1899 / 305 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf eines Gesetes, betreffend die Stellenvermittelung für Schisfsleute.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

8 1. Auf die gewerb8mäßige Stellenvermittelung für Siffsleute finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind.

S D Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbêmäßig Lde will, bedarf dazu der Erlaubniß der höheren Verwaltungs- e r C . y

Die Erlaubniß ist zu versagen: : E 1) wenn Thatsachen vorliegen, welhe die Unzuverlässigkeit des Li Natsuchenden in Bezug auf den beabsihtigten Gewerbe- betrieb darthun; / i ap A 2) wenn der Nachsuchende çines der im S0 Abs 1 bes zeichneten Gewerbe betreibt; die Landeszentralbebörden find

befugt, Ausnahmen von dieser Vorschrist zuzulassen.

S U ;

Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbömäßig be- treibt, darf gewerbémäßige Vermiethung von Wohn- und Schlaf- stellen, Gastwirthschaft, Schankwirthschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, Handel mit Ausrüstungêegegenständen für Schiffsleute und das Geschäft eines Geldwechslers oder Pfandleihers weder selbt, noch durch Angehörige 52 Abs. 2 des Strafgeseßbuchs), noch durch Haus- genossen betreiben. Die Landeszentralbehörden sind befugt, Ausnahmen von dieser Voxschrift zuzulassen. / :

Der Stellenvermittler darf ferner mit Gewerbetreibenden der vorbezeichneten Art nit dergestalt în Geschäftsverbindung treten, daß er si für die Ausübuvg feiner Vermittlerthätigkeit von ihnen Ver- gütungen irgend welWwer Art gewähren oder versprechen läßt.

& 4.

Die den Stellenvermittlern für Schiffsleute zukommender Ge- bühren werden durch Taxen bestimmt, welche von den Landes- regierungen oder den von diesen bezeihneten Behörden nah Anhörung von Vertretern des Gewerbebetriebs festgeseßt werden.

Die Gebühr ist von dem Rheder und dem Schiffsmanne zur Hälfte zu zahlen; eine entgcgenstehende Vereinbarung ist nihtig. Der Anspru) des Stellenvermittle1s auf die vom Rheder zu zahlende Hâälste erlischt, wenn der Schiffsmann seinen Dienst nicht zur fest- geseßten Zeit antritt.

D,

Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in welcher Meise die Stellenvermitiler für Schiffsleute ihre Bücher, zu führen und welcher polizeilihen Kontrole über den Umfang und die Art ihres GeschäftsLetriebs sie sich zu unterwerfen haben.

Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe kann gurückgenommen werden: 1) wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers die Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den Gewerbe- betrieb klar erhellt; | 9) wenn dem Inhaber die bürgerlihen Ehrenrehte aberkannt find, für die Dauer des Ehrenverlustes.

Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ift stets anzunehmen, wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgeseßte Gebübrentaxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen irgend welcher Art von dem Schiffsmanne hat gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er den Betrieb eines nah § 3 Abs. 1 thm verbotenen Gewerbes unternimmt.

i Stellenvermittlern für Schiffsleute, welhe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe unter- sagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welhe die Unzuverlä|sigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.

S 6 Wegen des Verfahrens und der Behörden, welhe in Bezug auf die Zurücknahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbe- betriebs maßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.

8&8, best da Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird estraft : 1) wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffs- leute ohne die vorgeshriebene Erlaubniß unternimmt oder fortseßt oder von den bei Ertheilung der Erlaubniß fest- geseßten Bedingungen abweicht; 9) ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher a. einen nah § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbe- treibenden der dort vezeihneten Art für die Ausübung seiner Bermittlerthätigkeit Vergütungen irgend welcher Art gewähren oder versprehen läßt; oder . die von der Behörde festgeseßte Tax: überschreitet oder

sh außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Schiffsmann gewähren oder ver- spreckten läßt; oder

c. es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des ein- gegangenen Hzuervertrages zu verleiten ;

ein Gewerbetreibender der im § 3 Abs. 1 bezeihneten Art,

welcher es unternimmt, einen Stellenvermittler für Schiffs-

leute durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen

irgend welcher Art zu einer den Interessen des Schiffs-

manns widerstreitenden Ausübung dex Vermittlerthätigkeit

zu bestimmen.

S 9. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher den im § 5 bezeihneten Vorschriften zuwiderhandelt ; 2) der Schiffer, welcher es unt-rläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Geseßes im Volkslogis zugänglich ist 10). 8 10. Ein Abdruck dieses Geseßes muß auf jedem deutshen Kauffahrtei- \{iff im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vor- handen sein.

8 11, Dieses Geseh tritt am 1. April 1901 in Kraft. Urkundlich 2c. j Gegeben.

Begründung.

Bei den Erörterungen über die NReformbedürftigkeit der die Rechtsverhältnisse der Schiffe mannschaft regelnden Vorschriften ift mit besonderem Nachdruck auf die Mißstä.de hingewiesen worden, welche auf dem Gebiete der Stellenvermittelung für die Schiffsleute seit Jahren um sich gegriffen baben. Diese Vermittelung liegt, wie im Auslande so auch in Deutschland, zumeist in der Hand sie gewerbs- zwößig botreibender Privatpersonen, der sogenannten Heuerbaase. Jhr Betrieb gestaltet sich je nah den Verkehrsverhältnissen sehr verschieden; er beschränkt séine Aufgaben an Hafenorten mit geringem Shiffffs- verkehr, er erweitert sie für den regen Verkehr großer Hafenpläße. Stets umfaßt er die Registrierung von Angebot und Nachfrage und die Auskunfisertheilung über deren Ergebnisse. Insbesondere über die Schiffe, die Reise, die Art des autzusüllenden Dienstes, die Heuer- bedingungen der Rheder sowie andererseits über Personalien, Be-

äbigung und Ansprüche des Schiffmanns giebt die Vermittelungsstelle

us Unit, An Plätzen mit l: bhafterem Verkehre dehnt fie ihre

Thätigkeit darauf aus, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen-' zuführen, Meinungsverschiedenheiten auszugleichen und so das Zu- ftandekommen des Heuervertrags zu erleihtecrn. Hiermit könnte eine Stellenvermittelung, die nur - dieses sein will, ihre Thätigkeit ab- \{hließen. Unter entwickelten Verhältnissen begnügt sie ih aber mit der vermittelnden. Thätigkeit nicht. Die regelmäßige Wiederkehr des Bedarfs an oft zahlreiher Mannschaft bringt es mit sich, daß der Rheder dem Stellenvermittler, mit dem er in Geshäftsverbindung steht, weitgehende Vollmachten giebt und ihn für die Annahme der Mannschaften, d. i. den Abschluß des Heuervertrags und dessen Ver- lautbarung durch Anmusterung, dergestalt zu seinem bevoll- mächtigten Vertreter bestellt, daß der Rheder selbst oder sein nächster Bevollmächtigter, der Schiffer, sih an der Anwerbung der Mannschaft unmittelbar nicht mehr betheiligt, vielmehr die Auswahl der sih anbietenden Arbeitskräfte vollständig dem mit den Bedürf- nissen der Rhederei vertrauten Vermittler (Heuerbaasen) überläßt. Dieses Vertretungêsverhältniß pflegt weiter dahin zu führen, daß der Vermittler, unter Vorbehalt der Abrehnung mit dem Rheder, dem Sciffsmanne den erforderliden Vo1schuß zahlt. Und zwar geschieht dies nicht mehr auf den Namen des NRheders, sondern des Stellen- vermittlers, wenn, wie es sh in den größeren Hafenpläten ein- gebürgert hat, der Vermittler zugleih die Gewähr für den Dienst- antritt des Schiffsmanns übernimmt. Für das damit verbundene Risiko läßt si der Vermittler natürli ein Gntgelt entrichten, das er aber nit von feinem Auftraggeber, dem Nheder, sondern von dem S chiffsmanne zu erheben pflegt.

Die Mißstände, welche sih bei Ausübung dieses Gewerbebetriebs ergeben haben, bewegen sich wesentlih in folgenden Richtungen:

1) der Stellenvermittler läßt ich für seine Thätigkeit eine übermäßige Gebühr zahlen, die er ganz von dem Schiffs- manne erhebt (Anlage A zur Begründung der Seemanns- ordnung S. 188 bis 194);

2) er bevorzugt denjenigen Stellenbewerber, der ihm am meisten zahlt, oder den er sonst ein Interesse hat, in be- zahlter Stellung untexzubringen (a. a. O. S. 189, 190); er sührt, um die Vermittelungsgebübhren möglichst häufig zu gewinnen, künstlich einen Stellenwechsel herbei, indem er entweder die Schiffsleute unter Vorspiegelung besserer Dienststellen zur Aufgabe des bisherigen Dienstes oder auch, unter dem Ve: sprechen cines besseren Ersaßes, Schiffsführer zur Entlassung von Mannschaften bestimmt (a. a, O. S. 195, 196);

4) er verschafft \ich durch die“ Art der Vorschußzahlung uner- laubte Vortheile (a. a. O. S. 199);

5) er führt die Schiffsleute anderen Gewerbetreibenden, den Herbergswirthen (Schlafbaasen), Händlern mit Ausrüstungs- gegenständen u. A. zur Ausbeutung zu, um an dem diesen zufallenden Gewinne theilzunehmen (a. a. O. S. 200, 203).

__ Erleichtert wird dabei die Ausbeutung der Seeleute durch die eigenartige Gestaltung ih er Lebensverhältnisse. Nach längerer, mit Eatbehrung der Lebensgenüsse verbundener Reise ist der Seemann bei der Ankunft im Hafen geneigt, sih für einige Zeit einem ungebundenen Leben hinzugeben, und die Art der Heuerzahlung, welche ihn beim Ab- {lusse der Reise in den B sig verhältnißmäßig hoher Geldsummen bringt, gewährt ihm die Mittel dazu. Durch ein Zusammenarbeiten der Heuerbaase mit den Heabergswirthen (Slafbaasen) wi:d dann dahin gewirkt, daß der Seemann so lange in den Wirthschaften zurüdckgehalten und ausgebeutet wird, bis seine Mittel erschöpft sind. Erft, wenn nihts mehr aus ihm herauszuziehen ist, verschaft thm der Heuerbaas eine Stelle, um ihn los zu werden, und deshalb wid nur zu häufig der leihtsinnige Seemann bei der BVerschaffung von Stellen vor dem ordentlichen, den Wirthschaften fern gebliebenen, bevorzugt.

__ Die immer lauter si erhebenden Klagen über diese Mißstände führten dazu, in Verbindung mit der Revision der Seemannsordnung au die Verhältnisse auf dem Gebiete des scemännischen Stellenver- mittelung8wefens und die zur Beseitigung der hervorgetretenen Mängel geeigneten Maßnahmen eincr eingehenden Prüfang zu unter- ziehen. Im Veilaufe der darüber eingeleiteten Verhandlungen, die im wesentlihen denselben Gang nahmen wie die Vorbereitungen des Entwurfs der neuen Scemannsordnung (vergl. die Begründung zu diesem Entwurfe S. 68), hat aus Anlaß des Strike der Hamburger Hafen- arbeiter eine besondere Erhebung über die Verhältnisse des Heuer- und Schlafbaasenwesens für den Bereih der freien und Hansestadt Hamburg stattgefunden.

Das Ergebniß der tha!sähl:cken Feststelungen i in der An- lage A sowie, was die besondere Hamburger Erhebung anlangt, ih dem als Anlage B beiliegenden Auszug aus dem Berichte der Senats- kommission für die Prüfung der Arbeiterverhältnisse im Hamburger Hafen wiedergegeben. Ueber die Hamburger Erhebung enthalten die Protokolle der Kommission S. 188 bis 235 weiteres thatsählihes Material.

__ Aus diesen Erhebungen ergiebt ih, daß die beklagten Uebelstände keineswegs überall gleihmäßig, fondern, soviel Deutschland betrifft, nur in einzelnen Hafenpläßen, namentli des Nordseegebiets, sich heraus- gebildet haben. Sie sind hier jedoch in einem Maße hervorgetreten, daß es unabweislih erscheint, im Wege der Reichsgeseßgebung auf ihre Beseitigung binzuwirken ; denn nur auf diesem Wege ift, wie die in Betracht kommenden Maßnahmen erkennen lassen, eine wirksame Abhilfe zu schaffen.

Als durgreifendstes Abhilfemittel, das auch den Wünschen der betheiligten Kreise am meisten entspre@en würde, war das Berbot der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung für Seeleute und deren Ersay dur staatliche Heuerbureaux oder durch ent- sprechende Einrichtungen größerer Rhederei- und seemännisher Ver- einigungen, de: Seemannsheime und anderer dem Wohle der Seeleute gewidmeten Anstalten in Frage gekommen (vergl. Anlage A zur Be- gründung der Seemannsordnung S. 192, 193, 197, 198). Daß durch die Einrichtung solcher, nicht auf den Erwerb abzielender Heuerstellen eine erheblide Verbesserung der Verhältnisse erzielt werder. kann, fteht außer Zweifel. Dies haben die Erfahrungen mit den Heuerbureaurx aezeigt, welche im ufe der leßten Jahre von dem Norddeutschen Lloyd und der Hämburg-Amerika-Linie und nah deren Vorgange von. einigen Nhedereivereinigungen errihtet worden sind. Wie die bei- liegende Zusammenstellung (Anlage C) über die Geschäftsthätigkeit einzelner von diesen Stellen erkennen läßt, erfreuen dieselben fich eines lebhaften Zuspruhz. Machen diese von den Nächstbetheiligten errihteten Stellen eine unmittelbare Befassang des Staates mit gleichartigen Einrichtungen entvehrlih, fo besteht doh in den Nhederei- kreisen die U’ berzeugung, daß sie die Thätigkeit der gewerbßs- mäßigen Stellenvermittler für Schiffsleute niht völlig erseßen fônnen, und daß deshalb mit dem Heuerbaasenroesen als einer dauern- den und nicht zu bescitigenden Einrichtung zu rehnen ist. Es ift nicht nur die Auêwahl der geeignetsten unter den sich meldenden Mann- schaften, welhe ein ordentliher und gewissenhafter, als interéessierter Beausftragter des Rheders handelnder Hzuerbaas besser treffen kan n als der uninteressicrte Leiter einer Korporatiónsanstalt, die dem ein- zelnen Rheder niht vor anderen verpflichtet ist. Lor allem wird betont, daß die Uebernahme der Gewähr für den Dienstantritt des Schiffmanns, welcher für größere Hafenpläße eine besondere Be- deutung beikommt, durch keine auderen Organe so wirksam si voll- ziehen könne, wie durch den die Stellenvermittelung als Gewerbe bes treibenden Hezuerbaas. Andererfeits würde der Versuch, die für alle fonstigen Personenklassen zugelassene gewerbsmäßige Stellenvermittelung für die Schiffsleute geseulih auszuschließen und die bestehenden der- artigen Gewerbebetriebe zu beseitigen, wenn niht völlig undurchführ- bar, doch mit den größten geseßgeberishen Schwierigkeiten verknüpft sein. Es wäre auch zu besorgen, daß das Verbot des Gewerbe- betrkebs vielfah umgangen und dieser thatsächlich bestehen bleiben würde. Namentlich die weniger guten Elemente unter den Schiffs- leuten würden bei \{lechteren Führungszeugnissen eine Stelle eher durch eine gewerbsmäßige, hohbezahlte Vermittelung als durch eine

mittelunoszewerbe verbotswidrig betreiben wollten, an Zuspruh nit

fehlen würde.

Auch in dem beschränkten Maße, wie die Betheiligung der Staats, behörden an der Stellenvermittelung in England durch die Vorschrift in Sect. 247 Nr. 1 des Merchant Shipping Act. 1894 vorgesehen ist, dürfte sich ihre Einführung in Deutschland niht empfehlen. Mit Rücksicht auf die von den vernommenen Auskunstspersonen nach dieser Richtung geäußerten Wünsche (Anlage A zur Begründung der See, mannsordnung S. 192, 197) ift eingehend erwogen worden, ob nit etwa bei den Seemannsämtern etne Art staatlihen Arbeitsnach- weises dadur zu errichten sei, daß diese Behörden verpflichtet würden über die bei ihnen angemeldeten offenen Stellen und Stellengesuche Listen zu führen, den fich Meldenden Auskunft zu ertheilen und auch sonst an Ort und Stelle Beihilfe zum Bertragsabshlusse zu ge- währen. Auf Grund der durch die betheiligten Behörden und SFnteressentenvertretungen erfolgten Begutachtung is jedoch von der weiteren Verfolgung dieser Anregung abgesehen worden, weil für die größeren Hafenpläße, wo daneben die gewerbsmäßige Stellen- vermittelung stets weiter bestehen werde, namentlih wegen der Unvoll- ständigkeit der vom Seemannsamte zu bietenden Stellennachweise ein wirksamer Erfolg nicht zu erwarten sei und weil andererseits für kleinere Hafenpläte es der Vermittelung entweder überhaupt nicht bedürfe, oder aber die empfohlene Einrichtung auch ohne geseßliche Vorschrift getroffen werden könne. Berichte über die nur geringe praktishe Be- deutung, welche das amtkihe Registrierungssystem in England zu ge- winnen vermocht hat, sprechen ebenfalls dafür, von einer obligatorischen Uebertragung der Einrichtung nah Deutschland abzusehen.

__ Muß nach dem Vorstehenden mit dem Fortbestande der gewerbg. mäßigen Stellenvermittelung für Schiffsleute gerehnet werden, so hat sih das geseßgeberishe Vorgehen wesentlich auf. eine Hebung und Säuberung dieses Erwerbsstandes und auf Schußmaßregeln gegen tie ihm anhaftenden Mißbräuche zu rihten. Zur Föcderung der Stellen- vermittelung dur die niht auf Erwerb gerichteten privaten Anstalten bedarf es geseyliher Maßnahmen niht, In Betreff der gewerbs- mäßigen Stellenvermittelung für Schiffsleute wird aber ein Vorgehen nit etwa dadur entbehrlich, daß die Unzuträglichkeiten, welche bei der sonstigen gewerb8mäßig betriebenen Stellenvermittelung fühlbar geworden sind, neuerdings Veranlassung gegeben haben, die Vorschriften der Gewerbeordnung über bas Stellenvermittelungs8æwesen im allgemeinen einer Aenderung im Sinne vershärfter Stäateaufsicht zu unterziehen (s. den unter Nr. 165 der Druckfachen von 1898/99 dem Reichstage vorliegenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung). Denn es kommt für die Stellenvermittelung der Schiffsleute eine Reibe von besonderen Gesichtspunkten in Frage, die der Regelung bedürfen, und von anderen, die eine abweichende Regelung erfordern. Aus diesem Grunde empfiehlt es si au nicht, die auf diesem Sondergebiete zu treffenden Vorschriften in den Rahmen der allgemeinen Gewerbeordnung einzufügen Dieselben fiaden besser in einem Sondergeseße Play, wie es (laut Anlage D) auch in Dâne- mark besteht. Ueberdies ent\priht es dem praktishen Bedürfnisse, dem Seemanne die seine Verhältnisse betreffenden Vorschriften leiht zu- gänglih zu machen, weöhalb die Seemannys8ordnung die Auélage von Abdrücken derselben in Volkslogis vorschreibt. Dies wird auch von den Vorschriften der Stellenvermittelung für Sciffsleute zu gelten haben, deren Kenntniß dem Seemann im geschäftlichen Verkehr mit den VWermittlern eine siherere Stêllung zu verschaffen geeignet ift.

Der Entwurf der Gewerbeordnungsnovelle, über wel{en in- zwischen der als Nr. 393 der Drucktsachen von 1898/99 vorliegende Kommissionsbericht erstattet ist, seht denn auch, wie die Begründung zu Artikel 3 1 (S. 15) ergiebt, den Erlaß eines be}onderen Gesetzes über die Stellenvermittelung für Schiffêleute voraus. Zu diesem Zweck ift der vorliegende Entwurf aufgestellt, über dessen Inhalt vor weg das Folgende zu bemerken ift.

_Bei dey Verhandlungen der Technischen Kommission für See- \{iffahrt mit den Auskunftspersonen aus dem Stande der Swiffsleute und bei den Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse im Hamburger Hafen roaren außer dem bereits oben erörterten Verbote der ge werbsmäßigen Stellenvermittelung und deren Ersatz turch \taat- liche oder private Veranstaltungen ohne Erwertszwcck noch die folgenden Maßnahmen zur Erwägung gestellt worden:

1) Verstärkung der Staattaufsiht und Beseitigung unlauterer Elemente durch Einführung der Konzessionepfliht, behörd- lie Regelung der Tarife, Verbot gewisser Nebengewerbe Moaßregeln wider das sogenannte Kaperwesen, d. i. das Ab- fangen der Schiffsleute zu Ausbeutungszwecken bei Ankunft der Schiffe;

3) Verbot oder Einschränkung der Vorshußnoten, Auszahlung der Heuern durch die Seemannéämter.

Zur Verhinderung des Kaperwesens (\. Nr. 2), welhem in England dur das sogenannte Midge system entgegengewirkt wird (vergl. An- lage A IT 6), find bereits im Jahre 1890 Polizeivecordnungen in den dabei allein betheiligten Nord}eebundeestaaten erlassen worden. Die Kaper oder Nanner waren Angestellte der Schlafbaase, welche das an- kommende Schiff {hon weit vor der Einfahrt in den Hafen besetzten, dur Verabreihung von geistigen Getränken die Mannschaft sich ge- fügig machten, sie für die von den Kapern vertretenen Wirtschaften anwarben, die Abrehnung mit dem Schiffer an sih zogen und dann das Heuerguthaben in Empfang nahmen, um davon dem Schiffs- manne wenig oder nihts zukommen zu lassen. Durch Verbreitung finnloser Betrunkenheit unter der Mannschaft gefährdeten diese Per- sonen zugleih die Sicherheit des Schiffes. Diesem Unfug ist dur die Polizeivorschriften der betheiligten Burdesseestaaten, welhe das Betreten des Sh ffes dur Unbefugte vor dem Festmachen im Hafen bei Strafe verbieten, soweit erkennbar, bereits in wirksamer Weise vor gebeugt. l :

Ueber Vorshußnoten und Auszahlung der Heuerguthaben (f. oben Nr. 3) trifft der Entwurf der neuen Seemann®Lordnung (§§ 42, 44) Bistimmung.

___ Es verbleiben sona für die geseßlihe Regelung im wesentlichen di: oben unter Nr. 1 angeführten Punkte, welche in den §8 2 bis 4 des Entwurfs behandelt sind.

Im Einzelnen is Folgendes zu bemerken.

bringt den Charakter der Vorlage als eines die Gewerbeordnun ergänzenden Sondergeseßes zum Ausdruck. Unter den dana Aii- wendung findenden Vorschriften der Gewerbeordnung kommen u. a. S 1 Abs. 2 (Ausschluß. der rückwirkenden Kraft), 8 11a (Geschäfsts- fähigkeit der ein Gewerbe betreibenden Ghefrau), 8 41 (Annahme von Gehilfen), § 42 (örtlihe Ausdehnung der Befugniß zum Gewerbe- betciebe), §§ 45 bis 47 (Stellvertretung und Fortführung des Ge- werbebetriebs nah dem Tode des Gewerbetre:benden), § 155 Abs. 1, 2 (Landeszeseße und Landesbehörden) in Betracht.

Die Stellenvermittelung durch solhe Anstalten, welche den Arbeits- nahweis niht zum Erwerbe betreiben, unterliegt den Vorschriften über die gewerbsmäßige Stellenvermitteiung niht. Eine ausdrückliche Borschrift hierüber is jedoch aus denjenigen Erwägungen, welche bei der Berathung der Gewerbeordnungsnovelle über eine ähnliche, inner- halb der Neichétagskommission für die allgemeine Stellenvermittlung vorgeshlagene Bestimmung een on o geltend gemacht wurden daß nämlich die Unanwendbarkeit der für die gewerbsmäßige Stellen- vermiitelung geltenden Vorschriften sih von selbst verstehe, und daß die Aufnahme |elbstverständliher Ausnahmen in das Gefeß zu fehlsamen Rückichlüssen an anderen Stellen führen könne (Kommissionsberi)t S. 6) —, in den vorliegenden Geseßentwurf niht aufgenommen worden, 9

Zu j

Wegen der Nothwendigkeit, das bisherige System des konzessions- losen Betriebs mit Untersagungebefugniß der Behörde durch die Se- néhmigungspflicbtigkeit zu erseßen, gilt alles, was bei dèr Stellenver- mittelung im allgemeinen hierfür anzuführen ist, in besonderem Maße bei der? Stellenvermittelung für Schiffsleute. Der Entwurf folgk hierin dem Entwurfe zur Gewerbeordnungsnovelle (vergl. die Be- gründung zu Art. 3 Nr. 1 S. 12 ff. der Reichstags-Druckjache Nr. 16%

niht vom Erwerbsinteresse geleitete Anstalt zu erlangen hoffen und deshalb diesen Weg suchen, sodaß xs Personen, die das Stellenver-

von 1898/99), dessen Standpunkt bereits von der Reichstagskommission gebilligt ift (Drucksache Nr. 393 S. 3).

Während nah §§ 21, 40 der Gewerbeordnung die Bestimmung über die Behörden, welhe die Erlaubniß zur Ausübung eines der- selben bedürfenden Gewerbebetriebs zu ertheilen haben, dem Landes-

ht überlassen bleibt, beruft hierzu der Entwurf von vornherein die

1€ Nerwaltungêbehörde, weil der Stelle P feine Thätigkeit niht auf den Ort sei

ng zu besh:änken, sondern durch Schristwechsel darüber hinaus zu l en pflegt. Mit Rücksicht auf diese Art des Geschäftsbetriebs, 4 Hafenplägße an der Elbe und

er Weser häufig fogar über die Grenzen des Bundesstaats hinüber- t, konnte eine Anregung, die Befugniß zum Gewerbebetrieb auf

welcher in der Nachbar|chaft der großen

greif /

Mkt für zweckmäßig erachtet werden.

Fn Uebereinstimmung mit den Grundsäßen der Gewerbeordnung oll die Erlaubniß nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

yersagt werden dürfen. Als solche Vorauseßu

Grund von Thatsachen zu besorgenden Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb als Stellenvermittler auh der gleizeitige Betrieb anderer Gewerbe in Betracht, der zwar die Unzuverlässigkeit des Ge- werbetreibenden in Bezug auf die Stellenvermiitelung niht ohne weiteres begründet, aber in Verbindung mit der Stellenvermittelung hesonders leiht und in besonderem Maße zur Ausbeutung des Schiffsmanns gemißbrauht werden kann und erfahrungsmäßig nur zu häufig gemißbrauht wird. Für besondere Fälle ist den Landes- zentralbehörden eine Ausnahmebefugniß beigelegt (vergl. zu § 3 am

Sglusse).

Die Frage, ob die Erlaubniß auch von dem Nachweis eines vor-

handenen öctlihen Bedürfnisses abhängig verneinen. Zwar würde eine Verringerung

betriebe deren polizeilihe Kontrole erleichtern und die dann voraus- sichtlich eintretende Vergrößerung der Betriebe der Hebung des

Standes zu gute kommen. Allein dieselbe gegen die Besch1änkung der Erlaubniß auf

waltungsbezirk angeführt wurde, nämlih das Uebergreifen der Ver- mittlerthätigkeit über ensee begrenzte Bezirke, steht au einer zuver-

Bedürfnisses im Wege. Dieser Gesichtspunkt hat bei den Beratbungen der Gewerbeordnungsnovelle auch für die sonstige St-llenvermittelung Anerkennung gefunden (vergl. Kommissions-

1ässizen Bemessung des

bericht S. 4).

Um die polizeilihe Kontrole zu erleihtern und um den Stand der Stellenvermittler für Schiffsleute zu heben, hat die Technische

Kommission sür Seeschiffahrt vorgeschlagen,

vermittler gleih den im § 36 der Gewerbeordnung genannten Feld» messern, Auktionatoren und anderen Gewerbetreibenden öffentlih an- zustellen und zu vereidigen. Indessen kann das Bedürfniß, welches zu der Anordnung im § 36 der Gewerbeorbnung geführt hat," nämlich den Handlungen gewisser Gewerbetreibender eine besondere Glaub- würdigkeit beizulegen, bei der Stellenvermittelung für Schiffsleute niht wobl in Froge kommen. Ueberdies würde die ôffentlihe An- tellung sih mit der Genehmigungépflichtigkeit des Gewerbes faum vereinigen lassen, wie denn au die Gewerbeordnung die öffentliche

Anstellung, und zwar als eine Befugniß

porationen, nur bei folchen Gewerbetreibenden kennt, deren Gewerbe dem freien Betriebe zugänglich ist. Darf der Gewerbebetrieb erst auf Grund einer Prüfung der perfönlihen Verhältnisse mit obrigkeitlicher Erlaubniß begonnen . werden, fo fehlt das Bedürfniß, daneben noch in

der öffentlihen Anstellung und Bereidigung die Zuverläsfigkeit zu suchen.

ZUS Z

Der gleichzeitige Betrieb der hier genannten Gewerbe mit der

Stellenvermittelung für Schiffsleute ist, wie merkungen ausgeführt, geeignet, s{ädlihen Thor zu öffnen. Das Hamburgishe Stel vom 10, März 18931) unterfagt schon jeßt au Bestimmung allen Stellenvermittlern den

Scaufkr irt6schaft in oder in unmittelbarer Verbindung mit ihrem

Geschäftslokale. Diese örtlihe Begrenzung eng. Es wird davon um fo eher abgesehen die Befugniß zum Gewerbebetriebe des Stell

leute räumlih niht beschränkt sein soll. Zur Verhütung von Um- gehungen war es nöthig vorzuschreiben, daß der Stellenvermittler die verbotenen Gewerbe auch niht durch Angehörige oder Hausgenossen wenn auch formell für deren eigene Rechnung betreiben darf. Auf

diese Art der Betreibung des Gewerbes fi

8 9 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2, §8 Nr. 2a ebenfalls Anwendung. Um

namentlich wegen der zuleßt angezogenen S

„Angehörige“ außer Zweifel zu \telen, ist auf § 52 Abs. 2 des Straf-

geseßbuhs verwiesen.

Um ferner der Gefahr vorzubeugen, daß der Heuerbaas mit anderen Gewerbetreibenden der gedachten Art zum Nachtheile des Schisssmanns gemeinschaftlihe Sache macht, wird ihm im Abs. 2 verboten,- mit diesen Gewerbetreibenden dergestalt in Geschäftsverbindung zn treten, daß er ih für dic Ausübung seiner Vermitilerthätigkeit Vergütungen irgend welher Art von denselben gewähren oder versprechen läßt.

Die Gewerbeordnungsnovelle will Voxschriften zur Verhinderung

der aus dem gleichzeitigen Betriebe gewisser

der Stellenvermittler sich ergebenden Unzuträglichkeiten, namentlich wègen der Verschiedenheit der in Betracht kommenden örtliden Ber-

hältnisse, den Landeëzentralbehörden überlössen (8 38 Abs. 1 u. 2 der Gewerbeordnung) des

werden sollen (vergl. die Begründung zu Artikel 3 111 bis V S. 16 Bei der engen Begrenzung des dur den

der Drucksache Nr. 169). 1, vorliegenden Entwurf zu regelnden Sachge Vebertragung der Verbotsbefugniß auf di forderlih. Sie würde auch den Wünschen welche thunlichst reihsgeseßlihe Festlegung d erstreben, nit entiprehen. In Bezug a

für Shiffsleute wird es vielmehr zwe mäßig sein, die Regel des

Verbots im Gese auszuïprechen, daneben behörden, soweit erforderli, zur

bedenklich ift.

ZUIS i Giner der wesentlihsten *Nißitände im Heuerbaasenwesen ift die Erhebung übermäßiger Vergütungen für die Stellenvermittelung. Da-

durch, daß das Maß dieser Vergütung an ke wird der Shiffsmann vielfah gezwungen, Beträge zu zahlen. Von den vernommenen

kundet worden, daß Schiffsleute mit 700 Laufe des Jahres etwa 59 H an Vermittel

pflegen (Anlage A. zur Begründung der Seemannsordnung S. 197). Für Stellen D Maschinisten und Steuerleuten sind Vergütungen von 50 und 100 A gefordert und gezahlt worden (a. a.

die Vershaffung einer Schiffejungenftelle w

der Hamburger Senatskommi!sion fast regelmäßig etne Vergütung von 100 46 éntriGtet (Protokoll der Hamburger Senatskommission S. 196).

ee Y tzuseßen, wird in den Schiff- Skr diese Gebühren eine Gren f eeinni, Fn den Hifen der

Hamburg zufolge polizeilicher Anordnung die Heuerbaase felbst Gebührentarife aufgestellt, an |

fahrtökreisen allgemein als Bedürfniß aner Unterweser und in Hamburg haben in

welche sie si gebunden halten. Solche L

keine ausreihende Gewähr gegen Uebervortheilung, als sie von den

Stellenvermittlern jederzeit geändert werden

bestehende Tarif wird aber auch von den Schiffsleuten mit echt als

zu hoch bezeichnet.

1) § 7: Die Stellenvermittler dürfen noG in unmittelbarer Verbindung mit dem wirthschaft betreiben; auch dürfen sie keine Logis und Kost nehmen.

Bezirk der die Grlaubniß ertheilenden Behörde zu beschränken,

Zulassung von Ausnahmen zu er-

mächtigen; besonders in fleineren Häfen können Fälle vorkommen, in denen die Verbindung der in Rede stehenden Gewerbebetri:-be un-

nvermittler für Schiffs- ner gewerblihen Nieder-

ng kommt neben der auf

zu machen sei, war zu der Zahl der Gewerbe-

Erwägung, welche oben einen bestimmten Ver-

die zugelassenen Stellen-

von Behörden und Kor-

eine weitere Gewähr für

in den einleitenden Be- Mißbräuchen Thür und lenvermittelungsreglement f Grund landesgeseßlicher Betrieb der Gast- und

des Verbots erscheint zu werden können, als auch envermittlers für Schiffs-

nden die Vorschriften in

trafvorschrift den Begriff

anderer Gewerbe seitens

, deren bisherige Befugnisse halb entsprechend erweitert

biets erscheint eine solche e Landesstellen nit er- der seemännischen Kreise, er wihtigeren Vorschriften f die Stellenvermittelung

aber die Landeszentral-

ine Schranke gebunden ift, ganz unverhältnißmäßige Auskunftspersonen ift be- Æ( Jahreteinkommen im ungsgebühren zu entrichten

O. S. 191). Für ird nah den ‘Aussagen vor

arife bieten jedo insofern

können. Der in Hamburg

wedec im Geschäftslokale selben Gast- oder Schank- Stellensuchende bei sich in

Nah dem Berichte des Hamburger Seemannsamts für 1898 5 betrug in diesem Jahre:

dagegen beträgt die Gebühr der Heuerbase

na den Ta- bei Gewäh- | rifen für das rung einer | Heuerbureau Monats- \des Norddeut- heuer!) als | {en Lloyd Vorschuß nah|und der Ham- die mittlere monatliche Heuer dem Tarife |burg-Amerika- der Hamburger|nischen Paket- Heuerbaase | fahrt-Aktien- La Ur 111 9- wenn auf leute, die n o ch demselben nit auf E Schiffen der a fert Gesellschaft gemultert \«efahren sind?)

M. M M.

S 13,88 Leichtmatrosen . .. 32,65 Vollmatrosen . 55,84 Bootomann 74,53

2, Steuermann /| auf 75,65 Li Steuermann) dien 110,36 genommen.

TUMME N 54 40 3 bis 4 E 66,17 ) 3 bis 4 Maschinistenassistent . 65,64

Sena auf werden nicht

plischer Pit: _yom Heuer- .| 99,37 127,05) 12 E 2. Maschinist . (135,82 215,69] 20 g j 1. Maschinist . (215,69 328,52] 20

Es erreicht also die Gebühr nah dem von den Hamburger Heuer- baasen aufgestellten Tarif eine Höhe: bei den Vollmatrosen . . . . von 10,6 9%, E E La D Sliübrleulea 108 ¿O E ote Es o O 6 ; E

vom Heuer- bureau an-

| werden nit

3, Maschinist

Maschinistenassistenten . 14 ,y L Minis i 120 C D e Ea Ni8/ 9/9/90 L E O der Monatsheuer. Soll die Vermittelungsgebühr auf der Mühe- waltung und dem Risiko der Heuerbaase entsprehende Beträge be- {ränkt werden, so wird dies nur durch obrigkeitlih genehmigte oder festgeseßte Taxen zu erreichen sein. Solche Festseßungen find in Franfreich und in Dänemark getroffea; dur@ das dänische Gefeß, betreffend die Heuerungsagenten, vom 12. April 1892 ift die Gebühr auf den Höchstbetrag von 7 9% einer Monatsheuer beschränkt.

Die Festsetzung der Gebühr muß si ten örtlihen Verhältnissen anpassen und kann deshalb nicht einheitlih für das Reichsgebiet er- folgen, sondern wird Landesbehörden mit der Verpflichtung zu über- tragen sein, zuvor Vertreter der gewerbetreibenden Stellenvermittler anzuhören. / ;

Die Gebühr wird zur Zeit fast überall aus\{ließlich oder doch vorzugsweise von den Schiffsleuten gezahlt. Dies erscheint unbillig und entspricht nicht der in anderen Zweigen der Stellenvermittelung herrshenden Uebung. Da die Vermittelung beiden Theilen zu gute fommt, wird die Gebühr nach dem Vorgange des dänishen Gesetzes jedem Theile zur Hälfte aufzuerlegen sein. Versuche der Nhedereien, die ihnen zufallende Gebührenhälfte auf bie Dienstsuhenden üderzu- wälzen, sind zwar niht ausgeschlossen, aber im Erfolg immerhin zweifelhaft. Eine Vereinbarung, dar welche der Schiffêmann dîe volle Gebühr direkt übernähme, soll nichtig sein. /

Der in der Praxis herrshenden Unschauung, daß der Heuerbaas für den Dienstantritt des Schiffsmanns Gewähr zu leisten hat, trägt die Vorschrift Rechnung, daß, wie auh das dänische Geseh bestimmt, der Anspruch an die Rhederei wegfällt, falls dec Schiffsmann den Dienst nicht rechtzeitig antritt.

ugd. s ; Die Fassung bringt zum Audsdrucke, daß Vorschriften über die Bücherführung und die polizeilihe Kontrole der Stellenvermitt!ler für

Sciffsleute stets zu erlassen sind und niht nur, wie nach § 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung hinsichtlich gewisser Getwerbebetrtebe, erlassen werden können.

Der in der Gewerbeordnungsnovelle durch Ueberführung der Stellenvermittler aus Abs. 2 nah Abs. 1 des § 38 der Gewerbe- ordnung vorgesehenen Erweiterung der Befugnisse der Landeszentral- bebörden bedarf es gegenübec den Stellenvermittlern für Schiffsleute nicht, wenn diejenigen Anordnungen, welch2 bei jener Erweiterung vornehmli% ins Auge gefaßt sind Verbot des gleichzeitigen Be- triebs gewisser anderer Gewerbe und Bestimmungen zur Verhütung des Kontraftbruhs (veral. die Begründung zu Artikel 3 I[T bis V S. 16 der Drucksache Nr. 165) —, im Geseze selbst gegeben werden (S 3, § 8 2c).

ZuS 6.

Die Gründe für die Zurücknahme der ertheilten Erlaubniß ent- sprehen im wesentlihen den im § 53 der Gewerbeordnung für ge- wisse andere Gewerbebetriebe vorgesehenen. Es erscheint jedoch zwed- mäßig, im Gesege selbst auszusprehen, daß die wiederholte Ueberschreitung der Gebührentaxe, namentlich au dann, wenn fie auf Umwegen erfolgt, sowie der Beginn eines nah Z 3 Abs. 1 verbotenen Gewerbebetriebs stets die Annahme der Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Geroerbebetrieb begründen.

Stellenvermittlern, welhe beim Inkrafttreten de? Gefseß28 diesen Gewerbebetrieb bereits ausüben und davon nach dem Grundsatze des 8 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung niht um deswillen ausgeschlossen werden können, weil sie den neu aufgestellten geseßlihen Erfordernissen nicht genüg:n, wird der Gewerbebetrieb wie den Prandleibern nah dem Geseße vom 23. Juli 1879 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung) nur untersagt werden können, wenn aus Thatsachen ihre Unzuverlä|sigkeit

erhellt.

U S T Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche für die Zurück- nahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbebetriebs maß- gebend sind, sollen na dem Vorgange des § 54 dzr Gewerbeordnung die Vorschriften der §§ 20, 21 dafelbft geltea.

Zu §§ 8, 9.

Die Strafoorschriften bedücfen im allgemeinen keiner Er- läuterung. Hervorzubeben ist, daß die Ueberschreitung der Taxe im 8 8 Nr. unter höhere Strafe gestellt is als in den Fällen des S 148 Z'fffer 8 der Gewerbeordnung, weil die Ausbeutung dur über- mäßige Gebühren eine besondere Gefahr für die Shiffsleute bildet.

1) Die Säye sind etwas geringer bei einem Vorshufse von nur

Monatsheuer. | 7 "9 Für Personen, die bereits auf den Schiffen der Gesellschaften

fabren sind, ermäßigen sih die. Säße erheblih, oder es wird N une nah abgelaufener Reise gar keine Gebühr

erhoben.

1 Monatéheuer und erhöhen si bet Vorshüssen von mehr als einer-

Eine Strafvorschrift gegen die Verleitung zum Bruche des

Heuervertrags (8 8 Nr. 2c) findet sih auch im dänischen Gesetze, be- treffend die Verheuerungsagenten.

Die Vorschriften im § 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung, betreffend

Büdherführung und polizeilihe Kontrole, entbehrten bisher des \traf- rehtliden Schußes ; diese Lücke füllt Artikel 9, der Gewerbeordnungs- novelle unter ŸVI Nr. 1 aus. Eine entsprehende Strafvorschrift enthält der vorliegende Entwurf im § 9 Nr. 1.

Zu SS 10, 11

ist nichts zu bemerken.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend

Abänderung seerehtliher Vorschriften des Handelsgeseßbuhs.®

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-

mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die 88 481, 547 bis 549, 553, 749 des Handelsgeseßbuchs werden durch die nahfolgend unter denselben Ziffern an- geführten Vorschriften erseßt. Hinter 8 553 werden die nachfolgend als §8 553a, 5593b bezeihneten Vorschriften eingeschaltet.

8 481.

Zur Sciffsbesaßzung werden gerechnet der Schiffer, die Shiffs- offiziere, die Scbiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. E

Jt.

Wird ein Shiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ift, entlassen, weil die Neise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, wegen Eishindernisse oder Beschädigung des Schiffes, wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls niht angetreten oder fort- geseßt werden kann, fo erbält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer cinshließlih aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wena ein auf unbestimmte Zeit ange- gestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat.

Erfelgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise. fo fann der Schiffer außerdem nah sciner Wahl entweder freie Nük- beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden is, oder eine entsprehende Vergütung beanspruchen.

Gin nach den Borschriften dieses Geseybuchs begründeter Anspru auf freie Rükbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Neise sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffers.

8 548. /

Wird ein Schiffer, der auf unbestimmt- Z-it angestellt ist, aus anderen als den in den §8 546, 547 angeführtea Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erbält er außer demjenigen, was ihm nah den Borschriften des L 547 gebührt, als Entschädigung noh die Heuer für einen Monat und für die nah § 68 der Seemann8ordnung zu berehnende voraussichtliche Dauer seiner Reife nah dem Rückbeförde- rungshafen.

8 549.

War die Heuer nicht zeitroeise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Meise bedungen, so wird in den Fällen der SS 546 bis 548 die- verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurüd- gelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der Heuer für einzelne Monate wird die durlschnittlihe Dauer der Reise einshließlich der Ladungs- und Löschungszeit untec Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ania gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berehnet. Bet Berecchnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

8 553.

Falls der Schiffer nah Antritt des Dienstes erkrankt oder eine Verlegung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Ver- pflegung und Heilung. Diese Verpflichtung erstreckt ih:

1) wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verlegung die Reise nicht antriit, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verlegung;

2) wenn er die Reise angetreten hat a. bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem

Verlassen des Schiffes in einem europäischen Hafen, mit Aus\chluß eines Hafens der Türkei, des Schwarzen und des Azowschen Meeres;

. bis zum Ablaufe von sechs Monaten nah dem Berlassen des Schiffes in einem außer- europäischen Hafen oder in einegi Hafen der Türkei, des Schwarzen oder Azowschen Meeres.

Die Verpflegung und Heilung kann durh Aufnahme des Schiffers in eine Krankenanstalt gewährt werden. Hat der Schiffer scinen Wohnsiy an dem Orte, wo er das Schiff verläßt oder an dem Orte der Krankenanfstalt, in welche er aufgenommen werden soll, fo kann die Aufs- nahme nur erfolgen : i j

1) für den Schiffer, welher verheirathet ist oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der

Haushaltung seiner Familie is, mit seiner

No ima oder unabhängig von derselhen, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welhen in der Familie des Erkrankten oder Verleßten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank- heit eine ansieckende ist, oder wenn der Zustand oder das Verhalten des Schiffers eine fortgeseßte Beobachtung erfordert;

2) in fonstigen Fällen unbedingt. i

Wenn der wegen Krankheit oder Verleßung im Aus- lande gebliebene Schiffer mit Genehmigung des be- handelnden Arztes nah einem deutschen Hafen befördert und dort in eine Krankénanstali aufgenommen wird, fo erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders auch im Falle des Abs. 1 längstens bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanfstalt.

Der Sqhiffer, welcher sich der Heilbehandlung gegen den Willen des Arztes entzieht, verwirkt vom Tage der Ent- ziehung an den Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heilung. Im Auslande kann die Einwilligung des Arztes durch die Genehmigucg des Seemannsamts er- seyt werden. :

Falls der Schiffer niht mit dem Schiffe nah dem Heimathshafen oder dem Hafen wo er geheuert worden ist, zurückehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung 547) oder nah seiner Wahl eine entsprehende Vergütung.

8 553 a.

Die Heuer, einschließli aller sons bedungenen Vortheile, bezieht der erkrankte oder verleßte Schiffer: j

wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;

1) Die Abweichungen vom gegenwärtzzn Wortlaut des Handels-

gesezbuhs sind dur gesperrten Druck gekennzeichnet.

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