1832 / 208 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nach Unser Minister „der geistlichen und 1 das Weitere veranlassen wird.

ifterrichts-Angelegenheiten

Dem Antrage, einen Theil der der Anstalt zu ‘Kdnigsberg ge- hdrigen Kapitalien den nen zu“ errihtenden Fnstituten zu überlassen, werden Wir dann “entsprechen, wenn sich bei der von Uns ‘andefdh= lenen weiteren Erörterung ergeben sollte, daß das Fnfstitut zu Kd-

nigsberg, welches zum Nuben der Provinz auch: ferner bestehen muß, nach Aufhebung der zeitherigen Verbindung \o verkleinert werden

könne, daß

es zu seiner Unterhaltung der sämmtlichen Zinsen “der

» thm gehörigen Kapitalien nicht weiter bedürfe.

5. Bet der Erklärung des Landtags, her beabsichtigten Errichtung von Anstalt verwahrlofter Kinder abgestanden werden

lich bewenden. A 6.- Die Einrichtung von Provinzial-F

nach welcher von der frú-

en zur Erziehung sittlich soll, lassen Wir es ledig-

rrenzAnstalten in Verbin=

dung mit den Land-Armen-Anstalten zu Tapiau und Graudenz wird nur dann ftattfinden- kdnnen, wenn beiderlei Fnstitute durch ausrei-

henden Raum geschieden und die in dem ttehmenden Jndividuen so von cinander daß keine Berühkung zwischen denselben

Präsident i beauftragt, dics näher zu erdrterut und

und Anschläge einzureichen.

einen und änderen aufzu=- etrennt werden kdnnen, attfindet. User Ober= eventuell Plâne

Wir behalten-Uns demnächst vor, deshalb, so wie eventuell we-

n Ueberweisung cines schicklichen Klofters

e Zerren - Anstalt, und auch wegen des Antrags euenburg und Zuweisung des

u geldes und sonstigen Vermdgens desselben, als Beihülfe zur Einrich- î Hierüber solt Unseren getreuen Ständen bei ihrer nächstên Zusammenkunft Erdffnung gemacht

Grundstücke des Klosters

tung der Anstalt, zu beschließen.

werden. i ° : Jm Uebrigen bewendet es dabei, daß

bleihendeu Plans der

zur Errichtuñg ciner der

auf Veräußerun auf-

die Mittel, welche außer kichtung

der von Uns zu gewährenden Beihülfe zur jiasfübrung des von in

Staats - Genehmigung abhängi und Unterhaltung der Frren-

von der Provinz Preußen , eben so wie sol

nitalt sonst erforderlich scyn mdchten, ches in -den übrigen P

ro-

vinzen der Monarchie geschicht, zusammengebracht werden müssen.

IT. Die angebrachten Petitione

1. Auf den Antrag Unserer getreuen

n betreffend.

Stände, daß die Arbeiten

zur Zusammenstellung und Revifion des Provinzia „Rechts von Westpreußen woteder Uigenommes werden mdcten, machen Wir ih

ncn bekannt, daß in Fo

ge des dem Ober-Landesgericht zu Marien-

werder únd dem Stadtgericht zu- Dahzig wegen O cines

Westpréußischen und Danziger Statutar-Rechts ‘vorläng E fei Gangé is, auch von Unserm Ju-

Auftrags das Geschäft in

ertheilten

stiz = Ministerinm nicht aus den Augen væloren, vielmehr, so weit

die Ne eigenthümlichen Sch dessen

) 2. Bevor änderung der U un treffen, haben

werder zur gutachtlichen Berichterstattung auffordern weitere Entschließung vor. B etreuen Stände bittens - daß dasiéuige, was inisterium unterm 6.

bebalten, Uns die

3. Wenn Unsere durch Unser Justiz - auf die Gerichtskosten in delictis publicis worden, auch ên der Provinz Preußen z werden möge, so müssen

wierigkciten es gestatten,

eshleunigung betrieben werden wird. .

Wir. dfe von Unseren getreuen Ständen. wegen Ver- Erbfolge des. Adels in den ehemaligen Palatinaten ,Pommerellen in Antrag gebrachten Einleitungen ir zuvdrderst“ das Ober - Landesgericht zu. Marien-

assen, und

Januar 1846 in Bezug Für Schlesien festgeie t ur Anwendung gebracht

Wir ihnen bemerklich machen , daß diese

Bestimmung keine neue. Begünstigung der Provinz Schlesien , sôn-

dern nur eine nah dem jeßigen

ustande der, Legislation in Krimi-

E Dichen für nothwendig erachtete Modification derjenigen Ver- lj

fassung ist, welche für Schlesien nah dém

Finquisitoriats-Reglement

vom 13. August 1750 und itk der Însiruction voni 20. Mai -4756 (Edikten- Sammlung 1761 S. 80) auf den Schluß: des Conventus

publici von 1707 begründet worden ist.

Wir müssen daher diese

auf besonderen staatörechtlichey Verhältnissen beruhende nur einer

Provinz ci |

tragen Bedenken finden. ° S 4. Die Voxaussezung Unserer seltenen

vinz Bu eursa eine geseßliche

Jeder, der ein Woh

Bauern errichtet,

estimmung gelte, nach wel ohngebäude auf dem Grundftücke eines regulirten brlich einen Furisdictions-Kanon von einem

nthúmliche Einrichtung auf andere Provinzen zu über-

Stände, daß in der -Pro- welcher

Thalex an den Gerichtsherrn ‘zu bezahlen habe, tritt in dieser All“

emeinheit nit ein, indem? eine solche ben iß; Wir müssen daher- auch eine solche zu erlassen Bedenken finden.

5. Dasjetiige, was Unsere getreuen St

Bestimmung nicht vorhän-

für die Provinz Preußen

ände wegên der Kalende-

Abgaben von dismembrirten Grundstücken vorgestellt haben, ist schon früher Gegenstand der. Verhandlungen bei den betheiligten Ministe-

rien gewêsen. Wir haben befghlen, cinen Geseßes-Entwurf d

über

vorzubereiten» und behalten uns vor, denselben dem Landtage künf- e

tig zur Begutachtung vorlegen, zu lassen.

6. Der Antrag Unserer getreuen Stände, zu bestimmen, nicht dex, Gerichtsherr „und der Gerichtshalter,

daß Fedex besonders, ein

Exemplar der Geseh - Sammlung zu halten verpflichtet sey, scheint

auf cinem Mißverständnisss zu beruhen, da weder das Geseß vom

27. Oftober 1810 dem O die Verpflichtung auflegt, au- a

Fer dem für das Patrimoni

ein zweites zu halten, noch auch die Bekanntma ein diesfallsiges

Landesgerichts zu Maricnwerder

- Gericht bestimmten Exemplare nocch

ung des Ober- nsinnen enthält,

indem sie nur, dem Geseße vom 27. Oktober 1810 entsprechend, die

Haltung eines Exemplars für jedes Patr schreibt Ï

tung mehrerer Gerichte in einem und demselben ist, da an jeder einzelnen Gerichtsstelle ein E

imonial-G ericht vor-

Hierbei muß es auch dann bewenden, wenn die Verwal-

Justitiar vercinigt emplar vorhanden

seyn und von dem Gerichts-Fnhaber, welcher dessen wegen der ihm

olizei- Geschäfte bedarf,

hrauchezdes Gerichtshalters bei

den muß. * Sollte ein grdß

cine Gemeinde für sich

Bezahlung der ihneu

können, so wird cs au

der auf dem Gute

F. 5. 1. des gedachten Hiernach wird das C

obige aus dem Fnhalte” desse 7. Diejenige Denkschrift

obliegenden

F scß - S en Tite

sorgen

ervorgeh erer getre

aufbewahrt, au Zerichtötagen bereit gehalten wer- ut mit sämmtlichen Einioohnern das Dominium der leßteren dice

zum Ge-

ammlung nicht ansinnen l, nämlich in Vertretung

emeinde, die Anschaffung nach

haben.

Declaration bedürfen, da das

t. uen Stände, in welcber

dieselben verschiedene Gegenstände aufführen , die sie bei der Revi- Uctichti schen wünschen, haben Wir

8. Eine Revision“ des Stempel MS 1822 ist bereits im Werke und wird, da erkannt ist, mdglichs beschleunigt werden. schließung Über die deshalb anderweit zu

rôStexung zugehen lass ngeegte Gegenstand, n Seiten der vor Ab- lichen und Schul-

und. Unsere Ent-

ches vony 7. Mdrz?

rfniß derselhen an- is zu allgemeiner Ent- treffenden Bestimmungen

find aber einzelne interimistische enb eruBaen unstatthaft, die diese

Angelegenheit „bei der nothwendigen der Staats - Kassen und den zu

sicht auf das Bedürfniß

essen Deckung von der Stempel-

Steuer“ zu erwartenden Beitrag nicht bloß in Beziehung auf das cine oder andere ftempelpflichtige Objekt, sondern im Ganzen aufge-

aßt werden nuß. Q ras 9, Bas den Antrag Lrionat da zur Reguliruug- der - gutsherr ichen und

aufgeld}| uttd

ß die General - Kommissionen

bäuerlichen Verhältnisse

eren Géschäfte den Regierungen übertragen werden

möchten, \o is Unser Ober-Präsident beauftragt, den speziellen Plan

u dieser Einrichtung auszuarbeiten und e E k Wegen der Múhlen-Geseßgebung thauen müssen Wir, 4 Uber diesen

nzureichen. für Westpreußen und Lit- Gegenstand cingeleiteten

“diese

; 832 Dlatiaohen noch nicht beendigt sind, Unsere Entschließung noch aussehen.

11. Auf den Antrag wegen AdiGee Erlassung eines Gewevrbe-= Polizei-Geseßes und. cines Wege-Reglements. eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß der Entwurf des-erstgedachten Gesetzes be- reits der Berathung unterliegt, die Revision der Gesehgebung Über Anlage und: Unterhaltung der dentlichen Wege aber ciner hesonde- ren Kommission übertragen ist: i Was dagegen den Antrag" anlangt, daß die Erlassung ciner Quef-Kommuinal-Orduung und eines Geseßes Über die Servis-Ver- hältnisse in dén Städten beschleunigt werden mdge, so erwiedern Wir Unseren getreuen Ständen, daß wegen ‘des erstcren Gegeustan- des die Provinzial-Behörden zu Fertigung der nöthigen Vorarbeiten beauftragt warden sind; der zweite Gegenstand «aber bei Unserem Fi- nanz-Ministerium in der Bearbeitung begriffen is? und beide Ange- A so schr die Verhältnisse es zulassen, befdrdert werden ollen

12. Dem Antrage des Landtags, daß einer dem Raume ange- messcnen Anzahl von Zuhdrern der Zutritt zu deu Landtags - Ver- sammlungen gestattet werden mdge, können Wir nicht stattgeben, da cine solche E nrichtung auch unter den in Vorschlag gebrachken Be- shränkungen für die Jnstitution der Provinzial - Stände nach ihrer geseßlichen Verfassung nicht geeignet ist. ° |

13, Auf die Anträge Unserer getreuen Stände wegen Modiftca- tion einiger Stellen der Kreis- Ordnung und der Vorschriften Über die von den Kreistagen vorzunehmenden Wahlen geben Wir ihnen Folgendes zu erkennen: :

ad 1. Zuvdrderst müssen Wir denselben ea machen, daß bei dem Verfahren der Kreis-Versammlungen in Hin iht der Wahl der Latkdrâthe, Kreis-Deputirten und anderen Beamten cine Bezie- hung auß das Verfahren bei den Wahlen der Abgeordneten ¡um N A Bol Ie nicht stattfinden kann, da bei lehteren nach 18. des Gesehes vom 1. Juli 1823 das Wahlrecht immer in Per- son ausgeubt werden muß, eine Vertretung daher überhaupt nicht zulässig is, während solche bei den von den Kreistagen vorzunch- menden Wahlen, wie bet allen anderen Verhandlungen der Kreis- stände, durch“ die Kreis - Ordnung vom 17. Mdrz 1828 in gewissen Fdllen nachgelassen is, und nah dem Gutachten der Stände auch ferner nachgelassen bleiben sol. Was nun aber die einzelnen in DOD! dieser Vertretung geschehenen Anträge betrifft, «so kdn- nen Wir :

ad a, kaum vorausseßen, daß es, wie es nach der Fassung der

Denkschrift scheinen mdchte, die Absicht sey, den Vater un- mütdiger Ritterguts - Besißer , welcher nah der Kreis - Ord- nung Z. 5. a. gleich dem -Vormunde zu Vertretung des Un - magen berechtigt ist, von dieser Befugniß auszuschließen und solche bloß dem Vormunde bcizulegen. Wir lassen ces Rg lediglich bei der Bestimmung der Kreis - Ordnung be- wenden.

h. Der diesfallsige Antrag entspricht wdrtlich der Bestimmung der Kreis-Ovdnung. dde | i

c. Auch dieser Añtrag stimmt lediglich- mit der Kreis - Ord- nung überein, da der Zusaß: dur h Gutsbésißer aus dem Stande der Ritterschaft, durch die allgemeine Be- stimmung der Kreis - Ordnung: daß die Vertreter ijcder- zeit zum Statide der Ritterschaft gehdren follen, überflüssig gemacht wird. A : j

d. Es scheint hierbei die Absicht dicienigen Hitdernisse des persönlichen Erscheinens, welche“ die Bestellung eines Stell- vertreters rechtfertigen sollen, genauer als durch. die * Kreis- Ordnung F. 5. d. geschehen , zu bestimmen. Bei der Man- nigfaltigkeit der möglichen Fälle würde aber diese Bestim- mung immer masgelhatt bleiben, daher Wir es bei der all- gemeinen Vorschrift der Kreis - Ordnung bewenden lasen.

ad 2. Den Antrag, daß bei Wahlgeschäften der Kreis-Versamm- lungen kein Anwesender mehr als Eine Vollmacht anzunehmen be- rchtigt seyn solle, gewähren Wir um so unbedenklicher, als bei den Wahlen der Landräthe und Kreis - Deputirten, nah den von Uns ertheilten Bestimmungett, auh Abwesende ihre Stimmen durch Ein- sendung von Wahlzettekit abgeben können, und daher die Ertheilung von Vollmächten Überhaupt nicht nothwendig ist.

ad 3. Wegen der Formen, nah welchen bei den Wahlen der Landräthe und Kxeis - Deputirten verfahren werden soll haben Wir allgemeine Bestimmungen erlassen, bei welchen es auch in der Pro=- vinz Preußen sein Bewenden behalten muß.

‘ad 4. Dem Antrage / daß den Wittwen gestattet werden mdge, sich bei den Berathungen des Kreistages, wenn solche keine Wahl- Geschäfte betreffen, durch ihre großiährigen Sbhne vertreken zu lassen, auch wenn levtere keine Gutsbesißer sind, können Wir nicht stattgebew, indem Wix vielmehr die oben ad b e. erwähnte -Vor- schrirt allgemein aufrecht zu erhalten für ndthig finden.

14. Was „dic Stéllung der Kreis-Deputirten anlaugt, so machen Wir Unseren getreuen Ständen auf ihre dicöfallsigen Anträge be- kannt, daß, nach den getroffenen Bestimmungen, die Kreis-Deputir- ten Amtsgehülfen der Landräthe in solchen Fällen seyn sollen, wo Leßtere thnen Aufträge ertheilen; daß ste mithin verpflichtet sind, Aufträge, durch welche ihnen jedoch keine Unkosten erwachsen dürfen, ausznrichten; daß ferner bei Behinderung der Landräthe die Geschdfte derselben niemals längèr als vierzehn Tage durch einen anderen Stellverkreter, als“ durch einen von der Regierung dazu auszuwählenden Kreis-Deputirten, besorgt werden sollen. Bei ein- tretender Vakanz dagegen und bis zur Wiederbeseßung der Stelle muß die Wahl des Stellvertreters immer den Regieruugen überlas- sen, von leßteren jedo, bei der Wahl desselben, wenn einer der Kreis-Deputirten bereits die zum Landraths-Amte erforderliche Qua- lification durch die vorgeschriebene Prüfung nachgewiesen hat, und sih zur intecimistishen Verwaltung bereit erklärt, demselben der Vorzug vor Anderen gegeben werden. Daß die Kreis - Deputirten zu einem interimifstischen Verwalter des Landraths-Amtes in dasselbe

erhältniß treten, wie zum Landratze, ergiebt ich daraus , daß der Erstere in alle Befugnisse des Landraths eintritt.

Den Regiecungen ist die De quiß, nichtqualificirten Personen,

welche zu Kreis -Deputirten erwählt worden sind, die Bestätigun zu versagen, bereits durch das Wahl - Reglement vom 22. Augu 1826 §. 8. Ai Daß aber die Bestätigung auch - das Aner- kenntniß der Qualification zur temporairen Vertretung der Land- räthe in sich schließe, bedarf keiner besonderen Festschung. _ Uebrigens is bereits verfügt, daß die Stelle eines Kreis-Depu- tirten als ein Ehren- Amt zu betrachten sey, zu dessen Annahme je- doch Niemand gezwungen werden könne. Wird die Annahme abge- lehnt, so haben die treisstände cine andere Wahl vorzunehmen. Sollte sich aber kein qualificirter und zur Annahme bereiter Guts- besißer finden, so wird die Anstellung des Kreis-Deputirten, so lange bis sich ein solcher findet, ausgesebt bleiben.

Hierdurch werden sich die von Unseren getreuen Ständen ange- regen Ae erledigen, so daß es ciner besonderen Fnstruction nicht bedarf. :

Wenn hierbei der Landtag die Kreis-Deputirten Repräsentanten der Kreisfkände nennt, so müssen Wir- demselben bemerklich machen, daß die Kreisstände den Kreis repräsentiren, nicht aber sich vont einem ihres Mittels wieder repräsentiren lassen können.

(Die Fortsetzung \. in der Beilage.)

Meteorologische Beobachtung. Morgens | Ae) Abends Nach eittmaliger 6-Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

M B; 334/6” Par. 335/0 * Par. Quellwärme 7,6 ® R. 5/3 0, R: 24 Ê S 7/46 A Flufwärme 12,2 e R. 86 pCt. |} 54 pCt. 87 pCt. [Bodenwärme 10,3 ® R.

T R “R E Ausdünftung 855. NW. WNW. | N. ck ÎNiederschlag 1430.

1832 | 26, Juli.

2e ed A Luftwärme . Thaupunkt. Dunstsättg. Wetter Wind

Wolkenzug .

Berliner Börse.

Den 27. Juli 1832. Amil. Fonds und Geld-Cours- Zettel. (Preufs. Cy E a S m | f. Brief Geld. [Af Brief. [0 St.- Schuld- Sch. 4 934 J Ostpr. Ptandbrt. _ Pr. Engl. Anl 18 1022 f Pomm. Pfandbrf. þ 4 10. Pr. Engl. Anl. 22 1924 f Kur- u. Neun. do. 105

Pr. Engl. Obl. 30 874 3 Schesische do. 108 Kurm. Obl. m.1.C. —- Fikst. C.d.K.-u. N

Neum. Int.Sch. do. [Z.-Sch. d. K.- u. N. Berl. Stadt-Oblig. 95 “j

Königsbs. do. A i Elbinger do. 944 f Holl. vollw. Duk, Neos dito‘

Danz. do. in Th. P Friedrichsd'or* .

Westpr.“ Pfandbr. Sislehg Pos. do. 99 P Disconto

U BDI ch7 22MIN 16 I A O 7% Ats A “¿2 ID s CAOUDAI "7 I 6 l Auswärtige Börsen. : Amsterdam, 22. Juli. Nied. wirkl. Schuld 424. Span. perp. 4914.

94 1031 872 922 922

A | Aa a Aa

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 28. Juli. Jm Schauspielhause: Das K chen von Heilbronn , großes Ritter - Schauspiel in 5 Abthei gen, nebst einem Vorspiele in 1 Aufzug, genannt: „Das h liche Gericht‘, von Heinrich v. Kleist. (Dlle. Lorbing, Großherzogl. A u Weimar: Käthchen, als Gastre| onntag, 29. Juli. Jm Ns Der Freisd Oper in 3 Abtheilungen; Musik von .C. M. v. Weber. (N Pivscher , bisheriges Mitglied dés Königl. eue zu Leiys Agathe, als Gastrolle; Hr. Wurda, vom Ho -Théatex zu @j li: Max, als leßte Gaftrolle.)

Königstädtisches Theater, Sonnabend, 28. Juli. Zum erstenmale wiederholt: Blumenkdnigin, große komische Zauber - Pantomime mit Thi und Gruppirungen, in 2 Aufzügen, vom Pantomimentn Herrn Occioni, ausgeführt von“ Fr Wiener Ballet - Tänzer sellshafe. Vorher: Glückskind und Unglücksvogel, Lustspit

1 Aft, nah dem Französischen, von L.. Angely.

Neueste Nachrichten. Paris, 21. Juli. Der Marshall Soult wird gegen E dieses Monats hier zurückerwartet. Gleich nah seinex Rükfehty

der Graf Sebastiani seine Badereise antreten; als seinen Stellver

ter für die Dauer seiner Abwesenheit nennt man den. Grafen’) Argout, der seit einiger Zeit viel mis dem Minister der ausl tigen Angelegenheiten arbeitet, ur sich mit dem Geschäftsga bei diesem Departement vertraut zu-machen. .Aych der Set nister hatte in den lesten Tagen Uwe Konferenzen mit d! Grafen Sébastiani, angeblich @n

gelegenheiten.

_ Gestern fruh wurde ein ehemaliger Offizier der hiesi National-Garde, Námens Sauvageot, welcher der Thatlnah an dem Aufstande des 5. und 6. Juni beschuldigt wird, iw

¿ner Wohnung verhaftet und nachdem er von dem Jnstructio

Richter verhört worden, in das Gefängniß von Ste. P ebracht. 2 5 Ber Baron Chabaud-Latour is gestern am Shlagflusse hi selbst verstorben.

Gestern wurde. der Literat Laponneraye, als Verfassew in republikanischem Geiste geschriebenen „Vorlesungen úber | Französische Geschichte//, wegen Beleidigung der Person des f nigs, Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen die Regier und wegen Angriffs auf die Rechte des Königs zu dreijährige Gefängniß und einer Geldstrafe von 6000 Fr. und der Déu dieses Werkes, Herr Mie, zu halbjährigem Gefängniß und 0 Fr. Geldbuße verurtheilt.

Der Moniteur enthält ein Schreiben aus Rio- Janei vom 12. Mai, wonach in Brasilien fortwährend große Auf gung herrscht; täglih wanderten reiche Portugiesische Famil aus. Die Minister wollten auf die Entfernung des Vormun des jungen Kaisers, Jose Bonifacio Andrade, antragen, neb| seinen beiden Brüdern im Verdachte steht, das Haupt | A, zu seyn, die sich gegen die jeßige Ordnung der Di auflehnt.

i Die Zweikämpfe unter den Militairs der hiesigen Garnis dauern fort; vorgestern fanden abermals deren drei in den E säischen Feldern zwischen Militairs des Zten und des 38sten| nien-Regiments stat. Da namentlich zwischen diesen beiden ) gimentern ein gewisser Groll zu bertichan scheint, so wärt wünschen, daß eines derselben möglichst bald von hier tvegfän

Die Sentinelle de Bayonne meldet, daß es zwish den Französischen und Spanischen Hirten auf dem Kamine Pyrenäen wegen des Hütungsrechtes alf dem streitigen Ge! abermals zu Zwistigkeiten gekommen ist, in deren Folge die & nier sieben Franzosen gefangen nahmen und nach Pamps führten. Auf diese Nachricht ging die 800» Mann starke) tional-Garde von Saint-Jean-Pied-de-Port über die Grähzes bemächtigte sich nach einigen Flintenshüssen eines Span! Postens und einer Schanze. Jn Folge einer Uebereinkunft Vice - Königs von Navarra und des im Departement der M Pyrenäen kommandirenden Generals Larrin wurden indessen? sieben gefangenen Franzosen wieder ausgeliefeêt und die Nl nal-Garde fehrte nah Hause zurü.

Herr Demíiau Cruzilhac, Professor des Kriminal - Red! und des Civil-Prozesses bei der hiesigen juristischen Fakultät, | gestern hier an der Cholera gestorben; in derselben Fakultät si noch zwei andere Lehrstühle erledigt.

Das heutige Cholera - Bulletin meldet nur 144 Todesfl

(worunter 111 in den gaeivat, Wohnungen), also 81 wen a

als das gestrige; in die genommen.

Heute {loß 5proc. Rente 97. 90. 3proë. pr. compt. 67. 50. fin cour. 67. 55. 5proc. SpW Rente perp. 553. 5proc. Belg. Anl. 75. '

Frank furt a. M., 24. Juli. Oesterr. 5proc. Metall. 877. Aproc. 764. 762. 24proc. 447, 1proc. 192. Br. D Actien 1377. 1375. Part. - Obl. 123. 1222. Loose zu 100? ‘1774- Holl. 5proc. Obl. v. 1832 807. G. Poln. Loose 544. 54

Redacteur John. Mitredacteur Cottel. Gt ennen ; Gedruckt hei A. W. Hay f Bui

(Fortsebung und Schluß des im Haupt-Blatce

êtreff der Jtaliänischen Y L

zarethe wurden 104 neué Kranke, Wi pr. compt, 97. 85. fin co

R T E R: Pt! B O E L T 8,

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeituug A 208.

E L R R E S

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Ü S A S G A2 ad. L E I Ar Ee i a2) L E: Eva

der heutigen Staats-Zeitung abgebrochenen Landtags-Abschiedes.

15. Auf die verschiedenen Anträge, welche Unsere getreuen tände in. Beziehung auf die wegen der Verpflichtung zum Kriegs- enste bestehenden géseßlichen Vorschriften angebxacht haben, eithei- n Wir ihnen folgende Resolutionen :

j ad a. Schon die bestehenden Vorschriften bieten Mittel dar, be-

gründete Reclamationen von Leuten, die im stehenden Heere oder in der Landwehr ersten Aufgebots dienen, so weit es die allgemeine Dienstverpflihtung gestattet, zu berü sichtigen, indem hiernach, wean der Fall fich’ dazu ‘eignet , selb dicie nigen / die fich bei den Fahnen befinden , vor beendigter drei- jähriger Dienstzeit zur Kriegs - Reserve entlassen , Landwehr- männer ersten Aufgebots von den yroßen Uebungen entbun- den, und bei eintretender Mobilmachung von der Einberu- fung hefreit werden können, sofern nur: die etatsmäßige Krtegs- stärte erreicht wird. Dem wirklichen Bedürfnisse wird also } genügt, ohne daß es erforderlich ist’ Leute vor dem geseh li- hen Termine dér Lañdwehr ersten oder zweiten Aufgebots zu überweisen. Wir können daher eben so wenig auf diesen An- trag als auf den eingehen, aus der Zahl derienigen, welche sich vom Eintritte in das ehende Heer Freigeloost haben, dér Landwehr ersten Aufgebots mehr Leute, als zeither ylanmäßtg geschehen is, Úberweisen zu lassen, da die hierdurch entiic- hende Vermehrung der Landwehr neue finanziclle Opfer ko- sten würde. ad h. Wegen Gestellung der Landwehr - Kavallerie - Pferde und Vertheilung der dazu nôthigen Kosten - haben Wir bereits ¿dur Unsere Kabinets - Ordre vom 17. Sept. v. J., welche geseßlich publizirt ist, Bestimmung getroffen, hei Welcher es sein Bewenden behält. ad c. Was die Revartition der Mokilmachungs - Pferde für das stehende Heer und die Bestimmung der Abnahme - Orte an- langt, so haben die diesfallsigen Amträge bereits durch die er- gangenen Ministerial - Bestimmungen ihre Erledigung erhal-= fen. Auch der Gewährung des Gesuchs, daß den Kreisen die auf fie treffende Pferdezahl schon im voraus bekannt gemacht werden möge, steht kein Bedenken entgegen , daher demselben gemaß das Ministerium des Fnnern und der Polizei das Er- forderliche gen wird. Dagegen ist es ad d. unzulässig, in der Landwehr - Bezirks «Eintheilung, welche wesentlich durch militairische Rücksichten bedingt wird, eiu- zelne Acndeœunzemn eintreten zu laßen. ad ©. Zur Erreichung des vom Landtage gewünschten Zweckes sollen -die in den Navigations-Schulen zu Schifs-Capitainen und. Steuerleuten wissenschaftlich ausgebildeten juttgen Leute, wenn, sie die Prüf(tg durch die für Seeschiffsführer und Sceeschiffsbauer ercichtete Kommisfion bestehen, auf den Grund der darúber erhaltenen Zeugnisse, guch ohne weitere auf Gym- nastal-Schulkeuntnisse fich beziehende rüfung, bei vrechtzeiti- ger Meldung zum einjährigen freiwilligen Militair - Dienste zugelassen werden. E 156. Jy der Denkschrift wegen dev Anlage neuer Krug - und hantstätten erkennen Unsere getreuen Stände an, daß dieselbe be- l durch die erlassenen. Anordnungen aus Rücksicht auf das df- liche Wohl,-fd weit es, ohne das Haupt - Prinzip der Gewerbe- (heit zu verlcben, geschehen könne, beschränft worden scy. Wenn geachtet dieselben eine fernerweite Beschränkung durch den lg bezwecken : : daß bei Anlegung neuer Krug- und Schankstätten ttach Ana- hbgie. des Geseßes vom 2s. Oktober 1810 wegen neuer MúÚh- alen-Anlagen verfahren, und durch dfentliche Bekanntmachung Jeder aufgerufen werden mdge, seine geseßlichen Einwendun= gen gegen die neue Anlage anzubringen, nüssen Wir Unserên getreuen Ständen bemerflich -machên , daß ih eine solche Anordnung eben das Haupt-Prinziv der (Gewerbe- eit angegriffen, und dem Einzelnen ein Widerspruchs-Necht ge- dasjenige eingeräumt werden wurde, was j (d ihm die Stgats - Behörde die erforderliche Erlaubniß dazu ge- be hat. Da nun auch bei Anklage neuer Schankstättet diejeni-

n privatrechtlichen Rücksichten, welche die vorgängige öffentliche |

tfanntmachung beabsichtigker neuer MúÚhlen- AÄñlagen erforderlich en, niemals eititreten Éönnen, und dié Polizei - Bchòörden Kon- ilden zur Anlage neuer Schankfätten nicht anders, als untex ttüsichtigung des dentlichen Bedürfnisses sowohl als der unta- [haften Führung derer, welche die Konzessiow suchen, und nur n Jahr zu Fahr ertheilen durfen, auch dieselben, sobald sich aus- [chende Gründe daza ergeben , zurÜüczunehmen befugt find, über- Î aber, wenn eine Behdrde hierbei nicht mit ri tfahren seyn “jollte, auf desfallsige Anzeigen bet den hdheren Be- lden, von Seiten derselben Nemedur erfolgen kann und wird, so iten Wir auf den Autrag Unserer getreuen Stände nicht eingehen. Da es indeß den Anschein hat, als sey derseibe wenigstens zum veil durch Mißgriffe der Lokal- Polizei= Behdrden, welche mögli- Weise vorgefallen seyn können, veranlaßt worden, so werden Wir i Staats - Ministerium anweisen, bei den Berathungen über das tierbe-Polizci- Geseß nicht bloß die Beschränkungen der Befug i Anlage neuer Schankstätten Übert,aupt, sondern auch z1 eid) die Frage in nähere Erwägung zu ziehen: ob und welche be- Uifere Vorschriften für das Verfahren der Polkizei-Behdrden bei Uslg der Gesuche um Konzesstonen zu neuen Schank - Anlagen 0 gegeben werden können, um den e‘wanigen Viißgriffen der ge- len Behôrden noch sicherer vorzubeugen, und die Kontrolle ih Verfahrens von Seiten der vorgeseßten Behdrden zu erleichtern. mittelst ift die Anordnung getroffen, daß bei iede Nachsu \ der Konzession zur Anlage einer neucn Schankstätte durch die sende Polizei - Behörde ene gründliche-Prüifung: ob das durin- Me Bedürfniß einer solchen Anlage vorhanden sey, veranlaft und [Ectheilung Der Konzession in jedem vorkommenden Falle auf die ¡weisung dieses wirklichen Bedürfnisses und Úberhagupt so viel i Möglich beschränkt werden soll. : l Vie definitive Regukirung der Verhältnisse der Scharfrich- ifel mdglichs beschleunigt werden. Da es aber überhaupt in i gezogen worden ist, ob und inw#efern durch das Publikan- qm 29. April 1772 den Scharfrichtern neue Widerspruchs- e R verliehen worden seyen, so haben Wir angeordnet , daß Un- égierungen, wenn nicht von solchem Vich die Rede if, wel- jt e, Misteckenden Krankheiten leidet , die Ansprüche der Abdecker urch polizeiliche Eitiwixkung unterstüßen, sondern solche ledig-

L Ausführung im Rechtöwege verweisen sollen. hi Staate Unsere getreuen Stände darauf antragen, daß den ibren E g oldeten Medizinal-Personen eine angemessene Zulage 1) halten bewilligt, dagegen aber ihnen die Vevrpfiichtung erde werden möge, armen Kranken®* des platten Landes gegen n mdßigte Medizinal-Gebühren-Taxre Hülfe zu leisten, so müs- | Aneetselben bemerflich machen, daß durch die Gewährung ibnen tages die Verpflichtung der Kommunen, fúr die Pflege Thejg g9ebdrigen armen Kranken guf eigene Kosten zu sorgen, iner M Staate Übernommen, die Staats-Kasse aber dadurch d euen, nach der bestehenden Verfassung ihr nicht obliegen- et allgemeiner Anwendung des vorgeschlagenen Grund»

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» saßes ‘nicht ‘unbedeutenden Ausgabe belastet werden würde.

| oder andere dieser Sprachen noch | =landige Kenntniß der Deutschen Sprache Aicht allgemein verbreitet

Jedem freisteht, so |

gehöriger Sorgfalt |

¡ Vollziehung zu= |

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| Mir tragen daher auf dieser Antrag “einzugehen Bedenken. Es s aber auch fernerhin, * wie zeither, armen Kommunen die Erfüllung der ihnen gegen ihre unbemittelten Kranken obliegenden Verpflich- kungen durch Unterstüßung aus dem Wohlthätigkeits-Fonds Unserer Regierungen erleichtert werden. Aifch wird eine fernere Erleichte- rung durch die in kurzer Zeit zu erwartenden neten Arznci- und Medizinal - Geb\ihren - Taxen eintreten , bei deren Bearbeitung auf Ermäßigung der Preise und Gebühren ‘zu Gunsten der ärmeren Klassen Rücksicht gênommen worden if.

19. Wenn Unsere getreuen Stände sich darüber beschweren, daß

dett dortigen Kreis-Komniuttal-Kassen von Unserem Ministerium" des zieren in gewissen Fällen angesonnen worden sey, die Vergütung sür bet Viebseuchen polizeilich getödtetes j | Wik diese Beschwerde aus den in dev Beilage sub" À entwickelten Gründen nicht für substantiirt halten. Unsere getreuen Stände werden daraus ersehen, in welchen Fällen nach der darin enthalte- nen ganz richtigen Deutung des Patents vom 2. April 1803 die Vergütung vom Staate, und ‘in welchen Fällen sie auf Kosten der Eingesessenen zu leisten ist.- Bet dieser in den übrigen Provinzen staktfindeuden Anwendung des Gesebes muß es. auch în der Provinz Preußen sein Bewendén behalten. Nicht zu verkennen i hierbei, daß einem einzelnen Kreise die Aufbringung dieser Vergütung oft schwer werden muß und daher die Bildung grdßerer Verbände wäin- schenswerth bleibt. Diese. leßtere is durch den im Jahre 1827 dem Landtage vorgelegten Geseßes-Entwurf bezweckt worden, dessen Pu- blication in der Provinz. aber damals nicht gewünscht worden ift. Indessen wird dennoch durch Vereinigung ¡wischen mehreren Kref= sen der Zweck erreicht werden können, als weshalb Unser Oher-Prä= M U, die Kreisstände dke erforderliche Veranlassung ergehen las- en wärd. 20. Wir finden diejenigen Vorschriften, welrhe die Ost- und Westpreußischen Regierungen úber die Anwendung Unserer Ordre vom 10. Februar 1827 bekannt gemacht haben, so wie solche in dem Publikandam der Regierung zU Marienwerder vom 5." Nov. 1830 zusammengestellt worden, den bestehenden Geseßen angemessen, und muß es bis zur-Vollendung der allgemeinen Geseßes-Revision dabei hewendei!. ; ___ Was -jedoch* die Skellvertretung der Jnhaber dev Patrimonial= Gerichtsbarkeit bei Ausübung des polizeilichen Stvafrechts betrifit, 0 hat Unser Ministerium des Inneru und der Polizei bereits dent Grundsaß in Anyendung gebracht, solche Stellvertreter, welche für zuverlässig zu halten und | Anwendung der. im vorgedachten Publikandum enthaltenen Vor schriften erforderlich is, nach erfolgter Präsentation dersclben bei der Bebdrde, d. h. zunächst dem Kreis- Landrathe, unter dessen spe= zielle Gettehmigung zuzulassen. Wir wollen es bei diesem Verfah- ven bejassen; daher diejenigen Ftihaber der Patrimonial=Furisdiction, welche die Ausübung des polizeilichen Strafrechts durch andere Stellvertreter, als thre Gerichtshalter, wünschen, diese Personen bei dem Landrathe des Kreises namhaft zu machen und“ vot demselben den Bescheid Über die Zulässtgfeit zu erwarten haben. 21. Wir haben Úber das. aß, in welchem die durch die Lattd- fraßen berühkten Orfkschaften unentgeltliche Hülfe zur Wegschafung des Schnees zu leisten haben, durch Unser Skaat3-Ministekium cine allgenieine Anordnung ¿rclassen, durch dexen Bekanntmachung diese Angelegenheit angemessen regulirt werden wird. |

22. Da fast sämmtliche Theile langen Rethe von Jahren ununterbrochen zu Unserer Monarchie ge- hôrt haben, und dieser Zeit die Bekanntmachung der Geseße und Verordnungen in Deutscher Sprache immer fúr zureichend erkannt

worden ist, so kdnnen Wir Uns nicht EAN finden, gegenwärtig \

noch, nachdem durch jene Verbindung selb serten Schul - Unterricht die Kenntniß- der Deutschen Sprache sich immer mehr verbreitet und ausgebildet hat, eine besondere Publica= tion in Litthauischer oder Polnischer Sprache anzuordnen. Es wird vielmehr genügen, wenn in denjenigen Orten, im welchen die cine gesprochen wird, und eine voll-

und durch den verbcs-

ist, die Gemei - Obrigkeiten bei der Bekanntmachung der Gesetze den Fnhalt derselben mündlich in die Sprache des Orts Übertragen. doielzzt jollen dieselben noch besonders angewiesen werden. Bei al- len denjenigen Einwohnern, welche sich durch eigenes Lesen mit den Geseßen bekannt machen, i eine bessere Schulbildung, mit dieser aber eine hinreichende Kenntniß der Deutschen Spräche vorauszu- seßen, daher auch für sle der Abdruck einer Ueberscßung nicht er- forderlich.

__23. Die Verbesserung der Polizei - Verwaltung im Regierungs- Bezirk Gumbinnen ift bereits seit längerer Zcit Gegenstand der C zwischen den betheiligten Ministerien gewesen, in deren Verfolg UnseODber - Präsident mit Auftrag versehen worden ist, nah gewissen angegebenen Grundzügen den Plan einer ander- weiten Einrichtung auszuarbeiten und einzureichen. Von dem Er- ¡olge wîrd der Lañdtag zu seiner Zeit benachrichtigt und nach Be- inden, insofern dabei neue geseßliche Bestimmungen in Frage kom- men sollten, zu vorgängiger Begutachtung der zu erlassenden Ver- ordnung aufgefordect werden.

_.,24. Wenn Unsere getreuen Stände ohne Anführung spezieller Fulle versichern, daß das Gescß vom 21. Juli 1827 wegen Einfüh rung gleicher Wagen- und Schlitten - Geleise bei Erbauung neuer Fuhrwerke oft nicht beobachtet werde, und deshalb um strengere ung der guf dergleichen Contraventionen geseßten Strafe bitten, so ist diesem Antrage, insoweit cs bei dessen Allgemeinheit meglich is, bereits durch die von Unserem Ober - Präsidenten ver- fügle Einschärfung des Gesehes genügt. Auch wird derselbe, wenn ihm in speziellen Fällén dargethan wird, Bollzichung des Geseßes säumig erwcise; eintreten zu lassen nicht Anstand nehmen. 29, Die Beförderung Land- und Wasser Communicationen int der Provinz Preußen , so wie in den Übrigen Theilen der Mo- narchie/ hat fortwährend einen Gegenftand Unserer landeszväterlichen Gursorge auzgemacht. Auch hat | Zweeke bestimmten Summet verhältnißmäßig Theil genommen. Mehrere für die Landes-Kultur und den Verkehr wichtige Bau-An- lagen sind dort wieder eitgeleitet und begonnen worden; fo nament- [ich die Entwässerung der Seckenburger 9 iederung durch Couptirung der Greituschke, und die Anlage einer Kunststraße von Königsberg Uber Tilsit bis zur Russischen Gränze. ”" Diese Arbeiten werden, so weif die Rücksicht auf andere Zwecke der Verwaltung es gestattet, eifrig fortgeseßt. Vok Beendigung-derselben können aber neue grb- ßere Unternehmungen zur Belebung. des Verkehrs nicht begonnen werden, und auch die mdhere Prüfung der von Unseren“ getreuen Ständen zu diesem Behuf n Auregung gebrachten Entwürfe muß bis zu dem Zeitpunkte gusgescbt werden,vo die Fortschettte der in den verschiedenen Theilen Unseres Kdnigreichs begonnenen oder von Uns genehmigten dffentlichen Bauten eine nähere Aussicht erd}nen, die Kosten neucr Anlagen dieser Art aus den verfügbakcn Geldmit- teln bestreiten gu können.

Unsere getreuen Stände dürfen dabei vertrauen, daß auf die dortige Provinz bei dergleichen Anlagen auch künftig jede mit dem Verhältnisse des Ganzen zu vereinbarende Rücksicht genommen wer- A e t e G ur kleinere dringend noth-

ge Anagen etwas geschehen könne Ver- bandlüunget N gescheh / hängt von besonderen Ver

26. Dem Ankvage Unserer getreuen Stände, der Zoll?Ordnung vom 26. Mat 1818 über das

die erforderliche Rúge

die Bestimmungen Declarations - Ver-

Vieh ‘zu leisten, so kdnnen |

die den Grad der Bildung haben, der zur

| Rechnung des Staats hat

der Provinz Preußen seit einer j ; | \{chließung erfolgen wird.

| schen, sicht sclyon geschlich fest. | spann nah dem ZU g viéhsiande vertheilt werden soll.

| nung des Zugviehstandes ; 2 Pferden gleich geachtet.

daß cine Behörde sich in |!

die Provinz att den zu diesem |

fahren beim Waaren - Eingange vom Auslande und die diese Vor- schriften erläuternde und ergänzende Verordnutkg vom 13. Juli 1829 in Bezug auf den Waaren - Eingang seewärts zu modifiziren, farin nicht Folge gegeben werden, vielmehr muß es bei diesen allgemeinen geseßlichen estimmungen und den darau gegründeten Regulativen wegen der Behandlung des Waaren - Ein- und Ausgangs ‘zur See um so mehr bewenden, als dureh die von Unserem Finanz-Minister erlassene, dem §. 82 der Zoll- Ordnung vom 26. Mai 1818 und dent darauf gegrÜndeten Reglements wegen des Waaren - Eingangs zur See entsprechende Verfügung - wonach Schiffer, die an Eidesstatt erklären, für die Richtigkeit ihrer über die ganze Ladung öder cinen Théil derselben sprechenden Papiere nicht verantwortlich einstehen zu können, unter gewissen das Steuer - Aufkommen sichernden Bediy= gungen von eifier verbindlichen Declaration entbunden werden, der Zweck, welcher dem Aytrage Unserer getreuen Stände zum®° (Grunde liegt, schon in zureichefider Weise erfüllt wird. E

27. Die auf Ekbhaltung und Förderung der einheimischen Rhe- derei zu nehmettden Rücksichten haben- es zur eit nicht gestattet, auf den Antrag wegen der zum Schuße der inländischer Reifschlä= gereien zu ergreifenden Maßregeln den Eingang fremden Tauwerks int der für die Jahre 1832 1834 festgeseßten Zoll - RNölle mit einer erhbhten Steuer zu bèlegen. Bei Entwerfung der nächsten Zoll- Rolle soll aber die e aufs neue zur Berathung gesogen werden.

28. Das Gesulh Unserer getreuen Stände um Erleichterung des Handels mit dem zu Lande cingehenden und zur Wieder - Aus=« fuhr bestimmten Getreide hat aus Uberwiegenden Gründen nicht be-

rücksichtigt werden kdnnen.

Unser Finanz - Ministêr is aber autorisirt, für den Fall des arr einzelnen Orten eintretenden Bedürfnisses ausnahmsweise erlcich= ternde Bestimmungen eintreten zu lassen.

_ 29. Auf den Ankrag wegen Erweiterung der Darlehns-Befug= nisse der Bank - Comtoirs zu Königsberg und Danzig können Wir nicht eingehen, da die nothwendige Rücksicht auf den Kredit der Bank und auf die Sicherheit derjenigen, welche derselben ihr enun anvertrauen, eine Aenderung der Reglements nicfft ge- stattet. i

30. Wir können Uns auf den erneuerten Antrag Unserer ge- treuen Stände wegen Beförderung der Tuchfabrication der Provinz nur auf Unseren im Landtags - Abschiede vom 17. März 1828 unter

B 5. ertheiltew Bescheid beziehen, in welchem Wir Unsere Geneigt- heit, diesem Antrage Pr L E zu willfahren, bereits. qus= gesprochen haben. Das Kloster-(Gebgude zu Reusiadt wird der Re- gierung zur Disposition gestellt werden. “Aucb soll durch unentgelt- liche Hergabe eines Theils der erforderlichen Maschinen ein sölches

| Unternehmen unterstüßt werder, wodurch dann der Anspruch an - das Betrichs - Kapttal des Unternehmers sehr bedeutend gemindert | “wivd. | mer sich melden, damit die ertheilten Zusagen verwirkliht werden

Es kommt nun lediglich darauf an, daß tüchtige Ünterneh- Die Einrichkung“ solcher Fabriken auf Kosten und fúr

s C aber nie in Unseren Absichten gelegen.

Auf die von Unseren getreuen Ständen angebrachten Pe-

konnen.

3b,

titionen : n a. auf Revision der reduzirten Hufenzahl in Westpreußen und

h. auf Repartition des Vorspanns nach dem Verhältnisse nicht des Pferdeftandes allein, fondern des gesammten Zugvicehes,

j ertheilen Wir denselben u Resolutionen :

ad a. muß moch zuvdvderst eine weitere“Erdrterung durch Unsere Provinzial - Behdrden vorbehalten bleiben , in deren Verfolg Ent»

ad h. Die Bestimmung, welche Unsere getreuen Stände wün- Das Edift vom 28. Oktober 1210 wegen Aufhebung des Vorspanns C(Gescß - Sammlutg von 1510 ug. T7) verordnet nämlich §. 2, daß der beibehaltene Militair-Vor

Bei Berech= werden nach §253 jenes Edifts 3 Zugochsen

__ Unsere getreuen Stände werden daher auf die allegirten gesc{= lichen Bestimmungen verwiesen, und es wird ihnen zugleich eröffnet, daß die Befolgung derselben durch das Ministegium des Innern und der M den Provinzial Behdrden bereits in Erinnerung gebracht worden ist.

32. Unserer Zusage im Landtags-Abschiede vom 17° Augusi t825 B 19, Lill. A. gemäß, haben Wir die! Anträge Unserer getreuen Stäude auf Abschaffung der Dffiara und Podymnya im Kulm- und Michelauisthen Kreise, und Wiedereinfühvung d- Westpreußische1t Contribltions - Verfassung, einer sorgfältigen Prúfung unterwerfen lassen und Unseren Finakiz - Minister angewiesen, Uns den Plan zur Ausführung dieser Abänderung des dortigen Steuerwesens und die Vorschläge zu den etwa dabei nothwendigen Modificätionen vorzu legen, worauf Wir demnächst weitere Entschließung zu fassen Uns vorbehalten.

33. Aus dem Antrage, die Errichtung von hdherem Bürgekschu- len betreffend haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, wie Unjere ge- treuen Stände auch der Entwickelung des hdberen Unterrichtswesens ihre Aufmerksamkeit widmen und ihrerseits sie zu fördern bemüht find. Es muß aber im Allgemeinen dabei bewenden, daß Anstalten dieser Art nur auf Kosten der Kommunen oder der ihrer bedürfen- den größeren Verbände errichtet werden kdnnen, wobei denn in al-= len Fällen, in welchen bei hervortretendem Bedürfnisse die Môdg=- lichkeit des Bestehens nachgewiesen wird, Unsere Behdrden die Ati= lage möglichst befdrdern werden. Was die Anlegung einer höheren Unterrichtös-Anstalt in der Stadt Hohenstein anlangt, so foll, wegen der in Betrachtung kommenden frÜheren Verhältnisse, eine beson=« dere Berücksichtigung des diesfallsigen Antrages stattfinden.

94. Wir haben ferner ausdem Antrage Unserer getreuen Stände wegen Einrichtung von Sonntags - Schulen mit Zufriedenheit das Interesse erkannt; welches dieselben an Befdrderung der Volksbil= dung nehmen. Diesem entsprechend, haben Wir, da Zwangs-Maß= regeln nicht zum Ziele führen würden, den Regierungen Atiweisung ertheilen lassen, auf diese hôchs wichtige Angelegenheit ihre beson= dere Aufmerksamkeit zu richten und dafür zu sorgen, daß in den einzelnen Gemeinden zu diesem Behufe Maßregeln getroffen wer= den, von welchen, indem sie den guten Willen und die Liebe der Wohlgesinnten für die Sache in Anspruch nehmen, ein guter Erfolg mit Zuversicht zu erwarten is. :

35. Wenn Unsere getreuen Stände, wie ihre Bitte Um ander= weite Einxichtung des Religions-Unterrichts auf den-Gymnasten be= weist, diesen Unterricht als einen Gegenstand von hoher Wichtigkeit ansehen, so hat auch dies Uns nicht anders als zu landesväâterlicßem Wohlgefallen gereichen kdnnen. Dieselben ersehen aber gus dem unter B*anliegenden Pro momoria Unseres Minifters dee geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten, daß derselbe ihre An. sicht theilt und bereits alle mit dén Verhältnissen und den Zwecke der Gymnasien zu vereinbarenden Einrichtungen getroffen hat, um diesem Unterrichte die mdglichsie Vollkommenheit zu geben. Wenn die hiernach getroffenen Anordnungen bei dem einen oder anderen Gymnastum der Provinz Preußen nicht vollständig befolgt wordem seyn sollten, so wird es nur einer nFheren Anzeige der wahrgenom-= menen Mäüngel" bei dem vorgeseßten Provinzial - Schul - Koliegiunt bedürfen, um die Abhülfe herbeizuführen.

36. Wir stimmen mit demjenigen, was Unsere getreuen Stände úber die Nothwettdigkeit einer neuen Provinzial - Schul - Ordnung bemerkt haben, vollkommen überein. Um dem diesfalls geäukerten Wunsche zu entsprechen, erhält der Ober-Präsident der Provinz den Auftrag, unter Rücksprache mit den Regierungen und mit Zuzie« hung sachverständiger Abgeordneten der Kreisstätrde, auch unter Be=«