1899 / 305 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

wenn er die Reise angetreten hat, bis idem Tage, 1: Ut ift anzunehmen, daß si dabei der Sciffer in der Regel nit | und auh bei der Mannschaft thatkräftigere Unterftügun | an welchem n das Schiff verläßt. f it \{chlechter as wird, als P der früheren Art der Entschädigung. ihnen dur das Gesetz ein bestimmter Antheil am riolge uet | Der Setug der Heuer wird während des Aufenthalts |- Di ung der- Heuer für die voraussichtliche-Dauer- der | ist, als wenn sie hierüber im Ungewissen und ganz von dem E f e 0

090 i : Fünste Beilage In einer Krankenanstalt niht gekürzt. Nückbeförderung soll nah den Regeln des § 68 der Seemannsordnung | einer Behörde abhängig. sind. Die von der Technischen Kommis

_ Jst der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden / geschehen. ;

0 9 h o «9 “9 i 0 für Seesch.ffahrt vernommenen Auskunftspersonen aus d f D i R -A D K [ S { -A / ekommen, so hat;er überdies äuf eine angemessene, erforderlichen- Zu § 549, der Schiffoleute haben denn au vor Allem den Wunsch 8 t | zuni cu cll cl H n zeig C Un 0mg | Tell l (nl ad H - Il cl C7. falls vom Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. e n enl A N M O des ? i E Men gegen, d A Antheit E An N und Hilfelohn wur er Seemanns- rch das Geseß unabänder estimmt werde (An ; M AAEE M E gründung der D nuntoibnens S. 145 bis 147). 0 Ls Berlin / Donnerstag den 28. Dezember 1899. ;

l i „_| ordnung angepaßt.7;. c u ore «o u. 1 die Krankheit oder Ver E Res S8 Is 53D h Der Entwurf hat si diesec Auffassung anges{lossen und nur für

8 553b res Auf e D L ati 4A Dg T ene Ner aure Dandung zugezogen Bergungs- und Schleppdampfer, die diesen Dienst als besond oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die Die jeßt im wesentlichen den §8§ 48, 49 der Seemannsordnung ; t 0 nderes Ge, 8 553, 553a keine Anwendung. | vom 27. (oli u 1872 entsprehenden Vorschriften des § 553 sind | werbe treiben, die Vertragsabrede freigelassen. Bet dieser Art von

i g 2 ; Schiffen pflegt die Betheiligung der Mann|chaft am Bergelohne y 749. bis auf zwei Punkte nämli den Zwang, ih zur Heilvehandlung N AUO aupbaelt L rben, 4 blos untérbliehs le bere Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilwéise von | in eine Krankenanstalt aufnehmen zu lassen und das Reht auf Fort- as Das Gericht a bilden Ermessen zu Aline N

/ iff ‘orge i der Berge- oder | bezug der Heuer während des Aufenthalts in der Krankenanstalt ag did R ¿uli ' 1899 Pilelohn wien fe: 09g a odér atretiels fo E s i Be- mit den 88 54, 55, 56 des Entwurfs der neuen Seemannsordnung in wobei es ihm unbenommen bleibt, die geseßlihen Regeln entsprechny

i i 1 ; i: anzuwenden, soweit dies nah Lage des Falles angemessen erscheint, - aßung des anderen Schiffes ‘in der Weile vertheilt, daß zu- A ree Wet 1 R e L Sa ee Alo y Bei der Feststellung des geseblihen Ver tbeilungsmaßstabs ift f Dezember Ma Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge wertb auf kostenfreie Verpflegung und Heilung in demselben Um- worin die Betheiligten einig waren zunächst eine A°nderung des

Rettung entitündün intl unt) dah von dem Neffe der fange wie der Schiff geltenden Gesetzes dahin vorzunehmen, daß nach dem Vorgange dey niedrigster | höchster | niedrigster | höchster | niedrigster | höchster [Doppelzentner

smany, auch dann, wenn er zwar den : Ÿ : : ever bel’ Dani (alle 2 be Segclisjen 1s, der | Bis nici aber de Reiss angetreten hat teren Sereleve (S 22 Ubi, Y nig dee Yrattor, sonden d «ala «lx e Schiffer und die übrige Besaßung bei Dampfschiffen 2) Der Zwang, sih in einer Krankenanfstalt unterbringen zu | 7 el ‘Gesumr iVA ¿ nad hem Rheder At Us Ver felt af aus et je 1/6, bei Segelschiffen je 1/4 erhält. lassen, soll für den S@Whiffer, welher an dem Oite, wo er S Sd äd N d Mehrkosten erseßt werden und n ves e Sn s so _ | 14,30 14,30 _— 13 14,30 14 55 Der auf die Schiffsbesaßung mit Ausnahme des das Schiff verläßt, oder an dem Orte der Krankenanftalt, | han L Rb V Schiffer Lid -Tonitiaee SCifsbesadiind vertitile Eta (i. Pom «a A E a2 ted 14.00 14,00 10 14,00 14,10 Schiffers entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder in die er aufgenommen werden foll, seinen Wohnsiß hat, Üeber d , Fi den Rheder N TButiebenden Börrg "Leh a i i: 1200 | 1260 13,00 13.40 1380 | . 1420 1 L derselben mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen nur unter den Vorausseßungen eintreten, wie sie §7 des | leber den [ur A 4 \ lich ie inte s g bestand Ostrowo S 14 40 1450 1450 14 60 14.60 14/70 : : und persönlichen Leistungen etnes Jeden vertheilt. Die Krankenversiherungsgeseßes für dessen Geltungsbereich fest- O billi Ee a Ia Mai N Militsch. C 1440| D 1470 1470 1500 15/00 Vertheilung erfolgt dur den Schiffer mittelst eines vor stellt. Danach fällt der Zwang weg, wenn dem zu Ver- | L „gen Dee a ° our bie ePvtitas Mérys hes R Freiburg i. Schl ; 1310| 1350 13 60 14/10 14,20 15/10 Beendigung der Neise der Besaßung bekannt zu gebenden pfl genden an dem Orte, wo er sich in pflegebedürftigem i S A R Gn Rdblet ink Milticen Materie Glatz . N 13/80 1430 1430 | 1480 14,80 15,30 n s Ce Biheil festseht s B T Si Mete, a oa n Sin mit B Dee Lt N t Ae E ata S \ L E N a N | 288 E | 228 1272 29 | : . L z + é S an 42 PRRORO " 3 ertretern der Urbedirzi au je Bergulung der sonsttgen Iachthei- E A E L 1% | D, | X, d E La J, ly A S enz OedeL den Vertbeilun span if Etusyrus gel deme | Pud line Wi Pater inken L fee | edusprad wnrde wolite \ a; dard Aonpentianalsrsen wenn n A ad le , é 2 “ak : 7 päteter Lieferung oder dur andere Verpflichtungen zum aden8r\g ° O U | 1D ' d, ' ° . s e gabe des. Planes ett E e tLeiTICKS A der Seemanéordnung aufzunehmen entbehrlich | (egen die Ladunasberechtigten entstehen können. Dieser Forderun Ÿ Eilenburg « «ee f 1800 | 1400 14,2% 14,50 14,50 15,00 | n N M gültig un ter Aus\Gluß des Nechtswegs, über den Ein- c Während des Aufenthalts in einer Krankenansialt soll dem D E otte RUVCeie aa mia E H Goslar E L 13:00 | 13:50 13:60 | 1400 1410 1450 f i ; Ri bér Euts@eibang (f aa 0e Ster Va od ©56 des Entwurss a S ena in verhältnizmäßigen Herabdrückung des verbleibenden Antheils führen Lüneburg «eo o) 1880 | 1860 | 1360 | 1400 14,00 14,40

| Gbr. Vei : itläufiakeit der Fei g P 5,50 | 16,00 3,00 | 16, 17,00 j j 4 mannsamte mit thunlichsier BesHleuniguna mitzutbeilen der Regel feinen Anspru Hat, voll belassen werden. da er | tone, fondeen wegn der Prellag e Aue a R, 100 | s E i S Gescbäfte C La U A e Weiten S4 aefettien der Antheile übermäßig verzögern werde. Diese Bedenken erscheinen L R C E 15,40 15,40 | 15,90 15,90 15,59 15,58

j i j i inkelsbühl 330 | ; 36 16,35 É Î 7 begründet; den bercchtigten Ansprüchen der Rheder dürfte Genüge ge Tes 1630 | 16,40 16,50 | 16,60 16,70 16,80 16,43 , Diese Or N 1ENER Fee E O E A une S R BOYA DENMLANSONAIIEALE AUE, MUY, MaMNEUien seben, wenn jene mittelbaren Nachtheil? bei dentenigen Schiffen, für Ueberlingen L E 16,00 16,00 1621 | 16/21 16,50 1 A s ° ° s “e eta Etne t O, R G a Maßgebend für den Rüteförderungsanspruch 553 | welche sie befouders in Frage kommen, nämli bei Dampfschiffen, in Swwerin i. M. D T 13,60 | 13,80 13,80 620 Artikel 2.

: , i en Ls S A 2 S : 0 14,00 14,00

s ét ; ; 9 ine | einer angemessenen Erhöhung des dem Rheder am Reste des Berge e S Pu A 13,80 14,1 C Dieses Gesetz tritt am 1. April 1901. in Kraft E O aeiie (ora S T P De NVEUEUNG) oder Hilfslohnes zustehenden Bruchtheils mit ihren Ausgleich finden, Saargemünd 1500|. B60 15,80 | 16,00 15,86 E Urkundlich 2c.

Dagegen foll der im § 57 des Entwúürfs der Seemanns- Der Entwurf spricht daher dem Rheder vorweg nur den Ecsaß der E E 1 12190 1920 0060 14,20 14,90 7 s Gegeben x.

9) ; i; B 5 Schäden am Schiffe und der Betriebsmehrkosten zu, welche dur N oggen. daf Bebiteanng@, MAM A Da Ade Wis Deneransprte die Bergung oder Rettung en1standen sind, erhöht aber den Antheil Frankfurt a. D. [208 12e

B HSA E - art

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität Me itt ; E Bs gering mittel NBerkauf3- ta s

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Am vorigen Außerdem wurdeu am Markttage Markttage (Spalte 1 j A pa 1, | Durh- r überschläglider flo Zie N dem | Do Ren entner P (Preis unbekannt)

nächst dem- Rheder die Schäden am Schiffe und. Betriebs- mehrkosten erseßt werden, welhe dur die Bergung oder

eizen.

4 b 4 « f - L « = Q... .F « ch L a“ A « ® G: V

dD J 22

Begründung.

Die in dem Entwurf einer neuen Seemannsordnung vorgesehenen Henderungen des gegenwärtigen Nechtszustandes können auf einzelne seerechtlide Vorschriften des Handelsgeseybuchs nicht ohne Nück- wirkung bleiben. i

Zunächst wird die im § 481 enthaltene Umschreibung des Begriffs der. Schiffsbesaßzung mit dem § 2 der neuen Seemanns8ordnung in Einklang zu bringen sein, welcher die Schiffsosfiziere als eine besondere Klasse der Mitglieder der Besaßung aus der Schiffsmann- \chaft aut scheidet. i

Ferner wird es sih nicht umgehen laffen, diejenigen Aenderungen, welhe die neue Seemannsordnung hinsihtlich dec Ansprüche der Siffsleute in Fällen der Krankheit und der vorzeitigen Entlassung trifft, auf die im Handeltgeseßbucze geregelten gleihartigen Ansprüche des Schffers gegen den Rheder insoweit zu übertragen, als nit die Verschiedenheit der Stellung des Schiffers und der Schiffzleute eine abweichende Behandlurg erfordert. Es if in dieser Beziehung zu beachten, daß im Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuche die An- sprüche des Schiffers und des Schiffsmanns im ganzen nach gleidh- mäßigen Grundsäßen geregelt waren. Wenn rach Erlaß der See- mannsordnung vom 27. Dezember 1872, welce an den Rechtsverhält- nifffsen der Schiffemännschaft einige Aenderungen traf, die die Schiffer betreffenden Vorschriften des Handelegeseßbuhs unverändert gelassen find, fo hande!te es sfi damais um wenig bedeutsame, überdies auch fsahlih begründete Verschiedenheiten. on den eingreifenden Aenderungen dagegen, welche die §§ 54 bis 57, 67, 68 der neuen Seemannéordnung treffén, kann ver Inhalt der §8 553, 548 des Handelsgeseßbuchs nicht wohl unberührt bleiben. :

Der Abänderung bedarf endlih der § 749 des Handelsgeseßbuchs, welcher die Vertheilung des Hilfs- und Bergelohns unter den Rheder, den Schfer und die übrige Besatzung des rettenden Schiffes in einer Weise regelt, die nah der in den Verhandlungen der Technischen Kommission für Sees{iffahrt und der nauttshen Vereine zum Aus- drucké! ckommenen Auffassung der betheiligten Kreise den heutigen Verhältnissen durchaus nicht mehr entspricht.

u dem diesen Erwägungen entsprungenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsge)eßz- bus, ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: y

Zu S 481.

Eine sachlihe Aenderung wird, wie in der Begründung zu § 2 des Entwurfs der Seemannsordnung ausgeführt ift, niht beabsichtigt. Insbesondere soll eine anderweitige Abgrenzung der im § 485 des irg begründeten Haftpflicht des Rheders für den dur

ersonen der „Schiffsbesazung“ vershuldeten Schaden vermieden werden. Es sind vielmehr nur, wie im Entwurfe zur Seemanns- ordnung, die Schiffsoffiziere neben der Schiffsmannschast als zur Besatzung gehörige Perjonen besonders hervorgehoben.

Zu §547.

Im Absatz 1 sind entsprechend dem § 65 Nr. 5 des Entwurfs der Seemannsordnung Eishinderniß und Beschädigung des Schiffes untèr den Ursachen, welche Antritt oder Fortseßung der Reise hindern, besondérs aufgeführt.

Dis bethéiligten Kreise waren überwiegend der Ansicht, daß der Anspruh auf Nückbeförderung bei dem Schiffer, der niht für eine einzelne Reije, sondern für längere Zeit angestellt zu werden pflegt, zweckmäßigerweise, niht wie beim Schiffsmanne 54 des Entwurfs der Seemannsordnung) die Rückbeförderung nah dem Hafen der je- weiligen Ausreise des Schiffes, sondern nah dem Hafen zum Gegen- stande hat, wo der Schiffer geheuert, d. h. voraus|ihtlich für längere Zéit in ein Dienstverhältniß zum Rheder getreten ist. Deshalb ift Ubsay 2 des § 547 wie auch §550 des Handelsgesepbuchs unverändert gelassen.

Die dem leßten Absaze hinzugefügtêén Worte „sowie die freie Beförderung der Sachen des Sciffers* entsprehen dem Zusaße zu

73 des Entwurfs der Seemannsordnung. Die dort vorgesehene Zuständigkeit des Seemannsamts zur vorläufigen Entscheidung über die Art der Rückkeförderung war hier niht angebracht, weil die See- mannsämter im allgemeinen zur Ordnung der Rechtsverhält..isse zwischen Rheder und Schiffer nit berufen sind, dafür vielmehr von ‘vornherein der ordentliche Nichter zuständig is. Soweit der zurück- zubefördernde Schiffer hilfsbedürftig geworden is, und daher das Gese) über die Verpflihtung der Kau|fahrteishiffe zur Heim- schaffung hilfsbedürftiger Seeleute Anwendung findet, tritt die Zustäudigkeit des Seemannsamts auf Grund dieses Gesetzes ein.

Zu § 548,

Der zu § 67 des Entwu:fs der Seemannsordnung erläuterte runosal daß die Entschädigung im Falle ungerechtfertigter Ent- lassung fich niht nah der voraut sihtlichen Dauer der Meise des Schiffes, sondern nah der Dauer dec Rückbetörderung und der zur , Erlangung einer neuen Stelle ausreihenden Zeit bemißt, wird hier auf den Schiffer übertragen, damit in dieser wihtigea Frage Schiffer und Schifféleute auch künftig mit demselben Maße gemessen werden.

aus Anlaß einer Erkrankung oder Verletzung demjenigen niht zustehen, welcher sich diese dur eine unerlaubte Handlung zugezogen oder den Dienst widerrechtlid) verlassen hat, au auf den Shiffer Anwendung finden 553 þÞ).

Zu § 749.

Die bisherige Vorschrift über die Vertheilung des Berge- und Hilfslohns wird in den betheiligten Kreisen als den Verhältnissen nit entsprehend lebhaft bemängelt.

Die Klagen beziehen si

1) auf die Abgrenzung der Antheile zwischen Rheder, Schiffer und der übrigen Besatzung,

2) auf die Zulaffung abweihender Vereinbarung,

3) auf den für die Untervertheilung des Antheils der Be- saßung festgeseßten Maßstab der Heuer.

Vornehmlich sind es die von der geseßlichen Norm abweichenden Abreden, die den Schiffsleuten zum Schaden gereichen. Es ist all- gemein üblich geworden, daß dur besondere Vertragsbedingung in der Musterrolle die Schiffsleute entweder auf ihren Antheil am Berge- und Hilfslohn ganz verzihten oder aber die Herabs-ßung dieses Antheils auf einen erbeblich geringeren als den geseßlihen Bruchtheil (1/4), meistens auf 1/10, sh gefallen lassen müssen. Insbesondere dur den ihnen häufig auferlegten völligen Verzicht fühlen fie sich mit Recht beshwert. Allerdings entspringen diese Abreden durhaus niht immer einer wilifürliden, auf unberehtigten Gigennuß zurückzuführenden Avsnutung des freien Vertragsrechts durch den Rheder. Sie haben vielmehr zum wesentlichen Theil ihren Grund darin, daß die Höhe der geseßlih bestimmten Antheile der drei Gruppen unter den heutigen Verhältnissen häufig nicht mehr angemessen is. Beim Erlasse des Handilsgeseßbuchs kam wesentli die Segelschiffahrt in Betracht. Leistet ein Segelshiff einem anderen Schffe reitenden Beistand, so lieat der Schwerpunkt des Rettungëwerkes in der Thätigkeit der Schiffsbesazung. Zwar seßt auh in diesem Falle der Rheder sein Schiff den mit dem Rettungt werke verbundenen Gefahren und Nach- theilen aus. Dies stebt jede zu den Leistungen der Schiffébesaßung in aanz anderem Verhältniß, als wenn die Nettung durch ein Dampf- {if geschieht. Der Rheder eines solchen seßt “niht nur ein weit größeres Kapital auf das Spiel (der Anschaffungswerth unserer größten Schnelldampfer ist bercits auf 11 Millionen Mark gestiegen), fondern durch die dem Schiffe innewohnende Mas{chinenkraft, durch die voll- kommenere Ausrüstung der Dampfschiffe mit Booten, Trossen und anderem Rettungsgeräthe wird auch die Wirkung der vom Rheder gestellten Rettungsmittel im Vergleiche mit der persöalichen Thätigkeit der Schiffsbesaßung wesentli gesteigert. Die Gefahr der Be- schädigung des rettenden Sch ffes gewinnt dadurch eine viel größere finanzielle Bedeutung; auh hat der Rheder dur die mit der Rettung verbundene Verzögerung der Reise infolge des Kohlenverbrauchs und der sonstigen theureren Betrieb8weise größere Verluste, und meistens werden au, namentli bei den nach regelmäßigem Fahr- plane verkehrenden Schiffen, die dur die Zeitversäumniß erwachsenden mittelbaren Nachtbeile weit beträchtliher sein als bci einem Segel- chie, welchzes für die Einhaltung der Lieferungsfristen einen größeren Spielraum zu haben pflegt. Auf diese Verhältnisse ist der dem Nheder durh das geltende Gese zugesprohene Antbeil am Berge- und Hilfslohn (1/3) rächt berechnet; es is daher erklärlih, daß er bestrebt ift, sich durch Vertrag einen böheren Antheil zu sichern, Wenn dahér der geseßlihe M.ßstab, wie die Betheiligten überwiegend wünschen, der Abänderung durch Vertrag entzogen werden foll, fo muß ‘er in einer Weise festgescßt werden, die den berechtigten An- sprüchen der Rheder entgegenkommt. Zu diesem Ende wurde von einer Seite das english-amerikanishe System (Merch. Shipping Act 1894 Sect. 555, 556) empfohlen, welches die Festseßung der den einzelnen Gruppen zuzusprehenden Antheile dem Ermessen einer sach- verständigen Behörde überläßt, da nur auf diese Weise der außer- ordentlihen Verschiedenartigkeit ver Fälle wie sie z. B. der Ver- gleih der Rettung dturch eiaen werthvollen \chnellfahrenden Post- dampfer und durch ein kleines Segelschif von unbedeutendem Werthe ergiebt in befriedigender ‘Weise Rehnung getragen weiden könne.

Hiergegen murde indessen nit ohne Grund geltend gemacht, daß bei solhem Verfahren der festseßenden Behörde eine zu große Freiheit des Erm. ssens eingeräumt und zuglei eine ungemein hohe Verant- wo:tung zugemuthet werde, da die zu vertheilenden Bergelöbne heut- zutage große S1mwmen erreihen- und bereits bis zur Höhe von 100 000 s vorgekommen seien. Diese Verantwoortung müsse auf der Behörde um so s{chwerer lasten, als thr die lebendige Anschauung von dem Hergange des NRettungswerkes regelmäßig fehlen werde. Die britishen Gerichte, welche weit häufiger in die Lage kommen, über Bergungsfach:-n zu entscheiden, als die deutshen Behörden, hätten in Ermangelung eines ge}eglichen Anhalts für die Bemessung der An- theile allmählich bestimmte Normen angenommen, denen nur die aus- drücklthe geseßlihe Bestätigung fehle. Die Aufstellung eines gesetz- lihen Vertceiiungsmaßstabs wurde von dieser Seite niht nur im Interesse der zur Entscheidung berufenen Behörden, JCRIEA auch im Interesse des Nettungowerks selbst und der an diesem betheiligten

Personen verlangt. Die Entschließung, es zu unternehmen, liegt in der Negel beim Schiffer. Dieser werde hierzu aber eher bereit sein

des Rheders am Reste bei Dampfschiffen von 1/2 auf 2/3, während für E e o

den Schiffer und die übrige Besagung je 1/6 des Restes verbleiben, Für Segelschiffe dagegen, bei welchen die mittelbaren Nachtheile nit die gleihe Bedeutung baben, foll es bezüglih- der Vertheilung des Restes bei dem bisherigen Maßstabe (1/2 dem Rheder, je 1/4 dem Swiffer und der übrigen Besaßung) bewenden. Eine ähnliche Unter- scheidung zwischen Dampf- und Segelschiffen findet sich auch in den nordischen Seegeseßen (a. a. O. i :

Eine Anregung, auch für die Schiffsoffiziere einen besonderen Antheil avszuwerfen, konnte niht für ausreih:nd begründet erachtet werden. Auch würde die ziffernmäßige Festlegung dieses Antheils bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden sein. E :

Bei der Untervertheilung des der Schiffsbesaßung zufallenden Antheils (Absa 2) war zunächst an dem Grundsatz festzuhalten, daß jedes Mitglied der Besaßung, gleichviel, ob es am Rettungsweik un- mittelbar mitgewirkt hat oder nit, einen Antbeil erhält. Es ret? fertigt sih dies einmal dur die Erwägung, daß der mit der Rettung unter Umständen verbundenen Gefahr alle auf dem rettenden Schiffe befindlichen Personen ausgeseßt find; andererseits entspriht es der unter den Seeleuten berrshenden Auffassung, daß die Gelegenheit zur Rettung für das rettende Schiff einen Glükszufall darstelle, von dessen Bortheilen keine zum Schiffe gehörige Person ausgeschlossen werden dürfe. Dagegen „wird der bisherige Maßstab sür die Untervertheilung, der die Höhe der Heuer zu Grunde legt, mit Ret als unbillig empfunden. Denn es kann danah vorkommen, daß ein in der Rettungéarbeit unbetheiligter, im inneren Dienste mit hoher Heuer angestellter Schiffsmann (4. B. der Obersteward) weit mehr erhâäit, als diejenigen Seeleute, die bei dem Rettungswerke die an- strengendste Thätigkeit entwickelt und der größten Gefabr ih au?- geseßzt haben. In Anlehnung an § 748 des Handelsgefcbuchs, welcher die Vergütung im Falle der nicht durch ein anderes Sch iff bewirkten Bergung oder Hilfeleistung regelt, s{hreibt deshalb der Entwurf vor, däß die Untervertheilung mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines Jeden erfolgen soll. Diese Art der Regelung erfordert für die Ausführung der Vertheilung eine Stelle, welche in der Lage ift, die Leistungen der Einzelnen richtig zu be- urtheilen. Am besten äst hierzu der Schiffer geeignet, unter dessen Leitung das Rettangswerk vor sih gegangen ist, Daß der Schiffer in dieser Bezichung das Vertrauen der Betheiligten genießt, ift um so mehr anzunehmen, als die von der Technischen Kommission für Seeschiffahrt vernommenen Auskunftspersonen geneigt waren, die Unterverthcilung unter die Mannschast sogar der Nhederet zu über lassen, sobald nur der Gesammtantheil der Mannschaft unabänderlih festgelegt sci (Anlage A zur Begründung der Seemannsordnung S. 147),

Bei tem \chnellen Wechsel im Bestande der Schiffsmannschaft kommt es darauf an, die Untervertheilung so s{chleunig wie mögli abzuschließen. Die Höhe des zur Vertheilung kommenden Betrags bleibt aber vielfah noch längere Zeit in der Schwebe, weil über die Höhe des Berge- und Hilfslohns zwischen den betheiligten Rhedereien zahlreiche Streitigkeiten entstehen, die häufig der rihterliheu Gnt- scheidung bedürfen. Es empfiehlt sih daher, die Untervertbei!ung durch einen Vertheilungsplan vorzunehmen, der nur den jedem Ein- zelnen zukommenden Bruchtheil vom Gesammtbetrage des Antheils der Schiffsbesaßung (außex dem Schiffer) festsezt. Diejer Per- theilungéplan ist vom Schiffer der Besaßung vor Beendigung der Reife etwa durch Auslegung im Bolkslogis bekannt zu malen Gegen den Plan steht den Betheiligten ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch muß aber im Interesse der Gesammtheit so bald w!f mögli anzebraht werden, d. h. sobald eine geeignete Behörde an gerufen werden kann. Schon aus diesem Gesichtspunkt, aber auch au sachlichen Gründen wird die Entscheidung über den Einspruch an besten in die Hand des Seemannsamts gelegt, das auch in E betheiligten Kreisen als die dazu gecignetste Stelle anerkannt wi" Findet das Seemannsamt den Einspruch begründet, ,so hat es n Anhörung der Betheiligten den Veith: ilungsplan zu ändern. Seine Entscheidung muß endgültig sein, da die Gewährung eines weitere! Rechtsmittels, insbesondere der gerichtlihen Klage, die Auszahlung de Berdienten solange verzögern würde, bis sie gegenüber den meisten der Betheiligten niht mehr ausführbar wäre. Von der Entscheidung 6 das Seemannsamt dem Rheder s{hleunigs Mittheilung machen, dani! dieser Gewißheit erhält, ob er auf Grund des ihm vom Schiffer bol gelegten Vertheilungéplans die Auszahlung der Antheile vornehmen fann.

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14,30

13,30 I 13,30 | 14,80 | 15,20 I 13,70 erfte.

43,00 253,10 13,50 | 14,00 13,20 | 13,49 1240 | 12,40 13,70 | 13,95 13,10 13 20 13,00 13,50 15,30 15,30 15,00 15,90 13,40 13,50 15,00 15,10 14 00 14,009 15,00 15,00 14,77 17,20 17,30 16,00 16,20 15,40 15 60 15,00 15,20 13,50 13,50 15,00 15,60 13,00 13,50

Hafer. 12,40

13,00

12,40 11,40 11,80 11,20 11,20 12,10 12,30 11,10 11,30 11,50 11,50 11,70 11,95 11,00 11,20 Ls 12,00 11,40 11,60 14,00 | 14,00 14,00 14,50 12 80 12,90 14,50 14,60 13,29 13,25 13,60 —- 14,50 15,00

9 13,50

12,80 13,80 13,90 12,52 14,00 13,20 153 40 13,32 13,40 13,58 13 80 12 40 12,40 12,00 12,10 13 80 14,20 13 50 1400 11,60 11 90

13,20 13,60 13,40 13,80 14,10 14,60 14,00 14,40 14.00 14,50 15,30 14,20 15,00 14,00 14 20 16,00 14,69 14,70 15,80

14,30 13,60 13,69 14,80 15,20 14,00

13,50 13,20 14,00 14 20 12,90 14,20 13 40 13,60 16,10 15,50 13,50 17,00 15 09 15,50 14,77 17,40 16,20 16,20 15 20 14 00 16,00 14,50

13,00

12.40 12,20 11,30 12,30 12,10 12,00 12 20 11,50 12,09 11 89 14,50 14,50 12,90 15,50 14,00

15,50 13.50 13,80 1460 14,00 13,69 13,40 13,80 12 60 12,409 14,20 14,00 12,10

d der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheil

t. Dex daß der betreffende Preis nit vorgekommen ift, ein Punkt ( .)

39 1026

3 840 301 2 650 1185 237 201

2 902 839

4.100

ae

13,20

13,60 14,10

14,18 14,25 14,29 15.70 15,60 13,40 15,07

13,00

13,40

14,77 17,20 15,90 15,24 15,05

15,64

12,00

12.60 12,40

1167 11,40

12,80

13,08

13,25 13,17 13,90 1256 13,00 13,32

13,67

4

13,60

14,10 | 14,50 | 1433 |

1422 | 15,00 |

13,45 15,15 |

13,00 |

13,40 |

14,72 17,28 15,94 15,30 14,86

15,56

11,60

12,74 12,30

11,70 11/40

12,86

13,74

13,50 13,29 13 67 12,72 13,05 13,28

14,10

13,20

19. 12.

90. 12.

20. 12. 20. 12. 18, 12.

20. 12.

19, 12

19. 12.

18. 12. 19. 12.

20. 12.

20. 12.

19. 12. 23. 12. 20. 12. 18 12. . 20. 12. 19. 12.

19. 12.

reis wird aus den unabgerundeten sechs Spalten, daß entsprechender

E fehit. y

E R