1899 / 304 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein: Wi Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichs- | aus den Mitt ichs-Post- ) orts-, ‘Nachbarorts- und Bezirkoverkehr, unbeschadet der Be- L Monaten i mit Haft oder mit Gefängniß E pater r e Ue Dauer f Saa ; n E Stell e Bayern S r e 00A l Si S Ò 1 : L y 9 Nr. 3: zu \t. E vertre uer 1yres Hauptamts durch d iten. geltlih “4 verwa Gd aa ais na Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen U ia ai: imi V die gewerbg: j E Sewelda f im scied 2 lichen V S Artikel 6 i Tini dbäravhenanladn: mäßige oder n ) ng von unver- i) ufnahme im schiedsrihterlihen Verfahren i i ike B 3. und die Nebentelegraph g schlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen finden die für das Verialeng vor den ordentlichen Ga r S n “ays L A 1900" die übrigen Bestimmungen dieses Geseßes am 1. April 1900 in Kraft.

8 . " L 9

î ü i i d 8) die Festseßung von Bauschgebühren für die Benußung ( i |

bei aag La ali vera i T von E s Nachtzeit ; s cines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post oder geltenden Vor riften entsprechende Mi endung, a üs) 5 NUN, Supreybaten vortgen Bere O ann ges Die Entschädigungssummen sind für das Reichs-Postgebiet Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichlsberechnung

e ie hi ühr die Gebühren für die Benußgung der Verbindungs- l d A R iden L Air in E ernen Lee anlagen nah dem Auslande, unbeschadet der Bestimmungen | stattet, auch an Sonn- und ldi während der Stunden, Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für | im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung. in denen die Kaiserliche Post bestellt. welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen. : Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu Artikel 4. Soweit auf Grund der neuen F:stsiellung eine Erhöhung machen. / Den vor dem, 1. April 1898 eingerichteten und seitdem der Bauschgebühr eintritt, sind die Theilnehmer berechtigt, ihre ; S E É 4000 i rast bis zur Verkündigung di: ses Geseßzes ohne Unterbrehung be- Anschlüsse zum Zeitpunkt des Jnkrafttretens der Erhöhung mit Dies Geseß tritt mit dem 1. Apri h raft. L: Wie triebenen Privat-Briefsbeförderungsanstalten und ihren Be- einmonatiger Frist zu kündigen. Die erte Bekanntmachung der Bauschgebühren und der | diensteten, die infolge dieses Geseßes Schaden erleiden, sind | Grundgebühren hat bis zum 15. Januar 1900 zu erfolgen. Entschädigungen nah den folgenden Bestimmungen zu ge-

D 4 i Abs. 5 erwähnte Erklärung ift seitens der | Cn i ; ir feden Theil- Die im §59 s. & erwähnte Erklärung währen! L idRA A e eia dos E E n ber “6 vorhandenen Theilnehmer erstmalig bis zum 15. Februar 1900 | N Der den Anstalten zu ecsegende Schaden umfaßt auh

i ves Nt L i bzugeben. ; \ 211i ie Festste des mittelun ges lle entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 s für | ®\ F bbilnehmer, deren Jahresgebühren vor dem Inkrafttreten | Gewinns tuhtet sih nah § 252 ves Bürgerlichen Geseh:

den Anschluß erhoben. 8 6 dieses Gesehes Ae d A E AGIAA Sum buhs. Jedoch soll die Entschädigung für den entgangenen . gering mittel

: ; ti : - | Bestimmung?n dieses G seßes, sind befugt, thre AnchUU}je inn i i [l hr als das Zehnfache des jähr- ‘Dezember -

e Seaabeonoe für, die Ueberlassung der Unter: | 1. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum | [ijen Reingewinns betragen den Vie Mail Un Duebsrint Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Durd-

ha iung der Apparate sowie für den Bau und die Znstand- | 15. Februar 1900 zu e: folgen. 19 der vor dem 1. April 1898 legenden drei legten G-schäfts- Tag : niedrigster | höchster } niedrigster | höchster | niedrigster Doppelzentner Se altung der Sprechleitungen und Gesprähsgebühren für jede V, arin Beet Gan Babern und: ben intieren jahre erzielt hat. Das erste Geschäftsjahr nah Errichtung u K Á t A pre ergestellte Verbindung, mindestens jedoch für 400 Gespräche Gatte ras L ; "abei R 88 1 bie T, D 10 oder E E S e E E E t M M

Jährlich, zu, zahlen. * beträat und 11 dieses Geseges keine Anwendung. ( j L Ste helatbèn: so (ved * der durch sthnittliche dret U 13,08 13,40 13,40 "as

Die r Ed E er 51000 Theiinehmers AORRS unter ea A Unterschrift betrag des Reingewinns in der Weise gebildet, daß Pn lterbuxa i Hs da 4 13,95

A E O O : und beigedrucktem Kaiserlichen Fnhtegek. der im Durchschnitte für den Monat nach Ablauf C 13,25 13,25 13,75 13,75 O ea i Nas at 4 id 9 R S4 An ; omni ; Brandenburg a. H, t sus 3' !

a 1000 bis einsließlich 5000 Theil- Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. des ersten Geschäftsjahrs 6 erzielte Reingewinn mit ranffurt 40 A P G 12 nehmeranshlüssen teitin i; T L

S 2 (S) Wilhelm. zwölf vervielfältigt wird. Ats Reingewinn gilt die n bei mehr als 5000 bis einschließli 20000 Theil- Fürst zu Hohenlohe. Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem Betrieb Greifenhagen O A nehmeranschlüssen i A Sti L 4E i

auf Grund diescs Gesehes entzogenen Gegenstände nach bei mchr als 20 000 Theilnehméranschlüssen . 10 S p

(Artikel 1 TIT) das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. Sep« tember 1900 erschienenen Zeitungsnumn ; E Urkundlich zu Si e ummern umer Gc ctundlih unter Unferer Höchsteigenhändi : und beigedrucktem Kaiserlichen Sn g EanDiges Unterschrift Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. (L, 9) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

nedmer: welde die Bauschgebühr zahlen, sind be- 6) die Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vor- Ms / -v: Benußung ihres Anschlusses zu eladen

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

Durchschnitts- prets

ür 1 Doppel- zentner

Qualität

Am vorigen

Verkaufs- Markttage

werth

eizen. 13,95 - | 14,00 14,25

14,30 14,60 13,60 14,00

14 80 14.00

13,71 14,00

16. 12. 20. 12,

60 M, 14,55 90. 12.

14,10 90. 12. 14,20 20. 12. 14,30 16. 12. 13,22 16. 12,

14,50 14,50

14,20

14,30 13 50

14.20 14,30 13/00

Abzug des dem Verhtä tnisse diejer Einnahme zur Rohs jährli für jeden Anschluß, welcher von der Vermiltelungs- einnahme aus dem gesammten Beförderungsgeschäft ent- Dia h n L T g rebniy . c c elle niht weiter als 5 km entfernt ist. Jn Negen mit 12,00 12,50

mehreren Vermiitelungsstellen wird diese Enifernung von der Hauptvermittelungsstelle gerehnet. “Ae / Die Gesprächsgebühc beträgt 5 Z für jede Verbindung. Der Thyeilneymer, welher Gesprächsgbühr entrichtet, darf sih von Dritten, die seinen Anschluß benugen, diese Ge-

bühr erstatten lassen. : i / Der Theilnehmer hat die Erklärung, daß er Gesprächs-

ebühren entrihten wolle, entweder bei Gelegenheit seines ersten Arschlusses oder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs abzugeben. Wenn er eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, so wird er zur Zahlung der Bauschgebühr herang:zogen. N l Die Sen des 8 3 finden auf die Grundgebühr entsprehende Anwendung.

Geseh, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen.

Vom 20. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel 1.

Das Geseß über das Positaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (NReichs-Gesehbl. S. 358) wird dahin geändert:

I. An die Stelle des § 1 treten folgende Vorschriften :

Porto für Briefe.

Der Anschluß gegen Gesprähhsgebühren fi1det in Neßen, in welchen die Bauschgebühr 80 #6 beträgt, nicht statt.

6. :

Die in den 88 1 bis 5 A ieh Gebührensäße können

durch den Reichskanzler ermäß gt werden. SUS

ür die Benußung der Verbindungsanlagen zwischen ver-

\chicdenen Nchen oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen

werden Gesp: ächsgebühren erhoben. Sie betragen für eine

Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer

bei einer Entfernung i bis zu 25 km einschließlich. 20 S, E 50 r "n G 2D u 100. E N 00 500 7 z L LUSO M 1000 " i L n 50 "n E E O 2 Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im § 2 Abs. 2 des Gisepes über das Posttaxwesen vom 98. Oktober 1871 (Reichs - Gesehbl. S. 358) sinngemäß

Anwendung. 4

Soweit sih die Gebühr vorher feststellen lasscn, sind sie vierteljährlih im voraus fällig. / i G

Auf die Einzi hung der Telegraphengebühren eirsh!ießlich der Ferr.sprehaebühren findet § 25 des Postgesepes vom 98. Ofktob.r 1871 (Reichs-Gescgbl. S. 347) Anweaudung.

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S9 ;

1) Für dringende Gespräche wird die dreifahe Gebühr (8 10) erhoben. : N

2) Für Anschlüsse, welhe nah vorheriger Ankündigung während mindestens aht auf einander folgender Wochen nicht benußt wcrden, wird für jede angefangene Woche der Be- nußunaszeit der fünfzigste Theil der Bauschg.bühr (Z 2), für E Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil er Grundgebühr 5) erhoben.

3) Die Fernspre{- Theilnehmer solcher benahbarten Orte, welche zufolge Anordnung des Reichskanzlers eine gemeinsame Ortstaxe für Briefe erhalten, dürfen mit den Neyen der an- deren ber achbarten Ote ohne Zuschlag sprechen; wollen sie von dicser Befugniß Gebrauch machen, so haben fie, falls die Bauschgebühr in einem dieser Nachbarorte höher ist, als die in ihrem eigenen Neß, an Slelle der lehteren jene höhere Bauscbgcbühr zu zahlen. Die Theilnehmer sind bèrechigt, die Benußung ihrcs Anschlusses zu Gesprächen mit Th il- nehmern dcr andercn benahba1ten Orte, mit denen sie fibst für die Baushgebühr \sprehen dürfen, Dritten unentgeltlich zu

estatten. gel 810.

Die Bcdingungen für die Benußung der Fernsprecheinrich- tungen und die Gebüdren “für den Ferrsp ehverkehr wcrden, soweit vorstehend nicht Bcstimmungen getroffen sind, dur An- ordnung des Reichska! zlers fest eseßt.

Der R'ichskanzler bestimmt insbesondere: j

1) die Zuschläge zur Bausch- und Grundgebühr für An- \chlüße,- we che weiter als 5 km von der Hauptv-rmittelungs- anstait entfernt sind, für die S beso! derer Apparate und für die Bcnußung besonders kosi\pieliger Sprechleitungen;

92) die Gebühr für Verbindungen zur Nach'z:it ;

3) die Gcbühren für Ansch üsse, welche met reren Personen uter Benußung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden ; :

4) die Gebühren für die Benußung öffentlicher Fernsprech- stellen und für die Uebermittelung von Telcgrammen durch den Fernsprecher;

¡ 5) die Gebühren Éi die Verlegung oder die vonzeitige Aufhebung von Sprech|tellen ;

Das Porto beträgt für den frankierten gewöhnlichen Brie 2 bis zum Gewichte von 20 g einschließlich . 10 S bei größerem Gewichte . 20

Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 S, ohne Unterschied des Gewichts des Briefs, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungsporto erhoben.

Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nit belegt, wenn ihre Eigenschaft als Dienstsahe durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeich- nung auf dem Unschlage vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden isl.

I]. Als § 1 a wird folgende Vorschrift eingestellt :

Nachbarortsverkehr. : Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe (8 50,7 des Geseßes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen. / TIT. An die Stelle des § 10 treten folgende Vorschriften : Die Zeitungsgebühr beträgt: j a. 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit, | b. 15 Pfennig jährlich für das wöchentlih einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jäzrlih mehr für jede weitere Auegabe in der Woche, : c. 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewihts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu þ unterliegen. : | Das Jahresgewiht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsählichen Gewichte der Zeitunos1ummern des vor- aufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbaikeit dieser Bestimmung die Gewichtsberehnung vierteljährlih nah dem Gewichte der erschienenen Nummern. / j Der Verleger hat zum Zwedcke der Gewichtsberehnung der ihm bezeichneten Posidienststele cin vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen u liefern. / Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu

gestatten. Artikel 2. Das Geseh über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 347) wird dahin eändert: : I. Als § 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die 88 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Ges: ges sinden auch Anwendu"g auf verschlossene und solchen gleihzuachtende Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen U1sp: ungsorts verbleiben. IT. Als § 2a werden folgende Voschriften eingestellt : Die B. förderung von verschlossenen Bricfen im Ur- \sprurgéort (8 1a) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die E.nsammlung von Briefen, Kart-n, Drucksachen, Be tung-n und Zeitschriften oder Waarenproben gewerbs- mäßig betreiben, noch im Dienst einer’ Privatbeförderungs- anstait stehen, ist ohne die im Z2 vorgeschriebenen Ein- \hränkungen gestattet. A Privatbcförderungsanstalten dürfen in eigener Angelezen- heit vershle}sene Briefe auch durh ihre Bedienstcten be-

fördern lassen. Artikel 3.

Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, B:förderun oder Vertheilung von unverschlosser en Briefen, Karten, Druck- sachen und Waarenproben, die mit der Aufschrift bcstimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht

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sprehenden Theils der Geschäftskosten. Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnugßzung der der Anstalt gehören- den Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Beförderungs- geschäft dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betricbskapitals. i B. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Beschränkung d:s Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder entlassen werden und mindestens drei: Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Ges: ßes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten gestanden sowie ihren Er- werb ausschließlih oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Geseßes das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat:

3 Monate bis einshließlich 6 Monate 1/5, mehr als 6 Ñ 1 Rhe 2a "n 1/. 8/19, "

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u. f. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/13 des innerhalb der lezten zwölf Monate! bezogenen G.halts oder Arbeitsverdienst.s als einmalige Entschädigung.

Gehälter oder Arbeitsverdienste, welhe mehr als 5000 pro Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 #4 bei der Feststellung der Entschädigung angerechnet werden.

Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum theil cus Antheilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschästsgewinn, so werden diese Antheile mit dem Duich- schnitt der vor der Verkündigung dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungsjahre angesegzt. ,

Hat die Beschäftigung weniger als zwö!f Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nah dem durchschnittlich für den Tag be- zogenen G.halt oder Arbeitsverdienjt sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte. j

Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Be- schäftigungsverhältniß entsprehende Dienststele von mindestens ihren bisherigen Bezügen gleihkommenden Dienstbezügen über- nom:nen werden. L f

Bei der Uebernahme in den Reichs-Positdienst ist den Be- dierstcten die im Dienste der Priva1posta1stalten verbraŸÿte Dienstz-it so anzurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichs- Postvei waltung thätig gewesen wären. 2 i 4

Jst mit dem Aniriit einer derartigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten erseßt.

Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen Angestellten, die nah der Einjtellung in den Postdi-nst inner- halb drei Monate, ohne sih eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen.

Artikel 5.

Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Aus- {lußfrist von ses Monaten bei einer Postb- hörde {riftli anzumelden. Die Frist beginnt mit dem 1. April 1900, für die im leßten Saß des Artikels 4 erwähnten Ange|tellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdi-nst. Die F:|t- stellung der Entschädigung erfolgt für das Reichs-Postgcbiet durch das Neichs:Postamt, für Bayern und Württemberg dur die obere Postverwa tungsbehörde dieser Staaten. :

Die Postoerwaltungen und deren Beaustragte sind befugt, unter Hinzuziehung eines vereideten Protokollführers, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen oder die Gerichte um deren Vernehmung zu ersuchen.

Gegen den Bescheid der Postbehörde, durch den der Ent- schädigungsanspruch abg-lehnt oder die Entschädigung fest- gcstellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Ent- scheidung statt. :

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nah decr Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte zu erheben, A i

Der B.scheid der Postbehörde muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts und die Belehrung

beirieben werden.

über die cinzuhaltende Frist enthalten.

Breslau . Ohlau Brieg . Sagan Bunzlau Goldberg Löwenberg A eobihüß Neisse : Halberstadt . Erfurt

Al; Geslar . . Duderstadt . Lüneburg . Paderborn Fulda. Kleve . U München. Straubing . Regensburg . Meißen . Pit ae Plauen i. V. . E s

M s Offenburg Engen L Waren i. M. . Uliténbura Arnstatt i Th. Diedenhofen Brislau . Siriegau

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Instcrburg . i E Pod 5

Bran denkturg a. H. :

Franksurt a. O. . Stettin : Greifenhagen : Stargard i. Pomm. . S cbivelbein .

Köslin

Stolp .

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Bromberg

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Breslau .

Brieg . 2 Neusalz .a. O. . Sagan

X unzlau . . Goldberg Löwenbe1g Hoyerswerda Leobs&üß Miles N Halberstadt . CE1furt

R Goélar . Duderstadt . Lünekurg. . Peter K ulda . Kleve . Neuß, München Straubing . Regensburg . . Meißen . . D A Plauen i. V. . Bauten . Ravenóburg . M Offenburg . Do Waren i. M. Altenburg . Arnstadt i. Th. Dicdenhofen . V

Striegau

E E Wed: q

12,00 13,00 14,00 15 00 13,50 14,00 14,30 13,95 14,77 14,00 13,20 13,00

13,00 13,35

14,80 15,71 14,90 15,00 12,90 15,60 13,20 13,80

13,00 13,00 14,20 15 00 13,50 14 00 14,30 14,00 14,88 14 00 13,50 13,50

13,50 13,60

14,80 15,71 14,90 15,60 13,54 16 67 13,60 14,40 13,50 15,60 15,60

13,50 13,00 13/90

13,30 14,00 14,40

14,50 14,80 14,00 15,00

13,50 13,90

13,60 14,00 13,60

14,90 15,86 15,40 16,20 14,20 17,13 13,70 1440 14,10 15,60 15,80

16,00

14,00 14,00 15,60 13,30 14,30

13,10

13,25 13,20 13,80 13 80 13 50

13 00 13,00

13,40 13,30 12,60 13,50 12,00 13,50 13.40 13,40 13,60 13,60 13 50 12,85 13,93

14,20 15,40

14,10 13,80 13,00

14,553 13,90 14 80 14,08 15,00 14 00 14,00 14,30 14,16

14,80 15,00

14,60 14,80 15,20 13,50 13,70

13,70 14,00 14,60

14,50 14,80 14,30 15,12

13,80 13,75

14,00 14,00 14,00 14,90 15,86 15,40 16,20 15,54 17,33 14,00 14,70 14,10 15,89 16,20

16,00

14,00 14,00 15,80 13,70 14,50

No 13,50

13 25 13,20 14,20 13,80 13 50

13,00 13,00

13,60 13,30 12,80 13,50 12,90 13 70 13,40 13,60 13,60

13,60 13,50 13,15 13,65

14,30 15/00

14,50 14,00

13,50

14,53 13,90 15,00 14 35 15,60 14 50

1450 14,30

14,36 15/00 15/00

14,60 14,80 15,40 13,70

13,90

14,30 14,80 14,80

15,00 15,00 15,30 14.30 15,24 15,20 13,89 14,0 14,35 14,10

14,09 14,75

15 00 16,00 15,90 16,49 15,99 17,47 14,10 14,70 15,00 15,94 16 40 17,25

13 80 13,90 14,50 14,40 15,80 14 30 14,90

ggen. 13,50 13 50 13,75

14,00 13,70 12,80 13,30 13,25 13,60 13,60 13,50 13,00 14,00 13,00 13,80 14 00 13,80

14,05 14,00 14,20 14,00

13,15 1 14,20 14 30 15,50 14,35 14,60 14,00 13,50 14,50

14,69 14,70 15,10 14,75 15,36 14,60 14,50 15,00 14,06 14,60 15,20 15,10 13,40 13,30 15,70 15,00 15 40 13,80

14,10

14,00 14,82

14,60

14,00

14,85 14,90 15,84 15,98 16,46 15,59 16,94

15,81 15,71 17,25 16,00 14,10 14,00

14,27

13,33 13,50

13,20

13,56

13,20 13,00 13,21 13,61 13,27 12,83 13,50 12,28

13,40

13,60 14/00

14,00 13,17 14,00

13,85 13,75 14,50 14,80 14,50 14,22 15,27 1437 15,10

14,09 14,27 15,56 15,00 13,66

14,90

16. 12.