1899 / 302 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

n Aufgebot kann die im einzelnen Falle ab. | leher2on ei die a ng O fan daß der Anleiher Eigen-

nee der betreffenden Grundstücke ist und da anongael t gebliebene Lasten und Ve.fügungsbeshränkungen auf denselben nit Batten

8 34.

Snsofern zur Hypothekbestellung die Zustimmung dritter Personen wforteti@ ist, hat die Anstalt dem Anl-iher auf dessen Antrag und nah der durch ihn zu gebenden Darlegung der Verhältnisse die Eat- würfe zu do, DEU n lienagen zu liefern. Dies gilt nicht

orrangseinräumungen. E S die Darlehnssumme oder ein Theil derselben von der Anstalt unmittelbar an dritte Fe ausgezahlt werden foll, hat die Anstalt auf Antrag des Anleihers und -nach der von ihm zu ebenden Darlegung der Verhältnisse den dritten Personen zu erklären, dab an diese unmittelbar werde gezablt werden. Auch hat sie ge- eignetenfalls Entwürfe zu den Quittungen und Löschungsbewilligungen

zu liefern. i

S 35. i Der Anletiher;hat die Shuld- und Hypotheken-Verschreibung, nah- dem sie mit dem Hypothekenbriefe verbunden oder im Falle des § 32- mit der Eintragungsbescheinigung versehen ist, sowie ersorderlihenfalls auch andere zum Nadweile der Ecfüllung seiner Obliegenbeiten dienende Urkunden dem Rechtskonsulenten zur Prüfung vorzulegen.

* Der Rechtskonsulent hat dem Anleiher die E O: wenn er dieselbe in Ordnung findet und die erforderlihen Nachweise für erbraht erachtet, mit dem Richtigkeitsvermerk versehen, andernfalls ohne solhen Vermerk unter Bezcihnung der Mängel zurückzugeben.

8 36. ie Auszahlung der Darlehnésumme darf nur gegen oder nah Einlieferung Pt vom Rechtskonsulenten mit dem Nichtigkeitsvermerk versehenen Schuld- und Hypothekenvershreibung geschehen.

Insofern nah § 14 Absay 3 oder § 16 dingliche Lasten oder im alle des § 34 Absay 2 Forderungen dritter Personen mit der Dar- ehnssumme getilgt werden follen, darf die Auszahlung nur an diese

Berechtigten selbst oder von ihnen bezeichnete andere Personen und nur gegen beglaubigte Quittung und, sofern im Grundbuch eingetragene Lasten zu tilgen W gegen Löschungsbewilligung und Rückgabe der das zu tilgende N:chtsverhältniß betreffenden Verschreibung geschehen.

, 8 37. :

Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht im Kafsenzimmer der Anstalt.

Auf Antrag des Anleihers kann die Aus;ahlung auf seine Kosten und Gefahr durch die Post oder mittels Neichsbank-Giro-Kontos an den Empfangsberechtigten erfolgen.

8 38. Die Auszahlung der Darlehns|umme geschieht, sofern niht der all des § 36 Absay 2 vorliegt und der Anleiher nicht abweichende Vinscho geäußert hat, zu Pte des Ueberbringers der vom Rechts- kfonsulenten mit dem Richtigkeitsvermerk versehenen Schuld- und S Streng mit Hypothekenbrief, vorbehaltlich des Rechts der Anstalt, die Legitimation zu prüfen.

Die Quittungen über den Empfang von Darlehnékapitalien bedürfen der Unterschriftsbeglaubigung durch einen ein Dienstsiegel führenden Beamten. Kommt eine Theilsumme zur Auszahlung, nach- dem über dieselbe früher in diefer Form bereits quittiert war, so muß über dieselbe eine besondere Quittung ertheilt werden, die jedo dieser

Î icht bedarf. Form nich 39

S 39, / Von den Vorschriften der §§ 17 bis 19, der §S§ 29 bis 31, des 32 Sah 2 und der §8 37 und. 38 kann die Anjtait in besonderen ällen unwesentlihe Abweichungen zulassen.

§ 40. : Nah Tilgung eines Theilnehmerdarlehns kann auf die dadurch freigewordene Hypothek ein neues gewährt werden, wenn die Hypothek im Grundbuch eingetragen ift: und das Geseg oder Rechte dritter Personen niht entgegenstehen. Alédann bedarf es der Ausftellung einer neuen Schuld- und Hypotheken-Verschreibung. / Imgleichen kann, wenn ein Theilnehmerdarlehn zum theil ab- getragen ist, auf den dadurch freigewordenen Theil der Hypothek ein neues Theilnebmerdarlehn gewährt werden. Die 88 17 bis 23, 25 bis 29, 31 und 34 bis 38 finden ent-

spreende Anwendung.

Al Die der Anïalt durch die Gewährung eines Theilnehmerdarlehns, dur das dazu erforderlihe Verfahren und im Falle des § 21 dur die Werthsermittelung verursachten Kosten ift der Anleiher beziehungs- weise der Antragsteller zu erstatten verpflichtet.

8 42.

Den Eigenthümern im Sinne dieses Abschnitts stehen die erb-

lichen Nußungsberechtigten, welhe als Eigenthümer ia das Grundbuch eingetragen werden können, glei.

Dritter Abschnitt.

. Rechtsverhältniß zwishen der Anstalt und den Theil- nehmern.

8 43.

Theilnehmer der Anstalt ist, wer in Gemäßheit des vorigen Ab- s{chnitts eine ibm bewilligte Theilnehmerdarlehnssumme ganz oder zum theil ausbezahlt erhalten hat, oder für wen eine solche ganz oder zum theil unmittelbar an dritte Personen gezahlt ist.

8 44, Jeder Theilnehmer hat gegen die Anstalt einen Anspruh_ 1) auf unentgeltlihe Lieferung eines Druckexemplars der Saßung ; 2) nah der jährlihen Rechnungsablage der Kassenverwaltung auf; jedesmalige unentgeltlihe Bebändigung eines Auszugs aus dem Ab- reGnungsbuch der Anstalt, aus welhem der leßte Abtrag und der Sqchuldbestand ersihtlich sind.

S 45.

Jeder Theilnehmer is der Anstalt verpflichtet,

1) feine derselben für das Theilnehmerdarlehn verpfändeten Grund- stücke nebst Zubehör nah den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirth- schaft zu verwalten;

2) den saßungsmäßigen Beitrag zu zahlen.

S 46.

Ueber abgetragene Theile der der Anstalt bestellten ypotheken darf der Theilnehmer niht zu Gunsten Dritter versügen. Er ist nicht berechtigt, vor völliger Tilgung der Darlehns\{huld über abgetragene Theile Quittung oder Löschungsbewilligung oder andere Urkunden zu verlangen.

8 47.

Wenn ein Theilnehmer Grundstücke, welche der Anstalt verpfändet sind, ohne deren Genehmigung aufläßt, so ist diese berechtigt, dem Theilnehmer den Neft des Darlehns zu kündigen zur Rückzahlung nah fechs Monaten.

Diese Bestimmung findet keine A eeeuuas auf solhe Handlungen des Thetineh::ers, welhe durch Gemeinheitstheilungen, Vérkoppelungen, Ablösungen oder andere Zwangsenteignungen veranlaßt sind oder S deren von der zuständigen Behörde die Unschädlichkeit be- zeugt ift.

8 48,

Der von jedem Theilnehmer zu zahlende Beitrag wird in ganzen, halben oder viertel Hunderttheilen der ursprünglihen Darlehnssumme berechnet, Die allwmählihe Abtragung der Darlehns\{chuld hat keinen Ginfluß «uf die Höhe des Beitrags. i

Jeder Beitrag seßt #ch zusammen aus einem N dtan nus einem zur Verwaltung und Tilgung bestimmten Aufschlag. Sowohl der Zinésaß, wie auc der Aufschlag werden in Hunderttheilen der Dar- lehnssumme bèêrenet. :

Der Zinsfay wird nah Maßgabe Melienlen Betrags, defsen die Anstalt zur Verzinsung ihrer eignen Anleihen bedarf, von ihr gleih-«

mäßig für aue Theilnehmer, so oft es nöthig ist, im voraus festgesetzt.

Der Aufschlag wird bei Bewilligung jedes Darlehns innerhalb der gese E E n nah beth Atteage Ves Anleibers mit der Maß- abe festgeseßt, daß er wenigstens ein Hunderttheil der Darlehns- L inte betragen muß. Die Anstalt kann aus besonderen Gründen den Mindestbetrag auf dreiviertel Hunderttheile herabseßzen.

8 49.

Die Beiträge sind in halbjähclihen Raten zu entrichten : für die Zeit vom 1. April bis zum 1. Oktober im August, für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April im Februar. :

Im Q der Zahlungösäumniß sind Verzugszinsen mit fünf vom Hundert des Rückstandes vom 1. September beziehungsweise vom 1. März an zu zahlen.

Die Theilnehmer sind niht berechtigt, geg:n ihre Beitrags\{uld mit Ansprüchen gegen die Anstalt aufzurehnen.

8 50.

Die Anstalt ist befugt, Theilnehmer, welhe ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung einer Beitragsrate verhindert werden, auf deren Antrag zu befristen, wenn sie das Geld entbehren kann. Als- dann hat dier Theilnehmer den Rückstand während der Dauer der Frist mit nur vier vom Hundert zu verzinsen.

8 51.

Der Theilnehmer, welcher eine Beitragsrate zur Verfallzeit nicht bezahlt hat, wird von der Anstalt s{riftlich aufgefordert, den Rückstand binnen einer Woche zu berichtigen. Nach, fruhtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Anstalt von threm Zwangvollstrekungsreht Gebrauch

machen. S 52

Der Zwangsvollstreckung in das beweglihe Vermögen foll, wenn mit dem Verzuge niht Gefahr verbunden ist. noch ein Zahlungsgebot des Vollziehungsbeamten mit einwöchiger Nachfrist vorausgehen. Das zur Wirthschaftsführung des Theilnehmers dienende Geräthe und Vieh, sowie das auf dem Landgut vorhandene Brot-, Saat- und Futterkorn sind von der Pfändung auszuschließen.

Die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen if} erst dann einzuleiten, wenn die Pfändung zur völligen Befriedigung der Anstalt niht geführt hat, es sei denn, daß mit dem Verzug Gefahr verbunden ift. /

Ohne ausdrücklihe Zustimmung des Theilnehmers soll die Zwangs- versteigerung der zur Sicherung des Darlehns verpfändeten Grund» sttücke niht »or Ablauf von drei Jahren nah der Einleitung der Zwangsverwaltung beantragt werden. Landgüter dürfen nur im Ganzen zur Versteigerung gebraht und es darf die Versteigerung einzelner Grundstücke nur dann beantragt werden, wenn der Theilnehmer diesem Verfahren zustimmt und durch dasselbe die volle Befriedigung der Anstalt zu bewirken ist. n

S

Die Anstalt is, soweit diese Saßung nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, nit berechtigt, Theilnehmerdarlehne zur Rück- zahlung zu kündigen. j :

Dem Theilnehmer bleibt es unbenommen, zum 1. April jeden Jahres nah sechs Monate früher geschehener Kündigung

1) den Beitragsfuß zu erhöhen;

2) Abschlagezahlungen. nicht unter fünfhundert Mark zu leisten;

3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen.

E)

Mit völliger Tilgung eines L Tiebaczbäilibus hört, unbeschadet der aus anderen Theilnehmerdarlehnen erwahsenen Rechtsverhältnisse, das Theilnebmerverhältniß mit allen daraus herrührenden Rechten und Pflichten der Anstalt und des Theilnehmers gegeneinander auf. Erfolgt die Tilgung in den saßungsmäkig vorgesehenen Fällen auf Kündizung der Anstalt zu einem anderen Termin als zum 1. April, so dauert das Schuldverhältniß hinsichtlich der Pflicht des Theilnehmers zur Beitrags- zahlung noch bis zum folgenden 1. April. ]

Die Anstalt hat dem bisherigen Theilnehmer nah Beendigung des Schuldverbältnisses seine Schuld- und Hypotheken-Vecshreibung nebst einer Löschungsbewilligung und spätestens nah einem Jahre eine O Abrechnung zu behändigen, unbeschadet der Vorschrift des § 40.

Der bisherige Theilnehmer ift nit berehtigt, die außeragerihtliche Vorlegung von Belegen zu fordern. Seine Ansprüche auf Rechnungs- legung und auf Rüdckgabe eingereihter Akten und Urkunden verjährt in vier Jahren nah Beendigung des Theilnehmerverhältnisses.

Der bisherige Theilnehmer is verpflichtet, die der Anstalt für das Darlehn bestellte Hypothek gleich nah Empfang der Löschungs- bewilligung Iöschen zu lassen, wenn er niht von der Befugniß des § 40 Gebrauh macht.

Vierter Abschnitt. Zwangsverwaltungsverfahren.

S 55,

Soweit der Varstand berechtigt ist, Grundstücke selbs in Zwangs-

verwaltung zu nehmen, richtet das Verfahren sih nah den Vorschriften dieses Abschnitts. é

Die Anordnung der Zwangsöverwaltung geschieht durch Beschluß des Vorstands von Amtswegen.

Der Beschluß is dem Theilnehmer zuzustellen.

Gleichzeitig- ist das zuitändige Grundbuhamt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des S über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom fs ärz 1897 (Reichs-Gesehblatt S. 97) bezeihneten Mittheilungen zu ersuchen. 2

Nah dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen. 2

8 57,

Der Beschluß, durch welchen die Zwangêsverwaltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Anstalt als Beshlagnahme des Grundstücks.

Erstreckt sih die Beschlagnabme auf eine Forderung, so hat der Vorstand von Amtêwegen dem Orittshuldner zu verbieten, an den Theilnehmer zu zahlen.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag- nahme bestimmen \ich nah den für die gerihtlive Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

& 58,

Wohnt der Theilnehmer zur Zeit der Beshlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausftand unentbehrlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Theilnehmer oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden,

8 59,

Der Verwalter wird vom Vorstande bestellt. Leßterer hat dur eines feiner Mitglieder oder durch einen Anstaltébeamten dem Ver- walter das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, sih selbst den Besiß zu verschaffen.

& 60. :

Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth- shaftlihen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benußen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlihen Nußungen in Geld umzuseten.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, fo ist der Mieth- oder Pachtvertrag au dem Ver- walter gegenüber wirksam.

Eine Neuvermiethung oder Neuverpahtung von Gegenständen, welhe der Zwangsverwaltung unterliegen, ift ohne Zustimmung des Theilnehmers nicht auf längere Zeit als auf zwölf Jahre zulässig.

; S 61.

Der Vorstand hat den Verwalter nach Anhörung des Theil- nehmers mit der erforderlihen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzuseßen und

die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Er kann dem Verwalte, ng einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnu A zu geebundett Mare verhängen ub bs Ln nungöstrafen by

: S 62.

Der Verwalter ift für die Erfüllung der thm enden Y Mugen allen Betheiligten gegenüber verantwortl r hat der orstande jährlih. und nach Beendigung der Verwaltung Reln

Die

oblie ih.

zu legen. Die Rechnung is dem Theilnehmer vorzulegen. nahme der Nehnung erfolgt im Kassenzimmer der Anstalt.

i S 63.

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgcben der Ver waltung fowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen eit durch die Anordnung des Verfahrens ent\tehen, vorweg zu be

reiten.

Im übrigen finden auf das Vertheilungöverfahren die für die Cs: Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechen

nwendung, soweit sih niht aus § 12 ein Anderes ergiebt.

: 8 64.

Außer dem in § 7 Absay 3 Sah 2 vorgesehenen Falle if die wangéverwaltung aufzuheben, wenn der Zweck des Verfahrens erreidt ijt. Sie kann auch aufgehoben werden, wenn die Fortseyung des Ver, fahrens befondere Aufwendungen erfordert.

Die Aufhebung des Verfahrens geschießt durch Beschluß ded Vorstandes.

Der Beschluß ist dem Theilnehmer zuzustellen.

Das Grundbuchamt is um Löschung des Zwangsverwaltungz, vermerks zu ersuchen. a

S 65, Die erforderlichen Un Rogg werben vom Vor, stande mit Zustimmung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forften und des Justiz-Ministers erlassen.

Fünfter Abschnitt. Sonderdarlehne.

8 66.

Die Anstalt is befugt, Darlehne nah Maßgabe dieses Abschnitts (Sonderdarlehne) auszugeben, und zwar

1) gegen Abtretung einer im Grundbuch eingetragenen Hypothek an in des Anleihers Eigenthum stehenden Grundstücken (Sonder darlehn A);

y 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweglichen Vermögens,

und zwar

a. in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Theilnehmerdarlehns an dessen Anleiher (Sonderdarlehn B);

b. an ländliche Grundeigenthümer auf Zeit gegen erhöhte Ver, zinsung ohne Abtragung (Sonderdarlehn C);

3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, Anstaltsbezirk ihren Siß haben (Sonderdarlehn D).

8 67.

Sonderdarlehne dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Ay- [eiber die Aufnahme eines Theilnehmerdarlehns unmöglich oder außer, ordentli erschwert sein würde. Der Grund der Unmöglichkeit oder Erschwerung ist im Darlehnsantrage anzugeben.

«S 68.

Die Beleihung von Grundstücken mit einem Sonderdarlehn A if E der durch die 14 bis 17 bezeichneten Grenzen zutain1g. s Auf das Verfahren zur Begründung des Darlehnsverhältnisses, auf das Verhältniß zwischen der Anstalt. und dem Darlehns\chuldner, sowie auf das Verfahren bei einer etwaigen Zwangsverwaltung der beliehenen Grundstüde finden die Vorschriften über das Theilnehmer darlehn entsprehende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Bestellung einer neuen Hypothek dur die Abtretung der fremden Hypothek an die Anstalt ersezt wird. Die Abtretung der Hypothek kann sowobl in der Weise, daß mit der letzteren die Forderung auf. die Anstalt übergeht, wie au in der Weise gesehen, daß an die Stelle der bis- herigen Forderung eines Dritten eine Forderung der Anstalt tritt.

S 69.

Sonderdarlehne B und C können nur gewährt werden gegen Be- stellung eines Pfandrehts an solchen Forderungen oder Werthpapieren, in welhen nah dem im Anstaltsbezirke geltenden Rehte Mündelgeld angelegt werden kann. j

Die Darlehnssumme darf aht Zehntheile vom Werth des Pfand- gegenstandes niht übersteigen. Als Werth des letzteren gilt in der Regel der Nennwerth; hat der Pfandgegenstand einen Kurswerth, so gilt dieser, wenn er der geringere ist.

S 70.

Sonderdarlehne D können nur gewährt werden, wenn die Leistungs- fähigkeit des Anleihers außer Zweifel steht. Jft die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung einer Versammlung von Eingesessenen der Kommune erforderli, so darf die Darleihung nur nah Eintritt dieser Bedingungen geschehen.

S 71.

Der Antrag auf Gewährung eines Sonderdarlehns B, C oder D ist dem Vorstande shriftlich einzureichen.

Er soll enthalten

1) den Ruf- und Familiennamen, Antragstellers;

2) die Darlehnsfumme und den Tag der Auszahlung ;

3) bei Sonderdarlehnen B und D den Beitragsfuß, bei Sonder- darlehnen C den Tag der Rückzahlung und den Zinsfuß; i

4) bei Sonderdarlehnen B und C die Bezeihaung der dafür zu verpfändenden Gegenstände, bei Sonderdarlehnen D die Angabe der S aus denen die Leistungsfähigkeit des Arleihers ih ergtebt;

5) das Datum und den Ort der Aufgabe und die Unterschrift des Antragstellers. |

Die Bestimmungen des § 18 Absatz 3 und 5 und des § 20 Abjsah 1 finden ent|prehende Anroendung.

S 72,

Nach Bewilligung eines Sonderdarlehns B oder C ist der An- [leiher verpflichtet, der Anstalt wegen desselben

1) eine Schuld- und Pfandverschreibung auszustellen; i

2) die in der Verschreibung zum Pfande geseßten Werthpapiere beziehungsweise die auf die zum Pfande geseßten Forderungen bezÜüg® lichen Urkunden zu übergeben.

Die in § 29 für die Schuld- und Hypothekea-Vershreibung gt- gebenen Vorschriften finden auf die Schuld- und Pfandverschreibung entsprehende Anwendung. Die Verschreibung muß die Quittung über die Darlehnssfumme und die in § 71 Absay 2 bezeichneten Angaben und Erklärungen enthalten. Jn der Verschreibung muß der Anlether sih ausdrücklich den Bestimmungen des § 76 Äbsaß 4 und d, der Anleiher eines Sonderdarlehns B auch der Bestimmung des § 76 Se unterwerfen. |

ie Bestimmung des § 76 Absay 2 is bei Eintragung der Speer für das Theilnehmerdarlehn , zu dessen Ergänzung das onderoarlehn B gewährt wird, im Grundbuch zu vermerken. Dies kann au dur Bezugnahme auf die Satzung oder die Eintragung?- bewilligung geschehen.

welche im

Stand und Wohnort des

S 73,

Nach Bewilligung eines Sonderdarlehns D i} der Anleiher ver- pflichtet, der Anstalt wegen desfelben etne Schuldverschreibung aut- zustellen, welhe die Quittung über die Darlehnssumme und die in § 71 Absay 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Angaben und E klärungen und die autdrücklihe Unterwerfung unter die Vorschrift d § 76 Absatz 3 enthält.

S 74. ; t

Die Auszahlung der Sondercdarlehne B, C und D geschieht uns entsprehender Anwendung des § 36 Absayz 1, des § 37, des § Absag 1 und des § 39 mit der Maßgabe,

“hel hei

) daß an die Stelle der Suld- und Hypotheken-Verschreibun N) Dab atsebnen B und C die Shuld- und Psandverschreibung, Sonderdarlehn D die Schuldverschreibung tritt ;

2) daß bei der Auszahlung eines Sonderdarlehns B auch die für das Theilnehmerdarlehn errihtete Schuld- und Hypotheken-Verschrei- hung eingereiht werden muß.

8 76, Die der Anstalt dur die Gewährung eines Sonderdarlehns und pur das dazu erforderlihe Verfahren verursahten Kosten ist der An- seher zu erstatten verpflichtet. a

Der Schuldner aus einein Sonderdarlehn B 1 verpflichtet, der

Anstalt den amten Beitrag, wie er für Theilnehmerdarlehne st, zu zahlen.

Der Beitrag für das Theilnehmerdarlehn, zu dessen Ergänzung das Sonderdarlehn B gewährt ist, ist mit dem Beitrage für das leßtere jn ungetrennter Summe zu zahlen. Die Abträge werden zunä} auf das Sonderdarlehn allein bis zu dessen völliger

Wird eine Beitragsrate niht binnen eines sallzeit oder, falls eine Befristung stattgefunden hat, nit sofort bei \blauf der Frist gezahlt, fo kann die Anstalt den Rest des Sonder- darlehns zur Rückzahlung nah einer dreimonatigen Frist kündigen.

Der Schuldner ift verpflichtet, das für das Darlehn gegebene fand in dem Werthe zu erbalten, daß dieser um wenigstens zwei ehntheile höher ift,- als die Darlehnsshuld. Sinkt der Werth unter je darnach gegebene Grenze, fo hat der Schuldner auf Erfordern der Instalt binnen einer Woche ausreihenden Nachshuß zu leisten. Geschieht dies niht, so ist die Anstalt berehtigt, unbeschadet ihrer stigen Anfprüche sofortige Rückzahlung der ungedeckdten Theilsumme ju verlangen.

Wenn die Anstalt von der Befugniß, sch aus den Pfandstücken ju befriedigen, Gebrauch macht, fo kann die Androhung dieser Maß- regel mittels eines t urch Gilboten zu bestellenden eingeschriebenen Briefes und der Pfandverkauf eine Woche nah Aufgabe des Briefes jur Post erfolgen. Die An'prüche des Schuldners aus dem Pfande egen die Anftalt erstrecken sich alsdann nicht weiter, als auf den (waigen Uebershuß des Erlöses nah Abzug der Schuld und der waigen Kosten.

Die Vorschrift des § 53 findet Anwendung.

S TT,

Die vom Schuldner aus einem Sonderdarlehn C der Anstalt zu hlenden Zinsen müssen denjenigen Fuß, welchen die Anstalt nah § 48 Msag 3 für die Theilnehmerdarlehne festzusegen hat, um wenigitens inhalb vom Hundert übersteigen.

Der Schuldner ift nur berehtigt, für den 1. April das Darlehn jr Rückzahlung zu kündigen.

Die Vorschriften des § 76 Absay 4 und 5 finden Anwendung.

Tilgung angerechnet. Monats nach der Ver-

L S 78,

Auf das Verhältniß zwischen der. Anstalt und dem Schuldner us einem Sonderdarlehn D finden die Vorschriften der 88 48 bis 50, é § 93 und des § 76 Absay 3 Anwendung.

8 79.

Auf die Beendigung des Verhältnisses aus Sonderdarlehnen B d D finden die für das Theilnehmerdarlehn gegebenen Vorschriften é § 54 Absaß 1 und 3 Anwendung.

Sechster Abschnitt. Rechtsverhältniß der Anstaltsgläubiger.

8 80.

Die Anstalt maht zur Beschaffung der Geldmittel für die hung8gemäß bewilligten Darlehne ihrerseits Anleihen nah Maßgabe eses Abschnitts und haftet aus denselben als alleinige Schuldnerin it ihrem gesammten Vermögen,

8 81.

Die Anstalt stellt über ihre Anleihen Schuldverschreibungen auf 1 Inhaber oder auf Namen aus. Stücke auf einen niedrigeren Be- tg als einhundert Mark dürfen niht ausgegeben werden.

Die Schuldverschreibungen müssen einen Abdruck der SS 1 bis 4 1d dieses Abschnitts enthalten und bedürfen der eigenhändigen Unter- hrift von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Jeder Schuldverschreibung ist ein Zinsbogen beizufügen, welcher 1s den Zinsscheinen für mindestens die nächsten zehn Jahre und em Erneuerungsschein besteht. Alle diese Scheine müssen auf den haber lauten und bedürfen der Unterschrift wenigstens zweier Mit- ider des Vorstandes. Diese Unterschriften dürfen unter Anwendung tôriger Vorsichtsmaßregeln auf mecanishem oder hemischem Wege

gestellt werden.

Der Betrag der in den Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen fden Inhaber darf den Gesammtbetrag der der Anstalt zustehenden getilgten Hypotheken, ihrer ungetilgten Forderungen aus Sonder- lehnen D und des Reservefonds nicht übersteigen.

8 82,

Die Zinsen auf die angeliehenen Kapitalien werden nach dem in

Schuldverschreibungen angegebenen Fuße ganzjährlih am 1. April ft an einem anderen in den Schuldverschreibungen festzuseßenden

tin im Kassenzimmer der Anstalt ausgezahlt.

i § 83.

Die Anftalt i berechtigt, die von ihr ausgegebenen Schuld- hreibungen zur Rückzahlung nah sechs Monaten zu kündigen. Die indigung is nur zum 1. April und zum 1. Oktober zulässig und lhieht, ofern die Verschreibungen auf Namen lauten, mittels Ein- tibebriefs an den Benannten, andernfalls dur Bekanntmachung in 1 im Anstalt3bezirk herausgegebenen Amtsblättern der Regierungen. Die zur Tilgung von Fbellnebmerdarlebnin und von Sonder- [ebnen A, B und D vereinnakimten Beitragstdeile müssen, soweit iht zur Gewährung neuer Darlehne der bezeichneten Art dienen, lhrlih dazu verwendet werden, einen entsprehenden Betrag von uldvershreibungen durch Ankauf oder dur Kündigung aus dem ehr zu ziehen.

S 84. Db die Schuldverschreibungen von seiten der Gläubiger kündbar ) oder niht, muß si aus dem Inhalt ergeben. Die Kündigung darf, soweit sie zugelassen ist, nur zum 1. April l. Oktober unter Vorzeigung der Verschreibung im Kassenzimmer Juftalt gesehen und ist an eine Frist von sech8 Monaten ge- iden,

S8 85. Wer der Anstalt gegenüber aus einer auf Namen lautenden huldvershreibung derselben Rechte herleiten will, hat si, soweit stalt es verlangt, über seine Person auszuweisen und, wenn er Vertretungsbefugniß oder eine Rechtsnachfolge geltend macht, t dur ôffentlihe Urkunden darzuthun,

Die

' ‘86, j Rückzahlung der Anleihen und die Zahlung der Zinsen t im Kassenzimmer der Anftalt gegen Nückgabe der entsprehenden

Mldvershreibungen beziehungsweise Zinsscheine.

8 87, | Die Rechtsverhältnisse aus den von der Anstalt vor dem Inkraft- ee S RbrgO auêgegebenen Schuldverschreibungen (Obligationen) erührt.

Siebenter Abschnitt. Anstalts-Vermögen.

q 8 88, Bas Vermögen der Anstalt besteht aus dem Reservefonds, dem Îtrationsfonds und dem Anh und Tilgungsfonds,

§ 89. per Reservefonds muß auf der Höhe von zweihunderttausend sehalten werden,

Die bis zum Jahre 1871 zur Ansammlung des Fo ds ten Einschüsse aus Theilnehmerdarlehns-Beiträgen find Bo Ta Darlehne, auf welche die Deuaeae gezablt waren, ohne Zinsen an die lewelligen Eigenthümer oder erblichen Nußzungsberehtigten derjenigen Grundstücke zurückzuzahlen, welche zur Sicherung der arlehne ver- a, T iy fteb gesehen hon den vorstehend angeordneten. Zurüdck t xe guarl en gi N M M außerordentlichen Füllen zue Ans: ng von Verlusten un usgaben, ü der Anstalt niht zu vecken sind, zulässig. ‘A E R

§ 90. Zur Ergänzung des Resevefonds dienen 3 leine ei p Ga j i e unadgefordert gebliebenen S V ünftalt;, L , Z + Zinsen auf Schuldverschreibungen j erforderlihenfalls Zuschüsse aus dem Administrati i Höchstbetrage von {jährli dreitausend Mark. S As Die Baarinittel des Reservefonds find in solhen Forderungen oder Werthpapteren anzulegen, in welhen nah dem im Anstaltsbezirk Cte Rechte Mündelgeld angelegt werden kann. Die eignen Schuldverschreibungen der Anstalt dürfen zur Anlage nit verwendet erden. Im Falle einer Auflösung der Anstalt haben die Calenberg- Göttingen-Grubenhagensche und die Hildesheimsche Ritterschaft über die Verwendung der verfügbaren Mittel des Fonds zu entscheiden.

8 91. Abgesehen von dem nah § 90 Absa uß, werden aus dem Administrations der Anstalt bestritten. g 2;

S Von den in den Belträgen der Theilnehmer und der Schuldner aus Sonderdarlehnen A, B und D nah § 48 Absatz 4 beziehungsweise nah § 68 Absay 3, § 76 Absay 1 und & 78 enthaltenen, zur Ver- waltung und Tilgung bestimmten Aufschlägen fließt in den Administra- tionsfonds ein Theil, welcher bei jedem Darlehn einhalb vom Hundert der Darlehnssumme beträgt.

i § 93.

In den Anleihe- und Tilgungsfonds fließen ,

1) von den Beiträgen der Theilnehmer und der Schuldner aus Sonderdarlehnen A, B und D derjenige Rest, welcher weder zur Ver- din der Darlehne dient, noch nach § 92 dem Administrationsfonds zusließt ;

2) die Ueberschüsse der anderen Fonds;

„_ 3) der Nugten, den die Anstalt dadur genießt, daß sie die Bei- träge auf die Theilnehmerdarlebne und die Sonderdarlehne A, B und D halbjährlich erhebt, die Zinsen auf ihre Anleihen aber nur ganz- jährli zahlt ;

4) alle sonstigen Einnahmen der Anstalt.

8 94.

Jedem Theilnehmer und jedem Schuldner aus einem Sonbder- darlehn A, B oder D kommt derjenige Betrag, der nah Maßgabe des § 93 Nr. 1 aus seinen Beiträgen in den Anleibe- und Tilgungs- fonds fließt, voll zu gute und wird von seiner Schuld abgeseßt.

Die in § 93 Nr. 3 bezeichneten Nußungen kommen im Verhältniß zur Höhe der Beiträge, die daselbst zu Nr. 2 und 4 bezeichneten Uebershüsse und anderen Einnahmen im Verhältniß zur Höhe der Darlehnssumaien den im vorigen Absayze bezeichneten Theilnehmern n E A zu gute und werden demgemäß von ihren Schulden abgeseßt.

1 Nr. 3 zu leistenden Zu- onds alle Verwaltungskosten

Achter Abschnitt. Aufsihts- und Verwaltungs-Organe.

8 95,

Der Calenberg-Göttingen-Grubenhagenschen und der Hildesheim- schen Ritterschaft, sowie der Staatsregierung steht die Aufsicht über die Verwaltung der Anstalt iu,

Der Vorstand hat an dieselben alljährlich über die Geschäftslage Bericht zu erstatten.

Die unmittelbare Staatsaufsiht wird dur den Ober-Präsidenten der Provinz Hannover wahrgenommen.

8 96. _ Der Vorstand der Anstalt (Calenberg-Göttingen-Grubenhagen- Hildesheimsche ritterschaftlihe Credit-Commifssion) besteht aus vier Mit- liedern der Ritterschaft (Kommissare). Diese erlangen ihr Amt dur ahl der aufsihtführenden Ritterschaften und Königliche Bestätigung. Jede der Ritterschaften hat zwei Kommissare zu wählen. Die Kommissare verwalten ihr Amt unentgeltlih. Sie haben bei Eintritt in das Amt folgenden Eid zu leisten:

„Ich |chwöre einen Eid zu Gott, dem Allmächtigen und AU- wissenden, daß ich als Mitglied der Calenberg-Göttingen-Gruben- hagen-Hildesheimschen ritterschaftlihen Credit- Commission mein Amt treu und gewissenhaft nah Geseß und Satzung verwalten werde, fo wahr mir Gott helfe und sein hetiliges Wort,“

Die Vereidigung geschieht durch die Aufsichtsbehörde. Dieselbe kann \fih durch einen Kommissar vertreten lafsen.

8 97.

Der Vorftand versammelt sih so oft, wie die Geschäfte es er- fordern, und is alsdann bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern be- \{lußfähig. Minder wichtige, sowie eilige Sachen können dur Um- lauf erledigt werden. -

Die Leitung der Geschäfte des Vorstandes liegt dem dienstältesten Mitgliede ob. Durch Beschluß des Vorstandes ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestellen.

Der Vorstand hat neben den ihm besonders zugewiesenen Ge- schäften die Anstalt zu leiten, die Beamten derselben zu ernennen und zu vereidigen, thre Dienstleistungen zu überwachen und in jedem Jahre wenigstens einmal eine unerwartete Kassenprüfung vorzunehmen. End- lich ist er befugt, die ordnungsmäßige Verwaltung und Bewirthschaftung der der Anstalt verpfändeten Güter zu überwachen.

Zur Vornahme einer Kafserprüfung ist jeder Kommissar allein zu jeder Zeit berehtigt.g i i

Der Vorstand if berehtigt, kleinere Kostenbeträge, welche der Anstalt für deren Thätigkeit zu erstatten sind, niederzushlagen.

8 98,

Die vom Vorstande an die Rittershaften und an die Aufsichts- behörde faßgungsgemäß zu erstattenden Berichte bedürfen der |chrift- lihen Form und der Bs Unterschrift der Kommissare.

Andere Erklärungen des Vorstandes, durch welche die Anstalt verpflichtet wird, mit Ausnahme der im Gerichtsverfahren mündlich abzugebenden Erklärungen, bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift des Rehtskon‘ulenten; Bescheinigungen und an die Ge- rihte zu machende Eingaben au der Beidrückung des Siegels der Anstalt. Bei u des Nechtskonsulenten oder, wenn das Amt desfelben unbeseßzt ist, is, wenn nicht ein Stellvertreter des Rechtskonfulenten wirkfam zeichnen kann, die Unterschrift unter Angabe des Grundes von einem Kommissar zu vollziehen.

S 99, Gegen die Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes mee des Kreises seiner Geschäfte findet ein Rechtsmittel n att. Unberührt bleiben die geseßlihen Vorschriften über die Nechts- mittel gegen die von der Vollstrekungsbehörde getroffenen Ent- sheidungen und Verfügungen, insofern der Vorstand die Thätigkeit einer folhen Behörde ausübt.

100,

S Anstaltsbeamte sind der Nechtskonsulent, die Beamten der Kassenverwaltung und der Revisor. Dieselben haben die Stellung mitrelbarer Staatsbeamten. Jhre Ernennung bedarf der Bestätigung

der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist befugt, das Dienstverhältniß eines Beamten

nah einer sechs8 Monate früher erfolgten Kündigung einseitig auf- zulösen, wenn dieser dur körperliches Sédreden oder durch körperliche

e geistige Shwäche zur Erfüllung

unterläßt, rechtzeitig den vorgeschrieben Di Beamten í

101 gierungen bekannt zu des Amtsverhältnifses.

ein An an

Wenn ein Kommissar oder oder wenn in sein Vermögen genommen werden, so muß der erhält, das Amt des Kommissars oder

§ 102 w

Die Suspension kann dur ein Wirkung ausgesprochen werden, pas nit binnen einer Woche dur Be

Ist eine Suspension verfügt, fo

der Anstalt zu erstreben und

ihr Amt gemäß, die Beamten auch

nah den

niht widersprehenden Anordnungen zu

105. aften mit Zustimmung der Aufsicht wird vierteljährlih vorausbezablt. keinen Einfluß.

[eistungen, welche über den willigen.

Die Kommissare und die eshäfte, welche fie außerhalb

106.

auf zwei Tage und wird fie innerhal endet, so betragen die Tagegelder für einhalb beziehungsweise a

Anstalt

gemaht werden, für das Kilometer Abgang zwei Mark; 2) bei anderen Dienstreisen für

0

Forderungen und Werthpapieren, in

zu bestellen.

Sinkt der Werth der Pfandstücke so hat der Beamte auf Erfordern des ausreihenden Nahschuß zu leisten. Sah 2 findet Anwendung.

8 108,

Die Beamten der Aastalt haben aus dem Dienst einen Anspru auf Staatsbeamte bestehenden

Der Pensionsanspruch ist ausges

§ 109. Beaniten der Ansta enkasse oder deren etwaige nd von der Anftalt für el

Die von den und Wai Beiträge

110.

L und erblichen Nugzungsberehtigten, geshäftlihe Verbindung or

geheim zu balten, soweit sie der Gehei

JEL

Der Rechtskonsulent it zur fähig sein.

Er hat beim Eintritt in

sein Am \chwöre einen Eid

Amt treu und

verwalten werde, Im mündlichen

als Bevollmächtigter des Vorstandes.

Vorstande in allen

entsprehendes Gutachten abzugeben, Vorstandssißungen nah jedesmaliger Protokoll aufzunehmen,

ällen zu protokollieren,

zunehmende Anleihen beizustehen, die verfassen und zu befördern, den Vor vor Behörden, soweit es zulässig und

Eingangevermerk zu versehen und in die Registratur zu beaufsihtigen und

führung der anderen Angestellten,

: § 113. Neben dem Rehtskonsulenten ka werden.

Die Vorschriften des § 111 vertreter Reue s alie

Die Kassenverwaltun (

Hildesheimiche rittersaftliche Credit Kassierer und der erforderlichen Anzahl Die Aemter der Kafsenverwaltu Beamten kann die Uebernahme anderer ofern dadurch die pyflichtmäßige Dienstt

114,

eeinträchtigt wird,

ähig ist oder wenn seine Dienstsihher

erklären. Mit diesem Beschlusse erlischt das

§ 104, Die Kommissare und Anstaltsbeamten sind verpflihtet, das

Grenzen seiner Biber s getroffenen,

S Die Beamten der Anstalt haben einen

bezirk geltenden Recht Mündelgeld angelegt werden

Pen geseßlichen Borsehritta s

L d gene gilt au bezüglich der ausgeschiedenen Beamten, soweii nicht für deren Angehörige anderweit ausreichend gesorgt ist.

e zu Gott, dem wifsenden, daß ich als Rechtskonsulent des Grubenhagen-Hildesheimschen ritterschaftlichen gewissenhaft nah dem Geseß, der Sa stalt und den darnach von dem Vorstande getroffenen

S 1K

Des Rechtskonsulenten besondere Pflichten bestehen darin:

e auf die saßungsmäßige Thätigkeit der Anstalt richteten Bestrebungen mit Rath und That getreulih beizustehen, ü die zur Berathung und Beschlußfassung vorliegenden Gegenstände ein unparteiisches, seiner Ueberzeugung nah den Grundsäßen der Anstalt über die Verhandlungen in den 2 Bestimmung des Vorstandes ein E t dee E a my dazu geeigneten h erner der Kafssenverwaltung bei d

egitimationen und bei den vorbereitenden Verhandkun L ales p

ftand im sämmtliche an den Vorstand gerihteten Eingaben zu

Schuloverschreibungen Verzeichnisse zu führen. stand auf etwa wahrgenommene Mängel, namentlich in der Dienft- aufmerksam zu machen.

alenberg - Göttingen -

ne Amtspflit dauernd un-

eit nicht ausreicht und er es

d befugt, ih DiensiverbltdiE T chs Monat nd befugt, ihr Dienstver onate früher erfolgter Kündigung einseitig aufzulösen. O

8 . Der Amtsantritt der Kommissare und der Beamten d Anstalt ist in den im Anstaltsbezirk herausgegebenen AmeiidGere de E machen. Das Gleiche gilt von der Auflösung

staltsbeamter in Konkurs geräth gsvollstreŒungshandlungen vor-

Doe sobald er davon Kéènntuiß

Anstaltsbeamten für erloschen Amt.

8 103, Ein Beamter der Anstalt kann durch Beschluß des Vort des jederzeit von der Ausübung seines Amts Tuspentict Mf E

en F la allein mit der

fie als aufgehoben gilt, wenn fie chluß des Vorstandes bestätigt wird.

ist jeder Kommissar befugt, die

Wohnung des suspendierten Beamten zu durhsuchen.

Beste dem Geseß und der Satzung vom Vorstand innerhalb der dem Gesetz und den Satzungen führen.

Anspru auf Besoldung. der aufsihtführenden Ritter- behörde festgeseßt. Das Gehalt

Die Suspension eines Beamten hat auf seinen Gehaltsanspruch

Der Vorstand ist befugt, den Beamten der Anstalt für Dienst- gewöhnlichen Rahmen hinausgehen, sowie im Falle besonderer Bedürftigkeit einmalige Vergütungen zu be-

S Beamten der Anstalt haben für Dienst- ihres Wohnorts verri E, u Tagegee u M us von Reisekosten.

e Lagegelder betragen für die Kommissare Î die Beamten der Anstalt zwölf Mark. Ee ion Mart,

ten, einen An-

Erstreckt sih die Dienstreise b vierundzwanzig Stunden be- die ganze Reise zwetiundzwanzig

( tzehn Mark. An Reisekosten erhalten die Kommissare und diÈ Beamten der

1) bei Dierstreisen, welhe ‘auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen sieben Pfennig, für jeden Zu- und

das Kilometer sechzig Pfennig.

8 107,

Der Rechtskonsulent und die Beamten der Kafsenverwalt haben bei Eintritt in ihr Amt, und zwar der Mehtggenverwa iv der Kasfierer in Höhe von je zwölftausend beamten in Höhe von je sechstausend Mark Dienstsicherheit in solchen

Mark, die übrigen Kafsen-

welchen nah dem im Anstalts-

kann, der Anstalt

unter die vorgeshriebene Höbe, Vorstandes binnen jwei gdes

Die Vorschrift des § 69 Absahß 2

für den Fafl ihres Ausscheidens Maßgabe der für

lossen im Falle des § 102.

[lt an die Provinzial-Wittwen- Rechtsnachfolgerin geshuldeten Rechnung zu zahlen. Dies

S Die Kommissare und die Beamten der Anstalt sind verpflichtet, und Familienangelegenheiten der Grundeigenthümer die mit der Anstalt i 4 find, gegen dritte Personen stets

n rèechts-

mhaltung nach dem Verlangen

der Betheiligten im Interesse derselben bedürfen.

Bekleidung des Richteramts

t folgenden Eid zu leisten:

Allmächtigen und All« Calenberg-Göttingen- Credit-Vereins mein ung der An- nordnuungen

so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.“ Verfahren vor Behörden gilt der Rechtskonsulent

dem ge-

Beschlüsse des Vorstandes zu „mündlichen Verfahren zweckmäßig ift zu vertreten,

nen, mit dem das Eingangsbuch einzutragen, über die Formulare zu den Auch hat er dèn Vor-

nn ein Stellvertreter beftellt 1 und 2 finden auf den Stell«

Grubenhagen- - Kasse) besteht aus prt von Kassenbeamten.

ng sind Nebenämter. Den Aemter nicht verwehrt werden, häâtigkeit für die Anftalt nicht