1899 / 305 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

L

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 4.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 9,

und

D.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 y Juserate nimmt an: die Königliche Expedition |

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

28

cs

Dezember, Abends.

1899.

Deutsches Neich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Hoy und

Nakiolczyk bei dem Statistishen Amt, Rumstieg bei dem

datentamt und Zehringer bei dem Neichs-Versicherung8amt Charakter als Rechnungsrath zu verleihen.

Bei dem Kaiserlichen Gesundheitsamt sind Dr. Arnold kacobi und Dr. Otto Appel zu technishen Hilfsarbeitern rnanni worden.

BLTan n tma G Un

Von dem statistischen Waarenverzeichniß und dem derzeihniß der Massengüter, auf welche die Bestimmuna 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesehes vom 20. Juli 1879, treffend die Statistik des Waarenverkeyrs, Anwendung ndet, ist ein Neudruck veranstaltet worden, in welchem alle enderungen einschließlich der vom 1. Januar 1900 ab ültigen Aufnahme gefunden haben.

Der Vertrieb des Druckwerks ist der Firma R. von Deders Verlag, G. Schenk, zu Berlin SW., Jerusa!emer- traße 56, übertragen worden.

Der Ladenpreis beträgt für ein mit grünem, bedrucktem Inishlage geheftetes Exemplar 60 und für ein in Kalliko ebundenes Exemplar 1,20 M

Berlin, den 27. Dezember 1899.

Der Reichskanzler. JIms Auftrage : Wermuth.

Berau ma Gut:

Erweiterung des Fernsprehverkehrs.

Der R E in 28 mit der öffentlihen Fernsprechstelle ei der Postanstalt in Falkenberg (Mark) ist cröffnet porden. Die Gebühr für cin g. vöhnlihes Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt im Verkehr mit Charlotten- rg, Friedenau, Halcnsee, Schöneberg bei Berlin, Tempelhof, lterd, Wilmersdorf bei Berlin eine Mark, im Verkehr mit n übrigen Orten des Ober-Postdircktionsbezirks Berlin 25 Z.

Für das L San der zum Gespräch verlangten Person 1 der öffentlihen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von D „Z erhoben.

Berlin C., den 283. De 1899.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach.

BElaunttmäachUnaà

Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprehverkchr mit Beckum, Gramenz, Hild- urghausen, Lublinig und Schivelbein is eröffnet orden. Die Gebühr für cin gewöhnlihes Gespräh bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt je eine Mark.

Für das Herbeiholen der zum Gespräch verlangten Person u der öffentlichen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von O F erhoben.

Berlin C., den 23. Dezember 1899.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach.

Bekanntmachung,

We en de Neujahrsbriefverkehrs werden die Postschalter schließlich derjenigen der Zweigpostämter für den Brief- d Geldannahmedienst am Sonntag, den 31. De- mber, von 8 Uhr Vormittags bis 1 Ühr Nachmittags, 1. Januar wie an Sonntagen, für den Postwerth- henverkauf am 31. Dezember von 8 Uhr Vor- ags bis 10 Uhr Abends und am 1. Januar von f ormittags bis 1 Uhr Nachmittags ununterbrochen ge- ein. Die Zweigpostanstalten werden am 31. Dezembcr für den poerlhgeichenverkauf wie an Wochentagen offengehalten

Berlin C., den 27. Dezember 1899. Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach.

Bekanntmachung Sroßherzoglih sächsishen Staats-Ministeriums. Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des

hs - Telegraphenwegegeseßes vom 18. Dezember (Reichs-Geseyblatt Seite 705) hiermit bestimmt:

Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirks-Direktor, obere Verwaltungsbehörde das Minitterial- Departement des Jnnern des Staats-Ministeriums.

Weimar, den 26. Dezember 1899. Großherzoglich R H Staats-Ministerium. othe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ministerial - Direktor im Ministerium der geistlichen, Unlierrichts- und Medizinal - Angelegenheiten, Wirklichen Ge- heimen Ober-Regierungsrath Dr. Küglex den Charakter als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikat „Excellenz“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Ober-Steuer-Jnsp-ktören Kittel in Rozasen, Henkel in Neu-Ruppin, Schoenborn in Burg, Walter in Düssel- dorf, Krause in Glogau und Junghans in Königsberg i. Pr., den Ober-Zoll-Juspektoren Mertens in Kolberg und Wronka in Danzig den Charakter als Steuerrath,

dem Bureau - Vorsteher für das Rechnungswesen bei der Provinzial - Steuer - Direktion in Münster Schauer, den Haupt - Steucramts - Rendanten Fechner in Saarbrücken, Lemke in Stettin, Köhler in Sagan, Fleishmann in Eberswalde und Ludewig in Braunsberg O.-Pr., dem Sekretär bei der Provinzial - Steuer - Direktion in Stettin Brandenburg, dem Sekretär beim Stempel- und Erbschafts- steueramt in Frankfurt a. M. Richter, den Forstkassen- Rendanten Koch zu Kaukehmen im Regierungsbezirk Gum- binnen, Kamcke zu Driesen im Negierungsbezirk Frankfurt und Maschke zu Bromberg im Regierungsbezirk Bromberg den Charakter als Nehnungsrath und

dem Bureau-Vorsteher für das Expeditions- und Kanzlei- wescn bei der Provinzial-Steuer-Direktion in Berlin Scha low den Charakter als Kanzleirath zu verleihen, sowie

infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu St. Johann a. Saar getroffenen Wahl den Augenarzt Dr. med. Karl Schoenemann daselbst als unbesoldeten Bei- geordneten der Stadt St. Johann a. Saar für die geseßliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den RNRegierungs- und Schulrath Dr. Otto Theodor Bilhelwm Ostermann in Aurih zum Provinzial-Schul- rath und

den Pastor Dr. Le Sage de Fontenay in Segeberg zum Propst der Bropstei Hütten, Regierungsbezirk Schleswig, zu crnennen, i t

de Direktor der prähistorishen Abtheilung des*Muscums für Völkerkunde zu Berlin Dr. med. Albert Voß und dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen D. Dr. Julius Wellhausen den Charakter als Geheimer Regierungsrath,

den Konsistorial-Sekretären Carl Gustav Kletsch in Königsberg und Wilhelm Spohr in Danzig, dem Ober- Sekretär an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Theodor Vogel, den Sekretären bei den Provinzial-Schulkollegien in Schleswig und Königsberg Johannes Julius Hinrichsen und Anton Wilhelm Brocks und dem Universitäts: Kuratorial-Sekretär Karl Meyer zu Göttingen den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen, sowie

der Wahl des Rektors der Mädchenschule der israelitischen Gemeinde zu Berlin Dr. Salo Adler zum Direktor der Realschule der israclitishen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt a. M. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Finanz-Ministerium.

Am 1. Januar k. J. tritt an Stelle der Verordnung vom 7. September 1879 (Geseß-Samml. S. 591) und der Aus- führungs-Anweisung vom 15. September 1879 die Verordnung vom 15. Nodember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs- verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, und die zu derselben von den betheiligten Ministerien Vene Aus- führungs-Anweisung vom 28. November 1899 in Kraft.

Die Verordnung vom 15. November 1899 ist in der Ge- sez-Samml. (S. 545 ff.). veröffentlicht, die Beifügung der An- weisung vom 28. November 1899 als Extrabeilage zu den Regierungsamtsblättern von dem Herrn Minister des Jnnern in Aussicht genommen. Von der Vzrordnung und An- weisung wird ferner eine amtliche Ausgabe hergestellt, von welcher die erforderliche Anzahl Exemplare sogleih nah Fertig- stellung der Königlichen Regierung söivobl zum eigenen Gebräuch, wie qux Vertheilung an die ihr unterstellten Be- hörden übermittelt werden wird.

Gleichzeitig mit der Verordnung und Ausführungs- Anweisung vom September 1879 tritt auch die Geschäfts- anweisung für die Vollziehungsbeamten - im Bereiche der Verwaltungen der direkten und indirekten Steuern vom 11. Oktober 1879 außer Kraft.“ Die Königlihe Regierung erhält den Auftrag, an Stelle dieser Anweisung eine neue, den Bestimmungen der Verordnung und Ausführungs- Anweisung vom November 1899 sich anpassende Anweisung für die Vollziehung2b-amten im Bereiche der Ver- waltung der direkten Steuern baldmöglichst zu erlassen und dieselbe entweder durch das Regierungsamtsblatt oder als besonderes Druckheft zu der Kenntniß der betheiligten Beamten zu bringen. Es steht nichts entgegen, die Abfassung der Anweisung derartig zu bewirken, daß fie neben den genannten Voll- ziehunasbeamten auch noch für andere Vollziehungsbeamte thres Bezirks, insbesondere für diejenigen der emeinden und Kreise zu gelten hat. Es liegt nahe, diese Beamten so lange der Anweisung zu unterstellen, als nicht der einzelne Kommunal- verband eine eigene Anweisung erläßt. Fm Einvernehmen mit ihrem Herrn“ Präsidenten wolle die Königliche Regierung unter Rüksihtnahme auf die besonderen Verhältnisse ihres Bezirks erwägen, ob hiernach etwa zu verfahren sein wird. Jn dem §1 der neuen Anweisung ist genau zum Ausdruck zu bringen, auf welche Kategorien von Vollziehungsbeamten die Anweisung lid bezichen foll.

Die neu zu erlassende Anweisung kann sich eng anschließen an die Bestimmungen der Anweisung vom 11. Oktober 1879. Die legtere liegt darum in einem Exemplar bei. n- wieweit der Umstand, daß die Verordnung und An- weisung vom November 1899 von denjenigen vom September 1879 in der Fassung abweichen, Aenderungen in den Be- stimmungen der Anweisung vom 11. Oktober 1879 erforderlich macht, ist in der beiliegenden Zusammenstellung “ersihtlih- ge- macht. Abgesehen von diesen Aenderungen, bleibt ès der Königlichen Regierung unbenommen, an dem Texte der An- weisung vom 11. Oktober 1879 noch anderweite Aenderungen vorzunehmen, sofern solche nach den Verhältnissen ihres Bezirks oder aus sonstigen Gründen für angezeigt erachtet werden.

Besonders wird die Königliche Regierung noch darauf aufmerksam gemacht, daß im Gegensaß zu den jeßt geltenden Bestimmungen nach dem Art. 22 der Anweisung vom 28. No- vember 1899 der den Mahhnzettel behändigende Vollziehungs- beamte von seiner Dienstbehörde ermächtigt werden kann, von dem Schuldner sei es unbeschränkt, sei“ es bis zu einer bestimmten Höhe Zahlung in Empfang zu nehmen. Es ift hierbei von der Absicht ausgegangen, den- jenigen kommunalen Verbänden, welhe eigene Vollziehungs- beamte haben, in der Regel die freie Bestimmung darüber zu überlassen, ob und inwieweit sie eine derartige Ermächtigung ertheilen wollen. Für die Vollziehungsbeamten bei den Kreis- kafsen wolle die Königliche Regierung nah Einholung der gutachtlihen Aeußerungen der Rentmeister und Kassen- Kuratoren für jede einzelne Kasse Bestimmung treffen, wie es mit dicser Ermächtigung gehalten werden soll. Die Ermächtigung kommt nur für solche Mahnungen in Frage, die durh die Beamten persönlich, also nicht durch Vermittelung der Post, erfolgen. Für jede einzelne Kasse wird in Betracht zu zichen sein, in welcher Anzahl derartige Mahnungen durhschnittlich vorkommen, ob es sich dabei in der Regel um -cerheblihe oder wenig erheblihe Geld- beträge handelt, ob Wünsche nach der Zulässigkeit derartiger Zahlungen etwa hervorgetreten find und 1n8s- besondere, ob der bei der Kreiskasse fungierende Vollziehungs- beamte geongers zuverlässig «rscheint. Wird die in Frage stehende Ermächtigung dem Vollziehungs8beamten ertheilt, fo ift der Nentmeister selbstverständlih verpflichtet, die pünktliche Ab- lieferung der von demselben vereinnahmten Geldbeträge genau zu überwachen.

Berlin, den 13. Dezember 1899.

Der Finanz-Minister. von Miquel. An sämmtliche Königlichen Regierungen. ¿

__ Vorstehende Av\sch-ift erhält die Königlich: Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zur Kenatnißnahme. Berlin, den 13. Dezember 1899. Der Finanz-Minister. von Miquel. An die Königliche Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.

Zusammenstellung der Abänderungen

der Geshäftsanwetifung für die Vollziehungsbeamten im Bereihe der Verwaltungen der direkten und indirekten Steuern vom 11. Oktober 1879,

8 1 Absatz 1.

Die Vorschriften dieser Geschäftza 1weisung beziehen Ah auf alle Beamte, welch- bei Vollstreck-1ng3behöcden 4 der B R 15, November 1899, betreffen» das Verwaltungs, waäangsverfahren mean Beitreibung von Geldbeträzen G:\et-Samml. S. 545 Art. 9 bis 11 der hierzu erl 1ssenen Ausührunzs-Auwelsung vom 28, November 1899) im Bereih? der Verwaltung der ditekten: Steuern als Vollztehungsbeamte angestellt oder mit der Verrichtung der Ge-

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