1899 / 305 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

E e n E E I E E E E L E L I E D E L E R E E E E I e T ESEAL A7 I Me 22 2 ANBEE E D E E A Ee f

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Lilaiefgtanis

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cinendienstes beschränkt bleiben. Bezüglich des sonstigen, ins besondere des Aufwartepersonals A dafür fein ausreih s ige Interesse und lassen sih b n

Bedarf an solhem Personal häufig wechselt.

Demgemäß foll auch die Na der Rhederei, die dur

? ] se ersparten Heuergelder unter die verbleibenden Schiffsleute zu vertheilen, auf Ausfälle im Deck- und Maschinenversonal beschränkt bleiben. Dabei ift zu berüd- sichtigen, daß eine Ergänzung des Maschinenpersonals nit immer nöthig ift, namentlih daun nit, wenn große Dampfer auf eine andere Linie mit geringerer Geshwindigkeit übergehen und deshalb

Ausfälle an Mannschaft wäbreud der Re

nur einen Theil der e in Betrieb zu halten brauchen. Bei der scharfen

werden foll.

Einer Anregung, die Verpflichtung zur Vertheilung der Heuer- ersparniß erst eintreten zu lasen, wenn zur Ergänzung der Mannschaft Gelegenheit gegeben, aber nicht benußt war, hat der Entwurf keine Folge gegeben. Diese Verpflichtung beruht niht sowohl auf einer shuldhaften Versäumniß des Schiffers als auf der Erwägung, daß der Rheder keinen Anspruch darauf hax, aus der Verminderung der Mann- haft Vortheil zu ziehen, ohne daß die für die Beförderung des Schiffes zu leistende Arbeit sich verringert. Dagegen würde es namentli bei Segelschiffen, die oft erst nah wohenlanger Fahrt einen

afen erreichen, eine Unbilliakeit sein, wenn die verbleibende Mann- haft die nit felten beträhtlihe Vtehrarbeit längere Zeit hindur ohne besondere Veroütung übernehmen müßte. Durh die Worte «während der Fahrt“ ist von der Vertheilung die Heuer für die Zeit ausgeshlossen, während deren das Schiff im Hafen liegt, weil die Arbeitszeit des Schiffsmanns im Hafen {hon beschränkt ift 33), und Ueberstundenarbeit dort besonders verçütet wird.

Im Interesse der Schiffeleute war abweihende Vereinbarung. wie sie mit Verzicht auf den vorliegenden Anspru in den be- sonderen Bedingungen der Musterrolle zur Regel geworden war, nicht

zuzulassen. Zu § 47.. (Bisher § 41.)

Av in Betreff der Heuererhöhung bei längeren Reisen ist eine die geseßlihen Ansprüche des Schiffsmanns verkürzende Ver- einbarung nit zugelassen. Die Vorschrift unter Nr. 3 erstreckt E ues einer Ausnahmebestimmung für die Schiffsoffiziere, auch auf diese.

Durch die Fassung des leßten Absaßes werden auch die Schiffs- jungen der dem Steigen der Heuer entsprechenden Erhöhung der Nangklasse theilhaftig.

| 8 48 entspriht dem § 42 der geltenden Secemannsordnung.

Zu § 49.

Für den im bisherigen § 43 nur dem Beginne nah begrenzten Anspruch auf Beköstigung i\t die Beendigung des Dienstverhältnifses als andere Grenze bezeinet.

Die Regel bildet nach wie vor die Naturalverpflegung des Schiffsmanns. Auf Schleppdampfern und auf kleinen, in regelmäßig kurzer Fah1t beschäftigten Passagierdampfern ist es indessen vielfach üblich, anstatt der Naturalverpflegung eine Geldentshädigung zu ge- währen. Ferner muß bei Fahrten in tropishen Gewässern die Be- köstigung der farbigen Mannschaften, insbesondere der Chinesen und Malaien, aus MRücksihten der nationalen Gewohnheit diesen Kea überlassen werden. Solchen Verhältnissen trägt der leßte Saß

echnung.

Zu §§ 50, 51, (Bisher S8 44, 45.)

Der Erlaß näherer Bestimmungen über die den Schiffsleuten zuftehende Verpflegung, über den zu beanspruchenden Logisraum und über die mindestens mitzunehwenden Heilmittel steht, soweit nicht in der lcßten Beziehung dur § 32 und Anhang C. der vom Bundes- ratbe jür Auêwandererschiffe erlassenen Vorschriften vom 14. März 1898 (Reihs-Geseßbl. S. 57) Vorsorge getroffen ist, nah § 45 der geltenden Seemannsordnung den Landesregierungen zu. Der Entwurf überträgt diese Anordnungen dem Bundesrathe, soweit {ie ih zur einheitlichen Festseßung eignen. Dies ist unbedenklih der Fall in Betreff der mitzutührenden Heilmittel, über welhe erst neuerdings dur Vermittelung des Reichskanzlers übercinstimmende Landes- verordnungen erlassen sind, sowie in Betreff der Anforderungen an die Logisrâume. Die Regelung der Beköstigung dagegen verbleibt wegen der Verschiedenheit der örtlihen Gewohnheiten besser den Landesregierungen. Dies {ließt natürlich nicht aus, daß durch über- einstimmende Verordnungen für gewisse Verkehrsverhältn sse eine Ein- hetilihkeit hergestellt wird. So ift bereits jeßt für einen fest abge- grenzten Theil der transozeanishen Fahrt durch Verordnungen der Bundesseecstaaten die Speiserolle eingeführt, die in der auf Veran- lassung des Reichskanzlers vom Kai}erlichen Gesundheitsamte heraus- gegebenen amtlihen „Anleitung zur Gesundheitspflege auf deutschen Kauffahrteischiffen“ (2. Ausgabe Berlin, Springer 1899) als An- lage 2 abgedruckt ist.

S 52

entspriht dem § 46 der geltenden Scemannéordnung. Auf ten von einzelnen Seiten vertretenen Vorschlag, dem Schiffsmanne niht nur im Falle shuldhaften oder säumigen Verhaltens des Schiffers, sondern allgemein einen Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Ent- bebrungen zu geben, konnte niht eingegangen werden. Entbehrungen, welche lediglih dur tie Gefahren des seemännischen Berufs veranlaßt werden, müssen vom Schiffer wie von der Mannschaft getragen werden und finden ihre Vergütung in der Gefammtentlohnung.

Zu § 53,

Beschwerden über die Seeuntüchtigkeit von Schiffen oder über die Beschaffenheit des Proviants sind auf Grund des 8 47 der geltenden Seemannsordnung nur in sehr geringer Zahl bekannt geworden. In den von den Auskunftêpersonen zur Sprache gebrahten Fällen (An- lage A S. 173) hatte sih der Proviant bei der Ausreise in ordnungs- mäß'gem Zustande befunden, jedoch war unterwegs durch mangelhafte Ergänzung, namentlich durch Einnahme s{lechten Wassers, Anlaß zu Klagen gegeben worden. Gegen solhe Vorkommnisse 1rifft der Ent- wurf durch Erweiterung der Strafvorschriften im § 106 und § 107 Nr. 2 sowie dur einen Zusay zu § 69 Vorsorge, außerdem mat er den Seemannéämtern die Beschleunigung der Untersuchung zur Pflicht und gewährt für den Fall, daß der Schiffer die Anordnungen des Seemannsamts nicht befolgt, den Schiffölceuten den Anspruch auf Ent- lassung (vergl. die nordishen Seegeseze § 87).

Zu § 54.

Die Vorschriften über die Ansprüche des Schiffêmanns in Krank- heitsfällen find wesentlich verändert, da seit dem Erlasse des All- gemeinen Deutschen Handelsgeseßbuhs, aus welchem die SS 48 bis 50 der geltenden Seemannsordnung übernommen sind, die Einrichtungen für Krankenpflege und Heilverfahren sich ungemein vervollkommnet haben, au die Geseßgebung über Kranken- und Unfallversiherung

nicht unberücksichtigt bleiben durfte.

Durch § 1 Nr. TII des Krankenversicherungsgeseßes (Reichs- Geseßbl. 1892 S. 417) is die Besaßung voa Seeschiffen von dem Krankenversihherungêëzwang in der Erwägung ausgenommen, daß durch die dem Rheder nah der Seemannsordnung obliegenden Verpflich- tungen für die Seeleute in höherem Maße gesorgt sei. Demgemäß war daran festzuhalten, daß die Ansprüche der Schiffsleute keinesfalls unter das Maß der im Krankenve1sicherungêgeseße den Versiherungs- pflichtigen zugestandenen Ansprüche herabgehen dürfen. Unter Wahrung dieses Standpunkts o zunächst die Dauer der Fürforgepfliht des Rheders, welche \ich bisher bei der Rüdkehr des Schiffsmanns nah

endes ndende Regeln auch deshalb cht aufftellen, weil der von der Zahl der Reisenden abhängige

‘rennung der Dienstzweige auf den Dampfern wird die durch den Ausfall von Mannschaften entstehende Mehrarbeit fih dort niht mehr über die ganze Mannschaft vertheilen, sondern nur der Manposchaft des einzelnen Dienstzweigs zufallen. Deshalb

erscheint es billia, auch nur diese an der Heuerersparniß theilnehmen zu lassen, wobei neben tem bisberigen Maßstabe der Heuer auch die dem Einzelnen erwachsene Mehrarbeit berüclsichtigt

-

| einem deutshen Hafen auf drei Monate seit der Rückkehr des Schiffes, bei der Rückkehr nah einem außerdeutshen Hafen oder beim Zurüdck- lassen während der Reise aber auf sechs Monate erstreckte, für die- jenigen Fälle, in welhen der Schiffsmann das Schiff in einem euro- äishen Hafen verläßt, regelmäßig auf einen dreimonatigen Zeitraum emessen, falls niht das Schiff in einem Hafen der Türkei, des Schwarzen oder des Azowschen Meeres verlassen wird. Bet den ver- vollklommneten Verkehröverbindungen is es jeyt verhältnißmäßig leiht, den in einem europäischen Hafen wegen Krankheit an Land ge- brachten oder dort zurückgelassenen Schiffsmann zur weiteren Ver- pflegung nah der deutshen Heimath zu befördern, flir welche die Für- forgefrist von drei Monaten schon zur Zeit Rechtens ist, sodann aber pflegen die Einrichtungen zur Krankenpflege in den europäischen Häfen mit den vorgedahten Ausnahmen den deutschen Einrichtungen niht nachzustehen. Es ist daher kein Grund vorhanden, für Schiffs- leute, die in den Hospitälern von London, Kopenhagen, Antwerpen, Rotterdam, Havre, Genua oder eines anderen der großen europäischen Hafenpläße haben untergebracht werden müssen, die Fürsorgepflicht länger auszudehnen, als für solhe, die in einem deutschen Hafen ver- pflegt werden. Es kommt hinzu, daß bei Verleßung im Schiff- E mit Ablauf des dritten Monats die Unfallversicherung eintritt.

Der Entwurf beseitigt ferner die praktis{ bedeutungslose Unter- scheidung im Beginne der Frist, wie sie der bisherige § 48 aufstellt, und berehnet, wenn die Reise angetreten ist, die Frist in allen Fällen vom Verlassen des Schiffes ab.

Nach dem Vorgange des § 7 des Krankenve!siherungsgeseßes und des § 617 des Bürgerlichen Geseßbuhs wird sodann bestimmt, daß der Schiffsmann sih die Aufnahme in eine Krankenanstalt gefallen lassen muß. Jedoch is die Beschränkung unter Nr. 1 im § 7 des Krankenversiherungs8geseßes, wonach diese Art der Fürsorge für Ver- heirathete und für solhe, welhe eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, nur mit deren Zu- stimmung stattfindet, auf Seeleute, die zumeist auf der Reise erkranken, nicht übertragbar.

Wenn der Schiffsmann zum Zwecke der Krankenhausbehandlung

na einem deutschen Hafen befördert wird, so kann dem Rheder etne mehr als dreimonatige Fürsorge auch dann nit angesonnen werden, wenn der Schiffsmann das Shiff in einem außereuropäishen oder einem der gleihgeïtellten europäischen Häfen verlassen hat. Bel dex vielfa hervortretenden Abneigung der Seeleute, ih einer ordnungsmäßigen Heilbehandlung zu unterwerfen, {hien es rathsam zu bestimmen, daß der Schiffsmann seines Anspruchs auf Verpflegung und Heilung verlustig geht, fobald er sich gegen den Willen des Arztes der Heilbehandlung entzieht. Um indessen im Auslande den Schiffsmann in dieser Beziehung niht völlig von der Entschließung eines, möglicherweise minder besähigten oder an den Kuzkosten interes¡¡erten Arztes abhängig zu machen, soll dort die Zu- stimmung des Arztes durch die Genehmigung des (von dem deutschen Konsule verwalteten) Seemannéamts erseyt werden können.

Zur Ausdrucksweise ist zu bemerken, daß der nicht stets zutreffende Ausdruck „Verwundung“ durch „Berleßung“" ersetzt ist, während neben der „Verpslegung" wie bisher „Heilung“, und niht, wie nah § 617 des Bürgerlichen Geseßbuhs „ärztlihe Behandlung“ beansprucht werden kann. Der Ausdruck „Heilung“ geht weiter und umfaßt ebenso wie die „Kur* im Sinne der §8 6 Nr. 1, 7 des Krankenyecsicherungs- geseßes insbesondere auch die Lieferung von Hülfsmitteln zur Krankenpflege.

Zu § 55 (neu).

Der im § 54 Abs, 5 zuerst vorkommende Nückbeförderungs- anspruch des Schiffsmanns foll in diesen wie in anderen Fällen grund- fäßlih auf Rückbeförderung nah dem Hafen der Ausreise gerichtet bleiben. Die unbedingte Durchführung dieses Grundfaßtzes würde aber dem praktischen Bedürfnisse niht immer entsprehen, namentlich dann nicht, wenn Schiffsleute unterwegs oder in der Heimath für ein Schiff angemustert werden, das sih in einem auêländishen Hafen zur Ausreise bereit mat. Es bâtte keinen Sinn. dem Schiffsmanne, der auf einem von Hamburg nah der Westküste Süd-Amerikas fahrenden Schiffe in einem spanischen oder brasilianishen Anlaufhafen oder auf einem von Bremen nah Australien fahrenden Schiffe in einem indischen Hafen nachträglih angemustert wird, nur einen Anspruch auf Rükbeförderung nah Hamburg oder Bremen zuzugestehen. Für Deutsche in oft- asiatisher Küstenfahrt dauernd beschäftigte Schiffe gilt gemäß 8 12 des Entwurfs als Hafen der Ausreise derjenige deutshe Ausgangs- hafen, in welchem die Musterrolle ausgefertigt ist Die während des Betriebs der Küsteafahrt in China angemusterten Mannschaften werden aber, selbst wenn es Deutsche sind, vielfach die Nückbeförderung nah einem ostasiatishen Hafen vorziehen, wenn fie dort lohnende Be- schäftigung zu finden hoffen. Sodann is dem sehr häufig vor- kommenden Falle Rechnung zu tragen, daß deutsche Mannschaften einem deutshen Schiffe, das fch in einem ausländischen beispielsweise englischen Hafen zur Ausreise vorbereitet, aus der Heimath nah- gesendet werden.

Deshalb läßt § 55 des Entwurfs für den Fall, daß der Hafen der Ausreise außerhalb des Neichsgebiets liegt was auch auf die Häfen der Schußgebiete zutrifft dem in einem deutshen Hafen geheuerten Schiffsmanne die Wahl, ob er nah dem Hafen der Ausreise oder nah dem Hafen der Heuerung zurükbefördert werden will. Im Uebrigen ist, da sih nit alle Fälle erschöôpfen lassen, die Vereinbarung eines anderen Rücbeförderungs- als des Ausreisehafens zugelassen. Der Rückheförderuncs8anspruh an si kann dagegen durch Abrede nicht ausgeschlossen werden.

Einer besonderen Regelung bedurfte der wiederholt vorgekommene Fall, daß weder die geseßlihe ncch die vertragsmäßige Festsetzung des RNRückbeförderungéhafens zu einem befriedigenden Er¿cbnifss führt. Namentlich bei Verlust eines Schiffes kann es im Interesse, sowohl des Rheders wie des Schiffmanns liegen, daß der leßtere von dem Vrte, an welchem er sih bei Eintritt der Nückbeförderungtpfliht be- findet, nah einem diesem Orte näher gelegenen Hafen als dem Hafen der Ausreise oder dem vertragsmäßigen NRückbeförderungshafen be- fördert wird, z. B. wenn in diesem dritten Hafen ih gute Gelegen- heit zur Erlangung eines neuen Dienstes bietet. Sind in foldem Falle beide Theile einverstanden, so können keine Schwierigkeiten ent- stehen. Anders verhält es sih, wenn weder die Zustimmung des ent- fernt wohnenden Rheders, noch des bei ‘dem Unfall umgekommenen Schiffers zu erlangen is. In solchen Fällen haben sich Rheder ge- weigert, die Kosten der Beförderung eines Schiffmanns zu erstatten, welcher auf Anordnung des Konsuls von einem indischen Hafen, in dem zur Annahme eines anderweiten Dienstes 74) feine Gelegen- heit war, nah einem benachbarten, aber vom Ausreisehafen entfernter gelegenen beispielsweise einem chinesischen Platze befördert wurde. Da die Kosten diefer Beförderung als Rück beförderungskosten nicht angesehen werden konnten, fehlte für ihre Beitreibung die geseßyz- lihe Grundlage. Der Rheder aber hatte einen finanziellen Vortheil, der ihm nicht zukam. Es ist deshalb im Abs. 2 vorgeschrieben, daß in den dort bezeihneten Fällen das Seemannsamt auf Antrag des Schiffsmanns an die Stelle des geseßlichen oder des vertragsmäßigen Rückbeförderungshafens einen anderen geeigneten Hafen seßen kann, vorausgeseßt, daß dadurh dem Rheder keine Mehrkosten erwachsen.

Zu § 56.

Auch bezügli des Anspruchs auf Heuer ließ si die Kasuistik des bisherigen § 49 vereinfachen. 6

Dem Schiffsmanne, der keine Dienste thut, neben der kostspieligen Verpflegung in einer Krankenanstalt den Anspruch auf Heuer zu be- lassen, wäre nicht billig. Entsprechend der Vorschrift im § 7 Abs. 2 des Krankenversicherungsgeseßes soll ihm jedo zu Gunsten von An- gehörigen, deren Unterhalt er bisher aus seinem Heuerverdienste be- stritten hat, ein Viertel der Heuer gewährt werden.

U Aus den Ausnahmefällen, welhe den Rheder von der Ver-

pflihtung zur fkostenfreien Verpflegung und Heilung fowie zur

|

Heuerzablung befreien, ist ausgeshieden die syphilitische Erkrankung des Schiffmanns, dagegen hinzugefügt das widerrechtliche Verlassen

Die Anregung zu der erstbezeihneten Aenderung ist aus Rhederei« kreisen hervorgegangen, Mit der Verheimlichung syvhilitischer Krank, heiten, wozu die Neigung durch das Fehlen der Türsorgepflicht deg Rhevers wesentlich verstärkt wird, sind so \{limme Folzen verbunden daß die Beseitigung der Ausnahmebestimmung als das geringere Uebel erscheint. Es kommt hinzu, daß Selbstverschuldung in sonstigen U Ra die Verpflichtung des Rheders schon bisher nit aus. ges{chlossen hat.

Wegen der aufreht erhaltenen Berehtigung des Schiffers zur als, Mae S ANONNE des syphilitisch erkrankten Schiffsmanns

ergl. , 66.

Als neuer Ausnahmefall is ‘das widerrechtlihe Verlassen des Dienstes vorgesehen, um gewissen Folgen vorzubeug-n, welche f daraus ergeben würden, daß die Haf1pfliht des Rheders für den Fall des Antrit18 der Reise durh die Fassung der neuen Vorschriften im § 54 Nr. 2 und § 56 Nr. 2 gegenüber den bisherigen Vorschriften erweitert worden ist. Ohne die Ausnahmevorschrift würde d. B. auch ein Schiffsmann, welcher unterwegs im Schiffsdienst e:krankt und ohne ih in Heilbehandlung zu begeben, desertiert, wegen vorgeschrittener Ex. krankung aber am Lande in ärztliche Behandlung genommen werden muß, Krankenverpflegung beanspruch:n dürfzn, was er na der Fassung der 48 und 49 der geltenden Seemannsordnung niht konnte, in- sofern in dem vorausgeseßten Falle der Schiffsmann weder mit dem Schiffe zurückehrte, noch am Lande zurückzelassen wurde.

Zu § 58 (neu).

Fürforge für die Sachen und das Heuerguthaben des unterwegs 5% Va Schiffmanns zu treffen, hat sih als Bedürfniß heraus- gestellt.

Die im Abs. 2 vorgesehenen Kontrolmafiregeln haben einen Borgang in den auf den Todesfall bezüglichen Vorschriften des bige herigen § 52. °

Der letzte Absatz trifft gleihe Fürsorge für den erkrankten Schiffer.

8 59 entspricht dem biéherigen § 51. u S 60.

An die Stelle von Abs. 1 des bisherigen § 52 if} ein Hinweis auf die Vorschriften des Personenstandsgeseßes getreten.

Die Ergänzungen des Abs. 2 bezwecken den Klagen abzuhelfen, welhe über mangelhafte Aufbewahrung und vereinzelt auß über Ver- \{leuderung der Nachlaßgegenstände verlautet sind. Die Versteigerung der Nachlaßgegenstände im Kreise der Schiffsmannschaft: ist übrigens hon jeßt gebräuhlih, wenn sih der Aufbewahrnng Schwierigkeiten entgegenstelien. i

Bezüglich der Ueberlieferung der Nachlaßgegenstände und des Heuerguthabens an das Seemannsan:t (Abs. 3) erscheint eine größere Bewegungsfreiheit sowohl im Interesse der Empfangsberechtigten wie des Shiffers und der betheiligten Amts\tellen wünschenswerth.

Wenn der Todesfall auf einem Dampfer in regelmäßiger Fahrt eingetreten if, wird es sih häufig empfehler, die Sachen nicht dem Seemannsamt im Auslande zu übergeben, sondern sie für die kurze Zeit bis zur Rückkehr nah dem deutschen Ausrei}ehafen auf dem Schiffe zu belassen. Aber auch in anderen Fällen wird es zweckmäßig sein, niht gerade dasjenige Seemannsamt mit der Fürsorge für den Nachlaß zu belasten, bei welhem die Uebergabe zuerst gesehen kann, sondern, mit Beschränkung auf den Ausreise- und den Heimaths- hafen, die Wahl des Seemannsamts dem Schiffer freizugeben. Um dabei etwaiger Sorglosigkeit oder Willkür des Schiffers vorzubeugen, ist die Genehmigung des zuerst erreichbaren Seemannsamts vorbes halten. Von dessen Pflihtgefühl barf erwartet werden, daß es die größere Freiheit in diejem Punkte niht dazu benußen wird, um fih ohne triftige Gründe der Fürsorge für den Nachlaß des Schiffsmanns zu entschlagen.

__ Der letzte Absaß des bisherigen § 52 i} dur die reihsgesetz- lihen Vorschriften über den Personenstand entbehrlih geworden. Zu§S 61.

Die bisherigen Vorschriften über die Dauer der Dienstpflicht des Schiffsmanns 54 Abs. 1) konnten sich nach dem Zusammenhange nur auf den Fall der Heuerung für eine Reise beziehen. Im Entwurfe war dies besonders auszusprehen, nachdem er im 8 26 neben die Heuerung für cine Reise die Heuerung auf Zeit geftellt hat, die gerade in der hier fraglihen Beziehung besondere abweichende Vorschriften nöthig mat 62).

Im zweiten Satze des zweiten Abfatzes sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Reise als Nückreise zu gelten hat und demgemäß die Beendigung der gauzen Reise herbeiführt, zunächst dadurch er- heblih vereinfaht, daß

1) hinsihtlih des ausländischen Ausaangspunkts der abshließen- den Reise in Uebereinstimmung mit dem bisherigen § 70 77 des Entwurfs) auch die niht europäischen Häfen des Bittelländischen und des Schwarzen Meeres den europäischen

_Hâfen gleichgestellt werden ; hinsichtlich der Gleichstellung mit dem deutschen Ausreise- hafen ein Unterschied zwishen den Häfen der Nord- und der Ostsee nicht mehr gemacht wird, da dies bei der dur den Kaiser Wilhelm- Kanal geschaffenen Verbindung beider Meere niht mehr gerehtfertigt erscheint.

Abs\. 2 verlangt sodann für die G!eichstellung mit dem deutschen Ausreifehafen außer der Vorautscßung, daß die Reise in dem alei- gestellten Hafen vom Schiffer für beendet erklärt wird, die Erfüllung der weiteren Bedingung, daß die Reise dort auch that ächlich endet. Es is vorgekommen, daß der Schiffer, obwohl noch andere Häfen auf der Nükreise aufzusuchen waren, in einem entfernteren Nordsfeehafen die Reise für beendigt erklärte und die Mannschaft entließ, nur um die dortigen „billigeren Heuersäße auszunuten.

Im lebten Absate wird die Wahl zwischen der Zarükbeförderung nah dem Hafen der Ausreise oder einer entsprehenden Vergütung niht dem Schiffsmanne, sondern, wie dies in allen anderen Fällen 54 Abs. 5, §8 64, 66, 67) in Uebereinstimmung mit der geltenden Seemannsordnung vorgesehen ist, dem Schiffer eingeräumt. Warum der bisherige § 54 das Wahlreht dem Schiffsmann überträgt, ist aus den Materialien niht zu entnehmen. Die Festsegurg der Vergütung im Streitfall ist, ebenso wie im § 54 Abs. 5 des Entwurfs, aus- drücklich dem Seemannsamte zugewiesen. Der Betrag der für die Dauer der Zurücbeförderung zu zahlenden Heuer wird nah § 68 zu bestimmen fein.

S 62 (neu)

regelt die Dauer des Dienstverhältnisses bei Anheuerung auf Zeit, wobei insbesondere der Fall ins Auge zu fassen war, daß die yer- einbarte Zeit während einer Reise abläuft. Die hierauf bezügliche Vorschrift im Abs. 2 Say 1 ist den nordischen Seegesetzen entnommen, während der zweite Saß sich an den Entwurf einer neuen öster- reihishen Seemannsordnung anlehnt. Diese Vorschriften beruhen auf der Auffassung, daß es unbillig wäre, wenn der Schiffsmann seine Entlassung beanspruchen dürfte, bevor nicht ein Ersay beschafft werden kann. Dies wird wovon Sah 1 ausgeht gewöhnlich nur in folhen Häfen der Fall sein, in denen sih das Schiff einige Zeit aufhält, wie es beim Löschen und Laden, niht aber beim Änlaufen zur Empfangnahme von Order oder zum bloßen Aus- und Einschiffen von Passagieren zu geschehen pflegt. Für die Verpflichtung, das Dienstverhältniß bis zur Erreichung eines solhen Hafens, längstens aber für drei Monate fortzuseßen, soll - der Schiffsmann dur Er- höhung der Heuer um ein Viertel, alfo reichlicher als in den Fällen des § 47 Nr. 2, 3 entschädigt werden. Jm Verlaufe von drei Monaten wird es unter den heutigen Verhältnissen wenigstens dort, wo die Beitheuer üblich ist, regelmäßig möglich sein, einen Hafen anzulaufen, in welhem Ersay beschafft werden kann.

Andererseits soll dem Schiffêmann ein Anspruch auf Ver- längerung des Dienstverhältnisses zustehen, soweit er ein befonderes Interesse hieran hat, ohne daß dem Schiffe daraus Nachtheile ent- stehen. Dies nimmt dec Entwurf in dem Fall an, daß der in einem deutschen Hafen geheuerte Schiffsmann nah einem deutschen Hafen zurückzugelangen wünscht; au dieje Verpflichtung des anderen Theils ist auf die Dauer von drei Monaten begrenzt. Hiermit wird zuglet

des Dienstes.

der Zweck verfolgt, daß die deut|chen Seeleute thunlichst wieder na

er deut\chen Heimath zurückgeführt werden und der deutschen Flotte erhalten bleiben.

Bu § 63. Im Interesse dec Kleinschiffahit i} die Vorschrift im bisherigen 8 5 beibehalten, wiewohl im großen Schiffahrtsbetriebe das Löschen der Ladung im Endhafen niht mehr durch die Schiffémannschaft, ondern dur besondere Landarbeiter (shore-mon, Schauerleute) be- socgt zu werden und die Abmusterung der Schiffsmannschaft alsbald nah der Befestigung und Reinigung des Schiffes zu erfolgen pflegt.

Zu §64. (Bisher § 56.)

Bei unfreiwilliger Beendigung des Dieustverhältnisses infolge Schiffsverlustes wird im Abs. 2 dem Schiffsmann aus Billigkeits- rüdsihten neben der verdienten Heuer au der Fortbezug der Heuer für die Dauer der Zurückbeförder ung zugestanden.

Wegen der Festseßung der dem Schiffsmanne zustehenden Beträge

. 8 61 leßter Abjay. vergl. § ß Q G6,

Die Vernehmung der Auskunjtöpersonen (Anlage A S. 178/179) hat ergeben, daß, wenn die in dem bisherigen § 57 aufgeführten Fälle, in welhen der Schiffer zur vorzeitigen Entlajjung des Schiffömanns befugt is, in einigen Punkten ergänit werden, dem praktishen Be- dürfniß genügt wird, und daß alsdann der Schiffsmann der Unsicher- heit, welhe in der bisherigen Zulassung abweihender Abreden liegt, niht mehr ausgeseßt zu werden braucht.

Daß im Einkiange mit § 91 Nr. 7 die wiederholte Trunkenheit im Dienst als grobes Dieastvergehen besonders hervorgehoben wird, entspriht einem auf das Bedürfniß der Praxis gegründeten Wunsche hetheiligter Behörden.

Wiewohl nah § 57 dur s\yphilitishe Erkrankung die Fürsorge- pflicht des Rheders nit aufgehoben werden soll, i sie unter Nr. 4 als Entlafsungsgrund in der Erwägung beibehalten, daß dabei nicht nur das Interesse der Nächstbetheiligten, sondern auch das Interesse der gesammten Swiffösbesaßzung in Betracht kommt. Dieses erfordert, daß bei der hohen Anstekungsgefahr der \yphilitish erkrankte Schiffg- mann, auch wenn er noch zur Dienstleistung fähig is, alsbald von der engen Gemeinschaft mit der übrigen Schiffsmannschaft ausgeschlossen und der geordneten Krankenpflege überwiesen wird. Hierin liegt, da für die Heilbehanblung nah § 54 der Rheder aufkommen muß, für den Erkrankten keine Härte.

Unter Nr. 5 sind gemäß einem aus Nhedereikreisen kundgegebenen Wunsche Eishindernisse und Beschädigung des Schiffes unter den Schiff oder Ladung betreffenden Zufällen besonders hervorgehoben.

Durch die Fafsungsänderung im leßten Absaße wird die Ein- tragung in das Tagebuch, wie in anderen Fällen (§8 39, 87), ab- weichend von der Regel des § 519 Abs. 2 des Handelsgesezbuchs als persönliche Pflicht des Schiffers gekennzeichnet.

Zu § 66,

Die in den §8 57 und 65 Nr. 4 vorgesehene Behandlung des Falles der syphilitishen Erkrankung mate eine Aenderung des big berigen § 58 nötbig. Jn den Fällen der Nr. 5 soll, wie nah § 64, die Heuer auch während der Rückbeförderung weiter gezahlt werden.

Zu S 67.

Die Ansprüche des aus anderen als den geseßlihen Gründen vor- zeitig entlassenen Schiffsmanns sind wesentlich umgestaltet. a

Nach dem bisherigen § 59 standen in diesem Falle dem Schiffs- manne, wenn die Reise noch nit angetreten war, nur die empfangenen Hand- und BVorschußgelder und wenn solche niht gezahlt waren, ftatt dessen eine Monatsrate der Heuer zu, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Vorschüsse in der Regel dem Monatsbetrage der Heuer gleihkamen. , Pes

War die Reise angetreten, so hatte der Schiffsmann außer freter Rückbeförderung die Heuer für zwei oder für vier Monate zu bean» spruchen, je nahdem er in einem europäischen oder in einem nicht- europäishen Hafen entlassen war, jedoch nicht mehr, als er bei der Entlassung nah. Beendigung der Reise hätte verlangen können. i

Für die hiernach nothwendige Berehnung der voraussihtlihen Dauer der planmäßigen Reise enthält § 60 der geltenden Seemanns- ordnung weitshihtige Regeln, die dem heutigen Bedürfnisse schon deshalb nicht mehr entsprechen, weil sie nur auf Segelschiffsfahrten zugeshnitten sind. auch weder die Nückbeförderung mit der Eisenbahn noch durch den Suez- und den Kaiser: Wilhelm-Kanal in Betracht ziehen. Bei dieser Art der Regelung ist es häufig vorgekommen, daß Schiffsleute, die in Ostasien vorzeitig entlassen und mit einem Heuer- betrage für vier Monate entschädigt waren, nah wenigen Tagen Dienst auf einem anderen Schiffe fanden, und dadurh unberechtigter- weise eine erheblihe Bereicherung erfuhren. Die Berehnung der voraussihtlihen Neisedauer führt ferner dann zu Schwierigkeiten, wenn das Schiff noch auf der Ausreise begriffen ist, weil die Tabelle im bisherigen § 609 hierfür keinen ausreihenden Anhalt giebt, auch die Lösch- und Ladezeit im Endhafen nicht feststeht.

Aus diesen Erwägungen läßt der Entwurf, einer Anregung aus Rhedereikreisen entsprehend und in Uebereinstimmung mit den Grund- säßen der nordish-n Seegeseßze (§8 92, 86), die Bemessung der Ent- {ädigung nah der Reisedauer des Schiffes fallen und gewährt statt dessen dem Schiffsmanne neben der verdienten Heuer

1) freie Zurückbeföcrderung mit Heuerbezug nah dem Aus- reisehafen, i : j R

2) als Entschädigung für diejenige Zeit, die voraussichtlich nötbig ist, um eine neue Erwerbsstelle zu finden, die Heuer für einen Monat.

Die Annahme, daß dieser Betrag hierzu ausreicht, liegt {on den Vorschriften des bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 zu Grunde. Demgemäß ist, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, bei Wegfall der Leistung zu 1 stets der Betrag einer Monatsheuer zu gewähren, worauf aber empfangene Hand- und Vorshußgelder anzurechnen find. Vorschüsse, die den Betrag einer Monatsheuer übersteigen, sind im Allgemeinen nicht üblih; den etwaigen Mehr- betrag würde der Schiffsmann zurückzuzahlen haben. l

Ist dagegen die Entlassung ers nah Antritt der Reise erfolgt, so soll der Entlassungshafen nur noch insofern von Einfluß sein, als nah der voraussichtlihen Reisedauer zwischen diesem und dem Rüd- beförderungshafen sich der Betrag der Heuer bemißt, welhe dem Schiffsmanne für die Dauer der mit nähster Schiffsgelegenheit zu bewirkenden Zurückbeförderung gebührt. Für die Berechnung dieser Reisedauer bedarf es auch jeßt einiger Normativbestimmungen 68), die aber, da es nur auf annähernd zutreffende Zeitangaben ankommt, weit einfaher sein können, als die im bisherigen § 60 gegebenen.

8 68

siebt solhe Normativbestimmungen zunächst für den die Regel ildenden Fall der Rückbeförderung nah einem deutschen Hafen. Zu Grunde gelegt is die Dampfschiffsbe)örderung, welche dabei über- wiegend in Betracht kommt. Die im bisherigen § 60 unter 12 Nummern aufgeführten Reisewege sind, einem Vorschlage aus Rhedereikreisen entsprehend, in 4 Gruppen zusammengefaßt. Da die Dampfschiffsbeförderung b öchstens halb so viel Zeit in Anspruch nimmt, wie die Segelschiffsbeförderung (vergl. Abs. 2), wird sich der Schiffsmann bei dem neuen Systeme nicht vershlehtern. ;

Die Auseinandersceßung zwishen Schiffer und Schiffsmann über die Dauer der Rükbeförderung und die demgemäß zu gewährende

euer wird vor dem Seemannsamte bäufig stattzufinden haben, evor die Rückbeförderungsgelegenheit feststeht. Bei der Berehnung ist in folhem Falle Dampfschiffsbeförderung zu Grunde zu legen. Nur wenn sih übersehen läßt, daß ganz oder streckenweise Segel- {iffe benußt werden müssen, soll für die mit Segelschiff zurüd- ¡legende Strecke das Doppelte der Dauer der Dampfschiffsbeförderung n Ansaß gebraht werden.

Wenn, was bei Entlassung in europäischen Häfen oft der Fall lein wird, die Rückbeförderung a dem Eisenbahnwege geschieht, würde es nit gerechtfertigt sein, neben der freien Zurückbeförderung Und dem Abstandsgeld in Höhe einer Monatsheuer noch eine Heuer- ¡ablung für die höhstens einige Tage betragende Dauer der Rüt-

Die vorläufige Entscheidung über die Bemessung der dem Schiffs- manne für die Rückreise zukommenden Heuer soll, wie in anderen Fâllen, bei mangelnder Einigung dem Seemannsamt obliegen. Die Entscheidung ist für die Fälle der Rückbeförderung nah einem außer- deutschen Hafen dem billigen Ermessen des Seemannsamts überlassen, welches dabei aber die Säge zu a—d thunlichst berüdsihtigen soll. So wird für die Rückb:förderung von einem außereuropäishen Hafen nah einem ausländishen Hafen der Nord- oder der Ostsee der Saß unter c unyerändert zur Anwendung zu bringen sein, während in anderen Fällen die angegebenen Säße der Lage des Falles entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen sein werden.

Zu § 69.

Die Gründe, aus denen der Schiffsmann seine vorzeitige Ent- lassung verlangen ftann, sind um einige vermehrt.

Eine vielfa erhobene, von konsularishen Stellen als ni{t un- begründet bezeihnete Klage der Sch:ffsleute ging dahin, daß sie gegen Mißbandlungen durch andere Personen der Schiffsbesatzung als den Schiffer geseßlih niht genügend geshütt * seien, insbesondere wenn Vorgescßte fih im dienstlihen Verkehre zu Thätlichkeiten hinreißen lassen, ohne taß ein „Mißbrauch der Disziplinargewalt“ (8 105) in Frage käme. Es wird behauptet, daß derartige Thätlichkeiten nicht selten von der Sciffsleitung \stillschweigend geduldet und von einer Verfolgung gemäß § 91 Nr. 3, § 93 abgesehen werde. Mit Rüksicht hierauf hat der Entwurf niht nur bei den einshlägigen Strafvor- riften entsvrehende Vorkehr getroffen (vergl. § 93 Abs. 2, § 108 Nr. 6), sondern auh nach dem Vorgange der nordischen Seegej ee 86) folche Duldung den Fällen angereiht, in denen dec Sch:ffs- mann seine Entlassung zu fordern berehtigt is. Das gleiche Recht soll ihm ferner nicht nur bei grundloser Vorenthaltung von Speise und Trank, sondern auch bei Verabreichung verdorbenen Proviants zustehen.

In den leßten Jahren i} die Frage praktis geworden, ob die Schiffêsmannschaft verpflichtet sei, mit dem Schiffe nah einem ver- seuhten Hafen zu gehen, wenn dieser als Reiseziel nicht son bei der Anmusterung ins Auge gefaßt war. Allerdings wird dem Schiff s- manne diese Verpflichtung niht unbedingt auferlegt werden können, jedo) wird das Recht, die Folge zu verweigern, im Interesse der Auf- rehterhaltung des Schiffahrtsbetriebs, inbesondere der Einhaltung der vom Rheder gegen die Verlader eingegangenen Verpflichtungen, an bestimmte Vorausseßungen zu knüpfen sein. Im norwegischen (nit im s{wedishen oder dänishen) Seegeseße 82) wird dem Schiffs- manne das Necht, seine Entlassung zu fordern, stets eingeräumt, wenn im Bestimmungshafeu eine heftige und gemeingesährlihe Epidemie von Cholera, Gelbfieber oder Pest ausbriht, ohne Rücksicht darauf, ob dies vor oder nah Antritt der Reise geschieht. Bricht die Seuche nah Antritt der Reise aus, so kann die Entlassung im ersten Hafen verlangt werden, den das Schiff anläuft, nahdem die Mannschaft Kenntniß von dem Sachverhalt erlangt hat. Eine folhe Regelung geht entschieden zu weit und berüdsihtigt niht genügend die {were Schädigung des Rheders und der Ladungsinteressenten, welche eintritt, wein das unterwegs befindliche Schif wegen Seuchenausbruhs im Bestimmungsbafen seine Reise nicht vollenden kann.

Der Entwurf suht im Einverständnisse mit den vernommenen Auskunftspersonen (Anlage A S. 180) die sich entgegenstehenden Interessen dadur auszugleichen, daß er das Rücktrittösrecht dann giebt, wenn son bei der Anmusterung feststand, daß das Schiff nach einem Hafen bestimmt war, gegen dessen Herkünfte die gesundheitspolizeiliche Kontrole wegen Seuchengefahr angeordnet ist, der Schiffsmann aber hierüber in Unkexntniß blieb. In allen anderen Fällen, nament- lih wenn erst nah der Anmustercung die Seuche in dem Vestimmungs- hafen ausbriht, oder der Seuchenausbruch amtlih bekannt wird, fowie dann, wenn bei der Anmusterung der Bestimmungshafen dem Schiffs- manne bekannt und die Verseuhung des Hafens bereits zur all- gemeinen Kunde gelangt war, muß dem Schiffsmanne zugemuthet werden, daß er der Seuchengefahr ebenso entgegengeht, wie den fonstigen Gefahren seines Berufs. Als entscheidender Zeitpunkt ift in Nr. 4 der urkundlich feststehende Zeitpunkt der Anmusterung, nit der Heuerung gewählt. Die Folge davon ist, daß der geheuerte Schiffs- mann die Anmusterung verweigern kann, wenn in der Zwischenzeit die Seuche im Bestimmungshafen ausbriht, oder wenn ihm erft bei der Musterung von dem verseuhten Bestimmungshafen Kenntniß ge- gegeben wird. 5 ;

Die Anordnung der gesundheitspolizeilihen Kontrole wird in der Negel auf Ersuchen des Reichskanzlers durch die Regierungen der Bundesseestaaten ausgesprochen und bekannt gemaht. Auch diese Be- fanntmahung muß schon vor der Anmusterung erfolgt sein, wenn dem Schiffsmanne das Rüktrittsreht zustehen soll; denn erf dann; wenn durch solhe amtliche Bekanntmachung der Rheder über die Ver- seuhung des Hafens verläßlih- Kunde haben kann, besteht für ihn die Pflicht, den anzumusternden Schiffsmann über das gefährliche Reiseziel niht in Unkenntniß zu lassen. :

Wird, wie dies bei der sehr gebräuhlihen Anmusterung zur Fahrt „nah See und weitec“ oder nach einem naheliegenden reinen Be- stimmungshafen „und weiter“ vorkommen kann, das Schiff erst unter» wegs endgültig nah einem Hafen bestimmt, der bereits zur Zeit der Anmusterung verseucht war, fo wird das Ret auf Entlassung dem Schiffsmann um deswillen zustehen müssen, weil sonst bei der An- musterung die Ungewißheit des endgültigen Bestimmungshafens vom Rheder nur vorgeshüßt werden könnte; dagegen wird der Schiffsmann au bet solher Art der Anmusterung die Fahrt nah dem erst später endgültig festgeseßten Bestimmungshafen nicht verweigern dürfen, wenn die Verseuhung erst nah der Anmusterung eingetreten is, wenn also beim Abschlusse des Heuervertrags und bei der Bekräftigung desselben durch die Musterung auf Seiten des Nheders bona fides bestand.

8 70 (bisher § 62) ist unverändert geblieben. :

uS 71. j

In dem Falle des § 69 Ä 4 wird der Schiffsmann, der seiner- seits auf die Fortseßung des Dienstverhältnifses verzichtet, ebensowenig wie im Falle der Nr. 3 mehr als die verdiente Heuer, insbesondere keine Rückbeförderung beanspruchen dürfen.

8 72 (bisher § 64) ist unverändert geblieben. Zu § 73. (Bisher § 65)

Daß die dem Schiffsmanne zustehende freie Zurückbeförderung sich zugleih auf seine Sachen erstreckt, ist auf Wunsch betheiligter Kreise besonders zum Ausdrucke gebracht.

Zu § 74.

Fu Bezug auf die Vorschrift des § 66 der geltenden Seemanns- el nd Zweifel darüber geäußert worden, ob der Schiffsmann den is auf einem Schiffe annehmen müfse, welches sich nicht {hon auf der Nückreise nah dem Rückbeförderungshafen befindet, sondern seine Ausreise noh abzuschließen hat. Da es im Wesentlichen nur darauf ankommt, dem Schiffsmanne die kostenlose Rücklehr nah dem Ausreisehafen zu sichern, er aber bci Unterbringung auf einem anderen Schiffe in der Zwischenzeit Erwerb und Unterhalt findet, wird diese Frage unbedenklich bejaht werden können. Dagegen wird dem Schiffs- manne nicht zugemuthet werden dürfen, den Dienst auf einem Schiffe anzunehmen, welhes seine Ausreise im Wesentlichen noch vor sich hat und dann erst auf der Rückreise oder in unabsehbarer Zeit nah dem Rückbeförderungshafen kommt. Es wird genügen, dies hier in der Begründung des Geseßes zum Ausdrucke zu bringen, da der Wortlaut nicht entgegensteht.

Zu § 75. Den im bisherigen § 67 aufgeführten Fällen sind die Fälle der S8 9" und 56 aen Maat Der Zusaß am Schlusse füllt eine

Lit s. A 8 68 der geltenden Seemannsordnung ift dur Artikel 8

Nr. 3 des Gin turunggeens zum Handelsgeseßbuhe vom 10, Mai

437) aufgehoben.

1897 (Reichs-Geseßbl. (S 716]

E Zu S T7 / Die im bisherigen § 70 mitgenannten Häfen des Azowschen Meeres e 0 ger heutigen Geographie zu Europa gerehnet und d deshalb fortgelafsen. n Die Gleichstellung außereuropäisher mit ‘europäischen Häfen er- streckt sih nicht auf die Fälle des § 54,

Zu § 78. In Rhedereikreisen wird es als eine Härte emyfunden, daß das Schiff gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns Sicherheit süc drei Monate auch dann stellen soll, wenn der Schiffer nah § 65 Nr. 1 bis 4 befugt ist, den Schiffsmann wegen Mängel in seiner Person, insbesondere wegen s{hwerer Dienstvergehen oder Strafthaten fofort zu entlassen. Es war daher der Wunsch geäußert worden, in den angegebenen Fällen, zum Mindesten_ aber in den Fällen der Ne. 2, 3 des § 65 die Genehmigung des Seemanndamts zur Zurücklassung des Schiffsmanns an die Bedingung der Sicherheits- leistung niht zu knüpfen. Dieser Anregung zu entsprehen, hat der Entwurf Bedenken getragen, Die Verpflichtung, für den Schiffsmannn, welcher infolge seiner Entlassung im Auslande voraussichtlich hilfss bedürftig wird, die Mittel zur Abwendung der Hilfsbedürftigkeit bereit zu stellen, legt das Geseß der Rhederet aus öffentlich-reäftlihen Nück- sihten auf. Gerade in den angegebenen Fällen vorzeitiger Entlaffung ist aber mit dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit bestimmt zu renen. Den Schiffer trifft in biesen Fällen eine Art von culpa in eligendo, Ihm oder dem durch ihn vertretenen Rheder die Folgen der An- musterung ungeetaneter Personen abzunehmen und mit der Fürsorge für dieselben die D ffentlihkeit zu belasten, würde sich nicht rechtfertigen lassen. Hierzu kommt, daß die Geseße des Auslandes, insbesondere dér britishen KolonBn in Asien, weit strengere Vorschriften gegen die Zurüklassung von Schiffsleuten ohne Siche:stellung vor Hilfsbedürftig- keit aufweisen und diese Vorschriften in ihrem Bereih ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes zur Anwendung bringen. In solchen Gebieten würde der Schiffer sich der Sicherstellung doch nicht entziehen können. j Dagegen hat der Entwurf einer anderen Anregnng, welche die Zurüklassung des Schiffsmanns im Ausland in gewissen Fällen ohne Genehmigung des Seemannsamts zugelassen wissen will, mit den nöthigen Einschränkungen nahkommen zu dürfen geglaubt. Die Eat- lassung im Auslande kann dem Interesse des Schiffsmanns entgegen- kommen, wenn er vielleiht zu befserem Verdienst auf einem anderen Sciffe oder am Lande Gelegenheit findet. Au Gesundheitsrücksichten können die alsbaldige Ausschiffung des Schiffsmanns räthlih machen, Befiadet sih in solhen Fällen kein Seemannsamt im Hafen oker ift es sonst ohne Verzögerung dec Reise niht zu erreihen, so wird ähnlich wie nah § 23 von der alsbaldigen Musterung abgesehen werden darf auf eine Mitwirkung des Seemannsamts verzichtet werden müssen, wenn Schiffer und Schiffsmann über die Zurücklafsur einverstanden sind. Um jedoch Mißbräuchen entgegenzuwirken, so der Rheder für die aus einer Hilssbedürftigkeit des Schiffsmanns während der nächsten drei Monate erwachsenden Kosten haftbar bleiben. Zu § 79.

Schon der Entwurf der geltenden Seemannsordnung (Drucksachen des Reichstags von 1872 Nr. 65) wollte im § 81 den noch nit ahtzehnjährigen Schiffsjungen der väterlichen Zucht des Schiffers unterwerfen. Der Reichstag hat indessen, obwohl bereits die Gewerbes ordnung vom 21, Juni 1869 die väterliche Zucht des Lehrherrn über den Lehrling vorgesehen hatte, Bedenken getragen, dem Schiffer das gleile Ret gegenüber dem Schiffsjungen zu gewähren. Dazu bestimmte ihn hauptsählich die Besorgniß vor einem gerade im Schiffsdienste leiht möglihen Mißbrauche dieses Rechtes. Richtig ift, daß der harte Beruf des Seemanns sich_ leiht auf sein Verhalten überträgt, und daß die Behantlung der Schiffsjungen namentlich zur Zeit der überwiegenden Segel|schifffahrt nit selten unnöthig streng war. Allein die Verhältnisse haben sh au in dieser Buen geändert. Die andere Ordnung des Schiffsdienstes auf den Dampfs schiffen und die allgemeine Anschauung, die eine übermäßige Härte auch gegen Unerwachsene heute anders beurtheilt, als in früheren Zeiten, haben die Fälle von Ausartungen des Züchtigungsrehts vermindert. Ueberdies sind folhe nach dem Vorgange des § 127 a der Gewerbe- ordnung im Abs. 2 des § 79 ausdrüdcklich untersagt und im 105 mit Strafe bedroht. Andererseits ist bei der Natur des Schiffs- dienstes und eines Theiles der Elemente, die sich ihm widmen, ein maßvoll geübtes Reht der Zucht gegenüber dem Schiffsjungen noch weniger zu entbehren als gegenüber dem Handwerkslehrlinge. In ihrem eigenen Interesse bedürfen diese Elemente der erziehlihen Ein- wirkung und wohlmeinenden Ueberwachung. Auf feine Verpflichtung hierzu wird der Sciffer dadurch hingewiesen, daß ihm die väterliche Zucht über den Shiffsjungen übertragen werden soll. Ihm solhe anzuvertrauen ist um fo nôthiger, je schärfer das Geseßz betont, daß dem erwahsenen Schiffsmanne gegenüber keinerlei körperliche Züchtigung gestattet ist 86). ; :

Wenn hiernach der Entwurf in V-bereinstimmung mit dem Standpunkt eines Theiles der vernommenen Auskunftspersonen (An- lage A S. 184, 185) das Recht der Zucht des Swiffers gegenüber dem Schiffsjungen wieder aufgenommen hat, so trifft er Vorsorge gegen Mißbrauth nicht nur dur die {hon erwähnten Vorschriften des Abs, 2 und des § 105, sondern auch dadur, daß er dieses Recht an die Person des Schiffers bindet und nicht, wie dies bezüglich der sonstigen Disziplinargewalt des Schiffers im Abs. 3 geschieht, die Uebertragung der Befugniß auf die Schiffsoffiziere zuläßt.

Im übrigen muß es allerdings dem Schiffer freistehen, seine Disziplinargewalt wenigstens theilweise auf die Schiffsoffiziere zu übertragen. Bei der Größe der Besaßung der heutigen Dampfschiffe und bei der \{harfen Trennung der Dienstzweige ist es niht nur zur Entlastung des Schiffers, sondern auch zur Stärkung der Autorität der Schiffsoffiziere nothwendig, daß die Festsezung geringerer Dis ziplinarstrafen, wie die Verrichtung von Extraarbetiten, den Leitern der Dienstzweige übertragen werden kann. Im Interesse seiner eigenen Stellung liegt es, daß der Schiffer seine Befugnisse nicht in weite em Maße aus der Hand giebt, als es der Dienstbetrieb erfordert. Weil dem fo ist, verbleibt ihm die Pflicht, die Ausübung der Disziplinar- gewalt durch die Schiffsoffiziere zu überwachen und Ausschreitungen zu hindern. Der Einsicht, daß die Befugniß des Schiffers, seine Disziplinargewalt in Fällen der Abwesenheit allgemein, im übrigen innerhalb beschränkter Grenzen auf die zu seiner Unterstüßung in der Führung des Schiffes berufenen entbehrlih sei, haben sich auch die meisten der vernommenen Aus- kunftspersonen nicht zu entziehen vermocht, wenn son sie eine thunlichft per\önlihe Handhabung der Disziplinargewalt durch den Schiffer als den erstrebenswerthen Zustand bezeihneten (Anlage A S. 182).

Zu § 80. (Bisher §73)

Hier sind, wie in einer Reihe von anderen Disziplinarvorschriften des Entwurfs, die Schiffsoffiziere unter den Dienstvorgeseßtens besons- ders genannt. Es versteht \sich von selbst, daß ein Schiffsoffizier gegen einen anderen Disziplinarbefugnisse nur soweit in Anspruh nehmen kann, als er nah der vom Rheder oder vom Shiffer getroffenen Regelung des Dienftverhältnifses 3 Nr. 3) Vorgeseßter des anderen ift. j

O ist gegen den bisherigen § 74 nit verändert.

Zu § 82. i

Die Befugniß, vom Schiffsmanne verbotswidrig mitgenommene Güter über Bord zu werfen, ist in Ergänzung des bisherigen § 75 auf die De erstreckt, daß deren Verbleib an Bord die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen gefährden oder , das Einschreiten vo1 Behörden, insbesondere von Zoll- und Gesundheitsbehörden, nah sich ziehen kann. Die Strenge der Zoll- und Quarantänevorschriften mancher ausländishen Staaten hat in derartigen Fällen erhebliche Nachtheile für das Schiff zur Folge gehabt,

u §83. (Bisher § 76.) Unter die Gegenstände, deren Mitnahme ohne besondere Erlaubn des Schiffers verboten ift, sind, abgesehen von den zur Beseitigun

tsôrderung zu gewähren. Bei längeren Reisen wird der Rheder Ynehin den fers Seewre für die Rückbeförderung wählen.

entspriht dem’ bisherigen §169.

von Zweifeln ausdrücklih genannten Tabad8waaren (Cigarr

chiffsoffiziere zu übertragen, nicht

mm

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