1899 / 305 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Et iee E E

P B di Hb E i R B ERE E H E R Uai et E E E E N

geb wenn nit ein Anderes vereinbart h fes chaft des Decks- und Maschinendienstes Wache m Wache. Die Gens Wache darf nur in dringenden Fällen zu Schiffsdiensten verwendet werden; A N wenn Wache um Wache gegangen wird, der S iff8mann verpflichtet, während der Freiwache sein Zeug und die von ihm benußten Schiffsräumlichkeiten zu reinigen und in Ordnung zu halten. Auch if auf Dampfschiffen die abge- [löste Maschinenwache verpflichtet, noch das nah der Ab- lösung erforderlihe Ashhieven zu besorgen.

Unter welhen Umständen die Mannschaft in mehr als zwei Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath.

8 36. Auf Seefishereifahrzeuge finden die Vorschriften der §§ 33 bis 35 keine Anwendung.

SIT:

Bei Sceegefahr, besonders bet drohendem Swhiffbruche, sowie bei Gewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Swiffsmann alle befohlene Hilfe zur Erhaltung von S(iff und Ladung unweigerlih zu leisten und darf ohne Einwilligung des Schiffers, folange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff niŸt verlassen.

Er bleibt verbunden, bei Schiffbruh für Rettung der Personen und ihrer Sachen, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Gerätbschasten und der Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nah besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der Vecpflegung Hilfe zu leisten.

8 38.

Der Swiff9mann i}, auch wenn der Heuervertrag in- folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ift 64), verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und feine Ausfage cidlih zu bestärken.

Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Versäumniß-, Neise- und Verpflegungskosten, deren Höhe im Streitfalle die Verklarungsbehörde, im Auslande der Konsul festzuseßen hat, nahzukommen.

S 39.

Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß der Schiffs- mann zu dem Dienste, zu welhem er #ch verbeuert hat, untauglih ist, fo ist der Schiffer befugt, den Sch ffsmann, nicht aber den Schiffsoffizier, im Range herabzuseßen und seine Heuer ver- hältnifimäßig zu verringern.

Macht der Schiffer von dieser Befugniß Gebrauch, fo hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, in das Schiffstageb uh einzutragen, die Eintragung dem Schiffsmanne vorzulesen und in dem Tagebuce zu vermerken, daß und wann dies ge- sehen ift. Vor der Eröffnung und Eintragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit.

Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Schiffer unterzeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen.

Gegen die getroffene Anordnung kann der Shhiffs- mann die Entscheidung des Seemannsamts anrufen, welhes zuerst angegangen werden kann. Erft nah Ent- scheidung des Seemannsamts, falls aber ein solches nit angerufen ist, bei der Abmusterung, dürfen Eintragungen über den Sachverhalt in das Seefahrtsbuch, und zwar nur durch das Seemannsamt, vorgenommen werden.

8 40.

Die Heuer i} in Ermangelung einer anderweitigen Abrede vom eitpunkte der Anmusterung an zu zahlen. Eine Abrede, daß die euer von einem späteren Zeitpunkt an zu zahlen sei, ift

nichtig, wenn die im § 30 Abs. 1 vorgeschriebene Angabe unterblieben ift. 8 41.

Die Heuer hat der Schiffsmann, sofern keine andere Ver- einbarung getroffen ift, erst nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhäl!nifses zu beanspruGen.

Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlös{cht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten H-uer (§8 75) verlangen, sofern bereits drei Monate seit der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Wieife is der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer drei Monate nah der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der leßten Auszahlung verdiénten Heuer zu fordern berechtigt.

S 42.

Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Be- endigung des Dienstverhältyisses zustehenden Heuergut- bhabens muß an ihn persönlih und, soweit niht im Auslande die dortigen Geseße eine andere Behörde bestimmen, vor dem abmusternden Seemannsamt oder durch dessen Vermittelung geshehen und von biesem-in der Abmusterungsverbandlung bescheinigt werden. Bei Verhinderung des Swiffsnann3 is mit dessen Zu- stimmung die Auszahlung an ein Familienmitglied zulässig. Jn einer Wirthschaft darf die Auszahlung niht vorgenommen werden.

Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf ab- gesehen werden, wenn sie ohne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden fann.

Das Seemannsamt is verpflichtet, bei der Ab- mufsterung, die dem Schif\8mann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz oder theilweise in Empfang zu nehmen und unter Abzug der entstehenden K&sten na ch Angabe des Schiffsmanns an auswärts wohnende An- eHôrige desselben oder an Sparkassen oder sonstige

erwahrungsstellen zu übermitteln. 8 43

Juwieweit vor dem Antritte der Reise Vorschußzablungen auf die Heuer zu leisten odec Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Er- mangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrach des Hafens, ia welchem dcr Schiffsmann angemustert wicd.

8 44.

Alle Zablungen an Sciffoleute müssen nach Wahl der- selbe, Vorshußzahlungen jedoch nach Wahl des Schiffers, entweder in baar oder mittels einer auf decn Rheder aus„estellten Anweisung geleistet werden. Die Zablbarkeit der Anweisungen darf bei Vorshuüzahlungen an die Bedingung geknüpft werden, daß der Schiffsmann \sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord befindet. Im übrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht

geftellt sein. 45

8 45.

Vor Antritt der Neis2 tfi ein Abrehnungsbuh anzulegen, in welchem die verdiente Heuer und der verdiente Ueberstunden- lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten zu berehnen, sowie alle auf die Heuer geleist-ten Vorshuß- und Abschlagszahlungen und die etwa gegebenen Hi1ndgelder, bei Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Abrehnungsbuch is von dem Schiffsmann über den Empfang ‘ied Zahlung zu quitticien. Die Zahl der geleisteten Ueber-

unden, sowie der danach verdiente Ueberstundenlohn ift

nah jedesmaligem Verlassen eines Hafens in dem Ab- remhnungsbuch zu vermerken; sodann ift dieser Vermerk dem Schiffsmann zur Anerkenaung vorzulegen. Ver- weigert er die Anerkennung, so ist auch dièés im Ab- rechmnung6sbuche zu vermerken.

Ferner ist jedem Schiffemann, der es verlangt, noch ein be- fonderes Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die verdiente Heuer, der verdiente Ueberstundenlohn, sowie jede auf die

Heuer des Inhabers geleistete Z1hlung einzutragen. Vor der Ab-

musterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuch sein Gefammtguthaben zu berechnen.

En f O : Ln G 9 46. 7 : E H

Wenn die Zahl der Mannsébast des Decks- und Maschinen- dienstes sich während der Reise vamindert, 0 muß der Schiffer diese Mannschaft ergänzen, soweit die Umstände es er- fordern und gestatten. Solange eine Ergänzung nicht erfolgt, sind die während der Fahrt ersparten Heuer- gelder unter diejenigen Schiffslcute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine Mehrarbeit erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer zu vertbeilen. Ein An- spruh auf die Vertheilung findet jedoch nicht ftatt, wenn die Ver- minderung der Mannschaft dur Entweichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwihenen Schiffmanns aiht an Bord zurück- geblicben find. P

S 47.

In allen Fällen, in welhea ein Schiff mehr als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt für den seit zwei Jahren im Dienst befindlihen Schiffsmann eine Erhöhung der-Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.

Diese Erhöbung wird, wie folgt, bestimmt:

1) der Schiffejunae tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Duürchscnittsbetrag si ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit Beginn des vierten Iahres in die in der Muster- rolle bestimmte Heuek der Vollmatrosen ein; der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und wit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derjelben mehr an Heuer; für die übrige Schiffs mannschaft steigt die in der Muster- rolle angegebene Heuer mit Beginu des dritten Jahres um ein Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel thres ursprünzlihen Betrags.

In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann mit der Erhöhung der Heuer zugleich in die entsprechende Nangklajse ein.

8 48.

Die aus den Dienst- und Heuerverträgen Herrührenden Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welhe auf einem nah den §8 862, 863- des Handelögeseßbuhs als verschollen anzusehenden Schiffe sih befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsöfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nah dem Tage für beendet, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Schiff reicht. ¿

Der Betrag der Forderungen i} dem Seemannsamte des Heimaths- hafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Empfangs- berchtigten zu vermitteln hat. u

S

Dem Sciffsmanne gebührt Beköstigung für N-chnung des Schiffes von dem Zeitpunkte des Dienstantritts an bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Er darf die verabreihten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarfe verwenden und nihts davon veräußern, vergeuden oder fonst bei Seite bringen. Anstatt der Be- Töftigung kann auf Grund besonderer Abrede eine ent- \sprehende Geldentshädigung gewährt werden.

S 90;

Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Siffes Anspruch auf einen ihrer Zahl und der Größe des Schiffes entsprehenden, nur für fie und ihre Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu Tüftenden Lozisraum.

Kann dem Stiffsmann infolge cines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe niht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu

verschaffen. S 51.

Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens zu verabreihenden Speisen und Getränke 49) bestimmen sih, soweit nicht ein Anderes vereinbart ijt, nah dem örtlichen Rechte des Heimaths- hafens. Der Erlaß näherer B: stimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungêswege zu.

Ueber Größe und Einrichtung des Logisraums 50) und über die mindestens mitzunehmenden Heilmittel be- \chließt der Bundesrath.

8 52. :

Der Schiffer ift berehtigt, bei ungewöhnlih langer Dauer der Meise, odec wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen oder eine Aenderung hinsihtlih der Wahl der Speisen und G:tränke eintreten zu lassen.

Er hat im Schiffstagebuche zu bemerken, wan», aus welchem Grunde und in welcher Weise cine Kürzung oder Aenderung ia- getreten ist.

Wenn dies versäumt ist, oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerechtfertigt oder durch fein Verschulden herbeigeführt euweisen, so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Enibehrungen [entsprehende Vergütung. Ueber diesen Anspruch ente scheidet unter Vorbehalt des Rehtéwegs das Seemannsamt, vor welhem abgemufsfiert wird.

8 53.

Wenn ein Schiffsoffizier oder niht weniger als dr.i Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde darüber erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vor- räthe, welhe das Schiff für den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend öder verdorben sind, fo hat das Seemannsamt mit möalichster Beschleunigung eine Untersuchung des Schiffes oder der Vorräthe zu veranlassen, und das Eryebniß in das Schiffstagebuch einzutragen. Auch hat das Seemannsamt, falls die Beschwerde sih als begründet erweist, für die geeignete Aba hilfe Sorge zu tragen.

Kommt der Schiffer den zu diesem Behufe getroffenen Anordnungen nihcht nah, so kann jeder Schiffsoffizier und jeder Schiffsmann seine Entlassung mit der für den Fall ves § 69 Nr. 1 vorgesehenen Wirkung 71) fordern.

8 54. Falls der Schiffsmann nah Auiritt des Dienstes erkrankt oder eine Verleßung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der

Verpflegung und Heilung. Diese Verpflichtung erstreckt \ich: 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit over Ver- leßung die Neise nicht antritt, bis zum Ablauf von dret Monaten seit der Erkrankung oder Verletzung; 2) wenn er die Reise angetreten hat, i: a. bis zum Ablauf von drei Monaten nah dem Verlassen des Schiffes in einem europäischen Hafen, mit Aus\chluß eines Hafens der Türkei, des Schwarzen und des Azowschen Meeres;

. bis zum Ablauf von sechs Monaten nah dem Verlassen des Schiffes in einem außereuropäi- schen Hafen oder in einem Hafen der Türkei, des Schwarzen oder Azowschen Meeres.

Die Verpflegung und Heilung kann bur Aufnahme des Shiffsmanns in eine Krankenanstalt gewährt werden.

Wenn der wegen Krankheit oder Verlegung im Aus- lande gebliebene Schiffsmann mit Genehmigung des be- handelnden Arztes nah einem deutschen Hafen befördert und dort in eine Krankenanstalt aufgenommen wird, so erstreckt sich die Verpflihtung des Rheders auch im Falle 2b des Abs, 1 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanfstalt.

Der Gchif{8mann, welcher sich der Heilbehandlung gegen den Willen. des Arztes entzieht, verwirkt vom Tage der Entziehung an den Anspru auf kostenfreie Ver- pflegung und Heilung. Jm Auztelaude kann die (in- willigung des Arztes durh die Genehmigung des See- mannsamts erseßt werden,

Dem Schiffömanne gebührt, falls er niht mit dem Schiffe nah dem Hafen der Ausrei, e 12) zurückehrt, freie Zurückbesörderung

(SS 73, 74) nah diesem Hafen oder nah Wahl des Shife, entsprechende, im Stretitfalle vom Seemannsamte vort festzuseßende, Vergütung Ea 0 8 55.” M G Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reit gebiets, so kann der in einem deutschen Hafen ge heuerts Schiffsmann in den Fällen des §54 Abs. 5, des 861 Abs,3

A, P,

und der §9 64, 66, 67, 74 die Rübeförderung auch nah

dem Hafen, an welchem er geheuert ift, verlangen. J übrigen kann vereinbart werden, daß für die dem Sch iffg, mann in den vorbezeihneten Fällen zustehenden Rüg, beförderungsansprüche an Stelle des Hafens der Ausreise ein anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem die Heuerung oder die Anmusterung stattgefunden hat treten soll. !

Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dey Anspruche des Schiffsmanns auf freie Zurückbeförderung innerhalb einer vom Seemannsamte gestellten Frist zu genügen, oder befindet fich der Rheder oder sein Vertreter wegen Abwesenheit nicht in derx Lage, entsprechende Vor- kehrungen zu tref\en, fo kann das Seemannsamt, sofern dadurch dem Rheder keine höhere Kosten erwachsen, auf Antrag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des geseßlich oder vertragsmäßig bestimmten NRüg, beförderungshafens ein anderer, vom Seemanndsamte zu bezeihnender Hafen tritt.

8 56. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verleßte Schiffsmann: 1) wenn er die Neise niht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 2) wenn er die Neise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welhem er das Schiff verläßt.

Für die Dauer des Aufenthalts in einer Kranken- anstalt gebührt dem Schiffsmann keine Heuer. Hat ex aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus jeinem Heuerverdienste bestritten hat, so ist ein Viertel der Peuer zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.

Ist ¿cr Schiffsmann bet der Vertheidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er auf eine angemessene, erforderlichen- falls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.

8 57,

Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verletzung dur eine unerlaubte Handlung si zugezogen oder den Dienst wider- rechtlich verlassen hat, finden die §8 54 bis 56 feine An- wcndung.

8 58,

Muß der Schiffsmann wegen Erkrankung oder Ver- leßung am Lande zurückgelassen werden, so hat, soweit der Schiffsmann nicht ein anderes bestimmt, der Schiffer die Sachen und das Heuerguthaben des Shiffsman ns behufs Aae für deren Aufbewahrung dem am Orte der

urüdcklassung befindlihen Seemannsamte zu über- liefern. Mit Genehmigung dieses Seemannsamts kann die Ueberlieferung an eine andere geeignete Stelle, ing- besondere an die Verwaltung des Krankenhauses, in welch2s der Schiffsmann aufgenommen ift, erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn sich m Orte der Zurücklassung kein Seemannsamt befindet. Jn diesem Falle hat der Schiffer dem Seemannsamt, in dessen Bezirke die Zurüdcklasfsung erfolat, von dem Sachverhalt Anzeige zu machen.

Der Schiffer hat bei Ueberlieferungder Sachen eine von ißm und einem Swiffsoffizier, in Ermangelung eines solchen von einem Schiffsmanne, zu untershreibende Auf- zeihnung der Sachen und des Betrags des Heuerguthabens beizufügen und ein zweites Exemplar der Aufzeihnung unter Vermerk der Aufbewahrungsstelle dem Schiffsmanne zu übergeben.

Bei Erkrankung oder Verlegung des Shiffers hat dessen Stellvertreter nah den Vorschriften der Absätze 1, 2 zu verfahren.

8 59,

Stirbt der Schiffsmann nah Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Tobettage verdiente Heuer 75) zu zablen und die Bestattungskosten zu tragen.

Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung tcs Sch!ffes getödtet, so hat der Rheder Überdies eine angemessene, erfocderlicenfalls von dem Richter zu bestimmende B-lohnung zu entrichten.

8 60.

Der auf dem Sthiffe während der Reise eintretende Tod des Schiffers oder eines Scchiffêsmanns ist gemäß SS 61 bis 64 des Gesetzes über die Beurkundung des Per- jocenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reihs-Geseßbl. S. 23) bei Vermetdung der im § 68 da- selbst angedrohten Strafe zu beurkunden.

Soweit der Nachlaß cines verstorbenen Schiffsmanns sih an Bord befindet, hat der Schiffer für die Aufzeihnung und \orgfältige Aufbewahrung fowie erforderlihenfalls für den Verkauf des Nach- lasses im Wege der Versteigerung Sorge zu tragen. Die Auf- zeihnung ist unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen vorzunehmen.

Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben sowie das etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten Auf- zeichnung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen See- mannsamte, bei dem es zuerst geshehen fann, oder mit dessen Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise- oder des Heimathshafens zu übergeben.

Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffers hat der Steuermann nah Maßgabe der Vor- schriften der Abs. 2, 3 Sorge zu tragen.

8 61.

Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann is verpflichtet, während der ganzen Reife, einshließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung dec Nückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in deu Heuervertrage niht ein Anderes bêstimmt ift.

Unter Nückreise im Sinne des Abs. 1 is die Reise nah dem P zu verstehen, von welhem das Schiff seine Ausreise angetreten

at. Wenn jedoch das Schiff von einem niht europäischen Hafen 77) fommt und seine Ausreise von einem deutshen Hafen an- getreten hat, so gilt au jede Reise nah einem Hafen Groß- britanniens, des Kanals, der Nordsee, des Kattegats, des Sundes oder der Ostsee, als Rückreise, falls die Reise t1hat- sächlih in dem betreffenden Hafen endet, und dies der Schitfsmannschaft spätestens alsbald nah der Ankunft vom Schiffer erklärt wird.

(Fndet die Rülkreise nicht in dem Hafen der Ausreise, so hat der Schiffsmann Anspruch auf frete Zurückbeförderung (§8 73, 74) nach diesem Hafen oder nah Wahl des Schiffers auf eine ent- sprechende, im Streitfalle vom Seemanns8amte vorläufig festzuseyende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der verdienten Heuer die Heuer für bie Dauer der Zurück- beförderung-(§ 68).

8 62,

Der ‘für eine bestimmte Zeit geheuerte Schiffsmann ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, ver- Pee bis ¿zum Ablaufe dieser Zeit im Dienste zu ver-

eiben. :

Läuft die Dienstzeit während einer Reise ab, so kann in Ermangelung einer anderen Veretnbarung der Schiffs- mann seine Entlassung erst im nähsten Hafen, welchen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, verlangen. Ist es nach Bescheinigung des Seemannsamts oder in Ermange- lung, etnes solhen der öôrtlihen Behörde dem Schiffer nicht mögli, in dem Hafen einen Ersaßmann anzuheuern-,

einem deutschen Hafen geheuert, so muß

o ist der Schiffsmann verpflichtet, gegen eine Erhöhun v4 Heuer um ein Viertel, den Dienst bis zu einem Sand in welhem dèr Ersaß möglich ist, längstens aber noch drei Monate hindurch fortzuseßen. Js der Schiffsmann in L uf sein Ver- langen das Dienstverhältniß unter den bisherigen Be- dingungen bis zur Rückkehr nah etnem deutschen Hafen,

längsteas aber noch drei Monate hindurch, fortgeseßt !

werden.

8 63.

Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann feine Entlaffung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Stif ge- relnigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch die etwa erforderlihe Verklärung abgelegt ist.

S 64.

Der Heuervertcag endet, wean das Schiff dur einen Zufall dem

Rheder verloren geht, insbesondere 1) wenn es verunglüdt; 2) wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig

kondemnirt 479 des Handelsgeseßbuhs) und in dem |

leßteren Falle ohne Verzug öffentlih verkauft wird ;

3) wenn es geraubt wird;

4) wenn es aufgebraht oder angehalten und für gute Prise Si wird. N i

Der Schiffsmann hat alsdann Ansyruch auf freie Zurübe- förderung (§§ 73, 74) nah dem Hafen der Ausreise nach Wahl des Schiffers entsprehende, im Streitfalle vom See- mannsamte vorläufig festzusezende Vergütung; außerdem aehührt ihm neben der verdienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung 68). i;

Aa S 65.

Der Säiffer kann den Schiffsmann vor Ablauf der Dienstzeit entlaffen: / D

1) falange die Reise noch nicht angetreten is, wenn der

Schiffêmann zu dem Dienste, zu welhem ec ih verheuert hat, untauglih ift;

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, ins- besondere wiederholtea Ungehorsams, fortgeseßter Wider- spenstigkeit, wiederholter Trunkenheit im Dienste, oder der Shmuggelei sih s{huldig mat; wenn der Sciffsmann des Vergehens des Diebstahls, Be- irugs, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung, oder einer nach dem Strafgeseßbuhe mit Zuchthaus be- drohten Handlung sih s{uldid macht;

) wenn der Schiffsmann mit ciner \yphilitischen Krankheit behaftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verleßung si zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig mat; wenn. die Reise, für welhe der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blockade, wegen Eis- hindernisses oder Beschädigung des Shiffes, wegen eines Ausfuhr- oder Eintuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betr: ffenden Zufalls nicht an- getceten oder fortgeseßt werden fann.

__ Der Schiffer muß die Entlassung, sowie deren Grund, sobald es gesehen kenn, dem Schiffsmanne mittheilen und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 in das Sqiffstagebuch ein- tragen.

5 § 66,

Dem S®iffsmanne gebührt in den Fällen ‘des § 65 Nr. 1 bis 4 niht mehr als die verdiente Heuer 75). Erfolgt jedoch im Falle der Nr. 4 die Entlassung wegen einer [yphilitischen Krankheit, so bestimmen sih die Ansprüche des Schiffs- manns nach den Vorschriften der §8 54 bis 56. In den Fällen der Nr. 5 stehen thm, wenn die Entlassung nah An- tritt der Reise erfolgt, die im § 64 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.

S 67.

Der für eine Neise geheuerie Schiffsmann, welcher aus anderen

als aus den im § 65 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuer-

vertrags entlassen wird, erhält als Eatschädigung die Heuer für |

einen Monat unter Anrechnung der etwa empfangenen Hand- und Vorshußgelder.

Jst die Entlassung erst nah Antritt der Reise erfolgt, so hat er |

außerdem Anspruh auf freie Zurückbeförderung (§8 73, 74) na dem Hafen der Ausreise oder pach Wahl des Schiffers auf eine entsprcchende, im mannsamte vorläufig festzuseßende Vergütung. Auch er- hält er außer der im Abs. i vorgesehenen und der verdienten Heuer (F 75) die Heuer für die nah § 68 zu berehnende voraussihtliche Dauer feiner beföcderungs8hafcn. :

8 68.

Streitfalle von dem See- }

N E S T O Ai “T E: E E T A E D AEE R T S C M A

Reise nach dem NRück- |

Ist der Nüclveförderungshafen ein deutscher, so wird |

in Fällen vorzeitiger Entlassung nah Antritt der Reise }

(F 67 Abs\. 2) rehufs Ermittelung der dem Schiffämanne ür die Rückreise gebühcenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrundelegung von Dampfshiffsbeförderung, wie folgt, gerehnet: bei Entlassung: zu: a. in einem Hafen der Nordsee oder des englishen Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden Gewässer !/2Monat, b, in einem sonstigen europäischen Hafen G i c. in einem außereuropäisdben Hafen, mit Ausnahme der unter d genannten 11/2 ú d. in einem Hafen des Großen Ozeans L A E aa e A0 ¿

Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittels Segelschiffs staitfiuden, so ist für die mittels Segelichiffs zurückzülegende Strecke das Doppelte der Dauer der Dampfichiffsbeförderung zu rechnen.

Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die ck- beförderung unter ausschließliher Benußung der Eisen- bahn, so wird dieDauer der Reise nicht in Ansa gebracht.

Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, bei Rückbeförderung nah einem außer- deutshen Hafen unter angemessener Berücksichtigung der

äße zu a bis d, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festgesetzt.

j : : 8 69,

Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:

1) wenn sich der Schiffer einer {weren Verleßung feiner Pflichten gegen den Schiffsmann, insbesondere dur) Miß- bandlung oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffsbesaßung, durch grundlose Vor- eathaltung von Speise und Lrank oder durch Verab- reihuny verdorbenen Proviants, schuldiz mat; wenn das Schiff die Flagge wechselt; i : wein nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenretse beshlossea, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, fofern seit dem Dienstantritte wet oder drei Jahre, je nachdem dos Schiff in einem europäis{heu 77) oder in einem ntcht europäischen Hafen ih befindet, verflossen sind; wenn das Schiff nah einem Hafen bestimmt ift, gegen dessen Herkünfte {hon zur Zeit der An- musterung laut - vorher erfolgter amtliher Be- kauntmachung der zuständigen deutshen Behörde wegen Pest-, Cholera- oder Gelbfiebergefahr die gesundheitspolizeilihe Kontrole angeordnet war, sofern nicht der Schiffsmann sich in Kenntniß des Bestimmungshafens hat anmustern lassen.

F? j og .

Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmanne kein Recht, die Entlassung zu fordern. E De G

: 8 70.

In dem Falle des § 69 Nr. 3 kann die Entlassung nicht ge- fordert werden : ;

1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an- gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nah Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reifen, welhe noch beschlossen werden möchten, fortzuseßen sei, wird als Verheuerurg auf solche Zeit niht angesehen ;

2) sobald die Nückreise angeordnet ift. j

S 71.

Der Schiffsmann hat in ben Fällen des § 69 Nr. 1, 2 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des § 67 bestimmt sind; in den Fällen des § 69 Nr. 3, 4 gebührt ihm nit mehr, als die ver- diente Heuer (S 75). g

A nD.

_ Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, außer in_ dem Falle eines Flaggenweh1els, niht ohne Ge- nehmigung eines Seemannsamis 115) den Dienst verlassen.

8:73.

I nach den Bestimmungen dieses Geseßes ein Anspru auf freie Zurückbeförderung begründet, fo umfaßt er auch den Unterhalt während der Reise sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffs mannns. Im Streitfall entscheidet über die Art der Zurückbeförderung vorläufig das abmusternde Seemannsamt.

0 8 74.

Dem Anspru auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmanne, welcher arbeitstähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung entsprewender und dur angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrtei- \chiffe nachgewiesen wird, welches nah dem Nückbeförderun gshafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht; im leßteren Falle gebührt dem Swiffsmann eine entsprechende Ver- gütung für Lie weitere freie Zurückbeförderung 73) bis zu dem zuerst vezeihneten Hafen.

Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schif seiner

¿ Nationalität einem deutschen Schiffe gleihgeahtet.

Ä Í & 75. „In den Fällen der §§ 41, 48, 56, 59, 64, 66, 67, 71 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, fondecn in Bausch

| und Bogen für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf dea

vollén Heuerbetrag nah Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der in den SS 67, 68 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird die durhshnittliche Dauer der Reise einshließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansaß gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be- rechnet. Bet Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. O 8 76.

Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder am Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen.

8 77

__ In den Fällen der 61 68, 69 sind die niht europäischen Häfen des Mittelländischen und des Shwarzen Meeres den europäischen Häfen gleizustellen.

: 8 78.

Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande niht ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklafsen. Wenn für den Fall der Zurüdlassung eine Hilfsbedürftigkeit des Schiffemanns zu besorgen ist, so kann die Erthetlung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

Ist der Schiffsmann mit der Zurücklassung einver- standen und befindet sich kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die Genehmigung eines anderen See- mannsamts ohne Verzögerung der Retse nicht einholen, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann ohne Ge-

i nehmigung zurückzulassen. Der Rheder bleibt in diesem

Falle für die aus einer etwaigen Oilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns während der nächsten drei Monate er- wachsenden Kosten haftbar.

Die Bestimmungen des § 113 werden hierdurch nicht berührt.

Vierter Abschnitt. Disziplinar-Vorschriften.

L 8 79.

Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt, der S chiffsjunge der väterlichen Zucht des Schiffers vom Antritte des Dienstes bis zu dessen Beendigung unterworfen.

__ UVebermäßige und unänständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Schiffsjungen gefährdende Be- handlung sind verboten.

Der Schiffer kann die Ausübung der ihm zusteheuden

, Disziplinargewalt auf die Schiffsoffiziere übertragen.

§ 80.

Der Schiffsmann if verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu beobachten. /

Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vorgeseßten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen

¿ Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.

8 81.

Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahrheits- gemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffs- dienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist. |

S 82. Î

Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lafse«. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höhste am Ab- ladungsorte zur Abladungszeit für solhe Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweiölich höheren Schadens.

Der Siffer ist auch befugt, \solche Güter über Bord zu werfen, wenn ihr Verbleib an Bord Schiff oder Ladung oder die Gesundheit der an Bord befindlihen Personen ge- fährden oder das Einschreiten einer Behörde zur Folge haben kann. 8 83

Die Vorschriften des § 82 find.in auch Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Waffen oder Munition, Branntwein oder andere geistige Getränke, oder mehr an Taback und Tabackswaaren, als er zu seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder bringen läßt.

Die gegen dieses Verbot mitgenommenen G egen ände verfallen dem Schiffe.

8 84, Der Schiffer hat die auf Grund der Vorschriften der SS 82, 83 getroffenen Anordnungen, sobald es geshehen kann, in das Schiffstagebuch einzutragen.

S 85, Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so is der Schiffer befugt,

die Sachen dcc Schiffsleute zur Verhütung einer Entweichung bis zur Abreise des Schiffes in Ver:vahrung zu nehmen.

8 86. Zur Aufrehterhaltuna der Ordnung und zur Sicherung

: der Regelmäßigkeit des Dienstes ist der Schiffer befugt,

die geeigneten Maßregeln zu ergreifen. «Geldbußen, Kost-

schmälerung von mehr als breitägiger Dauer, Einsperrung und körperlihe Züchtigung darf er jedoch, unbeschadet

seine4 Rechtes zur väterlihen Zucht gegenüber dem iffs jungen, zu diesem Zwecke weder als Strafe verhängen, noch als Zwangsmittel anwenden.

Bet einer Widerseßlichkeit oder bei beharrlihem Ungehorsam s der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderli sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschassen. Zu diesem Zwee tsst ihm auch die Anwendung von körperliher Ge- walt in dem durch die Umstände gebotenen Maße gestattet. Er darf ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungs- maßregeln ergreifen und fie nöthigenfalls während der Reise fesseln.

Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowte zur Abwendung oder Unter- drückung etner Widerseßlichkeit leisten. :

Im Auslande kann der Schiffer in dringenden Fällen - die Kommandanten der ihm zugänglihen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Neichs um Beistand zur Aufrehterhalrung der Disziplin angehen.

S8

Der Schiffer hat jede in Bemäßbeit der Vorschriften des § 86 getroffene Verfügung mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch einzutragen.

Fünfter Abschnitt. Strafvorschriften.

8 88,

Ein Schiffsmann, welher nach Abschluß des Heuervertrags fich verborgen bält, um fih dem Antritte des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark bestraft.

Wenn cin Schiffsmann, um si der Fortseßung de3 Dienstes zu entziehen, entläuft oder sih verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu dret Monaten ein.

Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder ih ver- borgen hält, um fich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im § 298 des Strcafgeseybahs angedroßten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt.

In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Schiffers oder des Rheders ein. Die Zurück- nahme des Antrags ift zulässig.

8 89,

In den Fällen des § 88 Abs. 2, 3 verliert der Schiffsmann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur Fortseßung des Dienstes freiwillig zurückgekehrt, noi zwangsroeise zurückgebraht wird, den. An- spruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diese niht ausreiht, auch die Sachen des Shiffsmanns können von dem Rheder zur Deckung seiner Schaders8ansprüche aus dem Heuer- oder Dienstvertrag in Anspru genommen werden; soweit die Heuer hierzu nicht erforderlich ift, wird mit ihr nah Maßgabe des § 118 verfahren. Dem Seemannsamte, bei welchem die Meldung von der Gntweichung erfolgt, ist, sobald es geschehen kann, eine Aufstellung über den Betrag der Schadensansprüche und des Heuerguthabens einzureihen, widrigenfalls die vorgedachte Befugniß erlischt.

8 90. |

Hat der Schiffsmann sich dem Dienste in einem der Fälle des

§ 69 Nr. 1, 3, 4 ohne Genehmigung des Seemannsamits 72) ent- zogen, so tritt Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer ein.

8 91,

Mit Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann bestraft, welcher ih einer gröblihen Verletzung seiner Dienstpflichten s{chuldig macht.

Als Verleßung der Dienstpfliht in diesem Sinne wird ins- besondere angesehen:

1) Nachlässigkeit im Wachtdienste ;

2) Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgeseßten ;

3) ungebührlihes Betragen gegen Vorgeseßte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmannschaft oder gegen Reisende;

4) Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgeseßte Zeit;

5) Wegbringen eigener oder fremder S2hen von Bord des Schiffes und an Bord bringen oder an Bord bringen laffen von Gütern oder fonftigen Gegenständen ohne Erlaubniß;

6) eigenmähtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff;

7) Trunkenheit im Schiffsdienste;

8) Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von Proviant.

Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag einer ¿weimonatlihen Heuer erhöht werden.

__ Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Schiffers oder eines Verleyten ein. Der Antrag kann bis zur Abimusterung ge - stellt werden. Die Zurücknahme ift zulässig.

8.92.

__ In den Fällen der §8 90, 91 wird, wenn die Heuer nit zeitweise bedungen ist, die Strafe auf einen nach dem Ermessen des Seemannsaints der Monatsheuer entsprechenden Geldbetrag be- stimmt.

93

Ÿ 93.

Der Schiffer hat jede Verleßung der Dienstpflicht 91), sobald

es geschehen fann, mit genauer Angabe des Sachverhalts in das Sthiffs- tagebuth cinzutragen und, wenn thunlich, dem Schiffsmanne von dem Inhalte der Eintragung unter autdrücklicher Hinweisung auf die Straf- androhung des § 91 Mittheilung zz maqhen. ___ Unterbleibt die Mittheilung, fo sind die Gründe der Is im Tagebuch anzugeben. Ist die Eintragung versäumt, so tritt keine Verfolgung ein, soweit nicht ein Verleßter darauf ange- tragen hat. i

8 94,

Ein Schiffsmann, welcher den wiederbolten Befehlen des S iffers, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Vorgesetzten das RaE digen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

S 95.

Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen dem Schiffer, einem Schiffsoffizier oder einem An Vor- geseßten den \{uldigen Gehorsam auf Verabredung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren NREE:

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark érkaunt werden. Der Rädelsführer wird in diesem Falle mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 96. s

. Ein Schiffsmann, wel@;er zwet oder mehrere zur Stwbiffsmanschaft gehörige Personen zur Begehung einer nach den §S 95, 99 ftrafbaren Handluag auffordert, i gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle des § 9% Geldstrafe bis zu drethundect Mark, im Falle des S 99 Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. 8 97

Ein Schiffsmann, welcher es unternimmt, den Schiffer, einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorge eßten durch Gewalt odzr durch Bedrohung mit Gewalt, oder durch Verweigerung der Dienste zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen Beveldiiuna zu nöthigen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechs- hundert Mark c:kannt werden.