An Maschinen-Konto: en n
Anl An
erth der im
Uebertrag . Betrieb befindlihen Anlagen in allen Stattonen
laut Bilanz p. 1897/98 . .
ab Buchwerth der entfernten Einrichtungen 2 Zugang p. 1898/99 .
Abschreibung 7X 9/9 do M d 728 525,39 .
Accumulatoren-Konto :
Werth der im Betriebe befindlichen Anlagen laut Bilanz p. 1897/98
Erweiterung und
Abschreibung 10% . L Leitungsscienen- und Apparate-Konto:
Neuanlagen p. 1898/99
Werth der im Betriebe befindlichen Anlagen laut Bilanz p. 1897/98
Erweiterung und
Abschreibung 10% .
Neuanlagen p. 1898/99 . .
Betriebs-Utensiltien-Konto :
laut Bilanz p. 1
Zugang p. 1898/99 .
Abschreibung .
Betriebs-Materialien-Konto :
897/98
Bestand an Betriebsmaterialien in allen Stationen Feuer-Versicherungs-Konto :
Laufende Prämien für alle Stationen Siraßenleitunas-Konto:
laut Bilanz p. 1897/98 Zugang p. 1898/99 .
Abschreibung 3 9/%
Straßenleitungs Konto
füc Straßénbabüen:
laut Bilanz p. 1897/98 Zugang p. 1898/99 .
Abschreibung 49/9 do X 3 301 799,98
Hausanschluß- Konto Abschreibung . Material-Konto . Bogenlampen-Konto Lampen. Konto
‘
Elektrizitätsmesser-Konto hs Abschreibung 331/3 9% .
Glektromotoren-Konto . . Abschreibung 25 ®/o .
Uhren-Konto . Abschreibung
Inftallations-Konto
Brennmaterialien-Konto
Beisteaer-Anlagen-Kont Koblenplaßg
Flutgraben,
E ee L Gebäude- und Ausrüftungs-Könto :
E U D B01 a a oe Zugang p. 1898/99 . S
Abschreibung Inventarien-Konto:
laut Bilanz p. 1897/98
Zugang p. 1898/99 .
Abschreibung .
Haftpflichtiversiherungs-Konto:
Laufende Prämien
Maschinenbau-Konto Feuerversiherungs-Kont
agen außerhalb des Weichbildes
rundstücks-Konto .
Gebäude-Konto . L
Abschreibung 2 °/s
Bollwerk-, Geleise- und Kohlenbahn-Konto Abschreibung 7F 9/o p. r. b. 2e
Dampfanlagen-Konto Abschreibung
71 oj P. r. &. Elektrishe Anlagen-Konto . Abschreibung 7# 9/o p. r. &.
Accumulatoren-Konto . . Abschreibung 10 9/6 p.
o für ‘Accumulatoren-Anlagen
Elektricitätswerk Oberspree:
von Berlin,
P. 6 . /
E A
Primär-Leitungêneß-Konto
Abschreibung 3 %/o
V be
Nertheilungéleitungs-Konto . . . . Abschreibung 3% p. r. t. . Schalt- und Transformatorenhäuser-Konto .
Abschreibung 71/3
Transformatoren-Konto
Abschretbung 71/9
Straßenbeleuhtungs-Konto . , Abschreibung 3 9/9 p. r. t.
Telephon- Anlage-Konto
Abschreibung 10 %/ p. k. t. .
Bau-Konto . Aera Berna Sops rennma!erialen-Konto
. |__108 536/83
M.
9 198 195 16 477
D 18171857
. (2115 564/62 7 297 283 199 639/39
152 033/81 933 334/92
T0559 368/33
32 435/95 137 985/02
. |_17 042/09
9761/46 ¿ 9 760/46
« [11 156 610/81
12 033 314/17
: 6 302/83 ; 6 801/83
51 782/26
1 246/98 ú 1 245/98]
P __35 368/34
. TTO754108 roe SoiIT M —rw08/79
Do 662/50
170 420/97
1 tbieial 9 760/46
876 703/36
2 057 327/87 3 302925/47 132 072|—
489 676/50 163 229/50
12 945/56
1|— 17/04 15/04 17/04
1
35 368/34
458 638/64 2 293/19
2 746/69 21 445/01 9 504/21 135/22
9 850/90
1 932/48
M P: t
TTL GIL/65 4 024/593
E
D:
Beti iebs-Materialien-Konto ; Betriebs -Utensilien-Konto
Abschreibung 50 9/9 p. R Glektrizitäts-Messer-Konto
Abschreibung 331/3 9% p. r. t.
Lampen-Konto . Material-Konto . JInyentarien-Konto .
Abschreibung
Aktien-Kapital-Konto: laut Bilanz 1897/98
neue Aktien V. Emission ¿
Obligationen-Konto : laut Bilanz 1897/98
hiervon ausgeloost per
10% p. r. f. de M 167440 . Abschreibung 5009/0 p. r. f. do M 1072157 . . « »
T1743 (16
TT3o77125 ; 644/28
S3 023/90]
2096 995/99 4 817/92
333/29
2 033/48 254/18
6 918/65
"4 41,86 1 340/20
12 395/97 1 382/06
1 245 597/60)
6 867 643
976 831
3170 853/47
788 530/07 36 519/78
326 451|— 38 836/70 T e
27 336/98
147 M 92
| |
1|—
985/48 19 583/46 882/36
239 413/09
456 345/45 143 743/29
1 122 289/07 497 386/96 5 273/57
1 303 602/48 255 730/07 210 617/12 252 137/63 44 099/91 2b 126/97 5 625/27
1 842/30
81 211/01 3 433/98
1 779/30 76 105/29
874/50 147/50
11 013/91
Credit.
1. Oktober 1898 .
Konto-Korrent-Konto, Kreditores: Guthaben der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft
Erhaltene Kautionea
Diverse Kreditores
ypotheken-Konto: Viprundstüd Mauerstr Mauerstr Luisenftra
E ee
Le A EO ibe ps aße 80 (Vorderhaus)
fe E E R Jüdenstraße 15 . . L D Mariannenstra Pallisadenstraße 48 .
#10.
Dividenden-Konto pro 1894/95 .
1895/96 .
. 112 600 000|— « 112 600 000|—|
6 859 500 314 500|—
4 921 970 301 199 878 617
25 200 000
6 545 000
6 101 787
260 000 300 000 350 000 70 000 50 000 55 000 170 000/- 375
130
139 102 292,76
“M 15 140 649
153 378/88
11 672 314/74
1|—
2 885/50
1|—
Uebertrag
Per Dividenden-Konto pro 1896/97. . « « L O
z Ü S e n N
„ Obligations-Einlöfungs- Konto pro 1. Oktober 1899 . . . ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine .
„ Obligations-Einlösungs-Konto pro 1. Oktober 18966 . . «
ab von Obigem detachierte und bereits einge1öfe Zinsscheine
Obligations-Einlösungs-Konteo pro 1. Oktober 1897. . . „ ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine
Obligations-Einlösungs-Konto pro 1. Oktober 189388. . .… ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine Obligations-Zinsen- Konto pro 1. April 1896 . S SuO L O 1898 S a an „ 1.-April 1897 e T AOIIL 1998: „ 1. Oktober 1898 „ 1. April 1899
Reservefonds-Konto . Erneuerungsfonds-Konto ; Spezial-Erneuerungsfonds-Konto Bertrags-Abgaben-Konto . . Beamten-Gratifikations-Konto . . . . Beamten-Krankenkasse und Pensionsfonds-Konto . Gewinn- und Verlust-Konto . Et Hiervon: Reservefonds 5% de M 2 751 287,65 Dividende 13 9/0 de 4612600000. ... . Dividende 614 9% de 6 12 600 000 vom 4./3. bis 30./6. 99 4620,95 pro Dividendenschein auf 12 600 Stück Aktien ,
Gewinnant1heil der Stadt Berln Tantième des Aufsichtêraths, 5 0/0 de 4 1 901 970 . Tantiòme des Vorstandes . . Gratififation für die Beamten, Pensionsfonds . Beisteuer zu der resp. Hinterbliebene von Vortrag auf neue Rechnung .
§4 Q
ngestellten .
Debet. Gewinn- und Verlust-Konto.
M 336 038 132 078 264 945 146 946 101 693
7533
An Handlungs-Unkosten-Konto „ Steuern-Konto . . . „ Obligations-Zinsen-Konto „ Erneuerungsfonds-Konto . Ae A as „ Kautions- und Effekten-Konto. . . . Abschreibungen auf Grundstücke: Markgrafenstr. 43/44: 49% de M 1 418 433,— Á 7 092,16 Mauerstr. 78/79: 4% de M 5952 739,36 . 2 763,70 Mauerstr. 80, Vorderhaus: 40/0 de é 521 618,28 2 608,09 Mauerstr. 80, Zentrale : 49% de 4 783 932,88 3 919,66 Spandauerstr. 49: 4% de Á 1 027 732,62 5 138,66 Nathhausftr. 2/3: 10/0 de é 798 056,77 . 3 990,28 Füdenstr. 16/17: 10/0 de M 273 634,54 1 368,17 Schiffbauerdamm 22: 40/9 de Æ 2 400 016,18 12 000,08 Luisenstr. 35: 40/0 de M 1 602 505,85 8 012,53 Königin Augustastr. 36: 1 450,96
£0% de M 290 192,36 48 344
Laufende Zinsen 49/0 do & 6 545 000 vom 1. April bis 30. Juni 1899.
“ 46 1638 000 963 970
Dotation der Krankenkasse und des Stiftung für weibliche Angestellte und Angehörige
1 901 970
137 564:
373 148 95 098 95 098
95 098/50
30 000
23 309/16
2 751 287
E) 06] Per Gewinn-
57
17 32 9U
29
Maschinen-Konto: Abschreibung 7F 9/9 de M 5 728 525,39 Accumulatoren-Konto: Abschreibung 109%/ de ÁÆ 1 085 368,33 Leitungs\chhienen- und Apparate-Konto: Abschreibung 1009/6 deo #4 170 420,97 . Betriebs-Utensilien- Konto : Abschreibung . G Straßenleitungs-Konto: Abschreibung 3 9/6 de M 12 033 314,17 Straßenleitungs-Konto für Straßenbahnen: Abschreibung 49/6 de M 3 301 799,— . Hausans{chluß-Konto: Abschreibung . . . Elektrizitätsmesser-Konto: Abschreibung 33} 9/69 de #4 489 676,50 . Elektromotoren-Konto : Abschreibung 259% de M 5178226 . Uhren- Konto : s M G E E V S Kohlenplaß Fluthgraben, Gebäude und Ausrüstungs-Konto: Abschretbung . C R öInyventarien-Konto : O s C Ce Elektrizitätswerk Oberspree. Handlungs-Unkosten-Konto L O „ Steuern-Konto . . Gebäude-Konto: “ Abschreibung 29/6 p. r. t. 3 Monate do M 458 638,64 Bollwerk-, Geleise- u. Kohlenbahn-Konto : Abschreibung 74 9/6 p. r. t. 3 Monate de M 146 489,98 Dampfanlagen-Konto: Abschreibung 7# °/o p. r. t. 3 Monate de 46 1 143 734,08 Elektrishe Anlagen-Konto: Abschreibung 7# 0/0 p. r. t. 3 Monate do A4 506 891,17 Accumuläatoren-Konto: Abschreibung 10 0/6 p. r. t. 3 Monate do 4 5 408,79 Primärleitungsneßz-Konto: Abschreibung 3 9/6 p. x. t, 3 Monate do M 1 313 453,38 Vertheilungsleitungs- Konto: Abschreibung 3 0/6 p. r. t. 3 Monate do A4 257 662,99 Schalt- u. Transformatorenhäuser-Konto: Abschreibung 74 9/6 p. r. t. 3 Monate do 4 214 641,65 Transformatoren- Konto: Abschreibung 7 9/6 p. r. t. 3 Monate do M 256 955,99 Straßenbeleutungs-Konto: Abschreibung 3 09/6 p. r. t. 3 Monate do A 44 433,16 Betriebs-Utensilien-Konto: Abschreibuna 50/6 p. r. t. 3 Monate do M 2033,48 „ Elektrizitätsmesse!-Konto: Abschreibung 334 9/0 p. r. t. 3 Monate do # 83 023,90 „ Telephon-Anlage-Konto: Abschreibung 10 9% p. r. t. 3 Monate de A 25 771,25 „ JInventarien- Konto: Abschreibung 10 09/0 p. r. t. 3 Monate do C L OG 41,50 Abschreibung 50 9/6 p. r. t. 3 Monate de O a « 1340/20 „ Bilan¿-Konito . O
108 536
9 760
6 801 163 225 12 945 1245
17
1382 2 751 287
5 135 796
429 639)
17 042|
360 999/4: 132 072/-
39 83 09 46
Vortrag pro 1897/98 Betriebs-, Lampens-, Bogen- lampen-, *Beisteuer- Anlagen- und Prüfungs- Konto Netto- Mteths- Ertrag der Grund- ftüde.
65
3 790
65 450 714 476 748 115 25 000 420 610 2 093 261 277 2751 287
[44 136 295/02 Credit,
M S
67
4 834 929
Die Meg hat unter Verpfändung eines Theiles ihres Grundbesißes im Jahre 1893 ein zu 49/6 verzinslihes Anlehen von 4 8 000 000 aufgenommen, welches al pari in 20 Jahren, vom 1. Ok- tober 1894 ab, zu tilgen ist. Von diesem Anlehen waren bis zum 1. Oktober 1899 # 1 782 000 ge- fündigt bezw. zurüdckgezahlt. Zur Sicherheit dieser Anleihe haben die Berliner Elektricitäts-Werke mit thren folgenden, in
Berlin belegenen Grundstücken:
» Schiffbauerdamm Nr. 22, Grundbuch der Friedrih-Wilhelmstadt Band 1, Nr. 25.
o S ANSIMNraße Nr. 43 und 44, Grundbuch der Friedrihstadt Band 2, Nr. 91 und
r. 90, 3) See nrane Ne. 49, Grundbuch von Berlin, Jüdenstraße Nr. 16 und 17, Band 6 r
4) Mauerstraße Nr 80, Grundbuch der Friedrihstadt Band 32, Nr. 2075,
5) Königin-Augustastraße Nr. 36, Grundbuch von den Umgebungen Band 41, Nr. 2364, nebft sämmtlihem Zubehör, insbesondere sämmtlichen auf denselben befindlichen, zur Erzeugung des elektrischen Stromes dienenden Motoren, Maschinen, Apparaten und Utenfilien, Kautionshypothek in Höhe von g Millionen Mark bestellt. :
Die in der Bllanz aufgeführten Hypotheken sind wie folgt verzinslich und zahlbar:
. 46 260 000 auf Mauerstraße 78/79 zu 41/49/a, zahlbar vom 1. Januar 1901 ab nach sechsmonatlicher Kündigung ; . #6 300 000 auf Mauerstraße 80 zu 49/0, bis 31, Dezember 1905, von da ab nach Wabl Ca S fündbar oder amortisierbar durh Jahreszahlungen von je 4 12750 binnen 3 Jahren; 4. 350 000 auf Luisenstraße 35 zu 40/9, rückzahlbar spätestens am 1. Oktober 1906, na t au Ser auch früher ; P Las j auf Jü raße 0 Ñ 2 59 000 l Jü nh Ae N E | jederzeit kündbar ;
4 M A do N 9 | zu 49/0, zahlbar nah se{chsmonatlicher Kündigung ;
_Á4 55 000 auf Mariannenstraße 10 zu 33/4%/0, fällig am 1. April 1900;
g. 46 160 000 auf Pallisadenstraße 48 zu 41/4%/0, fällig am 2. Januar 1906,
Die Gesellschaft hat an Dividenden vertheilt in den Geschäftsjahren :
1894/95 1895/96 1896/97 1897/98
j 121/2 9/0 13 9% 121/9 0/0 13 9/9 und zwar in den Geschäftsjahren 1894/95 und 1895/96 auf ein dividendenberehtigtes Aktien-Kapital von 4 9 000 000, und in den Geschäftsjahren 1896/97 und 1897/98 auf ein dividendenberechtigtes Aktien-Kapital von #4 12 600000. Für das Geschäftsjahr 1898/99 gelangte auf die Aktien 1.—I1V. Emiision von é 12 600 000 eine Dividende von 13 °/o und auf 4 12 600 000 Akiien V. Emission für die Z-it vom 4. März bis 30. Juni 1899 eine dem Jahressaßze von 61/29/69 entsprehende Dividende zur Vertheilung.
Für das Rechtsverhältniß der Gesellschaft
a. zur Stadtgemeinde Berlin und
“bi que Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft in Berlin ius die dur die Generalversammlungs-Beschlüsse vom 10. Januar bezw. 9. Februar 1899 genehmigten
eiträge maßgebend.
Die wesentlihen Bestimmungen des Vertrages mit der Stadt Berlin sind folgende :
1) Die Stadtgemeinde Berlin hat der Gesellschaft gestattet, in den Straßen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin Leitungen zur Fortführung der Elektrizität von deren Zentralstationen aus anzu- legen und zu dem Ende die der Stadtgemeinde eigenthümlih gehörigen Straßendämme oder Bürger- liege zu E Ein aus\chließlihes Recht zu solher Benugung der Straßen ift der Gesellschaft nit eingeräumt.
2) Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, von der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft das Elektricitätêwerk Oberspree zu Ober-Schöneweide sowie alle sonstigen im alleinigen Besiß dieser Gesell- {haft oder bis zum 1. April 1899 in deren alleinigen Besiß gelangenden Konzessionen und Anlagen, welche die aewerbsmäßige Lieferung hon Elektrizität an Jedermann gegen Entgelt unter Benußung öffentlicher Straßen für die Legung von Leitungen bezwecken, und ¿war im Umkreise mit einem Nadius von 30 km Luftlinie, vom Berlinishen Rathhause gerehnet, bis spätestens zum 1. April 1899 zu erwerben und während der Dauer dieses Vertrages zu betreiben.
Sie bat ferner die Allgemeine Elektricitäts-Gesellshaft zu verpflichten, alle späteren Konzessionen und Anlagen der vorgedachten Art den Berliner Elektricitäts. Werken zur Uebernahme anzubieten, und diese Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die angebotenen Anlagen, sofern der Magistrat nicht die Ablehnung einzelner Angebote genehmigt, binnen 6 Monaten vom Tage des Angebots zu erwerben und zu betreiben.
Der Magistrat hat das Recht, sich zu entscheiden, ob die neuen Anlagen zu denjenigen gehören, die eventuell im Jahre 1915 von der Stadt übernommen werden müssen.
Der Preis für sämmtliche von der Gesellshaft zu erwerbenden Anlagen wird gemi 8 2 des von den Berliner Elektricitäts-Werken mit der genannten Gesellschaft abgeshlossenen Vertrages fe tgestellt. Für die Konzessionen sind dagegen nur die Selbstkosten der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft in Ansaß zu bringen. Erfüllt die Gesellschaft die tes Verpflichtungen dem Magistrat gegenüber nit, so ist der Magistrat zum Rücktritt von diesem Vertrage binnen 8 Wochen nah erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berehtigt. Sollte die Stadtgemeinde die im Stadtgebiete gelegenen Elektrizitäts- Werke, aber nicht die im Umkreise der Stadt gelegenen Werke erwerben, so bleiben die Berliner Elektricitäte- Werke verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats an die am 30. September 1915- an diese Leitungen angeschlossenen Abnehmer von Elektrizität über den 30. September 1915 hinaus bis längstens drei Jahre Elektrizität zu den am 30. September 1915 geltenden Preisen und Lieferungsbedingungen weiter zu liefern. Sollte der Magistrat innerhalb der dreijährigen Frist wünsen, daß die Lieferung der Elektrizität an diese Abnehmer eingestellt wird, so hat er dies Verlangen der Gesellschaft sechs Monate vorher mitzutheilen.
3) Die Berliner Elektricitäts-Werke sind verpflichtet, innerbalb 12 Monaten vom Tage der An- meldung innerhalb des Weichbildes von Berlin ihre Leitung überall dort zu Legen, wo auf je 20 m Straßenlänge, vom nächsten Vertheilungskasten gerechnet, ein Anschluß von je 1 KW gesichert ist, und zwar bei Vermeidung etner Konventionalstrafe von 50 4 für jeden Tag der Verzögerung.
4) Die Gesellschaft hat die von ihr benußten Straßendämme, Büraersteige, Brücken 2c. auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder herzustellen und leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nah der Abnahme dur den Magistrat Gewähr. Jede Verleßung dieser Verpflihtung zieht eine Konventional- strafe von 300 4 nah si. z a
b) Die Gesellschaft i verpflichtet, dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin die öffentliche Beleuchtung mit elektrishem Licht in aen Straßen bezw. einzelnen Straßentheilen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin zu den im § 8 tes Vertrags festgeseßten Preisen zu liefern. Die Preise werden alle drei Jahre in Bezug auf ibre Angemessenheit dahin revidiert, ob sie herabzuseßen find. j
Sobald der Magistrat erklärt hat, daß er die Beleuchtung von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesell|hast, soweit bereits Kabel in diesen liegen, binnen 3 Monaten, anderenfalls binnen 12 Monaten, die Beleuchtung zu bewirken und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 500 4 für jeden Tag der Verzögerung. i
6) Die Gesell)\chast if ferner verpflichtet, die eleftrishe Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbild der Stadt belegenen \tädtishen Gebäude gegen Vergütung zu verlangen und zwar mit einem Rabatt von 10 %/6 gegen den Tarifsaß. :
7) Die Stadt Berlin wird in der Regel den Unternehmern elektrisher Bahnen die nah dem Kleinbahnge|ey erforderlihe Zustimmung zum eleftrishen Bahnbetciebe innerhalb des Weichbildes nur er- theilen, falls die Elektrizität, welche für diesen Betrieb innerhalb des Weichbildes zur Verwendung kommt, von den Bcrliner Elektricitäte-Werken entnommen wird; in denjenigen Fällen aber, wo dies nit geschieht, hat sie den Unternehmern elektri\her Bahnen eine an die Stadtgemeinde Berlin zu leistende Abgabe von 1 Pfennig für die Kilowattstunde der für den Bahnbetrieb verwendeten Elektricität aufzuerlegen.
Die Gesellschaft hat sich dagegen verpflichlei, den Unternehmern elektrischer Bahnen die zu Bahn- zweden erforderlihe Elektrizität an der Erzeugungsstelle oder an der Umformungéstelle innerhalb Berlins zum Grundpreis von höchfters 10 Pfennig für die Kilowattstunde zur Verfügung zu stellen. Dieser U ist alle 3 Jahre auf seine Angemessenheit dahin einer Revision zu unterziehen, ob er nicht herab- zuseßen ift. y f Die Gesellschaft ist verpflitet, anderen Behörden und Privatpersonen zum Zwecke der Be- leuhtung Elektrizität nah dem dem Vertrage angehängten Tarif und den Bestimmungen dieses Tarifs zu liefern und zwar insoweit es die jeweilig vorhandenen Anlagen na % dem Ermessen des Magistrats gestatten, unter den vom Magistrat genehmigten Tarifbedingungen, insofern der Abnehmer sh zar tarifmäßigen Ab- nahme auf mindestens 1 Jahr verpflichtet. In gleicher Weise ift die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß zum Zweck der Entnahme von Elektrizität auch zu anderen als zu Beleuchtuns8iwecken zu gewähren, sobald ihre Leitungen in der betreffenden Straße liegen. Sofern die vorhandenen Anlagen die Gewährung der beanspruchten Leistung niht mehr gestatten und die Gesellsh1ft nahweislih durch den Widerstand ver zu- ständigen Behörden an der Verstärkung der Anlagen gehindert wird, ruht die yorerwähnte Verpflichtung zur Gefell von Elektrizität. Für jeden Fall des verweigerten Anschlusses ist, insofern die Verpflichtung
der Gesellshaft nicht ruht, eine Konventionalstrafe von 3090 H zu entrichten.
on h oft u nach den späteren Bestimmungen ermittelte Reingewinn des Unternehmens 12# °/o des
jeweiligen Aktien-Kapitals übersteigt, ist der Magistrat berehtigt, eine Herabseßung des tarifmäßigen reises der Elektrizität für Beleuchtungszwecke bis zu 10 9/9 zu verlangen. :
9) Die Ausführung der Installationen ist der freien Konkurrenz überlassen. Die Arbeiten aber, einscließlih Reparaturen und Aenderungen, bis zum Elektrizitätémesser, sowie Aufstellung desselben dürfen nur von den Berliner. Elektricitäts-Werken ausceführt werden.
Die Prüfung der Projekte, die Ueberwahung der, Ausführung der Installationsarbeiten und die Kontrolmessungen vor Anschluß der Anlagen liegen ausshließlich der Gesellshaft ob. Hierfür erhält sie eine Vergütung von 4 9/6 der thatsählihen Kosten der Justallation bis zum Des yon 300 4 für die einzelne Anlage. Die Prüfung der Projekte ist bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 für jeden Taz binnen 4 Wochen nah der Gimeichung zu bewirken. l
10) Dîe Gesellschast ist verpflichtet, ihre Anlagen dauernd betriebsfähig zu erhalten und den Betrieb niht ohne Genehmigung des De cinzustelen, es sei denn, daß hôhere Gewalt vorliegt. Verlett die Gesellschaft diese Verpflihtung, fo ist der Magistrat zum Rücktritt von dem Vertrage binnen 8 Wochen nah erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berehtiat. Auf vorübergehende Störungen in: der Lieferung der Elektrizität für einzelne Häuser oder Häusergruppen findet diese See keine Anwendung. Sie. hat aber dem Magistrat: unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzügli
nzeige zu machen, und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 4 täglich für jedes installierte nnd unversorgt gebliebene Kilowatt, insofern die Gesellschast die Anzeige unterläßt oder nah Beseitigung
der Störung den Betrieb niht wieder aufnimmt.
11) Die GesellsGaft is verpflichtet, behufs Verwendung für die nothwendig werdenden Neue- rungen bestehender Anlagen im jeweiligen Weichbilde von Berlin einen Erneuerungsfonds zu bilden, und ¡war bis zur Höhe von 20 9/6 desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. Der Fonds ift auf dieser Höhe zu erhalten. So lange und fo oft der Er- neuerungsfonds diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den nah den Bestimmungen des Ver- trages zu berechnenden Brutto-Einnahmen aus der im jeweiligen Weichbilde von Berlin gelieferten Elektrizität jeden Betriebsjahres 29% abzuführen. gur Verfügung über den Erneuerungsfonds ist die Genehmiaung des Magistrats erforderli. Die Genehmigung muß aber ertheilt werden, wenn der angegebene Ver- wendungszweck den Bestimmungen des Erneuerungsfonds entspriht. Der Erneuerungsfonds ist in Berliner Stadtanleihen, deren Pa die Gesellschaft bezieht, beim Depositorium des Magistrats zu hinterlegen.
12) Die Gesellschaft ist verpflichtet, bezüglih ihres Untecnehmens Verträge über das Jahr 1915 hinaus nit ohne Genehmiguna des Maaistrats abzuschließen. Ausgeschlossen hiervon sind solhe Verträge, welhe behufs Benußung von Straßen, Pläßen und Chausseen zum Zwecke der Stromerzeugung und Ver- theilung mit Behörden und Privaten geschlossen werden. Erwirbt die Gesellschaft dur derartige Verträge ein aus\hließlihes Reht zur Benußung von öffentlichen Straßen, Pläßen und Chausseen, so treten die- selben im Falle einer Einverleibung von Vororten in die Stadtgemeinde Berlin dieser Stadtgemeinde gegenüber insoweit außer Kraft, daß dieselbe berehtigt wird, die îin dem einverleibten Gebiet gelegenen Straßen, Pläße und Chausseen au ihrerseits zur Anlage von Leitungen und deren Zubehör zu benußen.
13) Die Gesellschaft darf ihre in dem Vertrage erwähnten Elektricitäts-Werke oder Theile der- selben nur mit Genehmigung des Magistrats vexäußern oder dur einen Dritten betreiben lassen.
_Der bereits erwähnte, zwishen den Berliner Elektricitäts- Werken und der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellichaft geschlossene Bertrag darf ohne Genehmigung des Magistrats niht geändert werden, widrigenfalls der Magistrat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt is. Ein gleiches Rütrittsrecht {teht ihm zu, wenn zum Nachtheil der Stadtgemeinde seitens der Berliner Elektricitäts-Werke der Vertrag mit der Allgemeinen Elektricitäts, Gesellschaft nicht erfüllt wird. Im Streitfalle entscheidet ein Schiedsgericht.
Die Gesellschaft is ferner verpflichtet, einem Bevollmächtigten bes Magistrats alle auf das Unternehmen bezüglihen Bücher, Dokumente, Pläne und Papiere 2c. zur Einsicht ofen zu legen und dem- selben eine Revision der Anlagen und aller Einrichtungen zu gestatten. Eine Zuwiderhandlung gegen die in 4 a und 13 angegebenen Verpflihtungen zieht eine Konventionalstrafe von 1000 (6 für jeden Fall na ;
14) Für die Befugnisse, ihre Leitungen nebst Zubehör in den Straßen, Brücken und Pläßen des Stadtgebiets zu verlegen und zu halten, hat die Gesellschaft der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten. Diese Abgabe soll 10 °%/ der nah § 25 des Vertrages zu berechnenden Brutto- Einnahmen betragen, welche die Gesells@&aft aus ihren dort bezeihneten Unternehmen der Lieferung von Elektrizität erzielt. Von Einnahmen aus Installationen (hinter dem Elektrizitätsmesser), sowie aus der öffentlihen Beleuchtung ift keine Abgabe zu entrichten.
15) Außer der vorgedachten Brutto-Abgabe ist alljährlih ein Antheil am Reinertrag des Unter- nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Antheil beträgt 50%/9 von dem sich bilanzmäßig er- gebenden Reingewinn über 60/9 des Aktienkapitals bis 20000 000 (G und 50% vom Reingewinn über 4 9/0, soweit das Aktienkapital 20 000 000 M4 übersteigt.
Bei Verrehnung mit der Stadt Berlin sind für die Abschreibungen höhere prozentuale Sätze aa e e u Gesellschaft in ihrer für das Geshäft3jahr 1896/97 aufgestellten Bilanz angenommenen ni atthaft. y
Von dem Reingewinn kommen nur in Abrechnung :
a, für den geseßlih vorgeschriebenen Reservefonds, bis derselbe die vom Geseß geforderte Höhe erreicht hat, 5 9/0 des Reingewinnes,
b. für die Tantième des Aufsichtsraths und des R und an Gratifikationen für die Beamten und an Dotationen der Krankenkasse zusammen 15 9% des ais Dividende zur
/ Vertheilung kommenden Betrages.
Weitere Abzüge, insbesondere für den Spezial-Reservefonds und zur Schuldentilgung, find niht statthaft. Dagegen ist der Antheil von der Brutio-Ginnahme, der nach dem zwishen den Berliner Elektricitäts-Werken und der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft A penvwcdl ani Vertrage an die letztere zu zahlen ist, foweit er die Summe von 250 000 übersteigt, dem Reingewinn hinzuzurechnen.
Reichen in etnem Jahre die Betriebseinnahmen der außerhalb Berlins belegenen Werke zur Deckung der Betriebsausgaben mit Einschluß der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen niht aus, so kommt ein etwaiger Berlust dieser Werke bei Feststellung des Reinertrages des Unternehmens zum Zweck der Gewinnberehnung für die Stadt Berlin nicht in Anrechnung.
16) Der Vertrag is mit dem 1. April 1899 in Kraft getreten. Die Stadtgemeinde hat bis zum l Oktober 1915 darauf verzichtet, die Uebertragung des Eigenthums der Berliner Elektricitäts-Werke zu verlangen.
17) Macht der Magistrat ‘von dem ihm nah den vorbedachten Bestimmungen eingeräumten Rücktrittsrechte vom Vertrage Gebrau, fo ist er berehtigt, die Uebereignung der gesammten Anlagen der Berliner Glektricitäts-Werke im gegenwärtigen Weichbilde Berlins einschließlich aller damit verbundenen Berechtigungen, insbesondere Patente und Patentnußungen, nach seiner Wahl, entweder gegen Zahlung des Buchwerthes oder des Taxwerthes zu verlangen. Ueber die Ausübung des Rechts hat er sich binnen drei Monaten, nahdem der Rüdcktritt erfolgt ist, der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Macht der Magistrat von dem Uebernahmereht keinen Gebrau, so hat die Gesellschaft binnen Jahresfrist nah dem Rücktritt die Leitungen auf ihre Kosten wieder zu entfernen und die in Betracht kommenden Straßendämme, Bürger- steige, Brücken 2c. auf ihre Kosten ordentlih und gut wieder herzustellen. Die Gesellschaft soll indefsen von dieser Verpflichtung befreit sein, wenn sie sih bereit erklärt, die Leitungen ganz oder theilweise in den Straßen zu belassen und der Stadtgemeinde zu übereignen.
_ Erfolgt die Uebernahme der Anlagen durh die Stadtgemeinde zum Taxwerthe, so find behufs Abschäzung des Werthes der gesammten Anlagen zwei Sachverständige zu berufen, von denen jeder Kon- trahent einen zu ernennen hat. Bei der Abshäßung sind die Anlagen als ein zusammenhängendes, O Werk nach kaufmännishen Grundsäßen zu taxieren, jedoch ohne Berücksihtigung des
rtragswerthes.
18) Vom 1. Oktober 1915 ist die Stadtgemeinde berechtigt, aber niht verpflichtet, die Berliner Elektricitäts-Werke einshließlich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesoadere einfck{ließlich der Patente und Patentnußungen, zum Eigenthum zu übernehmen und, falls sie von diefem Uebernahme- recht Gebrauch mat, auh weiterhin berehtigt, abec nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitäts-Werke im Umkreise von Berlin (jedo nicht Theile derselben) unter den gleichen Bedingungen, wie vor angegeben, zu erwerben. Der Uebernahmepreis zum 1. Oktober 1915 is nach Wahl der Stadt- gemeiyde der Buchwerth oder Taxwerth. Der vorhandene Ecneuerungsfonds ift bei Feststellung des Ueber- nahmepreises nicht zu berücksihtigen und fällt an die Stadtgemeinde.
Mat die Stadtgemeinde von dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, fo ift die Gesellschaft zur Beseitigung der Leitungen in gleiher Weise verpflichtet, wie bei der Uebernahme der Anlagen im Falle des Rücktritts des Magistrats vcm Bertrage.
Falls die Stadtgemeinde nicht mindestens zwei Jahre voc Ablauf (also das erste Mal vor dem 1. Oktober 1913) die Gesel schaft in Kenntniß sett, entweder, daß der Vertrag als beendet betrachtet oder daß die Anlagen übergeben werden sollen, so verlängert si der Vertrag stillschweigend um jedes Mal drei Jahre. Findet die Uebergabe der Anlage nah dem 1. Oktober 1915 statt, so ermäßigt sih der von der Stadt zu zahlende Buch- oder Tarxwerth, mit Ausnahme der Gcundstücke und Gebäude, um je 10% für jeden dreijährigen Zeitraum nah dem 1. Oktober 1915.
19) Die Gesellschaft ift verpflichtet, eine Feiltntrasit unter Zagrundeicanng der in Staats- und Reichsbetrieben geltenden Bestimmungen für ihre Angestellten binnen 6 Monaten nah der Vollziehung des Vertrages nah Maßgabe des mit dem Magistrat zu vereinbarenden Statuts einzurihten.
Der zwischen der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft und den Berliner Elektricitäts-Werken abgeschlossene Vertrag lautet wörtlich wie folgt :
1. Die Allgemeine El:ktricitäts-G-sfellschaft wird wie bisher die Geschäfte für Rechnung der
Berliner Elektricitäts-Werke, d. h. unter folgenden Bedingungen, führen:
Sämmtliche aus dem Betriebe entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Gehälter und hne der für den Betrieb Angestellten (Direktoren, Beamten, Arbeiter), die Feuerungs- und Betriebs- materialien, einschließlich Bogenlichtkoblen, Beleuchtung, Heizung und Wasserversorgung der Stationen Reparaturen, Steuern, Publikattonen, Anwaltskosten werden von den Berliner Elektricitäts-Werken selb getragen. Die Allgemeine Elektricitäts-Gesellshaft trägt hingegen alle übrigen Kosten und Gehälter. Sie erhält hierfür alljährlich aus der Bruttoeinnahme der Berliner Glektricitäts-Werke für Lieferung von Elektricität für Beleuchtung und gewerbliche Zwecke, einshließlih etwaiger Lampengebühren,. 71/3 9/0 bis zur Höhe von 4 500 000 und 4/0 für den diese Summe übersteigenden Betrag; ferner 2% der Brutto- einnahme für die zum Bahnbetrieb gelieferte Elektrizität. Sie erhält außerdem alljährlich zur Vertheilung an Vorstandsmitglieder der Allgemeinen Gléktricitäts-Gefellschaft, welche ein Gehalt sêitens der Berliner Elektricitäts-Werke nicht ¡beziehen, eine Tantième in Höhe von 59/9 des Reingewinns. Sollte der Auf- sihtsrath der Berliner Elektricitäts - Werke zu Vorstandsmitgliedern Persönlichkeiten wählen, welche nit seitens der Allgemeinen Elektricitäts-Gefellshaft in Vorschlag 1-2xacht waren, fo ift die Allgemeine Glek- tricttäts-Gesellschait zur Zahlung deren Besoldung nicht verpflichtet.
| Im übrigen i es Sache. der Allgemeinen Elektric:täts- Gesellschaft, die Höhe der Einkünfte der von ihr zu besoldenden Vorstandömitglieder zu bestimmen; etwa vom Aufsichtsrath der Berliner Glektricitäts-
Werke bewilligte Meh1beträge gehen zu Lasten der Berliner Elekcrici!äts-Werke.
/ 2. Die Berliner E eftricitäts-Werke sid verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Ein- richtungen fowohl für die bestehenden, wie für sämmtliche Neuanlagen, auss{ließlich von der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellshaft zu beziehen bezw. durch dieselbe herstellen zu laffen.
Die Allgemeine Elekiricitäts-Gesellschaft ist dkn nur berechtigt, außer dem Ersatz ihrer Baar- auslagen für die Ausarbeitung dec Projekte und die Bauleitung, eins{ließlich des Unternehmergewinnes, bei den durch Dritte bewi:kten Lieferungen und Arbeiten 1/19 auf Bau- und Straßenarbeiten und 1/9 auf alle sonstigen Lieferungen und Leistungen zu beanspruchen, wogegen fie alle ihr zugebilligten Vergütungen den Berliner Elektricitäts-Werken gutzuschreiben hat. Die von der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft selbs ausgeführten Fabrikate und Arbeiten sind den Berliner Giektricitäts-Werken zu den Preisen der meift- begünstigten Abnehmer i oacine Glektricitäts-Gesellsaft verpflichtet sub, wäh
. Die Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft verpflichtet fih, während der Dauer vorliegenden
Vertrages den Berliner (&lektriciräts- Werken alle in ihrem alleinigen Besiß befindlichen oder bis dabin in thren Besiß gelangenden Konzessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Konzessionen und An- lagen, an welchen sie nur einen Antheil besißt orer künftiz erwirbt, den von ihr Velessenen oder erworbenen Antheil zum Kauf anzubieten, welche die C Lieferung von Elektrizität an Jedermann gegen Ent- gelt unter Benußung öffentlicher Straßen für die Legung der Leitungen bezwecken und zwar im von 30 km Luftlinie, vom Berlinischen Rathhause gerechnet]