1875 / 259 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags - Angelegenheiten. Berlin, 4. November. Die dem Reichstage vorliegenden Entwürfe von Gesetzen, betreffend : : a. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, b. das Urheberrecht an Mustern und Modellen und c. den Schuß der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, Haben folgenden Wortlaut:

Entwurf eines Gesegzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künfte. A. Ausschließlibes Recht des Urhebers. : §. 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theil- weise nachzubilden, steht dem U-heber desselben ausschließlih zu.

8. 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über: Dieses Recht kann beschränkt oder unbeshräntt dur Vertrag oder dur Verfügung von Todeswegen auf Andere Übertragen werden.

8, 3. Die Baukunst wird im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes nicht zu den bildenden Künften gerechnet. / , j

& 4. Als Nabildung ist nicht anzusehen die freie Benußung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.

8. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (88. 1, 2) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene

Nachbildung ist es auch anzusehen : 4

1) wenn bi Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an- gewendet worden ist, als bei dem Originalwerk; L

2) wenn ein Werk der zeihuenden oder malenden Kunst auf mcchanischem Wege in plastisher Forni wiedergegeben wird oder um- gekehrt ; i A 3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original- werke, sondern mittelbar nah einer Nachbildung desselben geschaffen ift;

4) wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste fich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu- fafturen befindet: j

5) wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten;

6) wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes veranstaltet, als ihm vertragsmäßig oder geseßlich gestattet ist.

S. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzus hen:-

1) die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen, widri- genfalls eine Geldstrafe bis zu 500 M verwirkt ift;

2) die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlihen Pläßen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedo nit in plastisher Form statifinden ; /

3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bil- denden Künste in ein Schriftwerk, vorausgeseßt, daß das leßtere als die Hauptsache erscheint, und die Abbildungen rur zur Erläuterung

des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benußte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestim- mung im §. 24 des Geseßes vom 11, Juni 1870, betreffend dos Ur- r fd Schriftwerken 2c. (Bundes-Geseßbl. 1870 Seite 339),

greift, | D t Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bil- denden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens, nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm her- vorgebrahte Werk das Recht eines Urhebers (§. 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist. :

S. 8. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum am Werke einem Anderen überläßt, so ift darin die Ueber- tragung des Nachbildungsrechtes noch nit enthalten ; bei Bildnissen und Büsten geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über.

Der Eigenthümer des Werkes ift niht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.

B. Dauer des Urheberrechts. |

8. 9. Der Schuß des gegenwärtigen Geseßes gegen Nachbildung wird für die Lebenedauer des Urhebers und dreißig Jahre nah dem Tode desselben gewährt.

Bei Werken, welche veröffentlicht find, ist diese Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke vollständig genannt oder durh kenntliche Zeichen aus- gedrüdt ift. :

Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentliht, oder bei welchen ein Urbeber gar nicht angegeben if, werden 30 Jahre lang, von der _Ver- Sffentlihung an, gegen Nachbildung ges{üßt. - Würd inner- Halb dicser 30 Jahre der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Ein- tragung in die Eintragêrolle (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, beireffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. Bundes. Geseßzbl. 1870, S. 339 —) angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im Absaß 1 bestimmte längere Dauer des Schußes erworben.

§. 10. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird die Schußfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. / h

Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in si zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Scußfrist erft nach dem Erscheinen des leßten Bandes oder der leßten Abtheilung. ;

Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als drei Fahren verflossen ist, f sind die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen 2c. als ein für

ih bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre er- {cheinenden weiteren Fortseßungen als ein neues Werk zu behanteln.

S. 11, Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden 30 Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschütt. Í ;

§. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welhe in perio- dishen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern 2c.,

erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes ver- abredet ist, auch ohue Einwilligung des Herausgebers oder Ver- ïegers des Werkes, in welches dieselben aufgenoinmen find, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, an- derweitig abdrucken,

S. 13, In den Zeitraum der geseßlihen Schußfrist wird das Todesjahr des Verfassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Erscheinens des Werkes nicht ein-

gerechnet. S. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste

- Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benußung hier-

Reichs geltenden Bestimmurgen in Beziehung auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit.

S. 18. Das gegenwärtige Geseß findet auch auf alle vor dem Jukrafttreten desselben ershienenen Werke der bildenden Künste An- wendung, selbst wenn dieselben nach den bislerigen Landesgesehz- gebungen keinen Schuß gegen Nachbildung genossen haben.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem- plare, deren Herstellung nach der bisherigen Geseßgebung gestattet war, sollen auch ferzerhin verbreitet werden dürfen, feibst wenn ihre Herstellung nah dem gegenwärtigen Geseße untersagt ift,

Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Geseßes vorhan- denen, bisher rechtmößig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, St -reotypabgüsse u. \. w, au fernerhin zur An- fertigung ven Eremplaren benußt werden dürfen. :

Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Geseßes bereits begon- nenen, biêber gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein

nah gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrudcken lassen. :

Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unter- liegen alle mit dem Stempel nit versehenen Vorrichtungen der be- zeichneten Werke, auf Antrag des Verleßten, der Einziehung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des JInventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichs- kanzler-Amt erlassen. O

§. 19. Die Ertheilung von Privilcgien zum Schuße des Ur- heberrechts ift nicht mehr zuläsfig.

Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten de3 gegen- wärtigen Gefeßes von den Regierungen einzelner deutschen Staaten ertheilten Privilegiums fteht es frei, ob er von diesem Privilegium Ce E machen, oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes an- rufen will,

Der Privilegienschuß kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derfelbe ‘ertheilt werden ift. Die Berufung auf den Privilegienshußz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte na dem Werke vorgedruckt, oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist, Wo dieses nach der Natur des Gegz-nftandes nicht, statt- finden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöfchens, binnen drei Monaten nah dem JInkraft- treten dieses Geseßes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Einiragérolle hat das Privilegium Sffentli bekannt zu machen,

S. 20, Das gegenwärtige Gefeß findet Anwendung auf alle Werke inländisher Urheber, gleichviel ob die Werke im Julande oder Auëlande erschienen oder Überhaupt noch nicht veröffentlicht find. Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Deutschen Reichs ihre Handelsniederlafsung haben, so stehen diese Werke unter dem Schuße des gegenwärtigen Gefeßes. . 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen find, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aver zum Deutschen Reiche gehört, genießen den Schuß dieses Ge- seßes unter der Vorausseßung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleihen Schuß gewährt; P dauert der Schuß nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von den niht veröffentlihten Werken solcher Urbeber, welde zwar nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen deutshen Bundesgebiete staatzangehörig sind.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.

F. 1. Das Recht, ein gewerblihes Muster oder Modell ganz n theilweise nachzubilden, steht dem Urheter desselben aus\{ließ- lih zu. : L. 2. Bei solhen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beshäftigten Zeihnern, Kopi- rern 2c.- im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümers der ge- werblihen Anftalt angefertigt werden, gilt der leßtere als der Urheber der Master und Modekie. : §. 3, Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. F. 4. Die Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des Urhebers erfolgt, ift auch dann verboten: 1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Sa ung für einen anderen Gewerbszweig beftimmt ist, als das riginal;

%9) wenn die Nacbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn fie sh vom Original nur durch solche Abänderungen untersheidct, welche gur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden önnen ; 3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original- werke, sondern mittelbar nah einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 8. 5. Als verbotene Nachbildung is nicht anzusehen: L 1) die Einzelkopie eines Musters oder Modells, fofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird ; \

2) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo- delle in ein Schriftwerk. i

8. 6. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schuß gegen Nachbildung nur daun, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Ab- bildung des Musters 2c. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. j :

Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modelle ge'ertigtes Vieuguiß verbreitet wird.

§. 7. Der Schuß des gegenwärtigen Geseßes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musters oder Modells fünf Jahre lang, vou Ablauf deéjenigen Jahres ab gerechnet, in wel&em die Anmeldung und Niederlegung (S. 6) erfolgt ist, gewährt. i

Der Urheber ist berechtigt, cegen Zahlung der im §. 11 bestimm- ten Gebühr, eine Ausdehnung der Schußfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schußfrist wird in dem Musterregister eingetragen.

§. 8. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehirden geführt.

Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters

Zeugnisse, Auszüge u. \. w., welche die Eintragung in das Muster- register betreffen, find stempelfrei. :

Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters 2c. oder eines Packets mit Mustern 2c. (§. §) wird eine Gebühr von 5, für jeden Eintrasscein, sowie für jeden fonftigen Auszug aus dem Musterregifter eine Gebühr von je 1 # erhoben. E

Wenn der Urheber in Gemäßheit des §. 7 eine Schußfrist von mehr als 5 Jahren in Anspru nimmt, so hat er für jedes weitere Jahr eine Gebühr von 1 # für jedes einzelne Muster “oder Modell zu evtrichten.

S 12. Derjenige, welcher nach Mafßgake des §8. 6 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber,

§. 13. Die Bestimmungen in den §8. 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend daë Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes: Geseßbl. 1870, S. 339), finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen entsprechende Anwendung,

Die Sacbverständigen-Vereine, welche nah §. 31 des genannten Geseßes Gutachten über die Nacbbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, follen aus Künstlern, au? Gewerbtreibenden ver- schiedener Gewerbzwe!ge und aus sonstigen Perfonen, welche mit dem Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengeseßt werden.

S. 14. Bürgerliche Rechtsftreitigkeiten, in welhen auf Grund der Bestimmungen dieses Geseßes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgeseße als Handelssachen.

F. 15. Das gegenwärtige Geseß findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, gleichviel ob die nah den Mustern oder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inlande oder Aus- lande verbreitet werden. : Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reiches ibre gewerbliche Niederlassung haben oder das Recht der ersten Ver- vielfältigung der von ihnen angefertigten Muster oder Modelle einem Gewerbtreibenden übertragen, welcher im Gebiete des Deutschen Reichs feine gewerbliche Niederlassung hat, so stehen dicse Muster und Mo- delle unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. E

Im Uebrigen richtet sich der Schuß der ausëländishen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen. 4 : : 8. 16. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.

Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genießen den Shuß des Gefeßes nur dann, wenn das erste nach dem Muster 2c. gefertigte Erzeugniß erst nah dem Jnkcafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. i; E

Muster und Modelle, welche {on bisher landesgeseßlich gegen Nachbiidung geschüßt waren, behalten diesen Schuß; jedoch kann der- selbe nur für denjenigen räumlihen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgeseßgebung ertheilt war.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Schugz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung.

8. 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nazubilden, steht dem Verfertiger dec photographishen Aufnahme aus\chließlich zu.

Auf Photographien von folchen Werken, welche geseßlih gegen Nachdruck und Nachbildung noch geschützt find, findet das gegen- wärtige Gesetz keine Anwendung. / : i

S. 2. Als Na@bildung ist nit anzusehen die freie Benußung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. i: i /

F. 3. Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes ift es auch anzusehen: i i

1) wenn bei Hervorbringung der Nachbildung ein anderes mecha- nisches Verfahren, als bei der ursprönglichen Aufnahme stattgefunden hat.

2) wenn die Nacbildung nicht unmittelbar nah dem Original- werke, sondern miitelbar nach einer Nachbildung desselben ge- schaffen ist; : c S

3) wenn die Nachbildung eines photographischen Werkes \ich an einem Werke der Judustrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu- fakturen befindet. E _ /

S. 4. Die Einzelkopie eines photographischen Werkes, welche ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird, ift als eine ver- botene Nachbildung nicht anzusehen. e i i

8 95. Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mecanische Abbildung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung selt\ oder auf dem Karton N /

a. den Namen, beziehung8weise die Firma des Verfertigers der

Originalaufnahme oder des Verlegers, und

b. den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers ; enthalten, widrigenfalls- ein Schuß gegen Nawtbildung nicht stattfindet. 5

F. 6. Der Schuß des gegenwärtigen Geletes gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Werkes fünf Jahre ge- währt, Diese Fuist wird vom Ablaufe desjenigen Kalende: jahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen photographischen oder sonftigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme zuerst ershienen find.

Wenn folche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in wel- cem das Negativ der photographischen Aufnahme entstanden ist.

8. 7. Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photographischen Werkes gcht auf dessen Erben über. Auch kann die- ses Recht von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder -durch Verfügung von Todeswegex auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen (Porträts) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbs auf den Besteller über.

i Wer eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme auf nicht mechanischem Wege nacbildet, genießt in Be- ziehung auf das von ihm hervorgebrahte Werk das Recht eines Ur- hebers nah Maßgabe des §. 7 des Gesehes vom : betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künfte. s

Dieses Recht steht dem Nachbildner auch dann zu, wenn die phoiographische Aufnahme selbst gegen Nachbildung nit mehr ge- \chütßt ist. | f 9, Die Bestimmungen in den 88. 18—38, 44, 61 des Ge- seßes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schrift- werken 2c. (Bundes-Geseßzbl. 1870 S. 339), finden auch Auwendung auf das auss{ließliche Nachbildungs- und Vervielfältigungsrecht des Verfertigers photographischer Werke. ù iy i

8. 10, Die Sadhverftändigenvereine, welche Gutachten üker die Nachbildung photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunfthändlern, aus anderen Kunstverftändigen und aus Photographen befteLen,

B Inserate für den Deutschen Reichs-

Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister

5 #4: Ksal, Preuß.

und das

Postblatt nimmt an: die Iuseraten- Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Sfaats-Anzeigers:

Berlin, 8.W. Wilhelm-Straße Nr. 32,

S

Ste&briefe und Untersuchungs - Sachen.

here Wilhelm Strache t ‘e, geboren am 18. Juli 1848, - befindet sich wegen mehrfacher \{chwerer Dieb- stähle bei dem hiesigen Gerichte in Untersuchung. Œs wird gebeten, denselben im Betretungéfalle zu

Steckbrief. Der HSandelsmaun, Arbeiter Carl Friedri aus Lunow, Kreis Angermünde,

frü

verhaften uyd an unsere Gefängniß-Jnspektion liefern zu laffen,

Gewerbescheins, ift 1,64 Meter grofz, Haar, blonde Augenbrauen,

farbe und ift von fräftiger Statur. Stendal,

29. Oktober 1875. Königliches Kreiêgeriht. I. Ab-

theilung. Der UntersuHungsrihter.

T8657] Vorladung.

Der Knétht Heiurih Friedri Wilhelm Zirka, geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuleßt ist angeklagt, im Jahre

zu Wasmerêlage im Dienst, 1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf

Felbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht 1 diesem gehöriges Haarzeug- in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen Folge Antrags der Königlichen zu Stendal vom 17. Septertber i J der unterzeihneten Gerichts- abtheilung für Straffahen vom 28. September 1875 gegen Zirka wegen Diebstahls §. 242 des Straf- gescßbuchs die Untersuchung eröffnet und der Termin zuc öffentlihen und mündlichen Verbandlung | Bormittags 9; Uhr, | Sessionéfaale, Zimmer ! p 14 l ; Der Knecht Heinrich Briedrich Wilhelm Zirka wird bierdur aufgefordert, ! zur fellgesegten Stunde pünktlich zu erscheinen und | einer Vertheidigung dienenden Beweismittel

Blume daselbst ein

zu haben, Es ist in Staatsanwaltschaft 1875 durch Beschlu

auf den 28. Ianuar 1876, an hiefiger Gerichtsftelle im Nr. 12, anberaumt worden.

die zu mit zur Stelle zu bringen, oder solhe uns vor dem- Termine anzuzeigen, daß ste selben berbeigeschafft werden können. jelbe nit, so wird mit {heidung in contumaciam verkündet werden. Sechausen i. v. Altm Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Die nachbenannten

Strache befindet sich im Besi eines auf den Namen Peter Strache late oß, hat schwarzes : breite Stirn, graue Augen, gute Zähne, rundes Kin, gesunde Gesichts-

so zeitig noch zu dem- 1. Erscheint der- der Untersuhung und Ent- verfahren und das Urtbeil

, den 19, Oktober 1875.

felbst gelad

ab- den.

die zu ihrer Verthe mit zur Stelle! zu b dem Termine anzuzeigen, daß herbeigeschafft werden können, bleibens der Angeklagten oder sigen Vertreters wird mit Ve scheidung der Sache in contum

Deffentlichex A'y

1. Steckbriefe und 2. Subhastationen, u. dergl.

3, Verkäufe,

U, 8, Ww. von öffentlichen Papieren

anberaumten

Termine mit der A en, zur festgeezten Stunde zu erscheinen und idigung dienende ringen, oder do

Schweidnitz, den 27. September 1875.

Untersuchungs-Sachen, Aufgebote, Vorladungen

Verpachtnngen, Su*missionen etc.

4, Verloosung, Amwortizsation, Zinszahlung

ufforderung

n Beweizmittel ch so zeitig vor fie noh zu demselben Im Falle des Aus- eines gefeßlih zuläs- rhaudlung und Ent- aciam verfahren wer- :

Königliches Kreisgericht. Erfte Abtheilung.

Gro sha del,

7. Literarische Ánzeigen, 8. Theater-Anzeigen. / In

9. Familien-Nachrichten.

© zeiger. 9, Industrielle Etablissemeuts, Fabriken und

6. Verschiedene Bekanntmachungen,

der Börsen- beilage.

Æ Inserate nehmen an: die autorifirte von Nudolf Mosse in Berlin, Breslau,

! «Chemni Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a.

Annoncen-Expedition

b,

M., Halle a. S,

Hamkurg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß-

burg i. E, Stuttgart, Wien, Züri und deren Agenten

sowie alle E)

[8484] Die direkte

bedarfs für die K

Verpflegung der T

Bekanntmachung,

i : l g tuppen mit Br Magazinen nit versehenen Garnison-Orten unseres Seele N

an qualifizirte Unternehmer verdungen werden. Ur ZLermine abhalten und zwar:

übrigen größeren Aunoncen-Burecagus,

4

Fourage in den mit Königlichen S, fowie die Lieferung des Stroh-

) _fUr die Königlichen Lazareth- und Garnisgy, L e Ltefe S liden Submissions- event. Lizitations Vercegrtilon Verwaltungen daselbft pro 1876 soll im Wege öffent-

diesem Zweck wird ein Komuiissarius der Intendant

Zu

Zeit der Eröffaung des Termins.

Tag des

Ort Termins. ag

Lokal, wo der

Termin abgehalten wird.

Für welche Garnifon-

Orte die Lief

rie die Lieferung ver- dungen wird,

Gegenständ der Lieferung.

den

Nitte

da- | raumt

Hanno

dahin

A 14

Militärpflichtigen, als 1) der

Knecht Johann Karl Wilkelm Springer, geboren } 7

am 10, Juni 1852 zu Zirlau,

ebruar 1853 zu Schweidniß,

zu Schweidniß, 4) August Rothhaar, 29. Mai 1853 zu Schweidniß, 5) Otto, geboren am 1. 6) Johann Karl Paul Nitsche, geboren helm Kern, geboren am 29

2. Januar 1853 zu August Geisler, S@weidniß, 10) am 4 Januar 1853 zu

Kreis Schweidniß, 2) Ichann Karl August Weigel, geboren ‘fai 19 | j 3 3) Guftav Frauz Bilbelm Gregor, geboren am 10. November 1853 geboren atm ! Adolf August Februar 1853 zu Schweidnitz, ' am 27. Sep- tember 1853 zu Schweidniß, d Karl Friedrich Wil- ( April 1853 zu Schweid- ‘o L niß, 8) Herrmann Eduard Kohlmann, geboren E dessen eigenthümlichen Befi Schweidniß, 9) Karl Friedri | \önlihe Qualifikation geboren am 11. Januar 1853 zu 2 Karl August Robert Ende, g:boren | bei uns auêzuweisen hat. Schweidniß, 11) Kark Fried-

i Brannt schieden Ver

' Ut zu } Ei

nd Gollatwieg ist

der auf den 17. März 1876 a termin und der auf den 23.

Das im Bezirke des A soll auf die ahtzehn Jahre

; Vormittags 11 Sriederikenplaß Nr. 1 hieselbft, (b Zu báltlich sierdute Wösöltinge j orveHatiliW Jedoch etwaiger geringfügiger Beri- tigungen auf Grund einer IGE abi a

40,3779

0,6596

3,7110

bewerber sich spätestens bis zt

ladungen u.

aufgch

dergl.

e Publikationstermin fort.

Pleß, den 1. November 187 Königliches Kreis

D. gericht.

Der Subhastations-Richter. Weddigen.

Verkäufe, Verpva

cchchtunget,

Submissionen 2c.

ver, belegene

Klosterqut Wült

Freitag, Uhr, in unse

Bermess 6,1484 Hektare Garten, Ackerland, Wiesen, Aenger,

Teiche,

9,4656 0,3339

6,5918

e Berechtigungen.

Minimalbetrag des jährlihen Pactgeldes

1 Und dreißig Tausen

i bestimmt. Zur Uebernahme der P Vermögen von

250,000

Die Pachtbedingungen und die Re

ri Julius Schroeter, geboren am 16. Februar tation können in unserer Kanzlei

1853 zu Zobten, Josef Florian Stiller, geboren am 24. zu Kroßel, Kreis Schweidniß ,

Heinri Pohl (auch Paul), geboren am 1. Oktober | 185 L E Schweide | [8230] E E geboren | 1853 zu Stephanshain, Kreis !

Me ren_ 29 U edliß, Kreis Schweidnitz, 16) Karl August Friedrich Heil- ! i zu Schweidniß, 17) Karl Arthur Adalbert Georg Ernft, geboren am 18) Julius - u Ï 19) Ernft eei Steinberg, os zu Schweidniß, 20) Paul ! id t März 1854 zu Sihweidnit Brennholz, alte 21) Wilbelm Oskar Hoppe, geboren am 4. August August Heinrih Herrmann ; E, gevoren am 16. Januar 1854 zu Saarau, ! Kreis Schweidniß, 23) Gustav Heinrich Arsforge, geboren am 2. Oktober 1854 zu Ober-Leutmannuss- j Gottlieb Ehrich, | Fiese! Ober-Leut- è eau L Johann Karl : psleg Mai 1854 zu |

3 g E August Ros- ; eboren am 10. 5 istel- j 9 cárz 1854 zu Christel j esfig, Selterser uud Sodaw ff

Kreis Schüß,

zu nig, 14) Johann am 16. Oktober Schweidniß, 15) geboren am 12.

Groß - Mohnau, Robert

Sranz Joseph August Ui 1850 u mann, geboren am 14. Januar 1853 17. Dezember 1854 zu Schweïidnit, Adolf Präfkelt, 4 Schweidniß, am 31. August 1854 Schmidt, geboren am 11

geboren am 22. Äpril 1854

1854 zu Schweidnitz, 22) Klose, geboren

dorf, Kreis Schweidniß, 24) Karl geboren am 10. September 1854 zu mannédorf, Kreis Schweidniß, 25) August Schöuberner, geboren am 6. g rotshkenhain, Kreis Schweidniß, 26) ert Goy,

wiß, Kreis Schweidniß, 27)

am 20. September 1854 zu Pilzen, niß, 29) Wilhelm August Warnowéky, 9. vanuar 1854 zu Mielsdorf, 30) Traugott

Mai 1874

u Groß-Mohnau, E 3 ß-Moh

Juni 1853

Iofeph Vogelf i: geboren am 20. Argusft 1854 G Bobtem eal Schweidnitz, 28) Johann Karl Hartmann, geboren Kreis Schweid- | Dty (deren am !

reis Schweidniß, Johann Karl Kitilaus, geboren 4 Kreis Sch{chweid-

Kreis Schweidniß, 12) Fo ann | tage von 10 Uhr Morgens v oh Ae und gegen Vergütung

13) Johann Karl { !{riftlich mitgetheilt werden.

9 nas Hannover, den 18, Oktober 1

werden : ! Schalen,

: mit Zub

von Hol bütten,

: Eisen, 1

trock But

Î

Auch sowie die

! werden,

Schalen,

zerne Barriere, 1 eiserner M

Anschlagelenke und Tauenden. tober 1875. : auésländische

Lieferung von Ber

j ift für das Jahr 1876 für die Militär- Lazarethe im lih an den Mindestfordernden das Müll, die Asche, K

i Lazareths an den Mei

Königliche Kloster-K

Am 5. November cer., Bormit | sollen auf unserem

ingerode

angeseßt, rode gehören :

Wege und Gräben, Hof- und Baustellen, Daneben eine Wasfermühle, )

Bierbrauerei

d Neich3mark“

375, ammer,

Subhastationen, Nufgebote, Vor-

[8660]

Die nothwendige Subhastation der

rgüter Dziedzkowigt, Kopciowiß, Sciern

oben, und es fällt | 17.

uberaumte Bietungs- j März 1876 anbe- |-29

mts Wöltingerode, Provinz

/ vom 1. Mai 1876 bis 1894 öffentlih meistbietend ve ( 6 und ift dazu Termin auf E den 3. Dezember d, I. rem Geschäftslokale,

noch nit abges{lossenen ung)

t Passe / 1 und weinbrennerei, Ziegelei, Kruggebäude und ver-

atung ift ein disponibles Mark erforderli, über ß, sowie über seine per- als Landwirth jeder Pacht- im 28. November d. J. geln der Lizi- et an jedem Wochen- ! bis 3 Uhr Nachmittags Bedingungen nit der Kopialien ab- | niht berücksihtigt. _Die bezüglichen Lieferungsbedingungen können von | Zinszahlung He ¡ lebt ab in dem vorbezeicneten Lokale eingesehen |

i l tags.10 Uhr, ; Jouen_ unserem Packhofe folgende Gegenstände ; Offentlih meistbietend gegen baare Zahlunz verkauft |

am 12. Novbr.

Î

Bormitt. 10 Uhr

a R e 2ck-

16. do. do, do. do. Do. do, do.

do. do.

do.

V.M.11U. V.M.10U

19. 2 do.

Rawitsch, 22 23. 24.

26. 27, 29. do. 30. do. 1. Dezbr. 2. Do.

Görliß, Loewenberg Hirschberg, Jauer, vtegniß,

Haynau, Polkwiß,

do. do. do. do.

und Glogau,

Unternehmer werden aufgefordert, Aufschrift :

verfeben, abzugeben.

[8663] ; Vekanntmachun Im Auftrage der 2. Armee-Corps soll die Liefernng 7032 Centner Rozgen,

5664

2000

Submissionswege vergeben auf Montag,

beraumt ift,

mission wegen Lieferung von das Magazia zu Stralsund“ y Termins, versiegelt und portofrei,

ten Amte einzureichen.

werden.

gisträten der übrigen vorbezeichneten Garni

Königlichen

Pofen, Bureau der Corps- Intendantur.

Kroteschin, Magistrats-

Ureau.

Ostrowo, Magistr.-Bureau.

Do,

0. Glogau, Prov.-Amts-Bureau

_PD, Do. Sprottau, Magistr.-Buregu. do.

j do. do.

do, do. do. do

Die Lieferungébedingungen und Bedarfsnachweisungen find bei den

ge

von

Hafer, und

5 206 e Roggenstroh, für das hiesige Königlihz Magazin pro 1876 im Ierden,...wozu Termin den 15. November cr,, BVormit- tags 10 Uhr, im Geshästslokal des unterzeichneten Proviantamt, Mühl:nstraße Nr. 23 hierselbst, an-

Lieferungslustige Unternehmer, insbesondere Pro- duzenten der Umgegend, werden demna eingeladen, ihre \chriftlihen Offerten mit der Aufschrift: „Sub- Naturalien für ! or Ers

Stralsund, den 1. November 1875.

Königliches Provigu

1 Waage mit eisernem Balken und kupfernen j [8109] Oh ershlesisce Eise

1 desgl. 2 alte Centnerstüde,

chôr, 1 Scheffelmaß

3 Fensterrahmen

Sack Kehriht von robe

Gegenstände,

ieferung des

Sleisch, Roggenbrod, Semmel

ene und grüne Gemüse

ter, Eicr, Milch, Bier,

zu

mit bslzernen, eisenbesH|

re, 1 eis aagehbalter, z mit Swlössern ohne Schlüssel en und Flügel, 1 Mauersteine, altes Zinkblecch,

Königliches Haupt-Steue

bflegungsgegenständen. 2 Bedarfs uachbenannter Ner- ungs Gegenstände, als:

agenen ! 1 eiserne Bettstelie mit Streichholz, 1 b6[- 1 Geldkfasten !

, 2 Hunde- | 2) Partie | ink altes | 3) m Kaffee 2c., alte Verlin, den 26. Of- ! r-Amt für | 4)

[8647

] und Zwieback,

, Kolonialwaaren, Wein und Wein- aser,

vergeben.

sämmilichen hiesigen | Offerten frankirt Wege der Submission öffent- !

soll das alte Lagerstroh, der Latrinenkoth,

Grasênußnng

Knochen und Küchenabfäll* in den Gärten des Garnifon

,

¡j eingereiht fein müssen, un gangenen Offerten in Gegevwart

ê j föalid erschienenen

| Es soll die Lieferung von:

| 1) 4,185,000 Kilogramm Szhieren von Stahl oder Anleihen de 1866, L Eisen für Breitspur-Bahnen, 299,790 Kilogramm Schienen von Stahl oder ' für Schmalspur-Bahnen, Haken-

J Unterlags- _ Platten für Breitspur-Bahnen, 9,500 Kilogramm Laschenbo

Eisen 197,059 Kilogramm Lachen nâgel, Tirefonds

| im Wege der Submission vergeben

i Termin hierzu ift

! ad 1 und 2 auf Sonnabend, den 20, November 14979,

j cr., Bormittacs ‘ad 3 und 4 auf M g j

Moutag, den

Gebäude hierselbst anberaumt, und versiegelt mit

tamt.

nbahn.

bolzen, und

werden.

11 Uhr,

2. November cr., | : Bormittags 11 Uhr, j | in unserm General-Bureau im neuen Verwaltungs- ! bis zu welchem die

der Aufschrift:

„Submission zur Lieferung von Eiseubahn-

schienen resp. Kleiu eisenzeug“

d in welchem

Intendantur

ffnung des } hierher einreichen. dem unterzeichue- * im diesseitigen Bureau

al nbolzen und Hakens- ! nägel für S{malspur-Bahnen

au die cín- ) der etwa per- ! in i h i i | Submittenten eröffuet werden. ; stbietenden öffentli verkauft | Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Samter, Schrimm,

K Neutomischel und N

Schroda. rage, für die übrigen § Brod.

Krotoschin und Koschmin.

Oftrowo. Rawitsch und Bejanowo. öraustadt und Freystadt.

Beuthen a. O.

Sprottau.

Görliß und Muskau. Loewenberg und Lauban. Hirschberg. Liegnitz Ae Gua

Haynau. Polkwis.

Brod und Fourage. do. do. do. do. G 8 do. für Muskau nur Brod. Brod und Fourage. für Lauban nur Brod. Brod und Fourage.

do. Proviant-Aemt-rn in Poî

: Donnt,s 2n- - f j

den Depot Magazin-Verwaltungen in Lissa, Lueben, Sagan, Unrubstadt uud bei den M rnifon-Orte zu Jedermanns Einsicht

rechtzeitig im Termin zu j

„Submission auf Brod- resp,

Poseu, den 27. Oktober 1875. Königliche Iutendantux V. Armee-Corps. O

ausgelegt. u

S ck—

erscheinen und thre

Fonrageliefernug pro 1876“

[8370] Vekanutmachung

In den Beftänden des unterzeichneten Artilleri Vepots befinden fich circa 3099 f Li Du, Haubibröhren, 4561 K. noraubarer Eisenmunition, 700 K onftizes eisen, 14,971 K, Schmiedeeisen R rial, 682 K.

660 K. S aus Artillerie: Material, 162 K S waffen, 381 K, altes Blech, öffentlicen Submission verkauft werden follen wozu ein Termin auf den 17. früh 10 Uhr, im diesseitigen

Un

versiegelt und mit

der Aufschrift : Eisen 2c. frift :

| eingesehen werden, auch

Sonderburg, den 23. Oktober 1875. Königliches Artillerie-Depot, i

Verloosung, Amortisation, \ tv. von öffentlichen Papieren.

[8666] Bekanntmachung.

Für Samter nur Fourage, für Schrimm Brod u. Fou-

rte

für Krotoshin Brod und Fourage, für Koshmin Brod.

en

as

J Lieferungslustige sferten versiegelt mit der

es

K. Gußeisen in Gußeisen fn

e

_K, Schmi aus Artillerie-Mate- . Schmiedeeisen in brauchbaren Beschlägen Schmiedeeisen aus Handwaffen, 3 K. Stahl ahl aus Hand- welche im Wege der

d

l November cr., ' l zen Bureau anberaumt wird, Kaufliebhaber wollen ihre \{riftliGen Offerten „Submission auf bis zum genaunten Tage, früh 9 nNhr, Die Verkaufsbedingungen können an des Foochentagen tägli Die Eröffnung der Submissionen wi | weden elbschriften von den- D ung der ( vird zu der | selben gegen Zahlung d oPiali f

angegebenen Zeit in Gegenwart der erschienenen gefertigt. N Bedi evialtes uf grd Submittenten erfolgen. Später eingehende oder den eitsprehende Offerten werden

: Vierte Verloosung der Berliner Stadt - Obli- gationen vom Jahre 1866, 1869 und 1870 à 4,

¡ gekündigt zum 1. April 1876 In Folge H L

unserer Bekanntmachung vom 16. Okto-

¡ ber 1875 wurden beute bei der stattgehabten vierten

: Verloosung von 1869 und 1870 ¡ mern gezogen :

Litt. B. Nr. 1791 bis 1800, 1841 ; bis 1850, 2281 bis 2290, 2531 bis 2940, 2943, 2914, 3031 bis 3040, 4051 bis 4060, 4121 bis 4130, 4191

bis 4200. | _,82 Stück à 500 Thlr. (1500 4) = 123 000. { Litt, D. Nr. 7621 bis 7645, 932 00 M | bis 9376, 12871 bis 12895, 13896 big | 13920, 14911 bis 14915, 14971 tis 17346 bis 17370, 17471 bis ¡ 17495, 17571 bis 17595, 17771 big / 17795, 17846 bis 17870. 239 Stück à 200 Thlr. (600 4) = 141

Lité, E, Nr. 17601 bis 17650, fiel 18651 bis 18700, 22786 bis 22795. / 23001 bis 23050, 23151 bis 23200. | 23401 bis 23450, 25301 bis 25350 ! 27251 bis 27300, 27821 big 27830,

| 28651 bis 28700, 30701 bis 30750 33501 bis 33550. 20 Stück à 100 Thlr. (300 4) = 156 00 Litt, P. Nr. 18401 bis 18500. E O s

100 Stück à 50 Thlr. (150 Á) = 15,000 ,

Berliner Stadt - Obligationen der folgende Num-

cie di Die desfallsigen Forderungen und Gebote, | Die „Submisftons-Bedingungen und Zeichnungen ! | | ¿cie die Lieferung für sämmtliche oder au nur licgen im obenbezeichneten Bureau zur Einsicht aus | 32) Auzust Wilhelm Rarl Thiem, geboren am { für einzelne Lazarethe umfassen können, sind bis zum ' und fönnen daselbst au Kovien derselben in | ——— 7. Juli 1854 zu Schweidniß, 33) Johann Ioseph ? , , 10. d, Mts,, Vormittags 11 Uhr, { Empfang genommen werden. y j Summa 450,000 4 Schröer, geboren am 21, März 1855 zu Tampadel, | Un diesseitigen Bureau, Scharnhorststraße Nr. 11, | „Breslau, den 22. Oktober 1875. inpiole Bier Hundert flinfzig Tausend Mark“ Kreis Schweidniß, 34) Karl Gottlieb Stephan, ge- | Himmer Nr, 68, verfiegelt abzugeben, woselbst um Königl, Direktion d, Oberschlesischen Eiseubahn. | kündigen wir hierdurch den Inhabern zum 1, April boren am 13. Mui 1855 zu Rogau, Kreis Schweid- diese Stunde der Termin abgehalten werden wird. | es | 1876 und wird die Autzahlung der baaren Beträge nig, 85) Johann Karl Sendler, geboren am 24. Juni | Die Lieferungs- und Berkaufébedingungen können | „, | Di pem 15. März 1786 ab, gegen Rückgabe der 1826 n Als Zauernl@ Kreis Se - sind von | glich im Bureau eingesehen werden. ; [8446] Bekauutmachung. ,_{ Dbligationen nebst Coupons vom 1 April 1876 der Königlichen Staatsanwaltschaft bierfelbt ange- | Berlin, den 1. November 1875. cto. 19/11.) * „„Dei dem, unterzeichneten Artillerie-Depot sollen im ab Serie IIT. 5 bis 8 und Talons hei der riagh, ohne Erlaubuiß das Bundesgebiet verlasse, | Königliches Garnisou-Lazareth. | L reren Submission | Stadt-Hauptkasse im Berlinischen Rathhause, Zim- resp. nach erreichten uiilitärpflichticen Alte, I é j ca. 127400 Kilo altes GBufßeïseu, mer 2, an den gewöhnlichen Geschäftstagen ‘in den balb defjelben sich aufgehalten zu baben, ur G L | [8650] f Ber 112600 Kilo aites Sehmicedecisen, { Vormittagsftuaden von 9 bis 1 Uhr stattfinden durch dem Eintritte in den Dienst des stchenden| Zwei gut cities: clezauie : verkauft werden. Der Verkaufs-Termin, zu wel- | Vom 1. April 1876 hôrt die weitere erzinsung eeres oder der Flotte zu entziehen, und es ift deg: | pferde, 9 Jahre alter enc lischer ane Sem riftlihe Offerten einzureichen find, findet am , der vorsteheud gekündigten Obligationen auf. alb wegen des im §. 140 des R. Str. Ges. B. er- | und 6 Jahre alte hellbraune Stute, und zwei Neit- Line da ‘2° c SSEIRIIGO Quittungs-Formulare zur Erbebung des Kapitals, Fahnten Vergehens die Untersuchung wider fie er- | pferde Und zwar eine {warzbraune Halbblutstute, * im diesseiti jahr, f | fowie Verzeichnisse sämmtlicher Restanten der früher O As “rfi bazi N Aufent- J Jahre alt, und ein Goldfuhéwallach in demselben “Die Beliame e Met ‘endaselbst tägli v : S bed tif uneigel S breit, etaunten Angeklagten werden Hier- ide i i ti j “f j en | Beclin oe Hauptkasse uneutgeltlich v : getiag Hier- | Alter, beide im Dienst geritt:n, flott und gut ein- 9 bis 12 Uhr Vormittags einzeschen, auch gegen | Berlin, deu 28. R dd li verabreidt.

urch ur öffentlichen mündlihen Ver- | gesprungen, flehen in Alt. ; iali i bandlung der Sache auf ‘den 17. Februar 1876, !| preiswürdig zum Bet G dus Nübere ie j gs Bef en E Att | Du E

Vormittags 11 Uhr, im Schwurger'chtslokale hier- | über daselbst beim Roßarzt Toepper zu erfragen,

niß, Adolph Ernst Karl Lachel, “geboren i

gestattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, am 6. März 1854 zu Zobten, Kreis Schweidniß, i :

andwerke oder Manufakturen nahgebildet wird, so genießt er den chuß gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie 2c. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nah M abgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und odellen. §. 15. Ein Hcimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herren- losen Verlassenshaften berechtigter Personen findet auf das ausschließ- liche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. C. Sicherstellung des Urheberrechts. S. 16, Die Bestimmungen in den §8. 18—42 des Geseßes vom 11. Zuni 1870, betreffend das Urheberreht an Schriftwerken 2c. (Bund. Gesfeßbl. 1870, S. 339), finden auch auf die Nachbildung ven Werken der bildenden Künste entsprehende Anwendung. Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des 8. 31 Des genannten Geseßes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschie- dener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, Kunftgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverfländigen bestehen, D, Allgemeine Bestimmungen. | S. 17, Das gegenwärtige Geseß tritt mik dem 1, Juli 1876 u Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Deutschen

oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besißt, bei der betreffenden Ge- richtsbehôrde seines Wohnortes zu bewirken, / L

Urheber, welhe im Julande weder eine Niederlassung noch einen Wohksiß haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken.

Die Muster oder Modelle können ofen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Pakete dürfen jedoch nit mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. ;

S. 9. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige s über die Berechtigung des Antrag- stellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragunz angemeldeten Thatsachen stattfindet. /

F, 10. Es ift Jedermann gestattet, von dem Musterregister Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus demselben er- theilen zu lassen. In Streitfälen darüber, ob ein Muster oder Modell gezen Nachbildung- geschüßt ist, können zur He beiführung der Entscheidung au die versiegelt niedergelegten Packete von der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geö net werden,

9. 11. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglau5:g ungen,

Litt. G. Nr. 41801 bis 42000.

8. 11. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes finden 200 Stück à 25 Thlr. (75 4) = 15,000 ,

auch Anwendung auf solhe Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden. : ; E S. 12. Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft, Auf photegraphishe Aufnahmen, welch{e vor diesem Tage angefertigt sind, findet dafselbe nur dann Anwendung, wenn die erste rehtmäßige photographishe oder sonstige mechanishe Abbildung der Originalaufnahme nach dem Jukrafttreten des gegenwärtigen Gesehes erschienen ist. : i Photographische Aufnahmen, welche {on biéher landesgefeßlich gegen Nachbildung geschüßt waren, behalten diesen Schuß, jedoch kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welcheu er dur die Landesgeseßgebung ertheilt war. Wager-

Am 2 d. Miéts. ist der parlamentarische Klub des Wallach

Reichstages, der gesellschaftliche Vereinigungspunkt der Mitglieder aller Fraktionen, in den unteren Sälen des Kais erhof es eröffnet worden. Abgeordnete aller Fraktionen hatten sih zahlrei eingefunden, das Lokal erwies sich als zu dem gedachten Zweck geeignet, und scheint somit der zum erften Male gemachte Versuch, ein allen Mitgliedern des Reichstages zugängliches geselliges Lokal zu etabliren, gelungen zu sein.

Meg, den 26. Oktober 1875, à Cto, 290, 10) ¿er Í aats Kaiserliches Artillerie-D E )| hiesiger Königl, Lenne and Resid- uzstadt,