monaten, ausnahmsweise nah längeren Fristen, rückzahlbar. Sie sind zum Börsenverkehr nicht zugelassen, werden wie Wechsel diskontiert und sind formell unverzinslich. Jhre begrifflihe Ab- grenzung gegen die eigentlihen Anleihen fann, zumal wenn sie auê- nahmsweise eine mehrjährige Laufzeit haben und der Diskont nicht, wie üblich, beim Erwerb einer Summe, sondern in Zeitabschnitten, etwa vierteljährlich, bezahlt wird, flüssig ‘sein; jedenfalls spricht aber regelmäßig für das Vorliegen von Schayanweifungen im eigentliden Sinne der Umstand, daß die betreffenden Anlehen der Staaten si selbst als solche bezeichnen, daß fie nicht gleichzeitig in einem bestimmten Gesamtbetrage dur Teilschuld- vershreibungen, die nah einem feststehenden Plane gestaffelt sind, ausgegeben werden, sondern nah Bedarf in Stlicken, deren Schuld- summe von pa zu Fall festgestellt wird, zumal wenn ein bestimmter Betrag überhaupt nicht erwähnt wird, daß sie nit, sei es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, unkündbar \ind oder nach einem be- stimmten, verschiedene Rückzahlungstermine vorsehenden Plane getilgt werden, sondern an einem feststehenden Termine zur vollen Höbe ohne weiteres zur Rückzahlung fällig werden. Es wird sih nur nach
' der mit der Ausgabe von dem ausgebenden Staat verfolgten Absicht
entscheiden lassen, ob ein einzelnes staatlihes Anlehen zu den eigen!- lichen Anleihen oder den T aavellungen zu. renen ist. (Urteil vom 12. Juli 1921, I] A 3/21)